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Urteil

1 O 147/21

LG Darmstadt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2022:0124.1O147.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Den Klägern stehen keine Ansprüche aus dem von ihnen mit Datum vom 19.01.2021 erklärten Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeuges zu, weil zum Zeitpunkt des Widerrufs die 14-tägige Widerrufsfrist gem. §§ 495 Abs.1, 355, 356 b BGB abgelaufen war. Die den Klägern erteilte Widerrufsinformation ist fehlerhaft, weil die in ihr enthaltene Verweisung auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB“ nicht klar und verständlich im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB ist. Verweist ein Verbrauchervertrag hinsichtlich der Informationen, die nach europäischem Richtlinienrecht anzugeben sind, auf bestimmte Vorschriften des nationalen Rechts (sogenannter Kaskadenverweis), so kann der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen, noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle nach dieser Bestimmung erforderlichen Angaben enthält, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen kann, für ihn zu laufen begonnen hat (EuGH, Urteil v. 26.03.2020 – C-66/19 = NJW 2020, 1423; nunmehr folgend: BGH, Urteil v. 27.10.2020 – XI ZR 525/19 = BeckRS 2020, 32488; Urteil v. 27.10.2020 – XI ZR 498/19 = NJW 2021, 307). Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion von Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen, denn die Widerrufsinformation der Beklagten entspricht nicht in vollem Umfang dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB. In der Widerrufsinformation hat die Beklagte bei der Unterüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ als mit dem Darlehensvertrag verbundene Verträge nicht nur den Fahrzeug-Kaufvertrag, sondern auch den Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag der Restkreditversicherung, den Beitritt zu Gruppenversicherungsvertrag der Differenzkaskoversicherung und den Vertrag über […] aufgeführt. Nach dem Wortlaut des Gestaltungshinweises 2a zu dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB hat der Darlehensgeber nur den von dem Darlehensnehmer konkret abgeschlossenen, mit dem Darlehensvertrag verbundenen weiteren Vertrag anzugeben. Die Gesetzlichkeitsfiktion soll nur eintreten, wenn der Darlehensgeber das Muster richtig ausfüllt und wie für den betreffenden Vertrag vorgegeben verwendet (BT-Drucks. 17/1394; BGH, Urteil v. 27.10.2020 – XI ZR 525/19 = BeckRS 2020, 32488; Urteil v. 27.10.2020 – XI ZR 498/19 = NJW 2021, 307). Dies ist hier nicht erfolgt, da die Kläger keinen der weiteren aufgeführten Verträge abgeschlossen haben. Soweit die Kläger eine Fehlerhaftigkeit der Angaben zum Beschwerdeverfahren ohne jegliche diesbezüglichen Ausführungen beanstanden, stellen sich die Angaben zum Beschwerdeverfahren unter Ziffer IX. 7. des Darlehensvertrages nach Art. 247 §7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGHs vom 09.09.2021 (Az. C-33/20, C-155/20, C-187/20) als ausreichend dar. Auch die Beanstandung der Kläger betreffend die Angaben zum Verzugszins stellen sich als nicht durchgreifend dar, insoweit verweisen die Kläger lediglich pauschal darauf, die unter Ziffer 2 des Darlehensvertrages enthaltenen Ausführungen entsprächen nicht den, durch den EuGH in seiner Entscheidung vom 09.09.2021 aufgestellten Anforderungen. Die in Ziffer IX.2. enthaltene Regelung stellt sich auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGHs als unproblematisch dar, da diese Regelung ausschließlich darauf abstellt, dass die Bank einen konkreten Schaden berechnen kann, was indes aber letztlich zugleich einen Verzicht auf die Geltendmachung des gesetzlichen Verzugszinses enthält. Verzichtet die kreditfinanzierende Bank aber auf Verzugszinsen, genügt sie der in Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB angeordneten Informationspflicht dadurch, dass sie ausdrücklich mitteilt, Verzugszinsen nicht geltend zu machen (OLG Brandenburg, Urteil v. 20.01.2021, 4 U 68/20). Auch ohne einen ausdrücklichen Zusatz, dass Verzugszinsen während der Vertragslaufzeit nicht berechnet werden, stellt sich die beklagtenseits gewählte Formulierung als hinreichend klar und verständlich in dem Sinne dar, dass eben „nur“ ein konkreter Schaden und damit keine gesetzlichen Verzugszinsen geltend gemacht werden. Da die Höhe eines gegebenenfalls in der Zukunft entstehenden "konkret" zu berechnenden Verzugsschadens nicht bekannt ist, musste die Beklagte zur Erfüllung der Anforderungen des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB auch keine betragsmäßigen Angaben zu dem anfallenden Verzugsschaden machen (OLG Brandenburg, Urteil v. 20.01.2021, 4 U 68/20). Aufgrund des in der Musterwiderrufsbelehrung enthaltenen Kaskadenverweises sowie der fehlenden Gesetzlichkeitsfiktion stellt sich die Widerrufsbelehrung zwar grundsätzlich als fehlerhaft dar, sodass den Klägern auch ein Widerrufsrecht weiterhin zustand. Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (BGH, Urteil v. 27.10.2020, Az. XI ZR 525/19; Urteil v. 27.10.2020, Az. XI ZR 498/19; Urteil v. 12.07.2016, Az. XI ZR 501/15; Urteil v. 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15). Eine solche Beschränkung eines Rechts kann sich unter anderem im Falle einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ergeben (BGH, Urteil v. 27.10.2020, Az. XI ZR 525/19; Urteil v. 27.10.2020, Az. XI ZR 498/19; Urteil v. 26.10.1983, Az. II ZR 87/83; Urteil v. 12.03.1984, Az. II ZR 198/82; Urteil vom 16.03.1987, Az. II ZR 127/86; Urteil v. 18.05.1988, Az. Iva ZR 59/87). Die Beurteilung, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, ist anhand einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände zu treffen, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind. Diese Bewertung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters (BGH, Urteil v. 27.10.2020, Az. XI ZR 525/19 m.w.N.; Urteil v. 27.10.2020, Az. XI ZR 498/19 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Maßgaben stellt sich nach einer differenzierenden Betrachtung, Prüfung und Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger als rechtsmissbräuchlich dar. Bei der Bewertung des missbräuchlichen Ausnutzens einer formalen Rechtsposition verkennt die Kammer nicht, dass die Ausübung des Widerrufsrechts nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich ist, weil sie nicht durch den Zweck des Widerrufsrechts motiviert ist (vgl. BGH, Urteil v. 12.07.2016, Az. XI ZR 501/15; OLG Brandenburg, Urteil v. 20.01.2021, Az. 4 U 68/20). Dies ändert nichts daran, dass aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls aus dem Umstand, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht zum Beispiel dazu einsetzt, um günstigere Vertragskonditionen zu erwirken, oder aus nach Erklärung des Widerrufs eingetretenen Umständen, auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der Rechtsausübung geschlossen werden kann (BGH, Urteil v. 07.11.2017, Az. XI ZR 369/16; OLG Brandenburg, Urteil v. 20.01.2021, Az. 4 U 68/20). Das Vorliegen von Umständen, die hier die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Kläger anzunehmen, rechtfertigen, liegen maßgebend darin, dass das Widerrufsrecht der Kläger allein deshalb zum Zeitpunkt ihrer Ausübung am 19.01.2021 noch bestand, weil sich die Beklagte nicht auf den Musterschutz nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen kann; die weiteren von den Klägern geltend gemachten Einwände fehlerhafter Pflichtangaben greifen – wie ausgeführt - sämtlich nicht durch. Maßgebend ist, dass soweit die Kläger die Fehlerhaftigkeit des Gestaltungshinweises beanstanden, einem angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den insoweit abzustellen ist (EuGH, Urteil v. 11.09.2019 – C-143/18 = NJW 2019, 3290; BGH, Urteil v. 05.11.2019 – XI ZR 11/19 = BeckRS 2019, 33010; Urteil v. 22.11.2016 – XI ZR 434/15 = NJW 2017, 1306; Urteil v. 23.02.2016 – XI ZR 101/15 = NJW 2016, 1881; Urteil v. 04.07.2017 – XI ZR 741/16 = NJW-RR 2017, 1077), bei Ausübung seines Widerrufsrechts klar sein muss, dass der Widerruf des Darlehensvertrages keine Rechtsfolgen für mangels vorangegangener Vereinbarung gar nicht abgeschlossener Zusatzverträge hervorzurufen geeignet ist. Dies musste den Klägern auch insofern deutlich sein, als nicht nur davon auszugehen ist, dass sie selbst wussten, welche Zusatzverträge sie abgeschlossen haben, sondern der streitgegenständliche Darlehensvertrag sogar unter der Überschrift „VI. Weitere mitfinanzierte Versicherungen – Restkreditversicherung (RKV) – Differenzkaskoversicherung (GAP)“ in deutlich erkennbarer Weise auflistet, welche der Zusatzverträge abgeschlossen wurden und welche nicht. Bei beiden Varianten ist hier klar erkennbar und eindeutig „nein“ vermerkt. Auch dem durch die Kläger unterschriebenen Beratungsprotokoll ist zu entnehmen, dass sich die Kläger ausdrücklich gegen den Abschluss einer Restkreditversicherung bzw. Differenzkaskoversicherung entschieden, sodass sie ohne Weiteres Kenntnis davon haben, solche Verträge nicht geschlossen zu hatten, sodass insoweit auch unweigerlich klar ist, dass sich hierauf keine Rechtsfolgen eines Widerrufs beziehen können. Demnach ist das auf den Widerruf gestützte Begehren der Kläger allein darauf gerichtet, sich unter Ausnutzung einer formalen Rechtsposition dem von ihnen erworbenen Fahrzeug zu entledigen, welches sie zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits drei Jahre nutzten und die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Kläger gerechtfertigt. Die Klage war aufgrund der vorstehenden Erwägungen abzuweisen. Die weiteren Nebenforderungen bleiben ebenfalls unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit geht auf § 709 S. 2 ZPO zurück. Die Parteien streiten über den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages, der zur Finanzierung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug geschlossen wurde. Im März 2017 schlossen die Parteien einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 28.073,52 EUR zur Finanzierung eines Kaufs eines Neufahrzeuges der Marke [Fahrzeugtyp], Fahrgestellnummer […]. Es waren eine Darlehenslaufzeit von 49 Monaten vereinbart mit 48 monatlichen Raten in Höhe von 254,89 € und einer erhöhten Schlussrate von 18.572,50 €. Auf den in Kopie vorliegenden Darlehensvertrag wird vollumfänglich Bezug genommen (Anlage K1, Bl. 31 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 19.01.2021 (Anlage K2, Bl. 60 ff. d. A.) erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf ihrer auf den Darlehensvertrag gerichteten Erklärung. Die Kläger sind der Auffassung, sie seien auch noch am 19.01.2021 zum Widerruf ihrer dem Darlehensvertrag zugrundeliegenden Willenserklärungen berechtigt gewesen, da die Widerrufsfrist mangels Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Erteilung einer wirksamen Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt worden sei. Sie sind der Ansicht, es handele sich vorliegend um eine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne von §506 II S. 1. Nr. 3 BGB, weshalb ihnen ein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB zustünde. Die Widerrufsbelehrung stelle sich bereits deshalb als fehlerhaft dar, da die Belehrung unter der Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ eine Belehrung bezüglich dem Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag der Restkreditversicherung, dem Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag Differenzkaskoversicherung und den Vertrag über […] enthalte, die Kläger aber keinen dieser Verträge abschlossen. Zudem fehlten die Angaben zum Verzugszins, die verwendete Formulierung entspreche nicht den Anforderungen des EuGH, ferner fänden sich keine Angaben zu Beschwerdeverfahren und den entsprechenden Kosten. Nach der Entscheidung des EuGHs vom 26.3.2020 (Az. C-66/19) sei die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft, weil die benutzte Verweisungskette zur Bestimmung des Beginns der Widerrufsfrist undurchsichtig sei und daher den Anforderungen der europäischen Richtlinie über Verbraucherkreditverträge (RL 2008/48/EG) nicht genüge. Auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGHs vom 09.09.2021 sei die Widerrufsbelehrung als fehlerhaft zu werten. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion könne sich die Beklagte bereits aufgrund der Europarechtswidrigkeit der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung nicht berufen. Die Kläger meinen, Rechtsmissbrauch beziehungsweise Verwirkung liege nicht vor. Jedoch könne sich die Beklagte hierauf auch nicht berufen, insbesondere auch hinsichtlich der Rechtsprechung des EuGH. Anlässlich ihrer Klageerweiterung vom 13.08.2021 behaupten die Kläger, die Beklagte hätte sich mit einer Veräußerung des Fahrzeuges für 11.000,- € einverstanden erklärt. Die Klägerseite berechnet ihren Anspruch unter Zugrundelegung eines Fahrzeugwertes von 13.750,- €, einem Minderwert von 2.750,- €, mit einer Nutzung des Fahrzeuges im Wert von 8.900,- €. Auf die Berechnung der Klägerseite wird Bezug genommen (Schriftsatz der Kläger vom 13.08.2021) Zunächst haben die Kläger Klage beim Landgericht Potsdam erhoben und neben dem hier gegenständlichen Zahlungsantrag (Hauptleistung) und dem Feststellungsantrag auf Feststellung des Annahmeverzuges, des Weiteren einen Antrag auf Feststellung bezüglich des Nichtbestehens von Zahlungspflichten aus dem streitigen Darlehensvertrag ab dem Widerruf vom 19.01.2021 und auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren gestellt. Das Landgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 26.05.2021 den Rechtsstreit bezüglich des Antrages auf Feststellung des Annahmeverzuges und den Zahlungsantrag (Hauptleistung) abgetrennt und insoweit an hiesiges Gericht verwiesen. Auf den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 26.05.2021 wird vollumfänglich Bezug genommen (Bl. 163 ff. d.A.). Der Kläger hat hier zunächst beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag i.H.v. 2.315,16 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Herausgabe und Übereignung des Fahrzeuges [Fahrzeugtyp] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer […] nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des unter Ziffer 1 genannten Fahrzeuges seit dem 19.01.2021 in Annahmeverzug befindet. Nach Hinweis des Landgerichts Darmstadt auf Bedenken hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit für den Zahlungsantrag, hat die Klägerseite die Klage aufgrund weiterer Bedienung des Darlehens erweitert. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag i.H.v. 6.084,72 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des unter Ziffer 1 genannten Fahrzeuges seit dem 19.01.2021 in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, Nachdem die Beklagte zunächst hilfsweise widerklagend beantragt hat, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des streitgegenständlichen Fahrzeuges zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war, hat sie sodann zunächst hilfsweise widerklagend beantragt, die Kläger zur Zahlung eines Betrages von 1.838,80 €, dann in Höhe von 2.838,80 € zu verurteilen, hat sie unter Rücknahme des bisherigen Hilfswiderklageantrages nun hilfsweise widerklagend beantragt, die Kläger zu verurteilen, 4.840,70 € an die Beklagten zu zahlen. Die Kläger beantragen, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Kläger zutreffend über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden, insbesondere auch alle erforderlichen Pflichtangaben gemacht wurden und widerspricht den Klägern in ihren dargestellten Rechtsauffassungen. Insbesondere könne sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da dieses eins zu eins umgesetzt worden sei. Insbesondere seien auch die Angaben zum Verzugszins und zur Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie auch zum Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß. Die Beklagte erhebt den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens und beruft sich zudem auf Verwirkung. Die hilfsweise erhobene Widerklage begründet die Beklagte damit, dass das Fahrzeug bei Übergabe einen Wert von 28.073,52 € gehabt habe, die Kläger 12.232,72 € auf den streitgegenständlichen Vertrag gezahlt hätten und die Kläger das Fahrzeug nun für 11.000,- € an den ausliefernden Händler zurückgaben. Der Wertersatzanspruch belaufe sich daher auf 17.073,52 €, woraus sich abzüglich der klägerseits gezahlten Beträge der zuletzt hilfsweise Widerklageantrag mit 4.840,70 € ergebe. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.