Urteil
1 O 260/17
LG Darmstadt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten zu 1) nicht die Rückabwicklung des streitgegenständlichen Gebrauchtwagenkaufvertrags verlangen. Der Anspruch folgt nicht aus §§ 346 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 437 Nr.2, 323 BGB noch sonst aus einem rechtlichen Gesichtspunkt. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht wegen eines Mangels am Fahrzeug scheidet hier schon deswegen aus, weil sowohl zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages als auch bei Gefahrübergang der Dieselskandal bereits in aller Munde war und insbesondere auch über die Betroffenheit der Fahrzeugreihe [Fahrzeugtyp] in den Medien berichtet worden ist. Dies ergibt sich bereits aus dem, was der Kläger selbst vortragen lässt. Der Kläger hat mit der Replik in den Anlage R 16 und R 16a sogar zwei Berichte, davon datiert einer vom 07.07.2016, vor, in denen ausdrücklich über das Modell [Fahrzeugtyp] im Zusammenhang mit dem Diesel-Skandal berichtet wird. Es ist deswegen für die Kammer schlicht unverständlich, wie der Kläger, der über 1 Jahr nach Bekannt werden des Dieselskandals ein solches Fahrzeug erworben hat – und dann wohl auch von dem von ihm behaupteten Marktpreisverfall profitiert haben dürfte – hier ernsthaft behaupten kann, von alldem nichts gewusst zu haben. Es muss hier ersichtlich davon ausgegangen werden, dass der Kläger das Fahrzeug in Kenntnis, jedenfalls aber in grob fahrlässiger Unkenntnis des Mangels erworben hat. Der Kläger ist deswegen mit etwaigen Gewährleistungsrechten gegenüber der Beklagten zu 1) wegen der ursprünglich verbauten Steuerungssoftware nach § 442 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Soweit der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2018 erstmals behauptet hat, er habe mit Herrn […] vor dem Fahrzeugkauf darüber gesprochen, ob das Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen sei und dieser hätte dies verneint und hinzugefügt, das Fahrzeug habe ja AdBlue, so führt dies in prozessualer Hinsicht nicht zu einer anderen Bewertung. Die Beklagte zu 1) hat diesen neuen klägerischen Vortrag in der mündlichen Verhandlung nämlich qualifiziert bestritten. Dann hätte aber über die neu aufgestellten Behauptungen des Klägers Beweis erhoben werden müssen. Beweisbelastet wäre hierfür die Klägerseite gewesen. Sie hat für ihre konkreten Behauptungen zum Verkaufsgespräch aber keinen Beweis angeboten. Auch wenn man in den Bekundungen des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung ein konkludentes Beweisangebot (Vernehmung des Zeugen […]) sehen wollte, ergibt sich nichts anderes. Dann wäre nämlich der in der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2018 zum Verkaufsgespräch gehaltene klägerische Vortrag gemäß § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Es war der Klägerseite nämlich unproblematisch möglich, diesen konkreten Vortrag zum Verkaufsgespräch bereits in der Klageschrift zu halten. Darüber hinaus haben die Beklagten auch den in der Klageschrift eher generisch gehaltenen Vortrag zum Verkaufsgespräch bestritten. Insbesondere die Beklagte zu 1) hatte auch in ihrer Klageerwiderung bereits eingewandt, der Kläger habe das Fahrzeug in Kenntnis der Betroffenheit vom Dieselskandal gekauft. Spätestens in der Replik vom 21.06.2018, für die der Klägerseite von Seiten des Gerichts eine Frist gesetzt worden ist (Bl. 117R d.A.), und die 207 Seiten (ohne Anlagen) umfasste, war die Klägerseite deswegen gehalten, ihren Vortrag zum Verkaufsgespräch zu konkretisieren. Der nunmehr vom Kläger selbst gehaltene Vortrag erfolgte nach Ablauf dieser gerichtlich gesetzten Frist. Auf den Verspätungshinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung 03.09.3018 ist der Klägerseite eine Stellungnahmefrist bis zum 24.09.2018 eingeräumt worden. Der Schriftsatz der Klägerseite vom 24.09.2018 enthält aber keine Stellungnahme hierzu, sondern nur zu Zurechnungs- und Verjährungsfragen. Die Klägerseite hat deswegen die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Das Vorbringen hätte auch die Erledigung des ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreits verzögert. Wäre der konkrete Vortrag zum Verkaufsgespräch bereits in der Klageschrift oder spätestens in der Replik gehalten worden, so hätte die Kammer den Zeugen […] unproblematisch prozessleitend zum Termin am 03.09.2018 laden und ihn direkt zu den klägerischen Behauptungen vernehmen können. Dies war aber, nachdem der Vortrag überhaupt erst am 03.09.2018 gehalten worden ist, nicht mehr möglich. Es gab für die Parteien auch keinerlei Anlass dafür, anzunehmen, der Termin am 03.09.2018 werde nicht wie ein Haupttermin durchgeführt. Aus den vorgenannten Umständen folgt weiter, dass auch ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 123 BGB, der zur Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung berechtigen würde, hier nicht vorliegt. Deswegen scheiden auch Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1) aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB. Der Kläger kann einen Anspruch auf Schadensersatz auch nicht auf §§ 280, 311, 241 Abs. 2 BGB und den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne herleiten. Ein Anspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne kann neben dem kaufrechtlichen Gewährleistungsanspruch nicht geltend gemacht werden. Die Prospekthaftung umfasst die Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Werbeschriften für die Werbung mit Kapitalanlagen (Emmerich, in: MüKO, BGB, 7. Aufl., § 311, Rn. 135). Durch Prospekte werden Käufer über Nachteile und Risiken einer Beteiligung informiert um sich damit ein Gesamtbild über die Anlage zu verschaffen und das entsprechende Finanzprodukt anhand dieses Prospekts mit seinen Risiken und Nachteilen einschätzen zu können (Emmerich, in: MüKO, BGB, 7. Aufl., § 311, Rn. 149). Der Autokauf ist hiermit nicht vergleichbar. Durch Testberichte in unterschiedlichen Medien und Probefahrten kann sich der Käufer ein hinreichendes Bild über den Kaufgegenstand machen (LG Braunschweig, Urteil vom 20.07.2017, 11 O 3688/16 (83), BeckRS 2017, 118577). Ansprüche im Zusammenhang mit einer Täuschung über wesentliche Merkmale der Kaufsache kann er hinreichend über das Kaufrecht geltend machen. Da der Kläger von der Beklagten zu 1) nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen kann, befindet diese sich auch nicht in Annahmeverzug. Die zulässige Klage ist auch gegenüber der Beklagten zu 2) unbegründet. Der Feststellungsantrag Ziffer 2. in seiner zuletzt gewählten Formulierung scheitert schon daran, dass bei Kaufvertragsschluss aufgrund Anlage 1 des Anhangs III der Richtlinie 1999/100/EG nur gewährleistet war, dass die Kraftstoffwerte im Prüfverfahren, aber eben gerade nicht im Normalgebrauch eingehalten wurden. Der Kläger kann mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 2) aber unabhängig davon weder auf §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB, noch auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 EG-FGV, beziehungsweise mit § 16 UWG und/oder europarechtlichen Vorschriften stützen. Auch Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 2) aus § 826 BGB und aus § 831 BGB sind vorliegend nicht gegeben. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) kann nicht auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB gestützt werden, da es an einer Verwirklichung des Betrugstatbestands von Seiten der Beklagten zu 2) fehlt. § 823 Abs. 2 BGB begründet einen Schadensersatzanspruch für den Fall, dass gegen ein den Schutz eines Anderen bezweckendes Gesetz verstoßen wird. Bei § 263 StGB handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (Sprau, in: Palandt, BGB, 77. Aufl., § 823, Rn. 70). Nach § 263 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Der Kläger legt unterschiedliche Anknüpfungstatsachen einer Täuschung von Seiten der Beklagten zu 2), beziehungsweise ihrer Organe im Rahmen einer Zurechnung über § 31 BGB dar, die jedoch in Summe aus unterschiedlichen Gründen keinen Betrug im Sinne des § 263 StGB gegenüber dem Kläger begründen. Eine Anordnung von Seiten des Generalbevollmächtigten der Konzern-Motorenentwicklung und des Entwicklungschefs der Beklagten zu 2), die sogenannte „Manipulationssoftware“ zu entwickeln und auf Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 aufspielen zu lassen, stellt für sich genommen keine aktive Täuschungshandlung gegenüber dem Kläger – der ja vom Dieselskandal zum Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs ohnehin bereits Kenntnis gehabt haben musste - dar. Mit der Fertigung der Software und deren Aufspielen wurde allein das KBA über die Zulassungsvoraussetzungen des jeweiligen Fahrzeugs für die Schadstoffklasse Euro 5 nach der VO (EG) Nr. 715/2007 getäuscht. Das KBA erteilte in Folge irrtumsbedingt eine entsprechende Typengenehmigung. Eine Zurechnung einer gegenüber dem KBA erfolgten Täuschung über die Möglichkeit eines Dreiecksbetruges ist nicht ersichtlich, da es bereits an der für § 263 StGB erforderlichen Identität zwischen Getäuschtem und Verfügendem fehlt (vgl. Schönke/Schröder/Perron, StGB, 29. Aufl., § 263 Rz.65 in beck-online; so auch: LG Köln, Urteil vom 24.05.2017, AZ: 7 O 120/16, zitiert nach: juris). Zudem handelt es sich bei der Beklagten zu 2) auch nicht um die Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs, so dass in diesem Fall selbst eine Täuschungshandlung gegenüber dem KBA seitens der Beklagten zu 2) nicht ersichtlich ist. Das KBA steht im Hinblick auf die Typengenehmigung des Fahrzeugs ausschließlich mit dem Hersteller des Fahrzeugs in Kontakt, der nach § 3 EG-FGV Inhaber der Typengenehmigung wird. Überdies fehlt es auch an der Bereicherungsabsicht der Beklagten zu 2) bezogen auf einen stoffgleichen Vermögensschaden des Klägers. Im Rahmen des § 263 StGB muss der Täter die Absicht haben, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, der stoffgleich mit dem Vermögensschaden ist (Schönke/Schröder/Perron, StGB, 29. Aufl., § 263, Rn. 166 ff.). Im Rahmen der Stoffgleichheit kommt es darauf an, dass der Täter einen Vermögensvorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten anstrebt. Hierfür genügt es gerade nicht, dass der Täter einen Vermögenszufluss von Seiten eines Dritten erhält, auch wenn dieser auf demselben Entstehungstatbestand beruht (Schönke/Schröder/Perron, StGB, 29. Aufl., § 263, Rn. 168). Im vorliegenden Fall zahlte der Kläger den Kaufpreis zunächst an die Beklagte zu 1), die das Fahrzeug von der Herstellerin, der […], erhielt, die eine Unternehmenstochter der Beklagten zu 2) ist. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Grundsätze der Rechtsprechung zum Provisionsvertreterbetrug im vorliegenden Fall gerade nicht anwendbar. Im Rahmen der sogenannten Provisionsvertreterfälle handelt es sich um Fallkonstellationen bei denen ein Provisionsvertreter Aufträge erschwindelt, um von seinem Auftraggeber eine Provision zu erhalten. In der Folge ist es der Auftraggeber, der den stoffgleichen Vermögensvorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Kunden erlangt (Schönke/Schröder/Perron, StGB, 29. Aufl., § 263, Rn. 169). In diesen Fällen ist eine konkrete Zuordnung der einzelnen Vermögenspositionen möglich und nachvollziehbar. Eine vergleichbare konkrete Zuordnung des Vermögenszuflusses zwischen Verkäufer, Hersteller und Konzernmutter ist vorliegend nicht ersichtlich. Zum einen zahlte der Kläger den Kaufpreis unmittelbar an die Beklagte zu 1) und nicht an die Herstellerin oder gar an die Beklagte zu 2) als Konzernmutter und Motorenherstellerin. Es ist auch nicht ersichtlich, ob und inwieweit der Beklagten zu 2) überhaupt Anteile an diesem konkreten Vertragsabschluss zukamen, da die Beklagte zu 1) als Vertragshändler zwar in die Verkaufsorganisation des Herstellers eingebunden ist, aber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt (BGH, NJW 1971, S. 29). Zudem fehlt die erforderliche Bereicherungsabsicht auch, wenn der Täter die Vorteilserlangung nur als notwenige Folge eines anderen Zwecks in Kauf nimmt. Die Intention der Beklagten zu 2) lag aber nach den unstreitigen Gesamtumständen nicht darin, den Käufern ein minderwertiges Fahrzeug zu verkaufen, sondern die in VO (EG) Nr. 715/2007 geforderten Vorgaben für die ihrem Konzern zugehörigen Fahrzeugmodelle zu erfüllen. Inwieweit die Nutzung der Manipulationssoftware einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Marktmitbewerbern darstellte, kann insofern dahinstehen, da auch eine derartige Intention keine Bereicherungsabsicht gegenüber den einzelnen Kunden begründet (vgl. LG Wiesbaden, Urteil vom 03.07.2017, AZ: 9 O 228/16, zitiert nach: juris; LG Itzehoe, 16.10.2017, 7 O 42/17, BeckRS 2017, 127944). Soweit der Kläger eine Täuschungshandlung nach § 263 StGB darauf stützt, dass die Typengenehmigung des Fahrzeugs nicht unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in der Typengenehmigungsrichtlinie 2007/46/EG erfolgt sei, vermag auch dies keine Haftung aus §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB zu begründen. Nach Art. 12 der RiLi 2007/46/EG muss der Hersteller geeignete Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Regelungen der Typengenehmigung eingehalten werden. Die in Anhang IX der RiLi 2007/46/EG enthaltene EG-Übereinstimmungsbescheinigung für vollständige Fahrzeuge enthält auf Seite 2 unter Nr. 46.1 auch Angaben zum Abgasverhalten, wobei auch die Höhe der Stickoxide anzugeben ist. Vorliegend handelt es sich bei der Beklagten zu 2) aber gerade nicht um den Hersteller des Fahrzeugs, der allein eine solche Übereinstimmungsbescheinigung abzugeben hat. Ohnehin fehlt es im Rahmen einer Täuschung über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in der Typengenehmigungsrichtlinie 2007/46/EG allerdings an einem Vermögensschaden des Klägers. Im Hinblick auf ihre Intention zum Kaufvertragsschluss trägt der Kläger selbst vor, dass auch der Erhalt der grünen Plakette und damit einhergehend die Nutzbarkeit des Fahrzeugs in den Umweltzonen ein wesentliches Kriterium für den Kauf darstellte. Im Rahmen des Vermögensschadens hat eine Betrachtung des Vermögenswertes vor und nach der Vermögensverfügung zu erfolgen. Der Kläger erwarb ein Fahrzeug mit gültiger Typengenehmigung und Übereinstimmungsbescheinigung, die weiterhin Gültigkeit besitzen. Soweit der Kläger geltend macht, dass Typengenehmigung und Übereinstimmungsbescheinigung rechtswidrig gewesen seien, kann hier auf den Bescheid des Kraftfahrtbundesamts vom 20.12.2016 verwiesen werden, wonach das von Seiten der Beklagten zu 2) für die dort genannten Fahrzeugmodelle erstellte Software-Update als Maßnahme zur Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung für geeignet erklärt wurde. Soweit der Kläger die Echtheit des Bescheids des Kraftfahrtbundesamtes vom 20.12.2016 anzweifelt, fehlen hierfür jegliche Anknüpfungstatsachen. Im Übrigen trägt der Kläger selbst vor, dass die Freigabe des Software-Updates von Seiten des Kraftfahrtbundesamts auf nicht hinreichenden Untersuchungen seitens des Kraftfahrtbundesamts beruhte, weswegen der Bescheid als solches rechtswidrig sei. Damit räumt der Kläger selbst ein, dass das Kraftfahrtbundesamt einen entsprechenden Freigabebescheid erlassen hat. Die Frage, ob und inwieweit der Bescheid des Kraftfahrtbundesamts rechtswidrig ist, spielt im Rahmen der zivilrechtlichen Werte keine Rolle. Bei dem Freigabebescheid des Kraftfahrtbundeamts vom 20.12.2016 handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der bestandskräftig geworden ist. Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleiben Verwaltungsakte unabhängig davon, ob sie rechtmäßig oder rechtswidrig sind solange wirksam bis sie zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder in sonstiger Weise erledigt sind. Insofern sind auch Gerichte und Behörden an fehlerhafte Verwaltungsakte gebunden, solange sie nicht durch die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht aufgehoben werden (mit weiteren Nachweisen: BGH, NJW-RR 2007, S. 398). Auch ein Vertragsverletzungsverfahren der EU gegen die Bundesrepublik Deutschland führt nicht dazu, dass das Kraftfahrtbundesamt zur Rücknahme der Bescheide veranlasst wird. Ein Vertragsverletzungsverfahren führt primär dazu, dass in bestimmten Fällen die Zahlung von Strafgeldern angedroht werden kann. Dies betrifft jedoch nur den jeweiligen Mitgliedsstaat und nicht die einzelnen an der Umsetzung beteiligten Behörden. Das Vertragsverletzungsverfahren hat jedenfalls bislang nicht dazu geführt, dass die Zulassungsbescheide für das Software-Update zurückgenommen werden mussten. Eine Täuschung des Klägers im Sinne des § 263 StGB kann auch nicht auf die Erstellung falscher Prospekte und Herstellerangaben gestützt werden. Zum einen stammen die Prospekte und Herstellerangaben von der […] als Herstellerin und nicht von der Beklagten zu 2). Zum anderen hat der Kläger ausdrücklich beantragt, den Beklagten aufzuerlegen die Broschüre, die Preisliste, Schulungsunterlagen und sonstige Informationsschreiben etc. zu dem Fahrzeug im Termin vorzulegen. Allein hieraus ist zu schließen, dass der Kläger von Seiten der Herstellerin gemachte Prospektangaben im Rahmen ihrer Kaufentscheidung nicht berücksichtigt hat, so dass ihm gegenüber insoweit keine Täuschungshandlung vorliegt. Der Kläger hatte hier ohnehin schon Kenntnis bzw. jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis vom Dieselskandal als er das Fahrzeug kaufte. Gleiches gilt, soweit sich der Kläger darauf beruft, dass er auch über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen getäuscht worden sei. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass auch über diese Werte im NEFZ getäuscht wurde, handelt es sich um eine Behauptung ins Blaue hinein. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger diese Aussage mit Angaben der deutschen, österreichischen und schweizerischen Automobilverbände unterlegt, wonach die in den Prospekten dargelegten Werte um mehr als 10 % von den tatsächlich im NEFZ gemessenen Werten abweichen. Die Studien des ADAC und des österreichischen Partnerclubs bezogen sich auf einen getesteten VW Golf und die Studie des schweizerischen TCS auf einen Audi A4. Ob und inwieweit es gerade auch für das hier streitgegenständliche Fahrzeugmodell möglichweise zu falschen Angaben im Hinblick auf CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch kam, bleibt offen. Da diesbezüglich keine weiteren konkreten Anknüpfungstatsachen vorlagen, war dem Antrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zu entsprechen. Die Behauptung, dass die Werte mit der bestehenden Technologie nicht zu erreichen gewesen seien, bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine Fehlerhaftigkeit der Angaben, zumal auch das KBA bislang keine Veranlassung gesehen hat aufgrund einer vermeintlichen Täuschung im Rahmen der Einhaltung der CO2-Emissions- und der Kraftstoffverbrauchswerte tätig zu werden. Schließlich kann der Kläger einen Anspruch auch nicht auf eine Täuschung durch Unterlassen einer Aufklärung seitens des Vorstands der Beklagten zu 2) über die eingebaute „Manipulationssoftware“ stützen (§§ 263, 13 StGB). § 13 StGB setzt voraus, dass eine rechtliche Pflicht dafür besteht, einen Erfolg abzuwenden. Eine Garantenpflicht im Rahmen eines Kaufvertrags besteht in Fällen mit kaufrechtlichem Zusammenhang im Hinblick auf wertbildende Faktoren von ganz großem Gewicht (LG Braunschweig, Urteil vom 16.03.2018, AZ: 11 O 3669/16). Der Kläger kann aber nicht darlegen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug einen auf dem Manipulationsskandal beruhenden Minderwert besaß. So ist insbesondere nicht darstellbar, dass allein das ursprüngliche Vorhandensein der Abschalteinrichtung beziehungsweise die Nachbesserung durch Aufspielen der Software zu einem Minderwert des Fahrzeugs führt. Aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 27.02.2018, AZ: 7 C 26.12, zitiert nach: juris) zu drohenden Dieselfahrverboten ist nach dem Dafürhalten der Kammer ein genereller Preisverfall für alte Dieselfahrzeuge unabhängig vom Einbau einer Schädigungssoftware zu befürchten (so auch: OLG Dresden, Urteil vom 1.03.2018, AZ: 10 U 1561/17, in: beckRS 2018, 2151). Eine Zuordnung eines etwaigen Preisverfalls gerade zu dem hier streitgegenständlichen wertbildenden Merkmal ist danach nicht greifbar. Der Preisrückgang müsste aber um die hier geltend gemachten Ansprüche der Klägerin zu stützen, gerade allein hierdurch auch verursacht sein. Dafür fehlt es aber an konkreten Anknüpfungstatsachen. Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit eine solche Aufklärungspflicht nicht ohnehin nur den Verkäufer, sondern auch den Hersteller trifft (der die Beklagte zu 2) nicht ist), lag schon keine aufklärungspflichtige Tatsache vor. Der Kläger kann einen Anspruch auf Schadensersatz auch nicht auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 stützen, da es sich hierbei nicht um eine drittschützende, den Kläger als Fahrzeugkäufer insbesondere in seinem Vermögen schützende Norm handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Norm als Schutzgesetz anzusehen, wenn sie nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder nicht gewollt hat. Die in der VO begründeten Regelungen betreffen jedoch allein die Harmonisierung des Binnenmarktes zur Angleichung der Abgasnormen und zur Etablierung einheitlicher Standards und wirken sich damit unmittelbar gerade nur auf die Beziehungen zwischen den jeweiligen Kraftfahrzeugzulassungsstellen und den Automobilherstellern aus. Dies ergibt sich insbesondere aus den Erwägungsgründen (1) bis (6) und (27) der Verordnung. Jedenfalls fällt der vom Kläger geltend gemachte Vermögensschaden nicht in den Schutzbereich dieser Norm (LG Braunschweig, Urteil vom 10.01.2018, 3 O 622/17 – beckRS 2018, 27). Im Übrigen bezieht sich die VO(EG)Nr. 715/2007 auf die Fahrzeughersteller, was vorliegend die […] wäre, und nicht auf die Hersteller einzelner Bestandteile, wie des Motors (LG Itzehoe, 16.10.2017, 7 O 42/17, BeckRS 2017, 127944). Die gleichen Erwägungen greifen auch im Hinblick auf eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 EG-FGV. Die EG-FGV dient in Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG der Harmonisierung des Binnenmarktes, die eine Vereinheitlichung der technischen Anforderungen an in der EU zuzulassende Fahrzeugen gewährleistet in Form einer einheitlichen EG-Typengenehmigung. Hierfür spricht auch der § 25 EG-FGV, der dem KBA Maßnahmen an die Hand gibt, die es ergreifen kann, sollten Fahrzeuge nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen (LG Hagen, 16.06.2017, 8 O 218/16, BeckRS 2017, 127625; LG Braunschweig, 29.11.2017, 3 O 299/17, BeckRS 2017, 133717). Nach den Erwägungsgründen (2), (4) und (23) bezweckt auch die zugrunde liegende Richtlinie 2007/46/EG die Vollendung des Binnenmarktes und dessen ordnungsgemäßem Funktionieren, insbesondere im Hinblick auf Gesundheits- und Umweltschutz, rationeller Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung (Erwägungsgrund (3)). Anhaltspunkte für einen beabsichtigten Vermögensschutz des Fahrzeugkäufers enthält die Richtlinie nicht. Insbesondere kann dies auch nicht aus dem Umstand geschlossen werden, dass die Kommission an unerwarteter Stelle im Anhang IX der Rahmenrichtlinie die Übereinstimmungsbescheinigung auch als Erklärung gegenüber dem Käufer verstanden wissen will. Eine Ausweitung des in der Richtlinie selbst angelegten Schutzzwecks ist damit nicht verbunden (vgl. hierzu auch: Schröder in DVBl 2017, 1193,1196). Der Kläger kann seinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) auch nicht auf §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 16 UWG stützen. Der Kläger hat vorliegend nicht dargelegt, dass und welche Werbematerialien ihn zum Kauf des Fahrzeugs bewogen haben. Insofern kann er seinen Anspruch auch nicht darauf stützen, dass die Beklagte zu 2) mit einem besonders günstigen Angebot warb. Überdies handelte es sich bei der Beklagten zu 2) auch nicht um die Herstellerin, die entsprechende Werbematerialien für Fahrzeuge der Marke […] herstellte. Der Kläger kann einen Schadensersatzanspruch auch nicht auf § 826 BGB stützen. Eine konkrete vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung im Rahmen des § 826 BGB kann den einzelnen Vorstandsmitgliedern nicht zugerechnet werden. Nach der Rechtsprechung des BGH setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB voraus, dass ein individueller organschaftlicher Vertreter im Sinne des § 31 BGB – das heißt ein und dieselbe natürliche Person - den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 28.06.2016, Az. VI ZR 536/15). Dies steht entgegen der Ansicht der Klägerseite der Anwendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und Wissenszusammenrechnung im Rahmen des § 826 BGB entgegen. Eine die Sittenwidrigkeit begründende bewusste Täuschung lässt sich nicht dadurch konstruieren, dass bei Mitarbeitern einer juristischen Person vorhandene kognitive Elemente mosaikartig zusammengesetzt werden (BGH a.a.O.). Eine solche in einer Person vereinte, die Sittenwidrigkeit begründende bewusste Täuschung, die dann über § 31 BGB der Beklagten zu 2) zugerechnet werden könnte, ist nach dem Streitstand nicht ersichtlich. Selbst wenn man den Vortrag der Klägerseite im Zusammenhang mit Entscheidungen und Wissen konkreter Personen über die Entwicklung des Motors EA 189 und seiner Abgassteuerung, über die Frage, in welchen Fahrzeugen des Konzerns dieser Motor zum Einsatz kommen soll, über die Frage, wie diese Fahrzeuge vermarktet werden sollen und darüber, dass konkret handelnde Personen jedenfalls in Kauf genommen hätten, dass zugunsten von Konzerngewinn und Marktmacht letztlich Endverbraucher – inklusive der hiesigen Klägerseite - konkret in ihrem Vermögen geschädigt werden, vollumfänglich als wahr zugrundelegt, so stellt sich dies doch ersichtlich als ein „Komplott“ verschiedenster Entscheidungsträger auf verschiedensten Konzernebenen dar, welches dann insgesamt, unter Zusammenrechnung vieler einzelner Handlungs- und Wissenselemente dem Sachverhalt insgesamt das nach Ansicht der Klägerseite sittenwidrige Gepräge geben. Bei § 826 BGB handelt es sich um eine deliktsrechtliche Generalklausel. Ihr Tatbestand ist zum einen weiter als etwa der des § 823 Abs. 1 BGB, da die Verletzung konkreter Rechtsgüter nicht Tatbestandsvoraussetzung ist. Dadurch ist über § 826 BGB zum Beispiel auch der Ersatz von reinen Vermögensschäden eröffnet. Andererseits ist der Schadenersatzanspruch des § 826 BGB sowohl im Hinblick auf wertende (sittenwidrige Schädigung) als auch im Hinblick auf subjektive (vorsätzliche Schädigung) anspruchsbegründende Merkmale an wesentlich strengere Voraussetzungen geknüpft, als etwa der Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB. Die Kammer ist daher der Ansicht, dass es in rechtlicher Hinsicht geboten ist, diese Merkmale im Rahmen einer wertenden Betrachtung eng auszulegen, um einer ausufernden Anwendung des § 826 BGB entgegenzuwirken. Es besteht deswegen für die Kammer kein Anlass, im konkreten Fall von der oben zitierten BGH-Rechtsprechung abzuweichen. Zudem scheitert ein Anspruch aus § 826 BGB vorliegend auch daran, dass für Ansprüche aus unerlaubter Handlung allgemein gilt, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden begrenzt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Gesetzes fallen, die Ersatzpflicht beschränkt sich daher auf diejenigen Schäden, die dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen (vgl. BGH NJW 1986,837). Verstoßen wurde vorliegend jedoch gegen gesetzliche Normen, die gerade nicht, wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, dem Schutz des klägerischen Vermögens im Zusammenhang mit einem Fahrzeugkauf dienen. Weiterhin scheitert auch eine Haftung aus § 831 BGB. Es fehlt insoweit an der Darlegung, dass ein konkret benannter Verrichtungsgehilfe den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung (§§ 823-826, 832 ff. BGB) rechtswidrig erfüllt hat. Rein abstrakte Darstellungen sind jedenfalls nicht ausreichend. Darüber hinaus hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen, die die Verwirklichung deliktischer Tatbestände in der Person etwaiger Verrichtungsgehilfen begründen können, er behauptet lediglich, dass Verrichtungsgehilfen § 826 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB verwirklicht hätten und nimmt Bezug auf die entsprechenden Ausführungen im Hinblick auf die Beklagte zu 2). Dass aber deliktische Tatbestände in der (juristischen) Person der Beklagten zu 2) nicht verwirklicht wurden, ist seitens der Kammer bereits oben ausgeführt. Auch hinsichtlich etwaiger Verrichtungsgehilfen der Beklagte zu 2) als Motorenherstellerin und nicht etwa als Fahrzeugherstellerin, gilt zudem, dass die Vornahme einer Täuschungshandlung gerade gegenüber dem Kläger nicht ersichtlich ist. Der gegen die Beklagten zu 2) geltend gemachte Feststellungsantrag war deswegen abzuweisen. Da der Kläger in der Hauptsache nichts von den Beklagten verlangen kann, schulden sie dem Kläger auch nicht die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Entscheidung beruht auf dem Sach- und Streitstand wie er sich zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.09.2018 darstellt, zuzüglich des nachgelassenen Schriftsatzes der Klägerseite vom 24.09.2018. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 26.000,-- € festgesetzt, § 48 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche in Zusammenhang mit einem Gebrauchtwagenkauf. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um einen [Fahrzeugtyp], der am 09.07.2013 erstmals zugelassen wurde. Das Fahrzeug war mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet, der der nach der VO (EG) Nr. 715/2007 aufgestellten Schadstoffklasse EU5 zugeordnet und von der Beklagten zu 2) hergestellt wurde. Die Zuordnung zu den nach VO (EG) Nr. 715/2007 aufgestellten Schadstoffklassen erfolgte im sogenannten NEFZ (Neuer Europäischer Fahrzyklus), der aus verschiedenen Testläufen zur Bestimmung der Emissionswerte der jeweiligen Fahrzeuge unter den dort definierten Bedingungen bestand. Dieser Motortyp wurde konzernweit in Fahrzeuge verschiedener Konzernmarken – auch in das hier streitgegenständliche Fahrzeug der Marke […] – eingebaut. Dieselmotoren des Typs EA 189 wurden von Seiten des Herstellers mit einer Software ausgerüstet, die die Abgasrückführung steuert. Das Abgasrückführungssystem (AGR-System) erkannte, wenn sich die Fahrzeuge im Testmodus befanden und schaltete in diesem Fall in den Modus 1, bzw. beließ das Fahrzeug in diesem Modus 1. Der Modus 1 führte zu einer höheren Abgasrückführungsrate als der Modus 0, in dem das Fahrzeug aber im normalen Straßenverkehr überwiegend betrieben wurde. Die in VO (EG) Nr. 715/2007 enthaltenen Grenzwerte EU 5 für den Ausstoß von Stickoxiden wurden in diesem Modus 1 eingehalten. Die Verwendung der Software zur Einhaltung der in VO (EG) Nr. 715/2007 aufgestellten Stickoxidwerte legten weder die Beklagte zu 2), noch die […] im Rahmen der Durchführung der Testläufe zum Erhalt einer Typgenehmigung nach Art. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 gegenüber den nationalen Behörden und in der öffentlichen Bewerbung der betroffenen Fahrzeuge offen. Erste Hinweise, dass es zur Nutzung dieser Software kam, traten durch Untersuchungen des International Council on Clean Transportation in den USA im Sommer 2014 zu Tage. Das Kraftfahrtbundesamt (im Folgenden KBA) ordnete per Bescheid vom 11.12.2015 einen Rückruf der mit der Software (die dort als „unzulässige Abschalteinrichtung“ bezeichnet wird) ausgestatteten Fahrzeuge mit EA 189-Motor des Herstellers […] an, gleichzeitig wurde der Hersteller verpflichtet, den Nachweis zu führen, dass nach Entfernen der Software alle technischen Anforderungen der relevanten Einzelrechtsakte der Richtlinie 2007/46/EG erfüllt werden. Daraufhin entwickelte die Beklagte zu 2) für die betroffenen Fahrzeug-Cluster ein Software-Update, dessen genaue Funktionsweise zwischen den Parteien streitig ist. Mit Bescheid vom 20.12.2016 (Anlage B1, Bl. 182ff. d.A.) gab das KBA das Software-Update für das hier streitgegenständliche Fahrzeugmodell frei. In dem Bescheid heißt es, dass nach Durchführung der Maßnahme keine unzulässigen Abschalteinrichtungen im betreffenden Fahrzeugmodell mehr vorhanden sind und auch die Kraftstoffverbrauchswerte, CO²-Emissionen, die Motorleistung und die Geräuscheimissionen nach Installation des Software-Updates unverändert bleiben. Am 17.11.2016 bestellte der Kläger bei der Beklagten zu 1) – einer […]-Vertragshändlerin – das streitgegenständliche Fahrzeug für 26.000,-- €. Im Zeitpunkt der der Bestellung durch den Kläger betrug die Laufleistung laut Vorbesitzer 76.300 km. Das Fahrzeug wurde am 24.11.2016 an den Kläger übergeben. Die unter dem Stichwort „Dieselskandal“ in der breiten Öffentlichkeit diskutierten Umstände waren dem Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses des Gebrauchtwagenkaufvertrags bekannt. Nach einer Mitteilung im Januar 2017 durch die [Hersteller], dass das Softwareupdate („technische Maßnahme“) freigegeben sei, ließ der Kläger das Software-Update aufspielen. Die in der VO (EG) Nr. 715/2007 vorgegebenen Stickoxidwerte werden auch nach Durchführung des Software-Updates nicht im normalen Fahrbetrieb eingehalten. Durch das Aufspielen des Software-Updates kommt es zudem bei den damit ausgerüsteten Fahrzeugen zu einem Ansteigen des AdBlue-Verbrauchs. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.09.2017 forderte der Kläger die Beklagte zu 1) auf, dem Grunde nach anzuerkennen, dass ihm aus Sachmängelgewährleistungsrecht ein Minderungsrecht zustehe. In der Klageschrift vom 11.12.2017 ließ der Kläger nunmehr die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung sowie hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Er verlangt seither Rückabwicklung des Kaufvertrags. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2018 betrug die Laufleistung des Fahrzeugs 111.942km. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2018 hielt der Kläger konkreten Vortrag zum Verkaufsgespräch. Der Kläger ist der Ansicht, das Fahrzeug sei mangelhaft. Bei der originär auf seinem Fahrzeug aufgespielten Software zur Abgasrückführung handele es sich um eine unerlaubte Abschalteinrichtung im Sinne der VO (EG) Nr. 715/2007. Dies ergebe sich bereits aus dem Bescheid des KBA vom 11.12.2015. Bei der Einhaltung der Schadstoffnorm Euro 5 und der darin enthaltenen Schadstoff-Grenzwerte handele es sich um eine Beschaffenheitsvereinbarung im kaufrechtlichen Sinne, denn insoweit lägen öffentliche Äußerungen des Herstellers in der Werbung vor. Die Euro-5-Norm werde jedoch nur unter Einsatz der unerlaubten Abschalteinrichtung im Prüfmodus eingehalten. Die Grenzwerte seien gem. Art. 4 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 aber auch im Normalbetrieb einzuhalten. Die Nichteinhaltung gesetzlicher Vorschriften für die Zulassung und den Betrieb des Fahrzeugs stellten jedenfalls einen Sachmangel i.S. des § 434 BGB dar. Gem. § 19 Abs. 7 StVZO, der vorliegend im Hinblick auf die installierte Software zur Abgasrückführung im Testmodus zumindest analog anwendbar sei, sei die Typengenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug zudem automatisch erloschen, es liege damit auch ein nicht behebbarer Rechtsmangel vor. Das Fahrzeug sei aber auch sonst technisch nicht einwandfrei, bei unterschiedlichen Typen der vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge sei es bereits dazu gekommen, dass die Abgasrückführungsventile Defekte aufwiesen und der Partikelfilter zugesetzt gewesen sei, dadurch leuchte eine Warnleuchte auf und das Fahrzeug könne nicht mehr bewegt werden. Auch halte das Fahrzeug die in der VO (EG) Nr. 715/2007 vorgesehenen Richtwerte für den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen – gemessen im NEFZ – nicht ein. Die Angaben im Verkaufsprospekt seien insoweit unzutreffend. Die Stickoxide führten zu tausenden Todesfällen im Jahr, so dass bei einer weiteren Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger strafrechtliche Konsequenzen drohen, weswegen er sein Fahrzeug nicht weiter nutzen könne. Nach Auffassung des Klägers stehe ihm aufgrund der Mangelhaftigkeit seines Fahrzeugs gegenüber der Beklagten zu 1) auch ohne Fristsetzung zur Nacherfüllung ein Rücktrittsrecht zu, da die Beklagte zu 1) die Nacherfüllung endgültig verweigert habe, die Nacherfüllung mittels Aufspielen des Software-Updates keine mögliche Form einer Nachbesserung des Mangels darstelle, und im Übrigen auch nicht zumutbar sei. Der Kläger ist der Ansicht, es sei unerheblich, dass das Software-Update bereits aufgespielt sei. Er habe das Update zwangsweise aufspielen lassen, um eine Stilllegung des Fahrzeugs zu verhindern und um seiner Schadensminderungspflicht nachzukommen. Eine Anerkennung der Maßnahme als Nachbesserung sei damit gerade nicht verbunden gewesen. Überdies sei eine Nacherfüllung in Form des Aufspielens des Software-Updates auch nach Zulassung desselben von Seiten des KBAs nicht möglich. Die angeblichen Freigabebescheide des KBA seien rechtswidrig. Das Software-Update genüge auch nicht den Anforderungen der VO (EG) Nr. 715/2007 und sei nur aufgrund von Kumpanei zwischen dem KBA und der Beklagten zu 2) freigegeben worden. Die Typengenehmigungen seien gem. § 19 Abs. 7 StVZO erloschen, so dass die betroffenen Fahrzeuge auch nach Aufspielen des Software-Updates nicht zulassungsfähig seien. Weiterhin bestehe das Risiko, dass das Fahrzeug aufgrund eines Vertragsverletzungsverfahrens der EU gegen die Bundesrepublik Deutschland stillgelegt werde. Der Kläger bestreitet im Hinblick auf die von Seiten des KBAs erfolgte Überprüfung des Updates mit Nichtwissen, dass für jeden Fahrzeugtyp bei dem das Software-Update durchgeführt wurde, keine Verminderung der Motorleistung, keine Veränderung des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen festgestellt werden konnten. Überdies bezweifelt er die Echtheit des Freigabebescheids des KBAs vom 20.12.2016. Die Unzumutbarkeit einer Nacherfüllung ergebe sich zudem daraus, dass die Beklagte zu 1) sich gegenüber dem Kläger arglistig verhalten habe, die Beklagte zu 1) müsse sich im Hinblick auf die bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen zur Beklagten zu 2) sowie dem Hersteller gem. § 278 BGB deren Verhalten zurechnen lassen. Deswegen sie der Kläger auch zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigt gewesen. Schließlich sei die Nacherfüllung mittels Aufspielen des Software-Updates deswegen unzumutbar, weil es nach dem Aufspielen zu Folgemängeln komme. Das Update führe zu Leistungseinbußen, Kraftstoffverbrauchserhöhungen, zu einer verringerten Lebensdauer des Fahrzeugs und einer Verrußung des Partikelfilters. Das Abgasrückführungsventil oder das Abgasrückführungskühlsystem und andere Verschleißteile würden über Gebühr belastet. Dies rühre daher, dass die Eigenfrequenz der Dieselhochdruck-Einspritzleistung verändert worden sei, was zu Schäden und einer nachlassenden Fähigkeit des Dieselpartikelfilters führen könne. Weiterhin bemängelt der Kläger, dass die Beklagte zu 2) keine Angaben zur Dauerhaltbarkeit des Motors nach Aufspielen der Software machen könne. Er behauptet, dass mehr als die Hälfte der Geschädigten nach Vornahme des Updates Probleme mit ihrem Fahrzeug, wie beispielsweise einen erhöhten Kraftstoffverbrauch hätten. Der Mangelverdacht sei für das Vorliegen der Unzumutbarkeit der Nacherfüllung bereits ausreichend. Darüber hinaus führe auch die Tatsache, dass den vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen ein merkantiler Minderwert anhafte, zu einer Unzumutbarkeit der Vornahme der Nachbesserung in Form der Installation des Updates. Dass tatsächlich ein Wertverlust eingetreten sei, zeige sich auch an der sogenannten […] Kampagne bei Gebrauchtwagenkäufen. Dort bietet [Hersteller] 5 Jahre Garantie, kostenlose Inspektion und eine 0%-Finanzierung. Weiterhin stünden dem Kläger gegen die Beklagte zu 1) auch Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne nach §§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB zu. Diesbezüglich behauptet er, dass die Umweltfreundlichkeit und der Erhalt der grünen Plakette ein wesentliche Kriterien beim Erwerb des Fahrzeugs von der Beklagten zu 1) gewesen seien. Insbesondere stellten der Verbrauch, die CO2-Werte und die Einordnung in die Schadstoffklasse EU 5 ein wichtiges Auswahlkriterium dar. Der Kläger ist der Auffassung, dass sich die Beklagte zu 1) im Rahmen ihrer Tätigkeit als Vertragshändlerin die von Seiten der Herstellerin in den Verkaufsprospekten, Broschüren und Informationsmaterialien gemachten Angaben zurechnen lassen müsse. Im Hinblick auf eine deliktische Haftung aus §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB der Beklagten zu 2) behauptet der Kläger, dass sie von der Beklagten zu 2) getäuscht worden sei. Eine Täuschung liege unter anderem im Aufspielen der sogenannten „Manipulationssoftware“ und der damit einhergehenden Irrtumserregung über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für die Schadstoffklasse Euro 5, sowie in der Erstellung darauf basierender falscher Prospekte und Herstellerangaben begründet. Zudem ist der Kläger der Auffassung, dass eine Garantenpflicht zur Aufklärung der Käufer über den Einbau des AGR-Systems und der damit einhergehenden drohenden Entziehung der Zulassung nach § 25 EG-FGV bestanden habe. Im Hinblick auf den Einbau der „Manipulationssoftware“ behauptet der Kläger, dass der Generalbevollmächtigte der Konzern-Motorentwicklung und der Entwicklungschef der Beklagten zu 2) die Entwicklung der Software für den streitgegenständlichen Motor angeordnet hätten. Die Vorstandsmitglieder hätten frühzeitig von der Manipulation gewusst und mögliche Schäden an den Fahrzeugen geduldet. Auch für den Fall, dass der Vorstand nicht von den Manipulationen gewusst haben sollte, hätten diese zumindest entsprechende Informationen zum Stand der Technik und der Verwirklichung der Vorgaben haben müssen. Die Beklagte zu 2) habe überdies durch mündliche Information und Aushänge falsch über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen informiert und auch mit der besonderen Umweltfreundlichkeit der Fahrzeuge geworben. Soweit der Kläger die einzelnen Vorgänge nicht genau darlegen kann, ist er der Auffassung, dass die Beklagte zu 2) im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast weitere Angaben zur Kenntnis des Vorstands über die originäre Manipulation und die daran beteiligten Personen mitteilen müsse. Wäre der Kläger über die sogenannten „Manipulationssoftware“ informiert worden, so hätte er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben und die Beklagte zu 2) hätte das Fahrzeug nicht hergestellt und damit geringere Umsätze erwirtschaftet. Im Hinblick auf das Erfordernis des Entstehens eines stoffgleichen Vermögensschadens ist der Kläger der Auffassung, dass die Grundsätze zum Provisionsvertreterbetrug in der vorliegenden Konstellation anwendbar seien. Überdies bestehe auch eine deliktische Haftung der Beklagten zu 2) nach § 823 Abs. 2 BGB aufgrund von Verstößen gegen §§ 6, 27 EG-FGV, sowie § 16 UWG. Es handele sich dabei um Schutzgesetze, die dem besonderen Interesse des Klägers als Käufer des streitgegenständlichen Fahrzeugs dienten. Weiterhin habe sich die Beklagte zu 2) wegen der im Rahmen der Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB dargelegten Täuschungshandlungen auch wegen einer vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB zu verantworten. Soweit beim Vorstand keine der Beklagten zu 2) zurechenbare deliktische Handlung vorliege, hafte sie jedenfalls nach § 831 BGB. Die arglistige Täuschung der Beklagten zu 1) lasse sich durch das Software-Update ohnehin nicht beseitigen. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2018 hat der Kläger behauptet, er habe im Vorfeld des Abschlusses des Kaufvertrags einen Mitarbeiter der Beklagten zu 1), Herrn […], explizit dazu befragt, ob das Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen sei. Der Mitarbeiter der Beklagten zu 1) hätte erwidert, nein, das Fahrzeug habe AdBlue. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klagepartei 26.000 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW [Fahrzeugtyp], FIN … und Zug-um-Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1) noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des PKW [Fahrzeugtyp], FIN…, 2. es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte zu 2) das Fahrzeug PKW [Fahrzeugtyp], FIN … dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr, 3. es wird festgestellt dass die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befindet. 4. die Beklagtenparteien werden jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils € 2.077,74 freizustellen. Die Beklagten zu 1) und zu 2) beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind überdies der Ansicht, dass das Fahrzeug mangelfrei sei. Insbesondere sei die durch die Software gesteuerte Abgasrückführung kein Teil des Emissionskontrollsystems, so dass es sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S. des Art. 3 der VO (EG) Nr. 715/2007 handele. Dabei sei die Einschätzung des KBAs vom 11.12.2015, wonach es sich um eine unzulässige Abschaltabrichtung handele, unschädlich, da insofern keine Bindungswirkung des Gerichts aufgrund von Beschlüssen des KBAs bestehe. Jedenfalls stelle das Aufspielen des Software-Updates eine geeignete und erfolgreiche Maßnahme zur etwaigen Nachbesserung dar. Durch das Software-Update werde eine Erhöhung des Einspritzdrucks vorgenommen, wodurch der Kraftstoff besser zerstäubt werde und eine rußärmere Verbrennung erfolge, so dass es zu keiner stärkeren Verrußung des Partikelfilters komme und der Kraftstoffverbrauch auch nicht steige. Nach dem Software-Update würden die Fahrzeuge im Testbetrieb und im Normalbetrieb in einem adaptierten einheitlichen Modus 1 betrieben, durch den gewährleistet sei, dass es zu keinerlei Verschlechterungen bei Emissionen und Kraftstoffverbrauch komme. Der Kläger habe zudem nicht hinreichend dargelegt, dass es nach Aufspielen des Software-Updates zu nachteiligen Folgen bei den betroffenen Fahrzeugen komme. So habe der Kläger beispielsweise nicht darlegt, in welchem Ausmaß die Lebenserwartung der betroffenen Fahrzeuge negativ beeinflusst werde. Im Rahmen von Straßentests zur Verbrauchsmessung durch die Beklagte zu 2) habe kein Verbrauchsanstieg festgestellt werden können. Ein etwaiges Nachlassen des Dieselpartikelfilters beruhe überdies auf dem unzureichenden Fahrverhalten des jeweiligen Fahrers und nicht auf dem Aufspielen des Software-Updates. Durch das Update sei die akkumulierte Aschemenge nicht verändert worden, so dass es zu keiner besonderen Beeinträchtigung des Dieselpartikelfilters komme. Die Freigabe des Software-Updates durch das KBA sei ordnungsgemäß im Rahmen sogenannter Verifikantenmessungen erfolgt, bei der das KBA unter Heranziehung unabhängiger Prüfinstitute überprüft, ob die jeweiligen repräsentativ ausgewählten Fahrzeugtypen hinsichtlich der Motor- und Ausstattungsvariante sowie ihrer Fahrzeugparameter Aussagekraft für sämtliche in einem Cluster zusammengefassten Fahrzeuge besitzen. Diese clustermäßige Überprüfung sei nicht zu beanstanden. Insbesondere drohten zunächst keine weiteren Maßnahmen zur Entziehung der Betriebserlaubnis von Seiten des KBAs für den Fall, dass die Betroffenen das Software-Update aufspielen lassen. Auch bestehe kein Minderwert des Fahrzeugs. Bis ins erste Quartal 2017 habe es keine ungewöhnlichen Preisschwankungen bei den vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen gegeben, was sich auch aus den Untersuchungen der unabhängigen Institute „Schwacke“ und der „Deutschen Automobil Treuhand“ (DAT) ergebe. Die Ursache eines anschließenden Rückgangs des Verkaufs von Dieselfahrzeugen liege in der Debatte über Dieselfahrverbote in Innenstädten begründet. Sowohl Dieselfahrzeuge mit Euro-5, als auch mit Euro-6-Zulassung seien vom Wertverlust betroffen. Die Beklagte zu 1) hafte auch nicht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung; der Kläger habe keine konkreten Prospekte oder Broschüren, die ursächlich für seine Kaufentscheidung waren, benennen können. Die Beklagte zu 1) bestreitet zudem mit Nichtwissen, dass der Kläger auf der Suche nach einem umweltfreundlichen Fahrzeug gewesen sei. Die Emissionswerte seien im Vorfeld des Vertragsschlusses nicht thematisiert worden. Im Hinblick auf eine deliktische Haftung der Beklagten zu 2) fehle es bereits an einer relevanten Täuschungshandlung gegenüber dem Kläger. Die Beklagte zu 2) ist der Auffassung, dass eine Täuschung über das Vorliegen der EG-Typengenehmigung und der EG-Übereinstimmungsbescheinigung unter anderem bereits deshalb nicht erfolgt sei, weil unstreitig der Hersteller und nicht die Beklagte zu 2) am EG-Typengenehmigungsverfahren für das streitgegenständliche Fahrzeugmodell beteiligt war. Eine Täuschung gegenüber den zuständigen Behörden sei rechtlich nicht entscheidend. Zudem bestehe eine von Seiten des KBAs erteilte EG-Typengenehmigung fort und eine Stilllegung des Fahrzeugs sei bei Aufspielen des Software-Updates nicht zu befürchten. Auch für den Fall des Vorliegens einer Täuschungshandlung von Seiten der Mitarbeiter der Beklagten zu 2), die in Anordnung und Fertigung der sogenannten „Manipulationssoftware“ liege, fehle es jedoch an der Zurechenbarkeit der Handlungen und des Wissens der Mitarbeiter gegenüber der Beklagten zu 2). Es komme für die Zurechnung einer Täuschungshandlung nicht auf die Mitarbeiter, sondern nur auf die Organe der Beklagten zu 2) an. Im Hinblick auf die Behauptung des Klägers, wonach auch die Organe an der Anordnung der Maßnahme beteiligt waren, beziehungsweise zumindest Kenntnisse hierüber besaßen, ist die Beklagte zu 2) der Auffassung, dass es sich um eine Behauptung ins Blaue hinein handele. Eine Täuschung durch die Beklagte zu 2) könne auch nicht durch falsche Angaben in der Werbung und in Prospekten erfolgt sein, die Beklagte zu 2) habe insoweit überhaupt keine Prospekte herausgegeben. Soweit der Kläger behaupte, dass die Beklagte zu 2) mit Angaben in der Werbung darüber getäuscht habe, dass die Prüfstandswerte mit den Emissionswerten im normalen Fahrbetrieb übereinstimmen, habe der Kläger nicht substantiiert mitgeteilt, aus welchen Prospekten sich dies ergebe. Insbesondere könne der Kläger keine Spanne nennen, in denen die Werte voneinander abweichen dürfen. Soweit die Herstellerin mit Angaben zur Einhaltung der Euro-5-Norm geworben haben sollte, hätte sie den Kläger nicht getäuscht, da das Fahrzeug weiterhin als Euro-5-Fahrzeug zugelassen sei. Im Übrigen rügt die Beklagte zu 2) im Hinblick auf einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB, dass eine vorsätzliche Täuschungshandlung und die Bereicherungsabsicht von Seiten der Organe der Beklagten zu 2) weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich seien. Gleiches gelte für eine Haftung nach § 831 BGB. Dem Kläger sei auch kein Schaden entstanden. Das Fahrzeug sei sicher und uneingeschränkt nutzbar; der pauschale Vortrag zum Wertverlust sei unzutreffend. Die Beklagte zu 2) erhebt die Einrede der Verjährung bezüglich der von Seiten des Klägers behaupteten weiteren Mängel des überhöhten Kraftstoffverbrauchs, sowie des überhöhten CO²-Ausstoßes. Auf den in der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2018 gehaltenen Vortrag des Klägers zum Verkaufsgespräch hat die Beklagte zu 1) ebenfalls in der mündlichen Verhandlung erwidert und behauptet, der Mitarbeiter der Beklagten zu 1) habe dem Kläger beim Verkaufsgespräch auf dessen Nachfrage hin ausdrücklich offengelegt, dass das Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen sei. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die umfangreichen zwischen den Parteien gewechselten und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2018 Bezug genommen.