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Urteil

Ve 6 O 311/17

LG HEILBRONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Widerrufsfrist für Verbraucherdarlehensverträge beginnt, wenn dem Darlehensnehmer eine Vertragsurkunde mit den nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. (Art. 247 EGBGB) erforderlichen Pflichtangaben ausgehändigt wurde. • Eine Widerrufsinformation genügt den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie die Pflichtangaben klar und verständlich wiedergibt; gesetzliche Musterbelehrungen können dabei maßgebliche Orientierung bieten. • Die Prüfung, ob Pflichtangaben vorliegen, ist aus Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers vorzunehmen; formelle Mängel ohne praktischen Informationsverlust können rechtsmissbräuchlich verwertet werden. • Fehlende oder anders formulierte Hinweise in anderen Vertragsbestandteilen beeinträchtigen nicht zwingend die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung, wenn die Widerrufsinformation selbst den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Entscheidungsgründe
Widerrufsbelehrung bei Verbraucherdarlehen: Beginn der Frist und Pflichtangaben ausreichend • Die Widerrufsfrist für Verbraucherdarlehensverträge beginnt, wenn dem Darlehensnehmer eine Vertragsurkunde mit den nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. (Art. 247 EGBGB) erforderlichen Pflichtangaben ausgehändigt wurde. • Eine Widerrufsinformation genügt den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie die Pflichtangaben klar und verständlich wiedergibt; gesetzliche Musterbelehrungen können dabei maßgebliche Orientierung bieten. • Die Prüfung, ob Pflichtangaben vorliegen, ist aus Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers vorzunehmen; formelle Mängel ohne praktischen Informationsverlust können rechtsmissbräuchlich verwertet werden. • Fehlende oder anders formulierte Hinweise in anderen Vertragsbestandteilen beeinträchtigen nicht zwingend die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung, wenn die Widerrufsinformation selbst den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Der Kläger schloss im September 2015 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines privat genutzten Pkw (Nettodarlehen 24.088,90 EUR) ab; das Autohaus K. vermittelte den Vertrag und die Auszahlung erfolgte an den Händler. Zugleich beantragte der Kläger die Aufnahme in eine bestehende Gruppenrestschuldversicherung; die Prämie wurde mitfinanziert. Im Mai 2017 erklärte der Kläger den Widerruf und forderte Rückabwicklung gegen Herausgabe des Fahrzeugs; die Beklagte lehnte ab. Der Kläger rügte zahlreiche formale und inhaltliche Mängel der Widerrufsbelehrung und behauptete, die Widerrufsfrist sei daher nicht begonnen. Die Beklagte hielt die Widerrufsbelehrung und die Pflichtangaben für ausreichend und machte insoweit auf gesetzliche Muster und die konkreten Vertragsangaben aufmerksam. Das Gericht hat zu entscheiden, ob die Belehrung den gesetzlichen Anforderungen entsprach und die Widerrufsfrist bereits gelaufen war. • Anwendbares Recht: Für den Vertrag gilt das BGB und EGBGB in der zum 13.06.2014 geltenden Fassung; maßgeblich sind §§ 355, 492, 495, 356b BGB a.F. sowie Art. 247 EGBGB. • Beginn der Widerrufsfrist: Nach § 356b Abs.1 und 2 BGB a.F. beginnt die Frist erst, wenn der Darlehensnehmer eine Vertragsurkunde mit den Pflichtangaben nach § 492 Abs.2 BGB a.F. erhalten hat. Die Beklagte hat eine Abschrift des Darlehensantrags ausgehändigt; die verwendete Formulierung zum Fristbeginn entspricht den gesetzlichen Anforderungen (§ 360 Abs.1 Nr.4 BGB a.F.). • Widerrufsfolgen und verbundene Verträge: Das Gesetz verlangt keinen vollständigen Aufsatz aller Widerrufsfolgen; ein hinreichender Hinweis auf Rückzahlungspflicht und Zinsvergütung für ausgezahlte Beträge genügt. Bei verbundenen Verträgen können abweichende Regelungen, wie im Vertrag unter "Besonderheiten bei weiteren Verträgen", wirksam erläutert werden; die Beklagte orientierte sich am gesetzlichen Muster. • Pflichtangaben nach Art.247 EGBGB: Die Angaben zur Art des Darlehens (Laufzeit, Ratenstruktur), zu den Auszahlungsbedingungen (Auszahlung an den Verkäufer), zur Verzugszinsanpassung (Basiszinssatz plus Aufschlag), zur zuständigen Aufsichtsbehörde, zum Verfahren bei Kündigung, zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung, zum Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren sowie zum Barzahlungspreis wurden als klar und verständlich bewertet. • Rechtliche Auslegung und Maßstab: Beurteilung richtet sich nach dem Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers. Formulierungen, die dem gesetzlichen Muster entsprechen oder ihm nicht inhaltlich nachstehen, sind ausreichend. • Nachholung von Pflichtangaben und Rechtsmissbrauch: Die Beklagte hat den Namen des Darlehensvermittlers nachgereicht; die fehlende Anschrift stellte hier eine belanglose Formalie dar, weil der Kläger das Autohaus selbst aufgesucht hatte; eine Berufung des Klägers hierauf wäre rechtsmissbräuchlich. • Folgerung für die Widerrufsfrist: Weil die Widerrufsbelehrung und die erforderlichen Pflichtangaben vorlagen, begann und endete die Widerrufsfrist vor Abgabe der Widerrufserklärung des Klägers; daher bestehen die Voraussetzungen für eine Rückabwicklung nicht. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat damit nicht nachgewiesen, dass seine Widerrufserklärung noch innerhalb einer wirksamen Widerrufsfrist erklärt wurde. Das Gericht stellt fest, dass die Beklagte den Kläger gesetzeskonform und klar über das Widerrufsrecht und die gesetzlichen Pflichtangaben informiert hat, insbesondere zur Art des Darlehens, zu Auszahlungsbedingungen, Verzugszinsanpassung, Kündigungsmodalitäten, Vorfälligkeitsberechnung und außergerichtlichem Beschwerdezugang. Etwaige formale oder anderslautende Vertragspassagen beeinträchtigen die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung nicht, da die maßgebliche Widerrufsinformation den Anforderungen entsprach und dem Maßstab des verständigen Verbrauchers genügte. Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung teilweise vollstreckbar.