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Urteil

41 O 57/24

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2024:0703.41O57.24.00
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Tenor

für Recht erkannt:

1.             Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Kopie der personenbezogenen Daten zum Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer XX0 mit Ausnahme des Pflegepflichtversicherungsvertrages zur Verfügung zu stellen, aus der folgende Informationen zu entnehmen sind:

Zeitpunkt und Höhe jeder stattgefundenen Beitragsanpassung unter Konkretisierung des betroffenen Tarifs,

2.             Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.             Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4.             Das Urteil ist wegen der Auskunft gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 EUR und im Übrigen ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Soweit nicht die Auskunft betroffen ist, können die Parteien die Vollstreckung des jeweils anderen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

5.             Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Kopie der personenbezogenen Daten zum Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer XX0 mit Ausnahme des Pflegepflichtversicherungsvertrages zur Verfügung zu stellen, aus der folgende Informationen zu entnehmen sind: Zeitpunkt und Höhe jeder stattgefundenen Beitragsanpassung unter Konkretisierung des betroffenen Tarifs, 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 4. Das Urteil ist wegen der Auskunft gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 EUR und im Übrigen ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Soweit nicht die Auskunft betroffen ist, können die Parteien die Vollstreckung des jeweils anderen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 5. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Zwischen den Parteien besteht ein Vertrag über eine private Kranken- und Pflegeversicherung. Die Parteien streiten über eine Auskunftserteilung zu den ab dem 01.01.2014 bis ins Jahr 2024 erfolgten Beitragsanpassungen. Die Beklagte nahm in der Vergangenheit immer wieder Beitragsanpassungen vor. Der Kläger zahlte fortlaufend die erhöhten monatlichen Beiträge. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte habe die jeweiligen Prämienerhöhungen nicht ordnungsgemäß begründet. Diese seien formell fehlerhaft, sodass die Beitragserhöhungen unwirksam seien. Er sei deshalb zur Zahlung der Erhöhungsanteile nicht verpflichtet gewesen. Die Kläger beantragt sinngemäß, 1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerseite Auskunft über sämtliche Beitragsanpassungen mit Ausnahme des Pflegepflichtversicherungstarifs der Jahre 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023, 2024 zu erteilen, die die Beklagte seit dem 01.01.2014 in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zur Versicherungsnummer XX0 vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: • die Höhe der Beitragsanpassungen unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite, • die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein sowie • die der Klägerseite zum Zwecke der Beitragsanpassung übermittelten Mitteilungen, hilfsweise zum Klageantrag zu 1. 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Kopie der personenbezogenen Daten zum Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer XX0 mit Ausnahme des Pflegepflichtversicherungsvertrages zur Verfügung zu stellen, aus der folgende Informationen zu entnehmen sind: a. Zeitpunkt und Höhe jeder stattgefundenen Beitragsanpassung unter Konkretisierung des betroffenen Tarifs, b. die jeweilige Versicherungsdauer sämtlicher ehemaliger und aktuell versicherter Tarife, c. der vollständige Beitragsverlauf sämtlicher ehemaliger und aktuell versicherter Tarife. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt unter Erhebung der Einrede der Verjährung die Auffassung, ein Anspruch scheitere daran, dass es sich weder bei den Anschreiben selbst, bei den beigefügten Anlagen (Beiblätter, Nachträge zum Versicherungsschein) noch bei den zu leistenden Versicherungsbeiträgen bzw. Konditionen jeweils um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers handle. Im Übrigen würde die Auskunft in rechtsmissbräuchlicher Weise verlangt. Die Klage ist der Beklagten am 21.03.2024 zugestellt worden. Nach Zustimmung der Parteien hat das Gericht am 23.05.2024 das schriftliche Verfahren angeordnet, in dem der 06.06.2023 dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprochen hat. Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf den Inhalt der Akte nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist teilweise begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. I. Der mit dem Klageantrag zu Ziff. 1. geltend gemachte Auskunftsanspruch ist unbegründet. Ein Anspruch auf Auskunft, so wie ihn der Kläger verlangt, ergibt sich weder aus § 3 Abs. 3 VVG, Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, § 7 Abs. 4 VVG noch aus § 242 BGB. 1. Ein Anspruch auf Auskunft des Klägers lässt sich hier auch nicht auf § 242 BGB stützen. Nach § 242 BGB trifft den Schuldner im Rahmen einer Rechtsbeziehung ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2023 – IV ZR 177/22, Rn. 30). Die Feststellung, der Berechtigte befinde sich in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen, setzt voraus, dass er tatsächlich nicht mehr über die im Auskunftsantrag bezeichneten Untertagen verfügt (BGH, Urt. v. 27.09.2023, a.a.O., Rn. 38). Darüber hinaus ist der Versicherungsnehmer nicht schon dann entschuldbar über seine Rechte im Ungewissen, wenn er die Unterlagen über die Beitragsanpassung nicht mehr besitzt. Es bedarf dann vielmehr der Darlegung der Gründe des Verlusts durch den Versicherungsnehmer, welche dem Gericht die Beurteilung ermöglicht, ob dem Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausnahmsweise ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB zusteht (vgl. a. dazu BGH, Urt. v. 27.09 2023, a.a.O., Rn 40). Zwar sind dem Kläger die Unterlagen unstreitig abhandengekommen, es fehlt hier aber an der entschuldbaren Ungewissheit. Der Kläger hat schriftsätzlich lediglich vorgetragen, er könne die Unterlagen nicht mehr finden ( vgl. Bl. 124 der Akte ). Dieser Vortrag reicht im Ergebnis nicht aus. Zu den weiteren Umständen trägt der Kläger nichts vor, sodass sich die Gründe des Verlustes der Unterlagen nicht ohne Weiteres erschließt. Auf das Vorstehende ist der Kläger mit Verfügung vom 06.05.2024 ( Bl. 116 der Akte ) auch hingewiesen worden. Nur das Aufbewahren älterer Versicherungsunterlagen wegen des Fortbestehens des Versicherungsvertrags entspricht der eigenüblichen Sorgfalt (OLG Braunschweig, Beschl. v. 12.01.2024 – 2 U 106/22; OLG Hamm, Beschl. v. 19.01.2024 – I-6 U 80/23; KG, Beschl. v. 05.03.2024 – 6 U 36/22). Die Beseitigung von Vertragsunterlagen vor Ablauf und endgültiger Abwicklung des Vertrags erscheint in hohem Maß von Nachlässigkeit geprägt, da ältere Unterlagen, wie sich auch hier zeigt, auch noch zu einem späteren Zeitpunkt Relevanz entfalten können. 2. Ein Anspruch auf Auskunft folgt nicht aus § 3 Abs. 3 VVG. Nach § 3 Abs. 3 VVG wird zunächst das Abhandenkommen oder die Vernichtung des Versicherungsscheins vorausgesetzt. Darüber hinaus dient der Anspruch auf Ersatzausstellung des Versicherungsscheins nach § 3 Abs. 3 VVG dem Zweck, dass sich der Versicherungsnehmer über die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag informieren und diese nachweisen kann. Der Anspruch erfasst daher nur den Versicherungsschein einschließlich solcher Nachträge, die den derzeit geltenden Vertragsinhalt wiedergeben, nicht dagegen – wie hier beantragt – bereits überholte Nachträge (vgl. OLG Braunschweig, Beschl. v. 12.01.2024 – 2 U 106/22). Auch § 3 Abs. 4 VVG vermag einen Anspruch nicht zu begründen, da sich dieser nur auf eigene Erklärungen des Versicherungsnehmers bezieht, nicht aber auf solche des Versicherers, und scheidet deshalb ebenfalls als Anspruchsgrundlage aus (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2023 – IV ZR 177/22, Rn 42 f.). 3. Der hier begehrte Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezieht sich der Begriff „Kopie“ nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung ist (EuGH, Urt. v. 04.05.2023 – C-437/21, EuZW 2023, 575 Rn. 32). Die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken kann sich jedoch dann als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 41; BGH, Urt. v. 27.09.2023, a.a.O., Rn. 54). Nach vorstehendem Maßstab scheidet ein klägerischer Anspruch auf Herausgabe einer Kopie der Begründungsschreiben samt Anlagen und damit auch der Nachträge aus. Die vom EuGH eröffnete Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. Der Kläger hat weder dazu vorgetragen noch sind die eine Ausnahme rechtfertigende Umstände sonst ersichtlich, dass die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich sei, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten. 4. Genauso liegen auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 VVG nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Versicherer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in einer Urkunde übermittelt. Dabei verweist der Begriff „Urkunde“ auf § 126 BGB, so dass die Auskunft in Papierform zu erteilen ist (vgl. Armbrüster in: Langheid/Wandt, MüKo VVG, 3. Aufl., § 7, Rn. 164; Rudy in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 7, Rn. 36). Der Anspruch ist beschränkt auf die Vertragsbestimmungen und die AVB. Eine Überlassung der weiteren Vertragsinformationen – wie Nachtragsversicherungsscheine und Begleitschreiben – nach § 7 Abs. 2 VVG in Verbindung mit der VVG-InfoV kann auf Grundlage von § 7 Abs. 4 VVG nicht verlangt werden. Dies gilt selbst dann, wenn in den vergangenen Nachtragsversicherungsscheinen Versicherungsbedingungen enthalten gewesen sind (vgl. OLG Braunschweig, Beschl. v. 12.01.2024 – 2 U 106/22). 5. Auf § 810 BGB kann der Anspruch gleichfalls nicht gestützt werden, weil er lediglich die Gestattung der Einsichtnahme in eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde ermöglicht (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2023, a.a.O., Rn. 44). II. Aufgrund der Unbegründetheit des Hauptantrages zu Ziff. 1. hat die innerprozessuale Bedingung gegriffen, sodass über den Hilfsantrag in Ziff. 1. zu entscheiden war. Der mit dem Hilfsantrag zu Ziff. 1. geltend gemachte Auskunftsanspruch ist teilweise begründet, Art. 15 DS-GVO. 1. Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat eine Person - hier der Kläger - gegenüber dem Verantwortlichen - hier der datenverarbeitenden Beklagten - ein Recht auf Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten. Gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. EuGH, Urt. v. 04.05.2023, – C-487/21; BGH, Urt. v. 27.09.2023 – IV ZR 177/22). Danach betreffen Auskünfte eines Versicherungsnehmers - wie hier vom Kläger begehrt -, bezogen auf Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrages für jede stattgefundene Beitragsanpassung gemäß § 203 Abs. 2 VVG sowie auf Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs und erfolgter Tarifbeendigungen, allesamt personenbezogene Daten, da sie mit der Person des Versicherungsnehmers verknüpft sind (vgl. OLG Brandenburg Urt. v. 28.02.2024 – 11 U 161/23). Auch wenn es sich um Angaben handelt, aus denen selbst nicht ohne weiteres die Identifizierung einer bestimmten Person möglich ist, fallen diese Daten in den Anwendungsbereich des Art. 15 DSGVO (vgl. OLG Brandenburg a.a.O.). Der Begriff „personenbezogene Daten“ ist weit auszulegen und erfasst nicht nur sensible oder private Informationen, sondern alle Arten von Informationen, die mit der Person in bestimmter Weise verknüpft sind (vgl. OLG Brandenburg a.a.O.). Der Tarifwechsel oder die Beendigung sind – anders als der auslösende Faktor – inhaltliche Informationen, die nur auf den Versicherungsnehmer zugeschnitten sind (vgl. OLG Brandenburg a.a.O.). Gleiches gilt für die Höhe des individuell errechneten Beitrags. Auch hier besteht ein konkreter Bezug zur Person des Versicherungsnehmers (vgl. OLG Brandenburg a.a.O.). Ein Anspruch auf Auskunft erstreckt sich dagegen im hier zu entscheidenden Fall nicht auf die jeweilige Versicherungsdauer und den Beitragsverlauf sämtlicher ehemaliger und aktueller Tarife (Hilfsantrag zu Ziff. 2.b. und 2.c.). Weder hat der dahingehend darlegungs- und beweisbelastete Kläger dazu vorgetragen, dass es sich bei dem Vorstehendem um auf Tatsachenebene von der Beklagten verarbeitete – also insbesondere erhobene, erfasste, gespeicherte oder abgefragte (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 22.06.2023 – C-579/21) – personenbezogene Daten handelt, noch ist dies anderweitig aus dem wechselseitigen Vortrag der Parteien ersichtlich. 2. Die Geltendmachung der Auskunft durch den Kläger scheitert schließlich auch nicht an Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO. Zwar macht der Verordnungsgeber durch die Verwendung der Formulierung „insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung“ deutlich, dass die Vorschrift nicht nur die häufige Antragsstellung, sondern auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will und insoweit nicht abschließend ist (vgl. Heckmann/Paschke , in Ehlmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung 2. Aufl. Art. 12 Rn. 43). Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist der Schutzzweck der DSGVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DSGVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden (BGH, Urt. v. 15.06.2021 – VI ZR 576/19, juris; OLG Brandenburg Urt. v. 28.02.2024 – 11 U 161/23). Die Ausübung des Rechts nach Art. 15 DSGVO soll der betroffenen Person ermöglichen zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind und auch, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden (EuGH, Urt. v. 04.05.2023 – C-487/21, juris). Nach vorstehendem Maßstab ist die Ausübung des Auskunftsrechts nicht rechtsmissbräuchlich. Zu berücksichtigen ist, dass das Auskunftsbegehren jederzeit geltend gemacht werden kann (vgl. OLG Brandenburg Urt. v. 28.02.2024 – 11 U 161/23). Anhaltspunkte für eine Rechtsmissbräuchlichkeit sind weder erkennbar noch von der gemäß Art. 12 Abs. 5 S. 3 DSGVO beweisbelasteten Beklagten erheblich vorgetragen. Die Beklagte hat weder eine offenkundige Unbegründetheit des Antrags noch eine exzessive Antragstellung dargelegt. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Berufung wird zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 Abs. 4 ZPO. Der Zulassungsentscheidung bedarf es, da die Kammer entsprechend des geschätzten Aufwands zur Auskunftserteilung von einer Beschwer der Beklagten unter 600 Euro ausgeht (vgl. st. Rspr. zur Bemessung der Beschwer bei Auskunftsansprüchen, aus jüngerer Zeit etwa: BGH, Beschl. v. 03.07.2018 - Az. II ZB 13/17). Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt. Haupt- und Hilfsantrag sind hier wirtschaftlich identisch. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .