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Urteil

11 O 130/18

LG Darmstadt 11. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2018:1121.11O130.18.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht Darmstadt ist gemäß § 32 ZPO zuständig. Der Kläger stützt seine Klage (auch) auf deliktische Schadensersatzansprüche, u.a. aus § 826 BGB. Der Erfolg der (behaupteten) unerlaubten Handlung trat am Belegenheitsort des Vermögens des Klägers, welcher sich im Bezirk des Landgerichts Darmstadt befindet, ein. Der Kläger hat jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs gegen die Beklagte. 1. Vertragliche Ansprüche scheiden aus, da der Kläger das Fahrzeug nicht von den Beklagten, sondern von der [Verkäuferin] gekauft hat. 2. Ein Anspruch aus §§ 280 Abs.1, 241 Abs.2, 311 Abs. 3 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Es fehlt an einem Schuldverhältnis im Sinne des § 311 BGB zwischen den Parteien. Einen Vertrag haben sie nicht geschlossen, auch ähnliche geschäftliche Kontakte (§ 311 Abs.2 Nr.3 BGB) zwischen den Parteien werden nicht behauptet. Zwar kann nach § 311 Abs.3 BGB auch zu Personen ein Schuldverhältnis entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst (BGH, Urteil vom 29.1.1997 – VIII ZR 356/95 –, juris). Dies ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers indes nicht. Soweit er darauf abstellt, dass die Beklagte eine Übereinstimmungserklärung ausgestellt und besonderes Vertrauen in Anspruch genommen habe, übersieht er, dass ein Vertrauen nur da in Anspruch genommen werden kann, wo auch ein entsprechendes Bewusstsein vorhanden ist. Dies ist vorliegend nicht erkennbar. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er vor Kaufvertragsabschluss in die Übereinstimmungserklärung Einsicht genommen hat. 3. Der Kläger kann seinen Anspruch gegen die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf § 823 Abs.2, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB (Betrug) stützen. Danach hat derjenige, der bei einem anderen durch eine Täuschung einen Irrtum hervorgerufen hat und dieser deswegen eine Vermögensverfügung vornimmt, den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Der Kläger hat bereits einen täuschungsbedingten Irrtum im Zeitpunkt des Erwerbs des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht substantiiert dargelegt. Eine Täuschung durch den Einbau der oben beschriebenen Software scheidet bereits deshalb aus, weil der Kläger wusste, dass auch das streitgegenständliche Fahrzeug von dem sog. Abgasskandal betroffen ist. Der persönlich gehörte Kläger hat hierzu im Termin erklärt, dass er von dem Dieselskandal gewusst habe. Man habe ihm beim Kauf jedoch gesagt, dass das Fahrzeug „umgerüstet“ worden sei und die Voraussetzungen der EU5- Norm erfülle. Dies sei für ihn in Ordnung gewesen. Dass der Kläger möglicherweise nicht genau gewusst hat, was der Umstand, dass das Fahrzeug von der „Abgasproblematik EA 189" betroffen ist, im Detail bedeutet, vermag einen täuschungsbedingten Irrtum des Klägers durch die Beklagte nicht zu begründen. Eine Täuschung über die Software scheidet ebenso aus wie eine Täuschung über die Erforderlichkeit der Durchführung eines Softwareupdates aus, weil das Update bereits vor Abschluss des Kaufvertrages durchgeführt worden. Eine Täuschung über durch das Update (angeblich) auftretende Mängel hat der Kläger nicht einmal behauptet. Unabhängig von dem Fehlen eines täuschungsbedingten Irrtums fehlt es auch an der erforderlichen Stoffgleichheit zwischen dem (behaupteten) täuschungsbedingten Vermögensschaden, nämlich der Kaufentscheidung, und dem erstrebten Vermögensvorteil auf Seiten der Beklagten. Die Stoffgleichheit setzt voraus, dass der erstrebte Vorteil die Kehrseite des Schadens ist, das heißt unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Vermögensverfügung ist und dem Täter direkt aus dem geschädigten Vermögen zufließt (Beukelmann in: BeckOK StGB, § 263, Rn.76ff., beck-online). Daran fehlt es hier. Das Landgericht Hagen hat hierzu in einem vergleichbaren Fall Folgendes ausgeführt: „Dem Täter muss es darauf ankommen, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen; an der erforderlichen Absicht fehlt es, wenn der Täter die Vorteilserlangung nur als notwendige Folge eines anderen Zwecks in Kauf nimmt (vgl. Fischer, a.a.O., § 263 Rn. 190 m.w.N.). Insofern ist festzustellen, dass jedenfalls eine Absicht rechtswidriger Bereicherung der Beklagten zu 2) nicht besteht. Bereicherungsabsicht setzt voraus, dass die Tat subjektiv auf die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils für den Täuschenden oder einen Dritten gerichtet ist. Dabei muss der Vorteil die Kehrseite des Schadens und ihm "stoffgleich" sein, er muss also unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Verfügungen sein, die den Schaden des Opfers herbeiführt; maßgeblich ist die Unmittelbarkeit der Verschiebung (vgl. Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 263 Rn. 187 m.w.N.). Dem Täter muss es darauf ankommen, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen; an der erforderlichen Absicht fehlt es, wenn der Täter die Vorteilserlangung nur als notwendige Folge eines anderen Zwecks in Kauf nimmt (vgl. Fischer, a.a.O., § 263 Rn. 190 m.w.N.). Soweit die Klägerin einen Schaden durch den Vertragsschluss mit dem Vertragshändler und die Belastung mit der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises geltend macht, fehlt es an der Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung. Der Vertragsschluss mit dem Vertragshändler stellt insoweit die mittelbare Folge der von der Beklagten primär beabsichtigten (unmittelbaren) Veräußerung des Fahrzeugs an den Vertragshändler dar (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 29.12.2016 - 1 O 2084/15 -, juris). Denn die Beklagte zu 2) hat durch die Manipulation nicht einen Vorteil zu Lasten der Kunden und damit der Klägerin erzielen wollen. Vielmehr ging es der Beklagten zu 2) darum, das Fahrzeug möglichst kostengünstig im Wettbewerb zu platzieren, ohne dass die Beklagte zu 2) deutliche Investitionen in Forschung und Entwicklung vornehmen musste, welche den Kaufpreis der jeweiligen Fahrzeuge negativ hätte beeinflussen können. Die Beklagte zu 2) hat durch den "Betrug" insofern versucht, korrekte Werte bei der Abgasmessung zu verhindern, um die Zulassung, die grundsätzlich nur bei der Markteinführung eines neuen Modells überprüft wurde, einmalig zu erlangen. Wenngleich dies dazu geführt haben mag, dass die Beklagte zu 2) wusste, dass dies letztlich zu höheren Abgasimmissionen im Realbetrieb führt, denen die Endkunden ausgesetzt sind, so ist es so, dass dies keinen stoffgleichen Vermögensvorteil darstellt. Der Gewinn liegt damit in eingesparten Forschungs- und Entwicklungskosten, die nicht die Kehrseite des Schadens der Klägerin darstellen.“ (LG Hagen, Urteil vom.16.6.2017 – 8 O 218/16 –, juris). Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das Gericht in vollem Umfang an. 4. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch ergibt sich ebenfalls nicht aus §§ 823 Abs.2, 31 BGB i.V.m. § 27 Abs.1 EG-FGV. Danach dürfen neue Fahrzeuge nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie über eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers versehen sind. Ob die Beklagte durch das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit der verbauten Abschalteinrichtung, wodurch die Übereinstimmungserklärung falsch geworden sei, dagegen verstoßen hat, bedarf keiner Entscheidung. Denn es fehlt bereits am Schutzgesetzcharakter dieser Norm. Die Regelung in § 27 der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge (EG-FGV) ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs.2 BGB. Erforderlich wäre, dass gerade das verletzte Rechtsgut in den sachlichen und der entstandene Schaden in den funktionalen Schutzbereich des Schutzgesetzes fällt (vgl. BGH, Urt.v.18.11.2003 – VI ZR 385/02 –, juris). Daran fehlt es vorliegend. Denn der Kläger macht einen Vermögensschaden geltend. Dagegen soll das Verbot nach § 27 EG-FVV den Handel mit Fahrzeugen verhindern, die den Sicherheits- und Umweltschutzstandards nicht entsprechen. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der EG-FVV den jeweiligen Fahrzeugkäufer zumindest auch vor Vermögensschäden schützen wollte, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Regelungsziel ist der Abbau von Handelshemmnissen und die Verwirklichung des Binnenmarktes der Gemeinschaft und gerade nicht der Individualschutz des Fahrzeugerwerbers wie das Landgericht Braunschweig in seiner Entscheidung vom 31.08.2017 (Az. 3 O 21/17) ausführlich und umfassend darlegte. In den Entscheidungsgründen heißt es u.a.: „Wie bereits dargelegt (siehe oben A.I.4.a)dd), bezweckt die Richtlinie 2007/46/EG in erster Linie die Vollendung des Binnenmarkts und dessen ordnungsgemäßes Funktionieren. Dies ergibt sich eindeutig aus den Erwägungsgründen 2, 4 und 23 der Richtlinie. Darüber hinaus sollten die technischen Anforderungen in Rechtsakten harmonisiert und spezifiziert werden, wobei die Rechtsakte vor allem auf eine hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung abzielen (Erwägungsgrund 3 der Richtlinie). An diesem Ergebnis vermag der Kläger auch nichts durch den Hinweis auf die Erwägungsgründe 14 und 17 der Richtlinie 2007/46/EG zu ändern. In diesen sind - über die bereits genannten primären Zielsetzungen der Richtlinie hinaus - ein hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau sowie der Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher angesprochen. Weder an diesen Stellen noch unter sonstigen Erwägungsgründen der Richtlinie lassen sich demgegenüber Hinweise dafür finden, dass der Richtliniengeber darüber hinaus den Schutz des einzelnen Fahrzeugerwerbers bzw. -besitzers gegen Vermögensbeeinträchtigungen im Blick hatte. (…) Anhaltspunkte, dass der nationale Gesetzgeber mit der EG-FV den jeweiligen Fahrzeugkäufer zumindest auch vor Vermögensschäden schützen wollte, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr ist in der Begründung zur EG-FV, mit der die Richtlinie 2007/46/EG umgesetzt wurde, ausgeführt, dass die Richtlinie dem Abbau von Handelshemmnissen und der Verwirklichung des Binnenmarktes der Gemeinschaft dienen solle; darüber hinaus solle die EG-FV zur Rechtsvereinfachung und zum Bürokratieabbau beitragen (vgl. dazu Seite 36 der BR-Drucks. 190/09). (…) Dass die Übereinstimmungsbescheinigung nicht dem Schutz des jeweiligen Fahrzeugbesitzers dient, lässt sich darüber hinaus auch daran erkennen, dass keine Vorschrift existiert, wonach die Übereinstimmungsbescheinigung bei dem jeweiligen Fahrzeug verbleiben muss bzw. im Falle eines Weiterverkaufs an den jeweiligen Erwerber zu übergeben ist. Im Gegenteil verbleibt die Übereinstimmungsbescheinigung nach der erstmaligen Zulassung des jeweiligen Fahrzeugs in einigen Mitgliedstaaten bei der Zulassungsbehörde (vgl. dazu die Erläuternde Mitteilung zu den Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wurden, Amtsblatt der Europäischen Union, 24.03.2007, C 68/15, dort unter 3.3.1).“ Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht in vollem Umfang an. 5. Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB scheidet ebenfalls aus. Danach ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Hierfür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten verletzt, gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss sich die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben. In die Beurteilung ist einzubeziehen, ob das Verhalten nach seinem Gesamtcharakter, der aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmen ist, mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Wenn die schädigende Handlung in einem Unterlassen liegt, sind die guten Sitten nur verletzt, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Die Nichterfüllung allgemeiner oder vertraglicher Pflichten reicht nicht aus; es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks, des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (BGH, Urteil vom 20.11.2012, – VI ZR 268/11 –, juris). Hieran gemessen stellt sich das Verhalten der Beklagten nicht als sittenwidrig gegenüber dem Kläger dar. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat hierzu in einem vergleichbaren Fall folgendes ausgeführt: „... es fehlt an der Sittenwidrigkeit der behaupteten Schädigungshandlung, wenn der Erwerber eines mit der zwischen zwei Modi umschaltenden Steuerungs-Software ausgestatteten Pkw beim Erwerb von eben diesem Umstand bereits wusste; zu Recht hat die Kammer auf den Grundsatz „volenti non fit iniuria“ abgestellt (Urteil S. 4). Es kann auch kaum dem „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ (BGH NJW-RR 2013, 550 - in Juris Rz. 25 -; Palandt / Sprau, BGB, 76. Aufl., Rz. 4 zu § 826 m.w.N.) widersprechen, derartige Fahrzeuge herzustellen, zur Zulassung vorzubereiten und zu verkaufen, wenn der Käufer bereits von dem Einbau dieser Technik weiß.“ (OLG Braunschweig Hinweisbeschluss v. 2.11.2017 – 7 U 69/17 -, beck-online) Wie bereits dargelegt, ist davon auszugehen, dass der Kläger beim Kauf des Fahrzeugs von der Betroffenheit seines Fahrzeugs gewusst haben muss. Aber auch unabhängig davon lässt sich eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nicht feststellen. Soweit der Kläger seine Annahme, ihm sei durch die Beklagte sittenwidrig ein vorsätzlicher Schaden zu geführt worden, auf die Ansicht stützt, die Stilllegung seines Fahrzeugs drohe, weil eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet (wurde) und den deutschen Behörden daher die rechtliche Möglichkeit zustehe, die durch eine deutsche Behörde erteilte Typengenehmigung zurückzunehmen, verkennt er bereits, dass die deutsche Behörde das ihr zustehende Ermessen gerade nicht dahingehend ausgeübt und auf § 25 Abs.3 Nr.2 EG-FGV zurückgegriffen, sondern nachträglich Nebenbestimmungen zur ursprünglich erteilten Typengenehmigung erlassen hat, welche die Beklagte umsetzt. Das von der Beklagten in diesem Zusammenhang entwickelte Software-Update wurde durch den Bescheid des KBA vom 01.06.2016 freigegeben. Soweit der Kläger weiter vorträgt, dass das Inverkehrbringen des Fahrzeugs unter Verschweigen der Manipulationssoftware als sittenwidrige Schädigungshandlung anzusehen sei, fehlt es an entsprechendem Sachvortrag zur Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten. Die Bezugnahme und auszugsweise Zitierung von Urteilen anderer Gerichte enthebt den Kläger nicht von der Pflicht, konkrete Tatsachen vorzutragen, die, subsumiert unter die jeweilige Rechtsnorm, den geltend gemachten Anspruch zu begründen vermögen, worauf die Beklagte in der Klageerwiderung zutreffend hingewiesen hat. Hinzu kommt, dass gerade ein von dem Kläger insoweit in Bezug genommener Verstoß gegen § 25 EG-FzV zur Begründung der für die Annahme der Sittenwidrigkeit erforderlichen besonderen Verwerflichkeit nicht verfängt. Denn ein (bloßer) Gesetzesverstoß führt gerade nicht zum Vorliegen der Sittenwidrigkeit, vielmehr muss die relevante Norm Ausdruck einer sittlichen Wertung sein (BGH, Urteil vom 20.07.2017 – IX ZR 310/14 – juris). Die Übereinstimmungsbescheinigung vermag mangels Individualschutz - wie dargelegt - besondere Umstände, die das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Moral als verwerflich erscheinen lassen, nicht zu tragen (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 15.06.2017 – 3 O 2290/16 –, juris). Die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten ergibt sich – entgegen der Auffassung des Klägers – auch nicht daraus, dass der Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB) erfüllt ist. Denn letzteres ist – wie bereits dargelegt – gerade nicht der Fall, weil es jedenfalls an der Stoffgleichheit fehlt. Ebenso wenig ergibt sich die Sittenwidrigkeit – wie der Kläger meint – aus der Verwirklichung des Straftatbestandes der §§ 325, 330 StGB. Bei seiner Argumentation übersieht er bereits, dass diese Norm nach § 325 Abs.3 StGB gerade nicht auf Fahrzeuge anzuwenden ist. Hinzu kommt, dass seine Schädigung nicht ersichtlich ist. Zwar stellt jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, die Beeinträchtigung eines berechtigten Interesses oder die Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung eine Schädigung in diesem Sinne dar. Allein der Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages vermag einen solchen Schaden jedoch nicht zu begründen. Denn das Fahrzeug ist weiterhin betriebsfähig und verfügt über die erforderlichen Genehmigungen; die Betriebserlaubnis wegen der unzulässigen Abschaltvorrichtung ist nicht nach § 19 Abs.2 S.2 Nr.3 StVZO erloschen. Das Gericht schließt sich insoweit vollumfänglich den Ausführungen des Landgerichts Braunschweig in seinem Urteil vom 10.01.2017 (Az. 3 O 622/17, juris), an, das in einem ähnlich gelagerten Fall Folgendes ausgeführt hat: „Nach § 19 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis in Form der Wirksamkeit der EG-Typgenehmigung für das einzelne Fahrzeug zwar dann, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Nach Auffassung der Kammer sind damit aber nur Veränderungen gemeint, die nach Abschluss des Produktionsprozesses vorgenommen werden. Hierfür spricht nicht nur der Wortlaut, sondern auch die historische Auslegung der Vorschrift. Der Gesetzgeber hat nämlich in der Bundesrats-Drucksache 629/93 zur 16. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, mit dem unter anderem § 19 Abs. 2 StVZO geändert wurde und ihre im Wesentlichen bis heute geltende Fassung erhielt, unmissverständlich ausgeführt, dass „die bisherigen EWG-Vorschriften keine Aussagen über Veränderungen an bereits zugelassenen Fahrzeugen treffen“ und daher „gegenwärtig der Schluss gezogen werden [kann], dass den EG-Mitgliedstaaten die Regelungen von Veränderungen an bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen überlassen ist“ (vgl. Urteil der Kammer vom 31.08.2017, a. a. O., Rn. 117 ff., 137 ff.). Auch droht keine Entziehung der Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung, weil das KBA in seinem Bescheid vom 15.10.2015 sein gem. § 25 Abs. 3 EG-FGV zustehendes Ermessen gerade nicht dahingehend ausgeübt hat, dass es eine Entziehung der EG-Typgenehmigung in die Wege geleitet hat. Die Behörde ist vielmehr nach § 25 Abs. 2 EG-FGV vorgegangen und hat Nebenbestimmungen zur bestehenden Typgenehmigung angeordnet. Doch selbst eine Entziehung der Typgenehmigung hätte erst dann die Folge der Nichtnutzbarkeit des klägerischen Fahrzeugs, wenn die zuständige Landesbehörde daraufhin wiederum von dem ihr gem. § 5 FZV zustehenden Ermessen Gebrauch machen würde, die Nutzung des Fahrzeugs dauerhaft zu untersagen, was eine Entziehung der Zulassung beinhalten würde.“ Auch ein Schaden in Form eines merkantilen Minderwerts ist nicht anzunehmen; ein solcher ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Der in der Rechtsprechung zu Unfallfahrzeugen anerkannte „merkantile Minderwert“ ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. In dem Zusammenhang hat das Landgericht Braunschweig ausgeführt: „Für den Fall eines sog. Unfallwagens ist anerkannt, dass der Charakter des Fahrzeugs als Unfallwagen und ein damit verbundener merkantiler Minderwert als Mangel auch nach einer technischen Reparatur verbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2007 - VIII ZR 330/06 -, juris Rn. 23). Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die am Gebrauchtwagenmarkt gewonnene Erfahrung, dass trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines Fahrzeugs bei einem großen Teil der Kaufinteressenten, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Fahrzeuge besteht (so schon BGH, Urteil vom 29.04.1958 - VI ZR 82/57 -, juris Rn. 4). Diese Rechtsprechung ist jedoch auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar, weil es im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal an einer vergleichbaren am Markt gewonnenen Erfahrung fehlt. Der Kläger hätte deshalb einen Preisverfall, der gerade auf die unzulässige Abschalteinrichtung zurückzuführen ist, schon konkret darlegen müssen. Das wäre ihm, wenn es eine solche Wertverschiebung denn gäbe, auch ohne Weiteres möglich gewesen, weil der Kraftfahrzeugmarkt generell schon sehr transparent ist (wie z. B. durch die sog. Schwacke-Liste) und die Preisentwicklung von gebrauchten Dieselfahrzeugen zudem unter besonderer medialer Aufmerksamkeit (wie z. B. durch das „DAT Diesel-Barometer“) steht. Ohne solche Anknüpfungstatsachen würde aber die dazu angebotene Einholung eins Sachverständigengutachtens auf einen im Zivilprozess nicht zulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen. (LG Braunschweig, Urteil vom 20.12.201 – 3 O 2436/16 –, juris). Diesen in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen schließt sich das Gericht in vollem Umfang an. Hinzu kommt, dass dem Gericht bekannt ist, dass ein Rückgang der Preise für gebrauchte Dieselfahrzeuge erst ab dem Jahr 2017 zu verzeichnen ist und dieser sich nicht auf Dieselfahrzeuge der Beklagten beschränkt, sondern Dieselfahrzeuge aller Hersteller betrifft. Grund hierfür dürften die von verschiedenen Städten diskutierten bzw. ausgesprochenen Fahrverbote für Dieselfahrzeuge sein. So hat auch der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er das streitgegenständliche Fahrzeug wegen der drohenden Fahrverbote nicht mehr haben wolle. Dass Fahrzeuge aus dem Konzern der Beklagten von dem allgemeinen Preisrückgang bei Dieselfahrzeugen stärker betroffen wären als Fahrzeuge anderer Hersteller ist nicht ersichtlich (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 1.3.2018, –10 U 1561/17 –, juris). Nach alledem bedarf es weder der Erörterung noch der Entscheidung, ob die Zurechnungsvoraussetzungen des § 31 BGB vorliegen. 6. Sonstige Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten. Da ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadenersatzanspruch zusteht, befindet sich die Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeugs nicht in Verzug. Der Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen und außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten) teilt das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Streitwert: 26.130,72 € Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines Fahrzeuges, welches vom sogenannten …-Abgasskandal betroffen ist. Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 17.11.2016 von [Verkäuferin] als Gebrauchtwagen einen [Fahrzeugtyp] 2.0l TDI, zum Kaufpreis von 23.990,- €. Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss er einen Darlehensvertrag ab, der Zinskosten in Höhe von 1.203,74 € auslöste. Außerdem wurde ein Schutzbrief unterzeichnet, für den Kosten in Höhe von 936,98 € entstanden. Wie in vielen anderen, von der Beklagten hergestellten Fahrzeugen war in dem klägerischen Fahrzeug eine von der Beklagten entwickelte Software eingebaut, die erkennt, ob das Fahrzeug auf dem Prüfstand zur Ermittlung der Emissionen eingesetzt wird oder ob es im Straßenverkehr betrieben wird. Befindet sich das Fahrzeug im Modus 1 (Prüfstand), kommt es zu einer relativ hohen Abgasrückführungsrate, während sie im Modus 0 (Straßenbetrieb) geringer ist. Nach Bekanntwerden dieses Umstandes wurde hierüber in den Medien ab September 2015 fortlaufend berichtet. In der Folgezeit entwickelte die Beklagte ein Softwareupdate, das dazu führt, dass die Abgasrückführung einheitlich im ursprünglichen Betriebsmodus 1 betrieben wird. Das Kraftfahrbundesamt (KBA) hat dieses Softwareupdate für den im klägerischen Fahrzeug verbauten Motor mit Bescheid vom 1.6.2016 freigegeben und festgestellt, dass die Abschaltvorrichtung zulässig ist, Grenzwerte und andere Anforderungen eingehalten werden, die ursprünglich angegeben CO2- Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte bestätigt wurden, die bisherige Motorleistung und das maximale Drehmoment sowie die bisherigen Geräuschemissionswerte unverändert bleiben. Zusammenfassend hat das KBA festgestellt, dass die Maßnahme geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs herzustellen. Das Update wurde bei dem Fahrzeug des Klägers bereits am 11.6.2016 – und damit vor dem Kauf durch den Kläger – durchgeführt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.06.2018 forderte der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs und setzte hierfür erfolglos eine Frist bis zum 5.7.2018. Mit der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Ersatz des gezahlten Kaufpreises, der Finanzierungskosten sowie der Kosten für den Schutzbrief Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie die Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Annahme des Fahrzeugs und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Kläger behauptet, der Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Abschaltvorrichtung gegen geltendes (EU-) Recht verstoße. Sie habe gewusst, dass die Fahrzeuge, die mit der Abschaltvorrichtung ausgestattet seien, nicht der EU5-Norm entsprächen, nicht zulassungsfähig waren und nicht über eine gültige Typengenehmigung verfügt hätten. Die Beklagte habe ihn darüber getäuscht, dass das Fahrzeug der EU5- Norm entspreche und einen dementsprechend zugelassenen Stickoxidausstoß aufweise. Er habe keine Kenntnis von der „weiteren Betroffenheit“ des Fahrzeugs gehabt, zumal es anfangs bei dem sog. Dieselskandal nur um wenige Fahrzeuge der Marke […] gegangen sei. Ihm könne nicht unterstellt werden, dass er im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses wirklich im Bilde darüber gewesen sei, was es bedeute, ein Fahrzeug zu erwerben, das von der „Abgasthematik EA 189“ betroffen sei. Er habe sich darunter nichts vorstellen können und in Anbetracht des Segens des KBA sei auch überhaupt nichts zu befürchten gewesen, wenn das Update aufgespielt werde. Das Update führe jedoch zu einer Verrußungsproblematik, einem schnelleren Verschleiß des Partikelfilters, einem Zusetzen des Abgasrückführungsventils, einem erhöhten Einspritzdruck und einem um 1,2 l/100 km erhöhten Verbrauch. Durch die Softwaremanipulation sei aufgrund der gesunkenen Nachfrage außerdem ein erheblicher Wertverlust eingetreten. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerpartei 26.130,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2018 abzüglich einer eventuellen Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer […] zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 06.07.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstandes in Annahmeverzug befindet, 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerpartei die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.430,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts und den Sachvortrag des Klägers als unsubstantiiert. Ein Irrtum des Klägers sei bereits begrifflich ausgeschlossen, da der Kläger das Fahrzeug erst weit nach Bekanntwerden der Dieselthematik am 17.11.2016 Kenntnis der der Software erworben habe.