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Urteil

1 O 83/19

LG Darmstadt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2019:1011.1O83.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen keine Ansprüche aus dem von ihm mit Datum vom 6.11.2018 erklärten Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrages, der Anlage DB 1, bzw. B1 entsprechend, zu. Grundsätzlich stand dem Kläger gemäß §§ 495, 355 BGB ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Beklagte kann sich im Hinblick auf eine inhaltliche Abweichung zum Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs.2 EGBGB (die Zinszahlungsverpflichtung für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung betreffend) zwar nicht – wie sie meint- auf die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs.2 EGBGB berufen, nach den im vorliegenden Fall maßgeblichen Vertragsdokumenten sind jedoch die Anforderungen der §§ 355, 356b, 492ff. BGB i.V.m. Art. 246, 247 EGBGB an eine wirksame Widerrufsbelehrung, die auch zum Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist führen, erfüllt, so dass sich der erst am 6.11.2018 (knapp 1 Jahr nach Vertragsschluss) erklärte Widerruf als verspätet und damit unwirksam darstellt. -Die Kammer hat zunächst keine Bedenken hinsichtlich einer ausreichenden Hervorhebung der Widerrufsbelehrung. Die Überschrift „Widerrufsinformation“ ist drucktechnisch hervorgehoben, die gesamte Belehrung ist von einem fett gedruckten Kasten umrahmt und der Text ist übersichtlich gegliedert und unterteilt. Die Widerrufsbelehrung ist damit auch deutlich vom Vertragstext abgehoben und erfüllt die Voraussetzungen einer hinreichend deutlichen Belehrung. -Es liegt auch nicht deshalb eine verwirrende Belehrung über die Dauer der Widerrufsfrist vor, weil abhängig vom Zeitpunkt einer vollständigen Belehrung entweder eine 14-tägige Frist oder aber eine Monatsfrist gilt. Die Belehrung weist unmissverständlich darauf hin, dass bei erst nachträglich erteilten Pflichtangaben, die nicht in den Vertragstext aufgenommen sind, die Widerrufsfrist sodann einen Monat beträgt. Diese Regelung ist verbraucherfreundlich und klar verständlich; ob dem Darlehensnehmer nachträglich Pflichtangaben erteilt wurden oder nicht liegt in seiner eigenen Kenntnis. - auch führt die nur exemplarische Angabe einzelner Pflichtangaben in Klammern bei der Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist unter Bezugnahme auf die gesetzliche Vorschrift des § 492 Abs. 2 BGB nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung. Dies hat auch der BGH bereits in seinem Urteil vom 22.11.2016 (Az. XI ZR 434/15) mit eingehender Begründung, der sich die Kammer anschließt, klargestellt. - Auch die Angabe zum Widerrufsadressaten ist nicht zu beanstanden, dass hier neben einer postalischen Adresse und Telefaxnummer auch eine e-mail Adresse angegeben ist, ist nicht zu beanstanden, nachdem der Widerruf auch per e-mail erklärt werden kann. -Die Belehrung über die Widerrufsfolgen ist nicht zu beanstanden. Insoweit wird nämlich ausdrücklich auf die Besonderheiten bei einem hier vorliegenden verbundenen Vertrag hingewiesen. Dort wird ausdrücklich auf beiderseitig bestehende Pflichten hingewiesen. - auch die nach Art. 247 § 6 Abs.1 Nr.3 EGBG erforderliche Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde liegt vor. Auf Seite 1 des „Auto-Darlehens-Vertrages“ (vom Kläger vorgelegt als Anlage DB 1) sind die BAFIN und die EZB als Aufsichtsbehörde angegeben. - ebenso wurde auf der ersten Seite des Vertrages der Vorschrift des Art. 247 § 13 EGBGB entsprechend ausdrücklich Name und Anschrift des „Kreditvermittlers“ angegeben, nämlich „A GmbH, [Anschrift]“. - auch die die nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB geforderte Pflichtangabe zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht zu beanstanden. Diese befindet sich unter Ziff.7 der Allgemeinen Bedingungen zum Autodarlehnsvertrag (dort S.7). Hier hat die Beklagte die geschuldete Angabe zur Berechnungsmethode ordnungsgemäß mitgeteilt. Dabei ist für den Verbraucher klar ersichtlich, wo die Obergrenze für eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung liegt. Zudem sind die wesentlichen Parameter mitgeteilt worden, nach denen sich die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet, sowie, dass eine Berechnung auf Basis anerkannter finanzmathematischer Methoden erfolgt. Weitergehende Erläuterungen komplexer finanzmathematischer Formeln oder die Entscheidung für eine spezifische Berechnungsmethode hätten als Information für den Verbraucher keinen Mehrwert, da diese ohnehin abstrakt nur schwer verständlich sind. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung verlangt gerade nicht die Darstellung der mathematischen Formel für die Berechnung, sondern nur Angaben zur Berechnungsmethode. Mit der streitgegenständlichen Formulierung wird dem gesetzgeberischen Ziel, wonach der Verbraucher die finanziellen Folgen einer vorzeitigen Darlehensablösung zuverlässig abschätzen können soll, demnach hinreichend Rechnung getragen (vgl. Landgericht Köln, Urteil vom 10.10.2017 – Az. 21 O 23/17, Beck RS 2017, 128090, Landgericht Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, - Az. VE 6 O 311/17, Beck RS 2018, 651; anders: Landgericht Berlin, Urteil vom 05.12.2017 – Az. 4 O 150/16, Beck RS 2017, 134101). Es sei zudem darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass man die Auffassung vertritt, die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sei nicht ausreichend dargestellt, gem. § 502 Abs.2 Ziff.2 BGB dies dazu führen würde, dass der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen ist, weil diese Angaben nämlich nicht, wie bei anderen Angaben nach § 492 BGB nachgeholt werden können. Der Beginn der Widerrufsfrist kann dem entsprechend aber auch nicht verschoben werden (vgl. Schürnbrand in MüKO, 7. Aufl. 2017, § 495, abgedruckt in beck-online, dort Rz. 12). § 502 Abs.2 Ziff. 2 BGB stellt sich daher als lex specialis zu § 492 Abs. 6 BGB dar, mit der Folge, dass die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung jedoch ausgeschlossen ist (vgl. Schürnbrand in MüKO, 7. Aufl. 2017, § 492, abgedruckt in beck-online, dort Rz. 62, so jetzt wohl auch: Palandt/Grüneberg, BGB 78. Aufl., § 356 b, Rz.3). - Auch hat der Kläger ausweislich seiner Unterschrift auf Seite 4 des Darlehensvertrages vom 18.11.2017 (vgl. Anlage B1) die Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite (ESM) (Art. 247 § 2 Abs.2 EGBGB) erhalten. An dieser Erklärung muss sich der Kläger mangels weiterer Erklärungen festhalten lassen. - Auch enthält der Darlehensvertrag unter Ziff. 11 der Allgemeinen Bedingungen (Seite 7 des Vertrages) sehr wohl einen Hinweis auf die Abtretungsmöglichkeit der Ansprüche der Beklagten - Auch hinsichtlich der Angabe des Zinses, der nach Widerruf bis zur Rückzahlung des Darlehens zu leisten ist (Art. 247 § 6 Abs.2 EGBGB) ist die Belehrung hinsichtlich Deutlichkeit und Klarheit nicht zu beanstanden. Vorliegend liegt gerade nicht – wie die Beklagte wohl meint (vgl. hierzu Seite 7 der Klageerwiderung, Bl. 59 d.A.) - der Fall vor, dass die sich an dem Muster orientierende Widerrufsinformation einen pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro ausweist. Ausweislich des von beiden Parteien vorgelegten Vertragstextes (Anlagen DB 1 vom Kläger, sowie B1 von der Beklagten, wie auch des auf S. 5 der Klageerwiderung, Bl. 57 d.A. eingescanntenTextes) enthält die Widerrufsinformation vorliegend an der betreffenden Stelle vielmehr die Formulierung „(…) Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist kein Sollzins zu zahlen.“ Diese Angabe ist transparent und deutlich – es wird kein Zins verlangt, so dass auch entsprechende taggenaue Berechnungen nicht erforderlich sind. Eine irreführende Information liegt gerade nicht vor. Soweit der Kläger meint, dieser Fall sei ebenso zu behandeln, wie die Angabe eines Zinssatzes von 0,00 €, bei der sich die Rspr. über deren Fehlerhaftigkeit einig sei, ist dem nicht zu folgen. Im Übrigen vertritt die Kammer auch für solche Fallkonstellationen, bei denen es, anders als hier, auch um die Frage zur Gesetzlichkeitsfiktion geht, die Auffassung, dass die Belehrung nicht unwirksam ist (vgl. hierzu auch Hanseatisches OLG, Urteil vom 11.10.2017, Az. 13 U 334/16). - Der Kläger wurde entgegen des eigenen Vortrages ausweislich S. 7 des Darlehensvertrages unter Ziff. 9 c) auf sein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 314 BGB hingewiesen. Unabhängig davon ist die Kammer der Ansicht, dass ein solcher Hinweis nicht einmal erforderlich gewesen wäre (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB 78. Aufl., EGBGB 247 § 6 Rz.3). - Auch kann sich der Kläger nicht auf das in den Darlehensbedingungen vorhandene Aufrechnungsverbot stützen, welches geeignet sei, ihn von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. Es ist zwar zutreffend, dass der BGH entschieden hat, dass ein solches Aufrechnungsverbot im Verkehr mit Verbrauchern gem. § 307 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Nr.1 BGB unwirksam ist (BGH, Urteil vom 20.3.2018, Az. XI ZR 309/16) und dass die Bank sich auch hinsichtlich solcher Ansprüche, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf relevant werden, nicht auf dieses Aufrechnungsverbot berufen kann, weil dies zu Lasten des Verbrauchers eine unzulässige Erschwerung der Ausübung des Widerrufsrechts bedeutet (BGH, Urteil vom 25.4.2017, Az. XI ZR 108/16, NJW 2017, 2102, in beck-online Rz.21). Dies bedeutet aber nicht, dass auch die Widerrufsbelehrung selbst fehlerhaft ist und daher die Frist nicht zu laufen beginnt. So hat der BGH ausdrücklich in seiner Entscheidung vom 10.10.2017, Az. XI ZR 443/16, BeckRS 2017, 131330 klargestellt, dass eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten. Genauso liegt es hier. Insgesamt ist im vorliegenden Fall von einer wirksamen, mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmenden Widerrufsbelehrung auszugehen, so dass die 14-tägige Widerrufsfrist bei Widerrufserklärung am 6.11.2018 bereits abgelaufen war. Ansprüche des Klägers nach einem Widerruf bestehen daher nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Streitwert wird gem. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO wie folgt festgesetzt: - bis zum 4.10.2019 : 21.500,00 €, danach: 5.873,44 € Die Parteien streiten über den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages, der zur Finanzierung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug geschlossen wurde. Mit Datum vom 18.11.2017 erwarb der Kläger bei der A GmbH einen gebrauchten PKW der Marke [Fahrzeugtyp] zu einem Kaufpreis von 21.500,00 €. Einen Teil des Kaufpreises finanzierte der Kläger bei der Beklagten; zu diesem Zweck schlossen die Parteien am 18.11.2018 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 8.500 € (Anlage DB 1). Mit Schreiben vom 6.11.2018 (Anlage DB 2) erklärte der Kläger den Widerruf des geschlossenen Darlehensvertrages. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 11.12.2018 (Anlage DB 4) zurück. Der Kläger leistete insgesamt 20 Raten zu je 195,28 € an die Beklagte, sowie eine Ablöserate i.H.v. 5.467,84 €. Bei Fahrzeugerwerb leistete er eine Anzahlung i.H.v. 13.000 €. Mit Kaufvertrag vom 9.8.2019 (Anlage DB 5) hat der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug zu einem Preis von 16.500 € weiter veräußert. Der Kläger ist der Auffassung, er sei auch noch am 6.11.2018 zum Widerruf seiner dem Darlehensvertrag zugrundeliegenden Willenserklärung berechtigt gewesen, da die Widerrufsfrist infolge einer unzureichenden Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen habe. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB könne sich die Beklagte nicht berufen, weil optische Abweichungen zum Muster vorlägen und eine inhaltlich abweichende Belehrung erteilt worden sei. Optisch liege keine ausreichende Hervorhebung der Widerrufsbelehrung vor, es läge zudem eine unzureichende, verwirrende Belehrung über die Dauer der Widerrufsfrist vor, da unterschiedliche Fristen, abhängig vom Zeitpunkt einer erteilten vollständigen Widerrufsbelehrung genannt seien. Unklar sei auch, welche Pflichtangaben der Kläger zum Anlaufen der Widerrufsfrist habe erhalten müssen, nachdem in Klammern lediglich exemplarisch Pflichtangaben aufgeführt seien. Die Angaben zum Widerrufsadressaten seien irreführend. Auch die Belehrung über die Widerrufsfolgen sei fehlerhaft, die Bank beschränke sich darauf aufzuführen, dass lediglich der Kläger verpflichtet sei, empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben. Der Kläger müsse jedoch lediglich die Kaufsache zurückgewähren und das Darlehen auch nicht innerhalb von 30 Tagen zurückzahlen. Es fehle an der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie an der Angabe zum Darlehensvermittler. Auch fehle es an einer ausreichenden Angabe zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung. Zudem sei die europäische Standardinformation für Verbraucherkredite (ESM) nicht übermittelt worden. Dem Darlehensvertrag sei weiterhin keine Information über die Zulässigkeit einer Abtretung der Ansprüche der Beklagte zu entnehmen. Der taggenaue Zins, der bis zur Rückzahlung des Darlehens zu leisten sei, sei nicht korrekt angegeben worden, hier liege ein Fehler in der Belehrung -wie in den Fällen in denen der Zinsbetrag mit 0,00 € angegeben sei- vor. Der Kläger sei zudem nicht auf sein Kündigungsrecht nach § 314 BGB hingewiesen worden. Das in den Darlehensbedingungen vereinbarte Aufrechnungsverbot führe zudem dazu, dass der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten werde. Nachdem der Kläger schriftsätzlich die Anträge wie in der Klageschrift vom 23.1.2019 angekündigt hat, hat er nach Verkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs nunmehr geänderte Anträge gestellt. Er begehrt nunmehr die Differenz zwischen den von ihm getätigten Zahlungen und dem Verkaufserlös. Der Kläger beantragt 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 5.873,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.171,67 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Die Beklagte hält die verwendete Widerrufsbelehrung in jeder Hinsicht für ordnungsgemäß und den gesetzlichen Anforderungen entsprechend. Die Beklagte ist zudem der Auffassung, dass selbst im Falle eines wirksamen Widerrufs in erheblichem Umfang Gegenansprüche bestünden, nämlich ein Wertersatzanspruch für die Verschlechterung des vom Kläger benutzten und schließlich weiterveräußerten Fahrzeugs. Insoweit hat sie eine zunächst erhobene Hilfswiderklage auf Feststellung einer solchen Wertersatzpflicht nach Klageänderung des Klägers im Hinblick auf die Weiterveräußerung des Fahrzeugs zurückgenommen und hilfsweise die Aufrechnung mit einem solchen Anspruch in Höhe des nunmehr noch geltend gemachten Klageanspruch erklärt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.