Urteil
24 Ks 11/22 LG Bonn 900 Js 228/22 StA Bonn
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2022:0902.24KS11.22LG.BONN9.00
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Tenor
für Recht erkannt:
Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: § 63 StGB
Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen Auslagen. Angewendete Vorschriften : § 63 StGB Gründe (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) A. I. Hier Angaben zum Lebenslauf und zur Person des Beschuldigten. B. I. Am Morgen des 17.02.20## frühstückte der Beschuldigte gemeinsam mit seinen Eltern in der Wohnung X ##. Die Mutter des Beschuldigten verließ gegen 11 Uhr das Haus, um zur Arbeit zu fahren. Nur wenige Minuten später trat der Beschuldigte auf den zu diesem Zeitpunkt auf dem Sofa sitzenden Geschädigten zu und beleidigte ihn mit den Worten „Du Hurensohn, geh mir nicht auf die Nerven“. Als der Geschädigte ihn zurechtwies, nicht so mit ihm zu sprechen, begann der Beschuldigte auf ihn einzuschlagen und einzutreten, denn er wollte sich von seinem Vater nichts mehr sagen lassen. Das Geschehen verlagerte sich vom Sofa im offen gestalteten Wohnzimmer aus in den Bereich des Flures der Wohnung, wo der Geschädigte letztlich zu Boden ging. Während der Beschuldigte weiter auf den am Boden liegenden Geschädigten einschlug und eintrat – unter anderem gegen den Kopf –, wählte er um 11:13 Uhr die Nummer der Rettungsleitstelle X1. Er meldete, er habe seinen Vater geschlagen und getreten, der Vater habe „die ganze Bude voll“ geblutet und benötige einen Rettungswagen. Noch während des Anrufs bei der Rettungsleitstelle versetzte der Beschuldigte dem bereits schwer verletzten Geschädigten weitere Schläge und Tritte und kündigte ihm unter Ausstoß von Beleidigungen an, ihn zu töten. Der Notruf wurde im Verlauf des bis 11:19 Uhr dauernden Gesprächs an den polizeilichen Notruf weitergeleitet. Noch während des Telefonats holte der Beschuldigte ein Küchenmesser mit einer 15 cm langen Klinge aus der Küche und stach hiermit sechs Mal von hinten auf Hals, Nacken und Rücken des Geschädigten ein. Vier der Stiche führten zu einer Eröffnung der linken bzw. rechten Brusthöhle, wodurch beide Lungenflügel des Geschädigten an- bzw. durchstochen wurden und die Brustschlagader verletzt wurde. Der Tod des Geschädigten trat aufgrund des hierdurch bedingten Blutverlustes binnen Sekunden nach Beibringung der Stichverletzungen ein. II. Der Beschuldigte verließ anschließend die Wohnung und ging nach draußen auf die Straße, wo er sich zum Zeitpunkt des Eintreffens der ersten Einsatzkräfte um 11:26 Uhr wartend aufhielt. Er äußerte unter anderem Polizeikommissar P1 gegenüber spontan „Mein Vater liegt oben in der Wohnung. Ich glaube, das wird ein Tötungsdelikt, ich habe ihn niedergestochen“. Polizeibeamte und Rettungskräfte brachen hierauf die Wohnungstür auf und fanden den Leichnam des Geschädigten in Bauchlage im Flur liegend vor. Der Beschuldigte wurde vorläufig festgenommen, in den Streifenwagen und schließlich zur Polizeidienststelle X1 verbracht, was die BodyCam des Polizeioberkommissars P2 aufzeichnete. Währenddessen kam der Beschuldigte immer wieder auf das Tatgeschehen zu sprechen und schilderte, er habe den Geschädigten zunächst ins Gesicht geschlagen, ihm dann ins Gesicht getreten und ihm letztlich mit einem Messer in den Rücken gestochen. Sinngemäß gab der Beschuldigte in einem wenig strukturierten Redeschwall gegenüber den Polizeibeamten an, der Geschädigte habe ihn seit Jahren immer wieder provoziert und heute sei ihm dann „der Kragen geplatzt“. Im Rahmen der noch am selben Tag durchgeführten audiovisuellen Vernehmung durch die Kriminalbeamten der Polizeidienststelle X1 erklärte sich der Beschuldigte weiter zu seinem Handeln, wobei es ihm schwer fiel, seine Gedanken zu ordnen und auf die Fragen der Beamten zu antworten. Er schweifte immer wieder in sachferne Vergleiche ab und verlor den Faden. Zusammengefasst gab er an, bereits in den Tagen vor der Tat darüber nachgedacht zu haben, dem Geschädigten Gewalt anzutun. Fünf Minuten, bevor er den Geschädigten mit dem Messer gestochen habe, sei es noch ein „normaler Tag“ gewesen. Dann jedoch habe er den Geschädigten beleidigt und angeschrien, geschlagen und getreten. Schließlich habe er aus der Küche das größte Messer geholt, was er habe finden können, und dieses in den Rücken des Geschädigten gestoßen. Die Untersuchung des dem Beschuldigten im Polizeigewahrsam entnommener Blut- und Speichelproben ergab, dass er weder alkoholisiert noch berauscht war. III. Der Beschuldigte wurde aufgrund des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts X1 vom 18.03.20## noch am selben Tag der LVR-Klinik in X2 zugeführt. Er hat seitdem das Behandlungsangebot vollumfänglich wahrgenommen und auch eine medikamentöse Behandlung unter anderem mit Risperidon von bis zu 2 Mal täglich je 4 Milligramm erhalten. C. Die Kammer stützt ihre Feststellungen auf die geständige Einlassung des Beschuldigten sowie ergänzend auf die Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Polizeibeamten, die verlesenen Urkunden, die in Augenschein genommenen Lichtbilder und die Gutachten der gehörten Sachverständigen. Die Mutter und der Bruder des Beschuldigten haben von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. D. Der Beschuldigte hat in schuldunfähigem Zustand den Tatbestand des Totschlags gemäß § 212 StGB verwirklicht. I. Der Angeklagte handelte mit direktem Tötungsvorsatz. Bei mehrfachen Stichen in Richtung des Halses und des Rückens handelt es sich um besonders gefährliche Gewalthandlungen, deren Vornahme bereits ein Indiz dafür ist, dass es dem Beschuldigten nicht nur darauf ankam, den Geschädigten zu verletzen, sondern auch ihn zu töten. Darüber hinaus kündigte der Beschuldigte dem Geschädigten an ihn zu töten, während er mit der Rettungsleitstelle telefonierte. II. Der Beschuldigte handelte auch rechtswidrig, jedoch mangels Einsichtsfähigkeit i.S.d. § 20 StGB ohne Schuld. Zur Frage der Schuldfähigkeit hat sich die Kammer durch den psychiatrischen Sachverständigen A beraten lassen, der der Kammer langjährig als besonders erfahren bekannt ist. Unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist die Kammer aufgrund eigener Wertung und in eigener Verantwortung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27.01.2016 – 2 StR 314/15; Beschluss vom 19.02.2019 – 2 StR 599/18) zu dem Ergebnis gekommen, dass das Handeln des Beschuldigten von wahnhaftem Erleben bestimmt war und er nicht in der Lage war, das Unrecht seines Handelns einzusehen. Hierzu hat der psychiatrische Sachverständige nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, beim Beschuldigten habe zur Tatzeit eine schwere Verkennung der Realität vorgelegen, in Folge derer er nicht in der Lage war, die Erkenntnis, dass die zur Last gelegte Tat vom 17.02.20## prinzipiell Unrecht darstellte, auf die konkrete Situation anzuwenden. Aus Sicht des Beschuldigten war sein Handeln gerechtfertigt, da er sich einer jahrelangen Unterdrückung durch seinen Vater erwehrte. Der Beschuldigte leidet unter einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10 F 20.0), einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des ersten Eingangsmerkmals des § 20 StGB. Dies zeige sich bereits an seiner offenkundigen Beeinträchtigung des Auffassungs- und Konzentrationsvermögens. Hiervon konnte sich die Kammer bei Inaugenscheinnahme der audiovisuellen Vernehmung vom Tattag ein eigenes Bild machen, in der der Beschuldigte noch nicht einmal in der Lage war, der Belehrung durch die Kriminalbeamten zu folgen. Der psychiatrische Sachverständige führte hierzu überzeugend aus, dass die Denkstörungen nicht mit den intellektuellen Fähigkeiten des Beschuldigten, der das Abitur erreicht hat, korrespondierten, sondern Ausdruck einer psychotischen Erlebensverzerrung mit entsprechenden kognitiv/mnestischen Einschränkungen seien. Das Denken des Beschuldigten ist formal in erheblicher Weise gestört. Inhaltlich stütze das gesteigerte Bedeutungserleben des Beschuldigten in Bezug auf Radio- und Fernsehsendungen, in denen die Akteure direkt mit ihm kommunizierten, die Diagnose. Von eben solchen Interaktionen, zuletzt mit Mitgliedern einer südamerikanischen Drogenmafia, hat der Beschuldigte der Kammer auch in der Hauptverhandlung berichtet. Die verschiedenen dokumentierten psychiatrischen Klinikaufenthalte seit 2016 legen in Zusammenschau mit dem rapiden Leistungsabfall nach Erreichen des Abiturs nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auch nahe, dass der Beschuldigte schon seit Jahren an einer paranoiden Schizophrenie leidet. Der Beschuldigte handelte zur Überzeugung der Kammer auch aus der seiner „Doppelrealität“ entspringenden aggressiven Grundhaltung heraus, als er den Geschädigten am Morgen des 17.02.20## angriff, und war nicht in der Lage, das Unrecht seines Handelns zu erkennen. Zwar kommt aufgrund der familiären Beziehung zwischen Täter und Opfer auch ein normalpsychologisches Motiv oder ein Affekt im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung nach einem vorangegangenen Streit der Beteiligten in Betracht. Dann aber wäre nach den detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen A, denen sich die Kammer aufgrund eigener Wertung anschließt, postdeliktisch ein deutlicher Affektumbruch zu erwarten gewesen, welcher – durch die vierzigminütige Aufzeichnung der Bodycam des Polizeioberkommissars P2 unmittelbar nach der Tat belegt – gerade nicht stattgefunden hat. Dies wird auch gestützt durch die Einlassung des Beschuldigten in der Hauptverhandlung, in der er erklärte, dass ihn die Gangmitglieder in den Videos im Internet dazu aufgefordert hatten, seinem Vater Gewalt anzutun und sich nichts mehr „gefallen zu lassen“, was er am 17.02.20## in die Tat umgesetzt habe. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beschuldigte den Notruf wählte, nachdem er seinen Vater geschlagen und getreten hatte. Denn nach den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen hindert die Realitätsverkennung des bürgerlich sozialisierten Beschuldigten nicht, dass er zugleich normalpsychologisch nachvollziehbare Handlungen ausführt. Dass der Beschuldigte den Geschädigten während des Telefonats mit der Rettungsleitstelle erstach, unterstreicht aus Sicht der Kammer zudem, dass der Beschuldigte sich eben nicht situationsadäquat verhielt. E. Gemäß § 63 StGB war die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 63 StGB). I. Der Beschuldigte hat einen Totschlag gemäß § 212 StGB Zustand der Schuldunfähigkeit i.S.v. § 20 StGB begangen. II. Darüber hinaus ergibt auch die Gesamtwürdigung des Beschuldigten und seiner Tat, dass von ihm infolge seines Zustands weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Der Beschuldigte leidet unter einer paranoiden Schizophrenie, die mit kognitiven Verzerrungen und halluzinatorischen Wahrnehmungen einhergeht. Diese Erkrankung bestand auch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung trotz bereits erfolgter sechsmonatiger medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung in der vorläufigen Unterbringung fort. Entsprechend den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen A dauert das Größenerleben des Beschuldigten an, er hält an seiner Parallelrealität, in der er mit Dritten telepathisch kommuniziert, fest. Diesen Eindruck hat die Kammer auch in der Hauptverhandlung gewonnen. Der Beschuldigte war bis zum Abschluss der Hauptverhandlung nicht zu einem reflektierten und selbstkritischen Zugang zu der Tat in der Lage, vielmehr sprach er deskriptiv von Tat und Krankheit. Vor diesem Hintergrund besteht nach Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass der Beschuldigte in Folge weiterer akuter psychotischer Schübe in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, die in den Bereich der Schwerkriminalität hineinreichen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich vorliegend um eine hochspezifische Täter-Opfer-Beziehung von Sohn und Vater handelt. Da der Beschuldigte indes in seiner Parallelrealität Informationen „von außen“ durch Radio, Fernsehen oder Internet erhält, sei es ohne Weiteres denkbar, dass sich zukünftig Aggressionen auch gegen andere Personen richten und es zu vergleichbaren Gewaltausbrüchen kommt. Dieser Einschätzung des Sachverständigen schließt sich die Kammer aufgrund eigener Wertung und in eigener Verantwortung an. Wie das Tatgeschehen belegt, ist der Beschuldigte bei psychotischem Erleben zu ganz erheblicher Gewaltausübung in der Lage. Aufgrund des Umstandes, dass die paranoide Schizophrenie bislang nicht hinreichend behandelt ist, sind weitere psychotische Schübe und im Zuge dessen weitere erhebliche rechtswidrige Taten vergleichbar mit der hiesigen zu erwarten. Dieser Gefährlichkeitsprognose steht auch nicht entgegen, dass der Beschuldigte von sich selbst sagt, er leide unter einer Psychose. Denn hierbei handelt es sich nicht – wie der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hat – um eine verinnerlichte Krankheitseinsicht. III. Die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus konnte auch nicht gemäß § 67b Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da keine besonderen Umstände vorliegen, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch hierdurch erreicht werden kann. F. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.