Urteil
4 O 202/16
LG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Installation einer Abschaltsoftware zur Reduzierung von Emissionen im Prüfstand stellt einen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs.1 S.2 Nr.2 BGB dar.
• Bei einem behebbaren Mangel ist für die Frage der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung auf die Mängelbeseitigungskosten im Verhältnis zum Kaufpreis abzustellen; zusätzliche Umstände können jedoch eine umfassende Interessenabwägung erforderlich machen.
• Ist die Nacherfüllung jedenfalls vorübergehend nicht in absehbarer Zeit möglich, kann dies die Pflichtverletzung als nicht unerheblich erscheinen lassen und den Rücktritt rechtfertigen.
• Bei Rücktritt sind empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen als Wertersatz abzuziehen; hierbei ist eine kilometergerechte Wertminderung heranzuziehen.
Entscheidungsgründe
Rücktritt beim Pkw-Kauf wegen Abschaltsoftware; Annahmeverzug; Nutzungsersatz • Die Installation einer Abschaltsoftware zur Reduzierung von Emissionen im Prüfstand stellt einen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs.1 S.2 Nr.2 BGB dar. • Bei einem behebbaren Mangel ist für die Frage der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung auf die Mängelbeseitigungskosten im Verhältnis zum Kaufpreis abzustellen; zusätzliche Umstände können jedoch eine umfassende Interessenabwägung erforderlich machen. • Ist die Nacherfüllung jedenfalls vorübergehend nicht in absehbarer Zeit möglich, kann dies die Pflichtverletzung als nicht unerheblich erscheinen lassen und den Rücktritt rechtfertigen. • Bei Rücktritt sind empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen als Wertersatz abzuziehen; hierbei ist eine kilometergerechte Wertminderung heranzuziehen. Der Kläger kaufte am 02.04.2015 von dem Beklagten einen fabrikneuen Skoda Fabia 1,6 TDI zum Preis von 11.960 EUR und gab seinen Audi A2 in Zahlung. Das Fahrzeug ist mit einer Abschaltsoftware der Motorbaureihe EA198 ausgestattet, die im Prüfstand Emissionen reduziert, im Straßenbetrieb jedoch erhöhte Stickoxidwerte bewirkt. Der Kläger fuhr mit dem Pkw rund 20.000 km. Er setzte dem Beklagten am 05.10.2015 eine Frist zur Nacherfüllung bis 27.10.2015, die nicht erfüllt wurde, erklärte daraufhin den Rücktritt und verlangte Rückzahlung abzüglich Nutzungsersatz. Der Beklagte hielt das Fahrzeug für fahrbereit und behauptete, eine Softwareaufspielung koste nur ca. 100 EUR; er bestritt einen erheblichen Mangel. Der Kläger begehrte Zug-um-Zug Leistung gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Feststellung des Annahmeverzugs. • Die Klage ist zulässig; das Feststellungsinteresse an Annahmeverzug besteht nach § 256 ZPO, da die Feststellung die Zwangsvollstreckung erleichtert. • Sachmangel: Die im Pkw verbaute Software zur Beeinflussung der Schadstoffemissionen stellt einen Sachmangel nach § 434 Abs.1 S.2 Nr.2 BGB, weil die Beschaffenheit nicht der bei solchen Fahrzeugen üblichen Erwartung entspricht. • Fristsetzung und Rücktritt: Der Kläger hat dem Beklagten eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt; obwohl die zuerst gesetzte Frist zu kurz war, ist durch das Verhalten der Parteien eine angemessene Frist verstrichen, sodass der fruchtlose Ablauf vorliegt (§§ 433, 434, 437, 323 BGB). • Unerheblichkeit: Die Kammer verneint die Unerheblichkeit (§ 323 Abs.5 S.2 BGB). Zur Frage der Unerheblichkeit ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen; nicht allein die Beseitigungskosten, sondern auch die Frage der zeitlichen Durchführbarkeit der Nacherfüllung und das Vertrauen des Käufers sind zu berücksichtigen. • Vorübergehende Unmöglichkeit: Da eine zeitnahe, verlässliche Nacherfüllung nicht in Aussicht stand und Entwicklungsaufwände beim Hersteller lagen, liegt zumindest vorübergehende Unmöglichkeit der Nacherfüllung i.S.d. § 275 BGB vor, was die Pflichtverletzung als nicht unerheblich erscheinen lässt. • Wertersatz und Nutzungsentgelt: Bei wirksamem Rücktritt sind empfangene Leistungen zurückzugewähren (§ 346 BGB); der Kläger hat Nutzungsersatz nach kilometergerechter Wertminderung für 19.750 km zu leisten, hier 1.312,28 EUR, sodass der zu erstattende Betrag reduziert wird. • Zinsen und Annahmeverzug: Der Kläger hat Anspruch auf Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (§§ 286, 288 BGB). Zudem befindet sich der Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug (§ 293 BGB), nachdem der Kläger den Rücktritt erklärt und die Übergabe angeboten hat. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Der Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 10.647,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Skoda Fabia; außerdem wird festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Die weitergehenden Klageanträge wurden abgewiesen. Die Kammer begründet dies damit, dass die Einbau einer Abschaltsoftware einen Sachmangel darstellt, eine angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstrichen ist und die Nacherfüllung nicht in absehbarer Zeit erfolgen konnte, sodass die Interessen des Käufers die des Verkäufers überwiegen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.