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Berichtigungsbeschluss

3 O 201/22

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2023:0630.3O201.22.00
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Tenor

Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 10.05.2023 auf die Anträge der Parteien in den Schriftsätzen vom 23.05.2023 (Bl. 1824 ff. d.A.) und vom 25.05.2023 (Bl. 1830 ff. d.A.) dahingehend berichtigt, dass

  • auf Seite 2, 3. Absatz, Satz 1 des Urteils auf Antrag beider Parteien wie folgt abgeändert wird: „Bei dem Anlegen eines XX-Profils wird ein Nutzer auf die Datenschutz- und Cookie-Richtlinien hingewiesen.“

  • auf Seite 2, 3. Absatz, Satz 4 des Urteils auf Antrag beider Parteien, die in diesem Zusammenhang jeweils auf streitiges Vorbringen verweisen, wie folgt abgeändert wird: „Nach der Anmeldung sind zunächst Standardeinstellungen aktiv, wobei die Einzelheiten hierzu zwischen den Parteien streitig sind.“ Satz 5 wird gestrichen.

  • auf Seite 3, 3. Absatz, Satz 2 und Satz 3 des Urteils auf Antrag der Beklagten wie folgt abgeändert wird: „Die Beklagte nahm hierzu mit Schreiben vom 07.10.2021 Stellung. Auf Anlage K 1 (Bl. 53 ff. d.A.) und Anlage B 17 wird ergänzend Bezug genommen.“

Im Übrigen werden die Anträge auf Berichtigung des Tatbestandes zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 10.05.2023 auf die Anträge der Parteien in den Schriftsätzen vom 23.05.2023 (Bl. 1824 ff. d.A.) und vom 25.05.2023 (Bl. 1830 ff. d.A.) dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2, 3. Absatz, Satz 1 des Urteils auf Antrag beider Parteien wie folgt abgeändert wird: „Bei dem Anlegen eines XX-Profils wird ein Nutzer auf die Datenschutz- und Cookie-Richtlinien hingewiesen.“ auf Seite 2, 3. Absatz, Satz 4 des Urteils auf Antrag beider Parteien, die in diesem Zusammenhang jeweils auf streitiges Vorbringen verweisen, wie folgt abgeändert wird: „Nach der Anmeldung sind zunächst Standardeinstellungen aktiv, wobei die Einzelheiten hierzu zwischen den Parteien streitig sind.“ Satz 5 wird gestrichen. auf Seite 3, 3. Absatz, Satz 2 und Satz 3 des Urteils auf Antrag der Beklagten wie folgt abgeändert wird: „Die Beklagte nahm hierzu mit Schreiben vom 07.10.2021 Stellung. Auf Anlage K 1 (Bl. 53 ff. d.A.) und Anlage B 17 wird ergänzend Bezug genommen.“ Im Übrigen werden die Anträge auf Berichtigung des Tatbestandes zurückgewiesen. 3 O 201/22 Landgericht BonnBeschluss In dem Rechtsstreit des Herrn A., F Str. 2, 00000 A, Klägers, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A, K Str. 0, 00000 B, gegen die B Limited vertreten durch den Geschäftsführer, G Str. 0, 00000 C Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B, B Str. 0, 00000 D, hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonnam 30.06.2023durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht als Einzelrichterin beschlossen: Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 10.05.2023 auf die Anträge der Parteien in den Schriftsätzen vom 23.05.2023 (Bl. 1824 ff. d.A.) und vom 25.05.2023 (Bl. 1830 ff. d.A.) dahingehend berichtigt, dass  auf Seite 2, 3. Absatz, Satz 1 des Urteils auf Antrag beider Parteien wie folgt abgeändert wird: „Bei dem Anlegen eines XX-Profils wird ein Nutzer auf die Datenschutz- und Cookie-Richtlinien hingewiesen.“  auf Seite 2, 3. Absatz, Satz 4 des Urteils auf Antrag beider Parteien, die in diesem Zusammenhang jeweils auf streitiges Vorbringen verweisen, wie folgt abgeändert wird: „Nach der Anmeldung sind zunächst Standardeinstellungen aktiv, wobei die Einzelheiten hierzu zwischen den Parteien streitig sind.“ Satz 5 wird gestrichen.  auf Seite 3, 3. Absatz, Satz 2 und Satz 3 des Urteils auf Antrag der Beklagten wie folgt abgeändert wird: „Die Beklagte nahm hierzu mit Schreiben vom 07.10.2021 Stellung. Auf Anlage K 1 (Bl. 53 ff. d.A.) und Anlage B 17 wird ergänzend Bezug genommen.“ Im Übrigen werden die Anträge auf Berichtigung des Tatbestandes zurückgewiesen. Gründe: Hinsichtlich Seite 2, 3. Absatz, Satz 1 des Urteils sowie hinsichtlich Seite 3, 3. Absatz, Satz 2 und Satz 3 des Urteils war der Tatbestand gemäß § 320 Abs. 1 ZPO antragsgemäß zu berichtigen. Hinsichtlich Seite 2, 3. Absatz, Satz 4 und Satz 5 des Urteils waren im Hinblick auf das wechselseitige streitige Vorbringen der Parteien die Änderungen wie vorliegend tenoriert vorzunehmen. Im Übrigen war der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes zurückzuweisen, da insoweit eine Unrichtigkeit nicht vorliegt. Hinsichtlich Seite 2, 3. Absatz, vorletzter Satz des Urteils liegt schon nach den Ausführungen des Klägers selbst keine Unrichtigkeit vor. Auf die vom Kläger beantragte Ergänzung besteht kein Anspruch, da insoweit weder eine „Dunkelheit“ noch eine „Auslassung“ i.S.d. § 320 Abs. 1 ZPO vorliegt, und im Übrigen auf das wechselseitige Vorbringen der Parteien im Tatbestand des Urteils ausdrücklich Bezug genommen wird. Ebenso wenig liegt eine Unrichtigkeit, „Dunkelheit“ oder „Auslassung“ hinsichtlich Seite 3, 2. Absatz, Satz 1 des Urteils vor. Dass die Daten des Klägers im Darknet einsehbar waren, ist seitens der Beklagten – wie der Kläger selbst ausführt – bestritten worden, weshalb das entsprechende Vorbringen nicht in den unstreitigen Teil des Tatbestandes, sondern vielmehr in die Darstellung des jeweils streitigen Vorbringens gehört. Ob das Bestreiten der Beklagten zulässig bzw. ausreichend ist und dementsprechend bei der rechtlichen Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs zu berücksichtigen ist oder nicht, obliegt der rechtlichen Bewertung in den Entscheidungsgründen.