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Anerkenntnisurteil

1 O 247/21

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2022:1109.1O247.21.00
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Tenor

für Recht erkannt:

1.       Die Nebenintervention wird zurückgewiesen.

2.       Die Kosten des Zwischenstreits trägt die Nebenintervenientin.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: 1. Die Nebenintervention wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Zwischenstreits trägt die Nebenintervenientin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Tatbestand Die Beklagte führte im März und April 2020 ein sogenanntes Open-House-Verfahren durch u.a. zur Beschaffung von Schutzmasken im Rahmen der COVID-19-Pandemie. Ein Open-House-Verfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass ein öffentlicher Auftraggeber zum Zwecke der Güterbeschaffung Rahmenvertragsvereinbarungen veröffentlicht, zu deren Bedingungen jeder interessierte Lieferant ein vorformuliertes Angebot abgeben kann, das dann per Zuschlag angenommen wird, ohne dass eine Auswahlentscheidung getroffen wird. Da in der Konsequenz sämtliche Angebote angenommen werden, findet kein Wettbewerb zwischen den Teilnehmern statt. Das Verfahren unterfällt daher keinen vergaberechtlichen Vorschriften. Weitere Konsequenz ist, dass das Auftragsvolumen nicht immer klar vorhersehbar ist. Am 27.03.2020 erfolgte durch die Beklagte eine Auftragsbekanntmachung über einen Lieferauftrag für Schutz- und Sicherheitskleidung, und zwar „ FFP2 Masken, OP-Masken und Schutzkittel“. Darin ist u.a. folgendes festgehalten: Das Vertragssystem beginnt ab sofort zu laufen und endet mit Ablauf des 30.4.2020. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass spätester Liefertermin der 30.4.2020 innerhalb der üblichen Geschäftszeiten der A B C & Co. KG (…) ist. Nachträglich verkürzte die Beklagte das Ende der Ablaufzeit zur Einreichung von Angeboten auf den 08.04.2020. Beigefügt waren u.a. das Angebotsformular, die Teilnahmebedingungen, das Vertragsformular über die Lieferung von Schutzausrüstung und die Leistungsbeschreibung. Auch die Teilnahmebedingungen enthielten unter Ziff. III einen Hinweis auf den 30.04.2020 als den spätesten Liefertermin. § 1 des Vertragsformulars über die Lieferung von Schutzausrüstung lautet wie folgt: „Gegenstand des Vertrages ist die Lieferung von Produkten folgender Produktgruppe(n): 1. FFP2 Masken Menge in Stück: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. 2. OP-Masken Menge in Stück: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. 3. Schutzkittel Menge in Stück: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Die Mindestliefermenge für die Produkte einer Produktgruppe beträgt 25.000 Stück. Eine Verpflichtung des AG, von einer Produktgruppe eine geringere Stückzahl als 25.000 abzunehmen, wird durch diesen Vertrag nicht begründet. wird durch diesen Vertrag nicht begründet.“ Der Auftragnehmer konnte lediglich die zu liefernde Stückzahl eingeben. Das Vertragsformular enthält u.a. folgende weitere Regelungen: § 3 Leistung/Lieferung 3.2 Die Lieferung der Produkte hat an die A B C & Co. KG (…) während der üblichen Geschäftszeiten zu erfolgen; (…). Die Lieferung ist der A B C & Co. KG in Textform mit einer Frist von mindestens drei Kalendertagen vor dem Liefertermin anzukündigen. Spätester Liefertermin ist der 30.04.2020 innerhalb der Geschäftszeiten gemäß S. 1. Bei Nichteinhaltung des spätesten Liefertermins entfallen die gegenseitigen Pflichten der Vertragspartner; eine verspätete Lieferung stellt keine Erfüllung des Vertrages durch den AN dar (absolutes Fixgeschäft). Auf das Angebot der Klägerin vom 08.04.2020 über die Lieferung von 2.000.000 „FFP2-Masken“ und 5.000.000 OP-Masken erhielt sie von der Beklagten, vertreten durch die Generalzolldirektion, am 10.04.2020 ein Zuschlagsschreiben sowie eine sog. „Checkliste zur Anlieferung“. Die Klägerin teilte der Beklagten mit E-Mail vom 05.05.2020 mit, dass sie ihre Forderung aus dem Open House Vertrag an die D E F AG abgetreten habe (Anlage B 27 = Bl. 996, 997 d.A.). Die Beklagte wies die Abtretung am 06.05.2022 mit der Begründung zurück, dass diese nicht wirksam sei. Mit E-Mail vom 7. Mai 2020 versandte die Klägerin eine erneute Abtretungsanzeige. Die Beklagte wies diese wiederum zurück. Zwischen den Parteien kam es in der Folge zu Uneinigkeiten über die Frage, ob die in Ziff. 3.2 des Liefervertrages geregelten Avisierungs- und Lieferfristen durch die Klägerin eingehalten wurden und ob der am 27.05.2020 erklärte Rücktritt der Beklagten wirksam ist. Die Klägerin und die Beklagte schlossen daraufhin am 10. September 2020 eine Ergänzungsvereinbarung (Anlage K2, B5) über die Lieferung von 2.000.000 FFP“ Masken und 5.000.000 OP Masken ab. Die Vereinbarung enthält u.a. folgende Regelungen: Ziff. 1: „Dem AN wird gestattet, die Masken unter Beachtung der Regelungen aus § 3.2 und § 3.3 des Liefervertrags anzuliefern. Die Lieferung hat in ein Lager der GHI unter Beachtung der in der Anlage beigefügten Anlieferungsbedingungen zu erfolgen. Die Mitteilung des Lagers erfolgt nach Avisierung der Lieferung. Spätester Liefertermin ist der 15. Oktober 2020.“ Ziff. 2: „Der AN gewährt auf jede gelieferte FFP2 Maske einen Preisnachlass auf den im Vertrag Liefervertrag vereinbarten Kaufpreis in Höhe von EUR 0,15 (netto), mithin einen Gesamtpreisnachlass in Höhe von 300.000 EUR. Des Weiteren verzichtet der AN auf die Geltendmachung von insbesondere Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten sowie auf die Geltendmachung von sonstigen Schäden jedweder Art. Ziff. 3: Der AG zahlt die im Liefervertrag vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung des unter Ziff. 2 vereinbarten Preisnachlasses binnen 30 Tagen nach erfolgter Lieferung und Eingang einer den Vorschriften des Umsatzsteuerrechts entsprechenden Rechnung bei GHI auf das vom AN nachstehend aufgeführte Konto: (...) Ziff 4: Die in § 3.1 i.V.m. Anlage 1 des Liefervertrages geregelten Vorgaben an die zu liefernden Masken sowie die sich aus § 6 des Liefervertrags ergebenden Mangelansprüche des AG bleiben unberührt. Die Klägerin lieferte die Masken am 14. und 15.10.2020 in das GHI Lager in X. Die Rechnung wurde der Lieferung beigefügt. Die Beklagte zahlte in der Folge einen Teil der streitgegenständlichen Masken. Die Beklagte trat mit Schreiben vom 27.04.2021 hinsichtlich der von ihr bemängelten Avis Nummern zurück. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin Forderungsinhaberin ist. Mit Schriftsatz vom 17.05.2022 hat die D E F AG den Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten als Nebenintervenientin erklärt. Sie trägt zu ihrem rechtlichen Interesse vor, dass sie Anspruchsinhaberin der streitgegenständlichen Ansprüche sei. Die Nebenintervenientin ist der Ansicht die Klägerin habe mit Vertrag vom 26.04.2020 die Kaufpreisansprüche gegen die Beklagte an Erfüllung statt an sie abgetreten. Die Klägerin beantragt, die Nebenintervention zurückzuweisen. Wegen Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Nebenintervention war zurückzuweisen. Nach § 66 Abs. 1 ZPO kann wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiegt, dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Ein rechtliches Interesse des Dritten am Obsiegen einer Partei liegt dann vor, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits durch Inhalt oder Vollstreckung mittelbar oder unmittelbar auf seine privat- oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt (Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 66 ZPO, Rn. 8). Der Begriff ist weit auszulegen. Rechtsbeziehungen zu Nichtparteien („Vierten“) genügen aber i.d.R. nicht. Demnach genügen ein ideales oder rein wirtschaftliches Interesse ebenso wenig wie ein rein tatsächliches Interesse, etwa an der Entscheidung einer Rechts- oder Tatfrage in einem bestimmten Sinn (Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 66 ZPO, Rn. 8 ff.). Ist das streitige Rechtsverhältnis für die rechtlichen Beziehungen des Nebenintervenienten zu einer Partei vorgreiflich, kann dies das rechtliche Interesse im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO begründen (Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 66 ZPO, Rn. 13). Gemessen an diesen Grundsätzen besteht ein rechtliches Interesse auf Seiten der Nebenintervenientin nicht. Das streitgegenständliche Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, insbesondere die Frage der Abtretungen ist für die rechtlichen Beziehungen der Nebenintervenientin gegenüber der Klägerin nicht vorgreiflich. Es besteht kein rechtliches Interesse an der Klärung, ob die Nebenintervenientin Anspruchsinhaberin ist. Die Abtretung an Erfüllung statt mit Kaufvertrag vom 26.04.2020 erstreckt sich unabhängig von der Frage, ob die Klägerin von dem Vertrag mit der Nebenintervenientin zurückgetreten ist, nicht auf den Vergleich der Klägerin mit der Beklagten vom 10.09.2020. Der Vergleich stellt einen eigenen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte dar. Die Abtretung in dem Kaufvertrag zwischen der Nebenintervenientin und der Klägerin bezieht sich auf den Vertrag der Klägerin mit der Beklagten im Rahmen des OH-Vertrages vom 10.04.2020. Die nunmehr streitgegenständliche Forderung betrifft diesen aber gerade nicht, sondern den zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich vom 10.09.2020. Gegenteilige Regelungen, die sich auf etwaige Zusatzvereinbarungen erstrecken, enthält der Vertrag vom 10.04.2020 zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin schon nicht. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert des Zwischenstreits wird auf 2.644.130,10 EUR festgesetzt. Hinsichtlich des Streitwertes der Nebenintervention kommt es nicht darauf an, ob sich dieser nach dem Interesse der Nebenintervenientin oder den gestellten Anträgen bemisst. Das rechtliche Interesse der Nebenintervention betrifft die Forderungsinhaberschaft und umfasst mithin sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche. Streitwert der Nebenintervention und der Hauptsache sind daher im vorliegenden Rechtsstreit identisch.