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Urteil

41 O 25/23

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2023:0719.41O25.23.00
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Tenor

1.               Es wird festgestellt, dass die Prämienerhöhung im Versicherungsvertrag des Klägers mit der Versicherungsnummer 000/000000000 im Tarif X123-XX zum 01.01.2018 unwirksam ist und der Kläger vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages in Höhe von 59 EUR verpflichtet war.

2.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 708 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2023 zu zahlen.

3.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.               Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

5.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten nur gegen Sicherheitsleistung i. H. v. von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Im Übrigen kann die Beklagte die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Prämienerhöhung im Versicherungsvertrag des Klägers mit der Versicherungsnummer 000/000000000 im Tarif X123-XX zum 01.01.2018 unwirksam ist und der Kläger vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages in Höhe von 59 EUR verpflichtet war. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 708 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2023 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten nur gegen Sicherheitsleistung i. H. v. von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Im Übrigen kann die Beklagte die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Zwischen den Parteien besteht ein Vertrag über eine private Krankenversicherung u.a. in dem Tarif X123-XX. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der in den Klageanträgen zu 2 näher bezeichneten Prämienanpassungen, welche die Beklagte vorgenommen hat. Die Anpassungen wurden der Klägerseite durch Übersendung von Informationsschreiben zur Änderung zum 01.01.2018 (u.a. Bl. 76 der Akte ) und zum 01.01.2021 ( u.a. Bl. 74 der Akte ), mitgeteilt. Zum 01.01.2018 erhöhte sich der monatliche Zahlbetrag des Beitrages im Tarif X123-XX von 399,27 EUR auf 435,20 EUR. Der erhöhte Betrag berücksichtigte eine Gutschrift i.H.v. 23,07 EUR. Zum 01.01.2019 erhöhte sich der monatlich zu zahlende Betrag wegen des Wegfalls der Gutschrift (vgl. Nachtrag Bl. 36 der Akte) auf 458,27 EUR. Zum 01.01.2021 erhöhte sich der monatliche Zahlbetrag des Beitrages in diesem Tarif erneut und zwar von 458,27 EUR auf 499,51 EUR Der Zahlbetrag berücksichtigte eine Gutschrift i.H.v. 47,76 EUR. Die Anpassungen beruhten auf geänderten Leistungsausgaben. Hinsichtlich der den zugrundeliegenden auslösenden Faktoren wird auf Bl. 70 der Akte verwiesen. Ein Treuhänder stimmte den jeweiligen Anpassungen zu. Der Kläger zahlte die angepassten Beiträge. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe die Prämienanpassungen zum 01.01.2018 und zum 01.01.2021 nicht ordnungsgemäß begründet. Er beantragt: 1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei 4.478,80 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Neufestsetzung der Prämien in der zwischen der Klagepartei und der Beklagtenpartei bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer 000/000000000 unwirksam sind: a. die Anpassung des Beitrags im Tarif X123-XX zum 01.01.2018 in Höhe von 59.00 EUR b. die Anpassung des Beitrags im Tarif X123-XX zum 01.01.2021 in Höhe von 89.00 EUR und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie der monatliche Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der unwirksamen Beitragserhöhungen zu reduzieren ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung. Die Klageschrift ist der Beklagten am 23.02.2023 zugestellt worden. Entscheidungsgründe: I. Die Klage hat nur in geringem Umfang Erfolg. 1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung der Unwirksamkeit vergangener Beitragsanpassungen und auf Rückzahlung überzahlter Prämien im tenorierten Umfang aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB nebst Zinsen gem. §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB anlog. Ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich geleisteter Prämienanteile besteht lediglich im Hinblick auf die aus formellen Gründen unwirksame Erhöhung im X123-XX zum 01.01.2018 und insoweit lediglich im Zeitraum ab dem 01.01.2020. Ansprüche vor dem 01.01.2020 unterliegen der Verjährung. Zudem wird der Zeitraum der Unwirksamkeit durch die spätere wirksame Erhöhung in diesem Tarif zum 01.01.2021 begrenzt. Im Einzelnen: a) Voraussetzungen für eine Beitragsanpassung Nach § 203 Abs. 2 VVG ist der Versicherer zu einer Neufestsetzung der Prämie berechtigt, wenn bei einer Krankenversicherung, bei der das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, eine nicht nur als vorübergehend anzusehende Veränderung der für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage eintritt. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. § 155 Abs. 3 VAG schreibt hierzu vor, dass der Versicherer alle Prämien eines Tarifs zu überprüfen hat, wenn sich aus der zumindest jährlich vorzunehmenden Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 Prozent ergibt. Die Prämienerhöhung setzt nach § 203 Abs. 2 VVG voraus, dass ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienerhöhung zugestimmt hat. Aus § 203 Abs. 5 VVG folgt außerdem, dass Wirksamkeitsvoraussetzung für die Prämienerhöhung eine Mitteilung über die Änderung der Prämie und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer ist. Die grundsätzlichen Anforderungen an den Inhalt der nach § 203 Abs. 5 VVG vom Versicherer mitzuteilenden Gründe lassen sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH Urt. v. 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19, juris-Rn. 26 ff., 34 ff.; BGH, Urt. v. 14.04.2021, Az. IV ZR 36/20, juris-Rn. 30 ff.) wie folgt konkretisieren: Nach der Rechtsprechung des BGH erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 WG veranlasst hat. Der Versicherer muss dabei zwar nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Der Versicherungsnehmer muss den Mitteilungen aber mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine Veränderung der genannten Rechnungsgrundlagen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.2022 — IV ZR 337/20, BeckRS 2022, 3377; Urt. v. 21.07.2021 — IV ZR 191/20, NJW-RR 2021, 1260; BGH, Urt. v. 20.10.2021 — IV ZR 148/20, NJW-RR 2022, 34; BGH, Urt. v. 17.11.2021 — IV ZR 113/20, NJW 2022, 389). Ihm muss daher insbesondere auch verdeutlicht werden, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat (vgl. insbes. BGH, Urt. v. 09.02.2022 – IV ZR 337/20, Urt. v. 21.07.2021 – IV ZR 191/20; ausdrücklich OLG Köln, Urt. v. 08.04.2022 – 20 U 84/21; OLG Celle, Urt. v. 13.01.2022 – 8 U 134/21, VersR 2022, 357). b) Formelle Unwirksamkeit der Beitragsanpassung zum 01.01.2018 Die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 im Tarif X123-XX erfüllt die formalen Anforderungen nicht. Aus den von dem von der diesbezüglich darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten vorgelegten Formblatt („Informationen zu Ihrem Vertrag“), Bl. 76 d.A, lässt sich lediglich die folgende Information entnehmen: „Gesetzlich geregelt: jährliche Prüfung Jedes Jahr prüfen wir neu, ob sich die durchschnittlichen Lebenserwartungen, die der Beitragskalkulation zugrunde liegen, geändert haben. Wenn die Lebenserwartung deutlich gestiegen ist, müssen wir die Beiträge anpassen. Das ist gesetzlich so geregelt. Ein unabhängiger Treuhänder prüft die Anpassung und genehmigt sie. Zusätzlich legen wir die Änderung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor. Aus diesen Ausführungen geht bereits nicht hervor auf welcher Rechnungsgrundlage die Anpassung beruht. Die Ausführungen enthalten auch keinen Hinweis an den Versicherungsnehmer, dass es überhaupt einen Schwellenwert für eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistung gibt, bei dessen Überschreitung eine Prämienanpassung erst ausgelöst wird. Die Erhöhung ist aus formellen Gründen unwirksam. c) Formelle Wirksamkeit der Beitragsanpassungen ab 01.01.2021 Die Beitragsanpassung zum 01.01.2021 erfolgt in formell wirksamer Art und Weise. In dem von der Beklagten vorgelegten Beiblatt ( Bl. 74 d.A. ) findet sich die folgende Passage: " Warum ändert sich Ihr Vertrag? Hier finden Sie genauere Informationen. " Dort wird unter anderem ausgeführt: " Warum überprüfen wir die Beiträge jährlich? Damit wir Ihnen die Leistungen garantieren können, müssen die Beiträge Ihres Tarifs dauerhaft den Ausgaben entsprechen. Der Gesetzgeber schreibt uns vor, jährlich für jeden Tarif die ausgezahlten Versicherungsleistungen mit denjenigen zu vergleichen, die im Beitrag einkalkuliert sind. Wann genau kommt es zu Beitragsanpassungen? Wenn in einem Tarif die tatsächlichen Ausgaben um einen bestimmten Prozentsatz über den kalkulierten Einnahmen liegen oder die Lebenserwartung deutlich steigt, müssen wir die Beitragskalkulation nach einem genau geregelten Verfahren überprüfen. Wir sind gesetzlich verpflichtet, die Beiträge neu zu berechnen, wenn die festgestellte Abweichung nicht nur vorübergehend ist. In diesem Fall müssen wir neben den Leistungsausgaben und der Lebenserwartung auch alle anderen Rechnungsgrundlagen (z.B. den Rechnungszins) aktualisieren. Dadurch ändert sich der Beitrag. Ein unabhängiger Treuhänder prüft die Anpassung der Beiträge und genehmigt sie, wenn die gesetzlichen Anforderungen vorliegen. Zusätzlich informieren wir die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. 2021: Aus welchem Grund steigen Ihre Beiträge im kommenden Jahr? Der maßgebliche Grund für die Neuberechnung Ihrer Beiträge zum 1. Januar 2021 sind höhere Ausgaben für Leistungen. " Der Versicherungsnehmer kann diesen Ausführungen in der Zusammenschau mit dem übersandten Nachtrat zu dieser Beitragsanpassung ( Bl. 38 d.A .) entnehmen, dass die Beklagte Beitragsanpassungen in dem streitgegenständlichen Tarif – der erkennbar als einziger Tarif von einer Änderung betroffen ist – wegen Veränderungen in der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen als erforderlich erachtet. Die erforderliche Angabe, dass es einen Schwellenwert für eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen gibt, bei dessen Überschreitung eine Prämienanpassung erst ausgelöst wird, findet sich ebenfalls in dem Schreiben. d) Begrenzung des Unwirksamkeitszeitraums und des Umfangs der Feststellung Die Klägerseite hat keinen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen, wenn und soweit die relevanten Zeiträume in verjährter Zeit liegen, weil sie selbst im Falle der Feststellung aus diesen keine Rechte mehr herleiten könnte. Bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung von den bis zum 31.12.2019 geleisteten Erhöhungsbeträgen sind jedenfalls gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt. Die Zustellung der Klageschrift im Jahr 2023 konnte lediglich die Verjährung der ab dem 01.01.2020 entstandenen Rückzahlungsansprüche hemmen, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 17. November 2021, IV ZR 113/20). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Klägerseite eine vorherige Klageerhebung unzumutbar gewesen ist (vgl. OLG Köln, Urt. v. 21.10.2022 – 20 U 22/22, n.v.). Die Unwirksamkeit der Anpassung im Tarif X123-XX erstreckt sich bis einschließlich 31.12.2020. Da eine spätere wirksame Neufestsetzung – vorliegend zum 01.01.2021 – fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe bildet (BGH Urt. v. 31.8.2022 – IV ZR 252/20, BeckRS 2022, 23867 Rn. 14; BGH Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19, BeckRS 2020, 37391 Rn. 56), bewirkt dies, dass sich die Unwirksamkeit vorheriger Beitragsanpassungen nur bis zur nächsten wirksamen Neufestsetzung der Prämie erstreckt (Heilung). 2. Der Kläger hat infolge der ursprünglichen Unwirksamkeit der Beitragsanpassung zum 01.01.2018 einen Anspruch gegen die Beklagte im Zeitraum 01.01.2020 bis einschließlich 31.12.2020, das heißt 12 Monatsbeiträge in tenorierter Höhe aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB nebst Zinsen gem. §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB anlog. Dabei war von einem monatlichen Beitrag in Höhe von 59 EUR auszugehen, nachdem die Beklagte die gewährte Gutschrift bereits zum 31.12.2018 beendete. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 10.046,32 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .