Beschluss
12 T 606/14
LG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vergütung eines gerichtlichen Sachverständigen fällt nicht weg, nur weil das Gutachten von einer Revisionsstelle gerügt wird; ein Wegfall setzt eine erfolgreiche Ablehnung voraus.
• Die Pflicht des Sachverständigen, auf ein Missverhältnis seiner Vergütung zum Verfahrenswert hinzuweisen, gilt nicht uneingeschränkt für von Amts wegen eingeholte familienrechtliche Gutachten; ein Hinweis hätte die Begutachtung hier nicht verhindert.
• Reisekosten sind erstattungsfähig, wenn das Gericht dem Sachverständigen die Abreise von einem anderen Standort genehmigt hat; auf das Vertrauen des Sachverständigen in diese Bewilligung kann er sich berufen.
• Eine Kürzung der Sachverständigenvergütung kann wegen übersetzter Zeitansätze nach Plausibilitätsprüfung erfolgen; hierfür sind einschlägige Erfahrungswerte heranzuziehen und Abweichungen im Einzelfall zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Kürzung von Sachverständigenvergütung wegen übersetzter Arbeitszeiten; Reisekosten erstattungsfähig • Die Vergütung eines gerichtlichen Sachverständigen fällt nicht weg, nur weil das Gutachten von einer Revisionsstelle gerügt wird; ein Wegfall setzt eine erfolgreiche Ablehnung voraus. • Die Pflicht des Sachverständigen, auf ein Missverhältnis seiner Vergütung zum Verfahrenswert hinzuweisen, gilt nicht uneingeschränkt für von Amts wegen eingeholte familienrechtliche Gutachten; ein Hinweis hätte die Begutachtung hier nicht verhindert. • Reisekosten sind erstattungsfähig, wenn das Gericht dem Sachverständigen die Abreise von einem anderen Standort genehmigt hat; auf das Vertrauen des Sachverständigen in diese Bewilligung kann er sich berufen. • Eine Kürzung der Sachverständigenvergütung kann wegen übersetzter Zeitansätze nach Plausibilitätsprüfung erfolgen; hierfür sind einschlägige Erfahrungswerte heranzuziehen und Abweichungen im Einzelfall zu prüfen. In einer Kindschaftssache beauftragte das Amtsgericht Goslar einen gerichtlich bestellten Sachverständigen mit der Begutachtung der Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters. Der Sachverständige legte ein ausführliches Gutachten vor und stellte eine Rechnung über 17.000,57 € netto (20.230,68 € brutto), die ausgezahlt wurde. Die Bezirksrevisorin beantragte Festsetzung der Vergütung nach § 4 JVEG und rügte Unverwertbarkeit des Gutachtens, Befangenheit, unverhältnismäßige Kosten sowie unberechtigte Reisekostenerstattungen. Das Amtsgericht setzte die Vergütung zunächst in voller Höhe fest; dagegen erhob die Bezirksrevisorin Beschwerde. Die Beschwerdekammer prüfte Befangenheit, Umfang des Gutachtenauftrags, Hinweispflichten nach § 407a ZPO, Erstattungsfähigkeit der Reisekosten und die Angemessenheit der angesetzten Zeiten. • Befangenheit und Unverwertbarkeit: Ein Wegfall der Vergütung wegen Befangenheit setzt voraus, dass der Sachverständige erfolgreich abgelehnt wurde; hier wurde kein Ablehnungsantrag gestellt und das Gericht hat das Gutachten verwertet, sodass kein Vergütungsverlust eintritt. • Hinweispflicht nach § 407a Abs.3 ZPO: Bei von Amts wegen eingeholten familiengerichtlichen Gutachten greift die Hinweispflicht nicht gleichermaßen; ein Hinweis hätte das Verfahren nicht verhindert, weil die Begutachtung gerichtlich veranlasst war und ein Wechsel oder Abbruch keine Kosteneinsparung hätte bringen müssen. • Überschreitung des Gutachtenauftrags: Familienpsychologische Begutachtungen unterliegen einem weiten ermessensrechtlichen Explorationsspielraum; testpsychologische Untersuchungen der Kinder waren sachgerecht und stellen keine grob fahrlässige Aufgabenerweiterung dar. • Reisekosten (§ 5 Abs.5 JVEG): Zwar war der Sachverständige ursprünglich an einem anderen Sitz bestellt, erteilte ihm die zuständige Richterin jedoch (telefonisch) die Genehmigung, künftig von seinem anderen Büro aus anzureisen; diese Bewilligung macht die Reisekosten von dort erstattungsfähig; prozessuale Versäumnisse des Gerichts schaden dem Sachverständigen nicht. • Plausibilitätsprüfung der Arbeitszeiten (§§ 8,9,24 JVEG): Nach bisherigen Maßstäben ist die Vergütung nach dem erforderlichen Zeitaufwand eines durchschnittlichen Sachverständigen zu bemessen; die Kammer orientiert sich an Erfahrungswerten des Thüringer Landessozialgerichts und einer Plausibilitätsprüfung und nimmt Abzüge vor, wenn die angesetzten Zeiten ungewöhnlich hoch erscheinen. • Kürzungspraxis im Einzelnen: Die Kammer setzte für Seiten- und Tätigkeitsanteile konkrete Zeitansätze (Aktenstudium, Exploration, Untersuchungen, Abfassung, Diktat/Durchsicht) und reduzierte die angesetzte wissenschaftliche Ausarbeitungszeit um 40 Stunden sowie das Aktenstudium um 2,25 Stunden; daraus ergab sich eine Kürzung von 3.591,25 € netto. • Kosten und Freigabe der weiteren Beschwerde: Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die weitere Beschwerde wurde zur Klärung grundsätzlicher Fragen der Plausibilitätsprüfung zugelassen. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin wurde im Wesentlichen zurückgewiesen, jedoch die dem Sachverständigen auszuzahlende Vergütung aufgrund einer Plausibilitätsprüfung der angesetzten Arbeitszeiten teilweise reduziert. Die ursprünglich ausgezahlte Rechnung wurde netto um 3.591,25 € gekürzt; unter Berücksichtigung von Nebenkosten ergab dies eine festgesetzte Vergütung von 15.957,09 € brutto. Ein vollständiger Wegfall der Vergütung oder weitere Kürzungen wegen Befangenheit, Unverwertbarkeit des Gutachtens, Verletzung der Hinweispflicht oder Überschreitung des Gutachtenauftrags kamen nicht in Betracht. Reisekosten von dem künftig angegebenen Arbeitsort wurden als erstattungsfähig anerkannt. Die Kammer hat die Zulassung der weiteren Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Plausibilitätsprüfung zugelassen.