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Beschluss

11 SchH 27/12

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe setzt Prozessfähigkeit voraus; bleibt diese nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten zweifelhaft, ist der Antrag als nicht wirksam anzusehen. • Bei fortbestehenden, nicht ausräumbaren Anhaltspunkten für eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit zum Nachteil der Prozessführung gehen Zweifel zu Lasten des Antragstellers. • Zur Feststellung der Prozessfähigkeit dürfen Gerichte Sachverständigengutachten einholen; die Weigerung des Antragstellers zur Mitwirkung kann zu Lasten seiner Antragstellung wirken. • Ist der Antragsteller prozessunfähig im Bereich der Führung von Rechtsstreitigkeiten, können nur ein gesetzlicher Betreuer oder ein beigeordneter Rechtsanwalt wirksame Anträge stellen.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt Prozessfähigkeit voraus; Antrag mangels wirksamen Antrags zu versagen • Prozesskostenhilfe setzt Prozessfähigkeit voraus; bleibt diese nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten zweifelhaft, ist der Antrag als nicht wirksam anzusehen. • Bei fortbestehenden, nicht ausräumbaren Anhaltspunkten für eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit zum Nachteil der Prozessführung gehen Zweifel zu Lasten des Antragstellers. • Zur Feststellung der Prozessfähigkeit dürfen Gerichte Sachverständigengutachten einholen; die Weigerung des Antragstellers zur Mitwirkung kann zu Lasten seiner Antragstellung wirken. • Ist der Antragsteller prozessunfähig im Bereich der Führung von Rechtsstreitigkeiten, können nur ein gesetzlicher Betreuer oder ein beigeordneter Rechtsanwalt wirksame Anträge stellen. Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage nach § 198 GVG. Das Gericht ordnete ein schriftliches Sachverständigengutachten zur Prozessfähigkeit an; der Sachverständige erstellte ein Gutachten, obwohl der Antragsteller die Mitwirkung an der Untersuchung verweigerte. Der Antragsteller stellte wiederholt Ablehnungsgesuche gegen Richter und rügte Verfassungsfragen; diese waren erfolglos. Nach Bewilligung von PKH in einem Teilverfahren wurde dem Antragsteller ein Anwalt beigeordnet. Der Senat hörte den Antragsteller persönlich an; zusätzliche verfassungsrechtliche Gutachten beanspruchte der Antragsteller, verweigerte aber die Mitwirkung am gerichtlich beauftragten Gutachten. Das Gutachten und die Aktenlage ergaben Anhaltspunkte für einen Querulantenwahn mit dauerhafter Störung der freien Willensbestimmung im Bereich der Rechtsstreitführung. • Rechtsgrundlage und Zuständigkeit: Das Gericht entschied im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens nach §§ 114 ff., insbesondere § 118 ZPO; Prozessfähigkeit ist Voraussetzung für einen wirksamen PKH-Antrag. • Schutzfunktion der Prozessfähigkeit: Prozessunfähige Personen sollen vor nachteiligen Folgen unsachgemäßer Prozessführung bewahrt werden; deshalb ist ein PKH-Antrag ohne Feststellung der Prozessfähigkeit nicht wirksam zu beachten. • Ermessen nach Erschöpfung der Erkenntnismöglichkeiten: Der Senat ließ ein schriftliches Gutachten gem. § 118 Abs. 2, 3 ZPO einholen, hörte den Antragsteller und wertete die Vielzahl ähnlicher früherer Verfahren als krankhafte Querulanz. • Gutachtliche Würdigung: Der Sachverständige diagnostizierte Anhaltspunkte für einen Querulantenwahn und eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB, die die freie Willensbestimmung im Bereich der Führung von Rechtsstreitigkeiten ausschließt; die Weigerung des Antragstellers zur Mitwirkung ermöglichte keine Entkräftung dieser Indizien. • Rechtsfolge bei verbleibenden Zweifeln: Soweit trotz aller Ermittlungen nicht ausräumbare Zweifel verbleiben, gehen diese zu Lasten des Antragstellers, sodass kein wirksamer Antrag im Sinne des § 114 ZPO vorliegt. • Folgen und Alternativen: Wirksame Anträge könnten nur durch einen nach § 1896 BGB bestellten Betreuer oder durch den beigordneten Rechtsanwalt gestellt werden. Der PKH-Antrag des Antragstellers wurde zurückgewiesen, weil kein rechtswirksamer Antrag festgestellt werden konnte; die Prozessfähigkeit im Bereich der Führung von Rechtsstreitigkeiten war nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten aufgrund eines wahrscheinlichen Querulantenwahns zweifelhaft. Der Senat folgte dem Gutachten des gerichtlich beauftragten Psychiaters und berücksichtigte die umfangreiche Aktenlage mit zahlreichen gleichgelagerten Verfahren. Da der Antragsteller die Mitwirkung an der Begutachtung verweigerte, blieben die Zweifel bestehen und gingen zu seinen Lasten. Wirksame Anträge können nur durch einen gesetzlichen Betreuer für den Aufgabenbereich der Rechtsstreitführung oder durch den beigeordneten Anwalt gestellt werden; eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen, der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit wurde auf 4.000 € festgesetzt.