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Urteil

50 KLs 9/24

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2024:1128.50KLS9.24.00
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Tenor

I.

Der Angeklagte ist der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung schuldig.

Er wird deshalb zu der Freiheitsstrafe von

acht Jahren sechs Monaten

verurteilt.

II.

Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.

III.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6, Abs. 8 Nr. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, 239 Abs. 1, 52, 66 Abs. 3 StGB

Entscheidungsgründe
I. Der Angeklagte ist der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung schuldig. Er wird deshalb zu der Freiheitsstrafe von acht Jahren sechs Monaten verurteilt. II. Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet. III. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6, Abs. 8 Nr. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, 239 Abs. 1, 52, 66 Abs. 3 StGB Gründe A. Feststellungen zur Person I. Hier Feststellungen zur Person und zum Lebenslauf des Angeklagten B. Feststellungen zur Sache I. Vortatgeschehen Nachdem sich der Angeklagte zum Ende seiner Haftzeit in dem unter A. Nr. 1) dargestellten Verfahren in der Abteilung „Sotha“ der Justizvollzugsanstalt Euskirchen im offenen Vollzug befunden hatte, wurde er am 14.07.2016 nach über fünf Jahren in verschiedenen Justizvollzugsanstalten entlassen. Der Angeklagte kam zunächst für ca. drei Monate bei seinem ältesten Bruder, dem Vater der Nebenklägerin, unter. Dort lebte er für diese Zeit mit der Nebenklägerin unter einem Dach. Der Angeklagte bewohnte ein Zimmer im Keller mit Badezimmer. Die Küche im Erdgeschoss teilte er sich mit seinem Bruder und dessen Ehefrau. Die Nebenklägerin bewohnte zu diesem Zeitpunkt zusammen mit ihrem Freund und späteren Ehemann, von dem sie inzwischen geschieden ist, dem Zeugen A, eine eigene Wohnung im ersten Obergeschoss dieses Gebäudes. Der Kontakt zur Nebenklägerin, der vor der Festnahme in dem unter A. Nr. 1) dargestellten Verfahren sporadischer Natur war, wurde mit dem Einzug im Haus seines Bruders häufiger. Gelegentlich trafen sich der Angeklagte und die Nebenklägerin zufällig in der Küche, welche die Nebenklägerin trotz eigener Küche in ihrer Wohnung mitunter mitnutzte. In dieser Zeit lernte der Angeklagte auch den Zeugen A kennen. Zum 01.10.2016 zog der Angeklagte sodann in eine eigene Wohnung, dem späteren Tatort. In dieser Phase entwickelte sich ein bewusster, regelmäßiger Kontakt zur Nebenklägerin. Der Angeklagte ging in der Folgezeit häufiger mit der Nebenklägerin, gelegentlich auch mit dem Zeugen A zusammen, unter anderem Spazieren oder Essen. Noch enger wurde der Kontakt zur Nebenklägerin erst nach deren Scheidung vom Zeugen A im April 2022. Der Angeklagte und die Nebenklägerin trafen sich durchschnittlich ein- bis zweimal monatlich. Der Angeklagte feierte unter anderem Silvester 2022 mit der Nebenklägerin, dem Zeugen A, der auch über die Scheidung hinaus guten Kontakt zur Nebenklägerin pflegte, sowie einer Nachbarin des Zeugen A zusammen. Anfang Januar 2023 – der Angeklagte war in dieser Phase niedergeschlagen und aufgrund seines unerfüllten Wunsches nach einer romantischen Beziehung zu einer Frau traurig – teilte der Angeklagte der Nebenklägerin seine Sorgen telefonisch mit. Daraufhin traf sich die Nebenklägerin noch am selben Tag mit dem Angeklagten und sprach mit diesem über seine Sorgen. Zum Ende ihres Treffens hin gab der Angeklagte der Nebenklägerin gegenüber an, er hätte diese schon fast gefragt, ob sie mit ihm schlafen wolle. Die Nebenklägerin erwiderte entrüstet, wie er darauf komme. Sie würde niemals mit ihm schlafen. Schon allein, da sie seine Nichte sei, komme dies für sie nicht in Betracht. Am 11.01.2023 schrieb die Nebenklägerin dem Angeklagte per WhatsApp „Ich würde so etwas nie machen und habe auch so viel Vertrauen zu Dir, dass Du mir nichts tust.“ Der Angeklagte antwortete ebenfalls per WhatsApp „Das sehr [sic] lieb von Dir und ja, Du kannst mir vertrauen, ich tue dir nichts!“ Die Nebenklägerin zog sich im Kontakt zum Angeklagten etwas zurück. Dennoch trafen sie sich weiterhin, unter anderem zum Essen in einem Rheinbacher Restaurant, da die Nebenklägerin die Bemerkung des Angeklagten allein auf dessen zu diesem Zeitpunkt akute Traurigkeit geschoben und als Ausnahme abgetan hatte. Bei diesem Treffen teilte er der Nebenklägerin mit, dass er die Zeugin B, ihre ehemalige Kindergärtnerin treffen werde. Zudem vertraute er sich der Nebenklägerin an und erzählte ihr, dass er eine Vorliebe für Fesselungspraktiken habe. Einige Wochen später fragte er die Nebenklägerin, ob sie sich vorstellen könne, sich vom Angeklagten fesseln und fotografieren zu lassen. Die Nebenklägerin, bei der diese Frage mangels Wissens um die genauen Umstände des unter A. Nr. 1) beschriebenen Geschehens keine Assoziation bezüglich dieser Tat auslöste, lehnte vehement ab. Die Nebenklägerin wusste lediglich dem Grunde nach von der Tat des Angeklagten. Der Angeklagte hatte ihr zwar angeboten, über die Tat, insbesondere die Details der Tat, zu sprechen. Dies hatte die Nebenklägerin jedoch abgelehnt. Die Ablehnung bezüglich der Frage, ob sie sich fesseln und fotografieren lassen wolle, begründete sie damit, dass sie so etwas generell nicht mache und sie zudem seine Nichte sei. Der Angeklagte entschuldigte sich für diese Frage. Am 14.03.2023 schrieb er der Nebenklägerin unter anderem per WhatsApp „Ich finde es klasse, dass bei dem was ich X angetan habe, Du und andere Frauen mir trotzdem vertrauen. Das ist Balsam für die Seele!“ „Ich bitte Dich nur um eins. Wenn ich Dir zu weit gehe, dann sag mir bitte Bescheid. Ich möchte die Freundschaft und das Vertrauen nicht kaputt machen.“ Am 23.04.2023 schrieb er ihr ebenfalls per WhatsApp „Und vielleicht noch eins C, Du kannst mir wirklich zu 100% vertrauen! Ich tue Dir nichts und will Dir auch nichts Böses.“ Die Nebenklägerin zog sich nach dieser Äußerung des Angeklagten vollständig zurück, da sie insbesondere von der Anfrage des Angeklagten verunsichert war. Der Kontakt des Angeklagten zur Nebenklägerin brach zunächst ab. Ende 2023 – wenige Wochen vor dem Tatgeschehen (siehe hierzu unter B.II. ) – näherten sich der Angeklagte und die Nebenklägerin wieder an, als der Angeklagte die Nebenklägerin fragte, ob sie ihn begleite, seine Schwester in Y zu besuchen. Die Nebenklägerin stimmte zu und fuhr mit dem Angeklagten zu ihrer Tante bzw. seiner Schwester. Ab diesem Zeitpunkt normalisierte sich der Kontakt wieder. Der Angeklagte und die Nebenklägerin trafen sich wieder häufiger und in regelmäßigen Abständen ca. ein- bis zweimal monatlich. Die Initiative der Treffen ging von beiden gleichermaßen aus. Dies stieß bei den Eltern der Nebenklägerin auf Verwunderung, da sie hinterfragten, wieso der Angeklagte so viel Zeit mit der Nebenklägerin verbringe, die weiteren Familienmitglieder jedoch vergleichsweise vernachlässige. Der Angeklagte sprach mit der Nebenklägerin oft über Themen wie zum Beispiel Partnerschaft. Insbesondere tauschten sie sich häufiger über partnerschaftliche Probleme aus. Sowohl der Angeklagte als auch die Nebenklägerin trieb der Wunsch nach einer festen romantischen Beziehung um. Die Nebenklägerin war dem Angeklagten gegenüber sehr offen. Sie erzählte ihm regelmäßig von neuen männlichen Kontakten, die sie auf einer Online-Partnerbörse geknüpft hatte. Unter anderem teilte sie dem Angeklagten auch mit, als sie eine Zeit lang zwei Partnerschaften parallel führte. Darüber hinaus erzählte sie dem Angeklagten auch regelmäßig, wenn es im Rahmen dieser Kontakte zu sexuellen Handlungen gekommen war. Insbesondere in den Tagen vor dem Tatgeschehen am 16.03.2024 fand ein reger Austausch über diverse männliche Bekanntschaften der Nebenklägerin statt. Der Angeklagte empfand aufgrund der häufigen Kontakte der Nebenklägerin zu Männern, teilweise inklusive vorgenommener sexuellen Handlungen, und der eigenen als ungenügend ausgelebt empfundenen Sexualität Neid gegenüber der Nebenklägerin. Zudem fühlte sich der Angeklagte der Nebenklägerin gegenüber häufig unterlegen, ohnmächtig und ausgenutzt, da diese ihn mehrfach gefragt hatte, ob er sie zu bestimmten Terminen oder Anlässen fahren könne. Einmal bat sie ihn sogar, die Wohnanschrift einer männlichen Bekanntschaft mit ihr aufzusuchen, um zu ergründen, ob dieser Mann dort tatsächlich lebt. Trotz des eigenen, teilweise entgegenstehenden Willens stimmte der Angeklagte immer zu. Der Angeklagte erzählte der Nebenklägerin wahrheitswidrig, dass sich der sexuelle Kontakt zur Zeugin B als schwierig gestalte (siehe hierzu A. ). Unter anderem schrieb er der Nebenklägerin per WhatsApp am 22.02.2024 „[…] Es ist zwar schön mit B aber etwas Sex wäre nicht verkehrt. Aber mit meinem Problem möchte ich dich nicht belasten.“, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfach mit der Zeugin B geschlafen hatte. Die Kammer konnte jedoch nicht feststellen, welche Motivation den Angeklagten zu dieser wahrheitswidrigen Aussage veranlasst hatte. Das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin war für den Angeklagten grundsätzlich rein freundschaftlich, obgleich er die Nebenklägerin attraktiv fand. Einzig in Situationen, in denen die Nebenklägerin ihm von ihm als außerordentlich intim empfundene Details mitteilte, bekam dieses Verhältnis für ihn eine mehr als rein freundschaftliche Note. So zum Beispiel, wenn die Nebenklägerin ihm von akuten menstruationsbedingten Unterleibsschmerzen erzählte. Die Nebenklägerin fühlte sich zu keinem Zeitpunkt zu ihm sexuell hingezogen. Sie sah ihn stets als das, was er war, ihr Onkel. Der Angeklagte fühlte sich in gewisser Hinsicht für die Nebenklägerin verantwortlich, da diese nicht viele Freunde hatte. Die Nebenklägerin wiederum sah es als Teil ihrer Verantwortung an, den Angeklagten wieder besser in die Gesellschaft zu integrieren. In den Monaten vor dem unter B.II. beschriebenen Tatgeschehen ging es dem Angeklagten psychisch nicht gut. Unter anderem durchlebte er eine depressive Phase. Die Kammer konnte keine Feststellungen treffen, dass der Angeklagte bereits vor dem Fassen des Tatentschlusses konkrete Suizidpläne gehabt hatte. Ca. zwei Wochen vor dem Tatgeschehen hatte der Angeklagte eine Kreuzfahrt-Reise unternommen. Auch während dieses Urlaubs empfand er keine positiven Emotionen, insbesondere keine Freude. Darüber hinaus fiel es ihm schwer zu lachen. Der Angeklagte war unter anderem mit der Organisation der Pflege seines in Meckenheim lebenden Bruders, der zu diesem Zeitpunkt stationär im Krankenhaus behandelt wurde und sich einer zweifachen Stent-Operation unterziehen musste, überfordert. Er musste innerhalb weniger Tage unter anderem einen Pflegedienst, einen Hausnotrufanbieter und die Essensversorgung für seinen Bruder organisieren. Zwar hatte er mit seinem ältesten Bruder, dem Vater der Nebenklägerin, zuvor noch über die Aufgabenverteilung gesprochen. Der Vater der Nebenklägerin hatte jedoch erwidert, ihm gehe es selbst zu schlecht, als dass er Aufgaben der Organisation übernehmen könne. Ohne die eigene Überforderung zu äußern, übernahm der Angeklagte sämtliche Aufgaben. Beruflich war der Angeklagte in den Wochen vor der Tat nicht überlastet. In dieser Phase nahm der Angeklagte jedoch für sich wahr, dass in seinem Leben „etwas schief läuft“. Dies teilte er jedoch niemandem mit, insbesondere weder der Nebenklägerin noch der Zeugin B. Diesen gegenüber gab er lediglich an, dass die Organisation der Betreuung seines Bruders sehr viel bzw. zu viel für ihn sei. Der Angeklagte erkannte diesen Zustand auch nicht als Warnsignal für das bevorstehende, unter B.II. beschriebene Geschehen und erachtete es nicht für notwendig, sich anderen Menschen in Gänze anzuvertrauen, geschweige denn therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen. II. Tatgeschehen Da der Angeklagte der Nebenklägerin erzählt hatte, er werde sein Profil auf der Online-Partnerbörse reaktivieren, bot die Nebenklägerin ihm an, bei dem Erstellen neuer Bilder für sein Profil zu helfen. Die zuletzt verwendeten Bilder waren aus Sicht des Angeklagten aufgrund des erheblichen Gewichtsverlusts des Angeklagten mittlerweile überholt. Zudem planten sie eine gemeinsame Wanderung. Für das Erstellen neuer Fotos und die Wanderung hatten sie sich für den 16.03.2024 verabredet. Die Kammer konnte nicht feststellen, ob der Angeklagte tatsächlich selbst beabsichtigte, sein in der Vergangenheit bereits genutztes Profil auf einer Online-Partnerbörse zu reaktivieren. Jedenfalls teilte er der Nebenklägerin mit, dass er dies beabsichtige. Der Zeugin B gegenüber erwähnte er selbiges dagegen nicht. Die Nebenklägerin begab sich jedenfalls am 16.03.2024 gegen 14:00 Uhr zu der Wohnung des Angeklagten, D 6, E. Die Nebenklägerin hatte ihren Eltern – auch auf Anraten des Angeklagten – dieses Treffen verschwiegen, damit sich ihre Eltern nicht wundern, dass der Angeklagte sich mit der Nebenklägerin trifft, jedoch keine Zeit für einen Besuch seines erkrankten Bruders hat. Angekommen in der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung des Angeklagten, nahmen die Nebenklägerin und der Angeklagte zunächst auf dem Sofa im Wohnzimmer der Wohnung Platz. Dort unterhielten sie sich für circa 45 bis 60 Minuten, insbesondere über den kürzlich erfolgten Tod des Hundes der Nebenklägerin. Sodann ging die Nebenklägerin über den Flur in das Schlafzimmer, um im Kleiderschrank des Angeklagten nach geeigneter Kleidung für das Erstellen der für das Online-Dating-Profil bestimmten Fotos zu schauen. Der Angeklagte begleitete sie und blieb im Türrahmen des Schlafzimmers stehen. In dem kleinen, schmalen Schlafzimmer befindet sich aus Sicht der Zimmertür der Kleiderschrank im vorderen Bereich an der linken Zimmerwand. Im hinteren Bereich an der linken Zimmerwand neben dem Kleiderschrank steht eine Kommode. An der rechten Zimmerwand steht im vorderen Bereich, mit der langen Seite an der Wand, das Bett. Im hinteren Bereich der rechten Zimmerwand steht eine weitere Kommode. Auf der der Zimmertür gegenüberliegenden Zimmerseite befindet sich ein Balkon mit entsprechender Balkontür, wobei die Wohnung im Erdgeschoss lag. Der Angeklagte hatte schon im Vorfeld dieses Treffens den Wunsch bzw. Gedanken an die spätere Tat, d. h. an die gewaltsame Fesselung der Nebenklägerin, verbunden mit dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs, gehabt, ohne dass die Kammer den genauen Zeitpunkt des ersten Auftretens des Gedankens feststellen konnte. Dieser Gedanke kam dem Angeklagten spätestens wieder, als er im Türrahmen des Schlafzimmers stand und die Nebenklägerin sah. Zudem dachte er diesem Moment an die in einer Jacke verstaute Softair-Pistole, wobei die Jacke an der Garderobe aufgehängt war. Er entschied sich spätestens jetzt dazu, die Nebenklägerin unter Vorhalt der Softair-Pistole dazu zu zwingen, sich auszuziehen, sie an das Bett zu fesseln und den Geschlechtsverkehr mit ihr zu vollziehen, jedenfalls zeitweilig mit einer über ihren Kopf gestülpten und am Hals zur Reduktion der Luft- und Blutzufuhr zugezogenen Plastiktüte. Die Offenheit der Nebenklägerin dem Angeklagten gegenüber in Bezug auf Themen wie Partnerschaft und Sexualität, insbesondere die eigene ausgelebte Sexualität, sowie die vom Angeklagten empfundene Attraktivität der Nebenklägerin begünstigten diesen Entschluss. Ein wesentlicher Beweggrund für diesen Entschluss war jedoch auch die zunehmende Konfliktspannung des Angeklagten, verbunden mit einer akuten depressiven Phase, in welcher der Angeklagte keine positiven Emotionen, insbesondere Lust, fühlen konnte. Die zunehmende Konfliktspannung resultierte vor allem aus der verminderten Abgrenzungsfähigkeit des Angeklagten in den Monaten und Jahren vor dem Entschluss. Dieses Unvermögen zur authentischen Abgrenzung wirkte sich zum einen in der durch den Angeklagten als besonderen Stress empfundenen Situation um seinen akut erkrankten Bruder erheblich aus. Der Angeklagte hatte in dieser Situation nur begrenzte Möglichkeiten, seine Überforderung zu artikulieren. Zum anderen war der Kontakt zur Nebenklägerin von Konflikten geprägt. Die Beziehung war für ihn ambivalent. Zum einen genoss es der Angeklagte, von einer jungen, sexuell aktiven Frauen in Anspruch genommen zu werden. Zum anderen fühlte er sich von der Nebenklägerin ausgenutzt sowie dieser unterlegen. Auch diesen Konflikt hatte der Angeklagte nicht aktiv gestaltet, weder durch das Setzen gesunder Grenzen noch durch ein offenes Wort oder die Beendigung der Beziehung. Aufgrund dieser Konflikte war das Verhältnis des Angeklagten zur Nebenklägerin für ihn auch deutlich belasteter als das Verhältnis zur Zeugin B. Darüber hinaus wollte der Angeklagte in dieser akuten depressiven Phase wieder positive Emotion, insbesondere ultimative Lust, fühlen. Dies war ihm in dieser Situation insbesondere aufgrund der Kopplung von Aggressivität und Lustbildung nur durch die Verbindung von Geschlechtsverkehr und Gewalt möglich. Zudem förderte die vom Angeklagten als Kränkung empfundene mittelbare Zurückweisung durch die Nebenklägerin, die dem Angeklagten Anfang 2023 und wenige Wochen später jeweils vehement klargemacht hatte, dass sie unabhängig von dem Verwandtschaftsverhältnis nicht mit ihm schlafen und keine Fesselungen zulassen werde, den Entschluss zur dann folgenden Tat. Der Angeklagte entschied sich zu der Begehung, obwohl hierin ein zweifacher krasser Vertrauensmissbrauch gegenüber nahen Familienangehörigen lag. Zum einen missbrauchte er das Vertrauen der Nebenklägerin, zu der er in den vergangenen Monaten wieder einen ausgesprochen engen Kontakt gepflegt hatte und der er unter anderem im Jahr 2023 mehrfach versichert hatte, er werde ihr nichts antun. Zum anderen setzte er sich über das ihm durch seinen ältesten Bruder – den Vater der Nebenklägerin – entgegengebrachte Vertrauen nach der Haftentlassung im Jahr 2016 hinweg. Doch auch diese Punkte hielten ihn von der Ausführung seines Entschlusses nicht ab. Auch das vom Angeklagten als romantische Beziehung empfundene Verhältnis zur Zeugin B ließ ihn keinen Abstand von der nachfolgenden Ausführung nehmen, obwohl sich das Verhältnis zur Zeugin B erst wenige Monate zuvor dergestalt intensiviert hatte, dass der Angeklagte und die Zeugin B regelmäßig wechselseitig sexuelle Handlungen vornahmen, insbesondere auch den Geschlechtsverkehr vollzogen. Dennoch entschied sich der Angeklagte zu der Ausführung, da er im sexuellen Kontakt zur Zeugin B keine ultimative Lust empfinden konnte. Seinen Wunsch nach ultimativem Lustempfinden wollte sich der Angeklagte vielmehr in diesem Moment selbst erfüllen. Zugleich fasste der Angeklagte spätestens jetzt den Entschluss, sich nach der Ausführung des erzwungenen Geschlechtsverkehrs mit der Nebenklägerin das Leben mittels der Einnahme einer Vielzahl an Bluthochdruckmedikamenten zu nehmen. Bei dieser Entscheidung wirkten mehrere Motive zusammen. Zum einen begünstigten die mit der Tatausführung verbundenen – sowohl strafrechtlichen als auch sozialen – Konsequenzen den Entschluss des Suizids, da der Angeklagte den Suizid als Art der Flucht vor diesen drohenden Konsequenzen empfand. Zum anderen wirkte auch die akute Depressivität mit, die den Wunsch, sich das Leben zu nehmen, ebenfalls förderte. Zudem sah der Angeklagte – jedenfalls unterbewusst – in dem geplanten Suizid eine antizipierte Selbstbestrafung für die erst nach dem Entschluss zum Suizid beabsichtigte Tat. Dieser Aspekt ermöglichte es dem Angeklagten, seine Empathie gegenüber der Nebenklägerin zu beschränken. Entsprechend des soeben gefassten Entschlusses nahm der Angeklagte, während er im Türrahmen stehen blieb, die Softair-Pistole aus der Jacke, die an der im Flur unmittelbar neben der Schlafzimmertür angebrachten Garderobe hing. Diese Pistole war mit Kunststoffmunition geladen, ein gefülltes Magazin befand sich im Magazinhalter der Pistole. Die Kammer konnte nicht feststellen, ob die Pistole auch durchgeladen war. Das Durchladen der Pistole war dem Angeklagten jedoch jedenfalls innerhalb weniger Sekunden mittels einfacher Handgriffe möglich. Der Angeklagte richtete die Pistole in bedrohlicher Art und Weise auf die Nebenklägerin, die immer noch vor dem Kleiderschrank stand, und forderte diese auf, sich auszuziehen. Die Nebenklägerin bat den Angeklagten, von seinem Vorhaben abzulassen, da sie doch Onkel und Nichte seien. Der Angeklagte forderte die Nebenklägerin ein weiteres Mal auf, sich auszuziehen. Die Nebenklägerin ging rückwärts vom Kleiderschrank zur Balkontür und versuchte vergeblich, während sie den Angeklagten weiterhin ansah, die Balkontür hinter sich mit ihren Händen zu öffnen, um über den ebenerdigen Balkon zu fliehen. Dies gelang ihr jedoch nicht. Die Nebenklägerin rief sodann laut um Hilfe, woraufhin der Angeklagte ihr wahrheitsgemäß sagte, dass sowieso niemand im Haus sei. Er wusste, dass die Nachbarn nicht zu Hause waren. Der Angeklagte forderte sie noch einmal auf, sie solle sich ausziehen. Die Nebenklägerin zog daraufhin widerwillig und noch immer unter dem Eindruck der vorgehaltenen Softair-Pistole, welche sie für eine echte Pistole hielt, ihren Pullover und das darunter getragene Langarm-Shirt aus und sagte zum Angeklagten, das müsse reichen. Zu dem Zeitpunkt trug die Nebenklägerin noch eine Hose, Socken, Schuhe sowie ihre Unterwäsche, d. h. Unterhose und BH. Der Angeklagte redete weiter auf die Nebenklägerin ein, sie solle sich komplett ausziehen. Nachdem die Nebenklägerin keine Anstalten machte, sich weiter auszuziehen, riss der Angeklagte ihren BH herunter. Hierdurch beschädigte er diesen. Zugleich sagte er der Nebenklägerin ein weiteres Mal, sie solle sich vollständig ausziehen. Die Nebenklägerin machte ihrerseits jedoch weiterhin keine Anstalten, dem nachzukommen. Daraufhin schlug der Angeklagte mit der rechten flachen Handinnenseite gegen die linke Wange der Nebenklägerin, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Schmerzen und Rötungen der Nebenklägerin nahm er dabei jedenfalls billigend in Kauf. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Softair-Pistole in der Gesäßtasche der Hose des Angeklagten. Der Angeklagte hatte die Pistole zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt dort verstaut. Die Nebenklägerin, die immer noch an der Balkontür stand, versuchte zu fliehen. Hierfür hätte sie an dem Angeklagten vorbeilaufen müssen, der mittlerweile zwischen ihr und der Zimmertür stand. Als sie bereits den Türrahmen erreicht hatte, d. h. am Angeklagten vorbeigerannt war, hielt dieser sie an ihren Händen bzw. Unterarmen fest. Der Angeklagte redete ein weiteres Mal warnend auf die Nebenklägerin ein, sie solle sich ausziehen, ansonsten werde er sie ausziehen. Währenddessen zog er die Pistole aus der Gesäßtasche und richtete sie erneut auf die Nebenklägerin, um wiederum seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Die Nebenklägerin teilte dem Angeklagten zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, aber jedenfalls noch in teilbekleidetem Zustand, wahrheitsgemäß mit, sie menstruiere momentan, um den Angeklagten von seinem Vorhaben doch noch abzubringen. Ebenfalls zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, aber jedenfalls noch in teilbekleidetem Zustand der Nebenklägerin, drohte der Angeklagte der Nebenklägerin, er werde ihr wehtun, wenn sie nicht mitmache, um sie zum Ausziehen der Kleider zu bringen. Die Nebenklägerin zog sich letztlich aufgrund der vorangegangenen Bedrohung durch die auf sie gerichtete Softair-Pistole selbst bis auf die Socken vollständig aus und legte sich der Aufforderung des Angeklagten entsprechend auf das neben ihr befindliche Bett in Rückenlage. Der Angeklagte legte die Pistole auf der Kommode neben dem Kleiderschrank ab, begab sich in den Flur und holte aus dem Wandschrank, der im Flur von der Schlafzimmertür aus gesehen unmittelbar links in die Wand eingelassen ist, vom obersten Regalbrett einen Karton. In diesem Karton befanden sich Kabelbinder, mehrere verschiedene Seile, eine schwarze Augenbinde und ein Ballknebel. Diese Utensilien hatte er längere Zeit zuvor für den Fall angeschafft, dass er seine sexuellen Vorlieben ausleben kann. Er kam mit dem Karton zur auf dem Bett liegenden Nebenklägerin zurück und entnahm diesem Kabelbinder. Der Angeklagte setzte sich auf die Brust der Nebenklägerin, um deren Hände besser an das Bett fesseln zu können. Die Nebenklägerin bekam aufgrund des Drucks auf ihrer Brust jedoch nur schwer Luft. Dies teilte sie dem Angeklagten mit, der sich daraufhin zur Zimmerseite hin neben sie auf das Bett setzte. Er versuchte zunächst, ihre Rechte Hand mittels eines Kabelbinders zu fesseln. Hierbei ging dieser Kabelbinder jedoch kaputt, weswegen der Angeklagte neue Kabelbinder aus dem Karton holte. Die Nebenklägerin sagte daraufhin, „eine Hand reicht aus“. Der Angeklagte widersprach dem jedoch und fesselte beide Hände der Nebenklägerin, indem er um beide Hände jeweils einen Kabelbinder schlang und jeweils einen weiteren Kabelbinder durch den an der Hand befestigten Kabelbinder an das Bettgestell anbrachte. Er selbst war zu diesem Zeitpunkt noch vollständig bekleidet. Der Angeklagte zog der Nebenklägerin die Socken aus und fesselte ihre Beine jeweils mit einem aus dem Karton entnommenen Seil. Er band die Beine jeweils um ihre Fußgelenke und an die beiden Bettenden, sodass die Nebenklägerin mit gespreizten Beinen und Armen auf dem Rücken liegend an das Bett gefesselt war. In diesem Moment fragte die Nebenklägerin den Angeklagten bezüglich der Zeugin B, „hast du das mit CC auch schon gemacht?“. Dies verneinte der Angeklagte wahrheitsgemäß. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, aber jedenfalls bis zu dem Moment, als die Nebenklägerin gefesselt auf dem Bett lag, hatte der Angeklagte die Wohnungstür abgeschlossen, den Schlüssel jedoch stecken lassen. Der Angeklagte entkleidete sich sodann selbst komplett, nahm eine schwarze Augenbinde aus dem Karton und legte sie der Nebenklägerin an. Diese bat den Angeklagten, die Augenbinde für einen kurzen Moment noch einmal abzunehmen, da sie ihm etwas sagen wolle. Dem folgte der Angeklagte und nahm die Augenbinde kurzzeitig ab. Sie fragte den Angeklagten, „heute habe ich eine verkehrte Handtasche dabei, in der anderen sind Kondome, hast du Kondome?“. Der Angeklagte bejahte ihre Frage, sagte jedoch, er werde dennoch kein Kondom benutzen. Er setzte der Nebenklägerin die Augenbinde wieder auf und entnahm dem Karton einen Ballknebel. Diesen versuchte er, der Nebenklägerin anzulegen, indem er diesen in ihren Mund presste. Dies misslang jedoch, da die Nebenklägerin ihren Mund nicht ausreichend weit öffnen konnte. Der Angeklagte entnahm dem Wandschrank im Flur daraufhin eine Rolle schwarzen Klebebandes und klebte der Nebenklägerin drei Streifen dieses Klebebandes über den Mund. Er nahm sodann das Smartphone der Nebenklägerin und fertigte mit diesem jedenfalls vier Lichtbilder von der Nebenklägerin an. Der Angeklagte wollte diese Situation für den Fall, dass er von seinem Suizidentschluss doch noch abrücken sollte, für eine spätere mit einem Lustgewinn verbundene Betrachtung bildlich festhalten. Sodann legte er das Smartphone auf die Kommode neben dem Kleiderschrank und küsste die Nebenklägerin zunächst durch das Klebeband auf den Mund, küsste zweimal ihre rechte Brust, indem er über die Brust leckte, und küsste bzw. leckte sie anschließend wenige Male für ca. zehn Sekunden an der Vulva. Hierbei drang er mit der Zunge jedoch nicht in die Vagina ein. Der Angeklagte richtete sich auf und drang mit seinem erigierten Penis, ohne ein Kondom zu tragen, in die Vagina der Nebenklägerin ein. Hierbei machte der Angeklagte für ca. 30 Sekunden reitende Bewegungen. Anschließend ließ er von der Nebenklägerin ab, da er beabsichtigte, dieser eine durchsichtige Plastiktüte für die Steigerung der eigenen Erregung während des Geschlechtsverkehrs über den Kopf zu stülpen. Er entfernte das Klebeband vom Mund der Nebenklägerin und küsste diese dreimal unmittelbar auf den Mund. Die Nebenklägerin verblieb auch nach dem Entfernen des Klebebandes stumm. Der Angeklagte nahm der Nebenklägerin die Augenbinde ab und ging zum Wandschrank im Flur. Dort holte er aus einer weiteren Kiste eine dicke, durchsichtige Plastiktüte. Die Nebenklägerin erkannte allein anhand des vom Angeklagten erzeugten Geräusches, dass der Angeklagte eine Plastiktüte an sich genommen hatte, und sagte „bitte keine Tüte“. Der Angeklagte erwiderte, sie brauche keine Angst zu haben. Er bringe sie nicht um. Daraufhin stülpte er die Tüte über den Kopf der Nebenklägerin. Diese ließ ihre Augen währenddessen geschlossen. Der Angeklagte band ein Seil über die Tüte und zugleich um den Hals der Nebenklägerin, um ihre Blut- und Sauerstoffzufuhr jedenfalls leicht zu beeinträchtigen. Sodann fertigte er jedenfalls zwei weitere Lichtbilder von der Nebenklägerin mit ihrem Smartphone an. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, aber jedenfalls während die Nebenklägerin vollständig entkleidet an das Bett gefesselt war und weder eine Augenbinde trug noch eine Tüte über ihren Kopf gestülpt war, fertigte der Angeklagte jedenfalls ein weiteres Lichtbild von der Nebenklägerin an. Auch diese Lichtbilder fertigte der Angeklagte für eine spätere mit einem Lustgewinn verbundene Betrachtung für den Fall an, dass er von seinem Suizidentschluss doch noch abrücken sollte. Der Angeklagte legte sich nach dem Anfertigen der Lichtbilder von der Nebenklägerin mit über den Kopf gestülpter Tüte wieder auf diese und drang erneut, wiederum ohne ein Kondom zu tragen, ein zweites Mal mit seinem erigierten Penis in die Vagina der Nebenklägerin ein und vollzog für ca. 30 Sekunden reitende Bewegungen. Hierbei blickte er gezielt auf den Kopf der Nebenklägerin und die den Kopf umfassende Tüte, da ihn dieser Anblick besonders erregte. Denn er empfand bei diesem Anblick ein Gefühl gesteigerter Macht. Zugleich war es ihm bewusst, dass die Nebenklägerin aufgrund der gestörten Blut- und Sauerstoffzufuhr bleibende Schäden hätte erleiden können bzw. hätte sterben können. Er war sich dennoch sicher, dass er die Lage unter Kontrolle hatte und es zu diesen schwerwiegenden Folgen für die Gesundheit der Nebenklägerin nicht kommen würde, obgleich er körperliche Schäden im Übrigen jedenfalls billigend in Kauf nahm. Die Nebenklägerin ließ ihre Augen unter der Plastiktüte geschlossen und versuchte, ihre Atmung normal fortzuführen. Der Angeklagte kam zu einem Zeitpunkt zum Samenerguss, als sich sein Penis außerhalb der Vagina der Nebenklägerin befand, und ejakulierte auf den unteren Bauch bzw. auf den Schamhügel oberhalb der Vulva. Die Kammer konnte nicht feststellen, ob der Angeklagte bewusst außerhalb der Nebenklägerin ejakulierte. Die Nebenklägerin bekam zunehmend schlechter Luft, röchelte sogar bereits mehrfach, bis sie dem Angeklagten auch mitteilte, sie bekomme keine Luft mehr. Zudem empfand sie aufgrund der Sauerstoffknappheit Todesangst. Daraufhin nahm der Angeklagten höchstens 60 Sekunden nach dem Überstülpen der Tüte diese vom Kopf der Nebenklägerin. Dies entsprach seinem von vornherein gefassten Entschluss, die Tüte nicht zu lange über den Kopf gestülpt zu lassen. Der Angeklagte bemerkte sodann, dass die rechte Hand der Nebenklägerin aufgrund der engen Fesselung mit Kabelbindern rot angelaufen war. Er ging daraufhin in den Flur und holte aus dem Wandschrank einen Seitenschneider, mit dem er zunächst den Kabelbinder an der rechten Hand der Nebenklägerin durchtrennte. Dabei verletzte er die Nebenklägerin aus Versehen am rechten Handgelenk und fügte der Nebenklägerin eine kleine Wunde zu. Anschließend löste er auch den Kabelbinder an der linken Hand und entfesselte sodann auch die Füße. Daraufhin setzte sich die Nebenklägerin aufrecht hin, nachdem sie den Angeklagten diesbezüglich um Erlaubnis gefragt hatte. Um dennoch eine mögliche Flucht der Nebenklägerin zu verhindern, fesselte der Angeklagten die Beine der Nebenklägerin – ohne Verbindung zum Bettrahmen – aneinander. Die Nebenklägerin fragte wegen der frischen Wunde am rechten Handgelenk nach Desinfektionsmittel. Der Angeklagte holte daraufhin ein Pflaster aus der neben dem Bett stehenden Kommode. Dieses wurde schließlich auf die Wunde geklebt, nachdem zunächst das Blut mit Taschentüchern abgetupft und diese sodann entsorgt worden waren. Die Kammer konnte nicht feststellen, ob der Angeklagte oder die Nebenklägerin das Pflaster anbrachten und ob dies vor oder nach der erneuten Fesselung der Beine erfolgte. Die Nebenklägerin versicherte dem Angeklagten in der Hoffnung, er würde sie gehen lassen, „wenn du jetzt aufhörst, werde ich keinem etwas sagen, ist ja noch nichts geschehen“. Dies glaubte ihr der Angeklagte jedoch nicht und verneinte. Die Nebenklägerin täuschte daraufhin ebenfalls erfolglos menstruationsbedingte Unterleibskrämpfe vor, um den Angeklagten dazu zu bringen, sie freizulassen. Der Angeklagte nahm aus dem Kleiderschrank im Schlafzimmer verschiedene Packungen an Bluthochdruckmedikamenten mit den Wirkstoffen Amlodipin, Ramipril und Bisoprolol, um sie in einem Becher in Wasser aufzulösen. Er teilte der Nebenklägerin mit, er werde diese Medikamente zu sich nehmen, um sich umzubringen. Diese erwiderte, „Nein, mach das nicht“. Die Nebenklägerin versuchte mehrfach, den Angeklagten davon abzuhalten, sich das Leben zu nehmen, indem sie auf ihn einredete und ihm versicherte, seine Tat werde unter ihnen bleiben, da ja noch nichts passiert sei. In diesem Moment befanden sich bereits 30 Tabletten in dem Becher. Der Angeklagte hatte erstmals Zweifel daran, ob die Nebenklägerin ihn und die Tat tatsächlich der Polizei melden würde und war diesmal vielmehr geneigt, ihr zu glauben. Daraufhin löste er ihre Beinfesseln. Er setzte sich zur Nebenklägerin und gab wiederholt an, er werde sich nunmehr das Leben nehmen. Zugleich fasste er die Brust der Nebenklägerin ein weiteres Mal an. Der Angeklagte wusste während der gesamten Ausführung, dass sämtliche an der Nebenklägerin vorgenommenen (sexuellen) Handlungen, insbesondere das Entkleiden, das Fesseln, das Anbringen verschiedener Fesselungsutensilien, das Überstülpen und Zubinden der Tüte, das Küssen, das Lecken, das Anfassen der Brüste und schließlich auch der vollzogene vaginale Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Nebenklägerin erfolgten. Er handelte bewusst gegen diesen Willen. Der Angeklagte und die Nebenklägerin zogen sich schließlich jeweils selbständig an. Die Nebenklägerin zog ihren BH jedoch nicht wieder an, da dieser kaputt war. Sie verließen daraufhin das Schlafzimmer. Die Nebenklägerin nahm im Wohnzimmer auf dem Sofa Platz. Der Angeklagte ging in die Küche, um Tee zuzubereiten. Kurze Zeit später ging der Angeklagte mit zwei Tassen Tee sowie dem Becher mit den Medikamenten ebenfalls in das Wohnzimmer und nahm auf dem Sofa neben der Nebenklägerin Platz. Die Nebenklägerin trank den vom Angeklagten zubereiteten Tee nicht, sondern trank aus einer in ihrer Tasche mitgeführten Cola-Flasche. Die Nebenklägerin sagte dem Angeklagten, da sie die von ihr angefertigten Bilder selbst nicht sehen wollte, er solle diese soeben mit ihrem Smartphone angefertigten Bilder löschen. Der Angeklagte versendete die Bilder daraufhin von dem Smartphone der Nebenklägerin über WhatsApp an sein eigenes WhatsApp-Profil für eine spätere mit einem Lustgewinn verbundene Betrachtung für den Fall, dass er von seinem Suizidentschluss doch noch abrücken sollte. Anschließend löschte er die Bilder auf dem Smartphone der Nebenklägerin und leerte zudem den „Papierkorb“ ihres Smartphones. Außerdem löschte er die Bilder auch im WhatsApp-Gesprächsverlauf des Smartphones der Nebenklägerin und gab der Nebenklägerin ihr Smartphone zurück. Als er sodann die Bilder auf seinem Smartphone betrachten wollte, realisierte er, dass er infolge des Löschen der Bilder aus dem WhatsApp-Gesprächsverlauf auf dem Smartphone der Nebenklägerin zugleich auch die Bilder in seinem eigenen WhatsApp-Gesprächsverlauf seines Smartphones gelöscht hatte. Die Nebenklägerin, die dies mitbekommen hatte, flehte den Angeklagten an, „bitte mach nicht noch einmal Bilder“. Hierauf reagierte der Angeklagte nicht. Die Nebenklägerin redete weiter auf den Angeklagten ein und versuchte, ihn von seinen Suizidabsichten abzubringen und ihn endgültig davon zu überzeugen, dass sie die Tat nicht melden werde. Insbesondere sagte sie, der Angeklagte solle an ihren Vater – seinen Bruder – denken, der in der Vergangenheit bereits einen Schlaganfall erlitten habe. Allein aufgrund der mit dem Melden der Tat verbundenen besonderen Belastung für ihren Vater werde sie die Tat nicht melden, um ihren Vater zu schonen. Sie täuschte weiterhin Unterleibskrämpfe vor. Zudem wiederholte sie, sie werde niemandem etwas von der Tat erzählen, da sie insbesondere nicht dafür verantwortlich sein wolle, dass ihr Vater einen erneuten Schlaganfall erleide und sterbe, nachdem ihr Onkel – ein anderer Bruder vom Angeklagten – bereits verstorben sei. Sie bot dem Angeklagten an, ihm dies schriftlich zu versichern. Der Angeklagte erkannte, dass die Nebenklägerin nicht tatsächlich unter Unterleibskrämpfen litt, sondern diese nur vortäuschte, um freigelassen zu werden. Der Angeklagte fing aufgrund der von ihm begangen Tat zu weinen an. Dies sah die Nebenklägerin. Sie stand auf, ging zum Angeklagten und umarmte ihn für ca. zehn Sekunden. Sodann versicherte sie ein weiteres Mal, sie werde niemandem etwas von der Tat sagen. Daher solle er sich nicht das Leben nehmen. Dies glaubte der Angeklagte der Nebenklägerin nunmehr und entschied sich dazu, die Nebenklägerin frei zu lassen. Spätestens in diesem Moment rückte er von dem Entschluss zur Selbsttötung ab. Er ging sodann mit den an die Nebenklägerin gerichteten Worten, er werde die bei der Tat verwendeten Utensilien wegschmeißen, in das Schlafzimmer und verstaute Kabelbinder, Pistole, Seile, Augenbinde, Ball-Knebel, Plastikbecher mit Medikamenten und den Seitenschneider im Karton. Diesen Karton wollte er wiederum in einer Stofftüteverstauen. Aufgrund der Größe des Kartons hatte er hierbei jedoch Schwierigkeiten, was die Nebenklägerin bemerkte. Daher half sie ihm dabei, den Karton in der Tüte zu verstauen. Dann zogen sich die Nebenklägerin und der Angeklagte jeweils ihre Jacken an, der Angeklagte schloss die Wohnungstür auf und beide verließen ca. eine Stunde nach dem Betreten des Schlafzimmers die Wohnung und sodann das Gebäude. Vor dem Gebäude umarmte die Nebenklägerin den Angeklagten ein weiteres Mal, da der Angeklagte dort aufgrund der von ihm begangenen Tat wieder zu weinen angefangen hatte, und sagte wahrheitswidrig, er könne sich darauf verlassen, dass sie nichts sagen werde. Der Angeklagte teilte der Nebenklägerin mit, er werde mit der Tüte bzw. dem Karton zu einem im Gr Ortsteil H stehenden öffentlichen Müll-Container fahren, da er die Utensilien entsorgen wolle und der Container dort relativ blickgeschützt sei. Dies hatte er auch vor. Die Nebenklägerin wartete, bis der Angeklagte mit seinem Pkw weggefahren war, setzte sich in ihr Auto, rief den Zeugen A an und berichtete ihm den Grundzügen nach vom Tatgeschehen. Sodann fuhr sie zum Zeugen DD. Von dort fuhren der Zeuge und die Nebenklägerin zur Polizei. Im weiteren Fortgang wurde die Nebenklägerin polizeilich vernommen und auch medizinisch untersucht. III. Nachtatgeschehen Um 18:05 schrieb der Angeklagte der Nebenklägerin per WhatsApp, „C, bitte entschuldige, es tut mir unheimlich leid“. Er fuhr im Anschluss nicht auf direktem Weg zu dem öffentlichen Müll-Container in G/H. Vielmehr entschied er sich, den Müll-Container in einem großen Bogen anzufahren, da er die Befürchtung hatte, die Nebenklägerin werde ihn entgegen ihrer Zusage doch der Polizei melden und Polizeibeamten würden ihn bereits an dem Müll-Container erwarten. Daher fuhr er von seiner Wohnung zunächst nach G-H und von dort über die Bundesstraße 9 in Richtung Süden nach F und weiter südlich nach Z. Von dort fuhr er über die Bundesautobahn 61 in Richtung I/J, fuhr dort von der Autobahn ab, über die Pecher-Straße nach K-L und von dort nach G-H und von dort parallel zur Bundesstraße 0 in Richtung M. Dort erreichte er den Müll-Container, hielt jedoch nicht an, da er weiterhin befürchtete, dass die Polizei dort schon auf ihn warte. Daher wendete er und steuerte seine Wohnanschrift an. Der Angeklagte wollte zunächst in einem kleinen Bogen um seine Wohnanschrift fahren, um zu ergründen, ob er an seiner Anschrift von Polizeibeamten erwartet wird. Er fuhr in die an seine Anschrift, D6, E, angrenzende Straße und langsam in die Kreuzung ein, in welche die Straße Klosteraue einmündet. Dort sah er, dass Personen vor seiner Haustür standen. Dies erschien ihm verdächtig, weswegen er auf der Kreuzung geradeaus weiterfuhr, anstatt rechts in die EE einzufahren. An den nächsten beiden Kreuzungen wollte er jeweils rechts fahren, um in die D von der anderen Seite zu fahren. An der zweiten Kreuzung, die Kreuzung N/D, kam eine Zivilstreife – unter anderem besetzt durch Zeugin KOKin O – aus der D herausgefahren. Der Angeklagte fuhr, obwohl ihm bei dem Auto der Zivilstreife zunächst noch nichts konkret verdächtig vorkam, anstatt rechts in die EE einzubiegen, geradeaus weiter. Die Zivilstreife nahm die Verfolgung auf. Einige Zeit später kam dem Angeklagten eine Polizeistreife in der P-gasse in E auf Höhe der über den Q-bach verlaufenden Brücke entgegen und stellte sich quer vor das Fahrzeug des Angeklagten. Die Zivilstreife, die dem Angeklagten weiter gefolgt war, blockierte die Straße hinter dem Fahrzeug des Angeklagten. Der Angeklagte hielt an und wurde im weiteren Fortgang des Polizeieinsatzes, circa zwei Stunden nach Antritt der Fahrt, um 19:40 festgenommen. Der Angeklagte verhielt sich hierbei ruhig und kooperativ. Seit dem 17.03.2024 befindet er sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bonn vom 17.03.2024 in Untersuchungshaft; vom 17.03.2024 bis zum 05.09.2024 in der Justizvollzugsanstalt Köln und seit dem 05.09.2024 in der Justizvollzugsanstalt Siegburg. Circa zwei Monate nach der Festnahme und der Inhaftierung nahmen die negativen Gedanken beim Angeklagten ab und sein psychischer Zustand besserte sich. Die Nebenklägerin erlitt aufgrund der Tat – wie vom Angeklagten mindestens billigend in Kauf genommen – Striemen am Hals, Schürfungen an beiden Handgelenken aufgrund der Kabelbinder, ein Hämatom am linken Unterarm, Schürfwunden am Rippenbogen rechtsseitig, ein Hämatom an der Hinterseite des rechten Oberarms, Striemen am Rücken im Bereich des rechten Schulterblattes, Striemen auf Hüfthöhe rechtsseitig, Striemen an den Fußgelenken, ein Hämatom am linken Schienbein und oberflächliche Abschürfungen im Vaginalbereich. Zudem erlitt die Nebenklägerin eine vom Angeklagten versehentlich herbeigeführte kleine Wunde am rechten Handgelenk aufgrund der Verwendung des Seitenschneiders zum Lösen der Kabelbinder. Die Nebenklägerin hatte aufgrund des ungeschützten Geschlechtsverkehrs zudem Sorge, dass sie sich mit Geschlechtskrankheiten infiziert haben könnte und ließ sich hierauf testen. Diese Ängste bewahrheiteten sich jedoch nicht. Einige Wochen nach der Tat erhielt sie die Testergebnisse, die für sämtliche getestete Krankheiten negativ ausfielen. Die Nebenklägerin ist aufgrund des Tatgeschehens ununterbrochen bis heute nicht in der Lage, ihrer bisher ausgeübten Tätigkeit beim BKA nachzugehen. Zwei Wochen nach der Tat beabsichtigte sie zwar, wieder zu arbeiten; zunächst jedoch aus dem Home-Office. Hierfür baute sie ihren Laptop auf, begann zu diesem Zeitpunkt jedoch, zu zittern und zu weinen. Daraufhin schrieb sie ihre Ärztin wieder krank. Die Nebenklägerin war insbesondere deshalb nicht in der Lage, die Arbeit wiederaufzunehmen, da sie beim BKA im Bereich Visa und Asyl eingesetzt war, in welchem sie mitunter mit Gewaltdelikten an Frauen konfrontiert ist, was bei ihr Erinnerungen an die Tat weckte, die sie nicht ertragen konnte. Das BKA beabsichtigt, die Nebenklägerin einem Bereich ohne Berührungspunkte zu Gewaltdelikten zuzuordnen. In einem solchen Bereich ohne Bezug zu Gewaltdelikten wäre es der Nebenklägerin mittlerweile wieder möglich, zu arbeiten. Nach Ablauf der sechsten Krankheitswoche bezog die Nebenklägerin Krankengeld. Monatlich hatte sie ab diesem Zeitpunkt finanzielle Einbußen von ca. 500 €. Die Nebenklägerin ist aufgrund der Tat zudem erheblich charakterlich verändert. Sie ist vermehrt in sich gekehrt, weniger fröhlich und offen. Zudem versucht sie, Kontakte zu anderen Personen ein Stück weit zu vermeiden. Die Nebenklägerin hat aufgrund der Tat auch weiterhin erhebliche Probleme, Filme und Serien mit Gewaltdarstellungen, insbesondere unter Verwendung von Schusswaffen oder Kabelbindern, zu schauen. Zudem überkommt sie in ihrer Wohnung in der Regel ein Gefühl der Unsicherheit. Dies äußert sich unter anderem dadurch, dass sie Alpträume während des Schlafens hat, wenn sie ein Schlafzimmerfenster für die Nacht offenstehen lässt. In Alpträumen erscheint der Nebenklägerin häufig der Angeklagte. Zudem ist sie gegenüber ihr vertrauten Personen unsicher, da sie die Angst plagt, dass auch diese vertraute Person ihr etwas antun wird. Diese Probleme bestehen hingegen nicht bei Fremden in der Öffentlichkeit. Unmittelbar nach der Tat nahm sie drei Termine bei der Beratungsstelle R gegen sexualisierte Gewalt wahr, um die Wartezeit für einen Therapieplatz in der LVR-Klinik R zu überbrücken. Seit der Tat ist sie auch bei einer evangelischen Beratungsstelle in Behandlung. Die Gespräche fanden anfangs alle zwei Wochen statt. Mittlerweile nimmt die Nebenklägerin diese Gespräche einmal pro Monat wahr. Seit dem 17.04.2024 ist sie zudem in psychotherapeutischer Behandlung in der Trauma-Ambulanz der LVR-Klinik R. Diese Termine fanden zunächst wöchentlich statt. Nunmehr finden diese alle drei bis fünf Wochen statt. Seit Mai 2024 führt die Nebenklägerin eine Beziehung zu einem Mann. Diesem erzählte sie zu einem frühen Zeitpunkt von der Tat. Die Sexualität in der Beziehung ist unbelastet, da die Tat des Angeklagten für die Nebenklägerin keine normale Sexualität darstellte. Kontakt zum Angeklagten hat die Nebenklägerin seit der Tat nicht mehr. Auch ihre Eltern haben den Kontakt zum Angeklagten nach der Tat abgebrochen. Zu den anderen beiden Brüdern ihres Vaters hat die Nebenklägerin ebenfalls keinen Kontakt, da sich diese nicht klar vom Angeklagten abgegrenzt hatten. Zu ihrer Tante hat die Nebenklägerin weiterhin Kontakt. C. Prozessuales Der Angeklagte verzichtete im Rahmen der Hauptverhandlung auf das Mobiltelefon Samsung Galaxy A13, die Softair-Pistole nebst Munition, Kabelbinder, Handfesseln, die Augenbinde, Seile, Fixiermanchetten und den Knebel. In der Hauptverhandlung ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 a Abs. 1, Abs. 2 StPO das Delikt der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201 a StGB, lit. b der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bonn vom 23.05.2024, Az.: 220 Js 100/24 SE) von der Verfolgung ausgenommen worden. Auf Nachfrage des Verteidigers in der Hauptverhandlung, ob ein Brief des Angeklagten an die Nebenklägerin übergeben werden dürfe, erklärte die Nebenklagevertreterin, ihre Mandantin habe auf Nachfrage geäußert, einen solchen Brief nicht haben zu wollen, der Angeklagte sei für sie gestorben. D. Beweiswürdigung I. Feststellungen zur Person 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Angeklagten beruhen unter anderem auf der ausführlichen und glaubhaften Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung. So, wie der Angeklagte sein bisheriges Leben geschildert hat, hat die Kammer dies ihren Feststellungen zugrunde gelegt. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Auch hinsichtlich der Darstellung verschiedener Kontakte bzw. Beziehungen des Angeklagten zu Frauen, insbesondere des Kontaktes des Angeklagten zu der langjährigen Freundin, im Rahmen dessen es zweimal zur Ausübung von Fesselungspraktiken gekommen war, hat die Kammer die Schilderungen des Angeklagten zugrunde gelegt. Das gleiche gilt in Bezug auf die Feststellungen zu den Hintergründen der vom Angeklagten präferierten Praktik der Fesselung und Reduktion der Luft- und Blutzufuhr. Die Feststellungen zu der strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten beruhen zudem auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 06.06.2024 und der verlesenen Entscheidung in dem früheren Strafverfahren, wie dies aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlich ist. 2. Die Feststellungen der Kammer zu den Gründen bzw. der Entstehung der depressiven Phasen beim Angeklagten sowie dem Hintergrund der Schwierigkeiten des Angeklagten, eine romantische oder sexuelle Partnerschaft langfristig zu führen, basieren auf den durch den Sachverständigen Dr. W, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vermittelten Erkenntnissen und decken sich mit den vom Angeklagten geschilderten Wahrnehmungen seines Innenlebens. Dass der Angeklagte unter einer Mentalisierungsschwäche leidet, die seine Fähigkeit beschränkt, Signale anderer Personen zu deuten, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen fest. Diese Schwäche komme zum Beispiel in der Beschreibung des Angeklagten in Bezug auf seine Beziehung zur Zeugin B zum Ausdruck, die nicht unwesentlich von der Wahrnehmung der Zeugin B von dieser Beziehung abweiche. Der Sachverständige gab weiter an, der Angeklagte nehme in zwischenmenschlichen Beziehungen Informationen auf, hinterfrage aber nicht, dass es mitunter verschiedene Interpretationsmöglichkeiten gebe. Dass der Angeklagte unter einer derartigen Mentalisierungsschwäche leidet, wurde aus Sicht der Kammer auch durch die Beschreibung des Angeklagten hinsichtlich der Beziehung zur Nebenklägerin untermauert. Er gab an, das Verhältnis zwischen ihm und der Nebenklägerin sei für ihn grundsätzlich rein freundschaftlich. Als die Nebenklägerin ihm jedoch von akuten menstruationsbedingten Unterleibsschmerzen erzählte habe, sei diese Information für ihn ein Zeichen dafür gewesen, dass die Beziehung zur Nebenklägerin mehr als Freundschaft gewesen sei. 3. Soweit die Kammer mit konkreten zeitlichen Daten unterfütterte Feststellungen hinsichtlich des beruflichen Werdegangs des Angeklagten nach seiner Haftentlassung im Jahr 2016 getroffen hat, hat sie sich hierbei auf die verlesenen Urkunden, insbesondere Arbeitsverträge und Entfristungsvereinbarungen gestützt. 4. Die Feststellungen der Kammer zum Kontakt des Angeklagten zur Zeugin B beruhen auf seinen Angaben, allerdings nur, soweit ihnen gefolgt werden konnte. Soweit der Angeklagte Angaben zum Zeitpunkt und Umfang sexueller Handlungen im Kontakt zur Zeugin B gemacht hat, vermochte sich die Kammer von der Richtigkeit dieser Angaben nicht zu überzeugen. Vielmehr hat die Kammer die Feststellungen diesbezüglich so getroffen, wie die Zeugin B den Kontakt zum Angeklagten geschildert hat. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, das erste Treffen mit der Zeugin B habe Anfang 2023 im März stattgefunden. Bereits wenige Treffen später sei es – immer noch im März des gleichen Jahres – das erste Mal zum Geschlechtsverkehr gekommen. Sie hätten versucht, den Geschlechtsverkehr im Wege des Eindringens seines Penis zu vollziehen. Dies habe jedoch aufgrund seiner Erektionsstörung nicht geklappt, weswegen sie von da an den vaginalen Geschlechtsverkehr ganz sein gelassen hätten. Daher hätten sie sich nur noch wechselseitig manuell stimuliert. Die Zeugin hat die Entwicklung des Kontaktes und den Umfang der sexuellen Handlungen so, wie festgestellt, geschildert. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass es zwischen dem Angeklagten und der Zeugin erst Ende 2023 zu ersten Annährungen und sodann zur Vornahme sexueller Handlungen gekommen ist. Die dieser Schilderung widersprechenden Ausführungen des Angeklagten sind nicht glaubhaft. Zum einen hat der Angeklagte das Zustandekommen des ersten sexuellen Kontaktes zur Zeugin verkürzt, d. h. allgemein gehalten und ohne Details, geschildert. Zum anderen hat sich der Angeklagte insoweit widersprochen, als er an einer Stelle seiner Einlassung davon sprach, „das erste Mal“ sei es im März 2023 zum Geschlechtsverkehr mit der Zeugin gekommen, zuvor jedoch ausgeführt hatte, er habe lediglich einmal versucht, den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Zeugin zu vollziehen. Dies sei jedoch an seiner Erektionsstörung gescheitert. Einen weiteren Versuch hätten sie sodann nicht mehr unternommen, sondern sich auf die wechselseitige manuelle Stimulation beschränkt. Demgegenüber hat die Zeugin B detailliert und glaubhaft bekundet, dass sich der Kontakt – obwohl sie sich schon seit über 40 Jahre gekannt hätten – aufgrund der zuletzt vielen Jahre ohne jeglichen Kontakt erst habe langsam aufbauen müssen. Insbesondere habe sich auch die sexuelle bzw. zärtliche Komponente dieser Beziehung erst langsam entwickeln müssen. Unter anderem gab die Zeugin an, es sei im Rahmen des einjährigen Kontaktes zum Angeklagten insgesamt dreimal zu Übernachtungen gekommen. Die erste Übernachtung habe in der Nacht nach dem ersten Geschlechtsverkehr Ende 2023 stattgefunden. Die anderen beiden Übernachtungen seien kurze Zeit später erfolgt. Die dritte Übernachtung habe im Jahr 2024 bei ihr zu Hause stattgefunden. Schließlich habe der Angeklagte zwar mitunter Erektionsstörungen gehabt. Diese Tage hätten jedoch die Ausnahme dargestellt. Der Regelfall sei es gewesen, dass es dem Angeklagten gelungen sei, eine Erektion zu bekommen. Es sei zudem insgesamt fünf- oder sechsmal zu vaginalem Geschlechtsverkehr gekommen. Zum einen konnte die Kammer keine Motivation der Zeugin ausmachen, den Kontakt zum Angeklagten abgeschwächt bzw. verfälscht darzustellen. Zwar sieht die Kammer, dass es gesellschaftlich teilweise immer noch negativ gewertet wird, wenn zwei Personen bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt ihres Kennenlernens sexuelle Handlung vornehmen, was mitunter zu der Motivation führen kann, erste sexuelle Handlungen zeitlich abweichend, d. h. später, wiederzugeben. Die Zeugin B hat jedoch geschildert, es sei erst Ende 2023 zu sexuellen Handlungen gekommen. Aufgrund dieser soeben geschilderten Motivation wahrheitswidrig einen derartig langen Zeitraum von ca. einem dreiviertel Jahr anzugeben, erscheint jedoch fernliegend. Ebenfalls erscheint es fernliegend, dass es innerhalb eines Jahres lediglich einmal zum vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen ist. Zwar begründet der Angeklagte dies mit den Erektionsstörungen. Zugleich gab er jedoch an, das Eindringen habe während der hiesigen Tat beide Male trotz der Erektionsstörung zumindest kurz geklappt. Auch wenn die Kammer sieht, dass das Empfinden ultimativer Lust für den Angeklagten aufgrund der gewaltsamen Tatbegehung die Erektion positiv bedingt haben könnte, erscheint es nicht glaubhaft, dass der Angeklagte nach diesem ersten Versuch des vaginalen Geschlechtsverkehrs Ende März 2023 auch innerhalb eines ganzen Jahres keinen weiteren Versuch unternehmen wollte, zumal die wechselseitige manuelle Stimulation weiter durchgeführt worden ist. Demgegenüber schilderte die Zeugin B, dass es nicht häufiger zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, da insbesondere die Zeit hierfür gefehlt habe. Diese Begründung ist ausschließlich für einen, wie hier festgestellten, kurzen Zeitraum von wenigen Monaten, innerhalb dessen sexuelle Handlung vorgenommen worden sind, nachvollziehbar. Auch die Schilderung der Zeugin hinsichtlich der Übernachtungen fügt sich schlüssig ein, da die Zeugin nachvollziehbar erklärt hat, dass es erst mit dem ersten Geschlechtsverkehr zu einer Übernachtung gekommen sei. Dem seien lediglich zwei weitere Übernachtungen gefolgt. Auch dieser Umstand lediglich dreier Übernachtungen spricht für einen kurzen Zeitraum zwischen dem Vollzug des ersten vaginalen Geschlechtsverkehrs und der Festnahme des Angeklagten. Da die Kammer der Einlassung des Angeklagten hinsichtlich der Häufigkeit des Geschlechtsverkehrs nicht gefolgt ist und vielmehr festgestellt hat, dass es fünf- oder sechsmal zum vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen ist, konnte die Kammer nicht feststellen, ob dieser Geschlechtsverkehr für den Angeklagten zumindest in einem gewissen Maße erfüllend war. Auch die Aussage der Zeugin B vermochte die Kammer nicht von der Zufriedenheit des Angeklagten vom sexuellen Umgang mit ihr zu überzeugen, da sie lediglich aussagte, sie habe den „Eindruck“ gehabt, dass er nach dem sexuellen Kontakt zu ihr zufrieden war. Jedenfalls hätte sie erwartet, dass er es ansonsten kommuniziert hätte. Die Zeugin gibt mit ihrer Aussage zu verstehen, dass sie lediglich den „Eindruck“ hatte, sich aber nicht sicher ist, ob der Angeklagte tatsächlich vollends zufrieden war. Dies verdeutlich auch der Umstand, dass sie in diesem Fall jedenfalls erwartet hätte, dass der Angeklagte ihr dies mitgeteilt hätte. Auch der Sachverständige Dr. W hat im Rahmen seiner Gutachtenerstattung ausgeführt, dass lediglich die Möglichkeit bestehe, es jedoch nicht sicher sei, dass der Angeklagte in regulärer Sexualität erhebliche Lust empfinde. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen zur Kommunikation im Rahmen des Kontaktes des Angeklagten zur Zeugin B auf den plausibel detaillierten Ausführungen der Zeugin. Die Zeugin hatte, wie von der Kammer sodann auch festgestellt, geschildert, es sei mit Ausnahme einer Situation niemals zum Streit zwischen ihnen gekommen. Zudem habe sich der Angeklagte ihr mitgeteilt, wenn es ihm nicht gut gegangen sei. Sie habe dann teilweise stundenlang mit dem Angeklagten telefoniert und ihn ein Stück weit beruhigen können. Der Angeklagte habe ihr jedoch lediglich vereinzelt mitgeteilt, es sei ihm lediglich zu viel oder nicht sein Tag. Die Kammer sieht keine Anhaltspunkte dafür, an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Vielmehr konnte die Zeugin zum Beispiel detailliert angeben, dass die Organisation der Pflege seines Bruders der Grund für die schlechte psychische Verfassung des Angeklagten Anfang März 2024 gewesen sei. Zudem ist für die Kammer keine Motivation ersichtlich, in der Lage der Zeugin B wahrheitswidrig das Ausmaß der Mitteilungen des Angeklagten bezüglich seiner psychischen Verfassung herunterzuspielen. 5. Die Feststellungen zu der vom Angeklagten bereits absolvierten Therapie während und nach der Strafhaft für das unter A. 1) geschilderte Geschehen beruhen auf den verlesenen Urkunden, insbesondere den Anhörungsprotokollen vom 24.08.2015, 05.04.2016, 11.07.2016 und 13.12.2016 sowie dem Bericht der Bewährungshelferin vom 24.10.2016 und den Rechnungen der Zeugin S, den Aussagen der Zeugen T, S und U sowie der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte. Der Angeklagte ließ sich dahingehend ein, er habe im Rahmen seiner Inhaftierung zunächst eine Therapie beim Zeugen T begonnen. Diese habe jedoch nur sporadisch stattfinden können, da der Zeuge T mehrfach monatelang krankheitsbedingt ausgefallen sei. Insgesamt sei seine therapeutische Behandlung mangelhaft gewesen. Im Rahmen dieser Therapie sei zudem auch die konkrete hinter der Tat steckende Motivation, insbesondere die Thematik um die Fesselung und Reduktion der Blut- und Luftzufuhr, zu keinem Zeitpunkt behandelt worden. Mit der Zeugin S, bei der er noch während seiner Haftzeit die Therapie fortgesetzt habe, sei er jedoch nicht mehr zurechtgekommen, weswegen er zum Zeugen U gekommen sei, der jedoch nach fünf Sitzungen mitgeteilt habe, es gäbe keinen Behandlungsbedarf mehr. Auch im Rahmen der Therapie bei diesen beiden Therapeuten sei die der ersten Tat zugrundeliegende, sexualisierte Gewalt nicht thematisiert worden. Demgegenüber hat der Zeuge T glaubhaft geschildert, er erinnere sich noch sehr gut an den Angeklagten. Mit diesem habe er ungefähr zweieinhalb Jahre Therapiesitzungen geführt. Der Zeuge räumte zwar ein, dass er aufgrund zweier Netzhautablösungen monatelang krankgeschrieben gewesen sei, weswegen er große Teile der Haftzeit des Angeklagten verpasst habe. Daher habe der Angeklagte eine externe Therapie bei der Frau AA oder Frau FF in Anspruch genommen. Der Angeklagte habe im Rahmen der Therapie zwar klaren Behandlungswillen gezeigt. Er habe sich jedoch trotz seiner Beteuerung, die Therapie absolvieren zu wollen, mit den Gedanken einer vorzeitigen Entlassung befasst. Zunächst habe man den Angeklagten noch davon überzeugen können, dass eine vorzeitige Entlassung verfrüht sei. Der Angeklagte habe sich im weiteren Fortgang jedoch von diesem Gedanken der vorzeitigen Entlassung nicht abbringen lassen und tatsächlich einen solchen Antrag gestellt. Der Zeuge führte weiter aus, er habe diesem Ansinnen des Angeklagten nicht zugestimmt, da insbesondere die sadistische Seite des Angeklagten in der Therapie erst später zum Vorschein gekommen sei. Diese Thematik des Angeklagten sprach der Zeuge von sich aus und ohne Vorhalt oder Nachfrage des Gerichts an. Er führte weiter aus, der Angeklagte habe berichtet, dass er mit einer Freundin „sado-ähnliche“ Spiele, insbesondere mit Fesselung und dem über den Kopf Stülpen einer Tüte, betrieben habe. Auf Vorhalt des Gerichts bezüglich seiner Stellungnahme vom 17.02.2015, die unter anderem sadomasochistische Sexualpraktiken (F65.5) als Diagnose aufführte, gab der Zeuge ergänzend an, dass kurz vor der Erstellung dieses Gutachtens der Komplex um die sadistische Thematik das erste Mal in den Blick gefasst worden sei. Zudem sei zu zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Gutachtens die Anamnese bereits beendet gewesen, was dafür spreche, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits zwischen fünf und zehn Sitzungen bei ihm absolviert habe. Auf Vorhalt des Gerichts hinsichtlich der Ausführungen des Zeugen T im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme vom 31.05.2016, die von einer Verschlossenheit des Angeklagten hinsichtlich dieser Thematik zu Beginn der Therapie berichtet, bestätigte der Zeuge, dass der Angeklagte sich zu Beginn der Therapie geweigert habe bzw. Schwierigkeiten gehabt habe, über die Thematik der sexualisierten Gewalt, insbesondere der Fesselung und Reduktion der Blut-und Luftzufuhr, zu sprechen. Dies habe sich erst im Rahmen des weiteren Fortgangs der Therapie gebessert. Der Zeuge T gab schließlich an, seiner Erinnerung nach habe ein fließender Übergang des Angeklagten zur Zeugin S stattgefunden, obgleich er sich nicht an das Ausmaß der Abstimmung mit dieser erinnern könne. Die Zeugin S schilderte glaubhaft, sie kenne den Angeklagten noch. Sie habe diesen vor ca. acht Jahren kennengelernt, als sie freiberuflich für die Justizvollzugsanstalt Euskirchen tätig gewesen sei. Sie habe zunächst 24 Sitzungen für den Angeklagten beantragt. Nachdem der Angeklagte entlassen worden sei, hätten jedoch nur noch sechs Therapiestunden stattgefunden. Der Angeklagte habe sodann die Behandlung abbrechen wollen, da er die Vergangenheit habe hinter sich lassen und die Aufarbeitung der Tat beenden wollen, obwohl ihrer Auffassung nach eine Fortsetzung der Behandlung sinnvoll gewesen wäre. Dies habe sie so auch gegenüber der Bewährungshelferin BB mitgeteilt. Auf Vorhalt des verlesenen Anhörungsprotokolls vom 13.12.2016, das die Erklärung des Angeklagten enthält, die Zeugin S habe ihm Bilder von zu Hause von Alten Betten gezeigt, die er habe kaufen können, bestätigte die Zeugin zwar, dass sie als Verhaltenstherapeutin dem Angeklagten tatsächlich bei alltäglichen Problemen, wie z.B. der Zusammenstellung eines Hausstandes, geholfen habe. Dieser Aspekt habe jedoch keinesfalls den Schwerpunkt der Therapie dargestellt. Das Thema der Fesselung und der Verwendung einer Tüte sei auf jeden Fall thematisiert worden, auch wenn sie sich nicht mehr an den konkreten Umfang erinnern könne. Im Rahmen der ersten Therapiestunden nach der Entlassung des Angeklagten habe sie mit dem Angeklagten über die Tatmotivation sprechen wollen. Hierauf habe der Angeklagte immer noch sehr emotional reagiert, weswegen ihr klar gewesen sei, dass ein Leidensdruck Fortbestand habe. In der fünften Sitzung nach der Entlassung habe er ihr dann mitgeteilt, er wolle die Therapie beenden. Sie selbst habe zu diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr gesehen, die Therapie zumindest mittelfristig fortzusetzen – es habe zwar noch eine sechste Sitzung stattgefunden –, da sie ohne Behandlungswillen des Angeklagten keinen Sinn für eine weitere Zusammenarbeit gesehen habe. Daher habe sie nicht wirklich versucht, den Angeklagten umzustimmen. Auch diese Entscheidung habe sie Frau Friedemann mitgeteilt. Auf Nachfrage des Gerichts räumte die Zeugin ein, keinen Bericht oder sonstige Unterlagen vom Zeugen T über die bereits erfolgte Therapie mit dem Angeklagten erhalten zu haben. Den Zeugen T habe sie insgesamt nur zwei- oder dreimal gesehen, wobei sie sich nicht daran erinnern könne, ob im Rahmen dieser Treffen über den Angeklagten gesprochen worden sei. Der Zeuge U hat zwar bekundet, dass er den Angeklagten vom Gesicht her nicht wiedererkenne, der Name sage ihm jedoch etwas. Im Vorfeld der Vernehmung habe er die Patientenakte des Angeklagten herausgesucht. Diese lag dem Zeugen während seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vor. Auf Vorhalt der vom Zeugen U ausgestellten Bescheinigung vom 28.10.2017 zur Vorlage beim Gericht bzw. der Bewährungshilfe, in welcher der Zeuge gegenüber dem Gericht attestiert hatte, dass nach fünf Terminen von Juni 2017 bis Oktober 2017 kein weiterer Behandlungsbedarf bestehe und eine weitere Therapie nicht notwendig sei, erklärte der Zeuge, dass in der Tat fünf Therapiesitzungen mit dem Angeklagten in der Zeit von Juni 2017 bis Oktober 2017 erfolgt seien. Der Angeklagte sei zur ihm mit der Bewährungsauflage hinsichtlich einer Therapie gekommen, nachdem dieser die Therapie zunächst bei einer Kollegin durchgeführt habe. Auf Nachfrage des Gerichts erklärte der Zeuge, er habe Kenntnis vom Urteil gegen den Angeklagten gehabt. In der Regel sei es so, dass die Patienten das jeweilige Urteil mitbringen würden. Ebenfalls auf Nachfrage des Gerichts führte der Zeuge aus, dass er im Rahmen der fünf Therapiesitzungen mit dem Angeklagten über dessen Zeit in der Justizvollzugsanstalt, die Suizidalität und zum Abschluss die Schwierigkeiten hinsichtlich der Jobsuche gesprochen habe. Das Stichwort „Fesselung“ sage ihm im Kontext des Angeklagten zwar etwas, er habe jedoch keine konkrete Erinnerung daran, ob die Sexualpräferenz des Angeklagten thematisiert worden sei. Der Zeuge räumte ein, ihm hätten keine Unterlagen der vorherigen Therapeuten vorgelegen. Zudem habe er keine umfassende Anamnese durchgeführt. Zudem hat der Zeuge auf Nachfrage des Sachverständigen Dr. W, dass die Initiative hinsichtlich des Therapieabbruchs vom Angeklagten ausgegangen sei, bekundet, er selbst habe lediglich keine Anhaltspunkte gesehen, die gegen einen Abbruch gesprochen hätten. Die Kammer hat im Blick behalten, dass bereits aufgrund der Zeugenaussagen ersichtlich ist, dass die therapeutische Behandlung des Angeklagten keinen reibungslosen und optimalen Verlauf genommen hat. Auf der einen Seite war die Therapie, wie der Zeuge T selbst bestätigt – auch wenn er die genaue Chronologie seiner Erkrankungen nicht rekonstruieren konnte – keinesfalls lückenlos. Vielmehr war sie von jedenfalls zwei erheblichen krankheitsbedingten Pausen unterbrochen. Zudem geht die Kammer basierend auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. W davon aus, dass die Therapie auch unter qualitativen Mängel gelitten hat. Zum einen hat die Zeugin S den Wunsch des Therapieabbruchs seitens des Angeklagten vorschnell akzeptiert, ohne sich mit dem Angeklagten über die heftige Reaktion und Ablehnung eingehender zu befassen, so der Sachverständige Dr. W. Das gleiche gilt ebenso für den Zeugen U, der einem Therapieabbruch übereilt zugestimmt hat. Auf der anderen Seite ist die Einlassung des Angeklagten widerlegt, über die Fesselung und die entsprechenden Motive sei nicht gesprochen worden. Die Thematik um die sadistischen Züge des Angeklagten, insbesondere die auf die Fesselung und Verwendung einer Tüte bezogenen Präferenzen, ist sehr wohl bereits im Rahmen der Therapie beim Zeugen T und auch im Anschluss bei der Zeugin S behandelt worden, wie die Zeugen glaubhaft bekundet haben. Es war vielmehr der Angeklagte, der sich diesem Thema gegenüber dem Zeugen T zunächst verschlossen hatte und sich auch im Rahmen der Therapie bei der Zeugin S abwehrend zeigte. Darüber hinaus ist die Kammer davon überzeugt, dass sich der Wunsch des Angeklagten hinsichtlich eines Therapieabbruchs wie ein roter Faden nahezu durch die gesamte(Haft-) Zeit zieht und der Angeklagte primär an einer Entlassung aus der Haft interessiert war und kein wirkliches Interesse an einer Aufarbeitung der Tatmotive hatte. Dies belegen zum einen die Zeugen, die übereinstimmend vom Wunsch des Angeklagten berichtet haben, die Therapie abbrechen zu wollen. Bereits der Zeuge T hat erklärt, der Angeklagte sei trotz entgegenstehender Empfehlungen mehrfach an einer vorzeitigen Entlassung interessiert gewesen. Zudem berichteten die Zeugen S und T auch übereinstimmend, dass das Thema der Fesselungspraktik sehr wohl eingehend thematisiert worden sei. Die Zeugin S konnte sich sogar noch daran erinnern, dass es gerade die Tatumstände und -motive waren, die den Angeklagten emotional getroffen hätten. Dass der Angeklagte nicht wirklich an einer therapeutischen Aufarbeitung interessiert war, folgt auch aus den hierzu verlesenen Urkunden. Ausweislich des verlesenen richterlichen Anhörungsvermerks vom 24.08.2015 erklärte der Angeklagte, er könne mittlerweile deutlich besser mit Stress, der sicherlich etwas mit der Tat zu tun gehabt, umgehen. Mittlerweile habe er bereits 16 bis 17 Therapiestunden bei Herrn T gehabt. Die Therapie sei zwar aufgrund der Krankheit des Therapeuten für drei bis vier Monate unterbrochen gewesen. Mittlerweile laufe alles jedoch seinen geregelten Gang weiter. Dieser Anhörung lag ausweislich des Vermerks ein ausdrücklicher Antrag des Angeklagten auf vorzeitige Entlassung und Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung zugrunde. Ausweislich des verlesenen richterlichen Anhörungsvermerks vom 05.04.2016 berichtete der Angeklagte davon, er habe mittlerweile Therapiestunden bei der Zeugin S aufgenommen, da der Therapeut Herr T krankheitsbedingt mehrere Monate ausgefallen sei. Seit einer Woche nehme er aber wieder Gespräche bei diesem wahr. Er werde die Therapie bei Frau S auch nach seiner Entlassung schon im eigenen Interesse fortführen. Im Rahmen der Anhörung am 11.07.2016 erklärte der Angeklagte ausweislich des verlesenen richterlichen Vermerks vom selben Tag, er habe mittlerweile gelernt die Warnsignale zu erkennen und zu merken, wenn es ihm schlecht geht. Auf ausdrücklichen Hinweis des Gerichts, dass eine Entlassung nur bei gesicherter Fortsetzung der Therapie bei Frau S in Betracht kommen könne, erklärt der Angeklagte ausweislich des Vermerks unter anderem, er werde die Therapie notfalls selber zahlen. Nachdem die Vollstreckung des Strafrestes bereits am 13.07.2016 zur Bewährung ausgesetzt wurde – dies folgt aus dem verlesenen Beschluss des Landgerichts Bonn vom 13.07.2016 – berichtete die Bewährungshelferin ausweislich ihres verlesenen Schreibens vom 24.10.2016 gegenüber dem Gericht davon, der Angeklagte habe ihr gegenüber angegeben, dass ihm die Therapie bei Frau S nicht mehr weitergeholfen habe, weswegen er um ein Ende dieser Therapie gebeten habe. Insbesondere habe er schon sehr viel Geld für diese Therapie gezahlt. Er habe zwar davon berichtet, er empfinde die Therapie als relativ inhaltslos, musste gegenüber der Bewährungshelferin jedoch eingestehen, dass die Therapeutin ihn noch einmal mit dem Tatgeschehen habe konfrontieren wollen, was er jedoch ablehne. Insbesondere habe er schon mehrfach über die Tat gesprochen und empfinde ein „Sättigungsgefühl“. Für ihn sei die Tat „herausgeworfenes Geld“. Dem Bericht der Bewährungshelferin zu Folge soll sie telefonische Rücksprache mit der Therapeutin S gehalten haben. In diesem Telefonat habe die Zeugin S bestätigt, der Angeklagte habe die Therapie beenden wollen, sie hingegen habe noch sehr viele offene Themen gesehen. Ausweislich des verlesenen richterlichen Anhörungsvermerks vom 13.12.2016 erklärte der Angeklagte hingegen, er habe der Therapeutin S mitgeteilt, er fühle sich in der Therapie nicht mehr wohl. Daraufhin habe Frau S erklärt, sie müsse sich überlegen, ob die Therapie noch Sinn mache. In der darauffolgenden Sitzung habe sie die Therapie dann für beendet erklärt. Er sei jedoch bereit eine Therapie bei einem anderen Therapeuten zu machen. In der Zusammenschau dieser Beweismittel ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte primär an einer vorzeitigen Entlassung interessiert war und kein besonderes Augenmerk auf die therapeutische Aufarbeitung der Tat legen wollte. Hierfür spricht, dass er – solange die Strafe noch nicht zur Bewährung ausgesetzt war – gegenüber dem Gericht hervorhob, wie sinnvoll er die Fortsetzung der Therapie erachte und dass er die Kosten für die Therapie notfalls auch privat übernehme. Doch wenige Zeit nach der Aussetzung der Strafe zur Bewährung empfand der Angeklagte die Therapie plötzlich als Zeit- und Geldverschwendung. Zudem stützen auch die verlesenen Urkunden insoweit die Aussagen der Zeugen, als dass der Angeklagte auch bei der Zeugin S unbedingt einen Therapieabbruch herbeiführen wollte. Darüber hinaus hat die Kammer gesehen, dass auch zwischen dem Ende der Therapie bei der Zeugin S und dem Beginn der Therapie beim Zeugen U ca. ein dreiviertel Jahr liegt. Auch dieser Umstand verdeutlicht, dass der Angeklagte die Therapie – anders als gegenüber dem Gericht ausgeführt – größtenteils aufgrund des Drucks von außen durchgeführt und wiederaufgenommen hat, und nicht, weil er selbst in einem solchen Maße einsichtig war und den Wert der Therapie für sich selbst erkannt hat. Darüber hinaus ist die Kammer davon überzeugt, dass die Thematik hinsichtlich der Fesselung mehrfach und auch intensiv behandelt werden sollte, es jedoch der Angeklagte war, der vielfach ein Gespräch über diese Thematik verweigerte bzw. ablehnte. Dies haben zumindest die Zeugen T und S glaubhaft bestätigt. Darüber hinaus folgt dies auch schon aus dem Bericht der Bewährungshelferin, gegenüber welcher der Angeklagte diese Weigerungshaltung sogar eingeräumt hat. Aufgrund der Ablehnung des Angeklagten hinsichtlich dieser Thematik und letztlich auch aufgrund des aus der Ablehnung resultierenden Endes der Therapie ist die Kammer davon überzeugt, dass dieses Thema unbearbeitet geblieben ist und trotz des Endes der Therapie Behandlungsbedarf bestanden hätte. Schließlich folgen die konkreten Daten der sechs nach der Haftentlassung erfolgten Therapiesitzungen bei der Zeugin S aus den beiden verlesenen Rechnungen der Zeugin S vom 20.10.2016 und 25.08.2016. II. Feststellungen zur Sache 1. Die Feststellungen zur geschilderten Tatvorgeschichte beruhen größtenteils auf der Einlassung des Angeklagten. Dieser hat sich zu den damaligen Vorkommnissen, insbesondere zum Kontakt zur Nebenklägerin sowie seiner psychischen Verfassung in den Wochen vor der Tatzeit, umfassend und größtenteils glaubhaft geäußert. Auch insoweit hat die Kammer keinen Grund, seinen Angaben keinen Glauben zu schenken. Auf die Ausnahmen wird nachfolgend noch eingegangen. Dies gilt umso mehr, soweit seine Angaben durch die Nebenklägerin bestätigt worden sind. Dies betrifft insbesondere die Entstehung und Intensivierung des Kontaktes zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin. Im Einzelnen: Sowohl der Angeklagte als auch die Nebenklägerin gaben übereinstimmend an, dass der Kontakt nach der Haftentlassung des Angeklagten im Jahr 2016 zunächst sporadischer Natur gewesen sei und erst in den Folgejahren, vor allem jedoch nach der Scheidung der Nebenklägerin vom Zeugen A im April 2022, intensiver geworden sei. Zudem haben beide angegeben, dass der Kontakt aufgrund zweier Äußerung des Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Hierbei hatte der Angeklagte diese beiden Äußerungen zeitlich zwar im Jahre 2022 verordnet. Die Kammer ist jedoch, insbesondere aufgrund der verlesenen Chat-Nachrichten zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin, aus denen folgt, dass der Angeklagte mit der Nebenklägerin jeweils im Januar und März 2023 über Äußerungen des Angeklagten geschrieben hatten, davon überzeugt, dass der Angeklagte diese Äußerungen im Januar und März 2023 getätigt hat. Übereinstimmend schilderten sie ebenfalls, dass der Kontakt sich nach einem gemeinsamen Besuch der Schwester des Angeklagten in Koblenz wieder „normalisiert“ habe und sie sich von da an bis zum Tattag regelmäßig getroffen hätten. Auch hinsichtlich der Gesprächsinhalte bestätigte die Nebenklägerin die Einlassung des Angeklagten, wonach sie häufig über Themen wie Partnerschaft und partnerschaftliche Probleme sowie die Wünsche nach einer partnerschaftlichen Beziehung sowohl des Angeklagten als auch der Nebenklägerin gesprochen hätten. Insbesondere über die Aktivitäten der Nebenklägerin in Bezug auf eine Online-Partnerbörse sei gesprochen worden. Dass ein reger Kontakt hinsichtlich dieser Themen bestand, wird auch durch die verlesenen Chat-Nachrichten in den Wochen vor der Tat belegt, aus denen hervorgeht, dass der Angeklagte nahezu täglich vielfach Nachrichten hinsichtlich dieses Themas mit der Nebenklägerin ausgetauscht hat. Die Kammer hat die Feststellungen nicht vollumfänglich entsprechend der Einlassung des Angeklagten hinsichtlich des Kontakts zur Nebenklägerin getroffen. Der Angeklagte ließ sich dahingehend ein, die Nebenklägerin habe auf seine Äußerung hinsichtlich seines Sexwunsches Anfang Januar 2023 nüchtern reagiert und gesagt, wenn er nicht ihr Onkel wäre, sondern ein guter Freund, könne man darüber reden. Dies schilderte die Nebenklägerin gänzlich abweichend. Die Nebenklägerin gab an, sie habe den Angeklagten vehement zurückgewiesen und ihm vorgeworfen, wie er auf so etwas kommen würde, das würde sie niemals machen, vor allem da sie seine Nichte sei. Der Kammer erscheint es bereits nicht nachvollziehbar, dass die Nebenklägerin dem Geschlechtsverkehr mit diesem nicht von vornherein abgeneigt ist, da zum einen ein enges Verwandtschaftsverhältnis besteht und zum anderen auch nach der Einlassung des Angeklagten zu keinem Zeitpunkt weitere Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Nebenklägerin einer körperlichen Annäherung zum Angeklagten nicht gänzlich abgeneigt war. Die von der Kammer getroffenen Feststellungen, die Nebenklägerin habe den Angeklagten vehement zurückgewiesen, basieren schließlich auch auf den verlesenen Chat-Nachrichten zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin. Am 11.01.2023 schrieb die Nebenklägerin dem Angeklagten, „Nein, ich bin nicht böse und habe es schon wieder vergessen. Ich würde so etwas nie machen und habe auch so viel Vertrauen zu Dir, dass Du mir nichts tust.“ Diese Nachricht verdeutlicht aus Sicht der Kammer, dass die Nebenklägerin den Angeklagten vehement zurückgewiesen hat und nicht lediglich erklärt hat, dass sie lediglich aufgrund der Verwandtschaft nicht mit ihm schlafen wolle bzw. man unter anderen Umständen hätte darüber reden können. Der Angeklagte räumte insbesondere ein, er habe sich gegenüber der Nebenklägerin häufig unterlegen und ausgenutzt gefühlt, da sie ihn mehrfach gefragt habe, ob er sie zu Terminen fahren könne. Zudem habe er sie einmal zur Anschrift eines Mannes begleiten sollen, um zu schauen, ob dieser Mann dort tatsächlich wohne. Obwohl er das Verhältnis zur Nebenklägerin grundsätzlich als rein freundschaftlich betrachtet habe, habe er die Nebenklägerin attraktiv gefunden. Darüber hinaus schilderte der Angeklagte auch seine psychische Verfassung so, wie die Kammer es letztlich festgestellt hat. Die Kammer ist jedoch nicht davon überzeugt, dass der Angeklagte schon vor dem Tatentschluss konkrete Pläne hinsichtlich eines Suizids gefasst hat. Der Angeklagte hat sich zum einen nur dahingehend eingelassen, er habe vor der Tat (lediglich) Suizidgedanken gehabt. Diese Einlassung beinhaltet keinesfalls zwingend die Aussage, dass auch schon konkrete Pläne gefasst worden sind. Gegen einen konkreten Entschluss zum Suizid spricht darüber hinaus, dass der Angeklagte an anderer Stelle der Einlassung angab, er habe sich aufgrund der drohenden Strafe aufgrund der begangenen Tat erst zum Suizid entschlossen. Schließlich hat die Kammer auch die Schilderung des Angeklagten hinsichtlich der eigenen Einschätzung bezüglich der eigenen psychischen Verfassung den Feststellungen zugrunde gelegt. Der Angeklagte hatte im Rahmen seiner Einlassung eingeräumt, er habe gewusst, dass etwas schiefgelaufen sei. Er habe diese Signale jedoch nicht als Warnsignale für die letztlich erfolgte negative Entwicklung erkannt. Darüber hinaus habe er es nicht für notwendig erachtet, sich therapeutische Hilfe zu suchen. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte jedenfalls zur Tatzeit beruflich nicht überlastet war. Dies folgt zum einen aus der Einlassung des Angeklagten, der selbst angab, es habe sich um die über Jahre angestaute Arbeitsbelastung gehandelt, die ihn in den Wochen vor der Tat belastet habe. Darüber hinaus schilderte die Nebenklägerin glaubhaft, der Angeklagte habe ihr gegenüber kurz vor der Tat noch erzählt, dass er fast eine Woche lang nahezu nichts zu tun gehabt hätte auf der Arbeit. 2. a) Auch die Feststellungen zum Geschehen vom 16.03.2024 beruhen größtenteils auf der Einlassung des Angeklagten, der den festgestellten Sachverhalt eingeräumt hat. Seine Angaben sind glaubhaft. Insbesondere ist kein Grund erkennbar, weshalb er sich zu Unrecht in derart gravierender Weise selbst belasten sollte. Seine Angaben stehen auch in Einklang mit den weiteren Ermittlungsergebnissen. Zum einen schrieb der Angeklagte der Nebenklägerin ausweislich der verlesenen Chat-Nachrichtenverläufe am Tattag um 18:05 – nach der festgestellten Tat – „C, bitte entschuldige, es tut mir unheimlich leid“. Zudem gaben die Zeugen PK CC und KOKin O übereinstimmend an, der Angeklagte habe im Rahmen der Festnahme am Abend des Tattages von sich aus geäußert, er wisse, wieso die Beamten da seien. Zudem wurden ausweislich des verlesenen Spurensicherungsberichts vom 16.03.2024 unter anderem Kabelbinder, Schusswaffe, Fesseln, Augenbinde, Knebel und Kneifzange beim Angeklagten im Rahmen der Festnahme sichergestellt. Ferner konnten auf dem Smartphone vom Angeklagten Lichtbilder rekonstruiert bzw. sichergestellt werden, welche die Nebenklägerin vollständig entkleidet und, entsprechend der Einlassung des Angeklagten, an ein Bett gefesselt – auf einigen Bildern mit schwarzer Augenbinde, auf anderen Bildern mit Plastiktüte über dem Kopf – zeigen. Schließlich untermauert auch das verlesene molekulargenetische Spurengutachten, das insbesondere auch bei Abstrichen aus dem Genitalbereich der Nebenklägerin DNA-Merkmale abgrenzen konnte, die dem Angeklagten zugeordnet werden können, die Einlassung des Angeklagten. Dass die Softair-Pistole jedenfalls geladen war, steht ebenfalls aufgrund der Einlassung des Angeklagten zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Angeklagte ließ sich zwar zunächst dahingehend ein, die Pistole sei nicht geladen gewesen. Dies sei für die mit der Pistole beabsichtigte Drohkulisse auch nicht erforderlich. Auf Vorhalt des verlesenen polizeilichen Aktenvermerks vom 12.04.2024, wonach sich im Magazinhalter der Pistole ein mit mehreren Kugeln gefülltes Magazin befunden haben soll, stellte der Angeklagte klar, dass er lediglich gemeint habe, die Pistole sei nicht durchgeladen gewesen. Dass die Pistole jedenfalls mit Munition geladen war, wird ebenso durch die Aussage der Zeugin KOKin O bestätigt, die erklärt hat, sie habe die Pistole aus dem Karton genommen und habe gesehen, dass sich ein Magazin in der Pistole befunden habe. Dass es dem Angeklagten tatsächlich möglich war, die Pistole durchzuladen, steht trotz der Aussage der Zeugin KOKin O, sie wisse nicht, ob dies möglich sei, zweifelsohne fest. Denn der Angeklagte ließ sich ein, er habe mit der Pistole in der Vergangenheit mitunter zum Vergnügung auf eine Zielscheibe geschossen. Dies belegt, dass es tatsächlich möglich war, die Softair-Pistole für den aktiven Gebrauch durchzuladen. Die Kammer ist darüber hinaus davon überzeugt, dass der Angeklagte die Lichtbilder von der Nebenklägerin ausschließlich zugunsten einer zumindest möglichen, späteren Betrachtung dieser Bilder zum Lustgewinn bzw. zur Luststeigerung angefertigt hat. Der Angeklagte ließ sich zwar anfänglich dahingehend ein, er habe die Bilder ausschließlich zugunsten der Nebenklägerin angefertigt, da er beabsichtigt habe, sich das Leben zu nehmen, und es der Nebenklägerin habe ermöglichen wollen, diese Bilder später der Polizei vorzulegen. Damit habe er erreichen wollen, dass der Nebenklägerin auch nach seinem Tod geglaubt werde. Diese Einlassung ordnet die Kammer als reine Schutzbehauptung ein. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte in einem Moment der jedenfalls erheblich beschränkten Fähigkeit zur Empathie während der Tatausführung zugleich an die Belange der Nebenklägerin denkt, geschweige denn an die erst in der Zukunft liegende, hypothetische Situation, der Nebenklägerin werde nicht geglaubt, dass sie von ihm vergewaltigt worden sei. Vielmehr hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der Angeklagte die Bilder – zumindest für den Fall des möglichen Abrückens vom Entschluss zur Selbsttötung – zum Lustgewinn erstellt hat. Der Angeklagte räumte selbst ein, er habe regelmäßig Bilder mit ähnlichen Motiven aus dem Internet heruntergeladen und diese während der manuellen Stimulation betrachtet. b) Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass der Angeklagte schon im Vorfeld des Treffens mit der Nebenklägerin zumindest Gedanken hinsichtlich der gewaltsamen Fesselung der Nebenklägerin, verbunden mit dem vollzogenen Geschlechtsverkehr, hatte. Zum einen hatte er die Nebenklägerin bereits im März 2023 gefragt, ob er diese fesseln dürfe. Darüber hinaus war der Gedanke an Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin, wie die Äußerung des Angeklagten im Januar 2023 gegenüber dieser zeigt, schon zu diesem frühen Zeitpunkt präsent. Zudem räumte der Angeklagte ein, er habe die Nebenklägerin körperlich anziehend bzw. attraktiv gefunden. Dass auch die Gewaltkomponente dieser Tat schon zu einem früheren Zeitpunkt präsent war, belegt die Einlassung des Angeklagten, er habe sich, bevor er sich das Leben habe nehmen wollen, noch einmal diesen Wunsch erfüllen wollen. Ferner habe es ihn gereizt, dass die Nebenklägerin derartig offen über ihre Treffen mit Männern, insbesondere ihre sexuellen Aktivitäten, gesprochen habe. Aufgrund dieser Einlassung hat die Kammer ebenso keine Zweifel daran, dass letztlich auch der konkrete Tatentschluss am Tattag durch die Offenheit der Nebenklägerin und den abstrakten Wunsch des Angeklagten, ultimative Lust zu empfinden, jedenfalls gefördert worden ist. Dass die zunehmende Konfliktspannung, verbunden mit einer akuten depressiven Phase, ein treibender Faktor bezüglich des Tatentschlusses war, wird durch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. W belegt. Dieser hat – so auch von der Kammer festgestellt – überzeugend ausgeführt, der Angeklagte habe nur eine verminderte Fähigkeit, sich von anderen Personen abzugrenzen. Aufgrund der Bereitschaft des Angeklagten zur unbedingten Erfüllung der Wünsche anderer Menschen sei es über die Jahre hinweg zu einer zunehmenden inneren Spannung gekommen. Diese Spannung sei Ausdruck einer nicht kommunizierten Wut über die vernachlässigten bzw. nicht erfüllten Wünsche und Bedürfnisse des Angeklagten. Beispielhaft belegte der Sachverständige diese verminderte Fähigkeit zur Abgrenzung zum einen mit dem Verhalten des Angeklagten in der Situation hinsichtlich der Organisation der Pflege und Betreuung des akut erkrankten Bruders wenige Wochen vor der Tat. Dem Angeklagten sei es nicht möglich gewesen, die eigene Überforderung klar zu artikulieren. Auch im Hinblick auf das Verhältnis des Angeklagten zur Nebenklägerin sei dies nicht gelungen, da sich der Angeklagte im Kontakt zur Nebenklägerin häufig ausgenutzt gefühlt habe, ohne etwas dagegen zu machen. Diese Problematik habe zudem die immer wieder auftretenden depressiven Phasen begünstigt, da der Angeklagte aufgrund der Konfliktspannungen mit einer gegen das Selbst gerichteten Aggressivität reagiert habe. Die Depressivität sei in diesem Kontext als eine Art der Selbstbestrafung zu sehen, die zur Melancholie und Antriebslosigkeit führe. Dass jedenfalls auch die Organisation der Pflege seines akut erkrankten Bruders zu einer Überlastung geführt habe und zugleich den Tatentschluss begünstigt habe, räumte auch der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung ein. Dass der Angeklagte die Reaktion der Nebenklägerin auf seine auf Geschlechtsverkehr und Fesselung bezogenen Äußerungen im Januar und März 2023 als Zurückweisung empfunden habe, die den Tatentschluss jedenfalls mittelbar mitbegünstigt habe, steht für die Kammer nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. W außer Frage. Der Sachverständige gab an, dass die erhöhte Kränkbarkeit des Angeklagten generell eine Rolle gespielt habe. Dies habe sich in der Vergangenheit sowohl in beruflichen Kontakten als auch im Falle sexueller Zurückweisungen ausgewirkt, die der Angeklagte als Kränkung empfunden habe. Im hiesigen Fall habe es sich jedoch lediglich um eine mittelbare Zurückweisung gehandelt, da diese länger im Voraus stattgefunden habe. Dass der Angeklagte die beiden Reaktionen der Nebenklägerin im Januar und März 2023 nicht nur als Zurückweisung, sondern als erhebliche Kränkung empfunden hat, erklärt aus Sicht der Kammer unter anderem auch, wieso der Angeklagte die Reaktion der Nebenklägerin im Januar 2023 als nüchtern beschrieben hat und ausführte, die Nebenklägerin sei abgesehen vom Verwandtschaftsverhältnis nicht vollständig abgeneigt gewesen, über einen gemeinsamen Geschlechtsverkehr zu sprechen. c) Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich der Angeklagte jedenfalls zeitgleich mit Fassen des Tatentschlusses auch dazu entschieden hatte, sich nach der Tatbegehung das Leben zu nehmen. Dies räumte der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung ein. Er habe schon seit 2023 einen Suizidwunsch, da ihm im Leben alles zu viel geworden sei. Dieses Gefühl der Überforderung habe an erster Stelle gestanden, als er sich am Tattag zum Suizid entschlossen habe. An anderer Stelle seiner Einlassung führte der Angeklagte zudem aus, er habe sich wegen der aufgrund der Tat, zu der er sich letztlich entschlossen habe, drohenden Strafverfolgung umbringen wollen. Die Kammer wertet diesen Teil seiner Einlassung nicht als Widerspruch zu der Angabe, der Suizidwunsch habe seit 2023 bestanden. Vielmehr hat die Kammer keine Zweifel daran, dass mehrere Umstände kumulativ den Entschluss zum Suizid bedingt haben und der generell seit 2023 bestehende Suizidwunsch nicht bereits zum festen Entschluss einer Selbsttötung gereift war. Dafür spricht, dass sich der Angeklagte ebenso eingelassen hat, er habe erst mit einer Versicherung der Nebenklägerin, sie werde die Tat nicht der Polizei melden, vom Selbstmord abgelassen. Zwar gab er ebenso an, er vermute, dass er sich die von der Nebenklägerin gefertigten Bilder per WhatsApp geschickt habe, da er in diesem Moment schon von der Absicht der Selbsttötung abgelassen habe. Dennoch verdeutlicht seine Einlassung in der Gesamtschau – auch wenn es dem Angeklagten schwer erscheinen mag, eine klare Ursache für die Selbstmordabsicht zu benennen –, dass mehrere Motive jedenfalls kumulativ handlungsbestimmend waren. Dies wird zudem durch die Ausführungen des Sachverständigen belegt, der auf Nachfrage des Gerichts für die konkrete Ursache des Selbstmordentschlusses angab, die Bewertung dieser Gedanken, insbesondere die Identifizierung des dominierenden Motivs, sei grundsätzlich schwierig. Die Kammer ist ebenso davon überzeugt, dass der Entschluss zum Suizid auch durch die Motivation der antizipierten Selbstbestrafung jedenfalls gefördert wurde. Hierbei stützt sich das Gericht auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Dieser gab an, dass der Mensch mit Ausnahme besonders schwerer Fälle, der vorliegend jedoch nicht einschlägig sei, grundsätzlich durch Empathie und Gewissen von der Begehung derartiger Taten abgehalten werde. Nehme man sich vor, sich nach Tatbegehung als Form einer Bestrafung umzubringen, so werde damit die Fähigkeit zur Empathie aufgehoben bzw. beschränkt. Dies sei auch beim Angeklagten jedenfalls eine Variable. E. Rechtliche Würdigung I. Delikte 1. §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6, Abs. 8 Nr. 1 StGB Gemäß den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung gemäß §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6, Abs. 8 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte hat die Nebenklägerin dazu genötigt, sexuelle Handlungen an sich zu dulden. Dies erfolgte einerseits mit Gewalt, indem er ihre Hände und Beine fesselte und ihr mit der flachen Hand in ihr Gesicht schlug, andererseits durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem er die Softair-Pistole als Drohmittel einsetzte. Zudem hat der Angeklagte gegen den für ihn erkennbaren Willen der Nebenklägerin den Beischlaf mit dieser zweimal vollzogen. Darüber hinaus hat der Angeklagte auch den Qualifikationstatbestand des Absatzes 8 Nr. 1 verwirklicht. Denn er hat bei der Tat zwei gefährliche Werkzeuge im Sinne dieser Vorschrift verwendet. Unabhängig von der Einordnung der Softair-Pistole als Waffe stellt diese jedenfalls ein gefährliches Werkzeug dar. Die Pistole ist nach ihrer Beschaffenheit und der konkreten Art der Benutzung geeignet, erhebliche Verletzungen herbeizuführen, da sie geladen war und der Angeklagte sie jedenfalls mit wenigen Handgriffen hätte durchladen können. Der Angeklagte hat die Pistole während der Tat auch als Drohmittel eingesetzt. Darüber hinaus stellt auch die eingesetzte Plastiktüte ein gefährliches Werkzeug dar. Die besondere Gefährlichkeit ergibt sich daraus, dass durch die mangelnde Luft- und Blutzufuhr die Atmung und Hirnfunktionalität beeinträchtigt wird. Dies war vorliegend auch bereits der Fall, da die Nebenklägerin erkennbar an Atemnot litt. Diesbezüglich handelte der Angeklagte jedenfalls auch bedingt vorsätzlich. Den Qualifikationstatbestand des Absatzes 8 Nr. 2 lit. a) hat der Angeklagte hingegen nicht verwirklicht, da es an einer schweren körperlichen Misshandlung fehlt. Der Angeklagte hat zwar zugleich auch den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht (hierzu siehe E.I.2. ). Der Körperverletzungserfolg geht jedoch über die einfache Körperverletzung nach § 223 StGB jedenfalls nicht deutlich hinaus. Insbesondere fehlt es an erheblichen körperlichen Folgen, die z.B. mit großen Schmerzen verbunden sind. Der Angeklagte handelte voll schuldfähig (siehe hierzu E.II. ). 2. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB Der Angeklagte hat sich zudem wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB strafbar gemacht. Die infolge des Einsatzes der Plastiktüte verursachte Atemnot verwirklicht den Tatbestand der Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB, da sie eine üble und unangemessene Behandlung der Geschädigten darstellt, die zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung ihres körperlichen Wohlbefindens und körperlicher Unversehrtheit geführt hat. Der Angeklagte hat auch den Qualifikationstatbestand in zwei Varianten gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB verwirklicht, da die Plastiktüte zum einen ein gefährliches Werkzeug darstellt und er die Körperverletzung zudem mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen hat. Bei der Plastiktüte handelt es sich um ein gefährliches Werkzeug, da sie nach ihrer Beschaffenheit und der konkreten Art der Benutzung – das Stülpen über den Kopf der Nebenklägerin und Befestigen mittels eines Seiles um den Hals – geeignet war, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Dies wusste der Angeklagte. Zudem hat der Angeklagte die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen, da die Verwendung der Tüte im konkreten Fall geeignet war, das Leben der Nebenklägerin abstrakt zu gefährden. Der Angeklagte handelte diesbezüglich auch vorsätzlich. Er wusste, dass die Nebenklägerin aufgrund der gestörten Blut- und Sauerstoffzufuhr bleibende Schäden hätte erleiden können bzw. hätte sterben können, obgleich er auch der Meinung war, die Lage unter Kontrolle zu haben. Dennoch erkannte er die abstrakte Gefahr und nahm sie jedenfalls billigend in Kauf. 3. § 239 Abs. 1 StGB Darüber hinaus hat sich der Angeklagte ferner wegen Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, da er die Nebenklägerin an das Bett gefesselt hatte. 4. Konkurrenzen Die besonders schwere Vergewaltigung, die gefährliche Körperverletzung und Freiheitsberaubung stehen jeweils im Verhältnis der Idealkonkurrenz zueinander, da das Unrecht der Körperverletzung und der Freiheitsberaubung nicht bereits durch die besonders schwere Vergewaltigung erfasst wird. Zwar hat die Freiheitsberaubung die Verwirklichung der besonders schweren Vergewaltigung zunächst ermöglicht. Die Freiheitsentziehung geht jedoch über die bloße Verwirklichung dieses Tatbestandes hinaus, da sie zeitlich auch über die Vergewaltigung hinaus fortwirkte. Der Angeklagte ließ die Nebenklägerin nach Vollendung der Vergewaltigung für eine weitere erhebliche Zeit gefesselt. Insbesondere löste er ihre Fesseln und Band unmittelbar im Anschluss ihrer Beine zusammen, damit sie sich – in gefesseltem Zustand – anders hinsetzen kann. II. Schuldfähigkeit Der Angeklagte handelte schuldhaft. Seine Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit waren weder im Sinne der §§ 20, 21 StGB ausgeschlossen noch war seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert. Zu diesem Ergebnis kam die Kammer auf der Grundlage des mündlich in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. W nach eigener Wertung und Prüfung. 1. Gutachten des Sachverständigen Der Sachverständige hat ausgeführt, er habe den Angeklagten bereits seit vielen Jahren als Sachverständiger begleitet. Zum einen habe er in dem unter A. 1) dargestellten Verfahren das Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit erstattet. Zudem habe er den Angeklagten während der daran anschließenden Haftzeit hinsichtlich der Frage der Gefährlichkeitsprognose begutachtet. Daher könne er für das Gutachten im hiesigen Verfahren auf mehrere Explorationsgespräche mit dem Angeklagten zurückgreifen. Zudem stützte er das Gutachten auf das Verhalten des Angeklagten während der Hauptverhandlung sowie den Inhalt der Gerichtsakte, wobei der Angeklagte sich im vorliegenden Verfahren nicht erneut hatte explorieren lassen. Der Sachverständige gab an, es sei bereits kein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB eröffnet. Zum einen lägen keinerlei Hinweise auf eine psychische Krankheit, eine Intoxikation zum Tatzeitpunkt oder eine Abhängigkeitserkrankung vor. Zum anderen bestehe ebenso wenig eine Persönlichkeitsstörung. Der Angeklagte sei ein Mensch, der aufgrund einer emotionalen Instabilität grundsätzlich zu Impulshandlungen tendiere. Im Übrigen hätte sich eine solche Persönlichkeitsstörung während seiner Adoleszenz zeigen müssen. In seiner Biografie gäbe es jedoch keine Hinweise auf eine schwere frühere Entwicklungsstörung. Zwar sei der Vater des Angeklagten sehr früh verstorben, was auch für die Entwicklung positiver Aggressivität belastend sein könne, da die Auseinandersetzung mit der väterlichen Autorität nicht mehr stattfinde. Zudem sei der ebenfalls frühe Tod der Mutter eine weitere erhebliche Belastung gewesen. Diese Aspekte würden jedoch keine schwere Entwicklungsstörung darstellen. Darüber hinaus sei beim Angeklagten keine generelle Verknüpfung von Lustempfinden und Aggression zu erkennen. Ein Eingangsmerkmal sei weder vor dem Hintergrund der Depression noch der in der Vergangenheit aufgetretenen Angststörung eröffnet. Zwar habe der Angeklagte immer wieder depressive Phasen durchlebt wegen einer gegen das Selbst gerichteten Aggressivität aufgrund einer verminderten Fähigkeit zur Konfliktbewältigung. Der Angeklagte werde hinsichtlich seines eigenen Anspruchs mit eigenen Schwächen konfrontiert, was wiederum als eine Art der Selbstbestrafung in die Depressivität münde. Dies habe sich beim Angeklagten insbesondere in Form gesteigerter Melancholie und Antriebslosigkeit ausgewirkt. Zudem seien beim Angeklagten Spannungen in zwischenmenschlichen Beziehungen aufgrund der verminderten Fähigkeit zur Konfliktlösung zwar zunächst zurückgegangen. In Folge dessen habe sich jedoch auch ein Schatten auf die Psyche des Angeklagten gesetzt. Dies habe der Angeklagte häufig erlebt. Sowohl die Depressivität als auch die Angststörungen seien beim Angeklagten auf die Problematik der versteckten gesunden Aggressivität, d. h. die Fähigkeit eigene Bedürfnisse zu erkennen und umzusetzen, zurückzuführen. Der Alltag des Angeklagten sei jedoch nicht von der Depression beeinträchtigt gewesen, weswegen bereits kein Eingangsmerkmal eröffnet sei. Ferner ergäben sich ebenso wenig Anhaltspunkte für die Aktualität der in der Vergangenheit des Angeklagten aufgetretenen Angststörungen. Auch vor dem Hintergrund der Bindungsstörung des Angeklagten, insbesondere bei romantischen oder sexuellen Beziehungen, sei keine Persönlichkeitspathologie anzunehmen. Der Angeklagte sei vielmehr insgesamt ein schüchterner, jedoch kein ängstlicher Mensch mit Freundschaften und einer positiven schulischen und beruflichen Entwicklung. Er empfinde zwar vor allem in romantischen oder sexuellen Beziehungen Bindungen als belastend, da er sich in dieser Konstellation besonders mit den Bedürfnissen seiner Partnerin auseinandersetzen müsse und er zu einer konstruktiven Form der Auseinandersetzung fähig sein müsse. Dies gelinge dem Angeklagten jedoch nicht, weswegen er sich entweder vollkommen den Bedürfnissen seiner Partnerin unterwerfen oder die Bindung vollständig abbrechen müsse. Der Angeklagte wähle als Lösung häufig jedoch die Flucht aus der Bindung. Diese Störung stelle jedoch keine Persönlichkeitspathologie dar. Trotz der nur eingeschränkten Fähigkeit zur Empathie sei jedenfalls auch kein Fall erheblicher schwerer Dissozialität anzunehmen, da keine Tendenzen zu erkennen seien, dass der Angeklagte versuche, sich als Held darzustellen oder die Delikte zu bagatellisieren oder zu idealisieren. Eine zumindest erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit sei darüber hinaus ohnehin ausgeschlossen, da die Tat von einer lang anhaltenden Gestaltung geprägt sei, im Rahmen derer der Angeklagte unter anderem die Fesseln gelöst habe, ein Gespräch mit der Nebenklägerin geführt habe und auch über den Entschluss zum Suizid mit dieser gesprochen habe. Dies spreche zwingend gegen eine erhebliche Erschütterung der psychischen Funktionen. Vor diesem Hintergrund hätten auch die Suizidgedanken des Angeklagten keine Auswirkungen auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Der einzige Erklärungsansatz für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit wäre bei einer erheblichen Form der sexuellen Devianz gegeben, d. h. der Koppelung sexueller Lust an eine fremdgerichtete Aggressivität, eingebettet in die Persönlichkeit, verbunden mit der ausschließlich süchtigen Fokussierung auf diese Art der Sexualität und der Verdrängung aller anderen Form normaler Sexualität an den Rand. Hierfür lägen jedoch keine Hinweise vor. Eine einzelne chauvinistische Machtdemonstration entspreche keinem krankhaften Verhalten. Vielmehr müsste der Alltag des Angeklagten betroffen sein. Dies sei jedoch nicht der Fall. Auch für eine Störung der Einsichtsfähigkeit bestünden zudem keine Anhaltspunkte. 2. Würdigung der Kammer Die Kammer schließt sich dem nachvollziehbaren und plausiblen Gutachten des forensisch erfahrenen Sachverständigen an. Die Kammer geht im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen ebenfalls davon aus, dass bereits kein Eingangsmerkmal eröffnet ist, da die charakterlichen Züge des Angeklagten keinen derartig erheblichen pathologischen Zustand darstellen. Die Ausführungen des Sachverständigen, der hierfür die gesamte Biographie des Angeklagten ausgewertet hat und auch die weiteren im Rahmen von § 66 StGB relevanten Merkmale der Persönlichkeit des Angeklagten berücksichtigt hat, haben die Kammer überzeugt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Ausführungen des Sachverständigen, jedenfalls Beeinträchtigungen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit seien ausgeschlossen. Zum einen belegt die Verknüpfung von drohender Strafverfolgung und Entschluss zum Suizid eindeutig die vorhandene Einsichtsfähigkeit des Angeklagten. Zum anderen tritt tatsächlich sowohl durch die gesamte Ausführung der Tat als auch die Tatvorgeschichte deutlich hervor, dass jedenfalls keine erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit vorliegt. Der Angeklagte konnte – trotz der depressiven Phase und der für ihn bestehenden Ausnahmesituation – das Treffen mit der Nebenklägerin planen und ging auch während der Tatausführung planmäßig berechnend vor. Zudem ist auch auszuschließen, dass sich der Angeklagte zur Tatzeit in einem hochgradigen Affektzustand befunden hat. Insoweit fehlt es bereits an einer akut krisenhaften Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin. Mit Ausnahme des Bruchs im Kontakt im März 2023 konnte die Kammer nicht feststellen, dass es in der Zeit bis zur Tatausführung zu einer Auseinandersetzung gekommen ist. Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte das Verhältnis zur Nebenklägerin zwar ambivalent empfunden hat und sich von ihr häufig ausgenutzt gefühlt hat. Dennoch verliefen die Treffen und der Kontakt mit der Nebenklägerin vor der Tat und auch das Treffen am Tattag bis zum erstmaligen Vorhalten der Softair-Pistole harmonisch ab. Auch eine forensisch relevante Intelligenzminderung ist bereits im Ansatz nicht erkennbar. F. Strafzumessung Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer von den folgenden Erwägungen leiten lassen: I. Allgemeine Strafzumessungserwägungen 1. Der Strafrahmen der besonders schweren Vergewaltigung reicht gemäß § 177 Abs. 8 StGB von fünf bis 15 Jahren Freiheitsstrafe. In minder schweren Fällen gemäß § 177 Abs. 9 StGB reicht der Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Einen minder schweren Fall hat die Kammer jedoch nicht angenommen. Für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung maßgeblich, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens eine unangemessene Härte darstellen würde. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen des minder schweren Falles anzuwenden ist. Bei der insoweit gebotenen Gesamtabwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten strafmildernd insbesondere berücksichtigt, dass - der Angeklagte vollumfänglich geständig war und – was die Kammer besonders berücksichtigt hat – der Nebenklägerin mit dem Geständnis eine Vernehmung zum Tatgeschehen und eine weitere Retraumatisierung erspart hat, - der Angeklagte zumindest den Versuch einer Entschuldigung und eines Täter-Opfer-Ausgleichs unternommen hat, - der Angeklagte sich zur Tatzeit aufgrund seiner Persönlichkeit und einer depressiven Phase überfordert gefühlt hat und die Tat in einem Moment des seelischen Ausnahmezustandes begangen hat, - die Tat für die Nebenklägerin keine erheblichen körperlichen Folgen nach sich gezogen hat, - der Angeklagte knapp acht Jahre nach seiner Haftentlassung straffrei gelebt hat, - der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung auf das Mobiltelefon, die Softair-Pistole nebst Munition, Kabelbinder, Handfesseln, die Augenbinde, Seile, Fixiermanchetten und den Knebel verzichtet hat, - der Angeklagte nach Ablauf der verhängten Freiheitsstrafe bereits in einem hohen Lebensalter sein wird und - die zusätzliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dazu beiträgt, dass der Angeklagte voraussichtlich erst in einem noch weit höheren Lebensalter wieder in Freiheit sein wird. Dagegen war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass - der Angeklagte bereits wegen einer gleichgelagerten Vergewaltigung strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, - er mehrjährig hafterfahren ist, - es sich um ein mehraktives Geschehen, inklusive zweimaliger vaginaler Penetration, gehandelt hat und der Angeklagte bei der Tat zwei unterschiedliche gefährliche Werkzeuge eingesetzt hat, - der Angeklagte tateinheitlich zugleich eine gefährliche Körperverletzung unter Verwirklichung zweier Varianten und eine Freiheitsberaubung begangen hat, - der Angeklagte jeweils ohne Kondom und damit ungeschützt vaginal eingedrungen ist, und bei der Tatausführung ejakuliert hat und - der Angeklagte von der Nebenklägerin mehrfach Lichtbilder angefertigt hat, als diese vollständig unbekleidet an sein Bett gefesselt war, was für diese besonders erniedrigend war. Vorliegend ergibt die Gesamtwürdigung der oben genannten Strafzumessungserwägungen, insbesondere aufgrund der einschlägigen Verurteilung sowie der tateinheitlichen Mitverwirklichung zwei weiterer Delikte, dass sich die Tat nicht so deutlich von den gewöhnlich vorkommenden Fällen abhebt, dass von einem minder schweren Fall auszugehen wäre. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB vor. Es fehlt bereits an dem erforderlichen kommunikativen Prozess zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin, der die Lösung des der Tat zugrundeliegenden Gesamtkonflikts anstrebt. Zwar hat der Angeklagte erklärt, sich bei der Nebenklägerin entschuldigen zu wollen. Die Nebenklägerin ließ jedoch über ihre Rechtsanwältin erklären, dass sie nicht einmal die Entschuldigung entgegennehmen wolle. Das bloße Angebot einer Entschuldigung reicht daher für die Annahme eines kommunikativen Prozesses nicht aus. Zudem hat die Nebenklägerin über ihre Rechtsanwältin jegliche Art des finanziellen Ausgleichs abgelehnt. Die Strafe war daher in einem Strafrahmen von fünf Jahren Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen. 2. Gefährliche Körperverletzung wird gemäß § 224 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist auch hier maßgebend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist. Bei der nach diesem Maßstab gebotenen Gesamtabwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände hat die Kammer nochmals die bereits oben genannten Kriterien gegeneinander abgewogen und ist ebenfalls zu keinem minder schweren Fall gekommen. Freiheitsberaubung wird gemäß § 239 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. II. Konkrete Strafzumessungserwägungen Die Delikte der besonders schweren Vergewaltigung, gefährlichen Körperverletzung und Freiheitsberaubung stehen jeweils in Tateinheit zueinander, § 52 StGB. Demnach war die Strafe innerhalb des schwersten dieser oben dargestellten Strafrahmen von fünf Jahren bis 15 Jahren Freiheitsstrafe zu bestimmen, § 52 Abs. 2 StGB. Innerhalb dieses anzuwendenden Strafrahmens hat die Kammer dann für die konkrete Strafzumessung alle vorstehend bereits aufgelisteten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals umfänglich gegeneinander abgewogen, wobei zu seinen Lasten auch zu berücksichtigen war, dass der Angeklagte drei Delikte tateinheitlich verwirklicht hat. Die Kammer hat außerdem die Wirkungen der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB) bedacht. Danach hält die Kammer eine Freiheitstrafe von acht Jahren sechs Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schuld des Angeklagten gerecht zu werden. G. Anordnung der Sicherungsverwahrung Die Kammer hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gegen den Angeklagten die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 3 S. 1 StGB anzuordnen. Gemäß § 316i EGStGB ist § 66 Abs. 3 S. 1 StGB in seiner aktuellen Fassung anwendbar, da die letzte Anlasstat – die hiesige Tat – am 16.03.2024 und damit nach dem 30.06.2017 begangen worden ist. I. Formelle Voraussetzungen Formelle Voraussetzung für die Anwendung des § 66 Abs. 3 S. 1 StGB ist zunächst, dass der Angeklagte wegen einer oder mehrerer Verbrechen im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a) oder b) StGB oder einer in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB aufgeführten Katalogtat, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Zudem muss er gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden haben. Darüber hinaus muss die neue Tat eine solche im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a) oder b) StGB sein und zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren führen. Die formellen Voraussetzungen liegen vor. Der Angeklagte hat durch die Tat vom 01.04.2011, unter anderem eine besonders schwere Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung – also ein Verbrechen, das sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung richtet, § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a) StGB, – eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verwirkt. Die für die besonders schwere Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung festgesetzte Einzelstrafe betrug bereits sechs Jahre sechs Monate. Wegen dieser Katalogtat hat der Angeklagte mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe verbüßt, § 66 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 1 StGB. Namentlich hat er eine Gesamtfreiheitstrafe von sechs Jahren neun Monaten verwirkt, wobei in die Gesamtfreiheitsstrafe auch die Strafe wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung einbezogen worden war, die nicht dem Katalog des § 66 Abs. 3 S. 1 StGB unterfallen. Einsatzstrafe für die besonders schwere Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung war indes eine Freiheitsstrafe in Höhe von sechs Jahren sechs Monaten. Der Angeklagte verbüßte insgesamt fünf Jahre, drei Monate und 12 Tage Freiheitsentzug, da er seit dem 02.04.2011 in Untersuchungshaft saß und er am 14.07.2016 nach der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung entlassen wurde. Selbst unter vollständigem Abzug der auf die Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung entfallende Einzelstrafe von neun Monaten, verbleibt eine tatsächliche Verbüßung für die Katalogtat von über zwei Jahren Freiheitsstrafe. Darüber hinaus stellt die neue Tat eine Katalogtat im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a), Abs. 3 S. 1 StGB dar und hat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren geführt. Gemäß § 66 Abs. 4 S. 3 StGB darf die Tat vom 01.04.2011 auch zur Feststellung der formellen Voraussetzungen herangezogen werden. Die Frist, die im vorliegenden Fall 15 Jahre beträgt, da beide Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerichtet waren, ist bereits ohne Abzug der Zeit des Angeklagten in Verwahrung in einer behördlich angeordneten Anstalt gewahrt. Denn zwischen der Tat vom 01.04.2011 und der hiesigen Anlasstat vom 16.03.2024 liegen lediglich 12 Jahre, 11 Monate und 15 Tage. II. Materielle Voraussetzungen Auch die materiellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 S. 1 StGB in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB sind erfüllt. Die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ergibt nämlich, dass er infolge eines Hangs zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist. 1. Hang zu erheblichen Straftaten Der Angeklagte hat einen Hang zu erheblichen Straftaten. a) Hang Das Merkmal „Hang“ im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB verlangt einen eingeschliffenen, inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag (BGH, Urteil vom 09.09.2021, 3 StR 327/20, BeckRS 2021, 34257 Rn. 13). Der Hang als „eingeschliffenes Verhaltensmuster“ bezeichnet einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand (BGH, Beschluss vom 30.03.2010, 3 StR 69/10, BeckRS 2010, 11025, Rn. 5). Hierbei obliegt die Feststellung des „Hangs“ als Rechtsbegriff, der dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist, dem Tatgericht, das die Persönlichkeit des Angeklagten unter Einbeziehung aller objektiven und subjektiven Umstände umfassend rechtlich bewerten muss. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung kann sich das Tatgericht jedoch sachverständig beraten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2011, 1 StR 645/10, BeckRS 2011, 4253 Rn. 5). Die bloße wiederholte Begehung von Straftaten indiziert das Vorliegen eines Hangs nicht zwingend, da es sich insbesondere um reine Augenblicks-, Gelegenheits- oder Konflikttaten handeln kann, die gerade nicht auf einen Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB zurückzuführen sind. Nur wenn diese Taten auf ein eingeschliffenes Verhaltensmuster zurückgehen, handelt es sich um Hangtaten (BGH, Urteil vom 12.07.1988, 1 StR 280/88, BeckRS 1988, 113957; BGH, Beschluss vom 27.09.1994, 4 StR 528/94, BeckRS 1994, 9855). Ein eingeschliffenes Verhaltensmuster kann trotz einer Vielzahl an Vortaten nicht ohne weiteres angenommen werden, wenn zwischen den Vortaten und der Anlasstat erhebliche Unterschiede bestehen (BGH, Beschluss vom 15.10.2009, 5 StR 351/09, BeckRS 2009, 28348 Rn. 11). Dem gegenüber ist die Annahme bloßer Augenblicks-, Gelegenheits- oder Konflikttaten ohne zugrundeliegendes eingeschliffenes Verhaltensmuster fernliegend, wenn es sich bei sämtlichen Taten um Sexualdelikte handelt, die sich auf ähnliche Weise angebahnt und zugetragen haben (BGH, Urteil vom 29.11.2005, 5 StR 339/05, BeckRS 2006, 167; BGH, Urteil vom 25.10.2006, 5 StR 316/06, BeckRS 2006, 13278 Rn. 5). Das gleiche gilt, wenn der Täter immer wieder aus dem gleichen – in ihm verankerten – Grund auf bestimmte äußere Anstöße reagiert (BGH, Urteil vom 12.12.1979, 3 StR 436/79, BeckRS 1979, 109006; BGH, Urteil vom 24.02.2010, 2 StR 509/09, BeckRS 2010, 7166 Rn. 7). Hierbei spielt der konkrete äußere Anstoß keine Rolle, solange die Reaktion des Täters jedenfalls auch auf den Hang zurückzuführen ist. Insbesondere können überdauernde, innere Eigenschaften des Straftäters, welche die Disposition zur Begehung weiterer Straftaten begründen, zur Feststellung eines Hanges ausreichen (BGH, Urteil vom 04.09.2008, 5 StR 101/08, BeckRS 2008, 20314 Rn. 12). Nur dann, wenn eine äußere Tatsituation oder eine Augenblickserregung die Tat allein verursacht hat, ist die Annahme eines Hanges ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.1979, 3 StR 436/79, BeckRS 1979, 109006; BGH, Urteil vom 01.06.2006, 4 StR 75/06, BeckRS 2006, 7544 Rn. 14 ff.). Ein Hang kann darüber hinaus nicht mit dem Verweis auf eine z.B. relativ späte delinquente Entwicklung oder auf einen besonders großen oder auch kleinen zeitlichen Abstand der jeweiligen Taten pauschal verneint werden. Diese Punkte sind jedoch im Rahmen der Gesamtbetrachtung des Täters und seiner Taten zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2010, 4 StR 474/09, BeckRS 2010, 20647 Rn. 40; BGH, Beschluss vom 09.06.2010, 1 StR 187/10, BeckRS 2010, 16619 Rn. 12; BGH, Urteil vom 15.02.2011, 1 StR 645/10, BeckRS 2011, 4253 Rn. 7). Diesen Erwägungen kommt jedoch vor allem nur bei einer aufgrund fehlender symptomatischen Vortaten und erneuter Delinquenz dünnen Tatsachengrundlage in den Konstellationen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 StGB besondere Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 15.02.2011, 1 StR 645/10, BeckRS 2011, 4253 Rn. 7). Schließlich spricht auch der Umstand, dass ein Eingangsmerkmal im Sinne der §§ 20, 21 StGB nicht einschlägig ist, nicht gegen einen Hang (BGH, Urteil vom 14.08.2007, 1 StR 201/07, BeckRS 2007, 14489 Rn. 27 f.). 1) Ausführungen des Sachverständigen Der Sachverständige gab an, es bestünde eine Deckungsgleichheit bezüglich der zur Vortat und der hiesigen Tat geführten Rahmenbedingungen. Abstrakt führte er aus, der Angeklagte sei in beiden Fällen aufgrund seiner fortbestehenden, erheblichen Hemmung, eigene Bedürfnisse und Vorstellungen in einer hinreichend konstruktiven Art zur Konfliktlösung wahrzunehmen und zu kommunizieren, subjektiv überfordert gewesen. Zudem sei eine hemmende Abspaltung gesunder aggressiven Impulse, d. h. der Durchsetzungsfähigkeit und Grenzsetzung, durch eine reaktive depressive Symptomatik erfolgt. Ferner sei in beiden Fällen sexualisierte Gewalt gegenüber weiblichen Personen, zu denen im Vorfeld ein Vertrauensverhältnis bestanden habe, durchgebrochen. Darüber hinaus habe der Angeklagte seine eigene sexuelle Lust bzw. Erregung mit einer handlungsbestimmenden, asymmetrischen Demonstration von Macht der Inszenierung einer extremen männlichen Dominanz unter völliger Aufhebung seiner Fähigkeit zur Empathie gegenüber einer ihm vertrauten Person gesteigert. Schließlich habe in beiden Fällen eine enge Verknüpfung von Suizidalität und aggressiver Destruktivität bestanden. Diesbezüglich sei neben der antizipierten Selbstbestrafung, die den enthemmten Durchbruch extremer fremd-aggressiver Tendenzen erleichtert und erlaubt habe, auch denkbar, dass der Angeklagte den Suizid aufgrund einer manipulativen Tendenz offen angekündigt habe. Zu den abstrakt dargestellten Rahmenbedingungen gab der Sachverständige hinsichtlich der zu den Taten geführten Umständen konkret an, in der hiesigen Tat habe sich ein deckungsgleicher Deliktzyklus, der in der Vortat bereits abgebildet gewesen sei, gezeigt. Es seien zunehmende Konfliktspannungen beruflicher und sozialer Natur sowie eine depressive Phase, in welcher der Angeklagten keine Lust habe fühlen können, aufeinandergetroffen. Im hiesigen Fall sei es vor allem die als besonderer Stress empfundene Situation um seinen Bruder gewesen, die zur Konfliktspannung geführt habe. Unabhängig davon, ob der Angeklagte nur die Verpflichtung zur Unterstützung oder auch die Sorge um seinen Bruder als Belastung empfunden habe, sei es ihm nur begrenzt möglich gewesen, seine Überforderung zu artikulieren. Die begrenzte Möglichkeit zur Artikulation eigener Bedürfnisse sei insbesondere auch beim Kontakt zur Nebenklägerin zu erkennen. Das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin sei ambivalent und, zumindest für den Angeklagten, von Konflikten geprägt gewesen Der Angeklagte habe es zum einen genossen, von einer jungen, sexuell aktiven Frau in Anspruch genommen zu werden. Zum anderen habe er sich, zum Beispiel beim Auskundschaften einer Anschrift einer männlichen Bekanntschaft der Nebenklägerin, benutzt gefühlt. Der Angeklagte habe den Konflikt nicht aktiv gestaltet, weder durch Abgrenzung, durch ein offenes Wort oder die Beendigung der Beziehung. Das Verhältnis zur Nebenklägerin sei daher deutlich belasteter gewesen als sein Verhältnis zur Zeugin B. Insbesondere habe die vom Angeklagten empfundene Kränkung, die im hiesigen Fall im Vergleich zur Vortat jedoch länger zurückliege, da die Nebenklägerin den Angeklagten nicht im nahen Vorfeld der Tat zurückgewiesen habe, eine Rolle bei der Tat gespielt. Der Angeklagte habe auf (vermeintliche) Bedürftigkeiten anderer Menschen erheblich empfindlich mit einem Gefühl der Überlastung reagiert. Die verminderte Abgrenzungsfähigkeit sei daher ein wesentlicher Faktor bei beiden Taten gewesen. Die verminderte Fähigkeit zur Abgrenzung bestehe jedoch nicht pauschal allen anderen Menschen gegenüber. Vielmehr komme es sehr darauf an, aus welcher Richtung das Bedürfnis geäußert werde. Vertrage der Gegenüber eine Zurückweisung gut, so könne sich der Angeklagte diesem Bedürfnis mitunter widersetzen. Anders sei dies jedoch z. B. im beruflichen Kontext. Aufgrund der verminderten Abgrenzungsfähigkeit sei es zu einer zunehmenden Konfliktspannung des Angeklagten gekommen, hinsichtlich derer eine Wechselwirkung zu der depressiven Phase bestanden habe und weiterhin bestehe. Die vom Angeklagten als Belastung empfundenen Umstände könne man nicht objektiv bewerten, da der Grad der subjektiv empfundenen Belastung entscheidend sei. Objektiv gesehen sei der Angeklagte vor der Vortat zwar deutlich belasteter gewesen, obgleich er bei der aktuellen Tat aufgrund der Situation mit seinem Bruder deutlich berührt gewesen sei. Bei einer reaktiv depressiven Haltung tendiere der Mensch jedoch dazu, einer Belastung extreme Bedeutung beizumessen. Dazu würde passen, dass der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung mitunter verbal aggressiv und katastrophisierend aufgetreten sei. So zum Beispiel, als er die Belastung aufgrund der Situation um seinen Bruder geschildert habe oder er auf eine Rückfrage intimeren Inhalts eines Prozessbeteiligten erklärt habe „Wie kann man mich denn sowas fragen?“. Hier werde zudem deutlich, dass dem Angeklagten die Gelassenheit in Situationen fehle, in denen eigene Bedürfnisse tangiert seien. Die Verwendung von Fesseln und Tüten in beiden Fällen belege zudem, dass bei beiden Taten eine enge Kopplung von Aggressivität und Lustbildung stattgefunden habe. Obwohl in der Biografie des Angeklagten keine Hinweise auf Sadismus im Sinne einer Persönlichkeitsstörung oder eine besondere sexuelle Prägung bestünden, handle es sich um einen sadistischen Charakterzug, bei der die Aggressivität bzw. Bemächtigung eines Menschen bis hin zur Kontrolle vitaler Funktionen an die sexuelle Erregbarkeit gekoppelt sei. Bei dem hiesigen Fall sei es von besonderer Bedeutung, dass der Angeklagte einen zweifachen Vertrauensmissbrauch begangen habe, da er zum einen das enge Verhältnis zu seiner Nichte trotz mehrfacher ausdrücklichen Bekundungen und zum anderen das Verhältnis zu seinem eigenen Bruder, der ihn nach der Haftentlassung aufgenommen habe, verletzt habe. Ferner sei davon auszugehen, dass der Angeklagte das Gefühl ultimativen Spaßes jedenfalls unmittelbar vor der hiesigen Tat nur im Wege aggressiver Sexualität habe erreichen können, wenn man den Angaben des Angeklagten folge, er habe sich vor dem Freitod diesen Wunsch noch erfüllen wollen. Diese ultimative Lust habe der Angeklagte demnach lediglich im Wege aggressiver Sexualität in nicht legaler Weise ausleben können, da jedenfalls für ihn die ultimative Lust an Macht gekoppelt gewesen sei. Diese aggressive Sexualität könne der Angeklagte nicht in legaler Art und Weise ausleben. Insbesondere eigne sich hierfür etwa kein Besuch in einem Bordell und/oder bei einer „Domina“, da dort keine echte Angst der Frau und Aggressivität vorhanden sei. Zwar bestehe durchaus die Möglichkeit, dass der Angeklagte in regulärer Sexualität Lust erleben könne. Dies jedoch nur, wenn er in Bezug auf seine Person zugleich keine Abhängigkeit von den Bedürfnissen anderer erlebe. Nur weil der Angeklagte schon lange eine Vorliebe für Fesselungen im sexuellen Kontext habe, sei kein zwingender Rückschluss auf die Ausschließlichkeit dieser Präferenz zulässig. Sobald er jedoch in einer Beziehung die Abhängigkeit von den Bedürfnissen anderer Menschen erlebe, sei das Lustempfinden an Macht gekoppelt. Daher sei es dem Angeklagten zugleich auch um ein Machtempfinden gegangen. Zudem sei zu vermuten, dass der Angeklagte sich von der Nebenklägerin aufgrund ihrer Körperlichkeit einen höheren Lustgewinn versprochen habe als von der Körperlichkeit der Zeugin B, da die Nebenklägerin jünger sei. Darüber hinaus erklärte der Sachverständige, er selbst habe Probleme, die vom Angeklagten benannte Ästhetik hinsichtlich der Fesselung von Frauen losgelöst von der Ohnmacht der gefesselten Person zu sehen. Zwar habe die Fesselung als einvernehmliche Form der sexuellen Gewalt erstmal nichts Krankhaftes an sich. Es sei aber möglich, dass für den Angeklagten das Reizvolle gerade auf das Fesseln gegen den Willen der anderen Person bezogen sei. Dies sei im vorliegenden Fall aber nicht sicher. Zudem habe der Angeklagte die Auswirkungen der Tat für seine Nichte nicht sonderlich emotional anerkannt. Hier sei es jedoch schwierig, zu deuten, ob dies auf eine emotionale Kälte oder die zum Selbstschutz erfolgte Abspaltung des Schamgefühls zurückzuführen sei. Ferner gab der Sachverständige an, dass es nicht eindeutig zu erklären sei, wieso der Angeklagte vergleichsweise spät erstmals straffällig geworden sei. Mitunter wandele sich jedoch auch die Sexualität im Alter und der Betroffene sage sich, „jetzt muss ich das noch einmal machen“. 2) Würdigung Der Angeklagten hat einen Hang zur Begehung von Straftaten. Bei ihm liegt jedenfalls eine Willensschwäche und innere Haltlosigkeit vor, aufgrund derer er Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Zu diesem Ergebnis kommt die Kammer auch auf Grundlage der oben unter G.II.1.a)1) dargestellten Wertungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer nach eigener Wertung und kritischer Prüfung anschließt. Für die Kammer sind die Rahmenbedingungen, die zu beiden Taten geführt haben, aufgrund der ausführlichen Erklärungen des Sachverständigen gut nachvollziehbar. Der Sachverständige hat äußerst anschaulich dargestellt, welche charakterlichen Eigenschaften des Angeklagten in Kombination mit äußeren Faktoren zu den Straftaten, insbesondere zu den jeweiligen Tatentschlüssen, geführt haben. Insbesondere die vom Sachverständigen benannte Koppelung von Gewalt und ultimativer Lust sieht die Kammer dadurch untermauert, dass der Angeklagte nach eigener Einlassung während des Geschlechtsverkehrs mit der Nebenklägerin zur Steigerung seiner Erregung bzw. Lust gezielt auf die über den Kopf der Nebenklägerin gestülpte Tüte geschaut hat, obwohl der Angeklagte wusste, dass der Einsatz gegen den Willen der Nebenklägerin erfolgte. So ließ er sich dahingehend ein, die Nebenklägerin habe ihre Augen während des Einsatzes der Tüte größtenteils geschlossen gehalten, vermutlich um keine Panik zu bekommen, so der Angeklagte. Ebenso ist auch die nur eingeschränkte Fähigkeit zur Empathie im Verhalten des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung jedenfalls kurzzeitig zu erkennen gewesen. Denn der Angeklagte erklärte auf die Frage, wo der Angeklagte den Wohnungstürschlüssel nach dem Abschließen der Wohnungstür während der Tatbegehung verstaut habe, er habe den Schlüssel im Türschloss stecken lassen. Während dieser Erklärung lachte er zugleich laut auf, da er aus Sicht der Kammer trotz der Not der Nebenklägerin in der Tatsituation belustigt war von der von ihm vermuteten Fehlvorstellung der Nebenklägerin, er habe den Schlüssel versteckt. Darüber hinaus ist auch der Kammer eindrucksvoll aufgefallen, dass der Angeklagte ausschließlich bei den ihn betreffenden Belastungen emotional geworden ist, wohingegen er bei in den Prozess eingeführten Auswirkungen der Tat für seine Nichte kühl verblieb. So weinte er, als er über die Belastung aufgrund der akuten Erkrankung seines Bruders sprach, berichtete über die Tatumstände jedoch primär ohne sichtliche Regung. Besonders deutlich und einprägsam stellt sich für die Kammer jedoch die frappierende Deckungsgleichheit der Vortat und der hiesigen Tat dar, die einer „Blaupause“ gleichkommt. Dies betrifft nicht nur die zu dem Tatentschluss geführten Umstände, sondern auch die konkrete Art der Tatausführung. Dem Sachverständigen gelang es, diese besondere Deckungsgleichheit auf in der Person des Angeklagten liegende Umstände zurückzuführen. Dies spricht aus Sicht der Kammer in erheblichem Maße für ein eingeschliffenes Verhaltensmuster, welches die Annahme einer bloßen Konflikt- oder Gelegenheitstat ausschließt. Die hier neu abzuurteilende Tat gleicht der Vortat wie eine „Blaupause“ Vor diesem Hintergrund geht die Kammer von einem sich durch ein eingeschliffenes Verhaltensmuster auszeichnenden Hang aus. Zwar ist nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte dauerhaft zu derartigen Taten entschlossen ist und wohl auch keine fest eingewurzelte Neigung diesbezüglich hat. Dies ist für die Annahme des Hanges im Sinne des § 66 StGB aber auch nicht erforderlich. Der Sachverständige hat ein „eingeschliffenes Verhaltensmuster“ zwar mit primär intrinsischen Persönlichkeitsfaktoren definiert, die mit Rahmenfaktoren wenig zu tun hätten so z.B. bei dissozialen Grenzüberschreitungen oder andauernden Ladendiebstählen, bei denen keine Konfliktsituationen bestünden. Zugleich gab er an, im hiesigen Fall handle es sich nicht um niedrigschwellige Impulse, d. h. um in der Person des Angeklagten verankerte niedrigschwellige Emotionen, welche die Taten ausgelöst hätten. Vielmehr seien die Rahmenfaktoren entscheidend gewesen, weswegen letztlich kein eingeschliffenes Verhaltensmuster vorliege. Auch dies spreche gegen ein eingeschliffenes Verhaltensmuster. Zudem weise der Angeklagte keine pathologischen Charakterzüge auf. Ferner sei entscheidend, wie hinreichend hemmend die Faktoren seien, die eine Fokussierung auf diese spezielle Form der Delinquenz verhindere. Dies wäre auch eine Frage der Verminderung der Schuldfähigkeit. Dieser Wertung ist die Kammer jedoch nicht gefolgt, da es sich bei der Frage des Hanges und auch den dem Hang zugrundeliegenden Definitionen, wie etwa der Definition eines eingeschliffenen Verhaltensmusters, um Rechtsbegriffe handelt, die dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich sind. Die Kammer ist lediglich gehalten, für die Ergründung der Persönlichkeit des Angeklagten, der zu den Taten geführten Umständen und bezüglich des den bereits genannten Definitionen zugrundeliegenden Lebenssachverhaltes einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Die Wertung, ob der seitens des Sachverständigen dargestellte Gesamteindruck des Angeklagten sowie der von ihm begangenen Taten einen Hang bzw. ein eingeschliffenes Verhaltensmuster darstellt, obliegt jedoch dem Tatgericht. Dass die Schlussfolgerung des Sachverständigen im Übrigen unzutreffend ist, wird dadurch deutlich, dass der Sachverständige lediglich aufgrund des Mit-Vorhandenseins externer Auslösefaktoren, die zu einer Konfliktsituation geführt haben, ein eingeschliffenes Verhaltensmuster verneint. Erst dann jedoch, wenn die Taten ausschließlich auf externe Faktoren zurückzuführen sind, ist die Annahme eines Hangs jedoch tatsächlich ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.1979, 3 StR 436/79, BeckRS 1979, 109006; BGH, Urteil vom 01.06.2006, 4 StR 75/06, BeckRS 2006, 7544 Rn. 14 ff.). Eine derartige Situation liegt jedoch gerade nicht vor. Vielmehr liegt die primäre Ursache für beide Taten, d. h. sowohl im Falle der Vortat als auch im hiesigen Fall, in charakterlichen Eigenschaften des Angeklagten begründet. Aufgrund dieser in ihm verankerten Gründe hat der Angeklagte in beiden Fällen wie festgestellt reagiert. Es ist zwar richtig, dass der Angeklagte in beiden Fällen zunächst von der später Geschädigten zurückgewiesen worden war. Die Zurückweisung nimmt jedoch nur eine mittelbare Rolle ein, da sie in beiden Fällen jeweils knapp ein Jahr vor der Tat erfolgt ist. Ein weiterer Faktor war jedenfalls auch die Belastung des Angeklagten durch die akute Erkrankung seines Bruders. Dies hat jedoch keineswegs zu einer Affekthandlung des Angeklagten geführt. Stattdessen hat der Angeklagten, mangels ausgeprägter Fähigkeit zur Konfliktlösung und Abgrenzung die Pflege seines Bruders trotz eigener Überlastung übernommen. Die Situation um seinen Bruder stellte lediglich einen äußeren Auslöser dar, auf den der Angeklagte aufgrund in seiner Person liegenden Ursachen nicht angemessen reagiert hat. Zumindest begünstigt wurde der Tatentschluss letztlich auch durch die seitens der Nebenklägerin offen geführte Kommunikation über unter anderem eigene sexuelle Kontakte. Doch auch dieser Umstand stellt keine außergewöhnliche Situation dar. Daher waren es auch keine speziellen äußeren Faktoren, die zu der Tat geführt haben. Denn alle weiteren den Tatentschluss begünstigenden Umstände sind im Angeklagten verankert gewesen und haben letztlich dazu geführt, dass der Angeklagte auf die niedrigschwelligen externen Faktoren derartig reagiert hat. Sowohl die erhebliche Hemmung, eigene Bedürfnisse wahrzunehmen und zu kommunizieren, als auch die hemmende Abspaltung gesunder aggressiver Impulse, verbunden mit der depressiven Phase, ist allein im Charakter des Angeklagten zu verorten. In beiden Fällen war zudem auch die Suizidalität eng mit einer aggressiven Destruktivität verknüpft. Dass auch lediglich Suizidgedanken, und nicht erst der feste Entschluss zum Suizid, genügen, um das überschießende Verhalten des Angeklagten zu begünstigen, wird dadurch belegt, dass der Angeklagte im hiesigen Fall den Entschluss zum Suizid letztlich jedenfalls auch aufgrund der drohenden Konsequenzen gefasst hat und vom Suizidentschluss abgelassen hat, nachdem die Nebenklägerin ihm mehrfach versichert hatte, sie werde ihn nicht der Polizei melden. Obgleich das Maß der Belastung für den Angeklagten nicht objektivierbar ist, sind jedenfalls die Gründe für die vom Angeklagten empfundene Überlastung auch diesem zu verorten. Denn dies ist auf die reaktiv depressive Haltung zurückzuführen, aufgrund derer er dazu tendiert, einer Belastung extreme Bedeutung beizumessen. Dass jedenfalls der Schwerpunkt der zu den Taten geführten Umstände in der Person des Angeklagten liegt, wird letztlich auch durch die Einlassung des Angeklagten untermauert, er habe in den Wochen vor der Tat gemerkt, dass etwas schieflaufe. Dies verdeutlicht, dass nicht etwa spezielle äußere Faktoren, sondern die Verfassung des Angeklagten maßgeblich waren. Entgegen der Einschätzung des Sachverständigen, wonach keine niedrigschwelligen Handlungsimpulse ausschlaggebend gewesen seien, sondern externe Rahmenbedingungen, handelt es sich sehr wohl um derartige niedrigschwellige Impulse, da der Angeklagte auch nach den Ausführungen des Sachverständigen beide Taten für ultimatives Lust- und Machtempfinden begangen habe. Darüber hinaus sind gerade keine pathologischen Charakterzüge für die Annahme eines Hanges erforderlich. Es reicht bereits aus, wenn der Täter willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Zudem spricht es gerade nicht gegen den Hang, wenn kein Eingangsmerkmal im Sinne der §§ 20, 21 StGB einschlägig ist (BGH, Urteil vom 14.08.2007, 1 StR 201/07, BeckRS 2007, 14489 Rn. 27 f.). Daher spielen auch die vom Sachverständigen angeführten hemmenden Faktoren, die eine Fokussierung auf diese spezielle Form der Delinquenz verhindern, keine zwingende Rolle bei der Frage des Hanges. Zudem greifen die Ausführungen des Sachverständigen, beim Angeklagten liege weder eine kontinuierliche Gefährlichkeit noch eine innere Haltlosigkeit vor, zu kurz. Denn der Sachverständige gab an, beide Fallgruppen seien zum Beispiel nur im Fall eines Pädophilen einschlägig, der sich in regelmäßigen Abständen an einem Spielplatz aufstelle. Diese zu eng geratene Definition der kontinuierlichen Gefährlichkeit und inneren Haltlosigkeit setzt sich in Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung, die einen Hang keineswegs erst bei einem Triebtäter bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2006, 5 StR 316/06, BeckRS 2006, 13278; BGH, Urteil vom 04.09.2008, 5 StR 101/08, BeckRS 2008, 20314), sondern einen Hang mitunter angenommen hat, obgleich der Täter die Straftat im Affekt begangen hat, die Taten jedoch insgesamt Ausdruck einer inneren Spannung des Täters waren, die ihn zu den Straftaten besonders bereit gemacht haben (BGH, Urteil vom 10.03.1992, 5 StR 25/92, BeckRS 1992, 5950). Eine innere Spannung hat auch den Angeklagten in beiden Fällen (Vortat und hiesige Tat) zur Begehung der Straftaten veranlasst. Darüber hinaus bejahte der Sachverständige im weiteren Gutachten richtigerweise zugleich die ungünstige Legalprognose (siehe hierzu G.II.2.a) ). Dass die Gefahrenprognose ungünstig ausfällt, untermauert jedenfalls die Annahme eines Hanges. Zwar kann man nicht ohne weiteres aus einer ungünstigen Gefährlichkeitsprognose auf den Hang des Täters zur Begehung von Straftaten schließen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.05.2014, 3 StR 382/13, BeckRS 2014, 13711 Rn. 5). Dennoch besteht ein Spannungsverhältnis, das einer Auflösung bedarf, wenn aufgrund persönlicher Defizite des Täters eine ungünstige Prognose attestiert wird, zugleich jedoch der Hang verneint wird (BGH, Urteil vom 04.09.2008, 5 StR 101/08, BeckRS 2008, 20314 Rn. 13). Zum Teil wird in einer solchen Konstellation überdies sogar ein Widerspruch gesehen (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2002, 2 StR 486/01, BeckRS 2002, 2931). Die Kammer hat im Rahmen der Prüfung des Hangs gesehen, dass der Angeklagte eine freundschaftliche Beziehung zu einer Frau gepflegt hat, in deren Rahmen es zweimal zur Ausübung von Fesselungspraktiken gekommen ist, ohne dass der Angeklagte sexuelle Handlungen an dieser Frau vorgenommen hat. Dies spricht jedoch keinesfalls gegen einen Hang, da der Hangtäter zur Begehung der Straftaten nicht ununterbrochen entschlossen sein muss. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer anschließt, ist der Angeklagte durchaus in der Lage, Lust in regulärer Sexualität zu erleben und problematische Impulse nicht unmittelbar umzusetzen. Dies schließt einen Hang aber nicht aus. Dass der Angeklagte bei der Vortat und der hiesigen Tat jedoch den Weg der sexualisierten Gewalt gewählt hat, lag – wie bereits ausgeführt – auch an der im Angeklagten vorherrschenden Konfliktspannung, speziell den Geschädigten gegenüber, sowie der depressiven Phase, die das Lustempfinden jedenfalls kurzzeitig beeinträchtigt hat, weswegen sich der Angeklagte diesen „Wunsch“ vor seinem Freitod noch erfüllen wollte. Dies erklärt auch, wieso der Angeklagte die Tat nicht gegenüber der Zeugin B begangen hatte, obwohl sich hierfür viele Gelegenheiten geboten hätten. Denn das Verhältnis zu dieser war keineswegs so belastet wie das Verhältnis zur Nebenklägerin. Insbesondere war das ihm widerfahrene Ausmaß der Zurückweisung nach Wertung der Kammer deutlich geringer, da die Zeugin B regelmäßig sexuelle Handlungen mit dem Angeklagten vorgenommen hatte, obgleich die Zeugin B den Angeklagten hinsichtlich seines Wunsches nach einer Partnerschaft zurückgewiesen hatte. Ebenfalls hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte erstmalig mit knapp 50 Jahren straffällig geworden ist und zwischen der einzigen Vortat und der hiesigen Tat knapp 13 Jahre liegen. Die späte erstmalige Delinquenz des Angeklagten steht dem Hang nicht entgegen. Zum einen steht eine späte Delinquenz einer Hangtäterschaft nicht grundsätzlich entgegen (BGH, Urteil vom 04.11.2009, 2 StR 347/09, BeckRS 2009, 88181 Rn. 10). Vielmehr sind konkrete Umstände erforderlich, die auch aufgrund der späten Straffälligkeit einen Hang im Einzelfall ausschließen. Dies ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere kommt diesen Erwägungen vor allem in den Konstellationen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 StGB besondere Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 15.02.2011, 1 StR 645/10, BeckRS 2011, 4253 Rn. 7). Vorliegend hat der Angeklagte eine symptomatische Tat begangen. Anhand dieser beiden – zeitlich zwar weiter auseinanderliegenden Taten – lässt sich jedoch das eingeschliffene Verhaltensmuster des Angeklagten klar erkennen und belegen, insbesondere bei Berücksichtigung der hochgradig deckungsgleichen Geschehensabläufe. Lange straffreie Zeiträume können zwar gegen einen Hang sprechen. Dies kann jedoch ausschließlich im Rahmen einer Gesamtwürdigung beurteilt werden und es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Dass lange straffreie Zeiträume nicht pauschal gegen einen Hang sprechen, zeigt auch die Systematik von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 StGB, wonach auch ohne eine Vorverurteilung ein Hang vorliegen kann. Vorliegend spricht der lange straffreie Zeitraum nicht gegen den Hang. In einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.11.2010 betreffend die Verurteilung zweier Angeklagter wegen Betäubungsmitteldelikten wurde gegen die Annahme des Hanges angeführt, beide Angeklagte hätten einen zumindest vorübergehenden Lebenswandel vollzogen. Sie seien in der Lage gewesen, sich über einen längeren Zeitraum straffrei zu führen und zugleich ihren Drogenkonsum aufzugeben. Zudem hätten sie langfristige Bindungen eingehen und sich im Arbeitsleben erfolgreich integrieren können. Es sei ein deutlicher Leidensdruck und Streben zurück zu einer sozial angepassten Lebensführung festzustellen (BGH, Urteil vom 17.11.2010, 2 StR 356/10, BeckRS 2011, 107). Diese Überlegungen lassen sich auf den hiesigen Fall jedoch nicht übertragen. Der Angeklagte hat zwar circa 13 Jahre lang ein straffreies Leben geführt. Über fünf Jahre hiervon befand er sich jedoch in Haft. Zudem ergab sich bei dem Angeklagten über den gesamten Zeitraum straffreien Lebens nach der Begehung der Vortat – abgesehen von der Straffreiheit als solcher – keine wirkliche Änderung seines Lebens. Er war zwar – jedenfalls in den Jahren vor der hiesigen Tat – beruflich gut integriert. Die beiden Taten zugrundeliegenden Ursachen bzw. Umstände bestanden jedoch auch während des straffreien Lebens fort. Insbesondere hatte der Angeklagte jedenfalls keinen erheblichen Leidensdruck, der ein Streben hin zu einem Leben ohne Konfliktspannungen bewirkt hätte. Der Angeklagte hatte während seiner Haftzeit zum einen den Fokus auf eine vorzeitige Entlassung gelegt, anstatt die Umstände der Tat – auch im Sinne einer Selbstfürsorge – aufzuarbeiten. Therapeutische Hilfe hat er zum anderen nach dem auf eigene Initiative erfolgten Abbruch der Therapie beim Zeugen U bis zur hiesigen Tat nicht in Anspruch genommen, obwohl er selbst von jahrelang aufgestauter beruflicher Belastung gesprochen hatte und er auch in den Wochen und Monaten vor der hiesigen Tat realisiert hatte, dass etwas schiefläuft. In einem anderen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.02.2011 wurde unter anderem ebenfalls ein langer straffreier Zeitraum, eine gute berufliche Integration und die Bereitschaft des Angeklagten zur Therapie gegen die Annahme eines Hangs angeführt (BGH, Urteil vom 15.02.2011, 1 StR 645/10, BeckRS 2011, 4253). Der diesem Urteil zugrundeliegende Angeklagte wies jedoch keine begangene und verbüßte Katalogtat auf, weswegen lediglich eine Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 StGB möglich war. In dieser Sachverhaltskonstellation boten sich den Gerichten mangels neuerlicher Delinquenz des Angeklagten nach Strafverbüßung mangels vormaliger Begehung einer Katalogtat im Sinne des § 66 Abs. 3 S. 1 StGB weniger Anhaltspunkte für die Annahme eines Hanges als im hiesigen Fall. Der hiesige Angeklagte hat die Vortat im Jahr 2011 aufgrund der exakt selben Gründe begangen, die ihn auch im Jahr 2024 zur Tat bewegt haben. Wie bereits schon ausgeführt, hat in der dazwischenliegenden Zeit jedoch kein Bruch im positiven Sinne stattgefunden. Weitere positive, einen Hang ausschließenden Umstände, sind nicht ersichtlich. b) Erheblichkeit der Straftaten Der Hang des Angeklagten bezieht sich auch auf die Begehung schwerer Straftaten, konkret schwerer Sexualstraftaten. Diese sind mit der Gefahr schwerwiegender jedenfalls seelischer Schädigungen der Geschädigten verbunden und deshalb als erheblich im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB einzustufen. c) Zusammenhang zwischen Hang und Straftat Wie bereits unter G.II.1.a)2) ausgeführt, ist die hiesige Tat die Folge des Hanges, d. h. zwischen dem Hang und der Tat besteht ein ursächlicher bzw. symptomatischer Zusammenhang. 2. Gefahrprognose Auch eine ungünstige Gefahrprognose im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB liegt vor. Denn aus dem Hang und aus konkreten Umständen in der Person und in dem Verhalten des Angeklagten ergibt sich zum jetzigen Zeitpunkt auch die bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür, dass von dem Angeklagten weitere schwere Straftaten, konkret im Bereich der Sexualdelikte, ernsthaft zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Nach Bewertung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel und fachlich beraten durch den Sachverständigen Dr. W, der seinerseits die Gefährlichkeit des Angeklagten aus psychiatrischer Sicht bejaht hat, ist die Kammer der Überzeugung, dass der Angeklagte aufgrund seines Hanges für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die Kammer folgt hierbei dem ausführlichen und fundierten Gutachten des Sachverständigen (siehe hinsichtlich der Ausführungen des Sachverständigen unter G.II.2.a) ). Die Gefährlichkeit erfordert keine extrem hohe Gefahr einer Wiederholung. Ausreichend aber erforderlich ist eine Erwartung im Sinne einer bestimmten Wahrscheinlichkeit (BGH, Urteil vom 26.08.1987, 3 StR 305/87, BeckRS 1987, 31098811; BGH, Beschluss vom 03.12.2002, 4 StR 416/02, BeckRS 2003, 426). Ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Gefährlichkeit ist der zeitliche Abstand früherer Taten. Jedoch ist ein besonders langer Zeitraum straffreien Verhaltens im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 08.11.2005, 3 StR 370/05, BeckRS 2006, 1242). Auch erst zukünftig eintretende Umstände, wie z.B. das Alter des Angeklagten und die Wirkung eines jahrelangen Strafvollzuges, können bereits zum Zeitpunkt des Urteils die Gefährlichkeit des Täters entfallen lassen. Diese neuen Umstände sowie die positive Prognose müssen jedoch sicher feststehen. Die bloße Möglichkeit positiver Wirkungen des Strafvollzuges sowie die Möglichkeit einer die Gefährlichkeit entfallen lassenden Gebrechlichkeit des Täters nach Entlassung aus dem Strafvollzug genügt jedoch nicht (BGH, Urteil vom 19.07.2005, 4 StR 184/05, BeckRS 2005, 9437). Derartige denkbare Veränderungen bleiben ohne die erforderliche Sicherheit der obligatorischen Überprüfung nach § 67c Abs. 1 StGB vor dem Ende des Vollzugs der Strafe vorbehalten (BGH, Urteil vom 13.03.2007, 5 StR 499/06, BeckRS 2007, 5464 Rn. 3). Die Gefährlichkeit muss sich nicht auf einen größeren, unbegrenzten Personenkreis beziehen. § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB verlangt zwar, dass der Täter „für die Allgemeinheit gefährlich ist“, was die Erwartung einer empfindlichen Störung des Rechtsfriedens voraussetzt. Eine derartige empfindliche Störung liegt jedoch bereits dann vor, wenn die Gefahr lediglich für Personen im sozialen Nahbereich des Täters besteht (BGH, Urteil vom 22.01.1998, 4 StR 527/97, BeckRS 1998, 2098). Entscheidend ist eine anhand der Gesamtbewertung der Persönlichkeit des Angeklagten sowie der Symptom- und Anlasstat unter Einbeziehung aller maßgeblichen objektiven und subjektiven Umstände erstellte Individualprognose hinsichtlich der Gefährlichkeit. Der Angeklagte muss also individuell umfassend beurteilt werden, weshalb es nicht ausreicht, die Gefährlichkeit allein aus dem Ergebnis eines statistischen Prognoseverfahrens abzuleiten (vgl. BGH, Beschluss vom 13.11.2007, 3 StR 341/07, BeckRS 2008, 1435 Rn. 13). a) Ausführungen des Sachverständigen Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass ein insgesamt erhöhtes Gefährlichkeitsrisiko mit einer eher ungünstigen Prognose vorliege. Diese Risikoprognose hat der Sachverständige zum einen auf eine kriteriengeleitete Individualprognose unter Einbeziehung aller objektiven und subjektiven Umstände und zum anderen auf eine Anwendung aktuarischer und individueller Prognoseinstrumente gestützt. 1) Individualprognose Die ungünstige Individualprognose hat der Sachverständige ausführlich in einer Gesamtschau der delikt- und persönlichkeitsspezifischen Kriterien wie folgt begründet: Zum einen weise der Angeklagte hinsichtlich der Beziehungsfähigkeit, d. h. die Fähigkeit zu Intimbeziehungen und zu stabilen Beziehungen, gewisse Defizite auf, da er nicht mit den Bedürfnissen Personen, insbesondere Partnerinnen, umgehen könne. Diese Einschränkung gelte jedoch nicht in allen Lebensbereichen. Insbesondere zeige sein soziales Engagement bei der Freiwilligen Feuerwehr, dass er mitunter zur Bindung im sozialen Bereich fähig sei. Auch hätten sich keine Hinweise auf eine generelle soziale Zurückweisung in Bezug auf erwachsene (freundschaftliche) Bindungen dargestellt. Prognostisch negativ sei jedoch, dass ein deutliches Empathiedefizit zu erkennen sei. Dieses ergebe sich insbesondere aufgrund des individuellen Deliktzyklus, in dem die Fähigkeit, sich in die Situation eines Tatopfers einzufühlen, zugunsten der Steigerung der eigenen mit Aggressivität kontaminierten Lust erheblich eingeschränkt gewesen sei. Insbesondere erst die Wiederholung der Tatbegehung zeige das Ausmaß des Defizits auf, da selbst bei der zweiten Tat kein Korrektiv zugunsten der Empathie vorgelegen habe. Der Angeklagte sei zudem mitunter impulsiv. Die Impulsivität seiner Handlungen werde jedoch nicht generell im Alltag, sondern vielmehr in den beiden konkreten Tatsituationen deutlich. Zudem sei auch eine Progredienz an Impulsivität zu erkennen, die sich insbesondere aus der Wiederholung des Tatgeschehens ergebe. Ferner bestünden lediglich defizitäre kognitive Strategien im Bereich der Problemerkennung sowie – aufgrund unrealistischer oder fehlender Lösungswege – der Problemlösung. Dieses Defizit komme vor allem im Umgang mit Konfliktspannungen zum Tragen, was sich auch in der Beziehung zur Nebenklägerin ausgewirkt habe. Immer dann, wenn im Kontext einer längerfristigen Beziehung beim Angeklagten Konfliktspannungen anwachsen würden, entstünde die Gefahr für eine Gewalteskalation aufgrund aggressiv-destruktiver Handlungsimpulse. Zwar bestehe keine generelle Emotionalität und Feindseligkeit im Sinne einer fehlenden Konfliktfähigkeit; zudem sei auch eine sexuelle Krankhaftigkeit nicht pauschal gegeben. Jedoch sei in bestimmten Konstellationen das Erleben ultimativer Lust an fremdaggressives Verhalten gebunden. Darüber hinaus verwende der Angeklagte Sex mitunter als Copingstrategie, d. h. die Umsetzung sexueller Gedanken oder Impulse in belastenden oder negativen Situationen. Dieses Verhalten komme zwar nicht generell zum Tragen. Dennoch sei sowohl bei der Vortat und auch der hiesigen Tat zu erkennen gewesen, dass der Angeklagte Lust bzw. Erregung mit sadistischen Handlungen als Copingstrategie verbunden habe, um negative Emotionen abzuwenden. Dennoch lägen ein sexuell-abweichender Lebensstil, d. h. Dominanz einer sexuellen Devianz, und eine sexuelle Devianz im klassischen Sinne, d. h. die Präferenz devianter Stimuli, nur begrenzt vor. Kognitive Verzerrungen im Sinne einer verzerrten Anschauungsweise bezüglich der Straftaten, Rationalisierungen, Bagatellisierungen und Schuldzuweisungen, lägen ebenso wenig vor, wenngleich der Angeklagte den Anblick einer gefesselten Frau mit Ästhetik bezeichnet habe. Zwar könne man es dem Angeklagten hinsichtlich des Kriteriums Kooperation mit Therapiemaßnahmen nicht zu Last legen, dass das therapeutische Angebot während des Vollzuges und auch danach nicht optimal gewesen sei. Die Therapie sei zwar beendet worden, da der Angeklagte dies gewünscht habe. Dies hätte jedoch eine Diskussion mit dem Angeklagten eröffnen sollen. Äußerst problematisch sei es jedoch, dass der Angeklagte in einer ähnlichen Auslösekonstellation, unter anderem bei bestehender Suizidalität und Depressivität, nicht in der Lage gewesen sei, sich selbst einzugestehen, dass er Hilfe brauche, und nicht erkannt habe, dass ähnliche Bedingungen vorlägen, unter denen er schon einmal straffällig geworden sei. Auch der Umstand, dass er trotz der bereits begangenen Vortat Fesselungsutensilien ununterbrochen bei sich gelagert habe, hätte den Angeklagten zum Nachdenken bringen sollen. Die Kriterien der Einhaltung von Auflagen und Weisungen und einer kriminellen Persönlichkeit im Sinne der Psychopathie seien nicht einschlägig. Ferner liege – dies hat die Kammer jedoch so nicht festgestellt – eine Planung der Tat vor. Zwar weise er zudem kein hohes Ausmaß an zwischenmenschlicher Aggressivität auf. Dennoch sei die Fähigkeit zu einer konstruktiven, gegebenenfalls konfrontativen Konfliktlösung gestört. Zudem habe er in Belastungssituationen mitunter mit einer verbal-aggressiven Tendenz reagiert, weswegen sich dies als Persönlichkeitseigenschaft darstellen lasse, die eigene Emotionalität und Impulsivität nicht durchgängig kontrollieren zu können. Der Angeklagte weise auch keine Einsichtsfähigkeit in die ursächlichen Faktoren für die Sexualstraftaten auf. Er habe nicht die Deckungsgleichheit der Bedingungen gesehen, die letztlich zur hiesigen Tat geführt hätten. Hinsichtlich des Kriteriums des sozialen Empfangsraums sei zu konstatieren, dass nach Haftentlassung von erheblich eingeschränkten und ausgeübten Sozialkontakten auszugehen sei, da durch die hiesige Tat insbesondere auch die Familienbindungen größtenteils aufgelöst worden seien. Diesbezüglich könne es sein, dass die Auflösung dieser Bindungen ein unterbewusstes Motiv des Angeklagten gewesen sei. Dies sei jedoch nur eine Möglichkeit. Auch die fehlende Erwerbstätigkeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters nach einer potentiellen Haftentlassung stelle ein Problem dar, da hiermit auch die sozialen Möglichkeiten belastet sein dürften. Auf der einen Seite habe das Arbeitsleben für den Angeklagten zwar nicht nur stabilisierend, sondern auch konfliktfördernd gewirkt. Dies würde bedeuten, dass der Angeklagte mit der Rente ein Stück weit Entlastung erfahren würde, da er weniger Ansprüchen anderer Menschen ausgesetzt sei. Auf der anderen Seite sei es jedoch problematisch, dass der Angeklagte ohne Beschäftigung einer geringeren Entfaltung und Selbstwirksamkeit entgegensehe. Ähnlich ambivalent sei die Lage auch hinsichtlich des Wegfalls der Familienbindungen. Darüber hinaus sei das Kriterium einer Entlassung in Hochrisikosituationen, d. h. in Situationen mit einem engen Zusammenhang mit sexuellen Delikten, nicht einschlägig. Schließlich sei jedoch ein individueller Deliktzyklus, d. h. ähnliche zu den Delikten führende Umstände, deutlich zu erkennen. Ein solcher liege vor, wenn Menschen in ähnlichen Konstellationen immer ähnlich handeln würde. Dieser Punkt gelte als besonders ungünstig. Ferner sei es besonders ungünstig, dass ebenfalls deutliche Defizite bestünden, die Hintergründe der als Belastung empfundenen Situation zum Anlass zu nehmen, sich therapeutische Hilfe zu nehmen. Im Rahmen des im Jahr 2016 erstatteten Gutachtens sei er zwar noch nicht von einem Deliktzyklus ausgegangen. Dies sei jedoch darin begründet, dass der Deliktzyklus erst mit der Wiederholung deutlich zum Vorschein gekommen sei. Vorher sei es lediglich ein singuläres Ereignis mit einer spezifischen Situation um die damalige Geschädigte gewesen. Im Ergebnis würden daher die ungünstigen Faktoren überwiegen, weswegen von einer eher ungünstigen Prognose auszugehen sei. Insbesondere sei zusammenfassend problematisch, dass es sich um die gleichen Rahmenbedingungen gehandelt habe, ein plötzlicher Wegfall von Empathie eingetreten sei und eine Koppelung von aggressiver Gewalt an Lust und Macht stattgefunden habe. Diese Kriterien seien darüber hinaus auch trotz des fortgeschrittenen Alters des Angeklagten einschlägig. 2) Prognoseinstrumente Die seitens des Sachverständigen herangezogenen Prognoseinstrumente ergaben keine Hinweise auf eine erheblich erhöhte Gefahr in Bezug auf künftige Straftaten. Hierzu führte der Sachverständige zunächst aus, die „Psychopathy Checklist“ lasse kein überschießendes Maß an Psychopathie erkennen. Auch das aktuarische Instrument des Static 99 ergebe ein nur unterdurchschnittliches Rückfallrisiko. Ebenso weise der Violence Risk Appraisal Guide (VRAG-R) einige günstige Faktoren und eine Rückfallwahrscheinlichkeit unter der Basisrate auf. 3) Gesamtwürdigung des Sachverständigen Grundsätzlich sei nur dann die Dauerhaftigkeit der Gefährlichkeit gegeben, wenn man von der Unveränderlichkeit ausginge, das heiße, wenn auch eine Therapie keine Besserung bewirke. Nicht erfolgversprechend sei eine Therapie aber nur im Falle schwerer Psychopathie oder schweren Narzissmus. Eine solche Störung sei vorliegend jedoch nicht zu erkennen. Zudem sei der wesentliche Faktor der Abgrenzungsfähigkeit gut behandelbar. Dennoch gebe es prognostisch problematische Tendenzen, da der Erfolg einer Therapie immer auf Authentizität beruhe. Dies sei beim Angeklagten jedoch eingeschränkt. Dass der Angeklagte die Therapie habe beenden wollen, entspreche klassischerweise dem Kontext seiner Vorgeschichte. Dies hätte jedoch Anlass für weitere Gespräche sein müssen. Dass der Angeklagte die hiesige Tat erst lange nach seiner Haftentlassung begangen habe, spreche zwar für eine gewisse Fähigkeit des Abwartens und dafür, dass er problematische Impulse nicht unmittelbar umsetze, weswegen eine höhere Wahrscheinlichkeit bestehe, dass erst einmal längere Zeit nichts passieren werde. Dennoch ergebe die Gesamtwürdigung auch trotz des Ergebnisses der statistischen Manuale, die nicht von einer erhöhten Gefährlichkeit ausgehen würden, ein insgesamt erhöhtes Gefährlichkeitsrisiko. Dies folge insbesondere aus den sonstigen aus der Tat und der Persönlichkeit ableitbaren Kriterien. Vor allem sei es ungünstig, dass der Angeklagte – zumindest in Selbstfürsorge – oder jedenfalls für die Abwehr seiner Gewaltbereitschaft nicht in der Lage war, Hilfe in Anspruch zu nehmen. Zudem sei es prognostisch besonders ungünstig, dass selbst die mehrjährige Haft den Angeklagten nicht vor weiterer Straffälligkeit bewahrt habe. Zudem beruhe das für den Angeklagten günstige Ergebnis der statistischen Manuale vor allem auf dem fortgeschrittenen Alter des Angeklagten zum Zeitpunkt seiner ersten Straftat und der aktuellen Gefahrenprognose. Statistisch gesehen gehe man davon aus, dass die Prognose bei bereits in jungen Jahren straffällig gewordenen Personen schlechter ausfalle. Zudem sei zumindest statistisch davon auszugehen, dass die Gefährlichkeit im Alter des Straftäters nachlasse. Gerade dieses statistische Kriterium blende jedoch in Bezug auf den Angeklagten aus, dass er sich zum Zeitpunkt der hiesigen Tat eigentlich schon im – statistisch gesehen – günstigen Alter befunden habe. Wenn der Angeklagte jetzt aus der Haft entlassen würde, wäre die bestimmte Wahrscheinlichkeit einer ähnlichen Konstellation nicht von der Hand zu weisen. b) Würdigung Die Kammer folgt dem Sachverständigen in der Beurteilung der Gefährlichkeit. Das ausführliche und fachlich fundierte Gutachten hat unter Anwendung der allgemein anerkannten Anforderungen von Prognosegutachten die Gefährlichkeit des Angeklagten für die Kammer überzeugend belegt. Es liegt sowohl bei Anwendung der rein statistischen Instrumente als auch bei der – für die Gefährlichkeitsprognose nach § 66 StGB maßgeblichen – einzelfallbezogenen, kriteriengeleiteten Individualprognose ein erhöhtes Rückfallrisiko und damit eine erhöhte Gefährlichkeit des Angeklagten vor. Es sind dabei Straftaten zu erwarten, die in Art und Schwere den beiden vom Angeklagten bislang begangenen Delikten, d. h. insbesondere schweren Sexualdelikten, entsprechen. Dabei ist zunächst der festgestellte Hang selbst gewichtiges Indiz für diese Prognose. Insoweit wird auf die im Rahmen der Feststellung des Hanges angestellten Erwägungen (siehe hierzu unter G.II.1.a) ) und die bei dieser Würdigung berücksichtigten Umstände verwiesen. Vielfach reicht auch bereits die Feststellung der Eigenschaft als Hangtäter für die Annahme einer ungünstigen Gefährlichkeitsprognose aus. Etwas anderes kann gelten, wenn zwischen der letzten Hangtat und dem Urteil neue Umstände eingetreten sind, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten entfallen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2007, 1 StR 530/06, BeckRS 2007, 1745 Rn. 8). Solche neuen Umstände sind hier allerdings nicht ersichtlich. Der Angeklagte ist wenige Stunden nach der Tat festgenommen worden und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft, während derer sich keine Veränderungen ergeben haben. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass zwischen der Vortat und der Anlasstat, die Grundlage der Gefährlichkeitsprognose sind, ein längerer zeitlicher Abstand von ca. 13 Jahren liegt. Auf der anderen Seite war jedoch zu sehen, dass der Angeklagte hiervon über fünf Jahre in Haft saß. Zudem hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, der Angeklagte verfüge wohl über die Fähigkeit, problematische Impulse nicht unmittelbar umzusetzen. Gleichwohl haben – auch insoweit folgt die Kammer den Ausführungen des Sachverständigen – in dem Angeklagten verankerte Gründe zusammengewirkt und zu dem Tatentschluss geführt, weswegen es sich bei der hiesigen Tat um keine Zufalls-, Gelegenheits- oder Affekttat gehandelt hat. Einer erheblichen äußeren Einwirkung bedurfte es hierfür nicht. Trotz des langen zeitlichen Abstandes zwischen den beiden Straftaten sieht die Kammer keine Abnahme der Gefährlichkeit, sondern deren Zunahme. Zum einen hat der Angeklagte während der hiesigen Tat – im Gegensatz zu der Vortat – trotz ausdrücklicher Bitte der Nebenklägerin kein Kondom verwendet. Ferner fertigte der Angeklagte erst bei der hiesigen Tat Lichtbilder von seinem Opfer an. Diese Umstände verdeutlichen eine im Vergleich zur Vortat erheblichere Suspendierung der Fähigkeit zur Empathie, was – nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen – mitursächlich für den Tatentschluss war. Erschwerend kommt aus Sicht der Kammer hinzu, dass der Angeklagte die hiesige Tat begangen hat, obwohl er der Zeugin B erst wenige Monate vorher sexuell nähergekommen war und er regelmäßig, d. h. innerhalb weniger Monate fünf bis sechs Mal, den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin vollzog. Dies untermauert aus Sicht der Kammer die Gefährlichkeit, da der Angeklagte im Vorfeld der ersten Tat (April 2011) zuletzt im Jahre 2005 einvernehmliche sexuelle Kontakte zu einer anderen Frau gehabt hatte. Zudem zeigt dieser Umstand, dass es dem Angeklagten nicht lediglich um das Erleben regulärer Lust, sondern insbesondere um das Gefühl ultimativer Lust und Macht geht. Zudem hat sich der Angeklagte trotz des damit einhergehenden zweifachen Vertrauensmissbrauchs nicht von der Tat abhalten lassen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund beachtlich, dass sich der Kontakt zur Nebenklägerin erst im Dezember 2023 – wenige Wochen vor der Tat – normalisiert hatte, nachdem die Nebenklägerin sich vom Angeklagten nach dessen Äußerungen hinsichtlich Geschlechtsverkehrs und Fesselungspraktiken zunächst zurückgezogen hatte. Zudem war der Angeklagte, im Gegensatz zum Vorfeld der Vortat, beruflich nicht akut belastet, obgleich die Kammer sieht, dass der Angeklagte aufgrund der akuten Erkrankung seines Bruders überlastet war. Die Kammer hat ferner bedacht, dass der Angeklagte inzwischen reiferen Alters ist und das sexuelle Verlangen gewöhnlich mit dem Alter abnimmt. Der Angeklagte hat durch die hiesige Tat jedoch bewiesen, dass er auch im fortgeschrittenen Alter und trotz der Erektionsstörungen sexuell motivierte Gewaltstrafen gegenüber Frauen begeht. Dies belegt auch aus Sicht der Kammer, dass aktuarische Prognoseinstrumente im Falle des Angeklagten zu unzutreffenden Ergebnissen führen, da statistisch davon auszugehen wäre, dass Sexualstraftaten im fortgeschrittenen Alter in der Regel nachlassen. Das weiter fortgeschrittene Alter wird den Angeklagten auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit generell daran hindern können, Gewalttaten zu begehen. Wie die beiden bereits begangenen Straftaten zeigen, hat der Angeklagte keine reine Muskelgewalt zur Überwältigung und zum Durchbrechen des Willens seiner Opfer, sondern Waffen bzw. gefährliche Werkzeuge verwendet. Mithilfe dieser wird der Angeklagte auch bei dem weiteren eigenen körperlichen Verfall in der Lage sein, derartige Taten zu begehen. Anhaltspunkte, geschweige denn die sichere Annahme, dass der Angeklagte nach verbüßter Haft selbst für die Betätigung der gefährlichen Werkzeuge bzw. Waffen und die Vornahme der sexuellen Handlungen körperlich zu schwach sein wird, bestehen nicht. Das Ergebnis der statistischen Manuale hat der Angeklagte auch vor dem Hintergrund der späten erstmaligen Straffälligkeit ein Stück weit widerlegt. Zudem ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im Rahmen beider Straftaten auf sexuelle Praktiken zurückgegriffen hat, die bereits seit knapp 25 Jahren eine erhebliche Rolle in seinem Leben spielen. Dies belegt, dass zumindest Aspekte der seiner Gefährlichkeit zugrundeliegenden Umstände schon zu einem deutlich früheren Zeitpunkt Einzug in sein Leben gefunden haben. Es besteht zwar die Möglichkeit, dass der Sexualtrieb des Angeklagten nach Ablauf der im hiesigen Verfahren verhängten Haft aufgrund seines dann weiter fortgeschrittenen Alters derartig abgenommen haben wird, dass die Wahrscheinlichkeit weiterer Übergriffe erheblich vermindert ist. Dies stellt jedoch allenfalls eine Möglichkeit dar und kann keineswegs sicher angenommen werden, weswegen dieser Umstand lediglich im Rahmen der nach § 67 c StGB vorzunehmenden Prüfung relevant werden wird. Die Kammer geht auch ohne die Annahme einer längeren Planung der jetzigen Tat von der Gefährlichkeit aus. Insbesondere handelt es sich nicht um eine durch einen Affekt verursachte Spontantat. Auch ohne längerfristige Planung der Tat ist der Tatentschluss aufgrund der im Angeklagten verankerten, kumulativen Gründe zustande gekommen. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass sich eine derartige Gemengelage auch ohne längere Planung einer solchen Tat mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit wiederholen wird. Dies zeigt auch die Vortat, zu der sich der Angeklagte auch ohne längere Planung entschlossen hatte. Die Kammer hat zwar gesehen, dass sich mit dem Wegfall beruflicher und familiärer Kontakte ebenfalls zugleich auch das Konfliktpotential im Kontakt zu diesen Personen minimiert. Dies führt aus Sicht der Kammer jedoch zu keiner Herabsetzung der Gefährlichkeit, da – so auch der Sachverständige – der Wegfall dieser Kontakte zugleich auch erhebliche negative Wirkungen für den Angeklagten mit sich führt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im hiesigen Fall beruflich gerade nicht überlastet war. Darüber hinaus hat der Angeklagte auch in der Vergangenheit gezeigt, dass er gezielt Kontakt zu anderen Frauen gesucht hat. Gerade diesen Kontakten ist die Gefahr einer Wiederholung der Tat jedoch immanent. So hat der Angeklagte im frühen Erwachsenenalter eine Frau mittels einer Zeitungsannonce kennengelernt. Darüber hinaus war er auf einer Online-Partnerbörse aktiv und traf auf diesem Wege auch zwei Frauen. Die Kammer hat zwar ebenso wenig verkannt, dass das im Rahmen der vollzogenen Haft zur Verfügung stehende Therapieangebot sowie die Umsetzung dieser Therapie keineswegs adäquat waren. Dennoch hatte der Angeklagte einen maßgeblichen Anteil daran, dass die konkreten Tatmotive, insbesondere die Thematik der Fesselungspraktiken, im Rahmen der tatsächlich erfolgten Therapie nicht umfassend bearbeitet wurden und auch die Therapie als solche nach seiner Haftentlassung beendet wurde. Die Kammer sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte einer Therapie zum jetzigen Zeitpunkt offener gegenübersteht. Es besteht zwar die Möglichkeit – dies gab auch der Sachverständige an –, dass der Angeklagte von der Therapie im künftigen Strafvollzug profitiert und insbesondere seine verminderte Abgrenzungsfähigkeit bearbeitet. Die vergangene Haftzeit zeigt jedoch, dass es sich auch hierbei allenfalls um eine theoretische Möglichkeit handelt. Daher bleibt auch dieser Umstand einer Prüfung nach § 67 c StGB vorbehalten. Die Kammer hat schließlich auch gesehen, dass der Angeklagte mitunter sehr wohl in der Lage ist, eigene Bedürfnisse durchzusetzen. Dies zeigt insbesondere der bis dato einzige Konflikt zwischen dem Angeklagten und der Zeugin B, in dessen Vorfeld der Angeklagte der Zeugin auf deren Anfrage hin resolut geantwortet hat, „schnell geht hier gar nichts.“ Dies ändert jedoch nichts an der Einschätzung der Gefährlichkeit da vor allem der hiesige Fall zeigt, dass der Angeklagte im Rahmen mancher Kontakte wiederum erhebliche Probleme hat, eigene Bedürfnisse zu äußern und durchzusetzen. Zudem ist die Erklärung des Sachverständigen für die unterschiedlichen Prognoseergebnisse seines Gutachtens aus dem Jahr 2016, das zu der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung geführt hatte, und des hiesigen Gutachtens nachvollziehbar. Der Sachverständige gab an, dass erst die Wiederholung des Delikts zum Vorliegen einiger ungünstiger Individualkriterien geführt habe. Dies gelte insbesondere für den Deliktzyklus, das Empathiedefizit und die Impulsivität (sieh hierzu G.II.2.a)1) ). Darüber hinaus ist es aus Sicht der Kammer einleuchtend, dass die zur Frage des Hangs und der Gefahrenprognose ohne – hier vorliegende – erneute Delinquenz nach verbüßter Haftstrafe zur Verfügung stehende Tatsachengrundlage erhebliche Lücken aufwies. Dies erschwerte die Bewertung der Persönlichkeit des Angeklagten sowie der von ihm begangenen Tat. Zum Zeitpunkt des Gutachtens aus dem Jahr 2016 stellte sich die Vortat als einmaliges Geschehen in einer Ausnahmesituation der Überlastung dar. Schließlich kommt hinsichtlich der Ausführungen des Sachverständigen, es sei besonders ungünstig, dass der Angeklagte trotz der bereits verbüßten mehrjährigen Haftstrafe nicht von der Tat abgehalten wurde, erschwerend hinzu, dass der Angeklagte den drohenden strafrechtlichen Konsequenzen seiner Taten mit Suizidabsichten begegnet, um diesen Konsequenzen zu entgehen. 3. Verhältnismäßigkeit Nachdem sowohl die formellen Voraussetzungen als auch die materiellen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB gegeben sind, hat die Kammer auch die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung bejaht. Der für den Angeklagten schwerwiegende Grundrechtseingriff verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach § 62 StGB darf die Unterbringung der Sicherungsverwahrung nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht. Hierbei sind alle drei in § 62 StGB aufgeführten Merkmale insgesamt zu würdigen und zur Schwere des zu Lasten des Angeklagten drohenden Grundrechtseingriffs ins Verhältnis zu setzen (BGH, Urteil vom 06.06.2001, 2 StR 136/01, BeckRS 2001, 5932 Rn. 13; BGH, Urteil vom 09.10.2024, 2 StR 515/23). Zur Überzeugung der Kammer sind die durch den Angeklagte begangenen Taten und die drohenden Taten so schwer, dass es trotz der geringen Frequenz, in der sie in der Vergangenheit auftraten, der Unterbringung bedarf. Angesichts des Gewichts der vom Angeklagten zu besorgenden Taten, der Schwere der mit ihnen verbundenen Schäden für die möglichen Opfer und der Bedeutung der potentiell betroffenen Rechtsgüter, insbesondere der sexuellen Selbstbestimmung, ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach umfassender Abwägung der beteiligten Interessen auch unter besonderer Berücksichtigung der Intensität des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Angeklagten und der Rückfallwahrscheinlichkeit schließlich auch als verhältnismäßig anzusehen. Zwar besteht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, der angab, der Angeklagte könne problematischen Impulsen eine Zeit lang widerstehen, keine akute hohe Rückfallwahrscheinlichkeit. Jedoch sind vom Angeklagten schwere Sexualdelikte ernsthaft zu erwarten, die mit erheblichen körperlichen, jedoch auch vor allem seelischen, Schäden der Opfer verbunden sind. Vor dem Hintergrund der bestehenden generellen hohen Rückfallwahrscheinlichkeit und dem drohenden erheblichen Schaden für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit, erscheint es daher zum jetzigen Zeitpunkt unvertretbar, den Angeklagten – nach verbüßter Haft – in Freiheit zu entlassen. Wie dies zum konkreten Zeitpunkt des Strafendes zu beurteilen sein wird, bleibt dem Verfahren gem. § 67 c StGB vorbehalten. 4. Ermessensentscheidung Die Kammer hat sich auch in Ansehung und Ausübung des gemäß § 66 Abs. 3 S. 1 StGB eingeräumten Ermessens für die Anordnung der Sicherungsverwahrung entschieden. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist selbst beim Vorliegen aller Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 S. 1 StGB nicht zwingend. Das Tatgericht hat stets zu prüfen, ob die Anordnung der Sicherungsverwahrung tatsächlich unerlässlich ist oder sich der Angeklagte bereits die verhängte Strafe als hinreichende Warnung dienen lässt, weswegen das Urteil auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe beschränkt werden kann (BGH, Urteil vom 04.08.2011, 3 StR 175/11, BeckRS 2011, 21575 Rn. 23). Dabei hat das Tatgericht vor allem die Umstände zu berücksichtigen, die gegen eine Anordnung sprechen können (BGH, Beschluss vom 25.03.2024, 2 StR 444/23, BeckRS 2024, 14039 Rn. 7). Insbesondere die Wirkung des langjährigen Strafvollzuges sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretende Haltungsänderung sind hierbei in den Blick zu nehmen (BGH, Urteil vom 22.06.2022, 2 StR 511/21, BeckRS 2022, 22595 Rn. 28). Es bedarf jedoch konkreter Anhaltspunkte und hinreichender Gründe, die den Schluss auf positive Veränderungen zulassen. Die bloße denkbare Möglichkeit einer solchen Veränderung genügt gerade nicht (BGH, Urteil vom 03.02.2011, 3 StR 466/10, BeckRS 2011, 4177 Rn. 14). Auch vor diesem Hintergrund ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung unerlässlich. Denn es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass allein die verhängte und zu verbüßende Freiheitsstrafe zu einer merklichen Verhaltensänderung des Angeklagten führen wird. Zum einen ist keinesfalls sicher, dass der Angeklagte auch ohne Anordnung der Sicherungsverwahrung der zu verbüßenden Strafhaft Therapieangebote wahrnimmt, geschweige denn, dass die Therapie zu einer merklichen, positiven Verhaltensänderung des Angeklagten führt. Ein Therapieerfolg bzw. eine deutliche Verbesserung ist allenfalls möglich bzw. nicht von vornherein ausgeschlossen. Auch insoweit folgt die Kammer den fundierten Ausführungen des Sachverständigen (siehe hierzu unter G.II.2.a)3) ). Ebenso wenig bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine allgemeine, aufgrund der Wirkung des Haftvollzuges eingetretene Verhaltensänderung. Zwar ist das Tatgericht vor allem bei langen Haftstrafen dazu angehalten, sich mit den voraussichtlichen Wirkungen der verhängten Freiheitsstrafe auseinanderzusetzen (BGH, Beschluss vom 04.08.2009, 1 StR 300/09, BeckRS 2009, 23617 Rn. 24). Konkrete Anhaltspunkte einer positiven Verhaltensänderung liegen hier jedoch nicht auf der Hand, da der Angeklagte bereits eine langejährige Haftstrafe verbüßt hat, in deren Rahmen er unter anderem eine Vielzahl an Einzel-Therapiestunden absolviert hat (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2024, 2 StR 515/23). Zwar verlief die Therapie keineswegs zufriedenstellend. Dennoch war es der Initiative des Angeklagten bzw. seinem Bestreben geschuldet, dass die Therapie sowohl bei der Zeugin S als auch bei dem Zeugen U ein verfrühtes Ende fand, obwohl wesentliche Themen des Angeklagten – insbesondere die hinter der Vorliebe für Fesselungspraktiken stehenden Motive – unbearbeitet geblieben waren. Dies war dem Angeklagten auch bewusst, da er zum einen eine intensive Auseinandersetzung mit diesem Thema während der Haftzeit erschwerte und zum anderen zum Ende der Therapie auch gegenüber der Zeugin und der Bewährungshelferin angab, er wolle sich mit diesem Thema nicht mehr auseinandersetzen. Wie bereits festgestellt, ist auch nicht ersichtlich, dass sich allein aus dem weiter fortschreitenden Lebensalters des Angeklagten etwas anderes ergibt. Insbesondere hat der Angeklagte mit der hiesigen Tat dargelegt, dass die zur Tat geführten Gründe fortbestehen. Daher ist es nicht wahrscheinlich, dass die erneute Haftzeit zu einer Verhaltensänderung führen wird. Dies erscheint nach derzeitigem Stand, d. h. ohne erfolgreiche Therapie, insbesondere vor dem Hintergrund fraglich, dass der Angeklagte den drohenden strafrechtlichen Konsequenzen seiner Taten mit Suizidabsichten begegnet, um diesen Konsequenzen zu entgehen. H. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 StPO.