Beschluss
10 O 621/16
LG Darmstadt 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2018:0305.10O621.16.00
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Entscheidungsgründe
1. Es wird darauf hingewiesen, dass es entgegen der von der Antragstellervertreterin vertretenen Ansicht nicht zutrifft, dass die Frage der Prozessfähigkeit erst im Hauptsacheverfahren und nicht schon im Prozesskostenhilfeverfahren zu entscheiden ist. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Bestehen an der Prozessfähigkeit der Antragstellerin nicht ausräumbare Zweifel, ist bereits das Prozesskostenhilfegesuch als unzulässig zurückzuweisen (vgl. bspw. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.1.2007-1W 61/06; OLG Hamm, Beschluss vom 10.6.2014-11 SchH 27/12, jeweils zitiert nach juris) Nicht richtig ist auch die Auffassung der Antragstellervertreterin, dass der verfahrensgegenständliche Antrag auf Prozesskostenhilfe bereits seit März 2017 entscheidungsreif ist. Die Frage der Prozessfähigkeit ist nach wie vor ungeklärt. Da die Antragstellerin zu einer persönlichen Anhörung in Anwesenheit eines psychiatrischen Sachverständigen nicht bereit ist, wird ihr aufgegeben, binnen 2 Wochen mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann sie für eine amtsärztliche Untersuchung zur Verfügung steht (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.1.2007-1W 61/06, zitiert nach juris). Die Akte des Betreuungsgerichts soll von Amts wegen zu Informationszwecken beigezogen werden (vgl. dazu auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.10.2005-20 W 151/05; OLG Hamm Urteil vom 11.10.2016-I-9U 68/15, jeweils zitiert nach juris). Auch insoweit besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die erhobene Verzögerungsrüge jeglicher Grundlage entbehrt. Die bisher eingetretenen Verzögerungen sind im Wesentlichen auf das unbegründete Befangenheitsgesuch der Antragstellerin und den angekündigten, dann aber doch nicht umgesetzten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht zurückzuführen. Zudem war im Interesse der Antragstellerin der Ausgang des Betreuungsverfahrens abzuwarten. Was die interne Zuständigkeit betrifft, fällt das vorliegende Verfahren in das Dezernat des Vorsitzenden.