Urteil
5 O 276/22
LG Ravensburg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Abtretungsanzeige nach § 409 BGB ersetzt den Nachweis der Abtretung nicht.(Rn.26)
2. Zur Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.(Rn.35)
(Rn.36)
3. Zum rechtlichen Interesse iSd. § 66 Abs. 1 ZPO.(Rn.43)
(Rn.44)
(Rn.45)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.151,20 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.12.2022 zu zahlen.
2. Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 16% und die Beklagte 84% zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Nebenintervention wird zurückgewiesen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 14.392,65 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Abtretungsanzeige nach § 409 BGB ersetzt den Nachweis der Abtretung nicht.(Rn.26) 2. Zur Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.(Rn.35) (Rn.36) 3. Zum rechtlichen Interesse iSd. § 66 Abs. 1 ZPO.(Rn.43) (Rn.44) (Rn.45) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.151,20 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.12.2022 zu zahlen. 2. Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 16% und die Beklagte 84% zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 5. Die Nebenintervention wird zurückgewiesen. Beschluss Der Streitwert wird auf 14.392,65 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist in der Hauptsache im Wesentlichen begründet und darüber hinaus unbegründet. 1) Der Kläger kann die Zahlung von 12.151,20 Euro verlangen. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die Rückabtretung vom 19.01.2022 - iVm. § 151 BGB - steht ausweislich der vorgelegten Abtretungsurkunde vom 19.01.2022 (Anlage N 1) zur Überzeugung des Gerichts fest. Anhaltspunkte dafür, dass die Urkunde nachträglich generiert wurde, sind nicht ersichtlich. Vielmehr lag die Urkunde dem Kläger - nach dem unstreitigen Sachvortrag - von Anfang an vor. Dass die in der Abtretungsvereinbarung aufgeführten auflösenden Bedingungen eingetreten sind, ist nicht erkennbar und wurde hier auch nicht geltend gemacht. Die Abtretungsanzeige ersetzt den Nachweis der Abtretung nicht. Der Zessionar muss die Wirksamkeit der Abtretung nachweisen (BGH NJW 1993, 1468, 1469; Martens in: Erman BGB, Kommentar, § 409 Abtretungsanzeige, Rn. 6). Die Abtretungsanzeige hat keine konstitutive Wirkung (BGHZ 64, 117, 119 = NJW 1975, 1160; MüKoBGB/Roth/Kieninger Rn. 8 mwN; BeckOK BGB / Rohe, 64. Ed. 1.11.2022, BGB § 409 Rn. 9). Ansprüche des Klägers aus und im Zusammenhang mit der ursprünglichen „Umschaltlogik“, gerichtet auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Neuwagen-Kaufvertrages unter Abzug der gezogenen Nutzungen und des erlangten Weiterverkaufspreises, nach §§ 826, 31 BGB sind begründet (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, Rn. 16 ff., juris; BGH, Urteil vom 15. November 2022 – VI ZR 35/20 –, juris). Die ständige Rechtsprechung dazu macht sich das Gericht zu eigen. Unter Berücksichtigung eines Vorteilsausgleichs für gezogene Nutzungen, berechnet auf Grundlage des Kaufpreises, den gefahrenen Kilometern von 100.053 und bei Ansatz einer Gesamtfahrleistung von 250.000 Euro bei linearer Berechnung (BGH, Urteil vom 17. Januar 2023 – VI ZR 316/20 –, juris zu Rn. 10), und für den erlangten Wiederverkaufspreis (BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 – VI ZR 533/20 –, juris zu Rn. 24) ergibt sich ein erstattungsfähiger Schaden von 12.151,20 Euro. Eine höhere Gesamtfahrleistung als 250.000 km ist vor dem Hintergrund der technischen Entwicklung, den laufend steigenden Anforderungen an das Emissionsverhalten von Fahrzeugen und der gewöhnlichen Nutzungsdauer derartiger Fahrzeuge nicht gerechtfertigt. Darauf beruht die Klageabweisung im Übrigen. Dass der Kläger einen höheren Wiederverkaufspreis im hiesigen Sprengel tatsächlich hätte erzielen können, dafür trägt die Beklagte nichts mit Substanz vor und das ist auch nicht erkennbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger das Fahrzeug bei einem Markenbetrieb in Zahlung gegeben hat. Der Verweis auf die Gebrauchtwagenpreise nach Listen allein ist nicht tragfähig. Die Verjährungseinrede wurde nicht (mehr) erhoben. Zinsen schuldet die Beklagte nur seit Rechtshängigkeit (§ 291 BGB). Das vorgerichtliche Anwaltsschreiben vom 10.02.2022 hat die Beklagte unter Verweis auf eine fehlende Vollmachtsvorlage sofort zurückgewiesen. Nach § 174 BGB hat dieses deshalb keine Rechtswirkung. Auch darauf beruht die Klageabweisung im Übrigen. 2) Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nicht zu erstatten. Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 – VI ZR 43/05 –, Rn. 5, juris mit Nachw.). Nach der ständigen Rechtsprechung ist ein Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Kosten eines mit der Sache befassten Anwalts nur unter der Voraussetzung gegeben, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Hierbei handelt es sich um eine echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzung und nicht lediglich um einen im Rahmen des § 254 BGB bedeutsamen, die Ersatzpflicht beschränkenden und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallenden Umstand. Die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Frage beantworten, ob im konkreten Fall vertretbare sachliche Gründe für eine getrennte Verfolgung der jeweiligen Ansprüche bestanden haben oder ob hierdurch lediglich Mehrkosten verursacht worden sind (BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 – VI ZR 214/10 –, Rn. 20, juris mit Nachw.). Ein Schädiger hat nicht schlechthin alle durch einen haftungsbegründenden Tatbestand adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen hat. Erstattungsfähig sind gemäß § 249 Abs. 1 BGB nur solche Rechtsverfolgungskosten, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war. Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der konkreten Rechtsverfolgung stellen echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzungen dar und nicht lediglich im Rahmen des § 254 BGB bedeutsame, die Ersatzpflicht beschränkende und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallende Umstände (BGH, Urteil vom 9. April 2019 – VI ZR 89/18 –, Rn. 26, juris mit Nachw.). Dass es aus der Sicht des Klägers als Geschädigten erforderlich und zweckmäßig erschien, den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte durch die Prozessbevollmächtigten geltend zu machen, das hat der Kläger nicht dargelegt. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der streitgegenständliche Anspruch damals noch im Sammelklageverfahren vor dem LG Braunschweig anhängig war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Rückabtretung bereits vor Abschluss dieses Verfahrens erfolgt ist. Denn es wurde damals die Rückabtretungsurkunde nicht vorgelegt. Ein Grund dafür, den gleichen Anspruch sowohl im Klageverfahren (vor dem LG Braunschweig) als auch außergerichtlich durch einen anderen anwaltlichen Vertreter gegen die Beklagte geltend zu machen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, warum sich die Beklagte auf eine außergerichtliche Schadensabwicklung einlassen sollte, wenn der streitgegenständliche Anspruch gerichtlich anhängig ist. Diese Verfahrensweise verursacht nur Mehrkosten. Hätte der Kläger seine Klage vor dem LG Braunschweig mit der Rückabtretungsvereinbarung vom 19.01.2022 zurückgenommen, wäre die Erstattungsfähigkeit ggfls. anders zu beurteilen. Das hat er aber hier nicht getan. Deshalb kommt es darauf nicht weiter an. Das vorgerichtliche Vorgehen war auch bereits deshalb nicht erforderlich und zweckmäßig, weil der Kläger die Rückabtretungsurkunde nicht vorgelegt hat und er nicht erwarten konnte, dass die Beklagte ohne Vorlage derselben - bei gleichzeitiger Anhängigkeit der Sammelklage - zahlen werde. Bereits daran scheitert die Erstattungsfähigkeit der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Erstattungsfähigkeit steht auch entgegen, dass im Rahmen der vorgerichtlichen Tätigkeit keine Vollmacht vorgelegt worden ist und die Beklagte das vorgerichtliche Schreiben des Klägers sofort zurückgewiesen hat. Weil dieses Schreiben nach § 174 BGB keine Rechtswirkungen zeitigt, kann es auch nicht Grundlage für das Entstehen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sein. 3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 2 ZPO bzw. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 3 ZPO. 4) Die Nebenintervention war zurückzuweisen, weil ein rechtliches Interesse iSd. § 66 ZPO nicht besteht. Nach § 66 Abs. 1 ZPO kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiegt, dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Ein rechtliches Interesse des Dritten am Obsiegen einer Partei liegt dann vor, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits durch Inhalt oder Vollstreckung mittelbar oder unmittelbar auf seine privat- oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt (Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 66 ZPO, Rn. 8). Der Begriff ist weit auszulegen. Rechtsbeziehungen zu Nichtparteien ("Vierten") genügen aber i.d.R. nicht. Demnach genügen ein ideales oder rein wirtschaftliches Interesse ebenso wenig wie ein rein tatsächliches Interesse, etwa an der Entscheidung einer Rechts- oder Tatfrage in einem bestimmten Sinn (Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 66 ZPO, Rn. 8 ff.). Ist das streitige Rechtsverhältnis für die rechtlichen Beziehungen des Nebenintervenienten zu einer Partei vorgreiflich, kann dies das rechtliche Interesse im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO begründen Als Fall, in dem eine Nebenintervention zulässig sein soll, werden die Fälle der Präjudizialität (Vorgreiflichkeit) genannt (Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 66 ZPO, Rn. 13; LG Bonn, Urteil vom 9. November 2022 – 1 O 247/21 –, Rn. 24, juris). In diesen Fällen ist das im Hauptprozess streitige Rechtsverhältnis für die rechtlichen Beziehungen des Nebenintervenienten zu seiner Partei vorgreiflich. Zu den unter dem Stichwort „Präjudizialität“ genannten Fällen, die in der Praxis wohl die größte Bedeutung haben, werden die u.a. Regressfälle gezählt, Fälle also, in denen die unterstützte Hauptpartei einen Anspruch gegen den Nebenintervenienten hat, wenn sie den Prozess verliert oder anders formuliert: Fälle des vom Ausgang des Prozesses abhängigen Rückgriffs gegen den Dritten (Nebenintervenienten) (OLG Karlsruhe Beschl. v. 25.1.2021 – 6 W 24/20, BeckRS 2021, 964 Rn. 29, beck-online; Zöller/Althammer, 33. Aufl. 2020, § 66 Rn. 13; MüKoZPO/Schultes, 6. Aufl. 2020, § 66 Rn. 15; Thomas/Putzo/Hüßtege Rn. 5; Musielak/Voit/Weth, 19. Aufl. 2022, § 66 Rn. 7), wenn es sich dabei auch nicht um eine echte, sondern um eine faktische Präjudizialität handelt (vgl. MüKoZPO/Schultes, § 66 Rn. 15). Im vorliegenden Fall liegt ein derartiger Regressfall nicht vor. a) Die Rechtsfragen um die Hemmungswirkung der Sammelklage, auch im Zusammenhang mit dem RDG, sind höchstrichterlich geklärt (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2022 – VIa ZR 184/22 –, juris; BGH, Urteil vom 13. Juni 2022 – VIa ZR 418/21 –, BGHZ 234, 125-152, juris). Sie waren bereits zum Zeitpunkt des Beitritts der Nebenintervenientin geklärt. Unabhängig davon, ob die Beklagte die Verjährungseinrede erhoben hat oder nicht und auf die Einrede für die Zukunft verzichtet hat oder nicht, besteht weder aus der Sicht des Geschädigten - des Klägers - noch des Nebenintervenienten bei sachgerechter Beurteilung und Beratung die Gefahr eines Regresses. Maßgeblich ist die Rechtslage nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung; die Möglichkeit, dass ein Instanzgericht davon abweicht und anders entscheidet, ist ohne Bedeutung. Dies gilt auch unabhängig davon, ob man für die Beurteilung des rechtlichen Interesses auf den Zeitpunkt des Beitritts oder des Schlusses der mündlichen Verhandlung abstellt. Dass die Beklagte im hiesigen Verfahren zunächst die Verjährungseinrede erhoben hatte und diese schließlich fallen ließ, spielt dabei keine entscheidende Rolle. Ob die Nebenintervenientin konkret befürchtete, dass eine Regressforderung des Klägers gegen sie erwachsen könnte, ist dazu ohne Bedeutung. b) Bezüglich der hier streitigen Frage der Rückabtretung bestand ein Regressrisiko ebenso wenig. Die Rückabtretungsurkunde lag dem Kläger von Anfang vor. Er hätte diese ohne weiteres vorlegen können (und müssen), um die Einwendungen der Beklagten von Anfang an auszuräumen. Durch die Rückabtretungsurkunde konnte und kann der Nachweis der Aktivlegitimation ohne Weiteres geführt werden. Ein Risiko eines Regresses war damit von Anfang an mit Sicherheit ausgeschlossen. Hierzu ist auf die Beweiswirkung einer Urkunde zu verweisen; dass und ob diese in Frage stellbar ist, dazu hat die Klägerseite nichts geltend gemacht. Dass der Kläger die Rückabtretungsurkunde zunächst nicht vorgelegt hat, sondern erst zum Schluss des hiesigen Prozesses in erster Instanz, begründet weder ein Regressrisiko noch die Zulässigkeit der Nebenintervention. Die Nebenintervention erwies sich damit als nicht erforderlich, sie würde nur die Kosten des Verfahrens erhöhen. Aus diesen Gründen hat die Nebenintervenientin ihre Kosten auch selbst zu tragen. Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin eines VW Passat und eines darin verbauten EA 189-Motors in Anspruch mit der Begründung, es liege eine unzulässige Abschalteinrichtung und eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers vor. Der Kläger kaufte am 29.11.2011 beim Automarkt … einen neuen VW Passat TDI (Neufahrzeug, 20 km) zum Preis von 33.599 Euro. Der Wagen wurde übergeben, der Kaufpreis bezahlt. Der Pkw ist mit einem Dieselmotor vom Typ EA 189 (EU 5), der vom sogenannten Abgasskandal betroffen ist, ausgestattet. Am 19.07/08.2017 veräußerte der Kläger den Pkw bei einem km-Stand von 100.073 zum Preis von 8.000 Euro (Anlage K1a). Für das Fahrzeugmodell lag zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeugs bzw. Motors durch die Beklagte eine EG-Typgenehmigung vor. Die Motorsteuergerätesoftware verfügte über eine Fahrzykluserkennung; diese erkennt, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt. Die Software weist zwei unterschiedliche Betriebsmodi auf. Im NEFZ schaltet sie in den Modus 1, in dem es zu einer höheren Abgasrückführungsrate und zu einem verminderten Ausstoß von Stickoxiden (NOx) kommt. Außerhalb des NEFZ wird das Fahrzeug im Modus 0 betrieben. Am 15./16. Oktober 2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) gegenüber der Beklagten den Rückruf von 2,4 Millionen betroffenen Fahrzeugen an und vertrat die Auffassung, dass es sich bei der in den Fahrzeugen verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Es ordnete an, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen. Mit verschiedenen zwischen dem 27.01.2016 und dem 20.12.2016 bzw. April 2017 erteilten Bestätigungen hat das KBA sämtliche betroffene Fahrzeug- und Motorvarianten unter der Auflage freigegeben, dass ein von der Beklagten entwickeltes Software-Update der Motorsteuerungssoftware installiert wird. Im Rahmen des Freigabeprozesses durch das KBA wurden die Applikationsrandbedingungen des Thermofensters dem KBA gegenüber bekannt gegeben, diese blieben unbeanstandet. Der Kläger schloss sich der Sammelklage der … GmbH an und trat am 24.08.2017 der Nebenintervenientin Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte ab. Diese erhob am 06.11.2017 Klage vor dem Landgericht Braunschweig gegen die Beklagte (3 O 2423/17 [184]). Unter dem 09.09.2022 wurde die Rücknahme der Klage erklärt (Anlage K1b). Bereits am 19.01.2022 hatte die Nebenintervenientin die Ansprüche an den Kläger zurück abgetreten (Anlage N 1), was zwischen den Parteien streitig ist. Mit Schreiben vom 10.02.2022 forderte der Kläger über die Klägervertreter die Beklagte außergerichtlich ohne Vorlage einer Vollmacht zur Zahlung auf (Anlage K 3), was die Beklagte - auch wegen der nicht vorgelegten Vollmacht - sofort zurückgewiesen hat. Der Kläger trägt vor: Die ursprüngliche Abgassoftware sei manipuliert gewesen, davon habe die Beklagte Kenntnis gehabt. Darin liege eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Bei Kenntnis davon hätte er den Pkw nicht erworben. Gezogene Nutzungen aus einer Gesamtfahrleistung von 300.000 sowie den Wiederverkaufspreis lässt er sich anrechnen. Einen höheren Wiederverkaufspreis als 8.000 Euro hätte er nicht erzielen können, ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht treffe ihn nicht. Verjährung sei nicht eingetreten. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten hält er für erstattungsfähig. Die Nebenintervention sei zulässig. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 25.599,00 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung i.H.v. 11.206,35 €, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.02.2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.305,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.02.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und die Nebenintervention zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Sie führt zum Erwerb des Pkw, zur Umschaltlogik und deren Beseitigung aus. Es komme kein unzulässiges Thermofenster zum Einsatz. Sie habe keine Kenntnis und keinen endkundenbezogenen Schädigungsvorsatz gehabt. Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Der Nachweis an die haftungsbegründende Kausalität sei nicht erbracht. Es hätte ein Wiederverkaufspreis von 10.029 Euro erzielt werden können, der Kläger hätte seine Schadensminderungspflicht verletzt. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten seien nicht zu erstatten. Ein Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung liege nicht vor. Das außergerichtliche Vorgehen sei auch nicht zweckmäßig gewesen. Allenfalls sei eine 1,3 Geschäftsgebühr zu erstatten. Die Nebenintervention sei unzulässig. Die Nebenintervenientin schließt sich den klägerischen Anträgen an. Die Nebenintervenientin trägt vor: Sie hält die Klage für begründet und sich zur Nebenintervention berechtigt. Ein rechtliches Interesse liege vor. Aus und im Zusammenhang mit der Verjährungseinrede und der bestrittenen Rückabtretung drohe die Gefahr, in Regress genommen zu werden. Bezüglich des Parteivortrages im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter samt Anlagen verwiesen.