Urteil
1 O 285/20
LG Darmstadt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2021:0308.1O285.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen keine Ansprüche aus dem von ihr erklärten Widerruf des streitgegenständlichen Leasingvertrages zu. Der Klägerin steht nach §§ 506, 495, 492, 355 BGB ein gesetzliches Widerrufsrecht mit einer 14-tägigen Widerrufsfrist zu. Die Beklagte hat die Klägerin vorliegend nicht ausreichend über ihr Widerrufsrecht belehrt, da der in der Widerrufsinformation enthaltene Verweis auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB“ nicht hinreichend klar und verständlich im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB ist. Verweist ein Verbrauchervertrag hinsichtlich der Informationen, die nach europäischem Richtlinienrecht anzugeben sind, auf bestimmte Vorschriften des nationalen Rechts (sog. Kaskadenverweis), so kann der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle nach dieser Bestimmung erforderlichen Angaben enthält, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen kann, für ihn zu laufen begonnen hat (EuGH, Urteil v. 26.03.2020, Az. C-66/19; BGH, Urteil v. 27.10.2020, Az. XI ZR 525/19). Sofern der Unternehmer das Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB richtig und wie für den betreffenden Vertrag vorgegeben verwendet, kann er sich weiter auf die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen. Der BGH hält auch nach dem Urteil vom 27.10.2020, Az. XI ZR 525/19, Rn. 19 letztlich an der Gesetzlichkeitsfiktion fest. Eine Anpassung des Musters in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB auf den Leasingvertrag steht der Gesetzlichkeitsfiktion nicht entgegen, wenn das Muster wie vorgegeben verwandt wird. Dies ergibt sich bereits aus den Gestaltungshinweisen unter *, der ausdrücklich hinweist, dass bei entgeltlichen Finanzierungshilfen die Bezeichnungen entsprechend anzupassen sei, wie beispielsweise mit „Leasinggeber“ und „Leasingnehmer“. Insoweit entspricht die Anpassung unter Einfügung der Begriffe Leasingnehmer, Leasinggeber, Art der entgeltlichen Finanzierungshilfe statt Art des Darlehens, Angaben zum Anschaffungspreis (vgl. § 506 Abs. 4 S. 2 BGB) statt Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Übergabe und Rückgabe des Leasinggegenstandes statt Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens u.a., gerade den Gestaltungshinweisen. Der Absatz (3) der streitgegenständlichen Widerrufsinformation entspricht nahezu dem Gestaltungshinweis 5d Buchstabe a, der seinerseits auf die Gestaltungshinweise a und b der Anlage 1 zu Art. 246 a § 1 Satz 2 EGBGB verweist. Lediglich die Frist wurde von 14 Tagen wurde auf 30 Tage angepasst, was vor dem Hintergrund der 30 Tage-Frist in der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht und daher nicht zu beanstanden ist. Weiter wird in dem o.g. Gestaltungshinweise 5d Buchstabe a, neben den zuvor genannten auch auf den Gestaltungshinweis 5 Buchstabe c der Anlage 1 zu Art. 246 a § 1 Satz 2 EGBGB verwiesen. Dies entspricht dem Absatz (6) der Widerrufsinformation. Der Absatz (4) der streitgegenständlichen Widerrufsinformation entspricht dem Gestaltungshinweis 4 der Anlage 7. Absatz (5) der Widerrufsinformation entspricht zwar wortwörtlich dem Gestaltungshinweis 5d Buchstabe b der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB, jedoch befasst sich der Hinweis mit der Erbringung einer Dienstleistung bei einem Vertrag über entgeltliche Finanzierungshilfen. Eine Erbringung von Dienstleistungen nach dem Gestaltungshinweis 5d Buchstabe b der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB ist vorliegend nicht Vertragsgegenstand, sondern die Überlassung einer Sache nach dem Gestaltungshinweis 5d Buchstabe a der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB, der auf die Gestaltungshinweise 5 Buchstaben a, b und c der Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB verweist, wie ihn die Beklagte in Absatz (3) und (6) auch verwandt hat. Demnach hat die Beklagte mit Absatz (5) der Widerrufsinformation einen vorliegend nicht einschlägigen Gestaltungshinweis aufgenommen. Die Abweichung hat zur Folge, dass die Beklagte sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann. Dennoch ist die Klägerin aus Rechtsgründen daran gehindert, ihr Widerrufsrecht wirksam auszuüben. Indem sie ihr Widerrufsrecht unter Berufung auf das Fehlen des Musterschutzes ausübt, handelt sie rechtsmissbräuchlich. Der Umstand, dass die Beklagte sich bislang den Einwand des Rechtsmissbrauchs nur in Bezug auf Verwirkung und die Weiternutzung des Pkws durch die Klägerin erhoben hat, steht dem rechtsmissbräuchlichen Missbrauch einer formalen Rechtsstellung nicht entgegen, da es um von Amts wegen zu beachtenden Umstand handelt (BGH, Hinweisbeschluss vom 25.05.2011, Az. IV ZR 191/09). Lediglich die tatsächlichen Umstände, aus denen sich ein treuwidriges Handeln ergibt, sind von den Parteien darzulegen. Dies ist vorliegend erfolgt. Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (BGH, Urteil v. 27.10.2020 – XI ZR 525/19 = BeckRS 2020, 32488; Urteil v. 27.10.2020 – XI ZR 498/19 = NJW 2021, 307; Urteil v. 12.07.2016 – XI ZR 501/15 = NJW 2016, 3518; Urteil v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15 = NJW 2016, 3512). Eine solche Beschränkung eines Rechts kann sich unter anderem im Falle einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ergeben (BGH, Urteil v. 27.10.2020 – XI ZR 525/19 = BeckRS 2020, 32488; Urteil v. 27.10.2020 – XI ZR 498/19 = NJW 2021, 307; Urteil v. 26.10.1983 – II ZR 87/83 = NJW 1984, 489; Urteil v. 12.03.1984 – II ZR 198/82 = NJW 1984, 2030; Urteil vom 16.03.1987 – II ZR 127/86 = NJW 1987, 2578; Urteil v. 18.05.1988 – Iva ZR 59/87 = NJW 1988, 3012). Die Beurteilung, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, ist anhand einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände zu treffen, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind. Diese Bewertung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters (BGH, Urteil v. 27.10.2020 – XI ZR 525/19 = BeckRS 2020, 32488 m.w.N.; Urteil v. 27.10.2020 – XI ZR 498/19 = NJW 2021, 307 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Maßgaben stellt sich nach einer differenzierenden Betrachtung, Prüfung und Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Klägerin als rechtsmissbräuchlich dar. Soweit in Absatz (5) der Widerrufsinformation ein nicht einschlägiger Gestaltungshinweis aufgenommen ist, war dies für die Klägerin klar und deutlich erkennbar. Für die Wertersatzpflicht stellt der Absatz (5) auf eine durch den Vertragspartner erbrachte Dienstleistung ab. Für die Klägerin war eindeutig erkennbar, dass der Absatz vorliegend nicht auf sie zutraf, da sie im Rahmen des Leasingvertrags gerade einen Pkw überlassen bekam und keine Dienstleistung erbracht wurde. Bei dem Begriff der Dienstleistung handelt es sich auch nicht um einen besonders juristisch geprägten Begriff, sondern um einen Begriff der Alltagssprache. Das Widerrufsrecht der Klägerin bestand allein deshalb zum Zeitpunkt ihrer Ausübung am 20.04.2020 noch, weil sich die Beklagte nicht auf den Musterschutz nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen kann; die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Einwände fehlender und fehlerhafter Pflichtangaben greifen sämtlich nicht durch. Auch die Angabe des Verzugszinssatzes nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB ist jedenfalls nach dem vorliegend anzuwendenden Maßstab noch in ausreichender Art und Weise erfolgt. Unter Punkt V. der weiteren Informationen zum Restwert-Leasingvertrag wird ausdrücklich mitgeteilt, dass der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegt. Eine Mitteilung, dass der Basiszinssatz von der deutschen Bundesbank bekanntgegeben wird, wäre wünschenswert gewesen, die Ausführungen sind jedoch ausreichend. Außerdem handelt es sich jedenfalls nicht um eine fehlende, sondern allenfalls um eine fehlerhafte Pflichtinformation. Eine fehlerhafte Pflichtangabe kann einer fehlenden allenfalls dann gleichgestellt werden, wenn der Fehler so gewichtig ist, dass ein verständiger Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten wird (OLG Frankfurt a. M. (13. Zivilkammer), Urteil vom 26.07.2019 - 24 U 230/18; BeckRS 2019, 20121). Dies ist nach der Auffassung des Gerichts vorliegend nicht der Fall, denn ein verständiger Verbraucher, der sich für diese Fragestellung interessiert, wird durch die Klausel darauf gestoßen, dass Verzugszinsen anfallen können. Kommt es ihm insoweit auf die konkrete Höhe der Verzugszinsen an, so kann er sich hierüber ohne Schwierigkeiten im Rahmen einer Internetsuche unter dem Stichwort „Verzugszinsen“ oder „Basiszinssatz“ informieren. Die Angabe einer absoluten Zahl des Verzugszinses ist wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss nicht zu nennen. Dies hat der Bundesgerichtshof inzwischen klargestellt (BGH, Urteil vom 5.11.2019, Az. XI ZR 650/18). Die Angabe über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung gemäß Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB ist im Leasingvertrag enthalten. Dem Leasingnehmer soll durch diese Pflichtangabe verdeutlicht werden, wann eine Kündigung des Leasinggebers wirksam ist und wie der Leasingnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. Eine umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen würde einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen, denn eine solche Darstellung geht über das Erfordernis der Verdeutlichung hinaus. Der Gesetzgeber erwartet nämlich gerade nicht, dass der Verbraucher eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vornehmen kann, was ohne juristische Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen wäre. Wenn schon aber der BGH regelmäßig davon ausgeht, dass es für den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsinformation zumutbar ist, sich selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Widerrufsinformation Bezug genommen wird, darüber zu informieren, so muss dies in gleicher Weise für die Formvorschriften der Kündigung gelten. Es besteht daher auch keine Pflicht zur Darlegung der Formvoraussetzung des § 492 Abs. 5 BGB. Eine umfassende Aufklärung zu zivilrechtlichen Grundvoraussetzungen kann nicht erfolgen. Der Leasinggeber kann zum Beispiel nicht über die Grundsätze des Zugangs von Kündigungserklärungen oder die Abgabe mit Vertretungsmacht aufklären. Die konkrete Prüfung einer Kündigung kann nur im Einzelfall erfolgen. Die Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung kann daher nicht gefordert sein. Die Nennung aller Voraussetzungen würde zu einer unübersichtlichen und unlesbaren Ansammlung an Pflichtangaben führen, die dem Gesetzeszweck entgegenstünden. Über das Recht zur außerordentlichen Kündigung wird unter Punkt III der weiteren Informationen zum Restwert-Leasingvertrag überobligatorisch aufgeklärt. Eine ergänzende Benennung des § 314 BGB ist jedenfalls nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 5.11.2019 – XI ZR 650/18). Entgegen der Ansicht der Klägerin wird die Widerrufsinformation durch die Aufnahme des Gestaltungshinweises 5d Buchstabe a der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB, der seinerseits auf den Gestaltungshinweises 5 Buchstabe c der Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB verweist, hier Absatz (6) der Widerrufsinformation, nicht unklar und unverständlich. Insoweit liegt kein Widerspruch zu Ziffer XI der AGB vor, da diese Regelung nicht die Widerrufsfolgen betrifft, sondern nur den Wertverlust für („echte“) Schäden, die über die bestimmungsgemäße Nutzung hinausgehen. Absatz (6) der Widerrufsinformation das entspricht vollständig der Formulierung des Gestaltungshinweises und genauer als der Gesetzgeber muss der Unternehmer nicht formulieren (BGH, Beschl. v. 27.9.2016, Az. XI ZR 309/15). Bei dieser Bewertung verkennt das Gericht nicht, dass die Ausübung des Widerrufsrechts nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich ist, weil sie nicht durch den Zweck des Widerrufsrechts motiviert ist (vgl. BGH, Urteil v. 12.07.2016 – XI ZR 501/15; OLG Brandenburg, Urteil v. 20.01.2021 – 4 U 68/20 = BeckRS 2021, 1105). Dies ändert nichts daran, dass aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls aus dem Umstand, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht zum Beispiel dazu einsetzt, um günstigere Vertragskonditionen zu erwirken, oder aus nach Erklärung des Widerrufs eingetretenen Umständen, auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der Rechtsausübung geschlossen werden kann (BGH, Urteil v. 07.11.2017 – XI ZR 369/16 = NJW-RR 2018, 301; OLG Brandenburg, Urteil v. 20.01.2021 – 4 U 68/20 = BeckRS 2021, 1105). Derartige Umstände für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Klägerin sind hier festzustellen. Obwohl der Grund, der zum Fortbestehen des Widerrufsrechts der Klägern führte, allein darin begründet liegt, dass die Beklagte durch den Absatz (6) der Widerrufsinformation einen nicht einschlägigen Hinweis in die Widerrufsinformation aufnahm und dadurch vom Muster abwich, hat die Klägerin das Widerrufsrecht ausgeübt, ohne für die in Anspruch genommenen Leistungen ihrer Vertragspartner auch nur Wertersatz leisten zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020, Az. XI ZR 525/19). Nach §§ 357a Abs. 3 S. 4 iVm. Abs. 2 S. 2 iVm. 357 Abs. 7 BGB hat die Klägerin Wertersatz zu leisten, für den Wertverlust der auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise des Leasinggegenstandes nicht notwendigen Umgang zurückzuführen ist. Soweit die Klägerin einwendet nach dem Wortlaut des § 357a Abs. 2 S. 2 BGB bezöge der Verweis auf § 357 Abs. 7 BGB sich auf entgeltliche Finanzierungshilfen, die von der Ausnahme des § 506 Abs. 4 BGB erfasst seien, welche im hiesigen Fall gerade nicht vorläge, verkennt sie, dass § 357a Abs. 3 S. 4 BGB eine entsprechende Anwendung des § 357a Abs. 2 S. 2 BGB vorsieht, ohne das eine Ausnahme nach § 506 Abs. 4 BGB vorliegen muss. Der Wertersatz nach § 357 Abs. 7 BGB stellt auf die übermäßige Nutzung ab, die über die Prüfung der Ware hinausgeht. Hierüber hat die Beklagte die Klägerin im Rahmen der Widerrufsinformation unterrichtet. Eine Testfahrt von einigen Kilometern wäre zu Prüfungszwecken des Leasinggegenstands demnach von der Wertersatzpflicht nach § 357 Abs. 7 BGB ausgenommen, aber nicht eine darüberhinausgehende Nutzung des Pkws. Die Klägerin nutzte das Leasingfahrzeug fast zwei Jahren bis zum Widerruf und auch über den Zeitpunkt des Widerrufs hinaus. Hingegen verneint sie ihre Verpflichtung zum Wertersatz. Selbst in der Klageschrift führt sie auf, dass Wertersatz für die Nutzung des streitgegenständlichen Pkws im hiesigen Falle nicht zu leisten sei, da die strengen Zustimmungsvoraussetzungen nicht vorlägen. Die Fälle nach §§ 357a Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 3 Nr. 2 BGB, in denen ein Zustimmungserfordernis normiert ist, liegen im hiesigen Falle gerade nicht vor. So wurde bereits oben darlegt, dass im hiesigen Fall gerade kein Fall einer erbrachten Dienstleistung vorlag, für die es einer ausdrücklichen Zustimmung bedurfte. Demnach ist das auf den Widerruf gestützte Begehren der Klägerin darauf gerichtet, sich dem von ihr geleaste Fahrzeug zu entledigen, welches sie zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits fast zwei Jahre nutzte, ohne hierfür eine Gegenleistung erbringen zu müssen. Damit setzt die Klägerin ihr Widerrufsrecht dazu ein, auf Kosten der Beklagten erhebliche wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Den Wertverlust der über die Prüfung hinausgehenden Nutzung bürdet sie der Beklagten auf. Mangels wirksamen Widerrufs kann die Klägerin keine Rückzahlung der Leasingraten und der von ihr geleisteten Sonderzahlung verlangen. Mangels bestehenden Verpflichtung zur Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeuges konnte sich die Beklagte auch nicht im Annahmeverzug befinden. Da die innerprozessuale Bedingung nicht eingetreten ist, bedarf die Hilfswiderklage keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten über Ansprüche infolge einer Widerrufserklärung bezüglich eines Leasingvertrags mit Restwertabrechnung. Die Beklagte schloss mit der Klägerin am 10.08.2018 einen Leasingvertrag mit Restwertabrechnung über den [Fahrzeugtyp] mit der FIN […] zur privaten Nutzung. Die monatlichen Raten betrugen 81,11 € brutto über eine Vertragslaufzeit von 36 Monaten. Bei Übergabe des Fahrzeugs leistete die Klägerin eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 2.000 € brutto. Die streitgegenständliche Widerrufsinformation lautet: Mit Schreiben vom 20.04.2020 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Leasingvertrags gerichteten Willenserklärung. Die Klägerin ist der Ansicht, die erfolgte Widerrufbelehrung sei unzureichend und fehlerhaft gewesen. Daher sei die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden. Im Einzelnen beanstandet sie: - der in der Widerrufsbelehrung verwendete sog. Kaskadenverweis auf § 492 BGB sei europarechtswidrig. - ferner sei die Widerrufsbelehrung entgegen Art. 247 §§ 12 Abs. 1, 6 Abs. 1, 6 Abs. 2 EGBGB nicht hinreichend klar und verständlich, da ausweislich der Widerrufsinformation für etwaigen Wertverlust nur aufzukommen sei, wenn dieser auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise des Leasinggegenstands nicht notwendiger Umgang zurückzuführen sei. Im Widerspruch dazu sei in den Allgemeinen Leasingbedingungen unter XI. eine verschuldensunabhängige Haftung statuiert. - die notwendigen Pflichtangaben seien nicht enthalten. So sei über den Verzugszinssatz nicht gemäß den gesetzlichen Anforderungen in Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 iVm. §§ 3 Abs. 1 Nr. 11, 12 Abs. 1 EGBGB informiert worden. Es fehle die Unterrichtung des Verzugszinssatzes sowie Angaben über die Art und Weise der Anpassung. Aus Transparenzgründen sei die absolute Zahl des Verzugszinssatz zu nennen. Auch seien die Modalitäten der Kündigung nicht ausreichend vorgetragen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass Wertersatz für die Nutzung des streitgegenständlichen Pkws nur unter strengen Voraussetzungen an die Zustimmung zu leisten seien, die im hiesigen Fall nicht vorlägen. Die Klägerin beantragt nunmehr, festzustellen, dass die Klagepartei in Folge ihrer Widerrufserklärung vom 20.04.2020 aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Leasingvertrag mit der Antragsnummer […] keine Leistungen schuldet. festzustellen, dass sich die Beklagt mit der Annahme des Fahrzeugs [Fahrzeugtyp] 3-türig mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer […] seit dem 11.05.2020 in Verzug befindet. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 4.195,08 € Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs [Fahrzeugtyp] 3-türig mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer […] nebst Fahrzeugschlüsseln und –papieren zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt die Beklagte, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Kfz [Fahrzeugtyp] mit der Fahrzeuggestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die vierzehntägige Widerrufsfrist sei zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung am 20.04.2020 bereits abgelaufen gewesen. Die im Leasingvertrag erteilte Widerrufsinformation sei ordnungsgemäß erfolgt. Überdies berufe sie sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion, da sie Gestaltungshinweise zutreffend umgesetzt habe. Auch habe sie sämtliche vertraglich zu erteilenden Pflichtangaben aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB in die Vertragsunterlagen mit aufgenommen. Die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Klägerin sei jedenfalls rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da sie das Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB nicht richtig verwandt habe. So hätte der Gestaltungshinweis zu 4) hätte direkt hinter dem Gestaltungshinweis 3) erfolgen müssen. Der Gestaltungshinweis 5) Buchstabe c sei fälschlicherweise am Ende der Widerrufsinformation erfolgt.