V ZR 266/88
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 01. Februar 1990 V ZR 266/88 BGB § 144 Abs. 1 Keine Bestätigung eines anfechtbaren Vertrags durch Gewährleistungsverlangen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau IV. Rechtsprechung A. Bürgerliches Recht 1. BGB § 144 Abs. 1 (Keine Bestätigung eines anfechtbaren Vertrags durch Gewährleistungsverlangen) Ein Bestätigungswille tritt nicht dadurch hervor, daß der Käufer in Kenntnis der Anfechtbarkeit vom Verkäufer (klageweise) Gewährleistung verlangt. BGH, Urteil vom 2.2.1990 — V ZR 266/88 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 24.3.1986 kauften die Kläger von dem Beklagten ein Hausgrundstück. Mit der Behauptung, der Beklagte habe die vorhandene Feuchtigkeit im Keller arglistig verschwiegen, verlangte der klagende Ehemann in einem Vorprozeß die Erstattung der Sanierungskosten an sich, wobei er vortrug, daß er das Anwesen gekauft habe. Nachdem das Amtsgericht der Klage teilweise stattgegeben hatte, fochten beide Kläger den Kaufvertrag mit Schreiben ihrer Anwälte vom 30.7.1987 wegen arglistiger Täuschung an. Den Schadensersatzprozeß führte der klagende Ehemann in der Berufungsinstanz unverändert fort. Am 18.1.1988 schloß er mit der Beklagten einen gerichtlich protokollierten Vergleich, wonach dieser ihm „zur Abgeltung aller Ansprüche dieses Rechtsstreits" 2.500 DM zu zahlen hatte. Mit der im März 1988 erhobenen Klage verlangen die Kläger unter Hinweis auf die erklärte Anfechtung die Rückzahlung des Kaufpreises sowie die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von insgesamt 180.439,60 DM gegen die Rückübereignung des Grundbesitzes. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Aus den Gründen: I.... II. 1. Der Standpunkt des Berufungsgerichts, in der Geltendmachung eines vertraglichen Gewährleistungsanspruchs in Kenntnis der Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung liege eine Bestätigung im Sinne des § 144 BGB , ist rechtlich nicht zutreffend. Allerdings kann die Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts auch durch schlüssige Handlungen erfolgen. Es genügt ein Verhalten, das den Willen offenbart, trotz Kenntnis der Anfechtbarkeit an dem Rechtsgeschäft festzuhalten (BGH Urt. v. 12.11.1957, VIII ZR 311/56, NJW 1958, 177 ), d. h. das Rechtsgeschäft ungeachtet des Anfechtungsgrundes gelten zu lassen (Flume,, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 2. Bd. 3. Aufl. § 31, 7; MünchKommlMayer-Maly, 2. Aufl. § 144 Rdnr. 2). Das Verhalten des Anfechtungsberechtigtendarf nur dann als stillschweigende Kundgabe eines Bestätigungswillens gewertet werden, wenn jede andere den Umständen nach einigermaßen verständliche Deutung dieses Verhaltens ausscheidet (BGH Urt. v. 28.4.1971, VIII ZR 258/69, NJW 1971, 1795 , 1800; BGH Urt. v. 29.9.1982, VIII ZR 320/81, WM 1982, 1249 , 1251). Ein solcher eindeutiger Bestätigungswille tritt nicht dadurch hervor, daß der Käufer in Kenntnis der Anfechtbarkeit vom Verkäufer Wandlung oder Schadensersatz verlangt (BGH a. a. 0; Flume a. a. 0. § 31, 7) oder eine ausreichende Klage erhebt ( RGZ 65, 399 , 403, 404). Eine Bestätigung liegt nur dann vor, wenn die Klage eindeutig erkennen läßt, daß der Kläger trotz Kenntnis der Anfechtbarkeit des Kaufes bei diesem stehen bleiben und nur vertragliche Gewährleistungsansprüche geltend machen will (RGZ a. a. 0.). Der Grund hierfür ist darin zu suchen, daß das Anfechtungsrecht und die vertraglichen Gewährleistungsansprüche, wenn und soweit man nicht ihre Verbindung für zulässig hält (für den Anspruch aus § 463 Satz 2 BGB bejahend: Flume,a. a. 0. § 31, 6; MünchKomm/Kramer, 2. Aufl. -§ 123 Rdnr. 29; verneinend: BGH Urt. v. 29.10.1959, VIII ZR 125/58, NJW 1960, 237 , 238; Enneccerus/Nipperdey, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts, 15. Aufl. § 176 II; Staudinger/ Honsel, BGB 12. Aufl. Vorbem. § 459 Rdnr. 29;Soergel/Huber, BGB 11. Aufl. vor § 459 Rdnr. 182), zumindest solange wahlweise nebeneinander stehen, wie die Verfolgung eines Rechts erfolglos bleibt (Giesen in Anm. zu BGH NJW 1971, 1795, 1797). Erst der Erfolg eines der Rechte kann frühestens zu einer Bindung führen und das Wahlrecht (Palandt/Heinrichs, BGB 48. Aufl. Vorbem. vor § 459 Anm. 2 d) sowie die Möglichkeit der Umdeutung (Giesen a. a. 0.) beseitigen. Das Wahlrecht würde unzulässig verkürzt, wenn schon der bloßen Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bzw. der Erhebung einer entsprechenden Klage die Bedeutung zukäme, daß der Kaufvertrag gemäß § 144 BGB mit der Folge des Verlustes des Rechts zur Anfechtung des Vertrages bestätigt wird. Besondere Anhaltspunkte dafür, daß die Erhebung der Schadensersatzklage eindeutig Ausdruck eines Bestätigungswillens war und jede andere den Umständen nach einigermaßen verständliche Deutung ausscheidet, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auf die Frage, ob die allein von dem Ehemann erhobene Klage auch gegen die Ehefrau wirkt, kommt es daher in diesem Zusammenhang nicht mehr an. 2. In der Fortführung des Vorprozesses nach Erklärung der Anfechtung kann eine wirksame Bestätigung schon deswegen nicht gesehen werden, weil nach dem Zugang der Anfechtungserklärung eine Bestätigung des nichtig gewordenen Rechtsgeschäfts nur durch seine Neuvornahme erfolgen kann ( § 141 Abs. 1 BGB ) und die Prozeßführung die hierfür vorgeschriebene Form nicht wahrt. 3. Anders verhält es sich mit dem Prozeßvergleich. Seine Protokollierung ersetzt die notarielle Beurkundung (§ 127 a MittBayNot 1990 Heft 3 159 BGB). Ob er allerdings materiell eine Bestätigung des nichtigen Kaufvertrags enthält, kann offenbleiben. Es ist nämlich nicht ersichtlich, daß der Vergleich Wirkung auch für die Ehefrau entfaltet hat: Das Berufungsgericht hat weder festgestellt, daß die Ehefrau den Abschluß des Vergleichs genehmigt hat, noch, daß sie ihrem Ehemann Prozeßführungsbefugnis übertragen hatte oder daß die tatsächlichen Voraussetzungen einer gesetzlichen Prozeßführungsbefugnis gemäß § 744 Abs. 2 BGB gegeben waren. Die Tatsache, daß der vertragliche Gewährleistungsanspruch beiden Klägern als Mitgläubigern zustand, reicht zur Begründung einer gewillkürten Prozeßführungsbefugnis nicht aus, zumal der Kläger den Prozeß mit der Behauptung geführt hatte, er habe das Hausgrundstück gekauft. Die von dem Berufungsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 1.12.1971 (VIII ZR 88/70, NJW 1972, 249) ist nicht einschlägig. Sie betrifft die Frage, ob die Kenntnis eines Pächters von dem Mangel des Pachtobjekts genügt, um das Recht zur fristlosen Kündigung für alle Pächter auszuschließen. Im vorliegenden Fall geht es hingegen darum, ob der durch den Kläger als vorgeblicher Alleingläubiger abgeschlossene Prozeßvergleich die Klägerin als Mitgläubigerin bindet. Eine gesetzliche Prozeßführungsbefugnis gemäß § 744 Abs. 2 BGB wäre nur dann gegeben gewesen, wenn die Führung des Rechtsstreits zur Sicherung der Gewährleistungsforderung — etwa vor einer drohenden Verjährung (BGHZ 94, 117, 121) — oder zur Erhaltung des Hauses notwendig gewesen wäre. Auch hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. 2. BGB § 463 S. 2, §§ 31, 89 (Einer juristischen Person kann auch das Wissen eines bereits ausgeschiedenen Organmitglieds zugerechnet werden.) 1. Verkauft eine Gemeinde ein Grundstück, das mit einem Fehler behaftet ist, so ist ihr für die Frage des arglistigen Verschweigens auch das Wissen eines vertretungsberechtigten Organmitgliedes zuzurechnen, das nicht selbst an dem Rechtsgeschäft mitgewirkt hat. Die Zurechnung kommt auch in Betracht, wenn dieser Organvertreter von dem Rechtsgeschäft nichts weiß oder sogar schon aus dem Amt ausgeschieden ist. 2. Ist die Gemeinde hiernach so zu behandeln, als hätte sie beim Verkauf den Fehler gekannt, so kann sie auch hinsichtlich der weiteren subjektiven Elemente des (bedingten) Vorsatzes nach § 463 Satz 2 BGB nicht besser gestellt werden als eine natürliche Person, für die diese Vorsatzelemente dann zu vermuten sind. BGH, Urteil vom 8.12.1989 — V ZR 246/87 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Klägerin kaufte mit notariellem Vertrag vom 25.2.1982 von der Beklagten, diese vertreten durch ihren Bürgermeister B., das Schlachthofgrundstück nebst Aufbauten zum Preise von 350.000 DM unter Ausschluß der Gewährleistung. Das Anwesen, das die Klägerin schon seit 1971 gegen Entgelt mitbenutzt hatte, wurde ihr am 1.4.1982 übergeben. Mit Schreiben vom 20.1.1984 verfügte das Landratsamt L., die Nutzung des Schlachthofanbaues wegen potentieller Einsturzgefahr der Decken zu unterlassen, wenn nicht bis zum 1.5.1984 bestimmte Sanierungsmaßnahmen durchgeführt würden. Das Schreiben nahm Bezug auf eine Verfügung des Landratsamts vom 4.10.1965 an die Beklagte und auf verschiedene Ortsbesichtigungen. Mit der Verfügung vom 4.10.1965 hatte das Landratsamt der Beklagten mitgeteilt, daß zur Abdeckung des -im Jahre 1960 an das ältere Schlachthofgebäude angebauten. Kühlraumes nebst Kuttelei vermutlich Spannbeton-Fertigteildecken mit Tonerde-Schmelzzement als Bindemittel verwendet worden seien, deren Tragfähigkeit erheblich gefährdet sei. Es hatte die baupolizeiliche Sperrung des Anbaues für den Fall angedroht, daß die in der Verfügung angeordneten baulichen Maßnahmen nicht durchgeführt würden. Die Beklagte war den Anordnungen nicht nachgekommen; sie hatte lediglich im Jahr 1975 den Anbau mit einem neuen Flachdach versehen lassen. Am 18.5.1981 hatte eine (weitere) Ortsbesichtigung des Anbaues unter Beteiligung verschiedener Behörden und eines Bediensteten der Beklagten stattgefunden. Die Mitteilung von der Besichtigung war, während eines Urlaubs des Bürgermeisters, dessen Stellvertreter K. vorgelegt worden; dieser hatte sie abgezeichnet und zu den Akten genommen. Die Klägerin, die von der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen und bei Kaufabschluß weder über den Mangel noch über die Verfügung des Landratsamts informiert worden war, begehrt die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstehe, daß sie die Decken im Anbau des Schlachthofs auswechseln müsse. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die Revision führte zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht sieht in der durch schlechte Materialien bedingten Einsturzgefahr der Decken einen offenbarungspflichtigen, erheblichen Mangel des Bauwerks, dessen Kenntnis für den Kaufentschluß der Klägerin von wesentlicher Bedeutung gewesen sei. Ein arglistiges Verschweigen des Mangels durch die Beklagte oder ihre Organe sei jedoch nicht erwiesen. Der erst 1977 in sein Amt gewählte Bürgermeister B. habe glaubwürdig verneint, Kenntnis von dem Mangel gehabt zu haben. Aus den Protokollen der Gemeinderatssitzungen ergebe sich nichts dafür, daß dem Gemeinderat bei Vertragsschluß der Mangel noch bewußt gewesen sei. Der Umstand, daß der im Jahre 1965 amtierende Bürgermeister von der Verfügung des Landratsamtes vom 4.10.1965 Kenntnis erlangt gehabt habe und der stellvertretende Bürgermeister K. durch die Mitteilung von dem Ortstermin am 18.5.1981 gewußt habe, daß „irgendetwas nicht in Ordnung sei", führe ebensowenig zu der Annahme eines arglistigen Verschweigens durch die Beklagte wie die Tatsache, daß der Bedienstete, der an der Ortsbesichtigung teilgenommen habe, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis von dem Mangel gehabt habe. Denn die Beklagte müsse sich nur ein Handeln natürlicher Personen, die ihre Organe seien, zurechnen lassen. Arglist könne sich nicht allein aus der Fiktion ergeben, daß einer Rechtsperson das Wissen verschiedener natürlicher Personen zugerechnet werde. Der Täuschende müsse sich bewußt sein und zumindest in Kauf nehmen, die Willensbildung des anderen zu beeinflussen. Davon könne nicht ausgegangen werden, wenn die handelnde Person den Mangel nicht kenne und die Person, die Kenntnis habe, mit dem Geschäft nicht befaßt sei. Es könne deshalb allein auf das Wissen und den Willen einer als Organ oder Vertreter handelnden natürlichen Person abgestellt werden, bei der die Merkmale der Arglist erfüllt seien. Die objektive Täuschung der Klägerin über den Mangel beruhe aber allenfalls auf fahrlässigen Versäumnissen des früheren Bürgermeisters, des Gemeinderats und desjenigen Bediensteten, der den Besichtigungstermin wahrgenommen habe, ohne daß insoweit von einem Organisationsverschulden der Gemeinde ausgegangen werden könne. II. Die Revision hat Erfolg. MittBayNöt 1990 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 01.02.1990 Aktenzeichen: V ZR 266/88 Erschienen in: MittBayNot 1990, 159-160 Normen in Titel: BGB § 144 Abs. 1