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Urteil

1 O 171/18

LG Darmstadt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2019:0930.1O171.18.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 17.414,05 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 17.414,05 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig. Soweit die Parteien übereinstimmend die Fahrgestellnummer … bezeichnet haben, wäre dies nur im Fall einer begründeten Klage hinsichtlich der Vollstreckbarkeit des Anspruchs von Relevanz. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 3 BGB auf Rückzahlung der gezahlten Darlehensraten zuzüglich Zinsen unter Anrechnung von Nutzungsersatz. Der Klägerin stehen keine Ansprüche aus dem von ihm mit Datum vom 19.04.2018 erklärten Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Kfz zu. Denn die Klägerin hat den Darlehensvertrag nicht gemäß der ab dem 21.03.2016 gültigen Fassung des § 495 Abs. 1, 2 BGB wirksam widerrufen, da die Widerrufsfrist bereits Anfang November 2016 und damit vor Erklärung des Widerrufs am 19.04.2018 abgelaufen war. Gemäß Artikel 229 § 38 Absatz 1 EGBGB richtet sich die rechtliche Beurteilung nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 30.06.2016 gültigen Vorschriften von BGB und EGBGB. Zwar stand der Klägerin ursprünglich ein Widerrufsrecht aus §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 3 BGB bezüglich des mit der Beklagten geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages zu, jedoch war bei Erklärung des Widerrufs mit Schreiben vom 19.04.2018 die Widerrufsfrist bereits abgelaufen. Das Widerrufsrecht war bei Erklärung des Widerrufs verfristet. Zunächst wurde der Klägerin bei Vertragsschluss eine für ihn bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Absatz 1 BGB zur Verfügung gestellt. Es trifft bereits nach dem Wortlaut des § 492 Abs. 1 BGB nicht zu, dass der Kreditnehmer nach der Konzeption des Gesetzgebers ein Dokument in den Händen halten musste, welches die Unterschriften beider Vertragsparteien – also auch seine eigene Unterschrift - enthält (BGH Urteil vom 27.02.2018 - XI ZR 160/17, NJW 2018, 1387 Rn. 30; OLG München Beschl. v. 30.7.2018 – 17 U 1469/18, BeckRS 2018, 30388, beck-online). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Lauf der Widerrufsfrist nur voraus, dass der Verbraucher ein Exemplar des Vertragsformulars erhält, das nach Unterschriftsleistung des Verbrauchers die Vertragserklärung dokumentiert. Dass gerade das dem Verbraucher überlassene Exemplar seine Unterschrift trägt, ist dazu nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - BGH Aktenzeichen XIZR16017 XI ZR 160/17 -, Rn. BGH Aktenzeichen XIZR16017 2018-02-27 Randnummer 30, juris). Die Widerrufsfrist ist auch nicht gemäß § 356b Abs. 2 BGB deshalb nicht angelaufen, weil die der Klägerin zur Verfügung gestellte Urkunde nicht die nach § 492 Absatz 2 BGB notwendigen Pflichtangaben enthalten hätte. Denn die von der Beklagten im Oktober 2016 erteilte Widerrufsbelehrung genügte den gesetzlichen Anforderungen der ab dem 21.03.2016 gültigen Fassung des § 495 Abs. 1, 2 BGB und enthielt die notwendigen Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der ab dem 21.03.2016gültigen Fassung. Ob sich die Beklagte bezüglich der von ihr verwendeten Widerrufsinformation auch auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Artikel 247 § 6 Absatz 2 S. 3 EGBGB berufen könnte, kann damit offen bleiben. Eine Widerrufsbelehrung muss, um ihren Zweck erreichen zu können, möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht des Verbrauchers eindeutig sein (BGH, Urteil vom 13.01.2009, BGH Aktenzeichen XIZR11808 XI ZR 118/08, NJW-RR 2009 S. 709f., zitiert nach juris). Der Verbraucher soll nicht nur über sein Widerrufsrecht informiert werden, sondern auch in die Lage versetzt werden, es auszuüben (BGH, Urteil vom 23.06.2009, BGH Aktenzeichen XIZR15608 XI ZR 156/08, NJW Jahr 2009, 3020, zitiert nach juris). Entscheidend ist, ob das jeweilige für die Widerrufsbelehrung verwendete Formular objektiv geeignet ist, den nicht juristisch vorgebildeten, durchschnittlichen Verbraucher über den Beginn der Widerrufsfrist zutreffend zu informieren. Der Verbraucherdarlehensvertrag enthielt sämtliche notwendigen Angaben i. S. d. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB. Soweit die Klägerin einzelne Bestimmungen detailliert angreift, dringt sie damit nicht durch. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Bezifferung des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrags mit 0,00 Euro, Bl. 94R d. A., nicht zu beanstanden. So liegt kein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB a.F. vor, da der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag angegeben ist. Wenn dieser - zugunsten des Verbrauchers - 0,00 EUR beträgt, mag der Verbraucher darüber positiv überrascht sein. Einen Widerspruch oder eine Irreführung ist nicht zu erkennen. Ein Widerspruch lässt sich auch nicht zu Satz 1 der „Widerrufsfolgen“ konstruieren. Der verständige Verbraucher kann aus der Gesamtschau entnehmen, dass die Beklagte zu seinen Gunsten beim Widerruf auf die Verzinsung des Darlehens verzichtet (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.09.2019, 24 U 230/18; OLG München Beschl. v. 30.7.2018 – 17 U 1469/18, BeckRS 2018, 30388, beck-online; OLG Köln, Urteil vom 29.11.2018, 24 U 56/18, Rn. 14). Die Klägerin kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass die von der Beklagten erteilten Informationen zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung nicht den Anforderungen von Artikel 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB entsprechen. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass der Kreditgeber im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung gemäß § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen kann. Weiter hat sie angegeben, der Schaden berechne sich „nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“ und beispielhaft einzelne Parameter aufgezählt, die „insbesondere“ zu berücksichtigen sind. Damit hat sie die Berechnungsmethode zutreffend und in einer für den Verbraucher verständlichen Art und Weise wiedergegeben. Dabei ist für den Verbraucher klar ersichtlich, wo die Obergrenze für eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung liegt. Zudem sind die wesentlichen Parameter mitgeteilt worden, nach denen sich die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet, sowie, dass eine Berechnung auf Basis anerkannter finanzmathematischer Methoden erfolgt. Weitergehende Erläuterungen komplexer finanzmathematischer Formeln oder die Entscheidung für eine spezifische Berechnungsmethode hätten als Information für den Verbraucher keinen Mehrwert, da diese ohnehin abstrakt nur schwer verständlich sind. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung verlangt gerade nicht die Darstellung der mathematischen Formel für die Berechnung, sondern nur Angaben zur Berechnungsmethode. Mit der streitgegenständlichen Formulierung wird dem gesetzgeberischen Ziel, wonach der Verbraucher die finanziellen Folgen einer vorzeitigen Darlehensablösung zuverlässig abschätzen können soll, demnach hinreichend Rechnung getragen (vgl. Landgericht Köln, Urteil vom 10.10.2017 – Az. 21 O 23/17, Beck RS 2017, 128090, Landgericht Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, - Az. VE 6 O 311/17, Beck RS 2018, 651). Die Bezugnahme auf die „Basis anerkannter finanzmathematischer Methoden unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen Rahmenbedingungen“ ist ausreichend, wenn zugleich - wie hier - maßgebliche Kriterien für eine Obergrenze angegeben werden (in diesem Sinne Herresthal, ZIP 2018, ZIP Jahr 2018 Seite 753, ZIP Jahr 2018 758; LG Stuttgart, Urteil vom 17.08.2017, LGSTUTTGART Aktenzeichen 12O25616 12 O 256/16, juris Rn. 30; LG Freiburg i. Br.), Urteil vom 19. Dezember 2017 - Aktenzeichen 5O8717 5 O 87/17 -, Rn. 33, juris; vgl. auch Seifert in Soergel, BGB, 13. Aufl., § 502 Rn. 16). Die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG schreibt nicht vor, dass im Verbraucherkreditvertrag detaillierte Angaben zur Berechnungsmethode enthalten sein müssen. Diese sieht in Art. 10 Abs. 2 lit. r, welcher durch Art. EGBGB Artikel 247 § EGBGB Artikel 247 § 7 Nr. EGBGB Artikel 247 § 7 Nummer 3 EGBGB umgesetzt wird (Herresthal, ZIP 2018, ZIP Jahr 2018 Seite 753, ZIP Jahr 2018 759), lediglich vor, dass im Kreditvertrag „in klarer, prägnanter Form“ anzugeben ist das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, das Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung der Entschädigung. Ferner verlangt die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG in Erwägungsgrund 39, dass die Berechnung der geschuldeten Entschädigung transparent und schon im vorvertraglichen Stadium und in jedem Fall während der Ausführung des Kreditvertrags für den Verbraucher verständlich ist. Darüber hinaus soll die Berechnungsmethode für den Kreditgeber leicht anzuwenden sein und die Überprüfung der Entschädigung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden erleichtert werden. Aus diesem Grund sieht der Erwägungsgrund 39 auch vor, dass der Höchstbetrag der Entschädigung in Form eines Pauschalbetrages festgelegt wird. Dies ist vorliegend geschehen und ermöglicht jedem Verbraucher verlässlich die Abschätzung, welche Kosten bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens - höchstens - auf ihn zukommen. Die teilweise in der Instanzrechtsprechung geforderte Festlegung auf eine Berechnungsmethode hat für den Verbraucher keinen Mehrwert (so auch Herresthal, ZIP 2018, ZIP Jahr 2018 Seite 753, ZIP Jahr 2018 758; LG Stuttgart, Urteil vom 17.08.2017, LGSTUTTGART Aktenzeichen 12O25616 12 O 256/16, juris Rn. 30; LG Freiburg i.Br., Urteil vom 19. Dezember 2017 - Aktenzeichen 5O8717 5 O 87/17 -, Rn. 33, juris; OLG Köln (24. Zivilsenat), Urteil vom 29.11.2018 - 24 U 56/18, Rn. 32 bis 34). Die Pflichtangabe über „das einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrags“ gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EBGBG setzt nicht voraus, dass der Darlehensnehmer auf das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB hingewiesen wird, und verlangt auch keinen Hinweis auf die Formvorschrift des § 492 Abs. 5 BGB a. F. für die Kündigung des Darlehensgebers. Hierzu führt die Gesetzesbegründung aus, dass die Regelung dem Darlehensnehmer verdeutlichen soll, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. Diese Voraussetzungen sind im streitgegenständlichen Fall dadurch erfüllt, dass die Voraussetzungen und Folgen einer außerordentlichen Kündigung durch die Bekl. unter Ziff. 7, 9 des Vertragsformulars erläutert sind. Da ein ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nicht besteht, erübrigen sich Informationen hierzu. Dass die Pflichtangabe zu dem bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren auch eine Information des Darlehensnehmers über das dem allgemeinen Schuldrecht zuzuordnende außerordentliche Kündigungsrecht aus § 314 BGB erfordert, lässt sich weder dem Wortlaut des Gesetzestextes von Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB noch dem Wortlaut der diesem zugrunde liegenden Formulierung in Art. 10 II s der Verbraucherkreditrichtlinie entnehmen, der „die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags“ nennt. Mit den einzuhaltenden Modalitäten dürften die Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung – insbesondere Kündigungsfrist und Kündigungsgrund – gemeint sein, die hier nicht einschlägig sind. Aus Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB ergibt sich lediglich eine Verpflichtung des Darlehensgebers, auf den regulären Vertragsverlauf und die daraus resultierenden gegenseitigen ordentlichen vertraglichen und gesetzlichen Lösungsrechte hinzuweisen (LG Heilbronn, Urteil vom 24.1.2018 – Ve 6 O 311/17, NJW-RR 2018, 882, beck-online; LG Memmingen, Endurteil v. 27.07.2018 – 21 O 1626/17). Selbiges gilt für den erfolgten Verweis auf § 498 BGB. Überdies würde die umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen. Auch die Gesetzesbegründung spricht hier nicht ohne Grund davon, dass die „Regelung dem Darlehensnehmer verdeutlichen (soll), wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann“ (BT-Drs. 16/11643, 128). Die umfassende Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen geht über das Erfordernis einer „Verdeutlichung“ hinaus. Die Gesetzesbegründung erwartet nicht, dass der Verbraucher eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vornehmen kann, was ohne juristische Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen wäre (LG Heilbronn, Urteil vom 24.1.2018 – Ve 6 O 311/17, NJW-RR 2018, 882, beck-online m. w. N.). Im Übrigen lässt sich auch aus der dem Art. Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5EGBGB zugrunde liegenden Verbraucherkreditrichtlinie ein solch weites Verständnis der vertraglichen Pflichtangabe über das bei der Kündigung des Vertrags einzuhaltende Verfahren nicht ableiten. Art. 10 RL 2008/48/EG enthält keine Formerfordernisse für die Kündigung durch den Darlehensgeber. Die diesbezügliche Regelung in Art. 13 RL 2008/48/EG erfasst nur unbefristete Kreditverträge. Da die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die in den Anwendungsbereich der RL 2008/48 fallen, keine Verpflichtungen für die Vertragsparteien einführen dürfen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sofern diese harmonisierte Vorschriften im von den Verpflichtungen erfassten Bereich enthält (LG Heilbronn, Urteil vom 24.1.2018 – Ve 6 O 311/17, NJW-RR 2018, 882, beck-online m. w. N.). Die Angabe einer Telefonnummer bzw. Hotline der Beklagten wirkt sich nicht auf die Widerrufsbelehrung aus. Zuzugeben ist der Klägerin, dass die Angabe der Telefonnummer gemäß dem Muster Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 EGBGB in der Fassung vom 13.06.2014 - 20.03.2016 nicht vorgesehen ist. Die Angabe ist jedoch unschädlich. Denn sie ist nicht geeignet, den Verbraucher zu verwirren. So wird zuvor darauf hingewiesen, dass die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) zu erfolgen hat. Des Weiteren kann ein dahingehendes Missverständnis, der Verbraucher könne den Vertrag telefonisch widerrufen, durch die Mitarbeiter der Beklagten im Telefonat direkt ausgeräumt werden kann. Zumal der Widerruf vorliegend gerade auch in der korrekten Form erfolgt ist. Nicht nachvollziehbar ist des Weiteren, wie die Angabe einer weiteren Kontaktmöglichkeit der Beklagten die Klägerin von der Ausübung ihres Widerrufsrechts abhalten soll. Im Gegenteil ermöglich sie Verbrauchern, die Rückfragen zur Ausübung des Widerrufs bevorzugt telefonisch klären wollen, eine rasche Übersicht. Weitere Mängel sind nicht dargelegt und ersichtlich. Ohnehin ist die Kammer der Auffassung, dass nicht jede fehlerhafte Pflichtangabe das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist hindert, vielmehr muss die Fehlerhaftigkeit hinsichtlich der Auswirkungen auf den Bestimmungszweck einer ausreichenden Information des Verbrauchers einer fehlenden Angabe gleich gesetzt werden können. Bereits nach dem Gesetzeswortlaut des § 495 Abs.2 Satz 1 Nr.2b a.F. BGB wie auch dem nunmehr geltenden § 356b Abs.2 BGB wird der Lauf der Widerrufsfrist nur dadurch gehindert, dass eine Pflichtangabe „nicht“ erhalten wird, nicht aber, dass sie nur fehlerhaft erhalten wird. Der Fall der fehlerhaften Pflichtangabe ist nicht geregelt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77.Aufl., § 356 b, Rz.4). Für einen solchen Fall hat der BGH im Urteil vom 14.10.2003, Az. XI ZR 134/02, BeckRS 2003, 9498, allerdings noch unter Geltung des VerbrKrG, ausgeführt, dass bei einer unrichtigen Angabe des im Vertrag ausgewiesenen Kostenbetrages das Ziel einer hinreichenden Transparenz der Kostenstruktur für den Verbraucher „nicht ganz“ erreicht sein mag, dies aber einem Fehlen der Angabe i.S. des § 6 Abs.1 VerbrKRG nicht gleich steht. Mangels Hauptanspruchs hat die Klägerin keinen Anspruch auf den mit Klageantrag zu 2. begehrten Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 1 S. 1, 48, 39 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Die Parteien streiten über den Widerruf und die Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages, der zur Finanzierung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug abgeschlossen wurde. Auf Vermittlung der Autohaus […] (im Folgenden: A) schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag am 30.06.2016 in den Geschäftsräumen der A mit der Antrags-Nummer 0961-5936033 über einen Nettodarlehensbetrag i. H. v. 21.925,00 €. Dieses Darlehen sollte durch die Klägerin in 49 monatlichen Raten von je 243,83 € sowie einer erhöhten Schlussrate i. H. v. 12.965,44 € und damit in einer Gesamthöhe von 24.669,28 € zurückgezahlt werden. Das Darlehen diente dem Erwerb eines PKW [Fahrzeugtyp] zu einem Kaufpreis i. H. v. 25.925,00 €. Entsprechend schloss die Haase mit der Klägerin am 30.06.2016 einen Kaufvertrag über einen PKW [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer … ab. Am 26.10.2016 erhielt die Klägerin die Widerrufsbelehrung, Anlage K1, auf die Bezug genommen wird. In der Folgezeit nahm die Klägerin die Ratenzahlungen zu je 243,83 € monatlich auf. Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 19.04.2018 den Widerruf des Darlehensvertrages, welchen die Beklagte mit Schreiben vom 04.05.2018 zurückwies. Die Klägerin meint, den Darlehensvertrag per Schreiben vom 19.04.2018 wirksam widerrufen zu haben. Die Widerrufsfrist sei nicht abgelaufen, da die Widerrufsbelehrung vom 26.10.2016 nicht die notwendigen Pflichtangaben enthalte. Diesbezüglich stützt sich die Klägerin insbesondere auf folgende Fehler bzw. ihrer Ansicht nach fehlenden Angaben: Zunächst habe die Klägerin entgegen § 356b BGB a. F. keine Vertragsunterlagen mit beiden Unterschriften, also ihrer eigenen und der Unterschrift eines Vertreters der Beklagten erhalten. Die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a. F. notwendigen Angaben zum Verfahren bei der Kündigung durch den Kreditnehmer würden fehlen, insofern sei X. Ziffer 8. unzureichend. Der Zinssatz wird für den Fall des Widerrufs für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung unstreitig in den Widerrufsinformationen unter VIII., Bl. 94 R, auf welches Bezug genommen wird, mit 0,00 Euro angegeben, dies sei für die Klägerin als Verbraucherin verwirrend bzw. nicht i. S. d. § 492 Abs. 2 i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB korrekt angegeben. Des Weiteren sei die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsmethode in den unter IX. Ziffer 3, Bl. 94R d. A., auf welche Bezug genommen wird, mit bloßem – unstreitigen – Verweis auf eine Berechnung auf „Basis anerkannter finanzmathematischer Methoden unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen Rahmenbedingungen vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“ samt Aufzählung einer Auswahl der der Berechnung zugrunde liegenden Parameter nicht gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB ausreichend. Der Zinssatz ab Widerruf sei mit 0,00 % ebenfalls verwirrend bzw. nicht i. S. d. § 492 Abs. 2 i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB korrekt angegeben. Zuletzt enthalte die Widerrufsbelehrung unter VIII. eine Telefonnummer der Beklagten, was dem Verbraucher fälschlicherweise suggeriere, dass ein Widerruf auch telefonisch möglich sei. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 7.173,19 € zurück zu zahlen, zuzüglich aller weiterhin gezahlten Tilgungsleistungen seit Widerruf von monatlich je 186,66 EUR, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug-um-Zug gegen Herausgabe des KFZ [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer … durch die Klägerin an die Beklagte. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 691,33 €, nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beantragt mit Erwiderung vom 14.03.2019, zuletzt angepasst in der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2019, hilfsweise: festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des streitgegenständlichen KFZ [Fahrzeugtyp] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Widerrufsfrist sei zwei Wochen nach Erhalt aller Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB bereits Anfang November 2016 abgelaufen. Die Abschrift ihres Antrages zum Abschluss des Leasingvertrages welche die Klägerin unstreitig bei Abschluss erhalten hat, erfordere keine beiderseitigen Unterschriften. Ziff. 3.2 der AGB auf Seite 2f. des Darlehensvertrages enthalte alle Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung und deren Berechnungsmethode. Da deren Berechnung vom – auch für die Beklagte – unvorhersehbaren Verlauf des Zinsniveaus abhänge, sei es weder möglich noch erforderlich, dass der Kläger die Vorfälligkeitsentschädigung bei Vertragsschluss für diverse zukünftige Zeitpunkte vorab berechnen könne. Ebenso sei in X Ziff. 8 auf das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung hingewiesen worden. Aufgrund fester Laufzeit bestehe kein ordentliches Kündigungsrecht. Ein Hinweis auf § 314 BGB sei vom Gesetz her nicht vorgesehen. Die Angabe des zu zahlenden Zinsbetrages zwischen Auszahlung und Rückzahlung mit „0,00“ unter den Widerrufsinformationen auf Bl. 94R verstoße nicht gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1, 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2 b EGBGB, da zutreffend. Zudem würde bei einer Verletzung der Angabenpflicht die Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen, der Lauf der Widerrufsfrist nicht hinausgeschoben. Für den Fall, dass die Klage begründet sei, stünde der Beklagten gemäß § 346 BGB Wertersatz zu, welchen sie hilfsweise widerklagend geltend mache. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf deren Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.