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Urteil

27 O 12/22

LG Darmstadt 12. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2022:0829.27O12.22.00
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Tenor
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 43.000,00 EUR abzüglich bereits gezahlter 35.000,00 EUR aus dem Verkehrsunfall vom XX.XX.2019 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.000,00 EUR seit dem 03.02.2022 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 43.000,00 EUR abzüglich bereits gezahlter 35.000,00 EUR aus dem Verkehrsunfall vom XX.XX.2019 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.000,00 EUR seit dem 03.02.2022 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. I. Die Einstandspflicht der Beklagten folgt dem Grunde nach aus §§ 7, 18 StVG, § 823 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 9 Abs. 3 StVO sowie §§ 115 VVG, 1 PflVG. Das Gericht lässt sich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes von der Schwere der erlittenen Verletzungen, des hierdurch bedingte Leidens und der Schmerzen, dessen Dauer, der subjektiven Wahrnehmung der Beeinträchtigungen für den Verletzten, psychischen Beeinträchtigungen und seelisch bedingten Folgeschäden, der Dauer einer stationären Behandlung, der Belastung durch Operationen, dem Verursachen von dauernden Behinderungen und Beeinträchtigungen und dem Ausmaß des Verschuldens des Schädigers leiten (BGH NJW 1998, 2741, 2742; OLG Düsseldorf, NJOZ 2020, 19, 20; KG Berlin, BeckRS 2019, 30230). Zugleich berücksichtigt das Gericht die speziellen Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete Lebenssituation des Geschädigten (vgl. BGH NZV 2017, 179, 181) und dessen Alter und berücksichtigt ebenfalls beruflichen Folgen der Verletzung und ihre Auswirkungen auf die Freizeitgestaltung des Geschädigten (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2015, 1119, 1120). Das Gericht berücksichtigt im Rahmen der Bemessung die Doppelfunktion des Schmerzensgeldes. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für Schäden nichtvermögensrechtlicher Art in Natur bieten, § 253 Abs. 2 BGB. Zugleich soll es eine Genugtuungsfunktion des Geschädigten gegenüber dem Schädiger erfüllen (BGH NJW 1955, 1675 f.), wobei der Ausgleichsfunktion regelmäßig ein höheres Gewicht beizumessen ist. Letzteres gilt insbesondere bei Verkehrsunfällen, in denen die Genugtuungsfunktion in den Hintergrund tritt (OLG OLG Düsseldorf, NJOZ 2020, 19, 21 m.w.N.). Bei der Schmerzensgeldbemessung nach diesen Grundsätzen verbietet sich eine schematische, zergliedernde Herangehensweise. Einzelne Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen dürfen nicht gesondert bewertet und die so ermittelten Beträge addiert werden. Vielmehr ist die Schmerzensgeldhöhe in einer wertenden Gesamtschau aller Bemessungskriterien des konkreten Falls zu ermitteln, wobei die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder einen gewissen Anhaltspunkt bieten können, ohne jedoch zwingend zu einer bestimmten „richtigen” Schmerzensgeldhöhe zu führen (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2015, 1119, 1120). Insofern kommt auch eine ausschließlich nach einer zeitlichen Komponente bemessenes „tagegenaues Schmerzensgeld“ (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt.v. 18.10.2018 – 22 U 97/16 und Urt. v. 04.06.2020 – 22 U 244/19, VUR 2021, 64) nicht in Betracht (so zuletzt BGH Urt. v. 15.02.2022 – VI ZR 937/20, NJW 2022, 1953). Ausgangspunkt der Bemessung des Schmerzensgeldes im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 253 Abs. 2 BGB i.V.m. § 287 ZPO ist in jedem Fall die Feststellung der erlittenen Verletzungen und die hieraus resultierenden Beeinträchtigungen des Klägers. Das Gericht legt der Schadensbemessung dabei die beklagtenseits nicht weiter bestrittenen Verletzungen und nachfolgenden Beeinträchtigungen des Klägers zugrunde und geht von der Unfallursächlichkeit und von der Alleinhaftung der Beklagtenseite nach unstreitigem Parteivortrag hinsichtlich des Unfallhergangs aus. Dabei berücksichtigt das Gericht im Rahmen seiner Entscheidung, dass der im Unfallzeitpunkt 21 Jahre alte Kläger infolge des Unfalls vom XX.XX.2019 ein Polytrauma mit Subarachnoidalblutung frontal, eine Fraktur des Brustbeins, einen Pneumothorax links, eine Lungenkontusion links, eine offene dislozierte Fraktur des Beckens mit Nervenbeteiligung, eine offenen Mehretagenfraktur des linken Unterschenkels und eine Schädigung des nervus cutaneus femoris lateralis links erlitt. Ob es sich bei der unstreitigen Nervenschädigung indes um einen Dauerschaden handelt, lässt das Gericht entsprechend dem auf die hiesige Instanz beschränkten Verzicht der Klägerseite auf diesen Vortrag (Schriftsatz vom 15.08.2022, Bl. 166 d.A.) unberücksichtigt. Berücksichtigt wird weiterhin, dass sich der Kläger infolge des Unfalls einer zehnstündigen Operation unterziehen musste, in der eine Bülau-Drainage angebracht, eine Platte in das Becken eingeschraubt und im Unterschenkel ein Tibiamarknagel und weitere Platten eingebaut wurde, woraufhin er zwei Tage auf Intensivstation und 13 Tage auf der unfallchirurgischen Normalstation verbrachte, wegen der Narkose indes unter erheblichem Durchfall und Erbrechen litt. Weiterhin berücksichtigt das Gericht die Einschränkungen in der Mobilität, die mit einer Nichtbelastbarkeit des linken Beines für 6 Wochen nach dem ersten Krankenhausaufenthalt und erneuter Einschränkung der Belastbarkeit des nach der jeweiligen Materialentfernung im Juni 2019 und im August 2021 und zusätzlichen starken Schmerzen einherging. Berücksichtigt wird auch, dass sich postoperativ Nekrosen bildeten und der Kläger sich bis März 2020 ausschließlich und danach zeitweilig nur unter Zuhilfenahme von Gehstützen fortbewegen konnte, dass der Kläger nach der Operation im August 2021 für einen Tag und eine Nacht auf stationär im Krankenhaus aufgenommen wurde, für drei Monate sein linkes Knie nicht vollständig beugen konnte, Unverträglichkeitserscheinungen hinsichtlich der Narkose hatte und der Kläger seit der ersten Operation anämisch und erheblich untergewichtig ist. Im Hinblick auf anhaltende Schäden und Einschränkungen berücksichtigt das Gericht, dass der Kläger im Bereich der Beckenschaufel bei Belastung, im Unterschenkel links bei längerer und etwas stärkerer Belastung unter Schmerzen leides, sein linkes Sprunggelenk bewegungseingeschränkt ist, er eine endgradige Einschränkung der Hüftgelenkaußenrotation hat, unter Schmerzen im linken Knie leidet und eine endgradige Einschränkung der Kniegelenksbeugung und Streckung und eine Einschränkung der Fußhebung im linken oberen Sprunggelenk aufweist. Weiterhin berücksichtigt das Gericht die vielfältigen unfallbedingten psychischen und sozialen Belastungen und Folgen für den Kläger, die mit den vielfältigen Arzt- und Therapeutenbesuchen einhergingen, der Hilfsbedürftigkeit während und im Nachgang zu den Krankenhausaufenthalten, der wiederholten Verschiebung der Operationen zur Materialentfernung im August 2021, der anhaltenden Unsicherheiten im Straßenverkehr und der schmerzbedingt eingeschränkten Studienmöglichkeiten einhergehen. Überdies berücksichtigt das Gericht die weitgehenden Einschränkungen hinsichtlich der vor Unfall ausgeübten Freizeitaktivitäten des Klägers, insbesondere durch Wegfall motorisch anspruchsvollerer und physisch belastender sportlicher Aktivitäten wie Tennis, Tischtennis und Skifahren, Triathlon-Veranstaltungen und Wanderungen, aber auch sozialer Events wie Disco-Besuche, Konzerte, Freizeitpark und der Besuch von Fußballspielen. Unter Gesamtabwägung dieser Umstände erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 43.000 EUR für angemessen, aber auch ausreichend. Aus der Judikatur berücksichtigt das Gericht dabei Entscheidungen, die in der Vergangenheit in nach Schwere der Verletzungen und Folgen vergleichbaren Fällen ein Schmerzensgeld von 40.000 EUR zugesprochen haben (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 19.01.2015 – 17 U 160/14; OLG Brandenburg, Urt. v. 9.11.2006 – 12 U 76/06), berücksichtigt dabei aber auch, dass es sich um ältere Entscheidungen handelt, die insofern hat zeitgemäße Standards, an die Dauer und Intensität der Beeinträchtigungen des Klägers im konkreten Fall sowie die sozialen und psychischen Folgen für den Kläger infolge des Unfallereignisses anzugleichen sind. Dabei berücksichtigt das Gericht auch, dass die Entscheidung des OLG Brandenburg auf der Feststellung von Dauerschäden, 11 Operationen und 70 tägiger stationärer Behandlung beruht, indes nach aktuellen Maßstäben ebenfalls eine deutlich erhöhte Bemessung des Schmerzensgeldes erfordern würde. Soweit die Beklagten die Entscheidungen des OLG Zweibrücken (Urt. v. 13.11.2019 – 1 U 153/14: 15.541,00 EUR) und des OLG Brandenburg (Urt. v. 16.06.2007 – 12 U 244/06: 26.848,00 EUR) anführen, so sind die Entscheidungen hinsichtlich der erlittenen Verletzungen und Verletzungsfolgen mit dem vorliegend zu entscheidenden Fall nur eingeschränkt vergleichbar. Dem Urteil des OLG Zweibrücken lagen eine 50%ige Haftungsquote und den beiden angeführten Urteilen andere Verletzungen und verletzungsbedingte Beeinträchtigungen als in dem vorliegend zu entscheidenden Fall zugrunde. Von dem angemessenen Schmerzensgeld in Höhe von 43.000 EUR waren die vorgerichtlich regulierten 35.000 EUR abzuziehen. II. Die Sache war auch zur Entscheidung reif. Beweis über die Wertung der Beklagtenseite, der Heilungsverlauf gestalte sich als vergleichsweise „gut“, war nicht weiter zu erheben, da diese Wertung für die Bemessung des Schmerzensgeldes isoliert keine Relevanz hat. Das Gericht lässt sich vielmehr anhand höchstrichterlicher Rechtsprechung von den unfallbedingten tatsächlichen Verletzungen und daraus folgenden Beeinträchtigungen des Klägers, wie insbesondere auch der Dauer der Heilbehandlung, leiten und folgert daraus die Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Soweit die Beklagten überdies auf ihr Bestreiten hinsichtlich der Medikation im Rahmen des Krankenhausaufenthaltes des Klägers verweisen, so ist dies insoweit unerheblich, als dass der Kläger seinen Vortrag zur Falschmedikation mit Schriftsatz vom 08.08.2022 für seinen Anspruch nicht weiter aufrechterhalten hat. Soweit die Beklagten überdies auf die eingeschränkte Verwertbarkeit des Gutachtens für die Unfallversicherung abstellt (Schriftsatz vom 18.08.2022), so lässt dieses Vorbringen bereits außer Betracht, dass die Verletzungen und die Folgen an sich – abgesehen von dem hier vorstehend geschilderten, für die Entscheidung unerheblichen Abweichungen – von den Beklagten nicht bestritten werden und damit kein der Beweiserhebung bedürftiger streitiger Tatsachenvortrag im Raum steht. Auf die Frage der Verwertbarkeit der Gutachten etwa im Rahmen von § 411a ZPO kommt es damit vorliegend aber nicht an. III. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2, 289 BGB. IV. Schriftsatznachlass auf die Anfrage des Gerichts vom 11.08.2022 war den Beklagten nicht weiter zu gewähren, da sich die Frage mit Schriftsatz der Klägerseite vom 15.08.2022 mit Verzicht auf den Vortrag für die hiesige Instanz erledigt hat. V. Die Nebenentscheidungen folgen §§ 91, 709 ZPO. Die Parteien streiten um Schmerzensgeldansprüche aus einem Unfallereignis vom XX.XX.2019. Der am XX.XX.1997 geborene Kläger verunfallte am XX.XX.2019 gegen 16:50 Uhr in […] auf der Querspange […] – […]-Straße mit seinem Motorrad infolge einer Kollision mit dem durch den Beklagten zu 1) geführten bei der Beklagten zu 2) versicherten Fahrzeugs. Der Unfall, bei dem der Kläger zu Sturz kam und noch ca. 12m in den Straßengraben schlitterte, wurde infolge eines Vorfahrtverstoßes alleineig durch den Beklagten zu 1) verursacht. Infolge des Unfalls vom XX.XX.2019 erlitt der Kläger ein Polytrauma mit Subarachnoidalblutung frontal, eine Fraktur des Brustbeins, einen Pneumothorax links, eine Lungenkontusion links, eine offene dislozierte Fraktur des Beckens mit Schädigung des Nervus Cutaneus femoris lateralis links sowie eine offenen Mehretagenfraktur des linken Unterschenkels. Der Kläger wurde in das Klinikum Darmstadt verbracht und dort einer zehnstündigen Operation unterzogen. Im Rahmen dessen wurde eine Bülau-Drainage angebracht, eine Platte in das Becken eingeschraubt und im Unterschenkel ein Tibiamarknagel und weitere Platten eingebaut. Der Kläger war zunächst auf der Intensivstation untergebracht und wurde am XX.XX.2019 auf die unfallchirurgische Normalstation verlegt, wo er bis zu seiner Entlassung am XX.XX.2019 blieb. In den ersten drei Tagen war er nicht in der Lage, alleine zu essen oder zu trinken, konnte auch nicht zur Toilette gehen. Gleichzeitig hatte er aber wegen der Narkose erheblichen Durchfall und Erbrechen, was angesichts seines ohnehin geringen Gewichts zusätzlich problematisch war. Nach der Entlassung aus dem Klinikum konnte sich der Kläger lediglich einige Meter mit Hilfe von Gehstützen fortbewegen, wobei er das linke Bein für die ersten sechs Wochen nicht belasten durfte. Auch weiterhin litt der Kläger unter starken Schmerzen, die insbesondere dann auftraten, wenn das Bein nicht genug hochgelagert war. Infolge der Schmerzen war dem Kläger das Lernen für sein Studium zunächst nicht möglich. Erst nach einigen Wochen konnte er längere Zeit am Tisch sitzen und musste nicht mehr halb liegend, halb sitzend auf dem Sofa ausharren. Er erhielt eine ambulante Physiohandlung mit Lymphdrainage und Mobilisierungsübungen zweimal wöchentlich. Nach der Entlassung wurde die Wundbehandlung durch seine Orthopäden, das […], Dres. …, vorgenommen, es bildeten sich Nekrosen, weshalb er am 15.4., 17.4., 18.4.2019 jeweils in Behandlung begeben musste. Am 27.06.2019 wurde eine Schraube aus dem Bein entfernt, um den Tibia-Nagel zu mobilisieren. In den Folgewochen hatte der Kläger wieder sehr starke Schmerzen und große Schwierigkeiten bei der Fortbewegung. Am 2.7., 13.8. und 29.8.2019 war er zu Röntgenkontrolle und Ultraschalluntersuchung wegen bestehender Schmerzen und für die Abklärung der Belastungsfähigkeit des linken Beines bei den Orthopäden. Obwohl das Bein ab Mitte Juni 2019 prognostisch wieder mit 50 Kilogramm hätte belastet werden können, war aufgrund anhaltender Schmerzen lediglich eine Belastung mit 25 Kilogramm möglich. Um ein Anschwellen des Beines zu verhindern, musste der Kläger während der gesamten Zeit einen Kompressionsstrumpf tragen. Der Nerv an der Außenseite des Beines blieb (bis zum heutigen Tage) taub. Am 03.09.2019 nahm der Kläger eine erweiterte ambulante Physiotherapie auf, um Beweglichkeit und Koordination sowie Kraft und Ausdauer wieder herstellen zu können, wobei er täglich bis 17.10.2019 das […] besuchte. Anschließend fand eine wöchentliche Therapie statt. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt auf Gehstützen angewiesen. Erst mit März 2020 versuchte der Kläger die ersten Gehversuche ohne Gehstützen für kleinere Fußwege ca. 100m bis 200 m. Am 14.03.2020 stellten die behandelnden Orthopäden bei dem Kläger eine deutliche Atrophie der Muskulatur des linken Unterschenkels fest. Am 02.03.20 und 31.08.20 erfolgten nochmals Röntgenkontrollen des linken Beines. Vom 07.042020 bis 21.09.2020 befand er sich zudem in osteopathischer Behandlung. Am 19.08.2021 wurden dann – nach zweimaliger Verlegung des Operationstermins – die Platten im Beckenkamm und am Wadenbein sowie der Nagel aus dem Unterschenkel entfernt. Wegen Unverträglichkeit der Narkose und starker Übelkeit musste der Kläger mehrmals erbrechen. Er verbrachte eine Nacht stationär im Krankenhaus und wurde am Abend des 20.08.2021 wieder entlassen. Der Kläger litt nach der Materialentfernung erneut unter starken Schmerzen und musste über zwei Wochen Gehstützen nutzen. Der gesamte linke Unterschenkel, besonders das Knie, schwollen stark an. Er trägt seither den ganzen Tag den Kompressionsstrumpf. Drei Monate nach der Operation konnte der Kläger sein linkes Knie noch immer nicht vollständig beugen. Er ist in seiner Mobilität, insbesondere hinsichtlich weiter Fußwege, weiterhin einschränkt und humpelt wahrnehmbar. Der Bereich um die linke Hüfte und die Außenseite des linken Beins von der Hüfte bis zum Sprunggelenk sind bis zum heutigen Tag taub, sodass er leichte Berührung gar nicht wahrnimmt, mittelstarke Berührung fühlen sich schmerzhaft an. Mit neurologischem Gutachten des Sachverständigen Dr. […] stellte dieser am 02.06.2021 fest, dass eine dauerhafte partielle Affektion des Nervus Cutaneus femoris lateralis links vorläge. Der Kläger leidet im Bereich der Beckenschaufel bei Belastung unter Schmerzen, auch im Unterschenkel links bei längerer und etwas stärkerer Belastung. Zudem ist sein linkes Sprunggelenk noch bewegungseingeschränkt. Er hat eine endgradige Einschränkung der Hüftgelenkaußenrotation. Er leidet unter Schmerzen im linken Knie, und weist eine endgradige Einschränkung der Kniegelenksbeugung und Streckung und eine Einschränkung der Fußhebung im linken oberen Sprunggelenk auf. Seit der ersten Operation ist der Kläger anämisch und erheblich untergewichtig. Auch insoweit befand er sich in Behandlung bei seiner Hausärztin, […]. Im Hinblick auf Freizeitaktivitäten ist der Kläger weiterhin motorisch eingeschränkt. Zum Muskelaufbau zu joggen vermochte er noch nicht gut. Fahrradfahren gelang indes gut, wobei Erschütterungen so starke Schmerzen auslösten, dass er absteigen und schieben musste. Motorisch schwierigere und vor dem Unfall ausgeübte Sportarten wie Tennis, Tischtennis und Skifahren kann er nicht mehr ausüben, da er sich zu sehr auf seine Beinbewegung konzentrieren muss. Bei schnellen, hektischen Bewegungen führt eine leichte, falsche zu Schmerzen im Bein und Knie. Auch an Triathlon-Veranstaltungen und Wanderungen kann der Kläger seitdem nicht mehr teilnehmen. Er kann überdies nicht länger stehen, sodass Disco-Besuche, Konzerte, Freizeitpark und der Besuch von Fußballspielen nicht mehr möglich sind. In mentaler Hinsicht war es für den Kläger unangenehm, während des Aufenthalts im Klinikum im März und April 2019 für seine persönliche Reinigung und zum Wechseln der Windeln Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Dies galt auch für die Pflegeleistung, die seine Eltern für ihn nach dem Krankenhausaufenthalt erbrachten, wie etwa im Bereich des Waschens, Duschen und Tragen von Gegenständen infolge der stark eingeschränkten Mobilität. Psychisch belastend stellten sich für den Kläger überdies die im August 2021 wiederholt verschobenen Operationen zur Materialentfernung dar. Noch immer fühlt er sich unsicher im Straßenverkehr, egal auf welche Art er unterwegs ist. Wenn andere Verkehrsteilnehmer schnell auf ihn zu fahren, fühlt er sich unsicher. An seinem Studium konnte der Kläger im Sommersemester 2019 wegen der Erkrankung nicht teilnehmen, erst im Wintersemester 2019 wieder. Auch dort war er infolge seiner stark eingeschränkten Mobilität auf die Hilfe von Freunden und Kommilitonen angewiesen. Die Beklagte zu 2) hat an den Kläger einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 35.000 EUR gezahlt, der Kläger zielt indes auf einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von mindestens 43.000 EUR. Mit Schreiben vom 26.08.2021 und vom 07.10.2021 wurde die Beklagte zu 2) aufgefordert, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 43.000 EUR zu zahlen, was die Beklagte zu 2) indes ablehnte. Der Kläger beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld aus dem Verkehrsunfall vom XX.XX.2019 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, es handele sich bei dem Heilungsverlauf des Klägers um einen vergleichsweise guten, jedenfalls regulären Heilungsverlauf. Das Gericht hat am 25.07.2022 mündlich verhandelt. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend Bezug genommen auf die gegenseitigen Schriftsätze nebst den jeweils dazu gehörenden Anlagen. Hinsichtlich des ursprünglich bestrittenen Vortrags, bei der Nervenschädigung handele es sich um einen Dauerschaden, der Kläger sei am XX.XX. bzw. XX.XX.2019 wegen Überbelegung auf die Urologie verlegt worden und es sei dort zu einer Fehlmedikation gekommen, hat der Kläger auf seinen entsprechenden Vortrag für den Fall der Entscheidungserheblichkeit bzw. für die hiesige Instanz mit Schriftsatz vom 08.08.2022 (Bl. 157 d.A.) und vom 15.08.2022 (Bl. 166 d.A.) verzichtet.