Urteil
1 O 2/24
LG Darmstadt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2025:0203.1O2.24.00
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Tenor
Das Versäumnisurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 16.09.2024 (Az. 1 O 2/24) bleibt aufrechterhalten.
Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aus dem Urteil zu vollstreckenden Forderung fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 16.09.2024 (Az. 1 O 2/24) bleibt aufrechterhalten. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aus dem Urteil zu vollstreckenden Forderung fortgesetzt werden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das nach § 330 ZPO am 16.09.2024 ergangene klageabweisende Versäumnisurteil ist daher gemäß § 343 ZPO trotz des zulässigen, insbesondere fristgerecht eingelegten Einspruchs des Klägers vollumfänglich aufrechtzuerhalten. Es liegt kein Verstoß der Beklagten gegen die Vorschriften der DSGVO vor, insbesondere liegen die Voraussetzungen des Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht vor. Es liegt insbesondere auch kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO vor. Die Übermittlung der Vertragsdaten durch die Beklagte konnte auf die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden, sie war mithin rechtmäßig. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO vollzieht sich dabei in drei Schritten, nämlich muss zunächst ein legitimes Interesse vorliegen, des Weiteren muss die Datenverarbeitung zu diesem Zweck erforderlich sein, und schließlich darf dieses legitime Interesse nicht von Gegeninteressen der Betroffenen überwogen werden. Alle drei Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beklagte hatte ein legitimes Interesse an der Übermittlung der Vertragsdaten des Klägers an Wirtschaftsauskunfteien. Im Rahmen der in lit. f normierten zentralen Abwägungsklausel der DSGVO sind die berechtigten Interessen des Verantwortlichen mit den sich gegebenenfalls gegen die Verarbeitung gerichteten Interessen der betroffenen Person abzuwägen. In Betracht kommt dabei, wie der EuGH betont, „ein breites Spektrum von Interessen“ (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2023, Rechtssachen C-26/22 und C-64/22; abgedruckt u. a. NJW 2024, 417 ff.; im Langtext zit. nach juris), nämlich grundsätzlich jedes rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse, das von der Rechtsordnung gebilligt ist. Dabei sprechen vorliegend mehrere legitime Interessen für die Einmeldung von Vertragsdaten des Klägers. Insbesondere kann diese Datenverarbeitung der Verhinderung von Betrugsstraftaten dienen, ebenso auch der verantwortlichen Kreditvergabe, und sie vermag auch zum Schutz von Opfern von Identitätsdiebstahl vor missbräuchlichen Bestellungen mittels deren Daten beizutragen. Die Betrugsprävention ist in Erwägungsgrund 47 der DSGVO ausdrücklich als ein berechtigtes Interesse anerkannt. Zu der Frage der verantwortlichen Kreditvergabe besagt Erwägungsgrund 26 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (Verbraucherkreditrichtlinie) ausdrücklich, dass zu einer verantwortlichen Kreditvergabe auch die Abfrage von Bonitätsauskünften bei Auskunfteien gehört. Zwar stellt dies für sich allein gesehen noch keine gesetzliche Erlaubnis der Datenverarbeitung dar, es zeigt aber, dass der Unionsgesetzgeber die Datenverarbeitung über Auskunfteien grundsätzlich als legitim ansieht. Auch das innerstaatliche Verbraucherschutzrecht selbst sieht die Abfrage von Bonitätsauskünften bei Auskunfteien vor: Nach § 505b Abs. 1 BGB können Stellen, die Verbraucherkredite vergeben, ihre Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung von Verbrauchern aus § 505a Abs. 1 BGB u.a. dadurch erfüllen, dass sie Auskünfte von Auskunfteien einholen. Die Übermittlung der Vertragsdaten des Klägers durch die Beklagte an Wirtschaftsauskunfteien war auch erforderlich. Grundsätzlich muss sich jede Verarbeitung personenbezogener Daten auf das absolut erforderliche Maß beschränken (Zweckbindungsgrundsatz, Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO). Die Erforderlichkeit fehlt dann, wenn das berechtigte Interesse ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Rechte der betroffenen Person eingreifen; vgl. Erwägungsgrund 39 DSGVO. Die Erforderlichkeit ist dabei gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO zu betrachten; d.h. es ist zu prüfen, ob derselbe Zweck mit weniger personenbezogenen Daten erreicht werden könnte (vgl. zu alledem: EuGH a. a. O.). Vor diesem Hintergrund war die Übermittlung der Vertragsdaten des Klägers durch die Beklagte an die Wirtschaftsauskunfteien auch erforderlich, denn es gibt keine anderen gleich effizienten, aber zumutbaren Alternativen, um die oben genannten legitimen Zwecke zu erreichen, auch der Kläger führt insoweit keine vergleichbaren, aber weniger einschränkenden Maßnahmen auf. Der Übermittlung der Vertragsdaten des Klägers durch die Beklagte stehen auch keine überwiegenden Interessen des Klägers entgegen. Es ist insoweit eine allgemeine Interessenabwägung durchzuführen; im Rahmen eines „Interessengleichgewichts“ setzt sich dabei das Interesse an der Datenverarbeitung durch. Nur dann, wenn die entgegenstehenden Interessen des Betroffenen überwiegen, reicht Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO im Ergebnis nicht aus. Diese ergeben sich zunächst aus Erwägungsgrund 47 der DSGVO, der die näheren Hintergründe zur Systematik der Interessenabwägung enthält. Nach diesem Erwägungsgrund sind die folgenden Kriterien maßgeblich. Als Gegeninteressen kommen grundsätzlich die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person in Frage. Hiervon erfasst sind nicht nur Grundrechte und Grundfreiheiten im Sinne des EU-Primärrechts, sondern letztlich alle verobjektivierbaren Interessen der betroffenen Personen (vgl. EuGH a. a. O.). Zu diesen Persönlichkeitsrechten gehört naturgemäß auch das Grundrecht auf Datenschutz, d.h. das Recht, von einer Datenverarbeitung möglichst nicht betroffen zu sein, insbesondere nicht von einer Offenlegung gegenüber Dritten (Art. 8 EU-GrCH). Insofern ist dieses Recht des Klägers prinzipiell in die Interessenabwägung einzubeziehen. Das bei ist, orientiert an der sog. Sphärentheorie, zu hinterfragen, ob die Datenverarbeitung die Intim-, Privat- oder nur die Sozialsphäre des Betroffenen berührt. Legt man diese Methodik vorliegend an, so waren die Interessen des Klägers vorliegend nur in leichtem Maß betroffen. Der eingemeldete Datensatz legte gegenüber den Wirtschaftsauskunfteien lediglich offen, dass der Kläger mit der Beklagten einen Telekommunikationsvertrag abgeschlossen hatte. Diese Daten wirken sich in aller Regel nicht negativ auf die Kreditwürdigkeit des Betroffenen aus. Als zweites maßgebliches Kriterium nennt Erwägungsgrund 47 der DSGVO die „vernünftigen Erwartungen“ der betroffenen Person, hier also des Klägers. Aus dem Wort „vernünftigen“ ergibt sich, dass nur objektivierbare Erwartungen zu berücksichtigen sind, d.h. solche Erwartungen, die ein Betroffener vernünftigerweise hatte bzw. haben konnte. Ausschlaggebend sind deshalb nicht eventuelle subjektive Angstvorstellungen des Klägers, sondern die Erwartungshaltung eines „vernünftigen“ Kunden in der Situation des Klägers. Die Einmeldung von Vertragsdaten an Wirtschaftsauskunfteien ist gerichtsbekanntermaßen in Deutschland ein seit Jahrzehnten flächendeckend praktiziertes Verfahren. Jeder, der in Deutschland einmal ein Bankkonto eröffnet, einen Kredit aufgenommen oder einen Telekommunikationsvertrag oder einen Energieversorgungvertrag abgeschlossen hat, kennt die sog. „SCHUFA-Klausel“, in der er über eine Einmeldung seiner Daten informiert wird. Eine solche Einmeldung von Daten ist mithin ein gewöhnlicher und damit auch erwartbarer Vorgang. Satz 3 des 47. Erwägungsgrundes der DSGVO besagt, dass es eher für die Datenverarbeitung spricht, wenn der Betroffene „vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird“. Die Einmeldung von Vertragsdaten an Wirtschaftsauskunfteien ist in Deutschland ein seit langer Zeit praktiziertes Verfahren, das auch allgemein bekannt ist, und über das die Beklagte in ihren Datenschutzhinweisen den Kläger unbestritten informiert hat. Wendet man die oben erwähnten Kriterien der Interessenabwägung auf den konkreten Fall an, so ergibt sich, dass keine überwiegenden Interessen des Klägers der Datenverarbeitung entgegenstehen. In Bezug auf den Klageantrag zu I.) kommt hinzu, dass dem Kläger selbst in dem Fall, dass der Beklagten hier ein Verstoß gegen ihre Pflichten aus der DSGVO anzulasten sein sollte, auf Basis seines eigenen Vortrags im Ergebnis jedenfalls kein Schadensersatzanspruch nach Art.82 Abs. 1 DSGVO gegen die Beklagte zusteht, da der insoweit darlegungs- und beweislebastete Kläger den Eintritt eines auf einem solchen Verstoß beruhenden Schadens nicht substantiiert dargetan hat. Dass der Kläger infolge der von der Beklagten veranlassten Datenweitergabe einen konkreten materiellen Schaden erlitten hätte, wird von ihm nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Kläger unter Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass es auf konkrete wirtschaftliche oder persönliche Auswirkungen des Datenschutzverstoßes nicht ankomme, weil bereits die Persönlichkeitsverletzung als solche einen Schadensersatzanspruch aus Art.82 Abs. 1 DSGVO auslöse, ohne dass eine Erheblichkeitsschwelle erreicht oder überschritten werden müsse, kann dem in dieser Pauschalität nicht gefolgt werden. Denn ein solcher Schaden liegt nicht bereits im Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO selbst. Der Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 DSGVO differenziert vielmehr zwischen einem Schaden einerseits und andererseits einem DSGVO-Verstoß, auf dem der Schaden erst beruht. Derartige immaterielle Schäden aufgrund seines inneren Erlebens hat der Kläger – nicht erst auf entsprechendes Bestreiten, sondern schon für eine Schlüssigkeit der Klage – konkret darzulegen. Dem genügen allgemein gehaltene, pauschale und formelhafte Bekundungen nicht. Vielmehr obliegt es dem Kläger, seine Behauptung mit Leben zu füllen und zu individualisieren. Dies ist hier nicht geschehen. Die klägerischen Schriftsätze enthalten keinerlei Vortrag in Bezug auf einen individuellen Kontrollverlust oder andere spürbare Beeinträchtigungen des Klägers aufgrund der von der Beklagten veranlassten Datenweitergabe. Der Kläger hat zudem mehrere Angebote des Gerichts, sich im Rahmen einer informatorischen Anhörung persönlich zum Streitgegenstand zu äußern, ausgeschlagen und ist trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens mehrfach unentschuldigt nicht erschienen, sodass eine informatorische Anhörung des Klägers, die möglicherweise nähere Einzelheiten hierzu hätte erbringen können, nicht durchgeführt werden konnte. Damit ist aber ein immaterieller Schaden des Klägers im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO auch unter Berücksichtigung der aktuellen EuGH-Rechtsprechung nicht dargetan. Es wird nicht verkannt, dass es nach dem Urteil des EuGH vom 14.12.2023 (Rechtssache C-340/21; abgedruckt u. a. NJW 2024, 1091 ff.; im Langtext zit. nach juris) bereits einen immateriellen Schaden darstellen kann, wenn eine betroffene Person infolge eines DSGVO-Verstoßes befürchtet, ihre personenbezogenen Daten könnten durch Dritte missbräuchlich verwendet werden. Dass dies allerdings (nur) einen Schaden darstellen „kann“ – nicht muss! – zeigt, dass selbst dann das Vorliegen eines solchen Schadens von weiter hinzutretenden Faktoren abhängig ist, zumindest in Form einer Bewertung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles. Eine Bewertung als immaterieller Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO setzt dann aber voraus, dass die Klägerseite die Ausprägungen des Einzelfalls darstellt, die dazu führen, dass sich die durch den EuGH erkannte Möglichkeit eines Schadens im Einzelfall auch zum Vorliegen eines Schadens konkretisiert hat (vgl. dazu: EuGH, Urteil vom 20.06.2024, Rechtssache C-590/22; abgedruckt u. a. CR 2024, 460; im Langtext zit. nach juris). Das ist hier, wie oben ausgeführt, nicht geschehen. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 04.05.2023 in der Rechtssache C-300/21 (abgedruckt u. a. NJW 2023, 1930 ff.; im Langtext zit. nach juris). Im Gegenteil stellt der EuGH auch in dieser Entscheidung klar, dass gerade nicht bereits der bloße Verstoß gegen die DSGVO für sich genommen einen Schadenersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO begründet. Ein solcher Schadenersatzanspruch setzt vielmehr neben einem Verstoß einen materiellen oder immateriellen Schaden und einen Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Verstoß voraus. Die Schadenersatzklage unterscheidet sich damit von anderen in der DSGVO vorgesehenen Rechtsbehelfen – insbesondere von jenen, die die Verhängung von Geldbußen erlauben –, für -die das Vorliegen eines individuellen Schadens nicht nachgewiesen werden muss. Zwar ist der Schadenersatzanspruch nicht auf immaterielle Schäden beschränkt, die eine gewisse Erheblichkeit erreichen. Der EuGH hat aber gleichzeitig klargestellt (a. a. O.), dass auch im Datenschutzrecht das Erfordernis eines konkreten haftungsbegründenden Schadens besteht. Ein solcher liegt im DSGVO-Verstoß selbst noch nicht begründet; Schadensersatz kann es nur und erst geben, wenn bei der betroffenen Person tatsächlich ein Schaden eingetreten ist. Einen solchen Schaden hat der Kläger aber, wie oben ausgeführt, hier nicht dargetan. Die Äußerungen des Klägers zu Geschäftsgebaren und Marktposition der Beklagten in der Klagebegründung legen im Übrigen nahe, dass es dem Kläger mit seiner Klage nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie darum geht, Genugtuung für einen tatsächlich bei ihm eingetretenen immateriellen Schaden zu erlangen, sondern die Beklagte für ihr Verhalten zu strafen und davon gleichzeitig selbst wirtschaftlich zu profitieren. Die deutsche Zivilrechtsordnung sieht als Rechtsfolge einer unerlaubten Handlung aber grundsätzlich nur den Schadensausgleich vor, nicht aber eine Bereicherung des Geschädigten. Die Bestrafung und Abschreckung sind mögliche Ziele der Kriminalstrafe, die als Geldstrafe an den Staat fließt, nicht des Zivilrechts. Auch die Erwägung, dem Opfer eines Rechtsverstoßes eine Vergünstigung zukommen zu lassen, findet ihre Erklärung in einem Verständnis des Privatrechts als Lebensordnung mit generalpräventiver Wirkung: Anstelle des Staates tritt der Einzelne als „privater Staatsanwalt“ auf. Dies ist nach deutscher Rechtstradition mit dem Bestrafungsmonopol des Staates und den dafür eingeführten besonderen Verfahrensgarantien unvereinbar. Zwar lässt das deutsche Recht mit dem Rechtsinstitut der Vertragsstrafe (§§ 339 ff. BGB) in gewissem Umfang Bestrafungsfunktionen im Privatrecht zu. Dies setzt jedoch eine entsprechende rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen den Parteien voraus und ist deshalb für die Umschreibung der deutschen Grundsätze für die Deliktshaftung bedeutungslos (vgl. zu alledem: BGH, Urteil vom 04.06.1992, Az. IX ZR 149/91 mit zahlreichen Nachweisen; abgedruckt u.a. NJW 1992, 3096 ff.; im Langtext zit. nach juris). Diese Grundsatzentscheidung des deutschen Gesetzgebers, die letztendlich daraus resultiert, dass das Verfassungsgebot der Verhältnismäßigkeit auch im Zivilprozess gilt, muss auch bei der Entscheidung über Schadensersatzansprüche aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO beachtet werden, auch wenn diese Anspruchsgrundlage unionsrechtlichen Ursprungs ist und der Schadensbegriff des innerstaatlichen Zivilrechts aus §§ 249 ff. BGB insoweit keine unmittelbare Anwendung findet. Es konnte hier entschieden werden, ohne der Klägerseite weitere Hinweise zu erteilen oder ihr vor der Urteilsverkündung Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag einzuräumen. Es liegt hier insbesondere keine Überraschungsentscheidung im Sinne von § 139 Abs. 2 ZPO vor. Eine Überraschungsentscheidung in diesem Sinne ist im Anwaltsprozess nur dann gegeben, wenn das Gericht einen Sachverhalt oder ein Vorbringen in einer Weise gewürdigt hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nicht zu rechnen brauchte (gefestigte Rechtsprechung; vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, § 139 ZPO Rdnr. 5 ff. m. w. N.). Es kann dagegen nicht überraschend sein, wenn die Parteien über bestimmte rechtliche und tatsächliche Aspekte debattieren, diese also erkennbar weder übersehen noch für unerheblich gehalten haben, und das Gericht sich anschließend der Auffassung einer bestimmten Seite anschließt. Die Klägerseite war hier durch die Ausführungen der Beklagten hinreichend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet. Die entsprechenden Ausführungen wurden von der Klägerseite auch unzweifelhaft erfasst, wenn auch wohl anders bewertet als durch die Beklagte (und das Gericht). Dies reicht im Anwaltsprozess zur Wahrung eines fairen Verfahrens unter Berücksichtigung der Anforderungen aus § 139 Abs. 1 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG aus. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben gemäß § 4 Abs. 1 BRAO – nicht anders als der entscheidende Richter – die Befähigung zum Richteramt oder eine gleichwertige Qualifikation. Der Anwaltszwang aus § 78 ZPO, der die Prozessparteien mit zusätzlichen Kosten belastet und ihren Zugang zu den staatlichen Gerichten einschränkt, wäre nicht zu erklären, wenn Aufgabe der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts allein die Beibringung des Tatsachenmaterials wäre und nicht auch die rechtliche Durchdringung des Falles (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 18.12.2008, Az. IX ZR 179/07; NJW 2009, 987 ff.; im Langtext zit. nach juris). Vor diesem Hintergrund bedurfte es gegenüber dem anwaltlich vertretenen Kläger vor der Entscheidung keines weiteren richterlichen Hinweises und auch keiner weiteren Gelegenheit zur erneuten Stellungnahme (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2007, Az. IX ZR 207/05; NJW-RR 2008, 581 f.; im Langtext zit. nach juris; MüKoZPO/Fritsche, 7. Aufl. 2025, ZPO § 139 Rdnr. 15 f. m. w. N.). Davon unabhängig wäre der von der Klägerseite für angemessen erachtete Betrag von 5.000,- € Schadensersatz jedenfalls um ein Vielfaches zu hoch angesetzt sein, wenn man hier einen Schaden des Klägers im Sinne von Art. 82 DSGVO erkennen wollte. Die Zinsforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. Davon unabhängig hätte sich die Beklagte, weil die vorgerichtlich durch den Kläger gesetzte Frist am 01.01.2024 und damit an einem staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag (Neujahrstag) geendet hat, gemäß § 193 BGB allenfalls mit Ablauf des 02.01.2024 in Verzug befinden können, nicht dagegen bereits mit Ablauf des 01.01.2024. Da, wie oben dargestellt, hier sowohl an einem Verstoß gegen die DSGVO als auch an einem kausalen Schaden fehlt, sind die Klageanträge zu II.) und III.) unabhängig von den weiteren Einzelheiten im Ergebnis ebenfalls unbegründet. Mangels begründeter Hauptforderung kann der Kläger auch keine Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß Klageantrag zu IV.) verlangen, zumal diese Rechtsanwaltskosten auch überhöht sind, weil der Klägervertreter bei der Berechnung dieser Gebühren von einem überhöhten Gegenstandswert ausgegangen ist (15.000,- € statt wie hier festgesetzt 12.000,- €). Die weitere Kostenentscheidung erging nach § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erging nach § 709 ZPO. Die Parteien streiten um Schadensersatz im Zusammenhang mit einem möglichen Verstoß der Beklagten gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; folgend: DSGVO). Der Kläger schloss als Verbraucher über die am Rechtsstreit nicht beteiligte […], die dabei unter der Firma „…“ agierte, unter dem 22.02.2021 einen ab dem 08.03.2021 laufenden Mobiltelefonvertrag mit 24 Monaten Laufzeit mit der Beklagten, einem großen Telekommunikationsanbieter, ab. In dem entsprechenden Vertragsformular heißt es unter anderem: „Deine Einverständniserklärungen […] SCHUFA Auskunft Ich bin damit einverstanden, dass der Diensteanbieter vor einer Freischaltung Auskünfte bei der für meinen Wohnsitz zuständigen SCHUFA-Gesellschaft (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherheit) bzw. dem Fraud Prevention Pool (FPP), B. Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG. Hamburg, über nicht vertragsgemäßes Verhalten einholt und während der Laufzeit des Vertrages entsprechende Daten der SCHUFA meldet. Aufgabe des FPP ist es, den Vertragspartnern Informationen zu geben, um sie vor Forderungsausfällen zu schützen und ihnen gleichzeitig die Möglichkeit zu eröffnen, den Kunden bei Verlust der TK-Karte und/oder Missbrauch vor weitergehenden Folgen zu bewahren. Die übermittelten Daten werden ausschließlich zu diesem Zweck erhoben und genutzt. Ich bestätige die Kenntnisnahme der Einwilligungsklausel zum Datenaustausch mit der SCHUFA und Wirtschaftsauskunfteien. Ich habe insbesondere die Hinweise zur Übermittlung von Daten an die Schufa, auch aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung des Vertrages, zur Kenntnis genommen.“ Ferner heißt es in dem Vertragsformular: „SCHUFA/Auskunfteien: A/B tauscht Ihre personenbezogenen Daten zur Durchführung von Bonitätsprüfungen ("Bonitätsdaten") vor Auftragsannahme mit der SCHUFA Holding AG sowie mit sonstigen Auskunfteien gern. Ziff. 7 der Datenschutz-Hinweise aus.“ Gleichzeitig erhielt der Kläger Hinweise über die Weitergabe von Daten an die SCHUFA Holding AG und die C. GmbH (in den Hinweisen noch mit der älteren Firma C. B. GmbH bezeichnet) sowie weitere Datenschutz-Hinweise. Hinsichtlich sämtlicher Einzelheiten sowie des übrigen Inhalts des Vertragsformulars wird vollumfänglich auf die Anlage B1 zur Klageerwiderung (Bl. 140 ff. d. A.) verwiesen. Im Anschluss übermittelte die Beklagte sog. „Positivdaten“ des Klägers, also Informationen über das Zustandekommen bzw. die Beendigung eines Vertrags an die SCHUFA Holding AG und weitere Wirtschaftsauskunfteien, die alle nicht am vorliegenden Rechtsstreit beteiligt sind. Negative Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten des Klägers meldete die Beklagte dagegen nicht. Der Kläger beauftragte den bereits vorgerichtlich für ihn tätigen Klägervertreter im Jahr 2023 mit der Wahrnehmung seiner Rechte. Dieser schrieb die Beklagte unter dem 18.12.2023 per E-Mail an (Anlage SKRADDE1 zur Klageschrift; Bl. 19 ff. d. A.) und forderte diese unter ausführlicher Schilderung seiner Rechtsauffassung dazu auf, „die rechtswidrige Verarbeitung der personenbezogenen Daten unserer Mandantschaft – hier die Weiterleitung für Unbefugte – gem. §§ 1004 analog, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO zu unterlassen“, dem Kläger bis zum 01.01.2024 Schadensersatz in Höhe von 5.000,- € zu zahlen, ferner anzuerkennen, dass die Weitergabe der Daten des Klägers an die SCHUFA Holding AG rechtswidrig gewesen sei und „unserer Mandantschaft“ daher alle künftigen Schäden zu ersetzen seien, die durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstanden seien und / oder noch entstehen würden und schließlich binnen eines Monats Auskunft über die Verarbeitung näher bezeichneter Daten des Klägers zu erteilen. Gleichzeitig forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm bis zum 01.01.2024 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.134,55 € (entspricht einer 1,3-Geschäftsgebühr nebst Kommunikationspauschale und Umsatzsteuer aus einem Gegenstandswert von 15.000,- €) zu erstatten. Dies wurde von der Beklagten zurückgewiesen, worauf der Kläger den vorliegenden Rechtsstreit anstrengte. Es wurde ein Termin zur Güteverhandlung nach § 278 ZPO und ggf. früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, welcher auf entsprechende Anträge des Klägervertreters zweimal verlegt wurde, zuletzt auf den 16.09.2024. Die Umladung zu diesem Termin wurde dem Klägervertreter laut Empfangsbekenntnis (Bl. 356 d. A.) am 22.05.2024 zugestellt. Da der Klägervertreter entsprechend seiner schriftsätzlichen Mitteilung vom 16.09.2024 diesem Termin bewusst fernblieb, wurde auf entsprechenden Antrag der Beklagtenseite die Klage durch Versäumnisurteil (Bl. 481 f. d. A.) kostenpflichtig abgewiesen. Das Versäumnisurteil wurde dem Klägervertreter laut Empfangsbekenntnis (Bl. 499 d. A.) am 25.11.2024 zugestellt. Der vorsorglich bereits vorab eingelegte Einspruch des Klägervertreters gegen das klageabweisende Versäumnisurteil ging am 30.09.2024 bei Gericht ein und wurde nach der Zustellung des Versäumnisurteils mit Schriftsatz vom 26.11.2024, bei Gericht eingegangen am selben Tage, wiederholt. Der Kläger behauptete zunächst in der Klagebegründung, er habe mit der Beklagten am 08.03.2023 (sic!) einen Telekommunikationsvertrag abgeschlossen, worauf die Beklagte ohne seine Einwilligung Positivdaten des Klägers an die SCHUFA Holding AG und C. GmbH übermittelt habe, ohne dies dem Kläger mitzuteilen. Nach der Vorlage der Vertragsurkunde vom 22.02.2021 in der Anlage B1 zur Klageerwiderung (Bl. 140 ff. d. A.), welche eine Klausel mit einer entsprechenden Einverständniserklärung des Klägers enthält (siehe oben), hat der Kläger keinen weiteren inhaltlichen Vortrag zu dieser Frage gehalten. Der Kläger ist der Auffassung, dass die – für sich unbestrittene – Weitergabe von Daten des Klägers durch die Beklagte an die Wirtschaftsauskunfteien ohne Rechtsgrundlage erfolgt und damit als unzulässig anzusehen sei. Dem Kläger stehe daher ein immaterieller Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu. Die Beklagte habe das Recht des Klägers auf seine informationelle Selbstbestimmung schwerwiegend verletzt, weshalb hier ein Schadensersatz in Höhe von 5.000,- € als angemessen anzusehen sei. Einem geringeren Betrag fehle angesichts des standardisierten Vorgehens der Beklagten die erforderliche abschreckende Wirkung. Eine Erheblichkeitsschwelle müsse insoweit nicht erreicht oder überschritten werden, vielmehr sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) der Anspruch aus Art.82 Abs. 1 DSGVO gerade nicht davon abhängig, dass der entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreiche. Gleichzeitig stehe dem Kläger insoweit ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i. V. m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO zu. Ferner sei ein Feststellungsinteresse des Klägers gegeben, weil die Möglichkeit bestehe, dass die erfolgte Datenweitergabe zukünftig zu weiteren Schäden führe. Deshalb sei das klageabweisende Versäumnisurteil aufzuheben und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen. Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß, das Versäumnisurteil des Landgerichts Darmstadt vom 16.09.2024 (Az. 1 O 2/24) aufzuheben und die Beklagte wie folgt zu verurteilen: I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2024 zu bezahlen. II. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Positivdaten der Klägerseite im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung, das heißt, personenbezogene Daten der Klägerseite, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beantragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrages darstellen, ohne deren Einwilligung an Auskunfteien, insbesondere der Schufa Holding AG und der C. GmbH, wie geschehen mit dem Vertragsabschluss vom 08.03.2023, zu übermitteln und/oder auf sonstige Weise Auskunfteien, insbesondere der Schufa Holding AG C. GmbH zugänglich zu machen. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerseite alle künftigen Schäden zu ersetzen, die der Klägerseite durch die unbefugte Übermittlung ihrer Positivdaten, wie geschehen mit dem Vertragsschluss vom 08.03.2023, entstanden sind und / oder noch entstehen werden. IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.134,55 EUR nebst Zinsen hieraus seit dem 02.01.2024 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt zuletzt sinngemäß, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Die Beklagte behauptet, der Kläger sei durch den Inhalt des Vertragsformulars von Anfang an über die in Frage gestellte Datenübermittlung informiert gewesen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß Klageantrag zu I.) an einer Verletzung der DSGVO scheitere. Die Übermittlung der Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien im Anschluss an den Abschluss des Mobilfunkvertrages sei zur Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt. Die in Frage stehende Datenübermittlung diene dabei insbesondere der Betrugsprävention, schütze Verbraucher vor Überschuldung und gewährleiste nicht zuletzt die Funktionalität der Auskunfteien, die für den Wirtschaftsverkehr unerlässlich seien. Unabhängig davon sei dem Kläger durch die Datenübertragung kein ersatzfähiger immaterieller Schaden entstanden. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klageanträge zu II.) und III.) nicht hinreichend bestimmt und damit unzulässig seien. Auch stünden dem Kläger keine entsprechenden Ansprüche zu. Damit sei auch der Klageantrag zu IV.) unbegründet, zumal der Gegenstandswert für die vorgerichtliche Tätigkeit auf nicht mehr als 5.750,- € festzusetzen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags beider Seiten einschließlich der vertretenen Rechtsauffassungen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.