Urteil
1 O 216/20
LG Darmstadt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2021:0423.1O216.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil isz gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil isz gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen keine Ansprüche aus dem von ihm mit Datum vom 18.06.2020 erklärten Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Kfz zu, weil zum Zeitpunkt des Widerrufs die 14-tägige Widerrufsfrist gem. §§ 495 Abs.1, 355, 356 b BGB abgelaufen war. Das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist scheitert nicht an einer fehlerhaften Angabe der nach §§ 356 b Abs. 2, 492 Abs. 2 BGB erforderlichen Pflichtangaben. Zunächst liegt kein Verstoß gegen Art. 247 § 7 Abs.1 Nr.3 EGBGB vor. Unter Ziffer 7 der Allgemeinen Darlehensbedingungen des streitgegenständlichen Vertrages hat die Beklagte die geschuldete Angabe zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung ordnungsgemäß mitgeteilt. Dabei ist für den Verbraucher klar ersichtlich, wo die Obergrenze für eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung liegt. Zudem sind die wesentlichen Parameter mitgeteilt worden, nach denen sich die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet, sowie, dass eine Berechnung auf Basis anerkannter finanzmathematischer Methoden erfolgt. Weitergehende Erläuterungen komplexer finanzmathematischer Formeln oder die Entscheidung für eine spezifische Berechnungsmethode hätten als Information für den Verbraucher keinen Mehrwert, da diese ohnehin abstrakt nur schwer verständlich sind. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung verlangt gerade nicht die Darstellung der mathematischen Formel für die Berechnung. Mit der streitgegenständlichen Formulierung wird dem gesetzgeberischen Ziel, wonach der Verbraucher die finanziellen Folgen einer vorzeitigen Darlehensablösung zuverlässig abschätzen können soll, demnach hinreichend Rechnung getragen (vgl. BGH Urteil vom 5.11.2019, Az. XI ZR 650/18, abgedruckt in juris). Auch hat die Beklagte nach Art. 247 § 6 Abs.1 Nr.1, § 3 Abs.1 Nr.11 EGBGB den Verzugszinssatz unter Ziffer. 8 der Allgemeinen Darlehensbedingungen korrekt angegeben. Es bedarf bereits- entgegen der Auffassung des Klägers- nicht der Angabe des geltenden konkreten Prozentsatzes des aus dem Basiszinssatz abgeleiteten absoluten Verzugszinssatzes bei Abschluss des Vertrages, da diese Angaben wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes ohnehin bedeutungslos sind (vgl. BGH, Urteil vom 5.11.2019, Az. XI ZR 650/18, BeckRS 2019, 30577 Rn. 52). Vorliegend ist der klägerische Vortrag aber auch nicht zutreffend, dass lediglich auf den gesetzlichen Zinssatz verwiesen wird. Tatsächlich wird unter Ziffer 8 der Allgemeinen Darlehensbedingungen der bei Vertragsschluss konkret geltende Zinssatz von 4,12 % ausdrücklich genannt und zusätzlich das Veränderungsregime des Basiszinssatzes erläutert. Auch hat die Beklagte die Pflichtangabe nach Art 247 § 6 Abs.1 Nr.1, § 3 Abs.1 Nr.2 EGBGB, wonach die Art des Darlehens anzugeben ist, erfüllt. Der Darlehensvertrag ist mit „Auto – Darlehens – Vertrag (privat)“ überschrieben und rechts oberhalb dieser Überschrift heißt es zudem „es liegt ein befristetes Verbraucherdarlehen mit regelmäßiger Tilgung vor, bei dem die Schlussrate erhöht ist“. Diese Beschreibung ist hinreichend genau und beschreibt sogar die nähere Ausgestaltung des Vertrages im Einzelnen. Soweit der Kläger der Auffassung ist, es fehle jedenfalls im Hinblick auf den verwendeten sog. Kaskadenverweis an einer klaren und verständlichen Angabe zum Beginn der Widerrufsfrist (§ 356 b Abs.2 BGB, Art. 247 Abs.2 EGBGB) so führt auch dies im Ergebnis nicht zum Nichtanlaufen der Widerrufsrist. Zwar hat der Bundesgerichtshof nunmehr mit Urteil vom 27.10.2020, Az.XI ZR 498/19 (BeckRS 2020, 32256 Rn. 13-16) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie richtlinienkonform dahingehend auszulegen sei, dass ein Verweis auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB“ auch in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben wegen der hiermit verbundenen Kaskadenverweisung auf Art. 247 §§ 6-13 EGBGB nicht klar und verständlich ist. Zu Gunsten der Beklagten streitet jedoch vorliegend jedenfalls die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB. Eine richtlinienkonforme Auslegung der Gesetzlichkeitsfiktion - wie sie vom Kläger verlangt wird – kommen nicht in Betracht, weil kein Auslegungsspielraum hierfür verbleibt. Eine methodische Grundlage, den nach Wortlaut, Gesetzgebungsgeschichte sowie Sinn und Zweck eindeutigen Art. 247 § 6 Abs. 2 S.3 EGBGB contra legem in seinen wesentlichen normativen Gehalt abzuändern, existiert nicht. Mit der Schaffung des fakultativen Musters in der gesetzlichen Regelung im EGBGB sollte gerade Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erzeugt und der Rechtsverkehr vereinfacht werden (vgl. BGH Beschluss vom 31.03.2020, Az. XI ZR 198/19; BGH Urteil vom 27.10.2020, Az. XI ZR 498/19, OLG München, Beschluss vom 3.4.2020, Az. 19 U 367/20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 5.4.2020, Az. 6 U 182/19). Soweit der Kläger sich darauf beruft, die Gesetzlichkeitsfiktion greife wegen Abänderung des Musters deshalb nicht ein, weil die Widerrufsbelehrung nicht hervorgehobenen und deutlich gestaltet sei, kann dem nicht gefolgt werden. Das Deutlichkeitsgebot erfordert u.a., dass die Belehrung dem Verbraucher die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringt. Die Belehrung muss sich daher innerhalb einer einheitlichen Vertragsurkunde aus dem übrigen Vertragstext drucktechnisch deutlich herausheben (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2009, Az. XI ZR156/08, juris Rn.4). Dies ist vorliegend der Fall. Die Widerrufsinformation der Beklagten setzt sich durch eine besondere Rahmung sowie durch ihre Überschrift vom übrigen Vertragstext ab und ist mittels weiterer Zwischenüberschriften deutlich gestaltet (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.10.2017, Az. 17 U 162/17, BeckRS 2017, 153026). Abweichungen hinsichtlich Format und Schriftgröße sind gemäß Artikel 247 § 6 Absatz 2 Satz 5 EGBGB zulässig. Unabhängig vom Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion stünde der Geltendmachung des Widerrufsrechts durch den Kläger aber auch der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegen. Ein erst nachträglich geltend gemachter Mangel bei der Widerrufsbelehrung unter Geltendmachung hieraus folgende Ansprüche bei gleichzeitiger Leugnung eines bestehenden Nutzungsersatzanspruchs der Gegenseite kann für ein treuwidriges Verhalten des Verbrauchers sprechen, wenn er dadurch missbräuchlich eine formale Rechtsstellung ausnutzt; insoweit ist eine umfassende Bewertung der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen und sind die Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020, Az. XI ZR 498/19, BeckRS 2020, 32256 Rn. 27). Soweit der Kläger sich auf eine von der Form her nicht ausreichend deutlich gestaltete Widerrufserklärung beruft, die die Gesetzlichkeitsfiktion aufhebe, so stützt der Kläger sich jedenfalls auf einen rein formalen Gesichtspunkt, ohne dass erkennbar ist, dass dieser Umstand in irgend einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem zurecht beanstandeten Aspekt des Kaskadenverweises als Verstoß gegen die ordnungsgemäße Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist steht. In seinem Widerrufsschreiben vom 18.6.2020 hat er lediglich formelhaft darauf abgestellt, dass die verwendete Widerrufsbelehrung rechtsfehlerhaft sei. Zudem vertritt der Kläger die Auffassung, zum Wertersatz nicht verpflichtet zu sein. Er übte damit das Widerrufsrecht aus, um das Fahrzeug nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben zu können, ohne einen Anspruch der Beklagten auf Wertersatz zu akzeptieren. Seine eigene Rechtsauffassung von einem wirksamen Widerruf als zutreffend unterstellt, verhält er sich dabei aber selbst pflichtwidrig. Nach Ausübung des Widerrufsrechts hat der Verbraucher im bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache einzustellen (vgl. Münchener Kommentar zum BGB 8. Auflage, § 357 Rn. 50,33, abgedruckt in beck-online). Nach §§ 357a Abs. 3 S. 4 iVm. Abs. 2 S. 2 iVm. 357 Abs. 7 BGB hat der Kläger Wertersatz zu leisten, für den Wertverlust der auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise des Vertragsgegenstandes nicht notwendigen Umgang zurückzuführen ist. Der Wertersatz nach § 357 Abs. 7 BGB stellt auf die übermäßige Nutzung ab, die über die Prüfung der Ware hinausgeht. Hierüber hat die Beklagte den Kläger im Rahmen der Widerrufsinformation auch ausweislich der Anlage K 1 unterrichtet. Eine Testfahrt von einigen Kilometern wäre zu Prüfungszwecken des Kaufgegenstandes demnach von der Wertersatzpflicht nach § 357 Abs. 7 BGB ausgenommen, aber nicht eine darüberhinausgehende Nutzung des Pkws. Der Kläger nutzte das Fahrzeug über die Hälfte der vereinbarten Vertragsdauer hinaus bis zum Widerruf und auch über den Zeitpunkt des Widerrufs hinaus. Hingegen verneint er seine Verpflichtung zum Wertersatz. Auch in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 29.3.2021 führt er aus, dass Wertersatz für die Nutzung des streitgegenständlichen Pkws im hiesigen Falle nicht zu leisten sei, da die strengen Zustimmungsvoraussetzungen nicht vorlägen, was hingegen beim vorliegenden Fall eines mit einem im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrages verbundenen Verbraucherdarlehensvertrages nicht der Fall ist (vgl. ausführlich BGH Urteil vom 27.10.2020, Az. XI ZR 498/19, a.a.O, Rz. 30 ff.) Demnach ist das auf den Widerruf gestützte Begehren des Klägers allein darauf gerichtet, sich unter Ausnutzung einer formalen Rechtsposition dem von ihm erworbenen Fahrzeug zu entledigen, welches er zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits fast 15 Monate nutzte, ohne hierfür eine Gegenleistung erbringen zu müssen. Damit setzt der Kläger sein Widerrufsrecht dazu ein, auf Kosten der Beklagten erhebliche wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Den Wertverlust der über die Prüfung hinausgehenden Nutzung bürdet er der Beklagten auf. Eine Aussetzung des Verfahrens analog § 148 ZPO bis zur Entscheidung des EUGH zu den streitigen Rechtsfragen hinsichtlich Vorlageverfahren anderer Gerichte oder gar eine eigene Vorlage dieser Rechtsfragen durch die angerufene Kammer gem. Art 267 AEUV ist vor dem Hintergrund, dass die hier behandelten Fragen höchstrichterlich geklärt sind, nicht veranlasst. Auch die Frage der Beurteilung des Rechtsmissbrauchs bei Berufung auf Unionsrecht – auf die es vorliegend im Hinblick darauf, dass hier die Gesetzlichkeitsfiktion eingreift- zudem aber auch nicht ankommt, richtet sich nach nationalem Recht (vgl. BGH Urteil vom 27.10.2020, Az. XI ZR 498/19, BeckRS 2020, 32256, Rn 27 m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten über den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages, der zur Finanzierung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug geschlossen wurde. Mit Datum vom 08.03.2019 schlossen die Parteien den sich aus der Anlage K1 (Blatt 23 ff. d. A.) ergebenden Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 22.440,00 EUR zur Finanzierung eines Kaufs eines gebrauchten Fahrzeugs der Marke [Fahrzeugtyp] mit einer Darlehenslaufzeit von 24 Monaten und monatlichen Raten in Höhe von 289,20 €, einer Anzahlung in Höhe von 4.000,00 € sowie einer erhöhten Schlussrate von 17.044,70 €. Auf den in Kopie vorliegenden Darlehensvertrag wird vollumfänglich Bezug genommen. Vermittelt wurde der Darlehensvertrag durch den Verkäufer des Pkw, A GmbH, [Ort]. Mit Schreiben vom 18.06.2020 (Anlage K 2 – Blatt 48 d. A.) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner auf den Darlehensvertrag gerichteten Erklärung. Die Beklagte wies den Widerruf zurück, mit anwaltlichen Schreiben vom 6.7.2020 (Anl. K3, Bl. 49 ff. d.A.) wurde die Beklagte erneut aufgefordert, das Darlehen und den mit ihm verbundenen Kaufvertrag rückabzuwickeln. Künftige Zahlungen wurden unter Rückforderungsvorbehalt gestellt. Auf das vorgelegte Schreiben wird Bezug genommen. Bis zum 31.8.2020 hatte der Kläger 4.490,05 € Tilgungsraten sowie die ursprüngliche Anzahlung i.H.v. 4.000,00 € geleistet. Der Kläger ist der Auffassung, er sei auch noch am 18.06.2020 zum Widerruf seiner dem Darlehensvertrag zugrundeliegenden Willenserklärung berechtigt gewesen, da die Widerrufsfrist mangels Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Erteilung einer wirksamen Widerrufsbelehrung nach § 356 b Abs. 2 BGB nicht in Gang gesetzt worden sei. Der Beklagten stehe im Rahmen der vorzunehmenden Rückabwicklung kein Wertersatz gemäß §§ 358 Abs. 4, 357 Abs. 7 BGB zu. Der Kläger ist insoweit der Auffassung, 1. Der Widerrufsinformation könne aufgrund des verwendeten „Kaskadenverweises“ auf die gesetzliche Vorschriften nicht zweifelsfrei entnommen werden, wann die Widerrufsfrist beginne. Die Belehrung sei bereits deshalb nicht klar und verständlich. Dieser Kaskadenverweis sei –wie der EuGH in seiner Entscheidung vom 26.03.2020 ( Az. C-66/19) klargestellt habe, mit der dem nationalen Gesetz zugrundeliegenden Richtlinie 2008/48/EG nicht vereinbar. Seine entgegenstehende Rspr. habe nunmehr auch der BGH in seiner Entscheidung vom 27.10.2020, Az. XI ZR 498/19 aufgegeben. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des verwendeten Musters berufen, da diese nicht hervorgehoben und deutlich gestaltet sei. Eine rechtsmissbräuchliche Berufung hierauf i.S. des § 242 BGB liege auch nicht vor. 2. Zudem sei die Pflichtangabe nach Art. 247 § 7 Abs.1 Nr.3 EGBGB hinsichtlich der Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend. 3. Auch sei die Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs.1 Nr.1, § 3 Abs.1 Nr.11 EGBGB zur Angabe des Verzugszinssatzes nicht ausreichend, da die Beklagte hier lediglich generell auf den gesetzlichen Verzugszinssatz von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz verweise. Zur Verständlichkeit für den Verbraucher müsse vielmehr die absolute Zahl des geltenden Verzugszinses genannt und konkret erläutert werden. 4. Schließlich teile die Beklagte auch die Pflichtangabe nach Art 247 § 6 Abs.1 Nr.1, § 3 Abs.1 Nr.2 EGBGB, wonach die Art des Darlehens anzugeben ist, nicht mit. Der Kläger beantragt Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO (hilfsweise analog § 148 ZPO) bis zur Beantwortung der jeweiligen Fragen durch den EuGH auf entsprechende Vorlagen anderer Gerichte, bzw. Vorlage zur Vorabentscheidung an den europäischen Gerichtshof durch das angerufene Gericht. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 8.490,05 zu zahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit Zug um Zug, hilfsweise: Nach Übergabe des Kraftfahrzeuges [Fahrzeugtyp], Fahrzeug-Identifizierungsnummer […] nebst Fahrzeugschlüsseln und Kfz-Schein. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Kraftfahrzeuges gemäß Antrag zu 1) in Verzug befindet. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit der Nummer … seit Zugang des Widerrufsschreibens des Klägers vom 18.06.2020 kein Anspruch mehr gegen den Kläger auf vertragsgemäße Zins- und Tilgungsleistungen zusteht. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere EUR 1.872,35 als Nebenforderung zu zahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt Klageabweisung Hilfsweise festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des KFZ [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt Abweisung der Hilfswiderklage Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger zutreffend über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, insbes. auch alle erforderlichen Pflichtangaben gemacht wurden und widerspricht dem Kläger in seinen dargestellten Rechtsauffassungen. Außerdem ist sie der Auffassung, ihr stehe andernfalls jedenfalls eine Nutzungsentschädigung nach § 357 Abs.7 BGB zu. Auf die Klageerwiderung vom 20.11.2020 wird wegen des Vortrags im Einzelnen Bezug genommen. Wegen des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die zu den Akten gereichten wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.