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4 O 227/17

LG Heidelberg 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. Beschluss Der Streitwert wird auf 6.625,00 € festgesetzt (Klageantrag Z.1: 5.625,00 €; Klageantrag Z.2: 1.000,00 €).
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. Beschluss Der Streitwert wird auf 6.625,00 € festgesetzt (Klageantrag Z.1: 5.625,00 €; Klageantrag Z.2: 1.000,00 €). Der Klageantrag Z.2 ist unzulässig. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. I. Der Klageantrag Z.2. ist mangels eines Feststellungsinteresses gemäß § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig. Ein solches ergibt sich auch nicht daraus, dass der Klägerin Anwalts- und Gerichtskosten dafür entstehen könnten, dass sie sich möglicherweise künftig gegen ein Vorgehen des Kraftfahrtbundesamtes und der Zulassungsstelle wegen des zur Vermeidung eines Beweismittelverlustes unterbliebenen Aufspielen des Softwareupdates wehren muss. Das Argument der Klägerin, sie sei aufgrund der Tatsache, dass möglicherweise in dem Gerichtsverfahren ein Gutachten eingeholt werden müsse, nicht in der Lage, das Update auf spielen zu lassen, verfängt nicht. So hat die Klägerin trotz Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten im Jahr 2016 bisher von der jedenfalls von letzteren als notwendig angesehenen prozessualen Sicherung des aktuellen Ist-Zustandes des Fahrzeugs durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens gem. §§ 485 ff. ZPO abgesehen, weshalb ein Schadensersatzanspruch aufgrund eines überwiegenden Mitverschuldens ausscheiden dürfte (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 16. März 2018 – 11 O 3669/16 –, juris Rn. 74). II. Der Klageantrag Z.1 ist unbegründet. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte Z. 1 kein Anspruch auf Erstattung eines Mehrbetrags gemäß §§ 346 Abs. 1, 441 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BGB zu. a) Dass zwischen diesen beiden Parteien ein Kaufvertrag über den Pkw Audi A 3 zustande gekommen ist unstreitig. b) Das der Klägerin verkaufte Fahrzeug ist mangelhaft, weil es bei Übergabe aufgrund der auf das Motormanagement unzulässig einwirkenden Software jedenfalls nicht die übliche Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB aufwies (vgl. bereits LG Heidelberg, Urteil vom 30. Juni 2017 - 3 O 6/17 -, juris Rn. 21 ff. und LG Heidelberg, Urteil vom 09. November 2017 - 4 O 123/16 -, juris Rn. 40 ff.). Gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist ein Kaufgegenstand frei von Sachmängeln, wenn er sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Das von der Klägerin erworbene Fahrzeug eignet sich zwar trotz des Einbaus der Abschalteinrichtung für die übliche Verwendung, weil es technisch sicher und verkehrstauglich ist. Es weist aber nicht die Beschaffenheit auf, die ein durchschnittlicher Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Der Durchschnittskäufer eines Neufahrzeugs kann berechtigterweise davon ausgehen, dass in seinem Fahrzeug keine unzulässige Abschaltsoftware eingebaut ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf für die Messung der Emissionswerte erkannt und über eine entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der NOx-Ausstoß reduziert wird (vgl. LG Kempten, Urteil vom 29. März 2017 - 13 O 808/16, BeckRS 2017, 106279 Rn. 41 f.; LG Aachen, Urteil vom 21. März 2017 - 10 O 177/16, Rn. 30, juris; LG Regensburg, Urteil vom 04. Februar 2017 - 7 O 967/16, Rn. 30, juris; LG Oldenburg, Urteil vom 01. September 2016 - 16 O 790/16, Rn. 26, juris; LG Münster, Urteil vom 14. März 2016 - 11 O 341/15, Rn. 18, juris, jeweils m.w.N.). Die Installation einer solchen Abschaltsoftware ist bei Fahrzeugen anderer Hersteller in einer vergleichbaren Fahrzeugklasse auch nicht bekanntermaßen üblich (vgl. LG Regensburg, Urteil vom 04. Februar 2017 - 7 O 967/16, Rn. 30, juris; LG Braunschweig, Urteil vom 12. Oktober 2016 - 4 O 202/16, Rn. 19, juris). Insoweit resultiert die Mangelhaftigkeit also nicht etwa daraus, dass die unter Laborbedingungen im Prüfstandlauf gemessenen Werte im alltäglichen Straßenverkehr nicht eingehalten werden, sondern gründet sich darauf, dass der Motor die im Prüfstandlauf gemessenen Werte nur aufgrund der manipulierten Software erzielen konnte (vgl. LG Münster, Urteil vom 14. März 2016 - 11 O 341/15, Rn. 18, juris; LG Kempten, Urteil vom 29. März 2017 - 13 O 808/16, BeckRS 2017, 106279 Rn. 41; LG Regensburg, Urteil vom 04. Februar 2017 - 7 O 967/16, Rn. 30, juris). c) Ein Rechtsmangel liegt nicht vor. Nach § 435 S. 1 BGB ist die Sache frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Auf öffentlichem Recht beruhende Eingriffsbefugnisse, Beschränkungen und Bindungen, welche die Nutzung der Kaufsache beeinträchtigen, können einen Rechtsmangel nur dann begründen, wenn das Eingreifen öffentlich-rechtlicher Normen nicht Folge eines Sachmangels ist (BGH NJW 2017, S. 1666 Rn. 18). Dem Fahrzeug wurde die notwendige Typgenehmigung nach § 19 StVZO erteilt. Die Typgenehmigung ist auch nicht durch den Einsatz der manipulierten Software unwirksam. Die Typgenehmigung ist nicht (beschränkt auf das streitgegenständliche Fahrzeug, denn weiter würde die Wirkung der Vorschriften selbst im Falle ihres Eingreifens nicht gehen) gemäß §§ 19 Abs. 7, Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO erloschen. Die genannten Vorschriften gelten nämlich nicht für den hier (allenfalls) vorliegenden Fall, dass ein Fahrzeug schon vor Inverkehrbringen durch den Hersteller nicht der maßgeblichen Typgenehmigung entspricht. Die Begründung zur damaligen Neufassung des § 19 Abs. 2 StVZO - vgl. BR-Drucksache 629/93, S. 15 ff. – legt nahe, dass diese Vorschrift ihrer Intention nach nur Änderungen von bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen erfassen sollte, denn nur insoweit wurde eine Regelungskompetenz erkannt. Dieses an der Entstehungsgeschichte der Norm orientierte Auslegungsergebnis wird durch eine systematische Auslegung eindrucksvoll unterstützt: So sieht § 19 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 7 StVZO ein - automatisches - Erlöschen der Typgenehmigung für den Fall vor, dass an dem Fahrzeug Änderungen vorgenommen werden, durch die eine - einfache - Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Würde dies auch für Änderungen vor Inverkehrbringen des Fahrzeugs durch den Hersteller gelten, würde die zeitlich nachfolgend in Kraft getretene Vorschrift des § 25 Abs. 3 Nr. 2 EG-FGV, welche den Widerruf der Typgenehmigung erst dann ermöglicht, wenn von dem Fahrzeug ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit ausgeht und der Behörde zumal noch ein Ermessen einräumt, keinen Sinn machen (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 16. März 2018 – 11 O 3669/16 –, juris Rn 201). d) Eine Frist zur Mängelbeseitigung hat die Klägerin der Beklagten Z.1 indes nicht gesetzt (vgl. § 323 Abs. 1 BGB). aa) Eine solche Fristsetzung war auch nicht entbehrlich gemäß § 326 Abs. 5 BGB wegen einer objektiven Unmöglichkeit der Nacherfüllung. (1) Durch die Freigabebestätigung des KBA vom 20.06.2016 wurde festgestellt, dass der in der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung bestehende Mangel durch die von der Beklagten vorgestellte technische Maßnahme behoben wird und dass dadurch auch keine Nachteile für Grenzwerte und andere Anforderungen an emissionsmindernde Einrichtungen, ursprünglich vom Hersteller angegebene Kraftstoffverbrauchwerte und CO2-Emissionen, bisherige Motorleistung und maximales Drehmoment sowie bisherige Geräuschemissionswerte verbleiben (LG Braunschweig, Urteil vom 29. November 2017 – 3 O 299/17 –, juris Rn. 27). Das KBA hat als zuständige Behörde mit Schreiben vom 20.06.2016 bestätigt, dass beim streitgegenständlichen Fahrzeugtyp nach dem Aufspielen des Softwareupdates keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festzustellen seien. Von der - klägerseits bestrittenen - Existenz dieser Freigabeerklärung geht das Gericht dabei - so diese nicht, weil aus einfach zugänglichen Quellen, nämlich zuverlässigen Presseberichten und Internetseiten (vgl. nur BT-Drs. 18/9975, S.2) ersichtlich, ohnehin offenkundig sein dürfte (vgl. dazu Zöller/Greger, 32. Aufl. 2018, § 291, Rn. 1) - aus, weil unstreitig ist, dass das KBA einen Rückruf angeordnet hat, die Beklagte Z.2 die Softwarelösung anbietet und beide vorgenannten Tatsachen im Wege des Indizienbeweises den Schluss darauf zulassen, dass die beklagtenseits vorgelegte Freigabeerklärung tatsächlich vom KBA stammt. (2) Für den Fall eines sog. Unfallwagens ist anerkannt, dass ein Rücktritt auch ohne vorherige Fristsetzung zur Nachbesserung gemäß § 326 Abs. 5, 275 Abs. 1 BGB möglich ist, weil der Charakter des Fahrzeugs als Unfallwagen und ein damit verbundener merkantiler Minderwert auch nach einer technischen Reparatur verbleibt (BGH NJW 2008, S. 53 [55 Rn. 23]). Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die über Jahrzehnte gewonnene Erfahrung, dass trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines Fahrzeugs bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Fahrzeuge besteht. Auf die vorliegende Fallkonstellation dürfte die vorgenannte Rechtsprechung indes nicht übertragbar sein, weil eine vergleichbare langjährige Erfahrung, dass sich der Umstand, dass ein Fahrzeug vom sog. „Abgasskandal“ betroffen war, nicht korrigierbar auf dessen Verkäuflichkeit preismindernd auswirkt, fehlt (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 16. März 2018 – 11 O 3669/16 –, Rn. 114, juris Rn. 114). (3) Auch ein Fall der vorübergehenden objektiven, der endgültigen Unmöglichkeit gleichzusetzenden Unmöglichkeit, die das Erreichen des Vertragszwecks in Frage gestellt und ein Festhalten am Vertrag zum Zeitpunkt des Eintritts des Hindernisses unzumutbar gemacht hätte, liegt hier jedenfalls im Hinblick auf die fehlende Funktionsbeeinträchtigung des Fahrzeugs und die von Seiten des KBA und der Herstellerin im Zeitpunkt des klägerischen Anwaltsschreibens vom 19.07.2016 von der Beklagten angesprochenen Maßnahmenplan zeitnah angestrebte Nachbesserungslösung nicht vor (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 27. September 2017 – 2 U 4/17 –, juris Rn. 32). bb) Eine Fristsetzung war auch nicht wegen ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich. Das bloße Bestreiten eines Mangels reicht dafür nicht aus (vgl. BGH NJW 2014, S. 2872 [2873 Rn. 14]). Die Beklagte Z.1 hat auch in ihrem Schreiben vom 21.07.2016 (Anl. K 1b) an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Durchführung eines Software-Updates gestellt, weshalb eine endgültige Erfüllungsverweigerung nicht angenommen werden kann. cc) Ein Nacherfüllungsverlangen war auch nicht aufgrund einer Unzumutbarkeit der Nachbesserung gemäß § 440 BGB wegen eines der Beklagten Z.1 zuzurechnenden arglistigen Verhaltens entbehrlich. Hat der Verkäufer beim Abschluss eines Kaufvertrags eine Täuschungshandlung begangen, so ist in der Regel davon auszugehen, dass die für eine Nacherfüllung erforderliche Vertrauensgrundlage beschädigt ist. Dies gilt insbesondere, aber nicht nur dann, wenn die Nacherfüllung durch den Verkäufer selbst oder unter dessen Anleitung im Wege der Mängelbeseitigung erfolgen soll. Ein arglistiges Verhalten der Beklagten ist vorliegend nicht feststellbar. Dass bei bestimmten Diesel-Kraftfahrzeugen des Volkswagenkonzerns die Motorsteuerung mittels einer speziellen Software gezielt manipuliert worden war, wurde erst im September 2015 bekannt (Deutscher Bundestag - Wissenschaftliche Dienste - "Überblick über rechtliche Vorgaben im Zusammenhang mit dem Rückruf von Kraftfahrzeugen durch das Kraftfahrt-Bundesamt", veröffentlicht u.a. unter https://www.bundestag.de/blob/487662/.../wd-5-102-16-pdf-data.pdf m.w.N.). Davon, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Februar 2012 Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerung gehabt hätte, kann daher nicht ausgegangen werden (vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 27. September 2017 – 2 U 4/17 –, juris Rn. 33 f.). Außerdem muss sich der Vertragshändler das Wissen der Herstellerin nicht zurechnen lassen, weil diese nach gefestigter Rechtsprechung nicht ihre Erfüllungsgehilfin bei der Erfüllung der Pflicht zu mangelfreier Lieferung ist (BGH NJW 2014, S. 2183 [2185 Rn.31 m.w.N.). Nicht anderes gilt in Bezug auf die Beklagte Z.2, die lediglich Herstellerin des Motors des Pkw war. 2. Ein Anspruch auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt einer (nicht spezialgesetzlich geregelten) Prospekthaftung gem. §§ 311, 241 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte Z.1 ist nicht schlüssig dargelegt. Eine Haftung im vorgenannten Sinne wurde von der Rechtsprechung für den sog. „grauen“, nicht organisierten Kapitalmarkt vor dem Hintergrund entwickelt, dass in jenem Markt das Emissionsprospekt die einzige Informationsquelle für den interessierten Kapitalanleger darstellt. Nur wenn die dortigen Angaben vollständig und richtig sind, kann der Interessent die ihm angebotene Kapitalanlage objektiv beurteilten und vor allem sein Anlagerisiko richtig einschätzen. Im vorliegenden Fall eines Autokaufs ist die Grundsituation gänzlich anders. Der Kunde kann sich nicht nur aus Verkaufsprospekten, sondern auch aus Testberichten einer Vielzahl einschlägiger Zeitschriften informieren (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 16. März 2018 – 11 O 3669/16 –, juris Rn. 136). Es ist auch weder dargetan noch ersichtlich, welches Prospekt der Beklagten Z.2 Grundlage der Kaufentscheidung der Klägerin hinsichtlich eines Gebrauchtwagens bei der Beklagten Z.1 gewesen sein soll. 3. Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB gegen die Beklagte Z.2 scheidet ebenfalls aus. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte Z.2, die lediglich Herstellerin des Motors des streitgegenständlichen Fahrzeugs war, die Klägerin durch ein Tun oder Unterlassen getäuscht haben soll. Es fehlt auch die Darlegung einer relevanten Täuschung. Im Einzelnen (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 16. März 2018 – 11 O 3669/16 –, juris Rn. 177 ff.): - Das Fahrzeug unterfällt der für den Typ bestehenden Typgenehmigung. Diese ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht kraft Gesetzes erloschen. - Die Zulassung nach EU5 besteht entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin fort. Konkrete Angaben der Beklagten, dass das streitgegenständliche Fahrzeug im realen Straßenverkehr die Emissionsgrenzwerte nach EU5 einhalte oder die Messung auf dem Rollenprüfstand nach dem NEFZ den Schadstoffausstoß im Realbetrieb wenigstens annähernd abbilde, hat die Klägerin nicht widerlegt. - Angaben der Beklagten zum Geräuschpegel und Abweichungen hiervon im Fall des streitgegenständlichen Fahrzeugs sind nicht dargelegt. - Auch nur konkludente Angaben, das Fahrzeug sei voll funktionstüchtig, umweltfreundlich und entspreche den gesetzlichen Vorgaben, sind nicht dargelegt. Dem Angebot oder der Lieferung einer Sache - beides erfolgte vorliegend auch nicht durch die Beklagte Z. 2 - kann nicht die Erklärung entnommen werden, dass diese keine Mängel aufweist (Schönke/Schröder/Perron, 29. Aufl. 2014, § 263, Rn. 17b). Umstände, aus denen sich eine Ausnahme vom vorgenannten Grundsatz ergibt, sind nicht dargelegt. - Warum Angaben in der EG-Übereinstimmungserklärung zu den Stickoxidwerten und dem Geräuschpegel nicht dem geltenden Typgenehmigungsrecht entsprechen sollen, ist nicht nachvollziehbar. - Falsche Pflichtangaben zum Kraftstoffverbrauch und CO2-Ausstoß hat der Kläger nicht dargelegt. Die maßgeblichen Vorschriften verlangen - im Sinne einer Formalvorschrift - lediglich, dass die im Typgenehmigungsverfahren (vgl. § 2 Nr. 5, Nr. 6 Pkw-EnVKV) erzielten Kraftstoffverbrauchs- und Emissionswerte zu nennen sind, was auch der Kläger nicht in Zweifel stellt. 4. Die Voraussetzungen eines Anspruchs gemäß § 823 Abs. 2 BGB I.V.m. § 16 Abs. 1 UWG liegen ebenfalls nicht vor. a) § 16 Abs. 1 UWG setzt voraus, dass jemand in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt. b) Worin vorliegend eine solche (irreführende) Werbemaßnahme der Beklagten Z.2 bestanden haben soll, ist nicht dargetan. Auch in diesem Punkt erschöpft sich die Replik der Klägerin (AS 781 f.) in Leerformeln. 5. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. Art.12, Art.18 der Richtlinie Nr. 2007/46/EG und §§ 4, 6, 25 EG-FGV: Bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung ist die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt, die in den Schutzbereich der verletzten Norm fallen: Weder die Richtlinie Nr. 2007/46/EG noch die EG-FGV aber dienen dem Schutz des Vermögens von Käufern eines Fahrzeugs: Die Richtlinie Nr. 2007/46/EG dient der Harmonisierung des Binnenmarktes (Erwägungsgrund 2 der Richtlinie) und zielt auf hohe Verkehrssicherheit, hohen Schutz der Umwelt und der Gesundheit, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung (Erwägungsgrund 3 der Richtlinie) ab. Die EG-FGV setzt diese Richtlinie und weitere Richtlinien mit entsprechendem Regelungszweck in deutsches Recht um (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 11. September 2017 – 11 O 3670/16 –, juris Rn 65). 6. Der Klägerin steht gegen die Beklagte Z. 2 kein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB zu. a) Das Verschweigen der eingangs genannten Software, die den Prüfstandlauf erkennt, führt nicht zu einem Anspruch des Klägers wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung. Ein Verschweigen kann nur dann sittenwidrig sein, wenn eine entsprechende Offenbarungspflicht besteht. Eine solche kommt bei Kaufverträgen bezüglich erheblicher wertbildender Faktoren oder der Verwendbarkeit des Kaufgegenstandes zu seinem Zweck in Betracht, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 16. Oktober 2017 – 11 O 4092/16 –, juris Rn. 71). Das Gericht geht nicht davon aus, dass die Einstellungen der ursprünglichen Software einen wertbildenden Faktor darstellen. Konkrete Anknüpfungstatsachen dafür, dass die Motorsteuerungssoftware zu einer Wertminderung des Fahrzeugs führt, hat die Klägerin nicht geliefert. Im Übrigen hat die Installation der Software nicht zu einem Widerruf der Typengenehmigung durch das KBA gemäß § 25 Abs. 2 EG-FGV geführt, so dass die Verwendbarkeit des Fahrzeugs weiterhin gewährleistet ist. Im Übrigen ist eine Täuschung als Anknüpfungspunkt einer sittenwidrigen Handlung der Beklagten Z.2 aus den unter II.2. genannten Gründen nicht gegeben. b) Nicht erwiesen ist schließlich ein Schädigungsvorsatz der Beklagten Z. 2. Konkreter Vortrag der Klägerin dazu, welches Mitglied des Vorstands der Beklagten bzw. welcher andere verfassungsmäßige berufene Vertreter bei Abschluss des Kaufvertrags im Februar 2012 Kenntnis von der Installation einer unzulässigen Abschaltvorrichtung hatte, fehlt. Es besteht auch keine sekundäre Darlegungslast der Beklagten mit der Folge, dass bei deren Nichterfüllung die unsubstantiierte klägerische Behauptung als zugestanden gälte (vgl. Greger, in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, vor § 284 Rn. 34c). Eine solche sekundäre Darlegungslast ist zu bejahen, wenn der Klagevortrag ein den zu beweisenden Vorgang mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte dafür aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben (vgl. BGH NJW 2012, S. 3774 [3776 Rn. 17]). Daran fehlt es hier. Die Kläger liefert keinerlei Anhaltspunkt, dass bereits im Februar 2012, also drei Jahre bevor der sogenannte Abgasskandal in der Öffentlichkeit bekannt wurde, auf der Ebene des Vorstands die Installation einer unzulässigen Abschaltsoftware bekannt war. Ob eine Zurechnung des Wissens anderer Mitarbeiter der Beklagten nach den Grundsätzen der sogenannten Lehre vom Organisationsmangel (vgl. Schöpflin, in BeckOK BGB, Stand: 15.06.2017, § 31 Rn. 14) erfolgen kann, bedarf keiner weiteren Klärung, da konkreter Sachvortrag dazu fehlt, worin eine unzureichende Organisation der Aufgabenbereiche der Beklagten gelegen haben soll und für welches Aufgabengebiet ein verfassungsmäßig berufener Vertreter hätte berufen werden müssen. Allein der Umstand, dass auf Seiten des Vorstands der Beklagten nach deren eigener Einlassung keine Kenntnis von der Installation einer Abschalteinrichtung bestand, erlaubt nicht den Rückschluss auf eine defizitäre Organisation der Informationsweitergabe bei der Beklagten. III. Ein Anspruch auf Freistellung der Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht mangels begründetem Hauptantrag ebenfalls nicht. Die Klage hat somit auch in dem Klageantrag Z.3 keinen Erfolg. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten teilweise Rückzahlung des Kaufpreises für einen Pkw nach Minderung. Im Februar 2012 erwarb die Klägerin von der Beklagten Z.1, einem Autohaus, einen gebrauchten Pkw Audi A 3 Sportback Ambition (Kilometerstand: 15.015) zu einem Preis von 22.500,00 € (vgl. die Bestellung vom 24.02.2012, Anl. K 1). Der Kaufpreis wurde von der Klägerin bezahlt und das Fahrzeug sodann an sie übergeben. Die Beklagte Z. 2 ist die Herstellerin des Motors des streitgegenständlichen Pkw. Das Fahrzeug ist mit einem 2,0-Liter-Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Das Steuerungsgerät dieses Motors steht in Verbindung mit einer Software, die die Stickoxid-Emissionswerte im behördlichen Prüfverfahren optimiert. Die Software erkennt, ob sich das Fahrzeug im üblichen Straßenverkehr oder auf einem technischen Prüfstand befindet, und bewirkt, dass auf dem Prüfstand geringere Stickoxidwerte (im Folgenden: NOx-Werte) erzielt werden als im normalen Fahrbetrieb. Nach Bekanntwerden des Einsatzes des in der Öffentlichkeit als Manipulationssoftware bezeichneten Motorsteuerungsprogramms in verschiedenen Diesel-Fahrzeugen des VW-Konzerns ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) dieses als unzulässige Abschalteinrichtung ein und verpflichtete den Herstellerkonzern, die Audi AG, mit Bescheid vom 11.12.2015, die Software bei allen betroffenen Fahrzeugen mit dem Aggregat EA 189 zu entfernen sowie geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge wiederherzustellen. Mit Anwaltsschreiben vom 19.07.2016 ließ die Klägerin die Beklagte Z.1 auffordern, anzuerkennen, dass sie verpflichtet sei, ihr Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation der Software resultieren, und anzuerkennen, dass ihr ein Minderungsrecht aus dem o.g. Kaufvertrag zustehe (vgl. Anl. K 1a). Mit Schreiben vom 21.07.2016 (Anl. K 1b) stellte die Beklagte Z.1 die Durchführung eines Software-Updates an dem klägerischen Fahrzeug in Aussicht. Die Klägerin behauptet: Die streitgegenständliche Software stelle einen Sachmangel dar. Es liege außerdem ein Rechtsmangel vor, weil im Zeitpunkt der Übergabe die Stilllegung des Fahrzeugs gedroht habe. Eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung sei entbehrlich gewesen, - weil seitens der Beklagten eine Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert worden sei, - weil festgestanden habe, dass die Beklagte Z.1 eine angemessene Frist ohnehin nicht würde einhalten können, so dass das Erfordernis der Fristsetzung eine reine Förmelei dargestellt hätte, - weil sich infolge des Updates der Kraftstoffverbrauch und der CO2-Ausstoß erhöhen würde, weshalb eine Nachbesserung unmöglich sei, - weil durch Aufspielen der Software das Risiko bestehe, dass das Fahrzeug stillgelegt werde, - weil einem Bericht der Internetseite Spiegel Online zu entnehmen sei, dass die vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge auch nach dem Softwareupdate über illegale Abschalteinrichtungen verfügten, - weil das Fahrzeug infolge der sog. „Dieselskandals“ auch nach der Umrüstung immer einen merkantilen Minderwert aufweisen werde und - weil bei einer Nachbesserung Nachteile für die Dauerhaltbarkeit des Motors zu erwarten seien. Gegen die Beklagte Z. 1 bestehe auch ein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Prospekthaftung. Gegen die Beklagte Z.2 bestehe ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Sie, die Klägerin, sei über folgende Tatsachen getäuscht worden: - Das Fahrzeug unterfalle der Typgenehmigung, weil es den Vorgaben des genehmigten Typs entspreche. - Das Fahrzeug erfülle die Euro-5 Norm, insbesondere stoße es weder auf dem Rollenprüfstand noch auf der Straße Schadstoffe aus, die die gesetzlichen Grenzwerte um das bis zu 35-fache überschreiten würden. - In dem Fahrzeug sei eine vollfunktionsfähige Abgasreinigungsanlage verbaut, die sowohl auf den vollen Prüfstand als auch im normalen Fahrbetrieb voll funktionstüchtig sei. - Das Fahrzeug sei so gebaut, dass die gesetzlichen Grenzwerte über den Geräuschpegel eingehalten würden. - Das Fahrzeug erfülle alle gesetzlichen Voraussetzungen und sei nach diesen Vorgaben technisch ausgestattet und hergestellt worden. Insbesondere verfüge es über keine illegale Software, die den Schadstoffausstoß manipuliere. - Das Fahrzeug sei voll funktionstüchtig. Insbesondere werde es nicht zu Beginn des Fahrens in einem Testmodus gefahren, welcher Schäden bei dem Fahrzeug hervorrufen könne. - Das Fahrzeug verfüge über ein ordentlich funktionierendes, gesetzlich vorgeschriebene ODB, welches geeignet sei, Fehler bei der Abgasreinigung im Normalbetrieb zu melden. - In dem Fahrzeug sei ein umweltfreundlicher und schadstoffarmer Dieselmotor verbaut, der die gesetzlichen Anforderungen an den geringen Schadstoffausstoß von max. 180 mg/km erfülle. - Die Messung auf dem Rollenprüfstand bilde zumindest annähernd den Schadstoffausstoß im realen Fahrbetrieb ab. - Die Angaben von Volkswagen in der Werbung und in den Prospekten zu dem Schadstoffausstoß würde zumindest annähernd den realen Schadstoffausstoß abbilden, die auf dem Rollenprüfstand im NEFZ gemessen worden sei. - Die in der EG-Übereinstimmungserklärung genannten Stickoxidwerte und Angaben zu dem Geräuschpegel über das streitgegenständliche Fahrzeug würden dem geltenden europäischen Typengenehmigungsrecht entsprechen und das Fahrzeug enthalte deshalb schonende und gesundheitsschützende Technik. Eine Haftung der Beklagten Z.2 aus § 826 BGB ergebe sich daraus, dass die arglistige Täuschung über die tatsächliche Schadstoffemmission der Fahrzeuge im Einklang mit einer Manipulation der Muttersteuerung in Prüfungssituationen zum Zwecke der Umgehung relevanter Voraussetzungen zur Profitsteigerung zulasten von insgesamt 11 Millionen Geschädigten gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoße. Der begehrte Anspruch auf Schadensersatz ergebe sich auch aus §§ 823 Abs. 2, 16 UWG, da die Beklagte Z.2 mit der Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugs geworben habe. Weiter habe die Beklagte Z.2 gegen Art. 18 der Richtlinie 2007/46/EG i.V.m. dem Anhang der Verordnung 385/2009/EG i.V.m. den Verordnungen 715/2007/EG und 692/2008/EG verstoßen, die dem individuellen Gesundheitsschutz dienten. Weiter liege wegen der Ungültigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung ein Verstoß gegen § 6 EG-FGV vor, bei dem es sich wie bei den beiden vorgenannten Normen um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handele. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagtenparteien werden verurteilt, der Klägerpartei einen Betrag bezüglich des Fahrzeugs Audi A 3, FIN: WAU..., dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens € 5.625,00 betragen muss, zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenparteien verpflichtet sind, der Klägerpartei weiteren Schadensersatz, der über den Minderungsbetrag hinausgeht, zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs Audi A 3, FIN: WAU..., durch die Beklagtenpartei zu 2) resultieren. 3. Die Beklagtenparteien werden jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils € 2.077,74 freizustellen. Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage. Die Beklagte Z.1 erwidert: Das Fahrzeug sei nicht mangelhaft. Bei der Software handele es sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Die Motorsteuerungsgerätesoftware erkenne, wenn das Fahrzeug auf dem Rollenprüfstand nach dem NEFZ fahre. Dann komme es zu einer höheren Abgasrückführungsrate. Die Abgasrückführung sei Teil einer innermotorischen Maßnahme und nicht des Emissionskontrollsystems. Das entwickelte Software-Update sei durch das zuständige Kraftfahrt-Bundesamt mit Freigabebestätigung vom 20.06.2016 für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp freigegeben worden (Anl. B 4). Die Beklagte Z.2 erwidert: Der Klageantrag Z.1 sei mangels Bestimmtheit und der Klageantrag Z.2 mangels eines Feststellungsinteresses unzulässig. Es sei nicht ersichtlich, an welche Handlung der Beklagten Z.2 eine deliktische Haftung anknüpfen solle. Insbesondere habe sie die Klägerin nicht getäuscht. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.