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Beschluss

6 U 36/22

KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:1219.6U36.22.00
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Leitsätze
1. Ein nicht auf bestimmte Beitragsanpassungen konkretisierter Feststellungsantrag eines Versicherungsnehmers, der einen etwa bestehenden Zahlungsantrag gegen die betreffende Versicherung vorbereiten soll, ist wegen Verstoßes gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig (Anschluss an BGH, Urteil vom 27. September 2023, IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490).(Rn.3) 2. Ein Versicherungsnehmer trägt die Voraussetzungen für einen von ihm geltend gemachten Auskunftsanspruch nach § 242 BGB nicht in erforderlicher Weise vor, wenn er lediglich darauf verweist, dass ihm die relevanten, von der beklagten Versicherung übersandten Dokumente nicht mehr vorliegen. Allein daraus, dass eine Aufbewahrungspflicht unter Umständen nicht besteht, kann er nicht ableiten, dass das Fehlen von Dokumenten bzw. seine Ungewissheit in Bezug auf etwaige Beitragsanpassungen entschuldbar sei (Anschluss an BGH, a.a.O., Rn. 37 ff).(Rn.21) 3. Bei der Festsetzung des Streitwerts haben offensichtlich übertriebene Einschätzungen eines Klägers außer Betracht zu bleiben. Die Angabe eines Durchschnittswertes aus anderen, von den Prozessbevollmächtigten des Klägers betreuten Beitragsanpassungsverfahren sind keine geeignete Schätzgrundlage. Mangels besserer Angaben des Klägers kann eine Erhebung des Wissenschaftlichen Instituts der Privaten Krankenversicherer zu der Entwicklung der Beiträge in den maßgeblichen Jahren heranzuziehen sein (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 1. März 2023, 38 U 7394/22).(Rn.26)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 2022 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Der Senat beabsichtigt ferner, den Streitwert für beide Instanzen jeweils auf bis zu 3.000 € festzusetzen. 3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein nicht auf bestimmte Beitragsanpassungen konkretisierter Feststellungsantrag eines Versicherungsnehmers, der einen etwa bestehenden Zahlungsantrag gegen die betreffende Versicherung vorbereiten soll, ist wegen Verstoßes gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig (Anschluss an BGH, Urteil vom 27. September 2023, IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490).(Rn.3) 2. Ein Versicherungsnehmer trägt die Voraussetzungen für einen von ihm geltend gemachten Auskunftsanspruch nach § 242 BGB nicht in erforderlicher Weise vor, wenn er lediglich darauf verweist, dass ihm die relevanten, von der beklagten Versicherung übersandten Dokumente nicht mehr vorliegen. Allein daraus, dass eine Aufbewahrungspflicht unter Umständen nicht besteht, kann er nicht ableiten, dass das Fehlen von Dokumenten bzw. seine Ungewissheit in Bezug auf etwaige Beitragsanpassungen entschuldbar sei (Anschluss an BGH, a.a.O., Rn. 37 ff).(Rn.21) 3. Bei der Festsetzung des Streitwerts haben offensichtlich übertriebene Einschätzungen eines Klägers außer Betracht zu bleiben. Die Angabe eines Durchschnittswertes aus anderen, von den Prozessbevollmächtigten des Klägers betreuten Beitragsanpassungsverfahren sind keine geeignete Schätzgrundlage. Mangels besserer Angaben des Klägers kann eine Erhebung des Wissenschaftlichen Instituts der Privaten Krankenversicherer zu der Entwicklung der Beiträge in den maßgeblichen Jahren heranzuziehen sein (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 1. März 2023, 38 U 7394/22).(Rn.26) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 2022 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Der Senat beabsichtigt ferner, den Streitwert für beide Instanzen jeweils auf bis zu 3.000 € festzusetzen. 3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Die gemäß §§ 511 ff ZPO zulässige Berufung des Klägers hat nach dem einstimmigen Ergebnis der Vorberatung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es hat zutreffend ausgeführt, dass nur der Auskunftsanspruch zulässig erhoben worden ist, der nicht auf bestimmte Beitragsanpassungen konkretisierte Feststellungsantrag sowie der unbezifferte Zahlungsantrag dagegen wegen Verstoßes gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig sind (unter 1.). Zudem hat das Landgericht richtigerweise angenommen, dass die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch nicht vorliegen bzw. dargetan sind (unter 2.). Schließlich verweist das Landgericht auch mit Recht darauf, dass der Kläger mangels eines bestehenden Anspruchs in der Hauptsache keinen Anspruch auf die begehrten Nebenforderungen (Zinsen, Nutzungen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) hat (vgl. Seite 9 des angegriffenen Urteils). 1. Der nicht auf bestimmte Beitragsanpassungen konkretisierte Feststellungsantrag und der unbezifferte Zahlungsantrag sind wegen Verstoßes gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Das Rechtsschutzbegehren des Klägers ist als Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO unzulässig (unter a). Seine Anträge sind in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung umzudeuten. (unter b). a. Das Rechtsschutzbegehren des Klägers ist als Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO unzulässig. Zwischenzeitlich hat der Bundesgerichtshof in einer entsprechenden Konstellation in seinem Urteil vom 27. September 2023, IV ZR 177/22 (Rn. 24 m.w.N.), ausgeführt: „Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. Die im Rahmen der Stufenklage verfolgte Auskunft ist lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll. [...]“. Auch hier geht es um eine Prüfung, ob überhaupt ein Anspruch besteht. Es kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (vgl. Seite 8 des angegriffenen Urteils) Bezug genommen werden. Soweit der Kläger mit der Berufung geltend macht, dass es hier nicht um Ausforschung gehe, weil ihm der Zeitpunkt der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen bekannt und lediglich die jeweilige Höhe fraglich sei, korrespondiert dies weder mit seinem erstinstanzlichen Vortrag noch mit seiner Antragstellung. Er hat in der Klageschrift (dort Seite 11, Bl. 11/Bd. I d.A.) vorgetragen, dass ihm seine Kontoauszüge nicht weiterhelfen würden, weil es ungewiss sei, ob ein dort ausgewiesener veränderter Zahlbetrag überhaupt auf eine begründungspflichtige Beitragsanpassung zurückzuführen sei; er könne sich vielmehr auch durch vertraglich vereinbarte Umstufungen, veränderte Zuschläge oder Anpassungen der Pflegepflichtversicherung verändern. Wenn er sich im Weiteren (Klageschrift Seite 17, Bl. 17/Bd. I d.A.) auf die „Mängel der vorliegend erteilten Belehrungen“ bezieht und passagenweise aus Schreiben der Beklagten zitiert, lässt sich das im Kontext nur so verstehen, als dass er seinen Prozessbevollmächtigten aus Parallelverfahren bekannte Passagen wiedergibt. So bezieht er sich im Schriftsatz vom 14. Januar 2022 (Seite 9, Bl. 106/Bd. I d.A.) explizit auf „entsprechende Schreiben zu Beitragsanpassungen anderer Versicherungsnehmer des gleichen Tarifs/Beobachtungseinheit“. Wenn er wegen übertragbarer Kenntnisse tatsächlich nur im Hinblick auf die Höhe unsicher wäre, hätte er ohne weiteres den Feststellungsantrag unter Aufzählung der betreffenden Beitragsanpassungen präzise genug fassen und den Leistungsantrag mit Hilfe seiner Kontoauszüge beziffern können. Zudem bezieht sich der Kläger in der Berufung auf einen Tarif „[…]“, in dem Beitragsanpassungen in den Jahren 2013 bis 2020 unstreitig seien (vgl. Berufungsbegründung Seite 6, Bl. 154/Bd. I d.A.), der bisher in keiner Weise Erwähnung gefunden hat. Der Senat geht hier von einem Versehen aus, das allerdings die mangelnde Kenntnis des konkreten Versicherungsverhältnisses überdeutlich macht. Schließlich führt er wiederum Erkenntnisse aus gleichgelagerten Parallelverfahren an (Berufungsbegründung Seite 8, Bl. 156/Bd. I d.A.), die ihn aus den vorgenannten Erwägungen nicht zu einer zulässigen Stufenklage berechtigen. b. Die Anträge des Klägers sind in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung umzudeuten. Zu den Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof in der vorzitierten Entscheidung (a.a.O., Rn. 26) ausgeführt, dass das notwendige, zumindest für die Rechtsschutzgewährung ausreichende berechtigte Interesse an der begehrten Auskunft vorliegt, wenn der Kläger diese benötigt, um zu prüfen, ob ihm Rückzahlungsansprüche zustehen oder er seine laufende Beitragszahlung kürzen darf. Weiterhin hat der Bundesgerichtshof (a.a.O., Rn. 28) nach einer interessengerechten Auslegung festgehalten, dass auch bei Unzulässigkeit der Feststellungs- und Leistungsanträge ein sinnvolles Rechtsschutzbegehren im Hinblick auf den Auskunftsanspruch verbleibt, weil dieser der Vorbereitung von Zahlungsansprüchen bzw. einer Absenkung der aktuell zu zahlenden Prämie dient. Das ist auch hier der Fall (s.o. unter a). 2. Das Landgericht hat zudem zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch nicht vorliegen bzw. dargetan sind. Weder hat der Kläger einen Anspruch auf die begehrten Auskünfte aus § 242 BGB (unter a.), noch steht ihm insofern eine andere Anspruchsgrundlage zur Verfügung (unter b.). a. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Auskünfte aus § 242 BGB. Der Bundesgerichtshof hat wiederum in seiner Entscheidung vom 27. September 2023, IV ZR 177/22 (Rn. 30 ff m.w.N.), zum Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben das Folgende ausgeführt: „Nach § 242 BGB trifft den Schuldner im Rahmen einer Rechtsbeziehung ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. [...] Innerhalb vertraglicher Beziehungen - wie hier [in der privaten Krankenversicherung] - kann der Auskunftsanspruch auch die Funktion haben, dem Berechtigten Informationen über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu verschaffen. [...] Es müssen dann ausreichende Anhaltspunkte für das Bestehen eines Hauptanspruchs gegeben sein, der mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden soll. [...]“. Das ist hier im Hinblick auf die Tarife „[…]“ und „[…]“ der Fall. Insoweit konnte der Kläger sich auf Erkenntnisse aus parallel gelagerten Verfahren beziehen. Jedoch können dem Kläger hier - anders als in dem von dem Bundesgerichtshof zu beurteilenden Fall - aufgrund unwirksamer Prämienerhöhungen in den Jahren 2012 bis 2018 keine durchsetzbaren Rückzahlungs- oder Feststellungsansprüche mehr zustehen, wenn er - wie es sich seinen unzulässig gestellten Anträgen auf Feststellung und Leistung entnehmen lässt - in den vorgenannten Tarifen nicht auch die unstreitigen nachfolgenden Anpassungen (vgl. Seite 2 des mit dem Anlagenkonvolut BLD 1 zu den Akten gereichten Schreibens der Beklagten vom 12. August 2021) angreift. Der Bundesgerichtshof hat zu der insofern relevanten Frage der Verjährung (a.a.O., Rn. 34 m.w.N.) dargelegt, dass eine Hemmung der Verjährung dieser Ansprüche gemäß § 240 Abs. 1 Nr. 1 BGB mangels ausreichender Individualisierung nicht eintritt. Letztlich kann diese Frage aber dahin stehen, da der Kläger auch nicht in erforderlicher Weise dazu vorgetragen hat, dass ihm die relevanten Unterlagen nicht mehr vorlägen. Der Bundesgerichtshof hat (a.a.O., Rn. 37 ff) das Folgende ausgeführt: „Auch daraus, dass das Versicherungsverhältnis nach der Senatsrechtsprechung [...] besonders von Treu und Glauben geprägt ist, folgt nicht, dass der Versicher dem Versicherungsnehmer gleichsam voraussetzungslos in seinem Besitz befindliche Dokumente erneut zur Verfügung stellen müsste, damit dieser Ansprüche gegen ihn prüfen kann [...]. Treu und Glauben erfordern es nicht, dem Auskunftssuchenden Mühe auf Kosten des Auskunftsverpflichteten zu ersparen [...]. Der Versicherungsnehmer ist nicht schon dann entschuldbar über seine Rechte im Ungewissen, wenn er die Unterlagen über die Beitragsanpassungen nicht mehr besitzt und zu den Gründen des Verlusts nicht weiter vorträgt [...].“ Der Kläger hat trotz der Rüge der Beklagten, er habe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass ihm die begehrten Unterlagen abhanden gekommen oder vernichtet worden seien (vgl. Klageerwiderung Seite 2 und 7, Bl. 71 u. 76/Bd. I d.A.), in erster Instanz allein darauf verwiesen, dass das Fehlen entschuldbar sei, weil eine Aufbewahrungspflicht nach Übersendung einer aktuelleren Version nicht bestehe und seine Vernehmung angeboten. Entsprechend hat das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung (vgl. Seite 5 des Urteils) argumentiert, dass dem Kläger die nun begehrten Unterlagen unstreitig tatsächlich zugegangen sind und er nicht substantiiert vorgetragen habe, dass er tatsächlich nicht mehr über diese verfüge. Seine diesbezügliche Behauptung erfolge pauschal, was ersichtlich unzureichend sei. Im Hinblick auf das Jahr 2018 sei ein etwaiger Auskunftsanspruch zudem bereits vorgerichtlich erfüllt worden. Trotz dieser Hinweise und Erläuterung trägt der Kläger in der Berufungsbegründung (Seite 13 f, Bl. 161 f/d.A.) nur vor, dass (1) er keine Kenntnis über die Beitragsentwicklung in einem bisher nicht aktenkundigen „Beitragsentlastungstarif“ habe, da entsprechende Nachträge nicht (mehr) vorlägen; (2) es lebensfremd sei anzunehmen, dass ein Versicherungsnehmer sämtliche Versicherungsscheine seit Vertragsabschluss aufbewahre und (3) es ohne weiteres entschuldbar sei, sich veralteter Nachträge zu entledigen, da sich die aktuellen Verpflichtungen aus dem zuletzt ausgestellten Nachtrag ergeben. Damit hat er weiterhin seiner auch vom Bundesgerichtshof postulierten Substantiierungslast nicht genügt, so dass anders als in der vorzitierten Entscheidung weitere Feststellungen zu dieser Frage nicht geboten sind. b. Dem Kläger steht auch keine andere Anspruchsgrundlage für sein Auskunftsbegehren zur Verfügung.Hier kann wiederum zunächst auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden (vgl. Seite 5 ff des angegriffenen Urteils). Sodann hat der Bundesgerichtshof in der vorzitierten Entscheidung überzeugend dargelegt, warum sich ein entsprechender Auskunftsanspruch weder aus § 3 Abs. 3 VVG (a.a.O., Rn. 42), noch aus § 810 BGB (a.a.O., Rn. 44) noch aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (a.a.O., Rn. 45 ff) herleiten lässt. II. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Der beabsichtigten Streitwertfestsetzung liegen die folgenden Erwägungen zugrunde: Der Senat verkennt nicht, das der Kläger sein Interesse und damit den Streitwert in der Klageschrift mit 10.750,00 € angegeben hat. Das erscheint dem Senat jedoch offensichtlich zu hoch zu sein. Offensichtlich übertriebene Einschätzungen eines Klägers haben außer Betracht zu bleiben. Die Angabe eines Durchschnittswertes aus anderen, von den Prozessbevollmächtigen des Klägers betreuten Beitragsanpassungsverfahren sind keine geeignete Schätzgrundlage. Die maßgeblichen Werte können im Einzelfall erheblich differieren. Da der Kläger eine Größenordnung der streitgegenständlichen Erhöhungsbeträge nicht anhand von ihm leicht zugänglichen Kontoauszügen ermitteln möchte, erscheint dem Senat im Rahmen seines Ermessens nach §§ 3,48 GKG eine Erhebung des Wissenschaftlichen Instituts der Privaten Krankenversicherer (WIP), wonach Beiträge zwischen 2013 und 2023 um durchschnittlich 2,8 % bei monatlichen Versicherungsbeiträgen von 350,00 € bis 900,00 € gestiegen sind, am geeignetsten zu sein. Danach ergibt sich für den Rückzahlungsanspruch ein Betrag in Höhe von 20 € pro Monat und versicherter Person (so auch OLG München, Beschluss vom 1. März 2023, 38 U 7394/22). Hier sind das für sieben Jahre (2012-2018) 7 x 12 x 20 € = 1.680,00 € Für den Feststellungsantrag ergibt sich, soweit er in die Zukunft gerichtet ist, unter Berücksichtigung von § 9 ZPO ein zusätzlicher Betrag von 42 x 20 € = 840,00 €. Die übrigen Anträge erhöhen den Streitwert nicht.