Urteil
24 Ks 5/24
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2024:0704.24KS5.24.00
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Tenor
für Recht erkannt:
Der Angeklagte ist des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.
Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Die von dem Angeklagten in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft ist auf die erkannte Strafe im Verhältnis 1:1 anzurechnen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 212 Abs. 1, 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB
Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: Der Angeklagte ist des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig. Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die von dem Angeklagten in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft ist auf die erkannte Strafe im Verhältnis 1:1 anzurechnen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen. Angewendete Vorschriften : §§ 212 Abs. 1, 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB Gründe: A. Prozessuales Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO hat nicht stattgefunden. B. Feststellungen I. Feststellungen zur Person Hier Angaben zum Lebenslauf und zur Person. II. Feststellungen zur Sache 1. Vorgeschichte a) Der Angeklagte betrat am 17.11.2023 um 21:41 Uhr mit A und zwei weiteren Männern den Saunaclub DD Bei dem Saunaclub handelt es sich um einen in einem Gewerbegebiet der Gemeinde B liegenden Bordellbetrieb. Der Außenbereich sowie der Innenbereich des Clubs werden von insgesamt 32 Videokameras, die auf zwei Kamerasysteme verteilt sind, aufgezeichnet. Die Aufnahmen werden zentral gespeichert. b) Der Angeklagte zahlte an die sich an der Kasse befindliche Geschäftsführerin des Sauna Clubs, die Zeugin C, 50 Euro Eintritt und erhielt einen Bademantel, ein Handtuch und Badeschlappen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich kein Sicherheitspersonal an der Eingangstür. Die Zeugin C warf keinen Blick in die von dem Angeklagten mitgeführte Umhängetasche, in der er ein Klappmesser mit sich führte. c) Der Angeklagte zog sich gemeinsam mit seinen drei Begleitern in der Umkleide, die man unmittelbar von der Empfangstheke aus durch eine Tür betritt, aus und legte seine Sachen in einen mittels Transponderarmband verschließbaren Spind. Die Umhängetasche samt dem hierin befindlichen Messer ließ er ebenfalls in seinem Spind zurück. Von der Umkleide aus gelangt man durch eine Glastür in den Waschraum mit Dusche, die der Angeklagte nutzte und sich sodann lediglich mit einem Bademantel und Badeschlappen bekleidet durch den auf den Waschraum folgenden Speiseraum in den eigentlichen Club begab. Dieser besteht aus einer Theke, an der Getränke in Gläsern ausgeschenkt werden, einem Tanzbereich und verschiedenen Sitzecken und Tischen rund um die Tanzfläche. Der Angeklagte und seine drei Begleiter setzten sich an einen solchen Tisch, tranken Cognac und unterhielten sich. d) Um 22:47 Uhr betrat der Halbbruder des Angeklagten, D, in Begleitung von E und zwei weiteren Männern den Saunaclub. Die Gruppe setzte sich – ebenfalls nur mit ihren Bademänteln bekleidet – zu dem Angeklagten und seinen Begleitern an den Tisch im Tanzbereich. Gemeinsam tranken die acht Männer in der Zeit zwischen 22 Uhr und 5:30 Uhr zu gleichen Teilen vier Flaschen Hennessy Cognac 0,7 l mit 40 Vol.-% Alkohol zu je 150 Euro. Sie unterhielten sich, tanzten und gingen mit den sich in dem Club aufhaltenden Prostituierten in einen der zum Etablissement gehörenden „Entspannungsräume“. Der Angeklagte suchte zwei Mal mit einer Frau die Räumlichkeiten auf, wobei er bei der ersten etwas kürzer verweilte und 100 Euro zahlte. Mit der zweiten Prostituierten war er in der Zeit von 3 Uhr bis 4:30 Uhr zusammen, ihr zahlte er 250 Euro. Jeweils zu Beginn der Zusammenkunft mit den beiden Frauen zog der Angeklagte zwei Lines Kokain durch die Nase. Hierfür hatte er zuvor 1 Gramm Kokain von einer unbekannt gebliebenen Person in dem Saunaclub für 120 Euro erworben, das Gramm wurde indessen durch die vier Lines nicht aufgebraucht. e) Ab 5 Uhr des 18.11.2023 befand sich der Angeklagte mit anderen Männern und mehreren Prostituierten auf der Tanzfläche des Saunaclubs, tanzte zum Teil mit einer Gruppe im Kreis, unterhielt sich aber auch mit verschiedenen Prostituierten an der Bar. Er war ausgelassen und offenkundig guter Dinge, genoss die Musik und die Gesellschaft der Frauen. Als der alkoholisierte Gast A um 5:17 Uhr versuchte, einer der tanzenden Prostituierten von vorn an den Slip zu greifen, und diese ihn wegschubste, ging der Angeklagte beschwichtigend dazwischen, schickte A an die Bar und tanzte weiter mit der Frau. A unterhielt sich zunächst mit einer an der Bar sitzenden Prostituierten, griff nunmehr aber von hinten derselben Frau wie zuvor an den Po, die empört reagierte. Als A ein weiteres Mal versuchte, ihr an den Po zu greifen, ging der Angeklagte abermals beschwichtigend dazwischen, legte den Arm um ihn und sprach mit ihm, um im Anschluss weiter mit der eben von diesem belästigten Frau zu tanzen und augenscheinlich für gute Stimmung zu sorgen. 2. Tatgeschehen a) Die Szene auf der Tanzfläche wurde von dem Sicherheitsmitarbeiter, dem Zeugen F, sowie dem Geschädigten, dem Zeugen G, der sich an diesem Abend als Sicherheitskraft bei der Zeugin C vorgestellt hatte und in dieser Funktion den Gästen gegenüber auftrat, beobachtet. Beide standen zu diesem Zeitpunkt im Türrahmen zwischen Speise- und Tanzraum. Der Zeuge F ging hierauf zu einem an der Theke stehenden Mann aus der Gruppe um den Angeklagten zu und forderte ihn auf, dafür zu sorgen, dass A die Frauen nicht weiter belästige. Als A dann aber um 5:19 Uhr einer anderen Prostituierten in der tanzenden Menge an den Po fasste, entspann sich eine Diskussion zwischen dem Zeugen F und dem Geschädigten auf der der einen und der Gruppe um den Angeklagten auf der anderen Seite. Die Sicherheitskräfte wollten, dass die Gruppe das Etablissement verließ, und drängten sie von der Tanzfläche in Richtung Speiseraum. Die kontrahierenden Gruppen bauten sich voreinander auf und diskutierten. Auch die Zeuginnen C und H, eine Kellnerin des Saunaclubs, versuchten die Besuchergruppe zum Gehen zu bewegen. Der Angeklagte versuchte zunächst ebenfalls, die Situation zu deeskalieren und seine Bekannten zu beschwichtigen. b) Als der Zeuge F im Rahmen der Auseinandersetzung von D um 5:24 Uhr geschubst wurde, führte er den ersten Schlag mit der linken Faust gegen die rechte Wange des D und schlug anschließend mit einem mit der rechten Hand geführten Teleskopschlagstock auf die linke Gesichtshälfte des D, der in der Folge an der linken Schläfe blutete. Die Diskussion schlug hierdurch in einen Tumult um, im Zuge dessen sich die Gruppen gegenseitig schubsten und anschrien. Schlussendlich konnte die Gruppe um den Angeklagten durch die Sicherheitskräfte in Richtung des Speiseraums gedrängt werden. Auf der Seite der Sicherheitskräfte standen zudem der Barmann, der Zeuge I, und der Zeuge J, der Bruder des Eigentümers der Immobilie, welcher wiederum mit der Geschäftsführerin C liiert ist. c) Während sich der Angeklagte und zwei andere Männer aus der Gruppe um 5:26 Uhr in der Umkleide der Bademäntel entledigten und ihre Kleidung wieder anzogen, verblieben E und ein anderer aus der Gruppe im Buffetbereich des Speiseraums und bewaffneten sich dort. Letztgenannter griff sich ein Messer. E verbog die Zinken einer Gabel dergestalt, dass nur noch zwei der vier Zinken nach vorn zeigten. Dies beobachtete der Zeuge J und folgte dem E auf seinem anschließenden Weg in die Umkleide, wo es ihm 5:27 Uhr gelang, dem E die manipulierte Gabel abzunehmen, indem er auf ihn einredete. Währenddessen setzte sich D, der zwischenzeitlich seinen Bademantel verloren hatte und dem das Blut von der Schläfe über den Oberkörper rann, nach wie vor im Speiseraum mit dem Zeugen F und dem Geschädigten auseinander und ließ sich nur widerwillig in Richtung Waschraum und damit Umkleide und Ausgang drängen. d) Der Angeklagte hatte sich in der Umkleide zwischenzeitlich vollständig angezogen und seine Umhängetasche angelegt, aus der er nun ein Klappmesser zog, es aufklappte und so in die rechte Hand nahm, dass es fast vollständig im rechten Ärmel seiner Jacke verborgen war. So verließ er die Umkleide und ging durch den Waschraum über einen kleinen Flur in den angrenzenden Speiseraum, wo er auf den blutenden D, der hier immer noch mit dem Zeugen F und dem Geschädigten in einer Gruppe diskutierte. Der Angeklagte war wütend, als er seinen Halbbruder bluten sah, gestikulierte wild in Richtung der Sicherheitskräfte und schrie ihnen zu „I kill you“. Der Zeuge F, der in dieser Situation das Messer in der rechten Hand des Angeklagten erkannte, wich ein paar Schritte zurück und sprühte Pfefferspray in Richtung des Angeklagten und der umstehenden Männer. So gelang es dem Zeugen F und dem Geschädigten schließlich, auch die übrigen Männer aus dem Speiseraum durch den Flur in den Waschraum und somit in Richtung Umkleide zu drängen. e) A und ein weiterer Mann aus der Gruppe verließen um 05.29 Uhr den Saunaclub und rieben sich die tränenden Augen, da sich das Pfefferspray auch in Waschraum und Umkleide ausgebreitet hatte. Der Angeklagte war nunmehr wieder um Deeskalation bemüht und drängte auch die anderen Männer aus der Gruppe, das Etablissement zu verlassen. Zwei von ihnen waren in den Empfangsraum vorgedrungen, wollten aber den Club nicht verlassen, sondern machten vielmehr durch wütendes Geschrei und wilde Gesten ihrem Ärger gegenüber den Zeugen F und J Luft. Diese befanden sich im Flur zwischen Speise- und Waschraum, der auch eine Tür zum Empfangsbereich hat, die offenstand, sodass sie die Männer vor der Empfangstheke im Blick hatten. Der Zeuge F hatte zwischenzeitlich aus dem Innenhof eine Holzlatte geholt. Er hatte bei dem vorangegangenen Aufeinandertreffen im Speiseraum erkannt, dass der Angeklagte ein Messer trug, und wollte bei dem Bestreben, die Männer aus dem Club zu drängen einen unmittelbaren Körperkontakt vermeiden. Um die wütenden Männer, die vor dem Empfangstresen im Eingangsbereich standen, zum Verlassen des Clubs zu bewegen, ging F von hinten bis an den Empfangstresen und schwang die Holzlatte in deren Richtung, ohne allerdings eine Person zu treffen. Anstelle zu gehen, schaukelte sich die wütende Menge aber weiter hoch. Einer der Männer warf aus dem Eingangsbereich einen Wäschekorb hinter den Empfangstresen, ein anderer warf um 5:34 Uhr eine zum Teil noch gefüllte Flasche Cognac mit voller Wucht in die Richtung der hinter dem Empfangstresen stehenden Sicherheitskräfte und traf hiermit den Zeugen J im Gesicht, der unmittelbar zu Boden ging und eine gebrochene Nase davontrug. f) Nunmehr lief der Zeuge F gefolgt von dem Geschädigten, der den Stiel eines Wischmobs in den Händen hielt, durch die Tür des Waschbereichs in die Umkleide, um die sich noch dort aufhaltenden Randalierer durch die andere Tür zum Empfangsbereich und schließlich aus dem Club zu drängen. In der Umkleide stand der Angeklagte an der Tür zum Empfangsbereich. In dem Bestreben, auch den mit einem Messer bewaffneten Angeklagten aus der Tür in Richtung Empfangsbereich und mithin zum Ausgang zu drängen, schlug der Zeuge F zwei Mal mit der Holzlatte auf den linken Arm des Angeklagten und wich hiernach zurück, um auf Abstand zum Angeklagten zu bleiben. Hierauf ging D mit Fäusten auf den Zeugen F los, dem wiederum der Geschädigte zu Hilfe eilte und versuchte, D mit dem Stiel des Wischmobs fernzuhalten. Der Angeklagte stürzte sich sodann auf den Geschädigten, gefolgt von drei weiteren Männern aus seiner Gruppe, die zuvor noch im Eingangsbereich randaliert hatten und nun zurück in die Umkleide gestürmt waren. Der Angeklagte stach nunmehr im Türrahmen zwischen Umkleide und Waschraum mit dem in der rechten Hand geführten Messer mindestens sieben Mal in Richtung des Oberkörpers des Geschädigten, wobei er dessen Tod billigend in Kauf nahm. Der Geschädigte stand seitlich zum Angeklagten und hielt seinen linken Arm vor sein Gesicht, um sich vor den Schlägen der Angreifer zu schützen. Als der Zeuge F erneut Pfefferspray in Richtung des Angeklagten und der übrigen Männer, die ihn und den Geschädigten angriffen, sprühte, musste der Angeklagte aufhören, auf den Geschädigten einzuwirken und nahm seinerseits eine Schutzhaltung mit erhobenem linken Arm ein. Als er wieder aus den Augen sehen konnte, waren zwischenzeitlich E und zwei weitere seiner Begleiter im Türrahmen und drängten auf den Zeugen F und den Geschädigten zu, sodass der Angeklagte nicht mehr an den Geschädigten heranreichen konnte, obwohl er es versuchte. Sodann gelang es dem Zeugen F und dem Geschädigten die Tür zwischen Waschraum und Umkleide von der Außenseite zu schließen, sodass dem Angeklagten und seinen Begleitern dieser Weg verschlossen war. Der Angeklagte und seine Begleiter verließen die Umkleide durch die andere Tür, warfen wütend noch mehrere Gegenstände wie den großen vor der Eingangstür befindlichen Aschenbecher über den Empfangstresen im Eingangsbereich und begaben sich schließlich zum Ausgang. 3. Nachtatgeschehen a) Der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt eine maximale Blutalkoholkonzentration von 1,20 Promille aufwies, und der Rest der Gruppe verließen um 5:36 Uhr den Saunaclub DD. Sie trafen auf dem Weg zum Parkplatz auf die Zeugen Polizeioberkommissarin K und Polizeikommissar L, die nach dem von der Zeugin H um 5:31 Uhr abgesetzten Notruf das erste Einsatzmittel am Tatort waren. Die Gruppe des Angeklagten und seiner sieben Begleiter ließ sich indes von den Polizeibeamten nicht aufhalten und flüchtete zum Teil zu Fuß, zum Teil mit einem Pkw MG RX6 mit dem amtlichen Kennzeichen OO - Z 8744 vom Tatort. A konnte durch die Zeugen Polizeihauptkommissarin M und Polizeikommissar N unweit des Saunaclubs in der Nähe des abgestellten Fahrzeugs MG RX6 nur Minuten später festgenommen werden. E wurde zwei Querstraßen vom Saunaclub DD entfernt gegen 5:50 Uhr von den Zeugen Polizeikommissar O und Polizeikommissar P hinter einer Mauer hockend angetroffen und festgenommen. b) Der Geschädigte erlitt fünf Stichwunden am linksseitigen Rumpf und eine Stichwunde am linken Oberarm von jeweils etwa zwei Zentimeter Länge. Daneben trug er an der linken Flanke eine etwa sieben Zentimeter lange Schnittverletzung davon. Zwei der Einstiche in den Rumpf führten zur Eröffnung der Bauchhöhle, ein weiterer Einstich eröffnete die Brusthöhle, sodass Blut in sie eindrang. Keine der Einstiche verletzte indes innere Organe oder größere Blutgefäße. Es bestand kein akut lebensgefährlicher, sondern nur ein abstrakt lebensgefährlicher Zustand für den Geschädigten. Die operative Versorgung der Wunden am Tattag erfolgte komplikationslos. Die Kammer geht davon aus, dass die Verletzungen folgenlos ausgeheilt sind. c) Sowohl die Tanzfläche und die Theke als auch der Buffetbereich, der Waschraum, die Garderobe und der Eingangsbereich sind videoüberwacht. Die Kameras zeichnen täglich 18 bis 4 Uhr durchgängig auf, von 4 bis 6 Uhr nur noch bewegungsabhängig. Das umfassende Videomaterial aus der Tatnacht wurde durch Kriminalkommissar Y auf Verfahrensrelevanz gesichtet. d) Der Angeklagte wurde am 05.01.2024 in Den Haag, Niederlande, festgenommen und befand sich hiernach in der Justizvollzugsanstalt Alphen aan den Rijn in der Nähe von Amsterdam in Auslieferungshaft. Dort war er in einer Doppelzelle untergebracht. Nachdem das Bezirksgericht Amsterdam die Auslieferung am 14.03.2023 bewilligt hatte, wurde der Angeklagte am 19.03.2024 nach Deutschland überstellt. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 21.11.2023 wurde ihm noch am gleichen Tag vor dem Amtsgericht Kleve verkündet. Nach kurzem Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt Kleve befindet sich der Angeklagte seit dem 26.03.2014 in der Justizvollzugsanstalt Köln in Untersuchungshaft. C. Beweiswürdigung I. Einlassung Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, er habe sich am 17.11.2023 zwecks Ankaufes eines PKW in Deutschland aufgehalten. Obwohl er sich mit dem Verkäufer nicht handelseinig geworden sei, habe dieser ihn mit in einen Nachtclub genommen. Sein Halbbruder D und weitere Bekannte seien auch dahin gekommen. Vor Ort habe man seinen Pass zeigen und Eintritt zahlen müssen. Danach habe er seine Kleidung abgelegt und geduscht, bevor er in den Tanzsaal mit den Frauen gegangen sei und sich gemeinsam mit seinen Bekannten an einen der dortigen Tische gesetzt habe. Im Laufe des Abends habe man sich unterhalten, getrunken und geraucht. Insgesamt habe er sieben Flaschen Whiskey zu je 150 Euro gekauft. Es sei ihm heute unangenehm, aber er sei auch mit zwei Frauen auf dem Zimmer gewesen. Bei dieser Gelegenheit habe er jeweils zwei Lines Kokain gezogen, zuletzt gegen 3 Uhr. Das Kokain habe er vorher für 120 Euro erworben, wobei er das Gramm nicht ganz aufgebraucht habe. Mit der ersten Frau sei er nur kurz auf dem Zimmer gewesen, das habe 100 Euro gekostet, mit der zweiten Frau sei er 90 Minuten auf dem Zimmer gewesen, das habe 250 Euro gekostet. Nachdem er das Zimmer der zweiten Prostituierten verlassen hätte, sei bereits ein Streit in Gang gewesen. Später habe er erfahren, dass der Streit von dem Bulgaren ausgegangen sei, der mit ihm gekommen sei. Im Zuge der Auseinandersetzung sei sein Bruder vom Türsteher auf den Kopf geschlagen worden und habe stark geblutet, weshalb er sich in die Rangelei eingemischt habe. Er könne sich noch daran erinnern, dass er ein Spray und auch ein Messer auf den Boden geworfen habe und sich habe wieder anziehen wollen, doch danach fehle ihm die Erinnerung. Er sei erst vor seiner Haustür in Den Haag wieder zu sich gekommen. Ein Bekannter habe ihn und seinen Bruder nachhause gefahren. Er könne sich nicht daran erinnern, ein Messer verwendet zu haben, er habe auch keines mit sich geführt an dem Abend. Seine Tasche sei schließlich bei Betreten des Nachtclubs von den Türstehern kontrolliert worden. II. Zur Person Die getroffenen Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, an den zu zweifeln kein Anlass bestand. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten stützt die Kammer auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem deutschen sowie französischen Strafregister jeweils vom 10.06.2024 sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen französischen Verurteilungen. III. Zur Sache 1. Vorgeschichte Die Feststellungen zur Vorgeschichte gründet die Kammer auf die Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, die Aussagen der Zeugen sowie die in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden und die in Augenschein genommenen Lichtbilder und Videoaufnahmen. Insbesondere: a) Die Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten des Saunaclubs DD beruhen auf den Schilderungen der Zeugin Kriminalhauptkommissarin (KHKin) Q, die den Tatortbefundbericht gefertigt hat. Die Kammer hat ergänzend die vom Erkennungsdienst gefertigten Lichtbilder und den Grundriss des Etablissements im Tatortbefundbericht sowie sämtliche tatrelevanten Videos der Überwachungskameras aus der Tatnacht in Augenschein genommen. b) Die Kamera 01 des Kamerasystems 1 zeigt den Eingangsbereich des Saunaclubs. Auf den von der Kammer in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen ist ersichtlich, dass der Angeklagte mit A und zwei anderen Männern das „DD“ wie festgestellt um 21:41 Uhr betrat. Auf dem Video ist auch erkennbar, dass entgegen der Einlassung des Angeklagten keine Taschenkontrolle am Eingang stattfand. Weiter ergibt sich aus den Videoaufzeichnungen des Eingangsbereichs, dass weitere vier Männer den Saunaclub wie festgestellt um 22:47 Uhr betraten. Die Videoaufzeichnungen der Kamera 01 des Kamerasystems 2 des Saunaclubs zeigen, dass sich diese Gruppe um 22:54 Uhr im Tanzbereich des „DD“ zu der ersten Gruppe an den Tisch setzte, nachdem sich die Männer per Handschlag begrüßt hatten. c) Die Videoaufnahmen aus der Tatnacht sind von guter Qualität, der Angeklagte und seine Begleiter sind gut zu erkennen. Bei Inaugenscheinnahme der Videos in der Hauptverhandlung, die keinen Ton wiedergeben, ist der Angeklagte auch zu keinem Zeitpunkt seiner Identifizierung in den einzelnen Szenen entgegengetreten. Die Mordkommission unter Leitung des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen KHK R war mithilfe eines Hinweises des Bundeskriminalamts auf die Identität des Angeklagten gestoßen, nachdem der in Tatortnähe festgenommene E in seiner Beschuldigtenvernehmung den Angeklagten auf einem ihm vorgelegten Standbild einer Videoaufnahme als „Marius“ bezeichnet hatte. Zur Vernehmung des E hat die Kammer die Vernehmungsbeamten KHKin Q und KHK R gehört. Letztgenannter hat weiter dargelegt, dass der E zudem einen der Beteiligten als „S“ benannt hat. Mit den Namen „T“ und „S“ und dem vermuteten Geburtsland Rumänien sei eine Büroermittlung durchgeführt worden, im Zuge derer das Bundeskriminalamt Hinweise darauf geliefert hätte, dass ein U und ein D gemeinsam wegen Menschenhandels in Erscheinung getreten seien. Mithilfe dieser Personalien hätten Lichtbilder vom rumänischen Generalkonsulat erlangt und der Angeklagte sowie D schließlich auf den Videoaufzeichnungen identifiziert werden können. KHK R führte weiter aus, Ermittlungen über Europol hätten weitere Erkenntnisse zu der mit dem Angeklagten und D agierenden Gruppe erbracht, was die Identifizierung des in Tatortnähe festgenommenen und in Rumänien geborenen A (früher U, früher V) ermöglicht habe, der sich noch bei Festnahme unweit des Tatorts als W mit einem bulgarischen Pass ausgewiesen hatte und vom Angeklagten mithin wahrheitswidrig als Bulgare in seiner Einlassung bezeichnet worden ist. d) Die Feststellungen zu der Menge des am Tisch des Angeklagten konsumierten Cognacs stützt die Kammer auf die glaubhaften Angaben der Zeugin C und der Zeugin H. Die Geschäftsführerin des Saunaclubs C, der Barmann I und die Kellnerin H haben übereinstimmend bekundet, dass einzelne Gläser mit Getränke grundsätzlich an der Bar im Club erworben werden können. Die Beträge würden dann auf das von den Kunden getragene Transponderarmband gebucht und beim Verlassen des Clubs an der Kasse im Eingangsbereich beglichen. Soweit die Kunden indes ganze Flaschen erwerben wollten, müssten sie diese im Voraus an der Kasse am Eingang bezahlen, da es sich dabei um hohe Summen handele. Sobald eine Flasche Alkohol bezahlt worden sei, werde sie dann von der Kellnerin zum jeweiligen Tisch gebracht oder dem Kunden direkt an der Kasse ausgehändigt. Die Zeugin C, die sich an die Tatnacht aufgrund der besonderen Vorkommnisse gut erinnern konnte, war der Überzeugung, die Gruppe um den Angeklagten habe zwei oder drei Flaschen Hennessy Cognac 0,7 l 40 Vol.-% gekauft. Auf den Vorhalt der Kammer, der Angeklagte habe sich dahingehend eingelassen, sieben Flaschen gekauft zu haben, erklärte sie spontan, sie habe in der Nacht an alle Gäste des Clubs zusammen allenfalls sieben Flaschen Alkohol verkauft. Zudem halte sie an einem Abend auch gar nicht so viele Flaschen Cognac vor. Der Zeuge I als Barmann konnte keine Angaben zu den konsumierten Flaschen machen, was nachvollziehbar ist, da er nur einzelne Getränke an der Bar ausschenkt. Die Zeugin H, die bekundete, dass die Gruppe um den Angeklagten an dem Abend nur Flaschen und keine Einzelgetränke erworben hätte, erklärte auf Nachfrage, dass sie drei oder vier Flaschen Cognac an den Tisch gebracht hätte. Zugunsten des Angeklagten geht die Kammer deshalb davon aus, dass er vier Flaschen Hennessy Cognac 0,7 l erworben hat. Da der Angeklagte auch auf Nachfrage der Kammer keine konkreten Angaben zu seinem Trinkverhalten gemacht hat, geht die Kammer ebenfalls zu seinen Gunsten davon aus, dass die vier Flaschen Cognac vollständig von der acht Köpfe starken Gruppe konsumiert worden sind und zwar zu gleichen Anteilen, wenngleich ausweislich der in Augenschein genommenen Videoaufnahmen der Kamera 02 des Kamerasystems 2, die die Tanzfläche zeigt, A augenscheinlich wesentlich betrunkener wirkte als der Angeklagte und andere Männer und es deshalb nahe liegt, dass er im Vergleich zu anderen mehr getrunken hat. A torkelte über die Tanzfläche und konnte kaum Blickkontakt zum Angeklagten halten, nachdem er einer Prostituierten in weißer Unterwäsche an den Po gefasst hatte und der Angeklagte augenscheinlich versuchte, ihn im Gespräch zu mäßigen. Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, jeweils zwei Lines Kokain durch die Nase geschnupft zu haben, als er mit Prostituierten auf dem Zimmer gewesen ist, unterstellt die Kammer seine Angaben als wahr. e) Hingegen ist seine Einlassung insoweit widerlegt, als er den Anlass der Auseinandersetzung auf der Tanzfläche nicht mitbekommen haben will. Denn es ist ausweislich der Videoaufnahmen der Kamera 02 des Kamerasystems 2 der Angeklagte, der versucht, auf A mäßigend einzuwirken, nachdem dieser einer Prostituierten an den Po gefasst hatte, was die Sicherheitsmänner auf den Plan rief. 2. Tatgeschehen Die Feststellungen zum unmittelbaren Tatgeschehen stützt die Kammer zuvorderst auf die in Augenschein genommenen Videos der Überwachungskameras des Saunaclubs, die Aussagen der vernommenen Zeugen, die in Augenschein genommenen Lichtbilder sowie die verlesenen Urkunden als auch die Erläuterungen des forensischen Sachverständigen Prof. Dr. X, Leiter des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Bonn. Insbesondere: a) Die Videoaufnahmen der Kamera 02 des Kamerasystems 2, die die Kammer für den Zeitraum von 5 Uhr bis 5:24 Uhr in Augenschein genommen hat, zeigen die Genese der zum Schluss tumultartigen Auseinandersetzung zwischen der Gruppe um den Angeklagten mit dem Zeugen F und dem Geschädigten G wie festgestellt. Ergänzend hat die Kammer den Zeugen F gehört, der die Geschehnisse auf der Tanzfläche mit den Aufzeichnungen übereinstimmend geschildert hat. Er hat zudem eingeräumt, einer Person aus der Gruppe um den Angeklagten einen Faustschlag sowie einen Schlag mit seinem Teleskopschlagstock versetzt zu haben, nachdem sich die Stimmung immer weiter aufgeladen hatte und die Gruppe sich nicht dazu bewegen ließ, seiner Aufforderung, den Club zu verlassen, nachzukommen, stattdessen immer lauter und durch Schubsen körperlich wurde. b) Die Videoaufnahmen der Kamera 09 des Kamerasystems 2 zeigen, wie E und ein weiterer Mann sich im Buffetbereich des Speiseraums unmittelbar nachdem D vom Zeugen F geschlagen wurde, bewaffneten. Auf den Bildern der Überwachungskamera ist gut erkennbar, wie E um 5:26 Uhr an der Kante des Buffets die Zinken einer Gabel verbog. Die Videoaufnahmen der Kamera 11 des Kamerasystems 01, die die zwischen Waschraum und Eingangsbereich gelegene Umkleide zeigt, zeigen um 5:27 Uhr den Zeugen J, wie er nach der Gabel in Es Hand griff und auf diesen einredete, bis E seinen Griff löste und ihm die Gabel überließ. Der Zeuge J, dem der Abend bis zu seiner Verletzung gut in Erinnerung geblieben ist, hat die Szene in der Umkleide in der Hauptverhandlung zudem wie festgestellt bekundet. c) Auf den Aufnahmen der Kamera 11 des Kamerasystems 01 ist im Folgenden deutlich zu erkennen, dass der inzwischen wieder bekleidete Angeklagte um 5:28 Uhr ein Messer aus seiner Umhängetasche holte, es aufklappte und in seinem rechten Jackenärmel verschwinden ließ, bevor er die Umkleide durch die Tür in Richtung Waschraum verließ. Die Videoaufnahmen der Kamera 09 des Kamerasystems 2 zeigen zur gleichen Zeit aus anderer Perspektive den aus dem Waschraum in den Speiseraum tretenden Angeklagten, der hier den blutüberströmten Sima erblickte und unmittelbar anfing, wild in Richtung des Zeugen F und des Geschädigten G zu gestikulieren. Der Zeuge F hat der Kammer detailreich und erinnerungskritisch berichtet, dass er in diesem Zeitpunkt das Messer in der Hand des Angeklagten erblickt und dem Geschädigten noch zugerufen habe, er solle aufpassen. Als der Angeklagte gerufen habe, „I kill you“ und er das Messer gesehen hätte, habe er – so der Zeuge F – Pfefferspray im Buffetbereich in Richtung des den Speiseraum mit dem Waschraum verbindenden Flurs gesprüht, was auf den Videoaufnahmen auch gut zu erkennen ist. d) Der Zeuge F hat weiter bekundet, er sei unmittelbar im Anschluss in den Innenhof des Saunaclubs gelaufen, um sich eine Holzlatte zu besorgen. Denn gegen einen Angreifer mit Messer habe er nicht in den Nahkampf gehen wollen. Als er mit der Holzlatte zurückgekehrt sei, habe er gesehen, dass von der Gruppe um den Angeklagten Gegenstände aus dem Empfangsbereich über den Empfangstresen geworfen wurden. Diese Eskalation der Gewalt auf der Seite der Besucher ist auch auf den Videoaufnahmen der Kamera 01 des Kamerasystems 1 zu sehen, allerdings erst nachdem der hinter dem Empfangstresen stehende Zeuge F die Holzlatte über den Empfangstresen schwang, um die wütenden Männer zu vertreiben. Unmittelbar danach warf einer aus der Gruppe einen Wäschekorb hinter den Empfangstresen. Ein anderer warf um 5:34 Uhr mit einer noch zum Teil gefüllten Flasche Cognac, die wie der Zeuge J der Kammer berichtete, sein Gesicht traf und ihm die Nase brach. Die Kammer hat ergänzend die noch am Tatort gefertigten Lichtbilder der Verletzungen des Zeugen in Augenschein genommen. e) Die Aufnahmen der Kamera 11 des Kamerasystems 1 aus der Umkleide zeigen, dass zur gleichen Zeit der Zeuge F mit der Holzlatte bewaffnet durch die Tür des angrenzenden Waschraumes in die Umkleide stürmte, gefolgt von dem Geschädigten mit einem Wischmob in der Hand, den Stiel nach vorn gerichtet. Die Videoaufnahmen zeigen, dass der Zeuge Saglam den Angeklagten gezielt auf den linken Arm schlug, bevor er und der Geschädigte in Richtung Türrahmen zurückwichen. Das folgende tumultartige Geschehen konnte der Zeuge F nicht wiedergeben. Weder hat er gesehen, wie auf den Geschädigten eingestochen wurde, noch konnte er in der Hauptverhandlung genau benennen, welche Männer im Folgenden auf ihn und den Geschädigten losgegangen sind. Die Kammer konnte indessen die Videoaufnahmen – auch in Einzelbildern und damit viel langsamer als in Echtzeit – in der Hauptverhandlung abspielen. Kamera 11 des Kamerasystems 1 zeigt um 5:34 Uhr, dass D auf den Zeugen F unmittelbar zustürmte, nachdem dieser den Angeklagten auf den Arm geschlagen hatte. Der Geschädigte versuchte indes, den Zeugen F mit dem Wischmob gegen den Angriff des D zu verteidigen. Zeitgleich stürmte der Angeklagte auf den Geschädigten zu, gefolgt von drei weiteren Männern, die aus dem Empfangsbereich in die Umkleide zurückgekehrt waren. Der Angeklagte, der – was im Einzelbildmodus deutlich erkennbar ist – das Messer immer noch in der rechten Hand hielt, stach sodann viele Male auf die linke Flanke des Geschädigten ein, der seinen linken Arm schützend vor sein Gesicht hielt. Die Videoaufnahmen zeigen, dass sodann aus dem Waschraum heraus Pfefferspray in Richtung des Angeklagten und seiner Begleiter gesprüht wurde. Die Kammer geht davon aus, dass es der Zeuge F gesprüht hat, wenn dies auf den Videoaufnahmen auch nicht zu sehen ist. Denn wenngleich der Zeuge F sich nicht daran erinnern konnte, das Pfefferspray ein zweites Mal eingesetzt zu haben, hat nach Inaugenscheinnahme aller relevanten Videos nur er ein solches in der Hand gehalten. Zudem war er unmittelbar an der von Kamera 11 aufgezeichneten Auseinandersetzung beteiligt und kurz zuvor aus dem Bildausschnitt verschwunden, da er durch den Angriff des D zurück in den Waschraum gedrängt worden war. Auf den Videoaufnahmen ist auch gut zu erkennen, dass der Sprühstoß des Pfeffersprays den Angeklagten im Gesicht traf, weshalb dieser reflexhaft den linken Arm nach oben riss, um seine Augen zu schützen. Als er die Arme wieder runternahm und geradeaus sehen konnte, waren die bis dahin hinter ihm agierenden Männer an ihm vorbei auf den Zeugen F und den Geschädigten, die zwischenzeitlich in den Waschraum gedrängt worden waren, zugestürmt. Der Angeklagte, der erneut mit dem Messer in der Hand mit dem rechten Arm in Richtung des Waschraums ausholte, konnte nicht über seine vor ihm stehenden Begleiter im Türrahmen reichen. Unmittelbar danach zog er diese zurück und deutete ihnen an, zum Ausgang zu gehen. Auf den Aufzeichnungen der Kamera 12 des Kamerasystems 1 ist zu erkennen, dass währenddessen die Glastür zwischen Umkleide und Waschraum geschlossen wird, ohne das erkennbar ist von wem. Der Zeuge F konnte sich hieran nicht erinnern. f) Die Kammer hält die Einlassung des Angeklagten, sich an das eigentliche Tatgeschehen nicht zu erinnern, für eine Schutzbehauptung, die sich in die übertriebene Darstellung des Alkoholkonsums in der Tatnacht einpasst. Das Erinnerungsvermögen des Angeklagten ist aber auch für das Beweisergebnis ohne Belang, denn die Videoaufnahmen der Kamera 11 des Kamerasystems 1 aus dem Saunaclub zeigen, wie der Angeklagte wiederholt auf den Geschädigten mit einem Messer einstach. Ergänzend hat die Kammer den Zeugen KHK Z gehört, der dem Geschädigten am Nachmittag des Tattages im Universitätsklinikum Bonn Standbilder aus den Videoaufnahmen der Überwachungskameras vorgelegt hatte. Der Geschädigte hat hierauf sicher A als denjenigen wiedererkannt, der die Streitigkeiten auf der Tanzfläche ausgelöst hatte. Zum Bild des Angeklagten erklärte er, dass er diesen wahrgenommen hätte, als er die Stiche gespürt habe. g) Die Feststellungen zur Alkoholisierung des Angeklagten stützt die Kammer auf die ausführlichen Erläuterungen des forensischen Sachverständigen Prof. Dr. X, Leiter des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bonn. Eine Blutprobe des Angeklagten nebst toxikologisch-chemischer Untersuchung liegt nicht vor. Der Sachverständige hat deshalb auf der Grundlage des Konsums von einem Achtel der vier Flaschen Cognac à 0,7 Liter und 40 Vol.-Prozent anhand der sogenannten Widmark-Formel die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit wie folgt berechnet: aa) Zunächst war die Menge des reinen Alkohols in Gramm zu berechnen. Hierfür muss die zugeführte Flüssigkeitsmenge in Milliliter mit dem jeweiligen Alkoholgehalt des Getränks (Vol.-%) multipliziert werden. Der Angeklagte konsumierte 350 ml (ein Achtel von 4 x 700 ml) Cognac und mithin 140 ml Alkohol. Die Umrechnung von Milliliter in Gramm erfolgt sodann durch Multiplizieren der Flüssigkeitsmenge mit dem spezifischen Gewicht von Alkohol (0,8), sodass der Angeklagte insgesamt 112 g reinen Alkohols getrunken hat (140 ml x 0,8). bb) Im zweiten Schritt ist das sogenannte Resorptionsdefizit abzuziehen, welches dem Umstand Rechnung trägt, dass nicht die gesamte getrunkene Alkoholmenge vom Körper aufgenommen wird. Das Resorptionsdefizit beträgt zwischen 10 % und 30 %. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer von einem Resorptionsdefizit von nur 10 Prozent ausgegangen. Demgemäß hätte sein Körper eine Alkoholmenge von 100,8 g (112 g x 0,9) reinen Alkohols aufgenommen. cc) Im dritten Schritt muss die Menge des vom Körper aufgenommenen Alkohols in Gramm durch das reduzierte Körpergewicht des Angeklagten geteilt werden, weil der Alkohol weder in die Knochen noch ins Körperfett eindringt. Das Körpergewicht des 1,73 m großen Angeklagten zur Tatzeit betrug 74 kg, wie er in der Hauptverhandlung angegeben hat. Geht man mangels Besonderheiten (der Angeklagte war zur Tatzeit weder besonders schlank noch fettleibig) von dem für Männer geltenden Durchschnittsfaktor 0,7 aus, so beträgt sein reduziertes Körpergewicht 51,8 kg (74 kg x 0,7). Hiernach käme man vorliegend somit auf eine theoretische maximale Blutalkoholkonzentration von 1,95 ‰ (100,8 g /51.800 g). dd) Um auch den Zeitablauf zwischen Trinkbeginn (hier 22 Uhr) und Tatzeit (ca. 05:30 Uhr) zu berücksichtigen, ist zudem ein stündlicher Abbauwert von 0,1 ‰ bis 0,2 ‰ pro Stunde zu berücksichtigen. Auch hier ist die Kammer zugunsten des Angeklagten von einem stündlichen Abbauwert von nur 0,1 ‰ ausgegangen. Damit ergibt sich als theoretisch maximale Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit eine solche von 1,20 ‰ (1,95 ‰ – 0,75 ‰). ee) Die Kammer, die die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nachvollzogen hat, schließt sich dessen Berechnung in eigener Würdigung an. 3. Nachtatgeschehen a) Die Kammer hat die Zeugen Polizeioberkommissarin (POKin) K und Polizeikommissar (PK) L zur Situation bei ihrer Ankunft um 5:36 Uhr vor dem Saunaclub gehört. Die Zeugen haben übereinstimmend berichtet, dass sie auf eine Gruppe von acht Männern trafen, die den Club gerade verlassen hätten und in Richtung Parkplatz gingen. Sie hätten sich zum Teil die Augen gerieben und seien augenscheinlich Reizgas ausgesetzt gewesen. Die Polizeibeamten hätten versucht, in englischer Sprache mit den Männern zu sprechen und sie aufzufordern stehen zu bleiben, was ihnen nicht gelungen sei. Die Gruppe habe sich geteilt und sei zum Teil in ein Fahrzeug gesprungen, zum Teil zu Fuß geflüchtet. Ihnen sei es lediglich möglich gewesen, das Kennzeichen des Fluchtfahrzeugs teilweise mit „OO – Z…“ abzulesen und über Funk den weiteren Einsatzmitteln mitzuteilen. Hiernach seien sie in den Sauna Club gegangen und hätten den schwer verletzten Geschädigten im Tanzbereich auf einer Couch sitzend vorgefunden und bis zum Eintreffen der Rettungskräfte erste Hilfe geleistet. Diese Angaben decken sich mit den Aufnahmen der Bodycam von POKin K, die diese ab Eintreffen vor Ort etwa 15 Minuten laufen ließ, sodass die Videoaufnahmen samt Ton von der Kammer in Augenschein genommen werden konnten. Weiter hat die Kammer Polizeihauptkommissarin (PHKin) M zur Festnahme des A, der sich vor Ort als CC ausgewiesen habe, und PK O zur Festnahme des E gehört. b) Die Feststellungen zu den Verletzungsfolgen des Geschädigten gründet die Kammer auf die umfassenden Angaben des forensischen Sachverständigen Prof. Dr. X. Der Assistenzarzt AA des rechtsmedizinischen Instituts hat den Geschädigten am 20.11.2023 im Universitätsklinikum Bonn untersucht. Basierend hierauf und auf den Arztberichten des Universitätsklinikums Bonn, die dem Sachverständigen Prof. Dr. X zur Verfügung standen, hat er der Kammer das Verletzungsbild – wie im Nachtatgeschehen geschildert – in der Hauptverhandlung detailliert und nachvollziehbar erläutert. Der der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als zuverlässig bekannte Gutachter hat insbesondere ausgeführt, dass die Fotodokumentation durch eine Ärztin des Universitätsklinikums Bonn vor der operativen Versorgung der Verletzungen des Geschädigten insgesamt sechs glattrandige jeweils etwa zwei Zentimeter lange und leicht klaffende Hautdurchtrennungen zeige, bei denen ein Wundwinkel jeweils eher spitz und einer eher kantig imponiere. Diese Verletzungen ließen sich zwanglos mit der Beibringung durch ein einseitig geschliffenes Messer in Einklang bringen. Aus der Zusammenschau der rechtsmedizinischen Untersuchung des Assistenzarztes AA und der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder aus dem Spurensicherungsbericht der Kleidung des Geschädigten ergebe sich zudem, dass eine sieben Zentimeter lange glattrandige Hautdurchtrennung an der linken Flanke eine Schnittverletzung darstelle, die sich ebenfalls auf einen Messereinsatz zurückführen lasse. Die Kammer, die die Lichtbilder aus dem Spurensicherungsbericht vom 22.11.2023 selbst in Augenschein genommen und diesen in der Hauptverhandlung verlesen hat, schließt sich dieser Einschätzung nach eigenständiger Würdigung vollumfänglich an. Sowohl das vom Geschädigten zum Tatzeitpunkt getragene T- Shirt, das Langarmshirt als auch der Strickpullover und die Strickjacke weisen jeweils sieben Stoffdefekte auf, was den Schluss zulässt, dass der Geschädigte sieben Mal von dem Messer getroffen wurde. c) Die Feststellungen der Kammer zur Festnahme des Angeklagten und dessen Auslieferung aus den Niederlanden sowie zur Festnahme durch die deutschen Behörden und die sich anschließende Untersuchungshaft gründen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Festnahmeanzeige der niederländischen Polizei vom 08.01.2024, der Festnahmeanzeige der Bundespolizeiinspektion Kleve vom 19.03.2024 sowie der Verlegungsmitteilung der Justizvollzugsanstalt Kleve vom 26.03.2024. Zudem hat die Kammer die Bewilligungsentscheidung des Bezirksgerichts Amsterdam vom 14.03.2024 verlesen, aus der sich die Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt Alphen aan den Rijn ergibt. Über die Haftbedingungen hat der Angeklagte Auskunft gegeben, ohne das hieran Anlass zu Zweifeln bestand. E. Rechtliche Würdigung I. Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen eines versuchten Totschlags strafbar gemacht, §§ 212 Abs. 1, 21, 22, 23 Abs. 1 und 2 StGB. 1. Indem der Angeklagte auf den Geschädigten mit einem Messer auf den Oberkörper des Geschädigten einstach, setzte er unmittelbar zur Tötung desselben an. Er handelte dabei mit bedingtem Tötungsvorsatz. a) Bedingter Tötungsvorsatz ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handels erkennt und dies billigt oder sich zur Erreichung des erstrebten Zieles zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (BGH, Beschluss v. 19.01.2021, 2 StR 309/20 Rn. 15). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist sowie ernsthaft darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (BGH, a.a.O.). Ob der Täter danach bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist jeweils hinsichtlich der Wissens- und Wollenselemente des Vorsatzes im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen. Die Prüfung erfordert daher eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, die dafür maßgebend sind. Erforderlich ist insbesondere, dass sich das Tatgericht auch mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und – soweit feststellbar – dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivlage und die sonst für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände, insbesondere die konkrete Angriffsweise, in Betracht zieht. Dabei ist die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung zwar ein wesentlicher Indikator. Sie ist aber kein allein maßgebliches Kriterium für die Entscheidung, ob ein Angeklagter mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. b) Gemessen hieran ist bei dem Angeklagten vom Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes auszugehen. (1) Bei Stichen in den Oberkörper mit einem Messer handelt es sich um eine offenkundig lebensgefährliche Handlung, denn auch der Laie weiß, dass hierbei wesentliche Blutgefäße und innere Organe getroffen werden können, deren Verletzung zu einem erheblichen Blutverlust und schließlich zum Tod führen kann. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass der Angeklagte die Lebensgefährlichkeit seines Tuns erkannt hat, wenngleich er in der Wahrnehmungsfähigkeit ob seiner Mischintoxikation von Alkohol und Kokain möglicherweise geringfügig eingeschränkt war. Doch handelt es sich bei der Lebensgefährlichkeit eines Stiches in den Oberkörper um einen einfach gelagerten Sachverhalt. Auch konnte die Kammer in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. BB (siehe unten E.I.4.a)), in dessen Gegenwart sie das Handeln und Gebaren des Angeklagten ab 5 Uhr aus verschiedenen Kameraperspektiven auf den Videoaufnahmen aus der Tatnacht in Augenschein genommen hat, keine Anhaltspunkte für Ausfallerscheinungen des Angeklagten gewinnen. (2) Tatsachen, welche den Angeklagten hätten veranlassen können, auf einen glimpflichen Ausgang seines Tuns zu vertrauen, hat die Beweisaufnahme ebenso wenig ergeben. Im Gegenteil, der Angeklagte hat nach den überzeugenden Ausführungen des forensischen Sachverständigen Prof. Dr. X mit großer Kraft sieben Mal auf den Geschädigten eingestochen, denn es wurden sowohl vier Kleidungsschichten als auch die Haut des Geschädigten, der weder aktive noch passive Abwehrverletzungen aufwies, durchstoßen. 3. Das Handeln des Angeklagten ist auch nicht durch ein Notwehrrecht von § 32 StGB gedeckt. Denn er befand sich nicht weder in einer Notwehr- noch in einer Nothilfelage. Die Schläge des Zeugen F mit der Holzlatte auf den linken Arm des Angeklagten waren kein rechtswidriger Angriff. Der zu diesem Zeitpunkt bereits bewaffnete Angeklagte, der zuvor dem Zeugen F und dem Geschädigten gedroht hatte, sowie seine Begleiter waren bereits mehrmals des Saunaclubs verwiesen worden und kamen dieser Aufforderung nicht nach. Stattdessen randalierten zu diesem Zeitpunkt Teile der Gruppe, indem sie Gegenstände über die Empfangstheke warfen. Der Zeuge F durfte das Hausrecht gegenüber dem Angeklagten auch mit Gewalt durchsetzen, als D auf ihn zustürmte und diesen mit Fäusten angriff. Als der Geschädigte wiederum auf D einwirkte, um dem Zeugen F zu Hilfe zu kommen, handelte vielmehr dieser in Nothilfe, sodass die vom Angeklagten gegen den Geschädigten geführten Stiche rechtswidrig waren. 4. Der Angeklagte handelte auch schuldhaft. Unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. BB ist die Kammer aufgrund eigener Wertung und in eigener Verantwortung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27.01.2016 – 2 StR 314/15; Beschluss vom 19.02.2019 – 2 StR 599/18) zu dem Ergebnis gekommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit bei bestehender Einsichtsfähigkeit weder aufgehoben noch erheblich vermindert war. Der Angeklagte war bei Begehung der Tat weder wegen einer krankhaften seelischen Störung oder wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung noch wegen einer schweren anderen seelischen Störung unfähig, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. a) Es ergeben sich nach den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, der der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine hohe Alkohol- oder Drogenintoxikation im Sinne einer krankhaften seelischen Störung gemäß §§ 20, 21 StGB. Dem schließt sich die Kammer in eigener Wertung an. Mit einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 1,20 Promille zur Tatzeit war der Angeklagte lediglich leicht berauscht. Nach den gut nachvollziehbaren Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen wirke Kokainkonsum zwar grundsätzlich enthemmend. Jedoch sei bei einer Aufnahme des Rauschmittels zuletzt zweieinhalb Stunden vor der Tat eine wesentliche Wirkung auf den Körper des Angeklagten nicht mehr nachzuvollziehen. Zwar könne die Wirkdauer bei kombinierter Einnahme mit Alkohol verlängert werden. Doch sei dann eine Wirkung von einer Stunde anstatt von üblicherweise einer halben Stunde plausibel, nicht aber eine stundenlange Wirkung. Schließlich spreche nach den detaillierten Ausführungen des Sachverständigen Dr. BB auch die aufgrund der in Augenschein genommenen Videoaufnahmen gut zu beurteilende exekutive Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gegen eine im Rahmen von §§ 20, 21 StGB relevante Intoxikation des Angeklagten, denn die Bilder der Überwachungskamera ließen keine Einschränkungen seiner Motorik erkennen. Auch habe der Angeklagte nicht etwa impulsiv gehandelt. Dem schließt sich die Kammer ebenfalls in eigener Wertung an. Denn der Angeklagte nahm das Messer um 5:28 Uhr aus seiner Umhängetasche und verbarg es zielgerichtet in dem rechten Ärmel seiner Jacke, nachdem er sich umgezogen hatte. Zu diesem Zeitpunkt war er nicht mit den Sicherheitskräften konfrontiert. Hiernach drohte er dem Zeugen F und dem Geschädigten zunächst, versuchte dann aber, seine Begleiter zum Aufbruch zu bewegen. Erst nachdem die Situation weiter eskaliert war, Bekannte aus der Gruppe um den Angeklagten im Empfangsbereich randalierten und der Zeuge F ihm mit einer Holzlatte auf den linken Arm geschlagen hatte, ging der Angeklagte auf den Zeugen F und den Geschädigten zusammen mit anderen zu und stach schließlich auf den Geschädigten ein. Dies ist mit der überzeugenden Wertung des psychiatrischen Sachverständigen Ausdruck einer gruppendynamischen Gewalteskalation und nicht etwa Ausfluss der Mischintoxikation von Alkohol und Kokain. b) Auch die Voraussetzungen der weiteren drei Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB sind bei dem Angeklagten nicht erfüllt. Die Kammer folgt dem Sachverständigen nach eigener Würdigung auch insoweit, als dass die Hauptverhandlung weder Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung noch eine Intelligenzminderung oder eine schwere andere seelische Störung vorgebracht hat. 5. Der Angeklagte ist auch nicht strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten i.S.d. § 24 Abs. 1 StGB, weil der Versuch fehlgeschlagen war. Nachdem der Angeklagte vom Sprühstoß des Pfeffersprays ins Gesicht getroffen wurde und eine Schutzhaltung einnehmen musste, waren, als er wieder aus den Augen blicken konnte, andere Männer aus seiner Gruppe zwischen ihn und den Geschädigten gelangt, sodass er nicht weiter an das Opfer heranreichte. Spätestens als unmittelbar im Anschluss die Glastür zwischen Umkleide und Waschraum geschlossen wurde, war ein weiteres Einwirken auf den Geschädigten und mithin auch der billigend in Kauf genommene Todeserfolg aus Sicht des Angeklagten durch die ihm zur Verfügung stehenden Mittel nicht mehr zu erreichen, ohne dass eine ganz neue Handlungs- und Kausalkette hätte in Gang gesetzt werden müssen. II. Der Angeklagte hat sich wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB strafbar gemacht. 1. Der Geschädigte wurde an Oberkörper und linkem Oberarm verletzt, § 223 Abs. 1 StGB. 2. Das vom Angeklagten eingesetzte Messer stellt ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar. 3. Darüber hinaus handelt es sich bei Stichen auf den Oberkörper eines Menschen um eine das Leben gefährdende Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB), wenn sie im vorliegenden Fall auch zu keiner konkreten, sondern lediglich zu einer abstrakten Lebensgefahr geführt haben, wie der forensische Sachverständige Prof. Dr. X nachvollziehbar erläutert hat. Denn es ist kein Organ oder größeres Blutgefäß verletzt worden. Allerdings hat mindestens ein Stich in den oberen Brustkorb die Brusthöhle eröffnet, was die Gefahr eines sogenannten Spannungspneumothorax in sich birgt. Denn in den Brustkorb eindringende Luft kann das Herz verdrängen und schließlich zum Herzstillstand führen. Es genügt jedoch, dass die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls generell geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden. Dabei kommt es nur auf die Gefährlichkeit der Behandlung, nicht auf die der tatsächlich eingetretenen Verletzung an. Die Gefahr muss sich dabei nicht realisiert haben (BGH NStZ-RR 2021, 211). Stiche in den Oberkörper eines Menschen aber sind generell geeignet, lebensgefährliche Verletzungen etwa durch Beschädigung eines großen blutführenden Gefäßes oder aber durch Verletzung innerer Organe oder ebenen einen Spannungspneumothorax herbeizuführen. Insoweit handelte der Angeklagte auch vorsätzlich. Er kannte wie oben ausgeführt die Umstände, aus denen sich die Gefährlichkeit seines Tuns für den Geschädigten ergab. 4. Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft (s.o.). III. Die vom Angeklagten verwirklichten Delikte stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit, § 52 StGB. F. Strafzumessung I. Gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB bestimmt sich im Falle der – hier vorliegenden – tateinheitlichen Verwirklichung mehrerer Straftatbestände die Strafe nach dem Gesetz, welches die schwerste Strafe androht. 1. § 212 Abs. 1 StGB sieht für den Totschlag eine Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren vor. Gemäß § 213 StGB beträgt die Strafe in minder schweren Fällen ein Jahr bis zu zehn Jahren. Ein minder schwerer Fall ist gegeben, wenn der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist oder wenn bei einer Gesamtschau aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheint. Die Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB liegen ersichtlich nicht vor. Die Prüfung eines unbenannten sonstigen minder schweren Falles i.S.v. § 213 Alt. 2 StGB war zunächst ohne Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tat im Versuchsstadium verblieben ist, vorzunehmen. Strafmildernd war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass - er durch den vorangegangenen Konsum von Alkohol und Kokain enthemmt war, wenngleich nicht in einem Umfang, der seine Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt hat, - der Tat ein gruppendynamisches Geschehen zwischen dem Angeklagten und seinen Begleitern auf der einen und den Zeugen F und J sowie dem Geschädigten auf der anderen Seite vorangegangen ist, in dem der Angeklagte auch zwei Schläge mit einer Holzlatte auf den Arm abbekommen hat, - er als Ausländer besonders haftempfindlich ist, - die Verletzungen des Geschädigten lediglich abstrakt lebensgefährlich waren, - der Geschädigte keine bleibenden Verletzungsfolgen davongetragen hat, - die Sache für den Geschädigten offenkundig erledigt ist, da er der Hauptverhandlung ferngeblieben ist. Strafschärfend war zu berücksichtigen, dass - er tateinheitlich den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB in zwei Tatbestandsalternativen verwirklicht hat, - der Angeklagte insgesamt sieben Stiche gegen den Körper des Geschädigten geführt hat, - der Angeklagte bereits im Jahr 2013 zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, wenngleich es sich hierbei nicht um ein Körperverletzungsdelikt handelte und die ihm zur Last gelegten Taten inzwischen lange zurückliegen. Die Gesamtwürdigung dieser Umstände ergibt, dass das Tatbild nicht derart vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle des Totschlags abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten wäre. Die strafmildernden Umstände wiegen gerade vor dem Hintergrund der Vielzahl der mit Kraft geführten Stiche gegen den Oberkörper des Geschädigten nicht derart schwer, dass sie die Anwendung des Strafrahmens des § 213 StGB rechtfertigen würden. Etwas Anderes folgt angesichts der nicht unerheblichen Verletzungen des Geschädigten auch nicht unter zusätzlicher Berücksichtigung des Versuchscharakters der Tat. Die Kammer hatte indes keinen Grund, dem Angeklagten die fakultative Strafmilderung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 StGB zu versagen, woraus sich ein Strafrahmen von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten ergibt. 2. Die gefährliche Körperverletzung wird gemäß § 224 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren und in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 3. Gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB war demnach ein Strafrahmen von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten eröffnet. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer unter erneuter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Aspekte eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren als tat- und schuldangemessen angesehen. G. Auslieferungshaft Die vom Angeklagten in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft ist gemäß § 51 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 StGB auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen. Die Kammer bestimmt den Anrechnungsmaßstab gemäß § 51 Abs. 4 S. 2 StGB derart, dass ein Tag dieser Haft einem Tage der verhängten Freiheitsstrafe entspricht. Denn die Haftbedingungen in der niederländischen Haftanstalt Alphen aan den Rijn in der Nähe von Amsterdam sind nach den Feststellungen der Kammer den deutschen Haftbedingungen vergleichbar. H. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.