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Urteil

24 U 15/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:1221.24U15.23.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen das am 30.12.2022 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 17 O 108/22 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die zuerkannte Verzinsung gemäß Tenor zu 5. wie folgt lautet:

5. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 3% p.a. für den Zeitraum vom 30.06.2015 bis 16.05.2022 zu zahlen, und zwar bis zum 23.11.2015 aus einem Betrag von 105.000,00 €, vom 24.11.2015 bis 13.03.2017 aus einem Betrag von 207.000,00 €, vom 14.03.2017 bis 25.06.2018 aus einem Betrag von 215.345,20 €, vom 26.06.2018 bis 20.03.2019 aus einem Betrag von 213.472,35 €, vom 21.03.2019 bis 23.04.2020 aus einem Betrag von 229.035,54 € und ab dem 24.04.2020 aus einem Betrag von 214.396,47 €.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 10% die Beklagten zu 1) - 3) als Gesamtschuldner und zu weiteren 90% die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen das am 30.12.2022 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 17 O 108/22 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die zuerkannte Verzinsung gemäß Tenor zu 5. wie folgt lautet: 5. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 3% p.a. für den Zeitraum vom 30.06.2015 bis 16.05.2022 zu zahlen, und zwar bis zum 23.11.2015 aus einem Betrag von 105.000,00 €, vom 24.11.2015 bis 13.03.2017 aus einem Betrag von 207.000,00 €, vom 14.03.2017 bis 25.06.2018 aus einem Betrag von 215.345,20 €, vom 26.06.2018 bis 20.03.2019 aus einem Betrag von 213.472,35 €, vom 21.03.2019 bis 23.04.2020 aus einem Betrag von 229.035,54 € und ab dem 24.04.2020 aus einem Betrag von 214.396,47 €. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 10% die Beklagten zu 1) - 3) als Gesamtschuldner und zu weiteren 90% die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Parteien streiten zuletzt im Berufungsverfahren über Schadensersatzansprüche der Klägerin aus eigenem und abgetretenem Recht wegen fehlerhafter Anlageberatung und sittenwidriger Schädigung durch die Beklagten zu 1) und 2). Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz einschließlich der gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil (Bl. 548 ff. der erstinstanzlichen Verfahrensakte [LGA]) Bezug genommen. Durch das angefochtene, den Beklagten zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 02.01.2023 zugestellte Urteil vom 30.12.2022 hat das Landgericht die Klage teilweise zugesprochen und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zur Zahlung von 214.396,47 € nebst Zinsen und Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übertragung der streitgegenständlichen Kapitalanteile verurteilt. Ferner hat es die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 3 % aus dem genannten Betrag für die Zeit vom Erwerb der jeweiligen Anteile bis zum 17.05.2022 sowie zum Ausgleich steuerlicher Nachteile in Höhe von 36.551,67 € sowie weiteren 23.161,91 €, jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen, verurteilt. Darüber hinaus hat das Landgericht festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1) und 2) mit der Annahme der Zug um Zug-Leistung in Annahmeverzug befinden und als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar auf den von der Klägerin bzw. dem Zedenten gezeichneten Beteiligungen beruhen. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage auch die Beklagte zu 3) in Anspruch genommen hat, hat die Kammer die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Die Klage sei zulässig. In Bezug auf die Feststellungsanträge liege das erforderliche Feststellungsinteresse vor. Darüber hinaus sei das Landgericht Bonn auch hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 1) gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO international zuständig. Die Klägerin habe schlüssig behauptet, dass der Beklagte zu 1) in betrügerischer Weise das streitgegenständliche Schneeballsystem entwickelt und maßgeblich dabei mitgewirkt habe, potentielle Anleger über die Existenz der Z. LF. YZ. DD. und über die Verwendung der Anlegergelder zu täuschen. Der relevante Handlungsort sei jedenfalls auch in Bonn gewesen, wo die Beklagte zu 2) ihren Sitz unterhalten habe. Die Klage sei gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) auch in der Sache begründet. Die Klägerin sei sowohl hinsichtlich ihrer eigenen als auch der von ihrem Ehemann gezeichneten Anlagen aktivlegitimiert. Nach Vorlage der Abtretungserklärung des Zedenten vom 27.03.2022 hätten die Beklagten die Echtheit der Urkunde nicht mehr bestritten. Der Beklagte zu 1) habe die Klägerin und den Zedenten im Sinne des § 826 BGB vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt. Die Klägerin habe substantiiert dargelegt, dass der Beklagte zu 1) der führende Kopf innerhalb des Firmengeflechts der Z.-Gruppe und er als faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 2) anzusehen sei. Ferner habe sie substantiiert dargelegt, dass die von den Anlegern eingeworbenen Gelder nicht wie behauptet bei der Zielgesellschaft angelegt worden seien, vermeintliche Erträge aus Anlegergeldern gezahlt bzw. fiktiv in Erträgnisaufstellungen ausgewiesen worden seien und das ganze Geschäftsmodell im Sinne eines Schwindelunternehmens/Schneeballsystems von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt gewesen sei. Dieser Vortrag, aus dem sich die Haftung des Beklagten zu 1) aus § 826 BGB ergebe, sei gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu werten, da die Beklagten zu 1) und 2) der ihnen obliegenden sekundären Darlegungslast nicht ansatzweise entsprochen hätten. Durch die Handlungen des Beklagten zu 1) seien der Klägerin und dem Zedenten ein Schaden entstanden; aufgrund der Täuschungshandlung des Beklagten zu 1) hätten diese Anteile an der nicht existenten Gesellschaft „Z. LF. YZ. DD.“ erworben und seien damit eine ungewollte Verbindlichkeit eingegangen. Der Beklagte zu 1) habe auch vorsätzlich und mit der Absicht, die für die Klägerin bzw. den Zedenten nachteiligen Investitionen zu erreichen, gehandelt. Der Klägerin stehe deshalb gegen den Beklagten zu 1) ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihr und - nach entsprechender Abtretung auch der - vom Zedenten aufgewandten Beträge und auf Ersatz etwaiger Folgeschäden zu. Hieraus folge ein Betrag in Höhe von 214.396,47 €, den sie Zug um Zug gegen Übertragung der Anlagen verlangen könne. Ein gleichgerichteter Anspruch aus §§ 826, 249 BGB bestehe auch gegen die Beklagte zu 2). Diese müsse sich das Verhalten des Beklagten zu 1) als faktischer Geschäftsführer entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen. Die Klage habe auch mit den Feststellungsanträgen Erfolg. Die Beklagten zu 1) und 2) befänden sich mit der Annahme der Zug um Zug-Leistung in Annahmeverzug, nachdem die Klägerin die Übertragung der Anteile aus den Beteiligungen mit der Klageschrift ausdrücklich angeboten habe. Dieses Angebot hätten die Beklagten zu 1) und 2) nicht innerhalb der ihnen gesetzten Annahmefrist angenommen und durch ihr Verhalten im Rechtsstreit konkludent endgültig abgelehnt. Des Weiteren seien die Beklagten zu 1) und 2) aufgrund ihrer Haftung aus den §§ 826, 249 BGB verpflichtet, die Klägerin von allen zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die aus den gezeichneten Beteiligungen resultieren. Ferner könne die Klägerin von den Beklagten zu 1) und 2) auch ohne den Nachweis des Verlusts von Anlagezinsen gemäß § 849 BGB Deliktszinsen für die Zeit zwischen dem Tag der jeweiligen Überweisung der Einlagebeträge bis zur Rechtshängigkeit verlangen. Schließlich seien die Beklagten zu 1) und 2) nach §§ 826, 249 BGB verpflichtet, der Klägerin wegen entstandener Steuernachteile in Form von Steuernachzahlungen und Steuerberatungskosten Schadensersatz in Höhe von 28.197,87 € (Tenor zu 4.) und 23.161,91 € (Tenor zu 6.) jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen. Die Klage gegenüber der Beklagten zu 3) habe jedoch keinen Erfolg, weil die Klägerin nicht schlüssig dargelegt habe, inwiefern ein Verhalten der erst am 25.05.2022 zur Geschäftsführerin der Beklagten zu 2) berufenen Beklagten zu 3) im Zusammenhang mit den zeitlich zuvor erfolgten Anlagen der Klägerin bzw. des Zedenten stehe. Hiergegen richtet sich die am 27.01.2023 eingelegte und - auf entsprechende Fristverlängerung - mit einem am 31.03.2023 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Beklagten zu 1) und 2), mit der sie die erstinstanzlich erstrebte Klageabweisung weiterverfolgen. Die zunächst auch im Namen der Beklagten zu 3) erhobene Berufung wurde mit der Berufungsbegründung zurückgenommen. Zur Begründung machen die Beklagten zu 1) und 2) geltend: Das Landgericht Bonn sei hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 1) international unzuständig. Der besondere Gerichtsstand des Handlungsortes bei unerlaubten Handlungen bestehe nicht, da unklar bleibe, welche Handlung des Beklagten zu 1) die Mitwirkung an der vermeintlich betrügerischen Handlung begründen solle. Die Geschäftsführerstellung bei der Beklagten zu 2) im Zeitraum von 2012 bis 2013 sowie ab 2015 (gemeint ist: 2020) reiche hierfür ebenso wenig wie die Unterzeichnung der mit der Klägerin geführten Korrespondenz. Die Beklagten zu 1) und 2) seien aber auch nicht passivlegitimiert. Das Landgericht lasse offen, welche konkrete Tathandlung zur sittenwidrigen Schädigung geführt haben soll und begründe die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1) vor allem mit einer vermeintlichen Drahtzieherschaft. Es habe zu Unrecht angenommen, der Beklagte zu 1) sei faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 2) gewesen. Für ihre diesbezügliche pauschale Behauptung habe die Klägerin keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte benannt. Die Beklagte zu 2) sei (nur) die Versicherungsmaklerin der Klägerin und habe im Zuge dessen einen Kundenkontakt mit ihr unterhalten. Weder habe sie die „belgischen Strukturen“, in die die Klägerin investiert habe, vertreten, noch habe sie von der Klägerin Gelder erhalten oder weitergeleitet. Mangels Hauptanspruchs seien auch die Nebenforderungen unbegründet. Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, das am 30.12.2022 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 17 O 108/22 - teilweise abzuändern und die Klage auch sie betreffend abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Die Rüge der internationalen Unzuständigkeit sei nicht durchgreifend, da der Beklagte zu 1) die streitgegenständlichen Tätigkeiten in Bonn entfaltet habe, sodass der besondere Gerichtsstand des Handlungsortes bei unerlaubten Handlungen gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO gegeben sei. Die Beklagten zu 1) und 2) seien auch passivlegitimiert. Der Beklagte zu 1) sei der Kopf innerhalb des Firmengeflechts der Z.-Gruppe; das Geschäftsmodell sowohl in Bezug auf die W. als auch die Z. LF. IO. bzw. YZ. DD. sei auf ihn zurückzuführen und er sei als faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 2) anzusehen. Ihren entsprechenden Ausführungen seien die Beklagten zu 1) und 2) weder erstinstanzlich noch in der Berufungsbegründung inhaltlich entgegengetreten. Die Beklagte zu 2) müsse sich - wie das Landgericht zu Recht angenommen habe - das Verhalten des Beklagten zu 1) als faktischer Geschäftsführer entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen. Wie sich aus der polizeilichen Vernehmung zahlreicher Mitarbeiter der Beklagten zu 2) ergebe, sei der Beklagte zu 1) nach innen die zentrale Figur gewesen; er habe die Geschicke der Beklagten zu 2) faktisch geführt. Er sei von Mitarbeitern der Beklagten zu 2) als deren Chef akzeptiert worden, habe diesen Anweisungen erteilt, Einstellungsgespräche geführt und über die Einstellung von Mitarbeitern der Beklagten zu 2) entschieden. Die gesamte interne Kommunikation der Beklagten zu 2) sei über den Beklagten zu 1) erfolgt, der in allen internen Mails in Kopie habe gesetzt werden müssen. Der Beklagte zu 1) habe als faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 2) auch nach außen agiert. So habe er nicht nur die bereits genannten Bewerbungsgespräche geführt, sondern auch wesentlichen Schriftverkehr der Beklagten zu 2) unterzeichnet, etwa Anlegern die Abwicklung ihrer Beteiligung bestätigt, nachdem diese Strafanzeige gestellt hatten. Dementsprechend werde der Beklagte zu 1) auch von dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bonn als faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 2) angesehen. Der Beklagte zu 1) sei aber auch unabhängig von einer Qualifizierung als faktischer Geschäftsführer als verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten zu 2) anzusehen, denn er sei im maßgeblichen Zeitraum alleiniges Vertretungsorgan der beiden die Beklagte zu 2) beherrschenden Gesellschaften gewesen. Die Beklagte zu 2) hafte der Klägerin aber auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32, 54 KWG. Die von der Beklagten zu 2) erbrachte Anlageberatung bzw. -vermittlung stelle eine Finanzdienstleistung nach § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 bzw. 1a KWG dar. Hierfür hätte sie nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG einer Erlaubnis bedurft, über die sie aber - unstreitig - nicht verfüge. Die streitgegenständlichen Genossenschaftsanteile seien auch nicht von der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 11 S. 1 Nr. 2 KWG erfasst, weil danach lediglich Anteile an inländischen Genossenschaften von dem Begriff der Vermögensanlagen ausgenommen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungsbegründung vom 30.03.2023 (Bl. 103 ff. d.A.) und die Berufungserwiderung vom 26.04.2023 (Bl. 128 ff. d.A.) sowie die Schriftsätze der Klägerin vom 19.09.2023 (Bl. 207 ff. d.A.) und 23.11.2023 (Bl. 265 f. d.A.) und den Schriftsatz der Beklagten vom 17.11.2023 (Bl. 258 f. d.A.) - jeweils nebst Anlagen - Bezug genommen. II. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten zu 1) und 2) erweist sich im Wesentlichen als unbegründet. Sie hat lediglich wegen eines Teils der titulierten Deliktszinsen Erfolg. 1. Die Klage ist hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) zulässig. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist, insbesondere auch bezüglich des Beklagten zu 1), gegeben. Insofern kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 1) tatsächlich ausschließlich oder überwiegend in Belgien lebt. Denn die internationale Zuständigkeit ergibt sich jedenfalls - wie vom Landgericht angenommen - aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Hiernach kann dann, wenn Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch die Verordnung gebundenen Staates hat, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Das ist neben dem Handlungsort auch der Erfolgsort, also der Ort, an dem ein Schaden entstanden ist (BGH, NJW-RR 2008, 518, Rn. 17; Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., 2024, § 32 Rn. 3). Dabei ist es zur Begründung der Zuständigkeit erforderlich, dass der Kläger, wie hier, schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt (Zöller/Schultzky, a.a.O., § 32 Rn. 22). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) habe in betrügerischer Weise daran mitgewirkt, sie und den Zedenten über die Verwendung der in Rede stehenden Anlagegelder zu täuschen. Ihnen sei vorgespiegelt worden, dass das investierte Geld der Zielgesellschaft, in die investiert werden sollte, zugeführt und sie Genossen würden, um sie auf diese Art und Weise zu einer Investition zu veranlassen. Handlungsort war dabei jedenfalls auch Bonn. Hier hatte nicht nur die Beklagte zu 2) ihren Sitz, sondern der Beklagte zu 1) hat auch nach dem Beklagtenvortrag seine Tätigkeit in Bonn ausgeübt. 2. Die Berufung des Beklagten zu 1) bleibt in der Sache weitgehend ohne Erfolg. a) Zu Recht hat das Landgericht die Haftung des Beklagten zu 1) für den mit dem Klageantrag zu 1. verfolgten Schadensersatzanspruch bejaht und diesen auf die Vorschrift des § 826 BGB - bezogen auf die Anlagen des Zedenten in Verbindung mit § 398 BGB - gestützt. aa) Nach § 826 BGB ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haften die Verantwortlichen einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein Schwindelunternehmen handelt (BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 16). Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich das Konzept als von vornherein chancenlos erweist und im Ergebnis nur dem eigenen Vorteil der maßgeblich damit befassten Personen dient (BGH, NJW-RR 2015, 941, Rn. 26). Bei demjenigen, der in federführender Stellung an der Verwirklichung eines solchen Geschäftsmodells mitwirkt, das schwerpunktmäßig auf eine sittenwidrige Schädigung gerichtet ist, spricht die praktische Lebenserfahrung dafür, dass dies bewusst und unter Inkaufnahme von Schäden der Geschäftskunden - mithin zumindest bedingt vorsätzlich - geschieht (BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 16 m.w.Nachw.). Der solchermaßen getäuschte Anleger erleidet durch die Zahlung des anzulegenden Betrags einen unmittelbaren und endgültigen Vermögensschaden in Höhe der vollen Anlagesumme, weil die getätigte Anlage wirtschaftlich wertlos ist. Spätere Entwicklungen berühren den eingetretenen Schaden nicht mehr. Auch in diesem Fall liegen zumindest bedingter Vorsatz sowie die auf eine Verschaffung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils gerichtete Bereicherungsabsicht nahe. Insbesondere wird der Betrugsvorsatz nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter hoffte, es werde letzten Endes alles gut gehen und das Risiko werde sich nicht realisieren (BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 17). Im Ausgangspunkt ist es Sache des Geschädigten, die einzelnen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 826 BGB oder einer deliktischen Haftung wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes darzulegen und zu beweisen. Dieser Grundsatz erfährt aber eine Einschränkung, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während der Prozessgegner die wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. In diesen Fällen trifft Letzteren die sekundäre Darlegungslast, in deren Rahmen es ihm auch obliegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen. Es ist dann Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern. Genügt der Gegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Erst dann, wenn der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast genügt, ist es Sache des Anspruchstellers, für seine Behauptung sprechende Umstände darzulegen und zu beweisen. Diese Grundsätze kommen insbesondere auch bei Schadensersatzansprüchen zur Geltung, die aus der Veruntreuung anvertrauter Gelder hergeleitet werden (vgl. BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 18 zu einem Schneeballsystem), und sind auf die vorliegende Fallgestaltung ohne weiteres übertragbar. Nach den vorstehenden Maßstäben genügt das Vorbringen der Klägerin, die - anders als der Beklagte zu 1) - die internen Verhältnisse der Z.-Unternehmensgruppe nicht kennt, den Anforderungen an die schlüssige Darlegung der Voraussetzungen des § 826 BGB. Die Klägerin hat, unter anderem unter Bezugnahme auf strafrechtliche Ermittlungsergebnisse, substantiiert dargelegt, dass der Beklagte zu 1) der führende Kopf innerhalb des Firmengeflechts der Z.-Gruppe ist und das Geschäftsmodell in Bezug auf die Z. LF. IO. bzw. YZ. DD. auf ihn zurückzuführen ist. Das Landgericht hat auch zu Recht ausgeführt, der Beklagte zu 1) habe wahrheitswidrig vorgespiegelt, dass die Z. LF. YZ: DD. als Zielgesellschaft tatsächlich existiere. Dass der Beklagte zu 1) - wie von der Klägerin vorgetragen - persönlich für die Scheingesellschaft tätig geworden ist, indem er als deren vermeintlicher Geschäftsführer etwa das Protokoll über die Beschlussfassung der außerordentlichen Genossenschaftsversammlung vom 08.01.2016 unterzeichnet hat, wird mit der Berufung auch nicht angegriffen; es wird vielmehr eingeräumt, dass der Beklagte zu 1) beispielsweise Korrespondenz mit der Klägerin geführt haben mag (S. 3 der Berufungsbegründung, Bl. 105 d.A.). Zudem hatte die angebliche Z. LF. YZ. DD. ihren (angeblichen) Geschäftssitz - ebenso wie weitere Gesellschaften der „belgischen Strukturen“ - unter der vom Beklagten zu 1) auch im hiesigen Verfahren als Wohnsitz angegebenen Adresse L.-straße N02, N01 K. (Belgium). Schließlich hat die Klägerin unter Bezugnahme auf die Ergebnisse des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens substantiiert dargelegt, dass die von den Anlegern eingeworbenen Gelder tatsächlich nicht bei der Zielgesellschaft angelegt worden sind und vermeintliche Erträge aus Anlegergeldern gezahlt bzw. fiktiv in Erträgnisaufstellungen ausgewiesen wurden. Tatsächlich erfolgten die Überweisungen der „Z. VF. and ND. Services GmbH“, an die die Klägerin bzw. der Zedent die Anlagebeträge weisungsgemäß gezahlt hatte, entweder an frühere Anleger oder wurden zur Refinanzierung anderer Firmen im Z.-Konzernverbund verwendet. Darüber hinaus wurden Gelder auf ein Konto in Liechtenstein zu Gunsten des W. LF. IO. NR. überwiesen, deren „Beneficial Owner“ der Beklagte zu 1) war. Die Zusammenschau all dieser Auffälligkeiten rechtfertigt ohne weiteres die auf Tatsachen gestützte Annahme, dass es sich um einen Eingehungsbetrug des Beklagten zu 1) handelt, in dessen Rahmen potentiellen Anlegern - wie der Klägerin und dem Zedenten - bewusst wahrheitswidrig vorgespiegelt wurde, ihr Kapital in eine werbend tätige und auf Gewinnerzielung ausgerichtete Genossenschaft zu investieren. Weiterer Vortrag war von den Klägerin, die in die Geschäftsabläufe auf Seiten der Beklagten und der Z. LF. YZ. DD. keinen näheren Einblick hat, nicht zu fordern. Diesem Vortrag sind die Beklagten zu 1) und 2) nicht substantiiert entgegengetreten. Sie haben zur tatsächlichen Mittelverwendung - insbesondere der Weiterleitung der Mittel an die Z. LF. YZ. DD. und deren dortige Verwendung - nicht weiter vorgetragen, obwohl jedenfalls der Beklagte zu 1) in der Lage sein müsste mitzuteilen, wohin die von der Klägerin gezahlten Beträge geflossen sind und was mit ihnen geschehen ist. Das vom Beklagten zu 1) maßgeblich verantwortete Geschäftsmodell war vor diesem Hintergrund von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt, weshalb ohne weiteres ein vorsätzlicher - zumindest billigend in Kauf genommener - Sittenverstoß in den der Klägerin und dem Zedenten vermittelten Anlagen in die streitgegenständlichen Genossenschaftsanteile anzunehmen ist. Dies gilt nicht nur für die in den Jahren 2017 und 2019 von der Klägerin und ihrem Ehemann getätigten vermeintlichen Anlagen in die Z. LF. YZ. DD., sondern gleichermaßen für die bereits im Juni bzw. November 2015 erfolgten Zeichnungen der Genossenschaftsanteile an der I. DD.. Diese war zwar zum Zeitpunkt der Anlage - anders als die Z. LF. YZ. DD. - im belgischen Unternehmensregister registriert. Die vorerwähnten Gesamtumstände begründen aber bereits hinreichende Indizien dafür, dass schon bei der ersten Zahlung der Klägerin bzw. des Zedenten im Jahr 2015 die Absicht bestand, diese nicht absprachegemäß weiterzuleiten. Auch insoweit sind die Beklagten zu 1) und 2) dem Vorbringen der Klägerin nicht in genügender Weise entgegengetreten. Durch die seitens des Beklagten zu 1) verübte Täuschung wurden die Klägerin und ihr Ehemann irrtumsbedingt zur Zeichnung der Beteiligungen und Erbringung der streitgegenständlichen Zahlungen zwecks Erwerbs der Genossenschaftsanteile veranlasst. Bei Kenntnis der Klägerin, dass der jeweiligen Zielgesellschaft die zum Erwerb der Genossenschaftsanteile geleistete Zahlung nicht weitergeleitet werden und sie nicht Genosse wird, hätte sie die Zahlung nicht erbracht. Nichts Anderes gilt für ihren Ehemann. bb) Bei der Berechnung des Haftungsumfangs ist die Kammer zutreffend davon ausgegangen, dass zu dem nach §§ 826, 398 BGB zu ersetzenden negativen Interesse die Anlagebeträge gehören, welche die Klägerin bzw. der Zedent in die vermeintlich existente Genossenschaft investiert hat, wobei sich die Klägerin die von ihr bzw. dem Zedenten erhaltenen Ausschüttungen im Wege der Vorteilsausgleichung schadensmindernd anrechnen lassen muss. Im Rahmen des negativen Interesses hat die Klägerin zudem Anspruch auf Rückzahlung der anlässlich der streitgegenständlichen Kapitalanlagen gezahlten Beratungshonorare. Hieraus ergibt sich auf der Grundlage der vom Landgericht vorgenommenen - und von der Berufung auch nicht weitere angegriffenen - Berechnung (Seite 20 f. des angefochtenen Urteils, Bl. 567 f. LGA) für die Klägerin ein Schaden in Höhe von 214.396,47 € (Anlagebeträge in Höhe von 223.908,39 € zuzüglich Antragsgebühren / Beratungshonorare in Höhe von 7.000,00 € abzüglich Auszahlungen in Höhe von 16.511,92 €). b) Der Anspruch auf die ausgeurteilten Rechtshängigkeitszinsen folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 Satz 1 BGB. c) Soweit das Landgericht erkannt hat, dass der Zahlungsanspruch und die darauf entfallenden Zinsen nur Zug um Zug gegen Übertragung der gezeichneten Genossenschaftsanteile an der I. DD. bzw. Z. LF. YZ. DD. besteht, belastet dies den Beklagten zu 1) nicht. Es bedarf deshalb auch keiner Entscheidung, ob die Zug um Zug-Leistung in Konstellationen wie der vorliegenden ausnahmsweise deshalb entbehrlich sein kann, weil die Werthaltigkeit der gezeichneten Anteile nicht erkennbar ist. d) Die mit dem Tenor zu 2. getroffene Feststellung, dass sich der Beklagte zu 1) mit der Annahme der Beteiligungen in Verzug befindet, ist aus den im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegten Gründen berechtigt. e) Der Klägerin stehen gegen den Beklagten zu 1) außerdem gemäß § 849 BGB Deliktszinsen in Höhe von - begrenzt durch den Klageantrag - 3% p.a. auf die eingezahlten Anlagebeträge zu. Der Zinsanspruch, der auch auf Geldüberweisungen anwendbar ist, soll mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer Sache ausgleichen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Geschädigten die Sache ohne seinen Willen entwendet wird oder er - wie hier - durch eine unerlaubte Handlung dazu gebracht wird, sie wegzugeben oder darüber zu verfügen. Geschuldet ist die Verzinsung ab dem Zeitpunkt des Eingriffs bzw. des Schadensereignisses (vgl. etwa OLG Düsseldorf, BeckRS 2012, 4915; BeckOGK/Eichelberger, BGB, 1.9.2023, § 849 Rn. 20 m.w.Nachw.). Der auf § 849 BGB gestützte Zinsanspruch besteht jedoch nur insoweit, als die Anlagebeträge der Klägerin bzw. dem Zedenten auch tatsächlich entzogen worden sind. Soweit die Klägerin bzw. der Zedent das zunächst eingezahlte Geld durch die am 26.06.2018 und 24.04.2020 erfolgten Teilauszahlungen in Höhe von 1.872,85 €, 4.741,88 € bzw. 9.897,19 € (insgesamt: 16.511,92 €) zurückerhalten hat, hatten sie und der Zedent wieder die Möglichkeit, über das Geld zu verfügen. Demensprechend kann die Klägerin die vom Landgericht zuerkannten Deliktszinsen nicht durchgängig auf die volle Anlagesumme, sondern nur auf einen um die jeweils erfolgten Rückzahlungen reduzierten Betrag verlangen. Da sich aus dem Vortrag der Parteien nicht ergibt, auf welche Investition die Rückzahlungen erfolgt sind, hat der Senat, den erforderlichen Abzug - ohne Einfluss auf den Gesamtbetrag der titulierten Zinsen - bei der ersten Anlage über insgesamt 100.000,00 € vorgenommen. Zudem war die zuerkannte Verzinsung auf den Zeitraum bis einschließlich zum 16.05.2022 (anstatt 17.05.2022) zu begrenzen, da der Klägerin bereits mit dem Tenor zu 1. eine Verzinsung ab dem 17.05.2022 nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 Satz 1 BGB zuerkannt wurde. f) Ferner ist die vom Landgericht unter Ziffer 3. der Entscheidungsformel getroffene Feststellung gerechtfertigt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, die Klägerin von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus den gezeichneten Beteiligungen resultieren. Die entsprechende Verpflichtung folgt aus der oben dargelegten Haftung aus §§ 826, 249 BGB. Angesichts der Tatsache, dass die Finanzbehörden bereits an die Klägerin herangetreten sind, die Auffassung vertreten, dass auch Scheingewinne steuerbar sein können, und zum Teil bereits Nachzahlungen festgesetzt wurden, ist auch mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit mit dem Eintritt derartiger Schäden zu rechnen. Diese sind - da Festsetzungen für den Veranlagungszeitraum 2021 noch ausstehen - auch nach der Klageerweiterung vom 25.10.2022 (Bl. 476 ff. LGA) nicht abschließend bezifferbar. g) Schließlich kann die Klägerin gemäß §§ 826, 398 BGB im Rahmen des negativen Interesses vom Beklagten zu 1) auch den Ersatz der ihr bzw. dem Zedenten im Zusammenhang mit den getätigten Anlagen entstandenen steuerlichen Nachteilen in Höhe von 36.551,67 € und weiteren 23.161,91 € verlangen (Tenor zu 4. und Tenor zu 6.). Der Eintritt eines Steuerschadens ist von der Klägerin hinreichend dargetan. Denn auch Scheinrenditen aus einem betrügerischen Schneeballsystem unterfallen der Einkommensteuer, wenn der Anleger über die vorgetäuschten Gewinne verfügen kann und der Schuldner der Kapitalerträge zu diesem Zeitpunkt leistungsbereit und leistungsfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn das Schneeballsystem zu einem späteren Zeitpunkt zusammenbricht und der Anleger sein Geld verliert (BFH, NJW 2021, 1693, Rn. 19; vgl. auch Loritz/Sessig DStR 2019, 1333, 1335). Die von der Klägerin dargelegten wirtschaftlichen Nachteile in Form von Steuernachzahlungen und in diesem Zusammenhang angefallenen Steuerberatungskosten stellen die Beklagten im Rahmen der Berufung auch nicht in Abrede. Die Klägerin kann auch hinsichtlich der geltend gemachten steuerlichen Mehrbelastung im Veranlagungszeitraum 2020 unmittelbar Zahlung vom Beklagten zu 1) verlangen, obwohl nach dem Klägervortrag die Nachsteuer noch nicht festgesetzt und dementsprechend noch nicht von den Eheleuten gezahlt worden ist. Da die Beklagten zu 1) und 2) die behauptete Steuerschuld aber nicht bestritten haben, steht der Klägerin insoweit ein Freistellungsanspruch zu, der sich in Konstellationen wie der Vorliegenden, in denen der Schädiger den Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert, gemäß § 250 Satz 2 BGB in einen unmittelbar auf Geldersatz gerichteten Zahlungsanspruch wandelt (BGH, NJW 2004, 1868, 1869; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, Bl. 250 Rn. 2). Die zuerkannte Verzinsung folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 Satz 1 BGB. 3. Auch die Berufung der Beklagten zu 2) bleibt im Ergebnis weitgehend ohne Erfolg. a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts haftet die Beklagte zu 2) der Klägerin gegenüber allerdings nicht aus § 826 BGB bzw. §§ 826, 398 BGB. Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass auf inländische juristischen Personen des Privatrechts - wie die Beklagte zu 2) - die Vorschrift des § 31 BGB analog anzuwenden ist (vgl. nur MünchKommBGB/Leuschner, 9. Aufl., 2021, § 31 Rn. 3). Nach dem Wortlaut dieser Norm wird für den „Vorstand“, ein „Mitglied des Vorstands“ und „andere verfassungsmäßig berufene Vertreter“ gehaftet. Hierzu ist anerkannt, dass unter den Begriff der „anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreter“ neben den besonderen Vertretern im Sinn des § 30 BGB auch die sogenannten Repräsentanten subsumiert werden können. Das sind alle Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, dass sie also die juristische Person auf diese Weise repräsentieren (BeckOGK/Offenloch, BGB, 1.2.2023, § 31 Rn. 44). Hierzu gehören insbesondere auch die sogenannten faktischen Geschäftsführer (BeckOGK/Offenloch, a.a.O., § 31 Rn. 83). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es für die Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt hat, auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens an. Danach ist es allerdings nicht erforderlich, dass der Handelnde die gesetzliche Geschäftsführung völlig verdrängt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft ‑ über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus ‑ durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (vgl. BGH, BeckRS 2005, 9697, Rn. 8; BGH, BeckRS 1988, 4475; Spernath, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 7, 6. Aufl., 2020, § 35 Rn. 76; BeckOKGmbHG/Pöschke, Stand 01.06.2023, § 43 Rn. 17 ff.). Maßgebend ist danach, ob und welche „Führungsaufgaben“ der faktische Geschäftsführer wahrgenommen hat sowie das Ausmaß und die Intensität der von ihm übernommenen Unternehmensführung (BGH, BeckRS 1988, 4475; BeckOKGmbHG/Pöschke, a.a.O., Rn. 21). Ein Gesellschafter kann nicht schon deshalb zum faktischen Geschäftsführer werden, weil er die Grundzüge der Unternehmenspolitik (mit-)bestimmt oder auf die Auswahl und Einstellung leitender Angestellter maßgeblichen Einfluss ausübt; all diese Aufgaben sind zwar wirtschaftlich betrachtet originäre Führungs- bzw. Managementaufgaben. Sie obliegen aber rechtlich gesehen auch bzw. primär der Gesellschafterversammlung (BeckOKGmbHG/Pöschke, a.a.O., Rn. 21.1). Gegenüber dem formell bestellten Organ muss der faktische Geschäftsführer nach der strafrechtlichen Rechtsprechung eine überragende Stellung in der Gesellschaft einnehmen oder zumindest das deutliche Übergewicht haben; nicht ausreichend ist es dagegen, dass neben einem bestellten Organ gleichberechtigt eine weitere Person agiert (vgl. Graf/Jäger/Wittig/Reinhart, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., 2017, § 15a InsO, Rn. 25 m.w.Nachw.). In der zivilrechtlichen Rechtsprechung muss er die Aufgaben der Geschäftsleitung „in maßgeblichen Umfang“ übernommen haben (BGH, BeckRS 1988, 4475; BeckOKGmbHG/Pöschke, a.a.O., Rn. 21.3). Dass diese Voraussetzungen auf die Rolle des Beklagten zu 1) bei der Beklagten zu 2) zutreffen, ist dem Vortrag der Klägerin auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 19.09.2023 nicht zu entnehmen. Insoweit bleibt weiterhin unklar, welche Aufgaben der Geschäftsleitung der Beklagte zu 1) konkret bei der Beklagten zu 2) ausgeübt hat, auch die Rolle der formell bestellten Organe zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Anlagen wird nicht beleuchtet. Zum Beleg ihrer Einschätzung verweist die Klägerin zunächst darauf, dass der Beklagte zu 1) in dem im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ergangenen Durchsuchungsbeschluss des AG Bonn vom 20.08.2019 (50 Gs 1168/19 - 400 Js 396/19) als faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 2) benannt wird (Seite 40 f. der Klageschrift, Bl. 43 f. LGA). Zudem soll der Beklagte zu 1) in einer E-Mail zur der Frage der Kündigung der Geschäftsführerin R. geäußert haben: „Da gibt es nichts zu akzeptieren, wenn ich das so will“. Des Weiteren hat der Beklagte zu 1) in einem Schreiben der Beklagten zu 2) vom 05.10.2021 (Anl. K44, Bl. 211 LGA) mit der Bezeichnung „CEO“ unterzeichnet, auf dem Briefpapier ist er als Geschäftsführer aufgeführt. Schließlich verweist die Klägerin auf die beherrschende Stellung des Beklagten zu 1) innerhalb der „Z.-Gruppe“. All dies reicht jedoch nicht, um die organähnliche Stellung des Beklagten zu 1) zu den hier maßgeblichen Anlagezeitpunkten zu begründen. Die Erwähnung im Durchsuchungsbeschluss besagt nur, dass aus Sicht des Gerichts ein entsprechender Anfangsverdacht bestand. Auch aus der angesprochenen E-Mail folgt letztlich nichts, weil der Beklagte zu 1) tatsächlich Vorstand der Muttergesellschaft der Beklagten zu 2) ist und daher auch mit den Aufgaben der Gesellschafterversammlung (Bestellung der Organe) befasst ist. Das Schreiben vom 05.10.2021 ist ebenfalls nicht aussagekräftig, weil der Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt seiner Abfassung tatsächlich wieder zum Geschäftsführer berufen worden war; auf eine faktische Geschäftsführung zu einem früheren Zeitpunkt kann daraus nicht geschlossen werden. Soweit der Beklagte zu 1) schließlich - unbestritten - die zentrale Rolle innerhalb des Z.-Firmengeflechts innehatte, sagt auch dies über seinen Wirkungskreis bei der Beklagten zu 2) und die Rolle der tatsächlich berufenen Geschäftsführer nichts Konkretes aus. Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht auf Grund des ergänzenden Sachvortrags der Klägerin im Schriftsatz vom 19.09.2023 veranlasst. Die hierin aufgezeigten Anhaltspunkte rechtfertigen ebenfalls nicht die Annahme einer faktischen Geschäftsführung seitens des Beklagten zu 1). Die von der Klägerin zusammengestellten Zitate aus Angaben, die diverse Mitarbeiter der Beklagten zu 2) im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren getätigt haben sollen, beschränken sich vielfach auf die bloße Wiedergabe von Wertungen. Die für die Annahme einer faktischen Geschäftsführung notwendigen tatsächlichen Anknüpfungspunkte finden aber - ebenso wie die notwendige zeitliche Einordnung der gemachten Angaben - allenfalls rudimentäre Erwähnung. Zudem werden die Funktionen, die die benannten Zeugen C., G., H., T. und D. innerhalb der Beklagten zu 2) ausüben bzw. ausgeübt haben nicht mitgeteilt, so dass der Vortag nicht erkennen lässt, inwieweit die benannten Zeugen zu den hier maßgeblichen Zeitpunkten überhaupt hinreichenden Einblick in die Abläufe der Beklagten zu 2) hatten. Auch das weitere Vorbringen im klägerischen Schriftsatz vom 23.11.2023 rechtfertigt keine abweichende Bewertung, da die Klägerin darin im Wesentlichen nur die Beschäftigungszeiten der benannten Zeugen, nicht aber deren Tätigkeitsfeld bei der Beklagten zu 2) darstellt. Schließlich lässt der Vortrag der Klägerin gänzlich unberücksichtigt, dass zum Zeitpunkt der von der Klägerin bzw. dem Zedenten in den Jahren 2015 und 2017 getätigten Anlagen neben der Geschäftsführerin R. auch Herr RI. DL. formal zum Geschäftsführer der Beklagten zu 2) ernannt war (vgl. Anl. BB 2, Bl. 113 ff. d.A.). Dass auch diesem innerhalb des Unternehmens nur die Rolle eines Strohmanns zugekommen wäre, trägt die Klägerin selbst nicht vor; Entsprechendes folgt auch nicht aus den zitierten Angaben der Mitarbeiter im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Anders als in dem Parallelverfahren 24 U 66/23, in dem der Senat eine faktische Geschäftsführung durch den Beklagten zu 1) angenommen hat, waren die formalen Geschäftsführer im hier maßgeblichen Anlagezeitpunkt weder gekündigt noch liegen hier - anders als im Parallelverfahren - Anhaltspunkte dafür vor, dass sie keinerlei Tätigkeit als Geschäftsführer mehr ausgeübt haben. b) Auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts besteht aber eine Haftung der Beklagten zu 2) aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m §§ 32, 54 KWG. aa) Die Vorschrift des § 32 Abs. 1 KWG stellt ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers dar (st. Rspr., vgl. etwa BGH, NJW-RR 2019, 170 Rn. 7; BGH, NZI 2020, 269 Rn. 17; jeweils m.w.Nachw.). bb) Die Beklagte zu 2) bedurfte für die Beratung der Anleger hinsichtlich der Genossenschaftsanteile an der I. DD. bzw. der Z. LF. YZ. DD. gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 KWG einer Genehmigung der BaFin. Danach bedarf der schriftlichen Erlaubnis, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. (1) Zu den genehmigungsbedürftigen Finanzdienstleistungen gehört seit dem 01.11.2007 gemäß § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1a KWG auch die Anlageberatung. Nach dieser Legaldefinition ist Anlageberatung die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird. So liegt der Fall auch hier. Die Beklagte zu 2) hat nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Klägerin durch ihren Anlageberater JG. gegenüber der Klägerin bzw. dem Zedenten die Zeichnung von Genossenschaftsanteilen der I. DD. bzw. der Z. LF. YZ. DD. empfohlen. Soweit die Beklagte zu 2) im Berufungsverfahren den Abschluss eines Anlageberatungsvertrages mit der Klägerin bzw. dem Zedenten in Abrede stellt und geltend macht, sie sei lediglich deren Versicherungsmaklerin gewesen, ist dieses Vorbringen - ungeachtet der ohnehin unzureichenden Substantiierung - unbeachtlich. Denn nach dem unstreitig gebliebenen erstinstanzlichen Klägervortrag sind die einzelnen Investitionen der Klägerin und des Zedenten jeweils im Anschluss an eine entsprechende Beratung und Empfehlung durch den Berater JG. unter Verwendung von Vordrucken der Beklagten zu 2) vorgenommen worden, ohne dass die Beklagten dies im Wege eines Tatbestandsberichtigungsantrags nach § 320 ZPO gerügt haben. Damit sind diese Feststellungen für das Berufungsverfahren nach §§ 314, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend (BGH, NJW-RR 2012, 622, Rn. 18). Unabhängig davon ist aber auch eine Fehlerhaftigkeit der diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen nicht erkennbar. Die Klägerin hat schon in der Klageschrift vom 21.04.2022 unter Angabe zahlreicher Einzelheiten vorgetragen, dass am 23.06.2015, 16.11.2015, 16.04.2016, 13.03.2017, 11.04.2018 und 15.03.2019 jeweils Gespräche mit dem Berater JG. stattgefunden hätten, auf deren Grundlage sodann die streitgegenständlichen Zeichnungen aus den Jahren 2015, 2017 und 2019 erfolgt seien. Der Berater JG. sei als Mitarbeiter der Beklagten zu 2) aufgetreten, die die streitgegenständlichen Genossenschaftsanteile vertrieben habe. Diesem Vorbringen sind die Beklagten erstinstanzlich nicht in relevanter Weise entgegengetreten und haben trotz des eingehenden Klägervortrags zu den stattgefundenen Beratungsgesprächen mit dem Berater JG. den Abschluss eines Beratungsvertrages lediglich pauschal in Abrede gestellt. Zugleich hat die Beklagte zu 2) auf Seite 5 der Klageerwiderung einen Kundenkontakt zu der Klägerin über ihre „Finanzberater“ eingeräumt (Bl. 352 LGA). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 2) in dem von der Klägerin vorgelegten Unternehmensbericht der Z.-Gruppe für das Jahr 2013 als „Beratungsgesellschaft“ innerhalb der Z.-Gruppe dargestellt wird (Anl. K6, Bl. 92 LGA). Auch in der vorgelegten Gesprächsdokumentation vom 23.06.2015 (Anl. K9, Bl. 129 LGA) wird die Beklagte zu 2) am Ende des Formulars aufgeführt. Sie war auch die Gesellschaft, die der Klägerin und dem Zedenten ein Beratungshonorar in Rechnung gestellt hat (vgl. etwa die Rechnungen vom 01.04.2019 und 29.04.2020, Anl. K70, Bl. 508 ff. LGA). Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Darstellung der Beklagten, die Beklagte zu 2) sei bloß „die Versicherungsmaklerin der Klägerin“ gewesen, nicht um substantiierten Sachvortrag, sondern lediglich eine nicht weiter begründete - und in der Sache unzutreffende - Rechtsauffassung. (2) Bei den streitgegenständlichen Anteilen an der I. DD. bzw. der Z. LF. YZ. DD. handelt es sich jeweils auch um ein Finanzinstrument im Sinne des § 1 KWG. Finanzinstrumente sind nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 11 Nr. 2 KWG Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes. Auf die Ausnahmevorschrift kann die Beklagte zu 2) sich jedoch nicht berufen. Dies folgt schon aus dem Verweis auf § 1 GenG, da es sich bei einer Genossenschaft belgischen Rechts ersichtlich nicht um eine Genossenschaft im Sinne des Genossenschaftsgesetzes - das nur deutschem Recht unterfallende Genossenschaften regelt - handelt. Hinzu kommt, dass nach § 13 GenG die Genossenschaft vor ihrer Eintragung in das Genossenschaftsregister ihres Sitzes die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht hat. Einer ausdrücklichen Beschränkung auf inländische Genossenschaften bedurfte es deshalb in § 1 Abs. 11 Nr. 2 KWG nicht. Des Weiteren spricht für dieses Ergebnis der hinter der Ausnahme stehende Gedanke, dass der Anlegerschutz bei Genossenschaften durch die in den §§ 11a, 53 ff. GenG vorgesehenen Prüfungen gewährleistet ist (vgl. dazu Schwennicke/Auerbach/Schwennicke, KWG 4. Aufl. 2021, § 1 Rn. 245); diese Überlegung trifft auf ausländische Genossenschaften nicht ohne Weiteres zu. Hinzu kommt schließlich, dass die Anlageberatung hinsichtlich der Z. LF. YZ. DD. von vornherein auf eine nicht existente Genossenschaft gerichtet war, bei der auch nach belgischem Recht ein ausreichender Anlegerschutz gerade nicht gewährleistet war. (3) Vor dem Hintergrund der vereinnahmten Beratungshonorare und angesichts der Tatsache, dass die Beklagte zu 2) die streitgegenständlichen Anlagen in die I.s DD. bzw. die Z. LF. YZ. DD. auch anderen Anlegern empfohlen hat, bestehen schließlich auch keine Zweifel an der Gewerbsmäßigkeit der Tätigkeit der Beklagten zu 2). cc) Die Beklagte zu 2) verfügte - und verfügt - unstreitig nicht über eine Erlaubnis der BaFin zum Erbringen von Finanzdienstleistungen. dd) Auch das nach § 823 Abs. 2 BGB erforderliche Verschulden liegt vor. Maßgeblich sind insoweit nach § 823 Abs. 2 S. 1 BGB zunächst die Regelungen des KWG, nach denen gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KWG auch das fahrlässige Erbringen von Finanzdienstleistungen ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG mit Strafe bedroht ist. Die jeweils in den Anlagezeitpunkten formell bestellten Geschäftsführer der Beklagten zu 2) haben aber zumindest fahrlässig gegen § 32 Abs.1 KWG verstoßen, denn sie mussten die entsprechenden Gesetze kennen und beachten. Sollte sie die Beratung zur Zeichnung von Genossenschaftsanteilen der Z. LF. Investment DD. für rechtlich zulässig und nicht erlaubnispflichtig gehalten haben, würde sich dies aus strafrechtlicher Sicht als Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB darstellen, der den Fahrlässigkeitsvorwurf nur im Falle seiner Unvermeidbarkeit entfallen ließe (vgl. BGH, NJW 2017, 2463 Rn. 23, 27 ff.). Eine solche Unvermeidbarkeit ist indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. ee) Die Beklagte zu 2) muss sich den fahrlässigen Verstoß ihres jeweils in den Anlagezeitpunkten formal bestellten Geschäftsführers gegen § 32 Abs. 1 KWG gemäß § 31 BGB zurechnen lassen. ff) Die Rechtsfolgen der Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB, §§ 32, 54 KWG ergeben sich wiederum aus § 249 Abs. 1 BGB. Die Beklagte zu 2) ist deshalb ebenso wie der Beklagte zu 1) zum Ersatz des negativen Interesses verpflichtet. Zu dem danach ersatzfähigen Schaden gehören - wie aufgezeigt - der investierte Anlagebetrag abzüglich der erhaltenen Ausschüttung sowie das anlässlich der streitgegenständlichen Anlage gezahlte Beratungshonorar. Auch von der Beklagten zu 2) kann die Klägerin mithin 214.396,47 € nebst Zinsen und Zug um Zug gegen Übertragung der gezeichneten Genossenschaftsanteile an der Z. LF. YZ. DD. bzw. I. DD. verlangen. Ebenso haftet sie auf Ersatz der eingetretenen steuerlichen Nachteile gemäß Tenor zu 4. und 6. c) Des Weiteren hat auch die Beklagte zu 2), die nach dem Vorstehenden ebenfalls deliktisch haftet, gemäß § 849 BGB Deliktszinsen in Höhe von - begrenzt durch den Klageantrag - 3% p.a. auf die eingezahlten Anlagebeträge zu zahlen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter Ziff. II.2.b) verwiesen. d) Aus den bereits in Bezug auf den Beklagten zu 1) dargelegten Gründen sind auch die von der Kammer antragsgemäß getroffenen Feststellungen zum Annahmeverzug mit der Zug-um-Zug-Leistung und zur Verpflichtung zur Freistellung von steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, die aus den gezeichneten Beteiligungen resultieren, gerechtfertigt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 Satz 1 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Im Hinblick auf die zunächst auch im Namen der Beklagten zu 3) eingelegte und mit Schriftsatz vom 30.03.2023 zurückgenommene Berufung haftet die Beklagte zu 3) hinsichtlich eines Zehntels der Verfahrenskosten gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 1) - 2). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Vielmehr beruht die Entscheidung lediglich auf einer Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 290.000,00 € festgesetzt.