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Urteil

9 O 3006/17

LG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 32a UrhG ist auf Verwertungshandlungen nach 28.03.2002 auch dann anwendbar, wenn Schöpfung und Vertrag vor 1966 liegen. • Für vor 1966 geschaffene Werke der angewandten Kunst ist die Schutzfähigkeit nach den alten, strengeren Maßstäben (KUG/RG-Rechtsprechung) zu beurteilen. • Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für Urheberschaft und schutzbegründende Gestaltungsmerkmale; fehlende Substantiierung führt zur Abweisung. • Die in den vorgelegten Zeichnungen ersichtlichen Gestaltungsmerkmale sind überwiegend technisch bedingt oder bereits vorbekannt; daher fehlt die erforderliche persönliche geistige Schöpfung. • Selbst bei Schutzfähigkeit wäre der Schutzbereich eng; die ab 2014 gefertigten Beetle-/Käfer-Modelle weichen hinreichend ab, sodass nur eine freie Benutzung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Fehlende Werkqualität des Ur-Käfers; § 32a UrhG anwendbar, Klage abgewiesen • § 32a UrhG ist auf Verwertungshandlungen nach 28.03.2002 auch dann anwendbar, wenn Schöpfung und Vertrag vor 1966 liegen. • Für vor 1966 geschaffene Werke der angewandten Kunst ist die Schutzfähigkeit nach den alten, strengeren Maßstäben (KUG/RG-Rechtsprechung) zu beurteilen. • Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für Urheberschaft und schutzbegründende Gestaltungsmerkmale; fehlende Substantiierung führt zur Abweisung. • Die in den vorgelegten Zeichnungen ersichtlichen Gestaltungsmerkmale sind überwiegend technisch bedingt oder bereits vorbekannt; daher fehlt die erforderliche persönliche geistige Schöpfung. • Selbst bei Schutzfähigkeit wäre der Schutzbereich eng; die ab 2014 gefertigten Beetle-/Käfer-Modelle weichen hinreichend ab, sodass nur eine freie Benutzung vorliegt. Die Klägerin, Erbin des E. F. K., verlangt Auskunft und weitere Vergütung nach §§ 32a, 32e UrhG für die seit 2014 von der Beklagten vertriebenen Modelle New Beetle/Beetle/Käfer und macht geltend, ihr Vater sei Urheber des Ur-Käfers. Sie stützt dies auf mehrere Zeichnungen (insbesondere Anlagen K7, K8) und behauptet, prägende Gestaltungsmerkmale seien vom Beklagtenmodell übernommen worden; sie fordert 0,25 % Umsatzerlös bzw. Feststellung entsprechender Ansprüche. Die Beklagte bestreitet Urheberschaft, rügt fehlende Schutzfähigkeit nach altem Recht, weist auf vorbekannte Vorbilder und technische Vorgaben hin und macht Verjährungseinreden geltend. Das Gericht nahm anwendbares Recht, Zuständigkeit und Aktiv-/Passivlegitimation an, prüfte Schutzfähigkeit der vorgelegten Zeichnungen nach altem KUG/RG‑Maßstab sowie alternativ nach neueren Grundsätzen und verglich die Zeichnungen mit den ab 2014 gefertigten Modellen. • Anwendbarkeit § 32a UrhG: Verwertungshandlungen nach dem 28.03.2002 fallen unter § 32a, sodass auch vor 1966 geschaffene Werke Anspruchstatbestände nach § 32a auslösen können. • Auf Werke der angewandten Kunst, die vor 1966 geschaffen wurden, sind für die Schutzfähigkeit die älteren Maßstäbe (KUG/RG-Rechtsprechung) anzuwenden; nur bei Vorliegen persönlicher geistiger Schöpfung besteht Schutz. • Die Klägerin hat die Urheberschaft und die für Werkqualität erforderlichen individuellen Gestaltungsmerkmale substantiiert darzulegen; sie konnte nicht hinreichend beweisen, dass die maßgeblichen, früheren Entwürfe und das Exposé von ihrem Vater stammen. • Die Merkmale der in K7/K8 enthaltenen Entwürfe sind überwiegend Teil eines bereits bestehenden Formenschatzes (z. B. Tatra, Barényi, Mercedes-Typen, NSU) und zum Teil technisch bedingt (Heckmotor, Stromlinie, integrierte Scheinwerfer, Kotflügel, Trittbretter), sodass es an der eigenpersönlichen geistigen Schöpfung fehlt. • Selbst bei Zugrundelegung der neueren, geringeren Schutzschwelle bliebe aufgrund des vorbekannten Formenschatzes und der technischen Vorgaben die erforderliche Eigentümlichkeit bzw. Gestaltungshöhe der angegriffenen Entwürfe nicht gegeben. • Zum Unterschied zwischen älteren Entwürfen und den ab 2014 gefertigten Beetle-/Käfer-Modellen: diese zeigen erhebliche Proportionsänderungen, flachere Karosserien, andere Details (Fensterbau, Stoßfängerform, Rückleuchten etc.), sodass bei engem Schutzbereich allenfalls eine freie Benutzung vorliegt und keine unfreie Bearbeitung oder Vervielfältigung. • Mangels Bestehen der Ansprüche aus § 32a UrhG entfallen auch Auskunfts-, Feststellungs- und Erstattungsansprüche; Verjährungsfragen für frühere Zeiträume blieben unerörtert, da Klägerin nun nur noch Ansprüche ab 01.01.2014 geltend macht. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hat § 32a UrhG auf die streitige Sach- und Rechtslage als anwendbar angesehen, jedoch die geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche zurückgewiesen, weil die vorgelegten Zeichnungen (insbesondere K7 und K8) keine urheberrechtlich schutzfähige persönliche geistige Schöpfung nach den für vor 1966 geschaffene Werke geltenden strengeren Maßstäben begründen. Die Klägerin hat weder Urheberschaft der relevanten Entwürfe ausreichend belegt noch die dafür erforderlichen individualisierenden Gestaltungsmerkmale nachgewiesen; viele Merkmale waren bereits vorbekannt oder technisch bedingt. Selbst bei günstigerer Schutzqualifikation wäre der Schutzbereich eng, und die seit 2014 gefertigten Modelle weichen in entscheidenden Proportionen und Details hinreichend ab, sodass nur eine freie Benutzung vorliegt. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.