I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Januar 2022 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 41 O 122/21 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.888,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2021 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie in dem Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 28. Juni 2021 aus den Erhöhungsanteilen der Prämien gezogen hat, die der Kläger in dem Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. März 2020 auf die Prämienerhöhungen in dem Tarif N01 - zum 1. April 2015 um 24,50 Euro - und zum 1. April 2016 um 82,48 Euro gezahlt hat. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz tragen der Kläger zu 61 % und die Beklagte zu 39 %; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 36 % und die Beklagte zu 64 %. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. In dem Rechtsstreit hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung am 30. September 2022 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht J., den Richter am Oberlandesgericht C. und die Richterin am Oberlandesgericht F. für Recht erkannt : I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Januar 2022 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 41 O 122/21 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.888,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2021 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie in dem Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 28. Juni 2021 aus den Erhöhungsanteilen der Prämien gezogen hat, die der Kläger in dem Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. März 2020 auf die Prämienerhöhungen in dem Tarif N01 - zum 1. April 2015 um 24,50 Euro - und zum 1. April 2016 um 82,48 Euro gezahlt hat. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz tragen der Kläger zu 61 % und die Beklagte zu 39 %; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 36 % und die Beklagte zu 64 %. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache hat die Berufung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist die Berufung unbegründet. I. Vorbemerkungen zu Verjährung: Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung von den bis zum 31. Dezember 2017 geleisteten Erhöhungsbeträgen jedenfalls gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt wären und dass dementsprechend die mit der Zustellung der Klageschrift am 28. Juni 2021 erfolgte Klageerhebung lediglich die Verjährung der ab dem 1. Januar 2018 entstandenen Rückzahlungsansprüche hemmen konnte [§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB]: Die für etwaige auf Bereicherungsrecht [§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB] gegründete Ansprüche des Klägers geltende regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB begann jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem die ohne Rechtsgrund geleisteten Prämienanteile gezahlt wurden. Denn mit der Zahlung des jeweiligen nicht geschuldeten Prämienanteils entstand der korrespondierende Rückzahlungs-anspruch. Die Regelverjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Kläger hatte mit dem Zugang der jeweiligen Änderungsmitteilung zu diesem Zeitpunkt bereits im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners [vgl. allgemein hierzu: BGH, Urteil vom 17. November 2021, IV ZR 113/20, VersR 2022, 97, Juris-Rn. 42]. Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht [BGH, Urteil vom 17. November 2021, IV ZR 113/20, VersR 2022, 97, Juris-Rn. 43]. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn [BGH, Urteil vom 17. November 2021, IV ZR 113/20, VersR 2022, 97, Juris-Rn. 43, und BGH, Urteil vom 21. Februar 2018, IV ZR 304/16, VersR 2018, 403, Rn. 15 m.w.N.]. Dem Kläger war eine Geltendmachung seiner Ansprüche indes möglich. Die Erhebung einer Klage, mit der die formelle Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen aufgrund einer unzureichenden Begründung bzw. – insoweit kann nichts anderes gelten – Fehlens einer Rechtsgrundlage aufgrund angenommener Unwirksamkeit von § 8 b AVB geltend gemacht wird, war ihm nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage unzumutbar. Für eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung genügte es nicht, dass es zu den Anforderungen an die nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden Gründe einer Prämienanpassung bzw. zu dem Fehlen einer Rechtsgrundlage aufgrund angenommener Unwirksamkeit von § 8 b AVB wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage einen Meinungsstreit gab, der zur Zeit der Klageerhebung noch nicht geklärt war. Eine Rechtslage ist nicht schon dann im Sinne der genannten Rechtsprechung unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist [BGH, Urteil vom 17. November 2021, IV ZR 113/20, VersR 2022, 97, Juris-Rn. 42 ff., 45, und BGH, Urteil vom 21. Februar 2018, IV ZR 304/16, VersR 2018, 403, Rn. 17 m.w.N.]. Dass an Anpassungsschreiben auch in formeller Hinsicht Voraussetzungen zu stellen sind, ergab sich unmittelbar aus § 203 Abs. 5 VVG. Es mag zu den genauen Anforderungen zunächst wenig, dann kaum und später jedenfalls keine höchstrichterliche Rechtsprechung gegeben haben; entsprechend waren die genauen Voraussetzungen auch umstritten. Gleichwohl wäre es einem von dem Versicherungsnehmer konsultierten Rechtsanwalt aber möglich gewesen, die dem Kläger übersandten Anpassungsschreiben nach Maßgabe des Wortlauts, Sinns und Zwecks von § 203 Abs. 5 VVG zu prüfen. Zuzugestehen ist, dass es zu diesem Zeitpunkt noch unklar gewesen sein mag, wie streng die von dem BGH an den Inhalt des Anpassungsschreibens zu stellenden Voraussetzungen genau sein würden. Die Rechtsverfolgung war daher gewiss nicht risikolos. Sie war aber auf der anderen Seite auch nicht von vornherein nicht erfolgversprechend. Wollte man die Unzumutbarkeit der Klageerhebung auch in solchen Konstellationen bejahen, so wäre der Beginn der Verjährung bei neuen Rechtsfragen immer bis zu einer Entscheidung des BGH hinausgeschoben. Dies aber widerspräche dem Sinn und Zweck der Verjährung und dem vom BGH im Rahmen seines Urteils vom 17. Dezember 2020 [VI ZR 739/20, NJW 2021, 918, Juris-Rn. 26 ff, 26 und 28] noch einmal eigens betonten Ausnahmecharakter des Hinausschiebens der Verjährung bei Unzumutbarkeit der Klageerhebung. Und auch eine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung, die ausnahmsweise den kenntnisabhängigen Beginn der Verjährungsfrist hätte hinausschieben können [vgl. hierzu etwa: BGH, Urteil vom 21. Februar 2018, IV ZR 304/16, VersR 2018, 403, Juris-Rn. 18], gab es nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Entscheidung des BGH vom 17. November 2021 [IV ZR 113/20, VersR 2022, 97, Juris-Rn. 42 ff., 45,] auch nicht dahingehend verstanden werden, dass in allen Fällen, in denen eine Klageerhebung erst nach der ersten höchstrichterlichen Entscheidung am 16. Dezember 2020 erfolgt, von einer Unzumutbarkeit der vorherigen Klageerhebung auszugehen ist. Soweit der BGH ausführt, dass dem Versicherungsnehmer die Erhebung einer Klage jedenfalls dann nicht unzumutbar sei, wenn er gleichwohl bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und dadurch selbst zu erkennen gegeben habe, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen [BGH, Urteil vom 21. Februar 2018, IV ZR 304/16, VersR 2018, 403, Juris-Rn. 17 m.w.N], handelt es sich um keine weitere Voraussetzung für die Annahme der Zumutbarkeit, sondern lediglich um eine zusätzliche, alternative Begründung. Da die Klage erst im Jahr 2021 bei Gericht eingegangen ist, ist Verjährung aller bis zum 31. Dezember 2017 entstandenen Ansprüche eingetreten. Und soweit Nutzungen aus den vor dem 1. Januar 2018 zu viel gezahlten Beiträgen beansprucht werden, sind die diesbezüglichen Ansprüche jedenfalls nach § 217 BGB mit verjährt. II. Zu den Beitragsanpassungen in den Tarifen N03 und N04 zum 1. Januar 2011: Hinsichtlich der vom Kläger zu den Beitragsanpassungen - in dem Tarif AD zum 1. Januar 2011 um 41,63 Euro - in dem Tarif N04 zum 1. Januar 2011 um 16.67 Euro geltend gemachten – und mit seiner Berufung weiterverfolgten – Feststellungs- und Zahlungsansprüchen hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Denn diese Tarife sind unstreitig zum 1. Februar 2013 durch Wechsel in den Tarif N01 [im Folgenden: TARIF N02] beendet worden und nach seiner als Anlage K 5 [Bl. 338 d. eA.LG] mit seiner Replik vom 28. Juli 2021 [Bl. 327 ff. d. eA.LG] vorgelegten Berechnungstabelle hat der Kläger auch nach seinem eigenen Vorbringen Zahlungen aufgrund der Beitragsanpassungen in den Tarifen N03 und N04 zum 1. Januar 2011 lediglich bis einschließlich Januar 2013 erbracht. Etwaige Ansprüche im Hinblick auf die insoweit gezahlten Erhöhungsbeträge sind somit aus den oben zu I. ausgeführten Gründen verjährt. Dementsprechend bedarf es – wovon auch das Landgericht zu Recht ausgegangen ist – keiner Prüfung der Frage, ob diese Beitragsanpassungen wirksam waren. III. Zu den Beitragsanpassungen in dem N01: 1. Zu der Frage der Wirksamkeit der Beitragsanpassungen in dem TARIF N02 zum 1. April 2015 /1. April 2014 und zum 1. April 2016 : a) Zu der Anpassung zum 1. April 2015 bzw. 1. April 2014: aa) Bei der Beitragsanpassung in dem Tarif N02, die mit Wirkung ab dem 1. April 2015 zu einer Erhöhung der Prämie geführt hat, handelt es sich, wie die Beklagte erstinstanzlich – von dem Kläger nicht bestritten – vorgetragen hat, um eine Beitragsanpassung zum 1. April 2014, die allerdings ein Jahr „ausfinanziert“ war und erst mit dem 1. April 2015 im Sinne eines vom Kläger zu zahlenden erhöhten Monatsbeitrages Wirkung entfaltet hat. Dies ergibt sich auch eindeutig aus den Mitteilungsschreiben der Beklagten von Februar 2014 [Anlage BLD 2, dort Bl. 173 f., 173, sowie 175 f., 176 d. eA.LG] und aus dem Mitteilungsschreiben von Februar 2015, in dem ausdrücklich auf die Prämienerhöhung gemäß dem Schreiben von Februar 2014 und darauf hingewiesen wird, dass die Prämienanpassung zum 1. April 2014 aus den in dem Mitteilungsschreiben von Februar 2014 mitgeteilten Gründen erfolgt sei und entsprechend der dort erfolgten Mitteilung Wirkung im Sinne eines vom Kläger zu zahlenden erhöhten Monatsbeitrages erst ab dem 1. April 2015 entfaltet [Anlage BLD 5, dort Bl. 205 f., 205, 207 f., 207 d. eA.LG]. Maßgeblich für die Prüfung der Frage der formellen Wirksamkeit dieser Prämienanpassung ist dementsprechend das Mitteilungsschreiben der Beklagten von Februar 2014. bb) Der Kläger rügt zu Recht, dass das Mitteilungsschreiben aus Februar 2014 in Verbindung mit den diesen beigefügten Unterlagen [Anlage BLD 2, dort Bl. 173 ff. d. eA.LG] den formellen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht genügt: Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt [BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020, IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56], erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, anzugeben. Der Versicherungsnehmer muss den Mitteilungen aber mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine Veränderung der genannten Rechnungsgrundlagen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat [vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021, IV ZR 148/20, NJW-RR 2022, 34, Juris-Rn. 22 ff., 26; vgl. hierzu auch: BGH, Urteil vom 9. Februar 2022, IV ZR 337/20, NJW-RR 2022, 606, Juris-Rn. 27 ff.; BGH, Urteil vom 17. November 2021, IV ZR 113/20, VersR 2022, 97, Juris-Rn. 18 ff., 19 und 27; BGH, Urteil vom 21. Juli 2021, IV ZR 191/20, NJW-RR 2021, 2160; so ausdrücklich nunmehr auch OLG Celle, Urteil vom 13. Januar 2022, 8 U 134/21, VersR 2022, 357, Juris-Rn. 57 ff., 59 und 66]. Dem Versicherungsnehmer muss daher verdeutlicht werden, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat [vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2022, IV ZR 337/20, NJW-RR 2022, 606, Juris-Rn. 27 ff., 30, sowie Urteil vom 20. Oktober 2021, IV ZR 148/20, NJW-RR 2022, 34, Juris-Rn. 22 ff., 26; vgl. hierzu auch: BGH, Beschluss vom 30. März 2022, IV ZR 138/20, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn 17, sowie Urteil vom 17. November 2021, IV ZR 113/20, VersR 2022, 97, Juris-Rn. 18 ff., 19, 27, und Urteil vom 21. Juli 2021, IV ZR 191/20, NJW-RR 2021, 2160; so ausdrücklich nunmehr auch OLG Celle, Urteil vom 13. Januar 2022, 8 U 134/21, VersR 2022, 357, Juris-Rn. 57 ff., 59 und 66]. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 22. Juni 2022 [IV ZR 253/20, VersR 2022, 1078, Juris-Rn. 24] und vom 31. August 2022 [IV ZR 252/20, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 13] nochmals ausdrücklich bestätigt. Diesen Anforderungen genügt das Mitteilungsschreiben aus Februar 2014 in Verbindung mit den diesen beigefügten Unterlagen Mitteilungsschreiben [Anlage BLD 2, dort Bl. 173 ff. d. eA.LG] nicht: In dem Mitteilungsschreiben der Beklagten aus Februar 2014 [Anlage BLD 2, dort Bl. 173 f. d. eA.LG] heißt es auszugsweise: „(…) heute informieren wir Sie darüber, dass wir zum 1. April 2014 Ihre Beiträge deutlich erhöhen müssen. Der wesentliche Grund hierfür sind die gestiegenen Kosten für medizinische Leistungen. Medizinischer Fortschritt und ständig verbesserte Behandlungsverfahren haben ihren Preis. (…)“ Aus dem Inhalt des Schreibens mag sich gerade noch ergeben, dass eine Verände-rung in der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen die Beitragsanpassung veranlasst haben soll. Jedenfalls aber ist nicht erkennbar, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrund-lage gibt, dessen Überschreitung die Prämienanpassung ausgelöst hat. In dem Beiblatt „Beitragsanpassungen garantieren dauerhaft Qualitätsmedizin auf hohem Niveau“ [Anlage BLD 2, dort Bl. 177 ff. d. eA.LG] heißt es sodann: „Jedes Jahr prüfen aller Privaten Krankenversicherer (PKV) die Beiträge. Und bei Bedarf müssen sie diese erhöhen. […] Die Beiträge in der PKV werden auf der Basis von aktuellen Statistiken berechnet. Grundlage dabei ist das derzeit bekannte Kostenniveau für Gesundheitsleistungen. Auch die durchschnittliche Vertragslaufzeit, die aktuelle statistische Lebenserwartung und die mit dem Alter steigende Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen schließen mit in die Berechnungen ein. Wenn sich in diesen Bereichen nichts ändert, bleibt der Beitrag stabil. Im Laufe der Zeit treten aber immer wieder neue Entwicklungen auf. Ihre Auswirkungen auf die Beitragshöhe waren bei Abschluss des Vertrages statistisch nicht vorhersehbar. Wenn dann die tatsächlichen Leistungen mehr als 10 % von den kalkulierten abweichen, muss der Versicherer die Beiträge anpassen. Gleiches gilt, wenn die Sterbewahrscheinlichkeiten mehr als 5 % von den kalkulierten abweichen. Dann stellt der Versicherer durch die Anpassung das Gleichgewicht zwischen Beitragseinnahmen und Leistungsausgaben wieder her. (…)“ Dem Beiblatt lässt sich damit zwar – anders als dem Anpassungsschreiben selbst – entnehmen, dass es für Beitragsanpassungen festgelegte Schwellenwerte gibt. Den lediglich abstrakten und nicht auf den Tarif des Klägers bezogenen Ausführungen lässt sich aber nicht entnehmen, die Veränderung welcher Rechnungsgrundlage für die Anpassung im Tarif des Klägers auslösend war und dass auch gerade in Bezug auf diesen der festgelegte Schwellenwert überschritten worden ist. b) Zu der Anpassung zum 1. April 2016: Der Kläger rügt auch zu Recht, dass das Mitteilungsschreiben aus Februar 2016 in Verbindung mit den diesem beigefügten Unterlagen [Anlage BLD 5, dort Bl. 187 ff. d. eA.LG] den formellen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht genügt. In dem Mitteilungsschreiben der Beklagten von Februar 2016 [Anlage BLD 5, dort Bl. 187 f., 187 d. eA.LG] lautet es auszugsweise wie folgt: „… heute informieren wir Sie darüber, dass wir zum 1. April 2016 Ihre Beiträge erhöhen müssen. Warum ändert sich Ihr Beitrag? Der wichtigste Grund sind die gestiegenen Gesundheitskosten. Diagnose- und Therapiemethoden entwickeln sich stets weiter. Diese haben ihren Preis. Doch sie helfen Ihnen, schneller gesund zu werden. Und mehr Lebensqualität zu genießen. Weitere Gründe für die Beitragsanpassung entnehmen Sie bitte der Beilage „L.“. Mit diesem bzw. einem nahezu identisch lautenden Mitteilungsschreiben samt Anlagen hat sich bereits der BGH im Rahmen seines Urteils vom 21. Juli 2021 [IV ZR 191/20, NJW 2021, 1260, Juris-Rn. 5 sowie 25 ff.], dem eine Revision gegen die Entscheidung des 9. Zivilsenats vom 7. Juli 2020 [9 U 227/19, VuR 2020, 478], zugrunde lag, beschäftigt und der BGH hat hierzu ausgeführt, dass die Bewertung, dass sich aus dem Schreiben nicht ergebe, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der Leistungsausgaben gebe, dessen Überschreitung die hier in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst habe, nicht zu beanstanden sei [BGH, a. a. O., Juris-Rn. 25 ff.]. Dem schließt sich der Senat an. Ergänzend angemerkt sei, dass sich die erforderlichen Angaben auch nicht aus der Anlage „Moderne medizinische Versorgung hat ihren Preis“ [Anlage BLD 5, dort Bl. 204 d. eA.LG] zu dem Mitteilungsschreiben ergeben. Denn auch dort werden nur allgemeine Informationen zu den gesetzlichen Schwellenwerten wiedergegeben; ein konkreter Bezug zu der vorgenommenen Tariferhöhung fehlt . Und auch die dem Mitteilungsschreiben beigefügte und in diesem in Bezug genommene Beilage „L.“ enthält keine Begründung für die konkret vorgenommene Beitragsanpassung, sondern lediglich allgemeine Ausführungen zu der Kostensteigerung im Gesundheitswesen und zu dem medizinischen Fortschritt im Bereich der Krebsbehandlung. 2. Vorbemerkungen zu der Frage der Heilung der Anpassungen zum 1. April 2015/2014 und zum 1. April 2016 durch Folgeanpassungen zum 1. April 2017, 1. April 2020 und 1. April 2021: Zu Unrecht hat das Landgericht gemeint , die Frage der Wirksamkeit der Beitragsanpassungen zum 1. April 2015 bzw. 1. April 2014 und zum 1. April 2016 offen lassen zu können, weil es jedenfalls noch in verjährter Zeit zu einer Heilung durch in ihrer Wirksamkeit nicht angegriffene Folgeanpassungen gekommen sei. Zwar trifft es zu, dass die Wirksamkeit einer späteren Prämienerhöhung nach der Rechtsprechung des BGH [Urteil vom 16. Dezember 2020, IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56, Juris-Rn. 55 und 56] dazu führt, dass der Versicherung ab diesem Zeitpunkt nicht nur ein Anspruch auf Zahlung des aus dieser späteren Prämienerhöhung folgenden Erhöhungsbetrages zusteht, sondern vielmehr ein Anspruch auf Zahlung der durch diese neuere Beitragsanpassung festgesetzten neuen Gesamthöhe. Denn bei der Prämienanpassung findet nicht nur die Festsetzung eines Erhöhungsbetrages, sondern eine vollständige Neufestsetzung für den neu kalkulierten Zeitraum statt; ob eine frühere Prämienerhöhung formell und / oder materiell fehlerhaft gewesen ist, ist für die Wirksamkeit der Neufestsetzung und die daraus folgende erhöhte Beitragspflicht des Versicherungsnehmers ohne Bedeutung [BGH, a. a. O.]. Zum einen war aber die Wirksamkeit der Folgeanpassungen aus den Jahren 2017, 2020 und 2021 hier schon keineswegs unstreitig. Es trifft zwar zu, dass der Kläger die Folgeanpassungen nicht in dem Sinne angegriffen hat, dass er diese zum Gegenstand seiner Klage gemacht hat – sei es durch einen entsprechenden Feststellungsantrag, sei es durch Herleitung von Zahlungsansprüchen auf deren Grundlage. Daraus ergibt sich aber entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht, dass von deren Wirksamkeit auszugehen ist; bei Beitragsanpassungen handelt es sich um keine Verwaltungsakte, deren Wirksamkeit durch eine entsprechende Anfechtung beseitigt werden müsste. Zudem hat der Kläger die Wirksamkeit der Folgeanpassungen bereits erstinstanzlich wiederholt in Abrede gestellt. So heißt es z.B. auf Seite 4 seiner Replik vom 28. Juli 2021, es werde mit Nichtwissen bestritten, „dass der (für eine) Prämienanpassung erforderliche Schwellenwert für die Erhöhungen der oben genannten Jahre [gemeint waren die Jahre 2015 bzw. 2014 und 2016] und der folgenden Jahre bis 2021 überschritten wurde“ [Bl. 327 ff., 330 d. eA.LG]. Zum anderen und vor allem aber handelt es sich bei der Frage, ob eine Heilung durch Folgeanpassungen eingetreten ist, um eine Rechtsfrage, die wiederum von der weiteren Rechtsfrage der Wirksamkeit dieser Erhöhungen abhängt. Als Rechtsfrage ist die Wirksamkeit einer Beitragsanpassung durch das Gericht auch ohne ausdrückliche Rüge auf der Grundlage des Vortrags der Parteien und der zu den Akten gereichten Unterlagen zu prüfen. Die Beklagte hat zur Untermauerung ihres Vortrags bereits erstinstanzlich die Mitteilungsschreiben – auch – zu den Folgeanpassungen zum 1. April 2017, zum 1. April 2020 und zum 1. April 2021 zu den Akten gereicht. Damit war das Landgericht gehalten, deren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen und sich hieraus ergebende Umstände, die für oder gegen die Wirksamkeit der Anpassungen sprachen, rechtlich zu bewerten. 3. Zu der Frage der Wirksamkeit der Folgeanpassungen in dem Tarif N02 zum 1. April 2017, 1. April 2020 und 1. April 2021: a) Zu der Folgeanpassung zum 1. April 2017: Die zum 1. April 2017 erfolgte Folgeanpassung in dem Tarif N02 ist formell unwirksam. Das Mitteilungsschreiben aus Februar 2017 in Verbindung mit den diesem beigefügten Unterlagen [Anlage BLD 2, dort Bl. 150 ff. d. eA.LG] genügt den formellen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht. In dem Mitteilungsschreiben der Beklagten von Februar 2017 [Anlage BLD 2, dort Bl. 150 f., 150 d. eA.LG] lautet es auszugsweise wie folgt: „… heute informieren wir Sie darüber, dass wir zum 1. April 2017 Ihre Beiträge erhöhen müssen. Warum ändert sich Ihr Beitrag? Der wichtigste Grund sind die gestiegenen Gesundheitskosten. Diagnose- und Therapiemethoden entwickeln sich immer weiter. Diese haben ihren Preis. Doch sie helfen Ihnen, schneller gesund zu werden. Bei vielen chronischen Erkrankungen erhöhen sie die Lebensqualität. Aus den genannten Gründen müssen wir für Sie die Selbstbeteiligung erhöhen. Ihren neuen Beitrag finden Sie im Nachtrag zur Versicherung. Im Jahresvergleich sind im Tarif N01 die Versicherungsleistungen besonders stark gestiegen. … Die ausgezahlten Leistungen lagen deutlich über denen des Vorjahres. Vor allem deshalb müssen wir die Beiträge anpassen. … Weitere Gründe für die Beitragsanpassung entnehmen Sie bitte der Beilage „Y.“. Aus dem Inhalt des Schreibens mag sich ergeben, dass eine Veränderung in der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen die Beitragsanpassung veranlasst haben soll. Jedenfalls aber ist nicht erkennbar, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die Prämienanpassung ausgelöst hat. Die erforderlichen Angaben ergeben sich auch nicht aus der Anlage „Moderne medizinische Versorgung hat ihren Preis“ [Anlage BLD 2, dort Bl. 171 d. eA.LG] zu dem Mitteilungsschreiben, das inhaltlich im Wesentlichen dem oben zu 1. a), bb) zitierten Text in dem Beiblatt „Beitragsanpassungen garantieren dauerhaft Qualitätsmedizin auf hohem Niveau“ zu der Prämienanpassung zum 1. April 2015 bzw. 2014 [Anlage BLD 2, dort Bl. 177 ff. d. eA.LG] entspricht. Dieser Anlage lässt sich zwar – anders als dem Anpassungsschreiben selbst - entnehmen, dass es für Beitragsanpassungen festgelegte Schwellenwerte gibt. Den lediglich abstrakten und nicht auf den Tarif des Klägers bezogenen Ausführungen lässt sich aber nicht entnehmen, die Veränderung welcher Rechnungsgrundlage für die Anpassung im Tarif des Klägers auslösend war und dass auch gerade in Bezug auf diesen der festgelegte Schwellenwert überschritten worden ist. Und auch die dem Mitteilungsschreiben beigefügte und in diesem in Bezug genommene Beilage „Y.“ [Anlage BLD 2, dort Bl. 172 d. eA.LG] enthält keine Begründung für die konkret vorgenommene Beitragsanpassung, sondern lediglich allgemeine Ausführungen zu der Kostensteigerung im Bereich der ärztlich verordneten Behandlungspflege. Da die Folgeanpassung zum 1. April 2017 somit bereits deshalb nicht zur Heilung der – ebenfalls formell unwirksamen – Beitragsanpassungen zum 1. April 2015 bzw. 1. April 2014 und zum 1. April 2016 führen konnte, weil sie ihrerseits formell unwirksam ist, kann die Frage dahinstehen, ob der Folgeanpassung zum 1. April 2017 – auch – materielle Bedenken unter dem Gesichtspunkt des nicht erreichten maßgeblichen Schwellenwertes entgegenstehen. b) Zu der Folgeanpassung zum 1. April 2020: Eine wirksame Neufestsetzung der Prämie in dem Tarif N01 ist indes zum 1. April 2020 erfolgt: Das Mitteilungsschreiben aus Februar 2020 samt Anlagen [Anlage BLD 2, dort Bl. 128 ff. d. eA.LG] trägt den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG Rechnung. Denn dem Schreiben war die Anlage „Maßgebliche Gründe für die Beitragsanpassung“ [Anlage BLD 2, dort Bl. 132 ff. d. eA.LG] beigefügt. Dort wird unter der Überschrift „Warum passen wir die Beiträge an?“ darauf hingewiesen, dass die Beklagte „mindestens jährlich“ die „erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen“ vergleiche und dass die Beklagte zur Prüfung der Beiträge verpflichtet sei, wenn dieser Vergleich ergebe, dass „die erforderlichen Versicherungsleistungen mehr als 10 % von den kalkulierten abweichen“; sodann verweist die Beklagte auf die nachfolgende Tabelle und die aufgeführten Tarife, für die dies der Fall sei [Anlage BLD 2, dort Bl. 132 d. eA.LG]. In dieser Tabelle aufgeführt ist der von der Anpassung betroffene Tarif des Klägers, N01, [Anlage BLD 2, dort Bl. 133 d. eA.LG]. Diesen Erläuterungen kann der Versicherungsnehmer hinreichend klar entnehmen, dass Auslöser für die Erhöhung seiner Beiträge eine Abweichung der Leistungsausgaben war, die oberhalb eines vorher festgelegten Grenzwertes – des Schwellenwerts – lag. Ob das Schreiben übersichtlicher und leichter verständlich hätte gefasst werden können, kann dahinstehen. Denn den Anforderungen an die erforderliche Begründung bei Beitragsanpassungen kommt keine Warnfunktion zu, so dass ein "Ins Auge springen“ der relevanten Informationen nicht erforderlich ist. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Anpassung bestehen auch in materieller Hinsicht nicht. Denn der auslösende Faktor für die Beitragsanpassung ist in der Tabelle mit 25,3 % angegeben worden [Angabe in der Rubrik „AFSchaden in %“ in dieser Tabelle: 125,3 %, wobei zu dieser Rubrik der Tabelle auf eine Erläuterung hierzu unmittelbar im Anschluss an die Tabelle hingewiesen wird, die wie folgt lautet: „Ein Wert von 111,1 bedeutet beispielsweise eine Abweichung von +11,1 Prozent“]. Da damit bereits der gesetzliche Schwellenwert von 10 % überschritten ist, kann im vorliegenden Verfahren die Frage dahinstehen, ob die tarifliche Beitragsklausel wirksam ist. Die Richtigkeit des auslösenden Faktors hat der Kläger im Übrigen nicht bestritten, so dass es sich um unstreitigen Vortrag handelt. Zwar hat der Kläger – wie ausgeführt – bereits erstinstanzlich zu den im vorliegenden Streitfall in Rede stehenden Beitragsanpassungen mit Nichtwissen bestritten, dass der zur Prämienanpassung erforderliche Schwellenwert für die Erhöhung überschritten worden sei. Allerdings hat der Kläger auf Nachfrage des Landgerichts hin mit Schriftsatz vom 3. September 2021 [Bl. 367 d. eA.LG] mitgeteilt, „dass das Bestreiten der materiellen Wirksamkeit nur in Bezug auf § 8 b Abs. 2 AVB erfolgt“ [Bl. 367 d. eA.LG] und damit in Bezug auf die Wirksamkeit der einschlägigen AVB der Beklagten und einen Schwellenwert unter 10%. Soweit der Kläger mit der Berufung darüber hinaus umfangreich dazu ausführt, unter welchen Aspekten die tatsächlichen Grundlagen der Beitragsanpassungen, auch im Hinblick auf das Prüfverfahren des Treuhänders, bestritten werden sollen, handelt es sich um neues Vorbringen, das in der Berufung nach § 531 Abs. 2 ZPO keine Berücksichtigung mehr finden kann. Denn der Kläger hat erstinstanzlich – wie ausgeführt – die materielle Wirksamkeit nur mit Blick auf die Frage der materiellen Berechtigung zur Beitragsanpassung vor dem Hintergrund des Aspekts der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit von § 8b MB/KK bestritten. Festzustellen ist damit, dass es durch die wirksame Folgeanpassung zum 1. April 2020 zu einer Neufestsetzung der Gesamtprämie in dem Tarif N01 gekommen ist. Ob die vorangegangenen Anpassungen nicht nur formell, sondern auch – wie der Kläger nunmehr ausdrücklich und mit ausführlichem Vorbringen insoweit rügt [S. 9 seiner Berufungsbegründung, Bl 24 d.eA.OLG] – materiell unwirksam waren, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Denn in der Folgeanpassung liegt keine Nachbegründung, die nur formelle Mängel heilen würde, sondern eine Neufestsetzung der Gesamtprämie. c) Zu der Folgeanpassung zum 1. April 2021: Die Frage nach einer Heilung durch die Folgeanpassung zum 1. April 2021 stellt sich im vorliegenden Streitfall nicht mit der Folge, dass die Fragen zu der Wirksamkeit der Folgeanpassung in dem Tarif N01 zum 1. April 2021 im vorliegenden Rechtsstreit dahinstehen bleiben können. Denn zum einen macht der Kläger Ansprüche lediglich zu denjenigen Erhöhungsbeträgen aufgrund der Beitragsanpassungen in diesem Tarif zum 1. April 2015 bzw. 1. April 2014 und zum 1. April 2016 geltend, die er bis einschließlich Dezember 2020 gezahlt hat. Und zum anderen ist auch insoweit bereits eine Begrenzung seiner Ansprüche aufgrund der Heilung der wirksamen Folgeanpassung zum 1. April 2020 eingetreten. IV. Ergebnis: Aus den oben zu I. – III. ausgeführten Gründen ergibt sich zu dem Erfolg bzw. Misserfolg der Berufung das Folgende: 1. Zu dem Zahlungsantrag gemäß dem Berufungsantrag zu 1.: a) Zu den Prämienanpassungen zum 1. Januar 2011 in den Tarifen N03 und N04 hat die Berufung aus den oben zu I. und II. ausgeführten Gründen in vollem Umfang keinen Erfolg. b) Zu der Prämienanpassung in dem Tarif N01 zum 1. April 2015/ 2014 hat die Berufung aus den oben zu I. und III. ausgeführten Gründen teilweise wie folgt Erfolg: Zum Gegenstand seiner Klage bzw. seiner Berufungsanträge gemacht hat der Kläger insoweit ausweislich der von ihm als Anlage K 5 zu den Akten gereichten Berechnungstabelle [Bl. 338 d. eA.LG, Anlage zu seiner Replik vom 28. Juli 2021, Bl. 327 ff. d. eA.LG] diejenigen Erhöhungsbeträge aufgrund dieser Prämienanpassung, die er in dem Zeitraum von April 2015 bis Dezember 2020 gezahlt hat. Rückzahlung kann der Kläger verlangen: - wegen der Verjährung [s. oben zu I.] lediglich in Bezug auf die von ihm ab dem 1. Januar 2018 gezahlten Erhöhungsbeträge - und wegen der Heilung durch die wirksame Beitragsanpassung zum 1. April 2020 [s. oben zu III. 2. sowie 3. b)] lediglich begrenzt bis zu den von ihm bis einschließlich März 2020 gezahlten Erhöhungsbeträgen, - insoweit mithin in Höhe von 27 Mo. x 24,50 Euro = 661,50 Euro. c) Zu der Prämienanpassung in dem Tarif N01 zum 1. April 2016 hat die Berufung aus dem oben zu I. und III. ausgeführten Gründen teilweise wie folgt Erfolg: Zum Gegenstand seiner Klage bzw. seiner Berufungsanträge gemacht hat der Kläger insoweit ausweislich der von ihm als Anlage K 5 zu den Akten gereichten Berechnungstabelle [Bl. 338 d. eA.LG, Anlage zu seiner Replik vom 28. Juli 2021, Bl. 327 ff. d. eA.LG] diejenigen Erhöhungsbeträge aufgrund dieser Prämienanpassung, die er in dem Zeitraum von April 2016 bis Dezember 2020 gezahlt hat. Rückzahlung kann der Kläger verlangen: - wegen der Verjährung [s. oben zu I.] lediglich in Bezug auf die von ihm ab dem 1. Januar 2018 gezahlten Erhöhungsbeträge - und wegen der Heilung durch die wirksame Beitragsanpassung zum 1. April 2020 [s. oben zu III. 2. sowie 3. b)] lediglich begrenzt bis zu den von ihm bis einschließlich März 2020 gezahlten Erhöhungsbeträgen, - insoweit mithin in Höhe von 27 Mo. x 82,48 Euro = 2.226,96 Euro. Insgesamt ergibt sich dementsprechend ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von [661,50 Euro 2.226,96 Euro =] 2.888,46 Euro. 2. Zu dem Feststellungsantrag gemäß dem Berufungsantrag zu 2.: Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus §§ 812, 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe derjenigen Nutzungen zu, die die Beklagte aus den vom Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. März 2020 aufgrund den Prämienanpassungen in dem N01 zum 1. April 2015 bzw. 2014 und zum 1. April 2016 gezahlten Erhöhungsanteilen der Prämien bis zum 28. Juni 2021 gezogen hat. Insoweit ist der Berufungsantrag des Klägers zu 2. a) begründet; im Übrigen ist dieser Antrag unbegründet: Denn zum einen sind die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Herausgabe der entsprechenden Nutzungen aus §§ 812, 818 Abs. 1 BGB in Bezug auf die Zeit bis zum 31. Dezember 2017 gemäß § 217 BGB mit dem Hauptantrag mit verjährt. Und zum anderen ist der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus §§ 812, 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen aus den gezahlten Erhöhungsanteilen der Prämien nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung beschränkt [vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56, Juris-Rn. 57 f., 58], d. h. auf die Zeit bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit und damit hier auf die Zeit bis zu der am 28. Juni 2021 [Bl. 52 f., 53 d. eA.LG] erfolgten Zustellung der Klageschrift. Der vom Kläger mit seinem Berufungsantrag zu 2. b) geltend gemachte Anspruch auf Verzugszins auf die herauszugebenden Nutzungen besteht daneben nicht [BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56, Juris-Rn. 59]. Prozessuale Nebenentscheidungen: Die Kostentscheidungen für das erstinstanzliche Verfahren und die Berufungsinstanz folgen aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 i.V.m. §§ 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Soweit durch den Rechtsstreit Fragen von grundsätzlicher Bedeutung berührt werden, sind diese bereits höchstrichterlich entschieden worden und folgt der Senat der entsprechenden höchstrichterlichen Rechtsprechung; die Zulassung ist im Hinblick darauf auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Berufungsstreitwert: 8.106,23 Euro 8.106,23 Euro Antrag zu 1. 0,00 Euro Antrag zu 2.; wirtschaftliche Identität mit Antrag zu 1. 8.106,23 Euro