Urteil
19 O 221/23
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2024:0502.19O221.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt Schadensersatz, Unterlassung und Erstattung von Kosten der Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Beklagte erbringt unter der Bezeichnung I. Telekommunikationsdienstleistungen. Zwischen den Parteien besteht seit dem 15.06.2022 ein Mobilfunkvertrag. Am 28.08.2023 erhielt der Kläger eine Auskunft und eine Kopie der bei der H Holding AG gespeicherten, ihn betreffenden Daten. U.a. enthält die H-Auskunft folgende Angabe: „Am 22.02.2022 hat M Germany GmbH & Co. OHG S den Abschluss eines Telekommunikationsvertrages gemeldet und hierzu das Servicekonto unter der Nummer ABC123 übermittelt. Diese Information wird gespeichert, solange die Geschäftsbeziehung besteht“. Eine Einwilligung zur Weitergabe dieser Information an die H Holding AG hatte der Kläger nicht erteilt. Mit Anwaltsschreiben vom 04.09.2023 (Anl. K1 Bl. 13 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von 5.000,00 EUR auf; die Beklagte wies die Forderung mit Schreiben vom 13.09.2023 (Anl. K2 Bl. 20 d.A.) zurück. Der Kläger behauptet, bei ihm habe sich „unmittelbar ein Gefühl des Kontrollverlustes und der großen Sorge, insbesondere auch auf die eigene Bonität“ eingestellt. Er lebe seither „in der ständigen Angst vor – mindestens – unangenehmen Rückfragen in Bezug auf die eigene Bonität, das allgemeine Verhalten im Wirtschaftsverkehr oder einer Verfälschung des H.-Scores“. Täglich empfinde er „Stress, Unruhe und ein allgemeines Unwohlsein“, hierdurch seien seine „freien Entfaltungsmöglichkeiten bei der weiteren Gestaltung des eigenen Lebens“ untergraben. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte durch die Weitergabe sog. Positivdaten gegen Artt. 5 Abs. 1 lit. a) und 6 Abs. 1 DSGVO verstoßen habe, weil die Übermittlung der Daten nicht erforderlich gewesen sei, so dass ihm gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO Schadensersatz in Höhe von mindestens 5.000,00 EUR zustehe. Außerdem stehe ihm ein Anspruch auf Unterlassung der zukünftigen Weitergabe von Daten ohne Rechtsgrundlage sowie auf Feststellung zur Tragung künftiger Schäden zu. Der Kläger, der seine am 12.12.2023 zugestellte Klage mit Schriftsatz vom 21.03.2024 hinsichtlich der Anträge zu 2 und 3 konkretisiert hat, beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite immateriellen Schadensersatz in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000,00 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz; 2. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Positivdaten des Klägers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien, namentlich H. Holding AG, J.-straße, G., zu übermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Klägers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Verbesserung der Qualität der Bonitätsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen materiellen Schäden und künftigen derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage hinsichtlich des Unterlassungsantrags bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet sei. Der Kläger habe weder einen Verstoß gegen die DSGVO noch einen Schaden substantiiert dargelegt. Die Meldung von Vertragsdaten an die H diene einem legitimen Interesse der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Landgerichts vom 28.03.2024 (Bl. 574 ff. d.A.) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Unterlassungsantrag des Klägers in der konkretisierten Fassung hinreichend bestimmt; auch besteht hinsichtlich des Antrags zu 3 ein Feststellungsinteresse. II. Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche des Klägers bestehen nicht. Es kann dahinstehen, ob der Beklagten Verstöße gegen Art. 25 Abs. 1 oder Art. 32 DSGVO wegen der Übermittlung sog. Positivdaten vorzuwerfen sind. Ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 ab. 1 DSGVO scheidet jedenfalls deshalb aus, weil der Kläger einen darauf beruhenden Schaden nicht substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat. Nach Art. 82 DSGVO ist Schadensersatz zu leisten, wenn ein Verstoß gegen die DSGVO dargelegt und ggf. nachgewiesen wird sowie ein tatsächlich erlittener materieller oder immaterieller Schadens und ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß und dem Schaden; der bloße Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO oder die Möglichkeit eines Schadenseintritts reicht demnach nicht aus (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Rn. 42, juris; Urteil vom 14.12.2023, C-456/22, 21, juris). Die Darlegungs-und Beweislast trägt insoweit der Anspruchsteller (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Rn. 50; Urteile vom 14.12.2023, C-340/21, Rn. 84, juris, und C-456/22, Tenor, S.2, GRUR-RS 2023, 35767; OLG München, Endurteil vom 24.04.2024 – 34 U 2306/23e, GRUR-RS 2024, 8563). Dass er infolge von Verstößen gegen die DSGVO materielle Schäden erlitten habe, wird vom Kläger bereits nicht behauptet. Ein Schadenersatzanspruch ist auch nicht gegeben, soweit der Kläger als Folge von der Beklagten anzulastenden Datenschutzverstößen immaterielle Schäden in Form eines „Kontrollverlusts“ über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, verbunden mit dem Gefühl großen Unwohlseins, Stress und Sorge erlitten haben will. Der Kontrollverlust stellt für sich genommen nicht bereits einen immateriellen Schaden dar (OLG München, Endurteil vom 24.04.2024 – 34 U 2306/23e, GRUR-RS 2024, 8563; s.a. OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2024 – 12 U 132/23, GRUR-RS 2024, 4611). Ein reines „Befürchten“ von Nachteilen ist kein Schaden im Sinne der DSGVO. Soweit der Kläger in der Klageschrift und der Replik seine entsprechenden Befürchtungen beschrieben hat, handelt es sich um pauschale Angaben und eine Abfolge von Textbausteinen, die sich (wie gerichtsbekannt ist) in einer Vielzahl von parallel gelagerten Verfahren der Klägerkanzlei wortgleich finden. Dass sämtliche der von den Klägervertretern vertretenen Kläger ein identisches subjektives und individuelles Erleben haben und identische Empfindungen des Unwohlseins und der Sorge, erscheint der Kammer nicht glaubhaft. Auch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung konnte der Kläger nicht näher angeben, inwieweit das Gefühl des Kontrollverlusts, des Unwohlseins und der Sorge gerade darauf gegründet ist, dass Dritte davon erfahren könnten, dass er einen Mobilfunkvertrag mit der Beklagten hat und sich ihr gegenüber vertragstreu verhält. Ein konkreter, objektiver Zusammenhang zwischen der Datenübermittlung der Beklagten und der Lebensführung des Klägers wurde nicht behauptet, so dass ein Rückschluss von derartigen Umständen auf sein inneres Erleben nicht möglich ist. Vielmehr hat der Kläger ausdrücklich erklärt, dass er bisher keine Nachteile durch den Eintrag betreffend das Vertragsverhältnis mit der Beklagten erlitten habe. Insbesondere hat sich seine angebliche Befürchtung bisher nicht realisiert, dass seine Bonität in Zweifel gezogen wurde. Sein H-Score von 99,11 % sei gut, und dass es nicht 100 % seien, hänge vermutlich mit seinem Hauskauf und der diesbezüglichen Finanzierung zusammen. Hinsichtlich seines inneren Erlebens von Unwohlseins und Sorge hat der Kläger erklärt, er ginge selbst davon aus, dass zwar beispielsweise Banken zwischen positiven und negativen Einträgen differenzieren könnten und dies auch täten; es sei aber denkbar, dass es Personen gäbe, beispielsweise private Vermieter, die das bloße Vorhandensein von Einträgen auch im Falle von Positivdaten negativ bewerten würden und die ihn dann womöglich benachteiligen würden. Diese Befürchtungen sind nicht begründet und damit nicht geeignet, einen immateriellen Schaden darzulegen, denn sie sind durch nichts belegt und objektiv nicht nachvollziehbar. Dies gilt auch, soweit der Kläger seine Empfindungen im Rahmen seiner persönlichen Anhörung konkretisiert hat, indem er auf die von Freunden geschilderte Situation in den USA abstellt und meint, dort sei der Score besser, wenn man Schulden habe, die man pünktlich bediene, als wenn man keine Schulden habe; er befürchte, dass eine entsprechende Entwicklung auch in Deutschland stattfinden könne. Auch insoweit ist nicht nachvollziehbar, inwieweit diese nicht näher belegte Behauptung betreffend die Rechtsordnung eines anderen Staates ein „Unwohlsein“ im Sinne eines immateriellen Schadens begründen könnte. Selbst wenn es Wirtschaftsteilnehmer gäbe, die potentiellen Vertragspartnern mit Positiveinträgen skeptischer gegenüberträten als solchen ohne Einträge und diese benachteiligen würden, so beruhten dieses Verhalten nicht kausal auf der Mitteilung der Vertragsdaten des Klägers an die H Es läge – das Vorliegen eines Datenschutzverstoßes zugunsten des Klägers unterstellt - ein atypischer und damit nicht der Beklagten zurechenbarer Kausalverlauf vor. 2. Der Antrag zu 2 ist ebenfalls unbegründet, weil ein Unterlassungsanspruch des Klägers nicht besteht. Dies gilt jedenfalls, soweit er losgelöst von konkreten Verletzungsformen auf ein allgemeines Verbot der Übermittlung sogenannter Positivdaten von Mobilfunknutzern an Wirtschaftsauskunfteien gerichtet ist, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Datenübermittlung aus Gründen der Betrugsprävention bei datenschutzkonformer Ausgestaltung des Prozesses im berechtigten Interesse des Verantwortlichen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSGVO liegen kann. 3. Auch der zu Ziffer 3 geltend gemachte Feststellungsantrag ist unbegründet, weil der Kläger die Möglichkeit eines künftigen materiellen oder immateriellen Schadenseintritts nicht hinreichend dargelegt hat. Dies gilt umso mehr, weil die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, dass die an die H Holding AG übermittelte Information in Absprache mit ihr bereits im Oktober 2023 wieder gelöscht wurde. III. Da die Hauptforderungen unbegründet sind, besteht auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO. Streitwert: 14.500,00 EUR