für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.267,50 EUR nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2021, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges Audi A6 Avant, FIN XXXXXX0X0XX000000, zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.295,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 18 % und die Beklagte zu 82 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen behaupteter Abgasmanipulation in Anspruch. Der Kläger erwarb mit verbindlicher Bestellung vom 05.02.2016 das Fahrzeug Audi A6 Avant, FIN XXXXXX0X0XX000000, zum Kaufpreis von 37.650,00 EUR bei einem Kilometerstand von 91.000 km von der Beklagten. In diesem Fahrzeug ist ein von der Beklagten entwickelter und hergestellter Motor des Typs EA897 der Abgasnorm EURO 5 nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verbaut. Zum Zwecke der Finanzierung des Kaufpreises des streitgegenständlichen Fahrzeugs schloss der Kläger unter dem 18.02.2016 mit der B Bank einen Darlehensvertrag. Ausweislich des Darlehensvertrags vom 18.02.2016 beträgt die Laufzeit des Darlehensvertrags 36 Monate, wobei die jeweilige monatliche Rate auf 267,18 EUR beziffert ist. Zu Beginn des Darlehensvertrags hat der Kläger eine einmalige Anzahlung in Höhe von 9.750,00 EUR geleistet. Abschließend ist die Zahlung einer Schlussrate in Höhe von 20.064,63 EUR vereinbart. Zusätzlich zur einmaligen Anzahlung hat der Kläger bis zum heutigen Zeitpunkt alle monatliche Raten geleistet. Das Kraftfahrt-Bundesamt erließ einen amtlichen Rückruf wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen für 3,0 Liter EU 5 Fahrzeuge der Beklagten mit dem streitgegenständlichen Motor, von dem auch das streitgegenständliche Fahrzeug des Klägers betroffen war. Es konnte eine Funktion festgestellt werden, die dazu dient, dass der Oxydationskatalysator möglichst schnell nach Motorstart sein Arbeitstemperaturfenster erreicht (Aufheizstrategie). Die Bedatung der in dem Fahrzeug enthaltenen Funktion sieht Aktivierungs- und Deaktivierungsbedingungen vor, die gleichermaßen für den Prüfstands- wie realen Fahrbetrieb gelten. Die Deaktivierungsbedingungen sind dergestalt ausgeprägt, dass die Funktion mit Sicherheit im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) aktiv ist, während sie im realen Fahrbetrieb jedoch überwiegend deaktiviert wird. Auch in dem streitgegenständlichen Fahrzeug kommt diese unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.01.2021 nahm der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 25.786,51 EUR in Anspruch. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung belief sich der Kilometerstand des Fahrzeugs auf 208.493 km. Der Kläger behauptet, das Fahrzeug enthalte zahlreiche unzulässige Abschalteinrichtungen und sei daher mangelhaft. Neben der Aufheizstrategie sei ein unzulässiges sog. Thermofenster sowie eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Lenkwinkelerkennung verbaut, welche die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unzulässig reduziere. Das Fahrzeug sei daher jedenfalls von drei unterschiedlichen Rückrufaktionen des Kraftfahrt-Bundesamts betroffen. Überdies behauptet der Kläger eine manipulierte Getriebesoftware sowie eine manipulierte AdBlue-Einspritzung. Der von ihm erlittene Vermögensschaden bestehe darin, dass er in Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware das streitgegenständliche Fahrzeug erworben und damit einen ihm wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen habe. Kein verständiger Kunde würde ein Fahrzeug mit dieser Motorsteuerungssoftware erwerben, wenn die Beklagte ihn vor dem Kauf darauf hinwiese, dass die Software nicht gesetzeskonform sei und deshalb ggfs. mit Problemen für den Fall der Entdeckung der Manipulation durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu rechnen sei. Der Kläger ist der Ansicht, er sei von den gesellschaftlich bestellten Organen der Beklagten vorsätzlich und sittenwidrig über die Eigenschaften des von ihm erworbenen Fahrzeugs getäuscht worden. Der Vorstand der Beklagten habe Kenntnis von der Abschalteinrichtung gehabt und deren Einsatz auch gebilligt. Das zeigten auch die Strafverfahren gegen damalige Vorstandsmitglieder und Manager. Der einzig denkbare Zweck einer Täuschung in Form einer Abschalteinrichtung sei eine Kostensenkung und damit einhergehend eine Gewinnmaximierung sowie ein Wettbewerbsvorteil gegenüber Konkurrenten. Eine Nacherfüllung in Gestalt der Nachbesserung sei vor allem deshalb nicht möglich, weil eine Reduzierung der NOx-Werte zwangsläufig eine Erhöhung der CO 2-Werte zur Folge habe. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 23.006,66 EUR nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2021, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges Audi A6 Avant, FIN XXXXXX0X0XX000000, zu zahlen und zwar abzüglich einer weiteren nach der folgenden Formel berechneten Nutzungsentschädigung in EUR: von der Klagepartei gezahlter Kaufpreis × gefahrene Kilometer ÷ Restnutzungsdauer; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeuges in Verzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei weitere 1.583,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Behauptung des Klägers, er habe den Kauf des Fahrzeugs von der Einhaltung der Stickoxidgrenzen abhängig gemacht, angesichts des Leergewichts von ca. zwei Tonnen und der Leistung von 313 PS des 3,0 V6 TDI Motors für nicht glaubhaft. Ein Anspruch aus § 826 BGB scheide zudem auch deshalb aus, weil dem Kläger in Bezug auf sein bei der B Bank mittels eines sog. G finanziertes Fahrzeug darlehensvertraglich ein „verbrieftes Rückgaberecht“ zusteht. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises sowie der auf Grund des Darlehensvertrags geleisteten Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung gegen die Beklagte zu. Die Beklagte hat den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt gemäß § 826 BGB. 1. Die Tathandlung der Beklagten liegt bereits in dem Inverkehrbringen des mit der fraglichen Motorsteuerungssoftware Fahrzeug unter bewusstem Verschweigen der gesetzwidrigen Softwareprogrammierung. 2. Die Beklagte handelte sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 25.5.2020 – VI ZR 252/19 NJW 2020, 1962 Rn. 15 m.w.N.). Die Motorsteuerungssoftware war bewusst und gewollt so programmiert, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit gingen einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge hätte erfolgen können. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, als besonders verwerflich anzusehen und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 Rn. 16). Das Sittenwidrigkeitsurteil beruht maßgeblich auf der vorsätzlichen, dem eigenen Gewinnstreben dienenden Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes zur Erschleichung einer Typengenehmigung und der sich zwangsläufig anschließenden vorsätzlichen Täuschung argloser Käufer, die bei Erwerb eines Fahrzeugs auf dessen Vorschriftsmäßigkeit vertrauen durften (OLG Oldenburg, Urteil vom 04. März 2021 – 14 U 185/20 –, juris). Zwar genügt zu der Annahme einer vorsätzlichen Täuschung nicht bereits das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19.1.2021 – VI ZR 433/19, SVR 2021, 100; BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 190/20, BeckRS 2021, 30607). Eine solche Täuschung liegt aber jedenfalls dann vor, wenn die Herstellerin eine Prüfstandserkennungssoftware verwendet. Da eine solche unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielt, steht sie einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 27). Nach dem klägerischen Vortrag enthält die Motorsteuerungssoftware seines Fahrzeuges eine gegen Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verstoßende Funktion, die dazu dient, dass der Oxydationskatalysator möglichst schnell nach Motorstart sein Arbeitstemperaturfenster erreicht (Aufheizstrategie). Die Bedatung der Software hinsichtlich der Aktivierungs- und Deaktivierungsbedingungen sei dergestalt ausgeprägt, dass die Funktion mit Sicherheit im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) aktiv ist, während sie im realen Fahrbetrieb überwiegend deaktiviert wird. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht entgegen getreten, sodass er gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist. Unter Berücksichtigung der konkreten, auf den Prüfzustand zugeschnittenen Bedatung der Deaktivierungsparameter konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass die Abschalteinrichtungen in Folge der Unterschiede zwischen Realbetrieb und Prüfzyklus noch als zulässig zu erachten sind. Dem steht entgegen, dass die Motorsteuerungssoftware des streitgegenständlichen Fahrzeugs so eng programmiert und auf den Prüfstandbetrieb zugeschnitten ist, dass diese einer nur für den Prüfstand entwickelten Software gleichsteht (vgl. hierzu auch OLG Oldenburg Urt. v. 16.10.2020 – 11 U 2/20, BeckRS 2020, 26911 Rn. 47-54). Aus der umfassenden Formulierung und dem weitgefassten Schutzzweck der Richtlinie, die der Verbesserung der Luftqualität und der Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte sowie insbesondere einer erheblichen Minderung der Stickoxidemissionen bei Fahrzeugen mit Dieselmotoren dient - vergleiche Nr. 6 der Erwägungsgründe zur VO (EG) 715/2007 -, wird erkennbar, dass die Vorschrift umfassend auch solche Konstellationen abdecken soll, in denen konstruktionsbedingt, auch durch Steuerung technischer Einrichtungen mittels Software, Unterschiede zwischen dem Schadstoffausstoß im Testbetrieb und im Normalbetrieb bestehen (vgl. LG Lüneburg, Urt. v. 12.02.2019 - 9 O 140/18 - BeckRS 2019, 3857). Dies folgt auch aus Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 715/2007: Danach hat der Hersteller ein Fahrzeug so auszurüsten und Bauteile, die das Emissionsverhalten zu beeinflussen geeignet sind, so zu konstruieren, zu fertigen und zu montieren, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Hierdurch wird erkennbar, dass eine Einrichtung, die zu geringerem Schadstoffausstoß im Testbetrieb und demgegenüber höherem Schadstoffausstoß bei Nutzung des Fahrzeugs im regulären Straßenverkehr führt, unterbunden werden soll. Das an sich erlaubte Ziel der Erhöhung des Gewinns wird auch im Verhältnis zu dem Käufer eines der betroffenen Fahrzeuge dann verwerflich, wenn es auf der Grundlage einer strategischen Unternehmensentscheidung durch arglistige Täuschung der zuständigen Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde – des KBA (§ 2 Abs. 1 EG-FGV) – erreicht werden soll, und dies mit einer Gesinnung verbunden ist, die sich sowohl im Hinblick auf die für den einzelnen Käufer möglicherweise eintretenden Folgen und Schäden als auch im Hinblick auf die insoweit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt, gleichgültig zeigt. Ein solches Vorgehen verstößt derart gegen die Mindestanforderungen im Rechts- und Geschäftsverkehr auf dem hier betroffenen Markt für Kraftfahrzeuge, dass ein Ausgleich der bei den einzelnen Käufern verursachten Vermögensschäden geboten erscheint. Gerade wenn die Käufer sich keine konkreten Vorstellungen über die Rechtsbeständigkeit der Typgenehmigung und die Erfüllung der gesetzlichen Abgasgrenzwerte machten, war das Inverkehrbringen der Fahrzeuge bzw. Motoren unter diesen Umständen sittenwidrig und stand wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Käufer gleich (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, BGHZ 225, 316-352, Rn. 23). Beweggründe der Beklagten, die ihr Verhalten nicht als besonders verwerflich erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Das durch ihr Verhalten zum Ausdruck kommende rücksichtslose Streben, ihren Gewinn mithilfe einer groß angelegten Täuschung argloser Käufer und unter gleichgültiger Inkaufnahme von Umwelt- und Gesundheitsrisiken zu fördern, zeigt gegenüber den berechtigten Interessen der Käufer, gegenüber Umweltbelangen und gegenüber dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung eine rücksichtslose Gesinnung, die gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Das Verhalten verstößt gegen die Mindestanforderungen im Rechts- und Geschäftsverkehr, sodass ein Ausgleich der bei den einzelnen Käufern verursachten Vermögensschäden geboten ist (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, BGHZ 225, 316-352, Rn. 23). 3. Es liegt auch ein vorsätzliches Handeln der Beklagten vor. Die Beklagte muss sich die Kenntnis ihrer Mitarbeiter in leitenden Positionen in analoger Anwendung des § 31 BGB zurechnen lassen. Die Haftung erstreckt sich über die Vorstandsmitglieder und die verfassungsmäßig berufenen besonderen Vertreter hinaus auf alle sonstigen Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren (OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18 Rn. 64). Dabei müssen die Elemente des Wissens und Wollens kumuliert bei einem Mitarbeiter vorliegen, der zugleich als verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB anzusehen ist und auch den objektiven Tatbestand verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15 Rn. 13). Zwar trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen der Haftungsnorm (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06. November 2019 – 13 U 37/19 Rn. 61). Dabei dürfen aber keine überspannten Anforderungen an den Vortrag eines Klägers gestellt werden. Der Kläger genügt seiner Darlegungslast bereits dann, wenn er Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 – I ZR 205/16 Rn. 7). Vorliegend hat der Kläger seine Behauptung, der Vorstand habe Kenntnis von den unzulässigen Abschalteinrichtungen gehabt, auf Pressemitteilungen und Zivilgerichtsentscheidungen gestützt. In der Gesamtschau hat er damit schlüssig vorgetragen, dass der Vorstand der Beklagten Kenntnis gehabt haben muss. Dieser Vortrag genügt den an die Substantiierungslast des Klägers zu stellenden Anforderungen (KG Berlin, Urteil vom 26. September 2019 – 4 U 77/18 Rn. 87). Mehr kann von ihm nicht erwartet werden. Es erscheint insoweit im Übrigen fernliegend, dass der Vorstand der Beklagten oder andere maßgebliche Personen, deren Wissen und Verhalten sie sich zurechnen lassen muss, mit Blick auf die Tragweite des Erwerbs und des Einbaus der Motorsteuerungssoftware in den entsprechenden Entscheidungsprozess nicht eingebunden gewesen sein sollen (OLG Köln Urt. v. 6.9.2019 – 19 U 51/19, BeckRS 2019, 22423 Rn. 40). Nach dem klägerischen Vortrag spricht bereits eine tatsächliche Vermutung für die Kenntnis des Vorstands welche die Beklagte im Wege der sekundären Darlegungslast zu entkräften hat (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06. November 2019 – 13 U 37/19 Rn. 61). Dies ist auch nicht unbillig, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht kennt, während sie der anderen Partei bekannt sind und ihr nähere Angaben zuzumuten sind (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2014 – V ZR 45/13 Rn. 22). Die Folge der tatsächlichen Vermutung und der mit ihr einhergehenden sekundären Darlegungslast ist, dass der Anspruchsgegner sich nicht mit einem einfachen Bestreiten begnügen kann, sondern die tatsächliche Vermutung in zumutbarem Umfang durch substantiierten Gegenvortrag erschüttern muss. Genügt er dem nicht, gilt der Vortrag der Klagepartei gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06. November 2019 – 13 U 37/19 Rn. 70). Hinter dieser Anforderung ist der Beklagtenvortrag zurückgeblieben. Im Wesentlichen hat sich die Beklagte auf ein einfaches Bestreiten zurückgezogen und ist ihrer sekundären Darlegungslast damit nicht im ausreichenden Maße nachgekommen. 4. Durch die Täuschung seitens der Beklagten ist dem Kläger ein kausal verursachter Schaden entstanden. a. Der Schaden liegt in der Eingehung einer ungewollten Verpflichtung; insoweit bewirkt § 826 BGB einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 47 f., BGHZ 225, 316). Für die Qualifizierung des "ungewollten" Vertragsschlusses als Schaden im Sinne des § 826 BGB ist es ausreichend, dass das Fahrzeug im Erwerbszeitpunkt für die Zwecke des Klägers nicht voll brauchbar war, da die unzulässige Abschalteinrichtung den Fahrzeugbetrieb gefährdete (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 53 ff., BGHZ 225, 316). Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass auszuschließen ist, dass ein Käufer ein Fahrzeug erwirbt, dem eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung droht und bei dem im Zeitpunkt des Erwerbs in keiner Weise absehbar ist, ob dieses Problem behoben werden kann. Für die Behauptung des Klägers, auch er hätte bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung das Fahrzeug nicht erworben, spricht daher der Beweis des ersten Anscheins. Konkrete Gesichtspunkte, die vorliegend geeignet wären, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern, sind von der Beklagten nicht dargelegt noch sonst ersichtlich. Auf Grund der drohenden Betriebsbeschränkung oder -untersagung kommt es vorliegend nicht darauf an, ob es – was der Beklagten zuzugestehen ist – nicht glaubhaft ist, dass für den Käufer beim Erwerb eines Pkw mit einer Leistung von 313 PS der Stickoxidausstoß für die Entscheidungsfindung wesentlich gewesen ist. b. Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Kläger in Bezug auf sein bei der B Bank mittels eines sog. G finanziertes Fahrzeug darlehensvertraglich ein „verbrieftes Rückgaberecht“ zusteht. Dass der Kläger das Darlehen vollständig ablöste, anstatt das Fahrzeug zu den beim Erwerb festgelegten Konditionen an die Beklagte zurückzugeben, macht die Verletzung seines wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts nicht ungeschehen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 – VII ZR 389/21 –, Rn. 16, juris). aa. Zum einen kann der Kaufvertrag nicht in Anwendung des Rechtsgedankens des § 144 BGB als ein nicht mehr “ungewollter“ qualifiziert werden. An die Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung strenge Anforderungen zu stellen; sie kommt nur dann in Betracht, wenn jede andere nach den Umständen einigermaßen verständliche Deutung ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1990 - V ZR 266/88, BGHZ 110, 220, juris Rn. 7 m.w.N.). Allein der Fortführung des ursprünglich geschlossenen Finanzierungsvertrages durch Zahlung der Schlussrate kann kein Bestätigungswille im Hinblick auf den Kaufvertrag entnommen werden (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 – VII ZR 389/21 –, Rn. 17, juris). bb. Ein Verstoß des Klägers gegen seine Obliegenheit zur Schadensminderung gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht festzustellen. Es handelt sich um ein Verschulden gegen sich selbst, um die Verletzung einer im eigenen Interesse bestehenden Obliegenheit. Von der Verletzung einer Obliegenheit kann nur ausgegangen werden, wenn der Geschädigte unter Verstoß gegen Treu und Glauben diejenigen zumutbaren Maßnahmen unterlässt, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Käufer nach Lage der Dinge ergreifen würde, um Schaden von sich abzuwenden oder zu mindern (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - VII ZR 74/15 Rn. 25 m.w.N., BauR 2018, 823). Dies war hier nicht der Fall. Denn der Geschädigte muss Rechte, die ihm gegenüber einem Dritten zustehen und dem verfolgten Anspruch gegen den Schädiger nicht gleichwertig sind, nicht ausüben, um den Anspruch gegenüber dem Schädiger gering zu halten. Ein vernünftiger wirtschaftlich denkender Käufer hätte nicht das Rückgaberecht ausgeübt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 16. April 2020 - 7 U 273/18, juris Rn. 78 f.; OLG Hamm, Urteil vom 5. März 2020 - 13 U 326/18, juris Rn. 117 ff.). Hätte der Kläger das verbriefte Rückgaberecht ausgeübt und sich so nach Auffassung der Beklagten von dem ungewollten Vertrag befreit, hätte er im Hinblick auf die unterschiedliche Berechnung der Nutzungsentschädigung und des Rückkaufpreises, jedenfalls unter Zugrundelegung der üblichen linearen Wertberechnung, insbesondere den anfänglichen höheren Wertverlust des Fahrzeugs realisiert und würde zudem die Finanzierungskosten nicht ersetzt erhalten. Dieses Risiko eines ihm wirtschaftlich ungünstigen Ergebnisses musste der Kläger nicht eingehen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 – VII ZR 389/21 –, Rn. 18, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. August 2021 - 17 U 325/19 Rn. 62, juris). 5. Die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als wäre es nicht zu dem Fahrzeugerwerb gekommen, umfasst neben dem gezahlten Kaufpreis auch die mit dem Erwerb verbundenen Finanzierungskosten (BGH, Urteil vom 13. April 2021 – VI ZR 274/20 –, Rn. 14 - 16, juris; OLG München, Urteil vom 15. Juli 2020 - 20 U 2914/19, juris Rn. 34; OLG Koblenz, Urteil vom 5. Juni 2020 - 8 U 1803/19, juris Rn. 124 m.w.N.). Ob die Finanzierungskosten auch beim Erwerb eines anderen Fahrzeugs angefallen wären, spielt schon deshalb keine Rolle, weil zu einem hypothetischen alternativen Fahrzeugerwerb nichts vorgetragen festgestellt ist. Nach Abzug der Nutzungsentschädigung verbleibt zu Gunsten des Klägers ein Restbetrag in Höhe von 18.267,50 EUR. Zurückzuerstatten ist vorliegend einerseits der Kaufpreis in Höhe von 37.650,00 EUR brutto und andererseits die an die B Bank zu leistenden Zinsen in Höhe von insgesamt 1.783,11 EUR (vgl. Anlage K2, Bl. 41 d.A.). Hierauf muss sich der Kläger im Wege des Vorteilsausgleichs eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 21.165,61 EUR anrechnen lassen, weil andernfalls eine vom Schadensersatzrecht nicht gedeckte Überkompensation eintreten würde (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. September 2019 – 7 U 24/19 Rn. 107). Gleichartige Gegenansprüche werden saldiert (OLG Oldenburg, Urteil vom 16. Oktober 2020 – 11 U 2/20 Rn. 109). Das Gericht schätzt die Laufleistung des Motors auf 300.000 km (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Oktober 2019 – 13 U 106/18 Rn. 37; OLG Hamm, Urteil vom 30. Mai 2017 – I-28 U 198/16 Rn. 26). Trotz aller Unwägbarkeiten, die eine Schätzung mit sich bringt, rechtfertigt sich diese aus dem Umstand, dass es keinen Erfahrungssatz des Inhalts gibt, dass ein Motor wie der vorliegende durchschnittlich länger hält als 300.000 km (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2020 – I-13 U 81/19 Rn. 44). Die Berechnung des anzurechnenden und vom Kaufpreis letztlich abzuziehenden Nutzungsvorteils erfolgt nach der üblichen Formel der zeitanteilig linearen Wertminderung. Diese stellt auf den tatsächlichen Gebrauch im Vergleich zur voraussichtlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs ab. Danach ist bei der Rückabwicklung die vom Käufer für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlende Nutzungsentschädigung in der Weise zu ermitteln, dass der vereinbarte Bruttokaufpreis durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer dividiert und der sich hieraus ergebende Quotient mit den von der Klägerseite tatsächlich während der Nutzungszeit gefahrenen Kilometern multipliziert wird (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.3.2020 - 13 U 134/19 Rn. 57). Der Kläger hat das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 91.000 km erworben. Zum Zeitpunkt der Veräußerung betrug der Kilometerstand 208.493 km. Aus dem Vorstehenden ergibt sich für einen Gebrauchtwagen folgende Berechnung: Kaufpreis (37.650,00 EUR) x bis Rückgabe gefahrene Kilometer (208.493 – 91.000 km) erwartbare Restlaufleistung des Pkw (300.000 – 91.000 km) = Nutzungsvorteile im Wert von 21.165,61 EUR 6. Der geltend gemachte Zinsanspruch bezüglich der Hauptforderung sowie der Rechtsanwaltskosten besteht seit Ablauf der im Schreiben vom 20.01.2021 gesetzten Frist in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §§ 288, 286 BGB. 7. Vorgerichtliche Anwaltskosten kann der Kläger nur in Höhe von 1.295,43 EUR geltend machen. Bei der Berechnung der zu erstattenden außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist auf den Gegenstandswert des verfolgten Anspruchs zum Zeitpunkt des Tätigwerdens des Rechtsanwalts abzustellen. Dabei ist allerdings der Nutzungsvorteil vom zurückverlangten Kaufpreis abzuziehen (OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Dezember 2020 – 13 U 326/19 Rn. 31). Zum Zeitpunkt der ersten anwaltlichen Geltendmachung war unter Zugrundelegung der in dem außergerichtlichen Schreiben angegebenen Laufleistung von 203.000 km von einem bestehenden Schadensersatzanspruch von 19.257,03 EUR auszugehen. Eine 1,5 Geschäftsgebühr ist dabei zu hoch angesetzt. Mehr als die mittlere 1,3 Gebühr steht dem Prozessbevollmächtigten angesichts der hochgradig technisierten Bearbeitung in dem vorliegenden Massenverfahren nicht zu (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2020 – I-13 U 81/19 Rn. 52). 9. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist zulässig, aber unbegründet. Ein Annahmeverzug setzt voraus, dass der Schuldner die geschuldete Leistung dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken war, tatsächlich angeboten hat (§ 294 BGB). Vorliegend hat der Kläger die Leistung aber nicht so, wie sie zu bewirken war, angeboten. Er ist insoweit von einer überhöhten Gesamtlaufleistung ausgegangen und hat daher bis zur mündlichen Verhandlung die Herausgabe des Fahrzeugs von einer überhöhten Gegenleistung abhängig gemacht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Nach der klägerischen Berechnung unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung von 350.000 km wäre unter Berücksichtigung des tatsächlichen Kilometerstandes ein Zahlungsbetrag von 22.353,53 EUR entstanden. Damit obsiegt er im Verhältnis zu seinem Antrag nur in Höhe von knapp 82 %. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf bis 25.000,00 EUR festgesetzt.