Urteil
1 O 343/18
LG Darmstadt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2020:0221.1O343.18.00
2mal zitiert
6Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage scheitert zwar nicht an einer mangelnden Passivlegitimation der Beklagten, denn ausweislich des Handelsregisterauszugs (HRB … des Amtsgerichts …) hat die Gesellschafterversammlung der Darlehensgeberin, der [Bank], am XX.XX. 2015 die Änderung der Firma in den Namen der Beklagten beschlossen, was am XX.XX.2015 in das Handelsregister eingetragen wurde. Die Klage scheitert jedoch, weil die Ausübung eines etwaigen Widerrufsrechts im vorliegenden Fall jedenfalls verwirkt ist. Der Darlehensnehmer ist, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ausgesetzt (vgl. so zuletzt: BGH Urteil vom 16.10.2018, Az. XI ZR 45/18, NJW 2019, 66). Zwar hatte der BGH in seiner Entscheidung vom 12.7.2016 (NJW 2016, 3512) ausgeführt, dass aus dem Schutzzweck der konkreten Regelung des Widerrufsrechts grundsätzlich nicht auf eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Widerrufsausübung geschlossen werden könne, dies kann aber eben nur grundsätzlich gelten. Auch erlöschen mittlerweile nach BGB bestehende Widerrufsrechte, entsprechend europäischen Vorgaben, weit überwiegend spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss bzw. einem gleichgestellten Zeitpunkt. Das heißt, der Gesetzgeber selbst ist nunmehr der Auffassung, dass der Schutz der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers nach Ablauf einer gewissen Frist die Vertragsaufhebung nicht mehr rechtfertigt (vgl. hierzu Herresthal: „Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen“, NJW 2019, 13). Als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung ist ein Recht verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Neben einem Zeitmoment setzt die Verwirkung ein Umstandsmoment voraus. Zeit- und Umstandsmoment können dabei nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden. Zu dem Zeitablauf müssen aber besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich dabei nach dem vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann (vgl. BGH Urteil vom 12.07.2016 – Az. XI ZR 501/15, BGH Urteil vom 11.10.2016 – Az. XI ZR 482/15, BGH Urteil vom 16.10.2018 – Az. XI ZR 45/18). Für die vorliegende Fallkonstellation der Verwirkung des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages hat der BGH nunmehr wiederholt entschieden, zuletzt nochmals ausdrücklich mit Urteil vom 16.10.2018, Az. XI ZR 45/18 (abgedruckt in BeckRS 2018, 29284), dass neben dem Umstand der vorzeitigen vollständigen Rückzahlung sowohl der Umstand der weiteren Verwendung der an die Bank zurückgeflossenen Beträge als auch der Umstand der Freigabe von Sicherheiten generell vertrauensbegründende Umstände sein können, die der Tatrichter im Rahmen der Entscheidung über die Verwirkung des Widerrufsrechts veranschlagen kann (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2016, Az. 19 U 13/16, abgedruckt in juris). Was nun das Zeitmoment anbelangt, das mit dem Zustandekommen des Verbraucherdarlehensvertrages zu laufen beginnt (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 23.2018, Az. XI ZR 298/17, NJW 2018, 1390, abgedruckt in beck-online, Rz.139) so hat der Kläger bis zum Widerruf fast 7 Jahre, und damit auch über den Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist hinaus, zugewartet. Damit ist das Zeitmoment erfüllt. Im Rahmen des sodann zu prüfenden Umstandsmoments ist einzustellen, dass ausweislich des vorliegenden Darlehensvertrages (Ziff.17) das Fahrzeug zur Sicherung der Darlehensforderung an die Beklagte sicherungsübereignet war, auf dieses Sicherungsrecht jedoch nach vollständiger Zahlung der Forderung kein Anspruch mehr bestand. Dass hier die übliche Freigabe nicht erfolgt ist, ist nicht anzunehmen. Darüber hinaus ist vorliegend aber auch der weitere vertrauensbegründende Umstand einzustellen, dass zwischen der vollständigen Darlehensrückführung des Klägers im November 2014 und dem Widerrufsschreiben vom 02.05.2018 ein weiterer ganz erheblicher Zeitraum von 3 ½ Jahren verstrichen ist, in dem für die Beklagte jedenfalls hinsichtlich des konkreten streitgegenständlichen Darlehens keine Anzeichen dafür vorlagen, dass dieses vom Kläger noch widerrufen werden würde (vgl. BGH Beschluss vom 23.1.2018, Az. XI ZR 298717, NJW 2018, 1390, abgedruckt in beck-online. Rz. 14). Bereits aus allgemeinen Buchungsregeln und nach der Lebenserfahrung beim Ablauf von Bankgeschäften ist daher auch von der Weiterverwendung der Gelder durch die Beklagte auszugehen. (vgl. BGH Beschluss vom 5.6.2018, Az. XI ZR 577716, abgedruckt in BeckRS 2018, 14426 unter Aufrechterhaltung des Urteils des OLG Schleswig vom 6.10.2016, Az. 5 U 72/16). Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände kommt die Kammer daher zu dem Ergebnis, dass das Widerrufsrecht des Klägers bei Ausübung am 02.05.2018 verwirkt war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten über den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages, der zur Finanzierung eines mit diesem verbundenen Kaufvertrages geschlossen wurde. Mit Datum vom 20.07.2011 schlossen die Kläger, vermittelt über das Autohaus A, mit der [Bank] den sich aus der Anlage K 1 (Blatt 15 ff. d. A.) ergebenden Darlehensvertrag über einen Nettobetrag in Höhe von 19.420,00 EUR zur Finanzierung eines Kaufs eines privaten Fahrzeugs der Marke [Fahrzeugtyp] zum Preis von 24.420,00 € mit einer Darlehenslaufzeit von 37 Monatsraten in Höhe von 216,47 EUR. Die erste Rate war zum 01.11. 2011 fällig, die erhöhte Schlussrate von 12.062,52 € zum 01.11.2014. Der Kläger zahlte vereinbarungsgemäß zunächst eine Baranzahlung in Höhe von 5.000,00 € auf den Kaufpreis und sodann auf das Darlehen zur Finanzierung des Restkaufpreises alle fälligen Raten einschließlich der zum 01.11.2014 fälligen erhöhten Schlussrate. Mit Schreiben vom 02.05.2018 (Anlage K 2 – Blatt 22 d. A.) erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf ihrer auf den Darlehensvertrag gerichteten Erklärungen. Die Beklagte wies den Widerruf bereits mit Schreiben vom 04.05.2018 (Anlage K 3 – Blatt 23 d. A.) zurück. Am 10.07.2018 forderten die Bevollmächtigten der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 25.07.2018 zur Erklärung auf, wann und wo die Übergabe des finanzierten Fahrzeugs stattfinden soll (Anl. K4, Bl. 24 der Akte) Die Kläger sind der Auffassung, sie seien auch noch am 02.05.2018 zum Widerruf ihrer dem Darlehensvertrag zugrundeliegenden Willenserklärungen berechtigt gewesen, weil die streitgegenständliche Vertragsausfertigung nicht sämtliche Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB enthalten habe. Sie beziehen sich insbesondere auf ihrer Auffassung nach unrichtige Angaben zum effektiven Jahreszins, zum Sollzinssatz, zur Vertragslaufzeit sowie zur erforderlichen Angabe aller Kosten nach Art. 247 § 6 Abs.1, § 3 Abs.1 EGBGB a.F.. Die Kläger beantragen: 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 30.368,60 EUR nebst Zinsen In Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug gegen [hilfsweise: nach] Herausgabe des finanzierten Pkws [Fahrzeugtyp] nebst Fahrzeugschlüsseln 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1. genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüssel in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt: Klageabweisung Die Beklagte rügt zunächst ihre Passivlegitimation; Darlehensgeber sei ausweislich des Darlehensvertrages die [Bank]. Ohnehin seien alle nach § 492 Abs.2 BGB erforderlichen Pflichtangaben gemacht worden. Zudem beruft die Beklagte sich auf eine Verwirkung des Widerrufsrechts nachdem der Darlehensvertrag zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits seit fast 7 Jahren geschlossen war und die letzte Tilgung mit Gutschrift auf das Bankkonto des vermittelnden Autohauses zum 01.11.2014 bei Widerruf bereits 3 ½ Jahre zuvor erfolgt war. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.