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Urteil

17 O 108/22

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2022:1230.17O108.22.00
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Tenor

Für Recht erkannt:

1.)  Die Beklagten zu 1) und 2 ) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 214.396,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.05.2022 zu zahlen Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber den Beklagten auf Übertragung der streitgegenständlichen angeblichen Anteile der Klägerin an der früher im belgischen Unternehmensregister unter der Registernummer RPR 0000.000.000 eingetragenen A Investment CVBA, d.h.

• im Nennwert von 100.000,00 € (1. Beteiligungsportfolio I, Zeichnung: 23.06.2015; Klägerin und Zedent),

• im Nennwert von 50.000,00 € (2. Beteiligungsportfolio II, Zeichnung: 16.11.2015; Zedent) und

• im Nennwert von 50.000,00 € (7. Sonder-Kapitalportfolio, Zeichnung: 16.11.2015, Zedent)

bzw. der angeblichen weiteren CD O Investments CVBA, sowie Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber den Beklagten auf Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesen Genossenschaftsanteilen an die Beklagten, d.h.

• 4 Anteile GA-B, Nennbetrag: 100.000,00 € (Zeichnung: 19.04.2016, Klägerin),

• 1 Anteil GA-A, Nennbetrag: 3.798,82 € und 4. Anteile GA-B, Nennbetrag 100.000,00 € (Zeichnung: 19.04.2016, Zedent),

• 1 Anteil GA-B, Nennbetrag: 25.000,00 € (Zeichnung: 13.03.2017, Klägerin),

• 1 Anteil GA-B, Nennbetrag: 25.000,00 € (Zeichnung: 13.03.2017, Zedent),

• ¾ Anteil GA-A, Nennbetrag: 18.750,00 € (Zeichnung: 11.04.2018, Klägerin),

• ¾ Anteil GA-A, Nennbetrag: 18.750,00 € (Zeichnung: 11.04.2018, Zedent),

• 1 Anteil GA-B, Nennbetrag: 25.000,00 € (Zeichnung: 15.03.2019, Klägerin),

• 2 Anteile GA-B, Nennbetrag: 50.000,00 € (Zeichnung: 15.03.2019, Zedent),

• 1 Anteil GA-B, Nennbetrag: 25.000,00 € (Zeichnung: 10.03.2020, Klägerin),

• 1 Anteil GA-B, Nennbetrag: 25.000,00 € (Zeichnung: 10.03.2020, Zedent).

2.) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1) und 2) im Annahmeverzug bezüglich des Angebots der Klägerin gegenüber den Beklagten auf Übertragung der vorgenannten angeblichen Anteile an der Genossenschaft mit beschränkter Haftung (CVBA) sowie Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesen Genossenschaftsanteilen an die Beklagten befinden.

3.) Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin von allen künftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von der Klägerin und dem Zedenten gezeichneten Beteiligungen

an der A Investment CVBA

- im Nennwert von 100.000,00 € (1. Beteiligungsportfolio I, Zeichnung: 23.06.2015),

- im Nennwert von 50.000,00 € (2. Beteiligungsportfolio II, Zeichnung: 16.11.2015) und - im Nennwert von 50.000,00 € (7. Sonder-Kapitalportfolio, Zeichnung: 16.11.2015)

sowie der angeblichen weiteren CD O Investments CVBA, d.h.

       4 Anteile GA-B, Nennbetrag: 100.000,00 € (Zeichnung: 19.04.2016, Klägerin),

       1 Anteil GA-A, Nennbetrag: 3.798,82 € und 4. Anteile GA-B, Nennbetrag 100.000,00 € (Zeichnung: 19.04.2016, Zedent),

       1 Anteil GA-B, Nennbetrag: 25.000,00 € (Zeichnung: 13.03.2017, Klägerin),

       1 Anteil GA-B, Nennbetrag: 25.000,00 € (Zeichnung: 13.03.2017, Zedent),

       ¾ Anteil GA-A, Nennbetrag: 18.750,00 € (Zeichnung: 11.04.2018, Klägerin),

       ¾ Anteil GA-A, Nennbetrag: 18.750,00 € (Zeichnung: 11.04.2018, Zedent),

       1 Anteil GA-B, Nennbetrag: 25.000,00 € (Zeichnung: 15.03.2019, Klägerin),

       2 Anteile GA-B, Nennbetrag: 50.000,00 € (Zeichnung: 15.03.2019, Zedent),

       1 Anteil GA-B, Nennbetrag: 25.000,00 € (Zeichnung: 10.03.2020, Klägerin),

       1 Anteil GA-B, Nennbetrag: 25.000,00 € (Zeichnung: 10.03.2020, Zedent),

resultieren.

4.) Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 36.551,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.05.2022 zu zahlen.

5.) Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 3% p.a. für den Zeitraum bis zum 17.05.2022 auf 105.000,00 € für die Zeit seit dem 30.06.2015, auf weitere 102.000,00 € seit dem 24.11.2015, auf weitere 8.345,20 € seit dem 14.03.2017 sowie auf weitere 15.563,19 € seit dem 21.03.2019 zu zahlen.

6.) Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 23.161,91 €  zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.10.2022 zu zahlen.

7.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

8.) Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 2/3.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) trägt die Klägerin.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

9.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Für Recht erkannt: 1.) Die Beklagten zu 1) und 2 ) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 214.396,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.05.2022 zu zahlen Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber den Beklagten auf Übertragung der streitgegenständlichen angeblichen Anteile der Klägerin an der früher im belgischen Unternehmensregister unter der Registernummer RPR 0000.000.000 eingetragenen A Investment CVBA, d.h. • im Nennwert von 100.000,00 € (1. Beteiligungsportfolio I, Zeichnung: 23.06.2015; Klägerin und Zedent), • im Nennwert von 50.000,00 € (2. Beteiligungsportfolio II, Zeichnung: 16.11.2015; Zedent) und • im Nennwert von 50.000,00 € (7. Sonder-Kapitalportfolio, Zeichnung: 16.11.2015, Zedent) bzw. der angeblichen weiteren CD O Investments CVBA, sowie Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber den Beklagten auf Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesen Genossenschaftsanteilen an die Beklagten, d.h. • 4 Anteile GA-B, Nennbetrag: 100.000,00 € (Zeichnung: 19.04.2016, Klägerin), • 1 Anteil GA-A, Nennbetrag: 3.798,82 € und 4. Anteile GA-B, Nennbetrag 100.000,00 € (Zeichnung: 19.04.2016, Zedent), • 1 Anteil GA-B, Nennbetrag: 25.000,00 € (Zeichnung: 13.03.2017, Klägerin), • 1 Anteil GA-B, Nennbetrag: 25.000,00 € (Zeichnung: 13.03.2017, Zedent), • ¾ Anteil GA-A, Nennbetrag: 18.750,00 € (Zeichnung: 11.04.2018, Klägerin), • ¾ Anteil GA-A, Nennbetrag: 18.750,00 € (Zeichnung: 11.04.2018, Zedent), • 1 Anteil GA-B, Nennbetrag: 25.000,00 € (Zeichnung: 15.03.2019, Klägerin), • 2 Anteile GA-B, Nennbetrag: 50.000,00 € (Zeichnung: 15.03.2019, Zedent), • 1 Anteil GA-B, Nennbetrag: 25.000,00 € (Zeichnung: 10.03.2020, Klägerin), • 1 Anteil GA-B, Nennbetrag: 25.000,00 € (Zeichnung: 10.03.2020, Zedent). 2.) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1) und 2) im Annahmeverzug bezüglich des Angebots der Klägerin gegenüber den Beklagten auf Übertragung der vorgenannten angeblichen Anteile an der Genossenschaft mit beschränkter Haftung (CVBA) sowie Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesen Genossenschaftsanteilen an die Beklagten befinden. 3.) Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin von allen künftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von der Klägerin und dem Zedenten gezeichneten Beteiligungen an der A Investment CVBA - im Nennwert von 100.000,00 € (1. Beteiligungsportfolio I, Zeichnung: 23.06.2015), - im Nennwert von 50.000,00 € (2. Beteiligungsportfolio II, Zeichnung: 16.11.2015) und - im Nennwert von 50.000,00 € (7. Sonder-Kapitalportfolio, Zeichnung: 16.11.2015) sowie der angeblichen weiteren CD O Investments CVBA, d.h.  4 Anteile GA-B, Nennbetrag: 100.000,00 € (Zeichnung: 19.04.2016, Klägerin),  1 Anteil GA-A, Nennbetrag: 3.798,82 € und 4. Anteile GA-B, Nennbetrag 100.000,00 € (Zeichnung: 19.04.2016, Zedent),  1 Anteil GA-B, Nennbetrag: 25.000,00 € (Zeichnung: 13.03.2017, Klägerin),  1 Anteil GA-B, Nennbetrag: 25.000,00 € (Zeichnung: 13.03.2017, Zedent),  ¾ Anteil GA-A, Nennbetrag: 18.750,00 € (Zeichnung: 11.04.2018, Klägerin),  ¾ Anteil GA-A, Nennbetrag: 18.750,00 € (Zeichnung: 11.04.2018, Zedent),  1 Anteil GA-B, Nennbetrag: 25.000,00 € (Zeichnung: 15.03.2019, Klägerin),  2 Anteile GA-B, Nennbetrag: 50.000,00 € (Zeichnung: 15.03.2019, Zedent),  1 Anteil GA-B, Nennbetrag: 25.000,00 € (Zeichnung: 10.03.2020, Klägerin),  1 Anteil GA-B, Nennbetrag: 25.000,00 € (Zeichnung: 10.03.2020, Zedent), resultieren. 4.) Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 36.551,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.05.2022 zu zahlen. 5.) Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 3% p.a. für den Zeitraum bis zum 17.05.2022 auf 105.000,00 € für die Zeit seit dem 30.06.2015, auf weitere 102.000,00 € seit dem 24.11.2015, auf weitere 8.345,20 € seit dem 14.03.2017 sowie auf weitere 15.563,19 € seit dem 21.03.2019 zu zahlen. 6.) Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 23.161,91 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.10.2022 zu zahlen. 7.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 8.) Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) trägt die Klägerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. 9.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit Finanzanlagen. Der Ehemann der Klägerin trat mit Vereinbarung vom 27.03.2022 sämtliche Ansprüche an die Klägerin ab, die ihm durch die Beratung und Vermittlung der Beteiligungen/Anteile an der A O Investment CVBA bzw. an der CD O Investments CVBA gegen die Beklagten entstanden sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K01 verwiesen. Die Beklagte zu 2) ist Versicherungsmaklerin und hat zudem eine Zulassung als Vermögens- und Finanzberaterin. Sie ist Teil der CD Y Group, zu der zahlreiche und vornehmlich Maklerunternehmen zählen. Hinsichtlich des Firmengeflechts wird auf die Anlage K55 verwiesen. Die Beklagte zu 2) wirbt unter anderem für Investments in verschiedene belgische Genossenschaften und vermittelt diese über ihre Finanzberater, über die sie den Kundenkontakt in Versicherungs- und Finanzangelegenheiten unterhält. Der Beklagte zu 1) war in der Zeit vom 27.11.2012 – 02.07.2013 sowie vom 25.05.2020 – 24.05.2022 als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) im Handelsregister eingetragen. Die Beklagte zu 3) ist seit dem 25.05.2022 Geschäftsführerin der Beklagten zu 2). Die Klägerin und ihr Ehemann (nachfolgend: Zedent) hatten im März 2013 erstmals Kontakt zu dem Berater G. Der Berater stellte der Klägerin und dem Zedenten die CD-Group mit den einzelnen Beteiligungsmöglichkeiten an der A O Investment CVBA vor. Er benutzte in den Gesprächen die Vordrucke der Beklagten zu 2) – damals noch firmierend unter „CD Z GmbH“. Im Nachgang zu weiteren Beratungsgesprächen erhielt der Zedent von der Beklagten zu 2) u.a. eine schriftliche Bestätigung zum Kapitalschutz der vorgestellten CD-Beteiligungen. Insofern wird wegen der weiteren Einzelheiten auf das Schreiben vom 10.12.2013 (Anlage K05) verwiesen. Im Rahmen eines weiteren vom Berater G geführten Beratungsgesprächs am 23.06.2015 zeichneten die Eheleute ein Beteiligungsportfolio I der A O Investment zum Nennwert von 100.000,- € zzgl. 5% Agio. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K08 sowie auf die Gesprächsdokumentation Anlage K09 Bezug genommen. Der Zedent überwies am 30.06.2015 vereinbarungsgemäß den Betrag in Höhe von 105.000,- € an die CD X GmbH. Bei der A O Investment CVBA handelte sich um eine Genossenschaft belgischen Rechts mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte zu 1) war. Im belgischen Unternehmensregister war die Gesellschaft eingetragen unter der Unternehmens-Nr. 0000.000.000. Der Beklagte zu 1) war Gründungsgesellschafter der A Investment CVBA und auch entscheidend an der F Holding AG involviert, deren Präsident bzw. Mitglied des Verwaltungsrates er wiederholt war. Die F Holding AG war wiederum zu 75 % an der A Investments CVBA beteiligt. In den streitgegenständlichen Unterlagen wird die Gesellschaft unterschiedlich bezeichnet. Einerseits ist von der „A O Investments“ die Rede, andererseits von der „A Investment CVBA“. Am 16.11.2015 fand unter Bezugnahme auf die vorherige Beratung ein weiteres Gespräch zwischen dem Zedenten und dem Zeugen G statt, woraufhin der Zedent auf Empfehlung des Zeugen G weitere 100.000,00 € zzgl. 2 % Agio - d.h. 102.000,00 € - in die A O Investment investierte. Am 24.11.2015 überwies der Zedent den Betrag in Höhe von 102.000,00 € vereinbarungsgemäß an die CD X GmbH. Mit Schreiben vom 26.11.2015 übersandte die A O Investment der Klägerin und dem Zedenten ihre aktuellen Portfolioauszüge. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K15 verwiesen. Mit Schreiben vom 25.01.2016 informierte die A O Investment die Klägerin und den Zedenten darüber, dass sich die Gesellschaft und die Beteiligungsstruktur ändere. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft nunmehr unter dem Namen „CD O Investors CVBA“ geführt werde; an der Rechtsstellung und den Beteiligungen der Klägerin und des Zedenten sollte sich danach jedoch nichts ändern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage K16 Bezug genommen. Abweichend zu diesem Informationsschreiben ist in einer „Beschlussfassung der außerordentlichen Genossenschaftsversammlung vom 08.Januar 2016“ der CD O Investors CVBA geregelt, dass die CD O Investors CVBA alle Aktiva und Passiva der A Investments CVBA übernehme, beide Genossenschaften ihren Sitz in J/Belgien hätten und der Übernahme sowohl die Genossen der A Investment CVBA als auch die Genossen der CD O Investors CVBA zustimmen müssten, eine Gesamtrechtsnachfolge sei mit dieser Übernahme nicht verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K17 Bezug genommen. In weiteren Unterlagen ist sodann von der CD O Investments CVBA die Rede. Die CD O Investors CVBA und/oder die CD O Investments CVBA waren zu keinem Zeitpunkt existent und/oder im belgischen Unternehmensregister eingetragen. Die A Investment CVBA wurde am 16.09.2016 wegen wiederholter Nichteinreichung von Jahresabschlüssen zwangsgelöscht. Die Gesellschaft wurde mit Urteil vom 07.01.2019 nach Ablauf einer 3-Jahres-Periode, innerhalb derer die Gläubiger hätten Ansprüche anmelden können, aufgelöst und endgültig von Amts wegen gelöscht. Bei einem Treffen am 16.04.2016 händigte der Zeuge G der Klägerin und dem Zedenten die Beschlussfassung vom 08.01.2016 aus und erklärte unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 25.01.2016 noch einmal, dass sich im Jahr 2016 die Beteiligungsstruktur der Genossenschaft geändert habe. Die Beteiligungen der A würden nun rückwirkend zum 01.01.2016 auf die CD O Investments CVBA übertragen. Darüber hinaus wies der Zeuge G die Eheleute darauf hin, dass zukünftig die Beteiligungen nur noch von einer Person gezeichnet und gehalten werden könnten. Sie müssten sich daher entscheiden, auf wen bzw. wie das Beteiligungskapital in Höhe von insgesamt 203.798,82 € aufgeteilt bzw. umgebucht werden soll. Die Klägerin und der Zedent entschieden sich dafür, dass 100.000,00 € auf die Klägerin und 103.798,82 € - tatsächlich 103.956,61 €, wie sich später herausstellte, auf den Zedenten in die CD O Investments CVBA umgebucht werden sollten. Die Klägerin und der Zedent unterzeichneten am 19.04.2016 entsprechende Beitrittserklärungen zur „CD O Investments CVBA“. Insofern wird auf die Anlagen K18 und K19 Bezug genommen. Bei einem weiteren Beratungsgespräch mit dem Zeugen G am 13.03.2017, in dem dieser der Klägerin und dem Zedenten u.a. die Entwicklung und Erträge ihrer Beteiligungen erläuterte, zeichneten die Eheleute jeweils eine weitere Beteiligung zum Nennwert von 25.000,- € an der CD O Investments CVBA zuzüglich eines Beratungshonorars von jeweils 1.190,- €. Zum Erwerb der Anteile wurden die in den Erträgnisaufstellungen angegebenen Erträge in Höhe von 20.044,80 € und 20.123,93 € sowie der Kapitalbetrag des Anteils GA-A mit der Nr. 00000-01 des Zedenten in Höhe von 3.956,61 € verwendet. Darüber hinaus zahlten die Eheleute insgesamt 8.345,20 € (6.145,20 € für die Klägerin / 2.200,-€ für den Zedenten) für den Anteilserwerb. Der Zedent überwies den Betrag am 14.03.2017 an die CD X unter Verwendung eines vom Zeugen G vorbereiteten Überweisungsträgers. Im Rahmen eines weiteren Treffens mit dem Zeugen G am 11.04.2018 zeichneten die Klägerin und der Zedent jeweils unter Verrechnung mit ausgewiesenen Erträgen einen Genossenschaftsanteil GA-A der CD O Investments CVBA zum Nennwert von 18.750,- € (Anlagen K27.1 und K27.2). Ferner wurde an die Klägerin und den Zedenten ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.872,85 € als aufgelaufene Erträge ausgezahlt. Bei einem Beratungsgespräch mit dem Zeugen G am 15.03.2019 zeichnete die Klägerin eine weitere Beteiligung an der CD O Investments CVBA zum Nennwert von 25.000,- € und der Zedent in Höhe von 50.000,- € zuzüglich eines Beratungshonorars von insgesamt 3.570,- € (Anlagen K30.1. und K30.2). Gemäß der Kalkulation des Zeugen G war nach Verrechnung mit Erträgen und Umbuchungen für die Beteiligungen noch eine Zuzahlung in Höhe von insgesamt € 15.563,19 € zu leisten. Diesen Betrag überwies der Zedent vereinbarungsgemäß am 21.03.2019 an die CD X GmbH. Auf Empfehlung des Zeugen G zeichneten die Klägerin und der Zedent ferner am 10.03.2020 weitere Genossenschaftsanteile zum Nennwert von jeweils 25.000,- € zuzüglich eines Beratungshonorars von jeweils 1.190,- € (Anlagen K33.1 und K33.2). Für die Zeichnung sollten gemäß den Berechnungen des Zeugen Erträge thesauriert werden. Eine verbleibende Ertragsdifferenz wurde am 24.04.2020 an die Klägerin in Höhe von 4.741,88 und in Höhe von 9.897,19 € an den Zedenten ausgezahlt. Der Zeuge G kam im Jahr 2021 auf die Eheleute zu und informierte diese, dass die CD-Group beabsichtige, rückwirkend zum 01.01.2021, die Genossenschaftsanteile der CD O Investments CVBA mit Sitz in I in eine Stille Gesellschaft mit Sitz in K einzubringen. Sofern dies nicht gewollt sei, stehe den Eheleuten ein Sonderkündigungsrecht rückwirkend zum 31.12.2020 zu. Die Klägerin und der Zedent entschieden sich gegen eine Beteiligung als stille Gesellschafter und übten am 19.03.2021 ihr Sonderkündigungsrecht aus (Anlage K38.1 und K38.2). Im Juli 2021 trat das Finanzamt K an die Eheleute heran und forderte diese zur Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit den Beteiligungen auf, da diese im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten zu 1) benötigt würden. Die Eheleute beauftragten daraufhin einen Steuerberater. Sie reichten im Oktober 2021 eine Selbstanzeige beim Finanzamt L ein. Das Finanzamt L erhob Steuernachforderungen für die Erträge aus den CD-Beteiligungen für die Jahre 2016 – 2019 in Höhe von 28.197,87 €. Der Steuerberater berechnete der Klägerin für die Tätigkeiten mit den streitgegenständlichen Anlagen ein Honorar in Höhe von 8.353,80 €. Ferner wurden Steuernachforderungen für das Jahr 2020 erhoben. Die steuerliche Mehrbelastung der Klägerin und des Zedenten im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Beteiligungen beläuft sich für das Jahr 2020 auf 18.670,75 €. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlage K 72 Bezug genommen. Für die Beratung in diesem Zusammenhang zahlte der Zedent an den Steuerberater einen Betrag in Höhe von 2.356,20 €. Zudem wurde gegenüber den Eheleuten für die Beteiligungen an der CD Group für die Jahre 2016 bis 2019 Kirchensteuer in Höhe von 2.134,96 € vom Finanzamt nachberechnet. Die Klägerin begehrt im Rahmen des negativen Interesses Schadensersatz. Sie ist der Auffassung mit der Beklagten zu 2) sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen, ferner hafteten die Beklagten gesamtschuldnerisch aus Delikt. Die Klägerin behauptet, der Zeuge G habe sie weder in Bezug auf die Risiken noch auf die steuerliche Behandlung der Anlagen zutreffend beraten. In den ihnen vom Zeugen G vorgelegten Investmentstatuten sei die Darstellung der steuerlichen Aspekte unzutreffend. Das ganze Beteiligungskonstrukt sei als Schneeballsystem aufgebaut gewesen. Die Gelder seien nicht wie behauptet angelegt worden. Das gesamte streitgegenständliche Geschäftsmodell sei von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt gewesen. Es handele sich um Schwindelunternehmen. Die streitgegenständlichen Beteiligungen, die seitens des Zeugen G als absolut sicher sowie hoch rentierlich angepriesen wurden, habe es nie gegeben. Ebenso wenig habe es die in den „Erträgnismitteilungen“ ausgewiesenen Erträge gegeben. Die Beklagten hätten aufgrund eines gemeinsamen Tatplans und dem arbeitsteiligen Zusammenwirken, sie, die Klägerin, und den Zedenten durch unrichtige Angaben im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligungen an der A Investment CVBA bzw. später an der CD O Investments CVBA veranlasst, die Anlagebeträge zur vermeintlichen Weiterleitung an die A Investment CVBA bzw. der CD O Investments CVBA auf das Konto der CD X GmbH einzuzahlen bzw. umzubuchen. In Deutschland seien so Gelder über Unternehmen der CD-Group eingesammelt und auf verschiedenen Wegen ins Ausland geschleust worden. Den Anlegern habe man Scheingewinne vorgegaukelt, die aus den Einzahlungen anderer Anleger gespeist worden seien. Die ausländischen Gesellschaften existierten entweder gar nicht (CD O Investments CVBA) oder veröffentlichten - wie die A - keine Jahresabschlüsse und seien deshalb irgendwann auf behördliches Betreiben liquidiert worden. Insofern verweist die Klägerin auch auf die im Schreiben der Finanzverwaltung vom 31.08.2021 und die dortigen Ermittlungsergebnisse des Steuerstrafverfahrens (Anlage K60). Dort heißt es – unstreitig - u.a.: „ Eine Weiterleitung dieser Anlagebeträge auf Konten in Belgien konnte in der Regel nur in eingeschränktem Umfang festgestellt werden. Zum Großteil erfolgen seitens der ehem. Firma CD X GmbH Überweisungen an die (früheren) Anleger mit dem Verwendungszweck „Ausz. Kapitalportfolio“ oder wurden zur Refinanzierung anderer Firmen im Konzernverbund verwendet. Weiterhin wurden Gelder auf ein Konto in Liechtenstein zu Gunsten des A O Investors Trust überwiesen, bei dem Treugeber und Inhaber sämtlicher Treugeberrechte die A Investment CVBA war. Beneficial Owner des A O Investors Trust ist der Beschuldigte J. Es konnten bislang keine Feststellungen dazu getroffen werden, dass die Anlagegelder der Kunden sich in einer Bilanz einer tatsächlich existierenden Firma wiederspiegeln.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K60 Bezug genommen. Dies sei den Anlegern gegenüber verschleiert worden. Der Beklagte zu 1) sei Kopf und Mastermind hinter dem Schneeballsystem gewesen. Er habe wesentliche Positionen in der CD-Group bekleidet und die Geschicke auch der Beklagten zu 2) bestimmt. Formal seien zwar zum Teil andere Personen Geschäftsführer gewesen, der Beklagte zu 1) sei jedoch als faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 2) tätig geworden. Die Beklagten hätten gemeinschaftlich durch ihre betrügerischen Handlungen das System gefördert und unterhalten. Ohne die streitgegenständlichen Investitionen hätten sie, die Klägerin, ihr Wertpapierdepot weiter ausgebaut und hieraus Erträge in Höhe von jedenfalls 3 % erzielt. Die Klägerin beantragt mit der Klageschrift vom 21.04.2022, 1.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 214.396,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber den Beklagten auf Übertragung der streitgegenständlichen angeblichen Anteile der Klägerin an der früher im belgischen Unternehmensregister unter der Registernummer RPR 0000.000.000 eingetragenen A Investment CVBA, d.h. • im Nennwert von 100.000,00 € (1. Beteiligungsportfolio I, Zeichnung: 23.06.2015; Klägerin und Zedent), • im Nennwert von 50.000,00 € (2. Beteiligungsportfolio II, Zeichnung: 16.11.2015; Zedent) und • im Nennwert von 50.000,00 € (7. Sonder-Kapitalportfolio, Zeichnung: 16.11.2015, Zedent) bzw. der angeblichen weiteren CD O Investments CVBA, sowie Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber den Beklagten auf Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesen Genossenschaftsanteilen an die Beklagten, d.h. • 4 Anteile GA-B, Nennbetrag: 100.000,00 € (Zeichnung: 19.04.2016, Klägerin), • 1 Anteil GA-A, Nennbetrag: 3.798,82 € und 4. Anteile GA-B, Nennbetrag 100.000,00 € (Zeichnung: 19.04.2016, Zedent), • 1 Anteil GA-B, Nennbetrag: 25.000,00 € (Zeichnung: 13.03.2017, Klägerin), • 1 Anteil GA-B, Nennbetrag: 25.000,00 € (Zeichnung: 13.03.2017, Zedent), • ¾ Anteil GA-A, Nennbetrag: 18.750,00 € (Zeichnung: 11.04.2018, Klägerin), • ¾ Anteil GA-A, Nennbetrag: 18.750,00 € (Zeichnung: 11.04.2018, Zedent), • 1 Anteil GA-B, Nennbetrag: 25.000,00 € (Zeichnung: 15.03.2019, Klägerin), • 2 Anteile GA-B, Nennbetrag: 50.000,00 € (Zeichnung: 15.03.2019, Zedent), • 1 Anteil GA-B, Nennbetrag: 25.000,00 € (Zeichnung: 10.03.2020, Klägerin), • 1 Anteil GA-B, Nennbetrag: 25.000,00 € (Zeichnung: 10.03.2020, Zedent); 2. festzustellen, dass sich die Beklagten seit Rechtshängigkeit im Annahmeverzug bezüglich des Angebots der Klägerin gegenüber den Beklagten auf Übertragung der vorgenannten angeblichen Anteile an der Genossenschaft mit beschränkter Haftung (CVBA) sowie Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesen Genossenschaftsanteilen an die Beklagten befinden; 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin von allen künftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von der Klägerin und dem Zedenten gezeichneten Beteiligungen an der A Investment CVBA - im Nennwert von 100.000,00 € (1. Beteiligungsportfolio I, Zeichnung: 23.06.2015), - im Nennwert von 50.000,00 € (2. Beteiligungsportfolio II, Zeichnung: 16.11.2015) und - im Nennwert von 50.000,00 € (7. Sonder-Kapitalportfolio, Zeichnung: 16.11.2015) sowie der angeblichen weiteren CD O Investments CVBA, d.h.  4 Anteile GA-B, Nennbetrag: 100.000,00 € (Zeichnung: 19.04.2016, Klägerin),  1 Anteil GA-A, Nennbetrag: 3.798,82 € und 4. Anteile GA-B, Nennbetrag 100.000,00 € (Zeichnung: 19.04.2016, Zedent),  1 Anteil GA-B, Nennbetrag: 25.000,00 € (Zeichnung: 13.03.2017, Klägerin),  1 Anteil GA-B, Nennbetrag: 25.000,00 € (Zeichnung: 13.03.2017, Zedent),  ¾ Anteil GA-A, Nennbetrag: 18.750,00 € (Zeichnung: 11.04.2018, Klägerin),  ¾ Anteil GA-A, Nennbetrag: 18.750,00 € (Zeichnung: 11.04.2018, Zedent),  1 Anteil GA-B, Nennbetrag: 25.000,00 € (Zeichnung: 15.03.2019, Klägerin),  2 Anteile GA-B, Nennbetrag: 50.000,00 € (Zeichnung: 15.03.2019, Zedent),  1 Anteil GA-B, Nennbetrag: 25.000,00 € (Zeichnung: 10.03.2020, Klägerin),  1 Anteil GA-B, Nennbetrag: 25.000,00 € (Zeichnung: 10.03.2020, Zedent), resultieren; 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 36.551,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Zinsausfallschaden in Höhe von 3% p.a. auf 105.000,00 € seit dem 23.06.2015, auf weitere 102.000,00 € seit dem 16.11.2015, auf weitere 8.345,20 € seit dem 13.03.2017 sowie auf weitere 15.563,19 € seit dem 15.03.2019 zu zahlen. Ferner beantragt die Klägerin mit dem Erweiterungsschriftsatzes vom 25.10.2022; 6. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von insgesamt 23.161,91 € (18.670,75 € + 2.356,20 € + 2.134,96 €) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten rügen die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bonn hinsichtlich des Beklagten zu 1). Hierzu behaupten sie, der Wohn- und Meldesitz des Beklagten zu 2) befinde sich in J, Belgien. Die Beklagten sehen sich zur Zahlung darüber hinaus nicht verpflichtet. Der gesamte Vortrag der Klägerin zu ihrer vermeintlichen Haftung sei spekulativ, unsubstantiiert, pauschal und nicht einlassungsfähig. Sie behaupten, die A besitze in der Person des Liquidators für die Dauer von 5 Jahren ab Veröffentlichung des Abschlusses der Liquidation eine sogenannte passive Rechtspersönlichkeit, die den Gläubigern ein Vorgehen in Belgien ermögliche. Der Zeuge G sei nicht rechtsgeschäftlich für die Beklagte zu 2) tätig geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2022 (Bl. 524 ff d.A.) Bezug genommen. Die Klageschrift ist den Beklagten zu 1) und 2) am 16.05.2022 und der Beklagten zu 3) am 12.05.2022 zugestellt worden. Der Klageerweiterungsschriftsatz vom 25.10.2022 ist am 25.10.2022 zugestellt worden. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und hat gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) im Wesentlichen Erfolg. Bezüglich der Beklagten zu 3.) ist die Klage unbegründet. A.) Die Klage ist zulässig. Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Bonn bezüglich des Beklagten zu 1). Insofern kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 1) tatsächlich in Belgien lebt. Denn die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bonn ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Nach dieser Vorschrift kann, wenn Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch die Verordnung gebundenen Staates hat, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Das ist neben dem Handlungsort auch der Erfolgsort, also der Ort, an dem ein Schaden entstanden ist (BGH, Urteil vom 6.11.2007 – VI ZR 34/07, juris, Rn. 17). Dabei ist es zur Begründung der Zuständigkeit erforderlich, dass der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt (vgl. (Schultzky in: Zöller ZPO, 34. Auflage 2022, § 32 Rn. 22). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin behauptet vorliegend schlüssig, der Beklagte zu 1) habe in betrügerischer Weise als faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 2) das streitgegenständliche Schneeballsystem entwickelt und maßgeblich dabei mitgewirkt, potentielle Anleger – und so auch sie und den Zedenten – über die Existenz der Zielgesellschaft, in die investiert werden sollte, sowie über die Verwendung der Anlegergelder zu täuschen und auf diese Art und Weise Investitionen zu veranlassen. Handlungsort war dabei jedenfalls auch Bonn. Hier hatte die Beklagte zu 2) im streitgegenständlichen Zeitraum ihren Sitz. B.) Die Klage ist gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) im Wesentlichen begründet. I. Zum Klageantrag zu 1.): Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner einen Anspruch auf (Rück-)Zahlung in Höhe von insgesamt 214.396,47 €. Die Klägerin kann aus eigenem und abgetretenem Recht gemäß §§ 826, 249 BGB Ersatz der aus Eigenmitteln geleisteten Anlagebeträge nebst Agio/Beratungshonoraren abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen verlangen. Nachdem im Termin vom 03.11.2022 die Abtretungserklärung vom 27.03.2022 im Original vorgelegt worden ist, ist die Echtheit der Urkunde nicht mehr von Beklagtenseite bestritten worden. Sonstige Unwirksamkeitsbedenken gegen die Abtretung der Ansprüche des Zedenten an die Klägerin bestehen nicht. Im einzelnen gilt Folgendes: 1.) Der Beklagte zu 1) haftet der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, § 826 BGB. Nach dieser Vorschrift ist, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. a) Objektiv sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Hinzutreten muss eine nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann. Auch ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann bedeutsam sein (vgl. dazu insgesamt Palandt-Sprau, BGB, 79.Aufl., § 826 BGB, Rn. 4). Insofern gilt nach der Rechtsprechung des BGH, dass dann, wenn vorhersehbar ist, dass bei einem Anlagemodell die den Anlegern versprochene Rendite nicht aus den Erträgen des Anlageobjekts, sondern aus den Einlagen weiterer Anleger bedient werden wird (sogenanntes „Schneeballsystem“), dies regelmäßig sowohl die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB als auch diejenigen eines Eingehungsbetrugs gem. § 823 II BGB in Verbindung mit § 263 StGB erfüllt (s. BGH Urteil v. 04.02.2021, III ZR 7/20 m.w.N.). Dabei haften nach der Rechtsprechung des BGH Geschäftsführer, (faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein Schwindelunternehmen handelt (vgl. zB BGH BeckRS 2015, 17498 Rn. 24 mwN; BeckRS 2010, 17069). Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich das Konzept als von vornherein chancenlos erweist und im Ergebnis nur dem eigenen Vorteil der maßgeblich damit befassten Personen dient (vgl. BGH NJW-RR 2015, 941). Bei demjenigen, der in federführender Stellung an der Verwirklichung eines solchen Geschäftsmodells mitwirkt, das schwerpunktmäßig auf eine sittenwidrige Schädigung gerichtet ist, spricht die praktische Lebenserfahrung dafür, dass dies bewusst und unter Inkaufnahme von Schäden der Geschäftskunden erfolgt – mithin zumindest bedingt vorsätzlich (vgl. BGH, BeckRS 2010, 17069). In Fällen sogenannter Schneeballsysteme ist die Absicht des Täters, Anleger zu schädigen, so greifbar, dass der Sittenverstoß unmittelbar aus dem Gegenstand der Anlage selbst abgeleitet werden kann. Denn hier hängt die Rendite der Kapitalanleger davon ab, dass fortwährend neue Anleger für das System in einem Maße gefunden werden, das aufgrund der Marktverhältnisse vernünftigerweise nicht zu erwarten ist. In diesem Fall nehmen die Betreiber, die die Marktverhältnisse kennen, Anlegerschäden billigend in Kauf (OLG Frankfurt a. M. Teilurt. v. 15.4.2020 – 23 U 67/18, BeckRS 2020, 13072 mwN) (BGH, a.a.O.). Ausgehend von diesen Maßstäben liegen bei zusammenfassender Würdigung aller unstreitigen sowie aller gemäß § 138 III ZPO als zugestanden zu wertenden Umstände sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht die Tatbestandsvoraussetzungen einer Haftung gemäß § 826 BGB in Bezug auf den Beklagten zu 1) vor. Die Klägerin hat, u.a. unter Bezugnahme auf strafrechtliche Ermittlungsergebnisse, substantiiert dargelegt, dass der Beklagte zu 1) der führende Kopf innerhalb des Firmengeflechts (s. dazu Anlage K 55) der CD Group ist und das Geschäftsmodell sowohl in Bezug auf die A als auch die CD O Investors bzw. Investments CVBA auf ihn zurück zu führen und er als faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 2) anzusehen ist. Ferner hat die Klägerin substantiiert dargelegt, dass die von den Anlegern eingeworbenen Gelder nicht wie behauptet bei der A angelegt worden sind, vermeintliche Erträge aus Anlegergeldern gezahlt, bzw. fiktiv in Erträgnisaufstellungen ausgewiesen wurden und das ganze Geschäftsmodell von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt war im Sinne eines Schwindelunternehmens/Schneeballsystems. Hinsichtlich des Verbleibs der Anlegergelder und der faktischen Geschäftsführertätigkeit stützt sich die Klägerin dabei u.a. auf die entsprechenden Ermittlungsergebnisse des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (vgl. Schreiben vom 31.08.2021, Anlage K 60). Ferner ist unstreitig, dass es eine Gesellschaft CD O Investors bzw. Investments CVBA nie gegeben hat. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Klägervortrag hat der Beklagte zu 1) als vermeintlicher Geschäftsführer dieser nicht existenten CD O Investors bzw. Investments CVBA fungiert und in dieser Funktion das Protokoll über die Beschlussfassung der außerordentlichen Genossenschaftsversammlung vom 08.01.2016 unterzeichnet, in welchem festgehalten wurde, dass die vermeintliche CD O Investors CVBA alle Aktiva und Passiva der A Investment CVBA, deren Gesellschafter und Geschäftsführer ebenfalls der Beklagte zu 1) war, übernehmen würde (Anlage K17). Zudem wurde die Klägerin mit Schreiben vom 25.01.2016 darüber informiert, dass die Firma A Investment CVBA und deren Beteiligungsstruktur sich geändert hätten und die Gesellschaft nun unter der Bezeichnung CD O Investors CVBA firmiere (Anlage K16). Ausgehend hiervon ist die Klägerin der ihr obliegenden Darlegungslast zur Begründung einer Haftung des Beklagten aus § 826 BGB hinreichend nachgekommen. Ihr Vortrag ist gemäß § 138 III ZPO als zugestanden zu werten, da die Beklagtenseite der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht ansatzweise entsprochen hat. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast regelmäßig bereits dadurch, dass er Umstände vorträgt, die das (weitere) Betreiben eines solchen „Schneeballsystems“ als naheliegend erscheinen lassen. Den Gegner trifft in solchen Fällen eine sekundäre Darlegungslast. Er hat sich im Rahmen der ihm nach § 138 II ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern; anderenfalls gilt das Vorbringen des Geschädigten als zugestanden (§ 138 III ZPO) (zur Darlegungslast i.e.: BGH Urteil v. 04.02.2021, III ZR 7/20, Rz 18 ff). Unter dieser Maßgabe steht ein sittenwidriges Handeln des Beklagten zu 1) nach Auffassung der Kammer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des unstreitigen sowie als zugestanden zu wertenden Klägervortrags fest. b) Durch die Handlungen des Beklagten zu 1) ist der Klägerin und dem Zedenten ein Schaden im Sinne von § 826 BGB entstanden. Gemäß dem Auffangcharakter dieser Vorschrift ist der Schadensbegriff weit auszulegen und umfasst alle vermögens- und nichtvermögensrechtlichen Beeinträchtigungen, beispielsweise die unterlassene anderweitige Nutzung des Kapitals, die Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit oder die Gefährdung des Vermögens des Geschädigten (Spindler, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.11.2022, § 826 BGB Rn. 16). Die Klägerin und der Zedent haben aufgrund der Täuschungshandlung des Beklagten zu 1) Anteile zunächst an der A und sodann weitere Gesellschaftsanteile an der nicht existenten Gesellschaft „CD O Investments CVBA“ erworben. Hätten die Klägerin und der Zedent gewusst, dass die von ihnen in die A investierten Gelder dort gar nicht angelegt werden, hätten sie die Beteiligungen nicht gezeichnet. Ebenso wenig hätten die Klägerin und der Zedent, wenn sie Kenntnis von der fehlenden Existenz der CD O Investments CVBA gehabt hätten, Beitrittserklärungen für diese Gesellschaft gezeichnet und auch keine Zahlungen zum Erwerb von vermeintlichen Genossenschaftsanteilen erbracht. Durch die Zeichnung der Beteiligungen haben die Klägerin und der Zedent einen Schaden erlitten. Sie sind ungewollte Verbindlichkeiten eingegangen, durch die aufgrund der Nichtanlage der Gelder bei der Beteiligungsgesellschaft, bzw. der Nichtexistenz der Zielgesellschaft eine Gefährdung ihres Vermögens eingetreten ist. Bereits mit der Zeichnung der Beteiligungen trat eine Gefährdung des Vermögens der Klägerin und des Zedenten ein, denn sie finanzierten von Anfang an eine zum Scheitern verurteilte Kapitalanlage bzw. eine Kapitalanlage, die gegenüber dem ausgewiesenen Nennwert minderwertig war und gingen damit objektiv bereits das erhebliche Risiko ein, dass das investierte Kapital nicht wieder zurückgeführt werden kann. c) Der Beklagte zu 1) handelte vorsätzlich und mit der Absicht, die für die Klägerin und den Zedenten nachteiligen Investitionen zu erreichen. Aufgrund der oben unter a) dargelegten unstreitigen sowie zugestandenen Umstände ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) vorsätzlich hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale und in dem Bewusstsein, den schädlichen Erfolg herbei zu führen, handelte. Der Beklagte zu 1) wusste, dass die Gelder der Anleger nicht in die A flossen und dass die CD O Investments CVBA als Zielgesellschaft nicht existiert und täuschte hierüber, um potentielle Anleger zu einer Investition in diese Genossenschaften zu bewegen und zu verhindern, dass die Investoren der gelöschten A Investment CVBA ihre Beteiligungen kündigten und ihre Erträge zurückforderten. d) In der Rechtsfolge steht der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihr und dem Zedenten aufgewandten Beträge und Ersatz etwaiger Folgeschäden Zug-um-Zug gegen Übertragung der Anlagen zu. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB ist die Klägerin nach dem Prinzip der Naturalrestitution so zu stellen, wie sie ohne den Abschluss der Verträge stünde. aa) Insofern besteht im Rahmen des negativen Interesses ein Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung der aus Eigenmitteln von ihr und dem Zedenten gezahlten Anlagebeträge in Höhe von vorliegend insgesamt € 230.908,39. Unstreitig sind folgende Zahlungen aus Eigenmitteln erbracht worden: Für die Zeichnung am 23.06.2015 (A): Von der Klägerin und dem Zedenten: 100.000,- € zzgl. 5.000,-€ Agio Für die Zeichnung am 16.11.2015 (A) Von dem Zedenten: 100.000,- € zzgl. 2.000,-€ Agio Für die Zeichnung vom 13.03.2017 (CD O) Von der Klägerin: 6.145,20 € Von dem Zedenten: 2.200,00 € Für die Zeichnung vom 15.03.2019 (CD O) Von der Klägerin und dem Zedenten: 15.563,19 € Gesamt: 230.908,39 € bb) Davon in Abzug zu bringen sind die unstreitig erhaltenen Auszahlungen in Höhe von insgesamt 16.511,92 € (1.872,85 € in 2018 und 4.741,88 € + 9.897,19 € in 2020). cc) Ausgehend von diesen Beträgen ergibt sich die mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemachte Klageforderung in Höhe von 214.396,47 € ( 230.908,39 € ./. 16.511,92 €). dd) Im Gegenzug zur Rückerstattung der aufgewandten Beträge sind im Wege des Vorteilsausgleichs die erworbenen Gesellschaftsanteile an die Beklagten – wie beantragt - Zug um Zug zu übertragen und die Rechte aus den Beteiligungen abzutreten. e) Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Dem Zinsanspruch steht vorliegend nicht entgegen, dass es sich um eine Zug-um-Zug Verurteilung handelt, bei der grundsätzlich keine Rechtshängigkeitszinsen zuzusprechen sind. Etwas anderes gilt jedoch, wenn - wie vorliegend - die Zug-um-Zug-Verurteilung nicht auf der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts beruht sondern ihre Grundlage in dem dem allgemeinen Schadensrecht innewohnenden Prinzip der Vorteilsausgleichung hat. Dem hat die Klägerin durch ihre Antragstellung bereits Rechnung getragen. In dieser Konstellation besteht nach der Rechtsprechung des BGH keine sachliche Rechtfertigung, den Beklagten von der Auferlegung von Prozesszinsen zu befreien (BGH, Urteil v. 21.10.2004, III ZR 323/03). 2. Die Klägerin kann auch von der Beklagten zu 2) gemäß §§ 826, 249 BGB wie beantragt Ersatz der aus Eigenmitteln geleisteten Anlagebeträge in Höhe von insgesamt 214.396,47 € nebst Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen die Übertragung der Genossenschaftsanteile verlangen. Die Beklagte zu 2) muss sich das Verhalten des Beklagten zu 1) als faktischer Geschäftsführer entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen. Die Beklagten haften gemäß § 840 BGB als Gesamtschuldner. II.) Zum Klageantrag zu 2.) : Das Feststellungsinteresse für diesen Klageantrag folgt aus § 756 I ZPO. Die Klage hat mit diesem Feststellungsantrag hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) Erfolg. Die Beklagten befinden sich mit der Annahme der Zug um Zug Leistung in Annahmeverzug. Die Klägerin hat die Übertragung der Anteile aus den Beteiligungen mit der Klageschrift vom 21.04.2022 ausdrücklich angeboten. Die Beklagten haben dieses Angebot binnen der ihnen gesetzten Annahmefrist nicht angenommen und durch ihr Verhalten im Rechtsstreit konkludent endgültig abgelehnt. III.) Zum Klageantrag zu 3.) : Das erforderliche Feststellungsinteresse für diesen Klageantrag ist gegeben, da die Klägerin derzeit noch nicht abschließend sämtliche Schäden beziffern kann. So steht beispielsweise noch die Besteuerung der Anlagen für das Jahr 2021 aus. Gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) ist der Feststellungsantrag begründet. Die Beklagten sind gemäß §§ 826, 249 BGB im Wege des negativen Interesses verpflichtet die Klägerin von allen zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die aus den gezeichneten Beteiligungen resultieren. IV.) Zum Klageantrag zu 4.): Die Klage hat mit diesem Klageantrag ebenfalls Erfolg. Die Beklagten zu 1) und 2) sind im Rahmen des Schadensersatzes gemäß §§ 826, 249 BGB verpflichtet, der Klägerin die bereits erbrachten Steuernachzahlungen sowie die Steuerberatungskosten zu erstatten. Die Steuernachzahlungen belaufen sich hinsichtlich der Einkommenssteuer für die Jahre 2016 bis 2019 – unstreitig - auf insgesamt 28.197,87 €. Ferner kann die Klägerin Ersatz der unstreitig im Zusammenhang mit der steuerlichen Beratung angefallenen Kosten in Höhe von 8.353,80 € verlangen. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. V.) Zum Klageantrag zu 5.): Mit diesem Antrag hat die Klage im Wesentlichen Erfolg. Die Klägerin kann von den Beklagten zu 1) und 2) gemäß § 849 BGB Deliktszinsen für die Zeit zwischen dem Tag der jeweiligen Überweisung der Einlagebeträge bis zur Rechtshängigkeit auch ohne den Nachweis des Verlusts von Anlagezinsen verlangen. Die Beklagten haben der Klägerin und dem Zedenten durch eine unerlaubte Handlung nach § 826 BGB Geld und damit eine Sache iS von § 849 BGB entzogen. Gemäß der Rechtsprechung des BGH ist nach dem Sinn und Zweck des § 849 BGB jede Form von Geld erfasst. Auch durch die Überweisung eines Betrages auf das Konto des Schädigers wird dem Geschädigten die Nutzbarkeit des Geldes entzogen (s. BGH Urteil v. 26.11.2007, II ZR 167/06, NJW 2008, 1084). Der entzogene Betrag ist vom Zeitpunkt der Entziehung gemäß § 246 BGB mit 4%jährlich zu verzinsen. Im Hinblick auf § 308 ZPO ist jedoch vorliegend nur eine Verzinsung in Höhe der beantragten 3% p.a. zu tenorieren. Ausgehend von den Daten der Überweisung sind die Teilbeträge bis zur Rechtshängigkeit wie folgt zu verzinsen: 105.000,- € ab dem 30.06.2015 weitere 102.000,- € ab dem 24.11.2015 weitere 8.345,20 € ab dem 14.03.2017 und weitere 15.5.63,19 € ab dem 21.03.2019. Soweit die Klägerin eine zeitlich weitergehende Verzinsung, gestützt auf entgangenen Anlagegewinn (§ 252 BGB), geltend macht, war die Klage abzuweisen. Der Vortrag der Klägerin zu alternativen Anlageformen reicht nach den Substantiierungsanforderungen gemäß der Rechtsprechung des BGH nicht zur Schätzung eines Mindestgewinns. Es ist nicht hinreichend konkret dargelegt, welche konkrete Form der Kapitalanlage die Klägerin und der Zedent ohne das schädigende Ereignis gewählt hätten und dass diese durchgehend eine Mindestrendite von 3% p.a. erbracht hätte (vgl. zu den Anforderungen an die Substantiierung: BGH Urteil v. 16.5.2019, III ZR 176/18 m.w.N., BeckRS 2019, 11447: Urteil v. 24.04.2012, XI ZR 360/11, NJW 2012, 2266, 2267). VI.) Zum Klageantrag zu 6.): Auch hinsichtlich des mit dem Erweiterungsschriftsatzes vom 24.10.2022 geltend gemachten Zahlungsanspruchs in Höhe von insgesamt 23.161,91 € hat die Klage gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) Erfolg. Dieser Zahlbetrag setzt sich wie folgt zusammen: Zum einen kann die Klägerin Ersatz der unstreitigen steuerlichen Mehrbelastung im Zusammenhang mit den Beteiligungen an der CD O Investments CVBA für das Jahr 2020 in Höhe von 18.670,75 € gemäß §§ 826, 249 BGB verlangen. Ferner schulden die Beklagten Ersatz der unstreitig in diesem Zusammenhang angefallenen Steuerberatungskosten in Höhe von 2.356,20 €. Darüber hinaus besteht ein Ersatzanspruch der Klägerin für die auf die Beteiligung an der CD Group unstreitig angefallenen Kirchensteuer für die Jahre 2016 bis 2019 in Höhe von insgesamt 2.134,96 €. C.) Gegenüber der Beklagten zu 3) hat die Klage insgesamt keinen Erfolg. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, inwiefern ein Verhalten der Beklagten zu 3), die erst seit dem 25.05.2022 Geschäftsführerin der Beklagten zu 2) ist, kausal gewesen sein soll für die streitgegenständlichen, bereits im Zeitraum vom 23.06.2015 bis 10.03.2020 getätigten Anlagen der Klägerin bzw. des Zedenten. Dass die Beklagte bereits vor ihrer Bestellung zur Geschäftsführerin faktisch in das Geschäftsmodell der Beklagten eingebunden gewesen wäre, wird weder von der Klägerin dargelegt noch liegen hierfür ansonsten Anhaltspunkte vor. D.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO iVm der sog. Baumbach’schen Kostenformel. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Streitwert: bis 25.10.2022: 255.948,14 € (Streitwert Klageantrag zu 1): 214.396,47 € Klageantrag zu 2.) : ohne Wert Klageantrag zu 3.) 5.000,- € Klageantrag zu 4.) 36.551,67 € Klageantrag zu 5.): ohne Wert als Nebenforderung danach : 279.110,05 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden