Beschluss
2-09 T 36/22
LG Frankfurt 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2022:0216.2.09T36.22.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Familiengericht – vom 09.12.2021 (Az.: 402 F 2323/20 SO) aufgehoben und die Vergütung des Sachverständigen hinsichtlich seiner Rechnung vom 19.09.2021 auf 12.402,35 € festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Familiengericht – vom 09.12.2021 (Az.: 402 F 2323/20 SO) aufgehoben und die Vergütung des Sachverständigen hinsichtlich seiner Rechnung vom 19.09.2021 auf 12.402,35 € festgesetzt. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. I. In der Kindschaftssache betreffend die elterliche Sorge und Prüfung gerichtlicher Maßnahmen zum Schutz der Kinder hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 04.12.2020 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Fragen der elterlichen Sorge angeordnet und Herrn … zum Sachverständigen bestimmt. Wegen der Einzelheiten der Beauftragung wird auf den Inhalt des Beweisbeschlusses vom 04.12.2020 (Bl. 12 ff d.A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 18.03.2021 teilte dieser mit, dass ein Hausbesuch und eine Interaktionsbeobachtung im Haushalt der Mutter in der Schweiz erforderlich seien, und wies auf die hierdurch entstehenden erhöhten Kosten hin. Weiter teilte der Sachverständige mit, dass von Januar bis März 2021 bereits sieben Termine mit Interaktionsbeobachtungen und Gesprächen stattgefunden hatten. Mit Beschluss vom 29.03.2021 genehmigte das Amtsgericht einen Hausbesuch mit der entsprechenden Begutachtung in der Schweiz und erweiterte die Begutachtung um zwei weitere Kinder und ergänzte den Beweisbeschluss um weitere Feststellungen und Fragen an einen weiteren Sachverständigen (Bl. 41 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 30.08.2021 ging das Gutachten (Bl. 60 ff. d.A.) bei Gericht ein. Der Sachverständige stellte hierfür am 19.09.2021 einen Betrag in Höhe von 14.902,01 € in Rechnung. Hierbei entfiel ein Betrag in Höhe von 363,72 € auf Reisekosten in die Schweiz sowie ein Betrag in Höhe von 38,63 € auf die Vignette für die Schweiz. Mit Schreiben vom 11.10.2021 beantragte die Bezirksrevisorin die Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen auf 9.000,- €, wobei wegen der Einzelheiten auf den diesbezüglichen Antrag verwiesen wird (Bl. 297 ff. d.A.). Dabei führte sie im Wesentlichen aus, dass der Sachverständige seine Mitteilungspflicht dahingehend, dass voraussichtlich Kosten entstehen werden, die außer Verhältnis zu dem Wert des Verfahrensgegenstandes stehen, verletzt habe. Angesichts der Höhe der Rechnung im Verhältnis zum Verfahrensstreitwert von 3.000,- € gem. § 45 Abs. 1 FamGKG (in der Fassung bis zum 31.12.2020) hätte der Sachverständige die erhebliche Überschreitung mitteilen müssen. Demnach habe das Gericht nach billigem Ermessen eine angemessene Vergütung zu bestimmen, wobei vorliegend eine billige Vergütung in Anbetracht der obergerichtlichen Rechtsprechung und der dortigen Grenzen auf 9.000,- € festzusetzen sei. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 17.01.2022 (Bl. 430 d.A.) den Verfahrenswert gem. § 45 Abs. 1 GKG n.F. auf 4.000,- € festgesetzt. Mit Beschluss vom 09.12.2021 (Bl. 389 ff. d.A.) hat das Amtsgericht Frankfurt den Antrag der Bezirksrevisorin zurückgewiesen und die Vergütung insgesamt entsprechend des Antrags auf 14.902,01 € festgesetzt, wobei wegen der Einzelheiten auf diesen Beschluss verwiesen wird. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Regelung des § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO auf familiengerichtliche Amtsverfahren nicht anwendbar sei. Dies habe auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer neuen Entscheidung vom 16.06.2021 – 8 WF 200/18 – bestätigt. Zudem könne der Sachverständige erst im Laufe des Verfahrens beurteilen, wie viele Gespräche notwendig seien und erst dann eine entsprechende Mitteilung hinsichtlich der entstehenden Kosten machen. Zu diesem Zeitpunkt sei allerdings die Begutachtung schon so weit vorangeschritten, dass die Begutachtung nicht abgebrochen würde, um einen neuen Gutachter zu beauftragen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse mit der sofortigen Beschwerde vom 17.12.2021 (Bl. 393 ff. d.A.). Zur Begründung führt sie unter Heranziehung der obergerichtlichen ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 15.06.2021 – 18 W 86/21) aus, dass aufgrund der Bezugnahme in § 30 Abs. 1 FamFG die Norm des § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO auch in familiengerichtlichen Verfahren Anwendung finde. Nach dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main komme es auch nicht darauf an, ob es auch bei rechtzeitiger Mitteilung zu einer Fortsetzung der Begutachtung gekommen wäre oder ein anderer Gutachter beauftragt werde. Vielmehr sei der Sachverständige auch in Familiensachen verpflichtet, das Gericht rechtzeitig darauf hinzuweisen, wenn durch die Erstellung des Gutachtens voraussichtlich Kosten erwachsen, die außer Verhältnis zum Streitwert stehen. Dies sei vorliegend ausgehend von einem Regelstreitwert von 3.000,- € der Fall, so dass eine Kürzung des Vergütungsanspruchs auf eine angemessene Vergütung und damit auf 9.000,- € erfolgen müsse. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 09.02.2022 (Bl. 438 d.A.) der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Amtsgerichts ist gem. § 4 Abs. 3 JVEG statthaft und zum Teil begründet. Die Vergütung des Sachverständigen richtet sich nach §§ 8 ff. JVEG. Sie ist allgemein begrenzt durch den Rahmen des erteilten Auftrags, so dass darüberhinausgehende Leistungen nicht erforderlich und daher auch nicht zu vergüten sind (vgl. Binz in: Binz/Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Auflage 2014, § 8, Rdnr. 7). Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes und hat der Sachverständige nicht rechtzeitig nach § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO auf diesen Umstand hingewiesen, dann bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes steht (§ 8a Abs. 3 JVEG). Die Regelung des § 407a ZPO, auf die § 8a Abs. 3 JVEG Bezug nimmt, regelt gesetzliche Pflichten des Sachverständigen. Nach § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO hat der Sachverständige rechtzeitig darauf hinzuweisen, wenn voraussichtlich Kosten erwachsen, die erkennbar außer Verhältnis zum Streitgegenstand stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen. Die Regelung des § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO gibt dem Sachverständigen hierbei keinen Ermessensspielraum, so dass der Sachverständige die Akte nach den angeforderten Kostenvorschüssen und dem Streitwert durchsuchen muss – in Zweifelsfällen hat er mit der beauftragenden Stelle unverzüglich Rücksprache zu halten (Schneider, Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz, 3. Auflage 2018, § 8a JVEG, Rdnr. 29). Die Vorschrift des § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO gilt grundsätzlich auch in Verfahren, in denen ein Gutachten von Amts wegen eingeholt werden muss, so insbesondere über § 30 Abs. 1 FamFG auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) gilt. Die Mitteilungspflicht des § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO wird auch nicht dadurch berührt, wenn Parteien/Beteiligten Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde (Schneider, Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz, 3. Auflage 2018, § 8a JVEG, Rdnr. 32), da immer auch das allgemeine Interesse zu berücksichtigen ist, keine überzogen hohen und den Staatshaushalt unangemessen belastenden Kosten zu produzieren (OLG Brandenburg, Beschl. v. 9.9.2019 – 9 WF 189/19, BeckRS 2019, 20963). Es wird allerdings zum Teil die Ansicht vertreten, dass die Hinweispflicht des § 407a ZPO und die hieran anknüpfende Kürzungsmöglichkeit des § 8a Abs. 3 JVEG auf nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten wie Kindschaftssachen, bei denen der Verfahrenswert nach § 45 Abs. 1 FamGKG regelmäßig 4.000,- € (bis 31.12.20: 3.000,- €) beträgt, keine Anwendung finden kann, auch weil Kindschaftssachen von Amts wegen durchzuführen seien (so LG Braunschweig, Beschluss vom 28.05.2016 – 12 T 606/14; Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, JVEG, 4. Auflage, § 8a JVEG, Rdnr. 15). Dieser Auffassung hat sich nunmehr auch der 8. Senat des hiesigen Oberlandesgerichts – Senat für Familiensachen – angeschlossen (Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 16.06.2021 – 8 WF 200/18) ebenso wie in der Folge ein Teil der familiengerichtlichen Literatur (bspw. Lack in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Aufl. 2022, § 163 FamFG Rn. 49; zustimmende Entscheidungsbesprechung durch Dörndorfer NZFam 2021, 842). Allerdings hatte kurz zuvor in einem bereits anhängigen Parallelverfahren des hiesigen Verfahrens das Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch einen anderen Senat die von der Kammer in den dort zugrundeliegenden Beschlüssen vertretene Ansicht der grundsätzlichen Anwendbarkeit von § 407 a ZPO bestätigt (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 15.06.2021, Az.:18 W 86/21). Im Hinblick auf die nunmehr vorliegende abweichende Rechtsprechung des hiesigen Oberlandesgerichts in Gestalt des 8. Senats hält die Kammer an der von ihr vertretenen Ansicht fest, lässt aber im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung des 8. Senates des Oberlandesgerichts erneut die weitere Beschwerde zu. Die Kammer vermag durchaus die Argumentation des 8. Senats nachzuvollziehen, wonach Kindschaftssachen eine stark abweichende Materie mit vielen Besonderheiten darstellen und insofern auch der Verfahrenswert nicht die Bedeutung der Angelegenheit für die betroffenen Kinder und Familien darzustellen vermag. Jedoch findet sich für eine solche einschränkende Auslegung und Anwendung kein Anhaltspunkt im Gesetz, zumal § 30 Abs. 1 FamFG gerade auch auf § 407a ZPO verweist. Hinzu kommt, dass die Auffassung des 8. Senats auch in der Folge zu weiteren Problemen und Differenzierungen zwischen von Amts wegen durchzuführenden Kindschaftssachen und anderen familiengerichtlichen Verfahren zwingt, die aus Sicht der Kammer nicht zielführend sind. Dabei verkennt die Kammer – wie dargelegt – nicht, dass die vorgesehenen Verfahrenswerte in Kindschaftssachen die Bedeutung des Verfahrens für die Kinder und übrigen Betroffenen nicht hinreichend widerspiegeln. Dieser Umstand ist indes kein Grund, die Anwendung von § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO und § 8a Abs. 3 JVEG per se abzulehnen, sondern ist nach Ansicht der Kammer – worauf noch näher eingegangen wird – im Rahmen der Grenzziehung zu berücksichtigen, ab der die voraussichtlich entstehenden Kosten außer Verhältnis zum Verfahrenswert stehen. Auch kann allein die Bedeutung der Verfahren für die Beteiligten – die im Übrigen ohnehin mit einem materiellen Betrag schwer zu bestimmen oder zu bemessen ist – nicht zu einer unbegrenzten Vergütung des Sachverständigen führen, ohne dass dieser in gewissem Umfang Rechenschaft legen muss. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Sachverständige nicht mit einer Kürzung seiner Vergütung rechnen muss, wenn er seiner Mitteilungspflicht nachkommt und damit das Gericht informiert. Auch in den von Amts wegen durchzuführenden Verfahren ermöglicht diese Mitteilung aber dem Gericht, dass es nach Mitteilung der zu erwartenden hohen Kosten durchaus in Betracht ziehen kann, einen anderen Sachverständigen zu beauftragen oder aber die Begutachtung bei dem beauftragten Sachverständigen zu belassen, ohne dass dies zwingend auf eine Kürzung seiner Vergütung hinauslaufen muss. Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten (§ 404a ZPO), was auch in von Amts wegen durchzuführenden Verfahren gilt. Das Familiengericht hat insoweit eine Kontroll- und Anleitungspflicht (Salzgeber, in: Schulz/Hauß, Familienrecht, 3. Aufl. 2018, Schwerpunktbeitrag 8, Rn. 24 ff.). Die Erteilung eines Gutachtenauftrages stellt auch in diesen Verfahren keinen (finanziellen) Freibrief für den Sachverständigen dar, worauf indes die Nichtanwendung von § 407a ZPO und § 8a Abs. 3 JVEG hinausliefe. Vielmehr obliegt es dem Gericht nach § 407a Abs. 6 ZPO („soll“) insoweit auch in Kindschaftssachen, den Sachverständigen auf seine Pflichten nach § 407a Abs. 1 bis Abs. 5 ZPO hinzuweisen. Da die Sachverständigen in Kindschaftssachen in diesem Gebiet permanent tätig sind, dürfte ihnen im Übrigen der Verfahrenswert bekannt sein. Auch die Ausführungen des 8. Senates des Oberlandesgerichts Frankfurt im Beschluss vom 16.06.2021 – 8 WF 200/18 vermögen nach Ansicht der Kammer keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Es mag zwar zutreffen, dass sich erst im Laufe der Gespräche und Erstellung der Gutachten der genaue Umfang der erforderlichen Gespräche und Interaktionsbegutachtungen ergibt, doch ist von den Sachverständigen, die permanent auf diesem Gebiet tätig sind, zu erwarten, dass sie bereits bei Übernahme des Auftrags im Hinblick auf die konkreten Fragen des Gerichts und die Anzahl der betroffenen Kinder eine grobe Kostenschätzung erstellen können, die es ihnen ermöglicht, mitzuteilen, ob der Verfahrensstreitwert von 4.000,- € gem. § 45 Abs. 1 GKG aller Voraussicht nach mit der Rechnung des Sachverständigen erheblich überschritten wird. Die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur hält demnach an einer Anwendung der Regelung in § 8a Abs. 3 JVEG i.V.m. § 407a Abs. 4 ZPO auf alle Verfahren fest (vgl. Schneider, Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz, 3. Auflage 2018, § 8a JVEG, Rdnr. 29; BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, 31. Edition, Stand: 01.09.2020, § 8a JVEG, Rdnr. 23; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2018 – 11 WF 900/18, BeckRS 2018, 21448; OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 20963, Rdnr. 22, OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 37454). Dem hat sich die Kammer bereits mit Beschluss vom 23.03.2020 – 2- 09 T 76/20 und jüngst in einer Reihe weiterer Beschlüsse (u.a. Az.: 2-09 T 12/21; 2-09 T 13/21, 2-09 T 283/20) angeschlossen. Demnach hat das Gericht in diesen Fällen gem. § 8a Abs. 3 JVEG nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung zu bestimmen, die in einem angemessenen Verhältnis zum Streitwert steht, wenn der Sachverständige diese Mitteilungspflicht verletzt und die geltend gemachte Vergütung außer Verhältnis zum Streitwert steht (Musielak/Voigt, ZPO, 16. Auflage, 2019, § 407a Rn. 14; OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 20963, Rdnr. 22; OLG Nürnberg, BeckRS 2018, 21448). Für die Beantwortung der Frage, wann die voraussichtlich entstehenden Kosten erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen und eine Mitteilungspflicht entsteht, besteht in Rechtsprechung und Literatur insofern Einigkeit als ein solches Missverhältnis anzunehmen sein kann, wenn die Kosten des Gutachtens den Streitwert übersteigen, wobei in der Praxis als Faustregel insoweit regelmäßig eine Überschreitung des Verfahrenswerts um ca. 50% dient (vgl. BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, 31. Edition, Stand: 01.09.2020, § 8a JVEG, Rdnr. 24, 25; Schneider, Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz, 3. Auflage 2018, § 8a JVEG, Rdnr. 29). In Kindschaftssachen wären daher – bei einem Regelwert von ehemals 3.000,- € (§ 45 Abs. 1 FamGKG a.F.) und nunmehr seit 01.01.2021 i.H.v. 4.000,- € (§ 45 Abs. 1 FamGKG n.F.) – bei einem Betrag für die Sachverständigenkosten ab ehemals 4.500,- € und nunmehr 6.000,- € voraussichtlicher Kosten die Voraussetzungen für eine Mitteilungspflicht erfüllt (vgl. OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 20963, Rdnr. 20). In Umgangs- und Sorgever-fahren wird allerdings vertreten, dass es angesichts des Verfahrensgegenstandes unangemessen wäre, würde man den Regelwert des § 45 Abs. 1 FamGKG ansetzen und eine Mitteilungspflicht bereits bei Überschreiten des Wertes um 50% annehmen (vgl. OLG Nürnberg, BeckRS 2018, 21448). Dies würde im Zweifel zu einer Mitteilungspflicht in beinahe allen einschlägigen Fällen führen, da auch nach hiesigen Erfahrungen die Kosten für Gutachten in Sorgerechtsverfahren und Umgangssachen regelmäßig in einem Bereich von 5.000,- € bis 8.000,- € oder darüber liegen. Deshalb berücksichtigt die Rechtsprechung sowohl die Grundrechtsrelevanz als auch die Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten, indem sie die Mitteilungspflicht gerade nicht bereits bei Überschreiten des Regelverfahrenswertes ansetzt, sondern erst wenn die Kosten der Begutachtung ohne Fahrtaufwand über dem Dreifachen des Regelstreitwertes liegen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2018 – 11 WF 900/18, BeckRS 2018, 21448 für ca. 9.000,- €, ergangen noch zu § 45 FamGKG a.F.). Dieser Ansatz überzeugt, so dass auch nach Auffassung der Kammer eine Anzeigepflicht bei Begutachtungen ohne Fahrtaufwand erst bei beim Dreifachen des Regelstreitwertes besteht (vgl. OLG Nürnberg, BeckRS 2018, 21448, Rdnr. 18). Dies findet zum einen seinen Grund darin, dass der Verfahrensstreitwert in Kindschaftssachen nur ungenügend die besondere existenzielle Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten zum Ausdruck bringt und insofern eine Heraufsetzung der Schwelle für die Annahme eines Missverhältnisses notwendig ist. Zum anderen ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Gutachten in diesen Verfahren in der Regel besonders zeit- und kostenaufwendig sind und selbst in einfach gelagerten Fällen den zum 01.01.2021 auf 4.000,- € angehobenen Verfahrensstreitwert deutlich überschreiten. Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige einen Betrag in Höhe von € 14.902,01 als Kosten geltend gemacht. Dabei wurde der nach der zum 01.01.2021 erfolgten Neufassung des § 45 FamGKG maßgebende Verfahrenswert von 4.000,- €, auf welchen das Amtsgericht ihn für das anhängige Verfahren auch mit Beschluss vom 17.01.2022 unangegriffen festgesetzt hat, um ein Dreifaches überstiegen, so dass grundsätzlich eine Informationspflicht der Sachverständigen entsprechend den obigen Ausführungen anzunehmen ist, da die Kosten von 14.902,01 € auch unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen außer Verhältnis zum Verfahrensstreitwert von 4.000,- € stehen. Allerdings findet nach § 8a Abs. 5 JVEG die Regelung in Abs. 4 keine Anwendung, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflichten nicht zu vertreten hat, wobei die Darlegungspflicht den Berechtigten trifft. Der Gesetzgeber hat hierzu ausgeführt, dass dadurch dem Berechtigten ermöglicht werden soll, sich auf ein mangelndes Verschulden berufen zu können, um die Rechtsfolge der Vergütungsminderung nicht eintreten zu lassen, wobei ein solches generell vermutet wird, so dass es dem Berechtigten obliegt, mangelndes Verschulden darzulegen (vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 261; Schneider, Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz, 3. Auflage 2018, § 8a JVEG, Rdnr. 29). Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei § 407a ZPO um gesetzliche Pflichten, so dass eine Berufung auf eine faktische Unkenntnis regelmäßig zumindest einen Fahrlässigkeitsvorwurf begründet. Solch einfache Fahrlässigkeit genügt grundsätzlich als Verschulden. Nach objektivem Sachverhalt ist demnach vorliegend eine Verletzung der Hinweispflicht durch den Sachverständigen erfolgt. Soweit der Sachverständige sich auf eine Unkenntnis der Pflichten aus § 407a ZPO berufen könnte, vermag dies nicht zu überzeugen. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachtens – wie in Kindschaftssachen unvermeidlich – keine Vorschussanforderung/-zahlung erfolgt war und das Amtsgericht auch den Verfahrenswert noch nicht festgesetzt hatte. Der Sachverständige hätte jedoch im Falle eines Zweifels beim Amtsgericht Rücksprache nehmen müssen und hätte mangels Erkennbarkeit des Verfahrenswertes aus der Akte notfalls dessen Festsetzung anregen können (Schneider, Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz, 3. Aufl. 2018, § 8a, Rdnr. 29, 32). Hinzu kommt, dass dem Sachverständigen im konkreten Fall die Verfahrenswerte in Kindschaftssachen geläufig sind, da er offenkundig häufiger mit der gerichtlichen Begutachtung in Kindschaftssachen betraut wurde. Soweit sich der Sachverständige in seiner Stellungnahme darauf bezieht, dass er hinsichtlich der Reise in die Schweiz beim Gericht auf höhere Kosten hingewiesen habe, so ist dies zutreffend. Es ist auch richtig, dass das Amtsgericht diese genehmigt hat, doch betreffen die Reisekosten in die Schweiz lediglich eine Position in Höhe von 363,72 € als Reisekosten sowie 38,63 € für die Vignette. Dies vermag nicht aber die wesentliche Überschreitung des Verfahrensstreitwertes durch seine Rechnung zu erklären. Auch hat der Sachverständige lediglich hinsichtlich der Reise in die Schweiz auf die dadurch entstehenden Kosten hingewiesen, nicht aber hinsichtlich der insgesamt entstehenden erhöhten Kosten. Dieser Hinweis ist unterblieben, obwohl das Amtsgericht mit Schreiben vom 23.03.2021 auf die Mitteilungspflicht hinsichtlich der Entstehung von Kosten, die außer jedem Verhältnis zum Verfahrensgegenstand stehen, hingewiesen hatte. Zwar hat die Kammer in anderen Verfahren die Ansicht vertreten, dass ein Unterlassen des gebotenen Hinweises durch den Sachverständigen nicht automatisch zu einer Kürzung seiner Vergütung führt, sondern davon abhängt, ob auch bei verständiger Würdigung aller Umstände davon ausgegangen werden kann, das bei einem rechtzeitigen Hinweis die Tätigkeit unterbunden oder abgebrochen worden wäre (vgl. ebenso BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/ Wendtland/Gerlach, 32. Edition, Stand: 01.01.2021, § 8a JVEG, Rdnr. 24 m.w.N.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2018 – 11 WF 900/18, BeckRS 2018, 21448; OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 20963). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die diesbezüglichen Entscheidung der Kammer jedoch im Rahmen der zugelassenen weiteren Beschwerde aufgehoben und ausgeführt, dass es an seiner abweichenden Rechtsprechung festhalte (OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.06.2021 – 18 W 86/21). Obgleich diese Entscheidung nicht im hiesigen Verfahren erfolgte, sieht sich die Kammer hieran gebunden und legt diese Rechtsauffassung des übergeordneten Gerichts seither ihren Entscheidungen zugrunde (vgl. Zöller, ZPO, 33. Auflage, 2021, § 572, Rdnr. 34 mwN). Demnach ist eine solche Prüfung der hypothetischen Kausalität gesetzeswidrig, wie der 18. Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bereits mehrfach zur spiegelbildlichen Frage der Kürzung der Vergütung auf den Auslagenvorschuss nach § 8a Abs. 4 JVEG entschieden hat (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 15.06.2021 – 18 W 86/21, OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.02.2021 – 18 W 15/21). Der Senat hat zur Begründung ausgeführt, dass es schon grundsätzlich zweifelhaft sei, wie ein rechtswidriger Verstoß, der ein entsprechendes Verschulden indiziert, über die Prüfung einer hypothetischen Kausalität wieder beseitigt werden solle, wobei dies nicht nur für die Kürzung der Vergütung auf den Auslagenvorschuss nach § 8a Abs. 4 JVEG, sondern gleichermaßen für die Vergütungsfestsetzung nach billigem Ermessen gemäß § 8a Abs. 3 JVEG gelte, da in beiden Fällen der Gesetzgeber für die Nichtbefolgung der Anzeigepflicht aus § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO eine Sanktion vorgesehen habe und insoweit die Fälle nach § 8a Abs. 3 und Abs. 4 JVEG gleichbehandelt werden sollen (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 15.06.2021 – 18 W 86/21). Eine einschränkende Auslegung sei aufgrund des eindeutigen Wortlauts, an welchem der Gesetzgeber auch bei der Änderung des § 8a JVEG festgehalten habe, demnach nicht möglich, so dass diese gesetzgeberische Wertung der Verletzung der Anzeigepflicht hinzunehmen sei (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.06.2021 – 18 W 86/21).Dies gelte auch für Kindschaftssachen und Verfahren, die von dem Amtsermittlungsgrundsatz geprägt seien, da auch hier die sanktionsbewehrte Anzeigepflicht des Sachverständigen sinnvoll und geboten sei, weil dessen rechtzeitige Mitteilung dem Gericht durchaus abweichende Handlungsmöglichkeiten eröffnen könne. Nähme man indes an, dass dem Gericht in amtswegigen Verfahren keine Alternative zur Fortführung des Gutachtens bliebe, wäre im Übrigen schon nicht ersichtlich, welchen Zweck dann eine — zwangsläufig zu bejahende — Fortsetzungsprognose haben sollte, außer die gesetzliche Regelung des § 8a Abs. 3 JVEG ins Leere laufen zu lassen (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 15.06.2021 – 18 W 86/21). Da entsprechend der obigen Ausführungen im hiesigen Fall eine Verletzung der Mitteilungspflicht vorliegt und die geltend gemachte Vergütung außer Verhältnis zum Streitwert steht (vgl. OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 20963, Rdnr. 28; OLG Nürnberg FamRZ 2019, 130, 131), hat somit die Festsetzung einer wertangemessenen Vergütung nach billigem Ermessen durch das Beschwerdegericht zu erfolgen. Dabei geht die Kammer in Übereinstimmung mit anderen Obergerichten davon aus, das die festzusetzende Vergütung die Grenze nicht überschreiten darf, ab welcher die Vergütung außer Verhältnis zum Streitwert steht. Demnach ist bei einem hiesigen Regelstreitwert von 4.000,- € die Vergütung insgesamt auf 12.000,- € festzusetzen (ebenso OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 20963 mwN zu § 45 GKG a.F.), was der Kammer unter Ausübung ihres Ermessens im vorliegenden Fall auch insbesondere angesichts des Aktenumfangs, der Verfahrensdauer sowie des zwischen den Eltern geführten Streits und der Bedeutung der Sache für die Beteiligten als angemessen erachtet wird. An die Anträge der Bezirksrevisorin ist die Kammer hierbei nicht gebunden, da das Beschwerdegericht die Vergütung selbst nach eigener Prüfung festzusetzen hat (vgl. Touissant, Kostenrecht, 51. Auflage 2021, § 4 JVEG, Rdnr. 15; Schneider, Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz, 3. Auflage 2018, § 4 JVEG, Rdnr. 11; Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage, 2021, § 4 JVEG, Rdnr. 3, 7). Zu dem Betrag von 12.000,- € sind die entstandenen zusätzlichen genehmigten Fahrtkosten in die Schweiz hinzuzusetzen, so dass sich insgesamt ein Betrag von 12.402,35 € errechnet. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 4 Abs. 8 JVEG. Angesichts der oben bereits dargestellten abweichenden Auffassung verschiedener Senate des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wird die weitere Beschwerde zugelassen.