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Beschluss

17 U 160/14

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:0119.17U160.14.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.07.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 81.743,36 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.07.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 81.743,36 € festgesetzt. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aufgrund eines am ...11.2001 als Fußgängerin erlittenen Verkehrsunfalls mit dem von der Beklagten zu 1) gesteuerten PKW ... auf die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes sowie Schadensersatz im Hinblick auf die erlittenen Unfallverletzungen in Anspruch. Vorgerichtlich zahlte die Beklagte zu 2) im Hinblick auf die Unfallfolgen an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 € sowie auf den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden 12.000 €. Daneben leistete sie am 28.05.2002 eine weitere Zahlung in Höhe von 1.800 € und am 11.01.2008 von 3.720,46 € gemäß dem Abrechnungsschreiben vom 28.05.2002 (Bl. 271 d. Akte). Zur Darstellung des Sachverhalts wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 19.11.2014 (Bl. 679 ff. d. Akten) und ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (Bl. 585 ff. d. Akten) Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben, indem es die Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 6.057,18 € sowie eine ab dem 01.04.2011 bis einschließlich Februar 2019 zu zahlende monatliche Haushaltsführungsrente in Höhe von jeweils 129,60 € verurteilt hat. Zur Begründung hat das Landgericht darauf abgestellt, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme seien bei der Klägerin aus neurologischer Sicht keine wesentlichen Unfallfolgen feststellbar. Insoweit habe die Sachverständige A im Rahmen ihres schriftlich erstatteten und mündlich erläuterten Gutachtens ausgeführt, bis auf ein kleines sensibilitätsgestörtes Arial an der Außenseite des linken Kniegelenks keinerlei Beeinträchtigungen vorgefunden zu haben. Während auch ein unfallbedingter Haarausfall nicht vorliege, sei aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen B aus orthopädischer Sicht weder eine Instabilität des linken Knies noch eine unfallbedingte Gangstörung nachweisbar. Aufgrund der getroffenen Feststellungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt nicht über 40.000 € angemessen. Kosten für die Krankengymnastik seien nicht erstattungsfähig, weil bei der Klägerin eine unfallbedinge Arthrose vorlege, welche durch eine Krankengymnastik nicht beeinflusst werden könne. Neben unstreitigen Schadenspositionen in Höhe von 393,71 € aus Behandlungen des Arztes C sowie einer Rechnung D über 126,60 € sei der Klägerin unter Berücksichtigung des auf die materiellen Schäden bereits geleisteten Zahlung von 12.000 € noch ein materieller Schaden in Höhe von 6.057,18 € zu erstatten, während die Beklagten im Übrigen der Klägerin noch die Zahlung einer Haushaltsführungsrente ab dem 01.04.2011 zum Ausgleich einer unfallbedingten Beeinträchtigung um 20 % zu zahlen habe, woraus sich ein monatlicher Betrag in Höhe von 129,60 € bis einschließlich Februar 2019 ergebe. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren weiter. Die unfallbedingte Störung der Propriozeption als Folge der mehrfach operierten Knieverletzung habe bei der Klägerin zu einer Herabsetzung der Erregbarkeit der Dehnungsrezeptoren in der Muskulatur, welche das Knie stabilisieren, geführt. Dadurch bedingt sei eine Unsicherheit beim Gehen mit sogenanntem "Giving-way-Phänomen" (Wegknicken des Beines) mit der Folge einer gehäuften Sturzneigung aufgetreten. Bei der Schmerzensgeldbemessung seien die beiden unfallbedingten Stürze in den Jahren 2007 und 2008 einschließlich der daraus resultierenden Verletzungen sowie der bis heute anhaltenden Schmerzen zu berücksichtigen, wobei auch ohne eine unfallursächliche Zurechnung dieser Folgeansprüche zumindest ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 50.000 € zuzusprechen gewesen wäre. Insoweit sei zumindest das mit der Klage geltend gemachte Schmerzensgeld in Höhe von 75.000 € unter Berücksichtigung der unfallbedingten Stürze angemessen. Der Haushaltsführungsschaden sei hinsichtlich der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu gering bemessen, während auch die vom Landgericht zu Grunde gelegten Stundensätze nicht ortsüblich und angemessen seien. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 04.07.2014 - 2 O 128/11 - die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein durch richterliches Ermessen festzusetzendes, angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2008 abzüglich gezahlter 40.000,00 EUR zu zahlen: an die Klägerin weitere 28.551,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.142,77 EUR seit dem 11.08.2008, aus 8.567,57 EUR seit Rechtshängigkeit und aus jeweils weiteren 88,66 EUR seit dem 01.09.2008, 01.10.2008, 01.11.2008, 01.12.2008, 01.01.2009, 01.02.2009, 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 01.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009, 01.11.2009, 01.12.2009, 01.01.2010, 01.02.2010, 01.03.2010, 01.04.2010, 01.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 01.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010, 01.01.2011, 01.02.2011 und 01.03.2011abzüglich eines am 28.05.2002 gezahlten Betrages in Höhe von 1.800,00 EUR und eines am 11.01.2008 gezahlten Betrages in Höhe von 3.720,46 EUR zu zahlen; an die Klägerin ab dem 01.04.2011 eine monatliche Haushaltsführungsrente in Höhe von weiteren 88,66 EUR sowie ab März 2019 eine monatliche Haushaltsführungsrente in Höhe von 218,26 EUR, jeweils fällig zum Monatsersten, zu zahlen; an die Klägerin ab 01.04.2011 eine monatliche Rente für erforderliche Krankengymnastik in Höhe von 510,00 EUR zu zahlen, jeweils fällig zum Monatsersten. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat mit Beschluss vom 19.11.2014 (Bl. 668 ff. d. Akten) auf die einstimmig bestehende Absicht der Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO hingewiesen und seine maßgeblichen Erwägungen dazu dargelegt. Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 09.01.2015 innerhalb der ihm gewährten Frist Stellung genommen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, das Berufungsgericht könne nur dann die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde legen, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründet und deshalb eine erneute Feststellung geboten hätten. Insoweit lägen jedoch Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Gutachten der Sachverständigen A und B vor. Die Sachverständige A habe im Rahmen der mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens bei der Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des Arztes C ausgeführt, hier sei eine Stellungnahme zu den Ausführungen des C nicht möglich, da diese das orthopädische Fachgebiet, das heißt nicht das Fachgebiet der Sachverständigen selbst beträfen. Der Sachverständige B habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Klägerin in Folge des gegenständlichen Unfalls einen Trümmerbruch erlitten habe, welcher einhergehend mit den wiederholten operativen Versorgungen sehr wohl zu einer Beeinträchtigung des umliegenden Gewebes in Form von Bändern, Sehnen und Muskeln geführt habe. Angesichts konkreter Zweifel an der Richtigkeit der eingeholten Gutachten sei die Einholung eines Obergutachtens unumgänglich. Im Übrigen sei noch zu berücksichtigen, dass die Klägerin auf eine bisher nicht berücksichtigte Begleitperson angewiesen sei. II. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht geboten ist. Dies hat der Senat bereits im Einzelnen im Hinweisbeschluss vom 19.11.2014 dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf dessen Inhalt vollumfänglich Bezug genommen. Eine erneute Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Klägerin vom 9.01.2015 rechtfertigt keine vom Hinweisbeschluss abweichende Beurteilung. Insbesondere kann die Klägerin gegenüber dem Hinweis des Beschluss des Senats nicht mit dem Einwand gehört werden, die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen könnten im konkreten Fall deshalb nicht zu Grunde gelegt werden, weil konkrete Anhaltspunkte vorlägen, welche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und eine neue Feststellung gebieten könnten. Grundsätzlich hat der Senat als Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zu Grund zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen begründen und die Tatsachenfeststellung nicht auf einem gerügten Mangel des Verfahrens beruht. Beide Einschränkungen der Tatsachenbindung sind vorliegend nicht gegeben. Insbesondere kann die Klägerin mit ihrer Berufung nicht geltend machen, die Tatsachenfeststellungen, welche auf der Grundlage der Gutachten der Sachverständigen A und B getroffen worden seien, unterlägen Zweifeln hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der jeweiligen Gutachten. Insoweit sind die vorgebrachten Gesichtspunkte insgesamt nicht geeignet, das Ergebnis der umfassend erhobenen und sorgfältig gewürdigten Beweise zu erschüttern. Auch mit ihrer Stellungnahme zu dem Hinweisbeschluss des Senats hat die Klägerin keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb die Notwendigkeit einer erneuten Beweiserhebung gebieten könnten. Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer Einwendungen auf die bereits dem Landgericht vorliegenden Stellungnahmen des Arztes C vom 14.02.2013 sowie vom 15.08.2013 abhebt, sind diese ebenso wenig wie die ergänzenden Ausführungen der Klägerin geeignet, die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zu erschüttern. Soweit der Facharzt für Orthopädie C in seiner Stellungnahme vom 14.02.2013 geäußert hat, die Klägerin leide als Folge ihrer mehrfach operierten Knieverletzung an Störungen der Propriozeption, indem die Zerstörung der Rezeptoren zu einer Herabsetzung der Erregbarkeit der Dehnungsrezeptoren in der kniestabilisierenden Muskulatur mit der Folge von Unsicherheiten beim Gehen und der Konsequenz einer gehäuften Sturzneigung führe, hat sich die Sachverständige A ausführlich und überzeugend in ihrem Gutachten mit diesen Fragen auseinandergesetzt. Ihre nur teilweise damit in Einklang zu bringenden Feststellungen beruhen gerade auf den eigenen Angaben der Klägerin im Rahmen der neurologischen Untersuchung, wonach ein kleines nahezu anästhetisches Areal an der Außenseite des linken Kniegelenks gegeben sei, während ferner ein reduziertes Vibrationsempfinden am Großsehnengrundgelenk links betont und an der Partella seitengleich berichtet worden sei. Die Sachverständige hat in diesem Zusammenhang einleuchtend erklärt, dass das sensibilitätsgestörte Areal an der Außenseite des linken Knies als Folge der Läsion eines kleinen Hautnerven im Rahmen der operativen Eingriffe am linken Knie erklärbar sei, ohne dass diese Sensibilitätsstörung zu einer funktionellen Beeinträchtigung führe. Der Senat folgt der Bewertung des Landgerichts hinsichtlich der nachvollziehbaren überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, wonach kein unfallbedingter neurologischer Schaden im Bereich des linken Beins feststellbar ist. Die Sachverständige hat sich im Übrigen eingehend mit den erhobenen Einwendungen des C in seiner Stellungnahme vom 14.02.2013 sowie vom 08.07.2013 auseinandergesetzt. Sie hat aus der Sicht ihrer Fachkompetenz als Neurologin ausgeführt, dass entgegen der Annahme des C die Beeinträchtigung der Rezeptoren im Kniegelenk mit keiner Untersuchungsmethode messbar sei, ohne dass es darauf aber auch entscheidend ankäme. Die Sachverständige hat vielmehr überzeugend darauf hingewiesen, dass sich bei einer Schädigung der Rezeptoren im Kniegelenk Lähmungserscheinungen und neurologische Ausfälle hätten ergeben müssen, welche mit Ausnahme der bereits beschriebenen kleineren Stelle an der Außenseite des linken Kniegelenks mit einer unwesentlichen Störung der Gefühlssensibilität im Übrigen nicht feststellbar gewesen sei. Ergänzend hat die Sachverständige in diesem Zusammenhang auch nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass sich die von dem Arzt C erfolgte Beschreibung eines neurologisch bedingten "Giving-Way"-Phänomens schon deshalb nicht feststellen ließe, weil dieses mit einer Lähmung der Oberschenkelmuskulatur einhergehen müsse, welche unstreitig nicht vorliegt. Dass die von dem Arzt C vermutete Störung der Propriozeption aus neurologischer Sicht auszuschließen war, folgt in Einklang mit den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen aus dem Umstand, dass anlässlich der Untersuchung der Klägerin alle Reflexe vorhanden waren und ihr Gangbild zwar leicht hinkend, jedoch ansonsten sicher war. Soweit die Bedenken gegen die gutachterlichen Feststellungen der Sachverständigen A damit begründet werden sollen, dass die Sachverständige selbst zu erkennen gegeben habe, nicht in ihr Fachgebiet fallende Fragen müssten mit einem orthopädischen Gutachter erörtert werden, rechtfertigt diese Aussage keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens der Sachverständigen A. Indem diese sich zur Vermeidung von Missverständnissen ausschließlich auf ihrem eigenen Fachgebiet bewegt hat, werden die bei ihrem Gutachten vermissten Fragen ausführlich im Gutachten des Sachverständigen B behandelt, welcher inhaltlich die Ausführungen der Sachverständigen A in vollem Umfang bestätigt hat und im Übrigen hinsichtlich der mit den Ausführungen der Stellungnahme des Arztes C begründeten Einwendungen nachvollziehbar und überzeugend wiederlegt hat. Dieser hat die Feststellungen der Sachverständigen A bestätigt, eine Störung der Propriozeption nicht feststellen zu können. Dazu hatte er im Detail ausgeführt, die Rezeptoren befänden sich insbesondere im vorderen Kreuzband, den Sehnen und Muskeln. Die Ausführungen des Sachverständigen B beschränken sich auch keineswegs ausschließlich in der Annahme, es sei lediglich eine knöcherne Verletzung eingetreten. Indem der Sachverständige keineswegs die operativen Eingriffe bei der Klägerin in Zweifel gezogen hat, betrafen seine Angaben lediglich die unmittelbar unfallbedingten Verletzungen, welche auf der Grundlage der hinzugezogenen ärztlichen Berichte der E-Klinik zu Grunde gelegt wurden. Indem das Landgericht der Notwendigkeit der Abklärung der maßgeblichen Fragen unter allen medizinischen und rechtlichen Gesichtspunkten nachgekommen ist, rechtfertigt allein der Umstand, dass die Klägerin aus den von den Sachverständigen ihren Gutachten zu Grunde gelegten ärztlichen Bericht andere Schlüsse ziehen will als die Sachverständigen selbst, nicht die Einholung eines sogenannten Obergutachtens. Vielmehr ist der Tatrichter im Allgemeinen nicht gehalten, den Meinungsstreit sich wiedersprechender Partei- und Gerichtsgutachter immer durch die Einholung eines weiteren Gutachtens zu klären. Die Einholung eines sogenannten Obergutachtens ist vielmehr allenfalls dann geboten, wenn das gerichtliche Gutachten Widersprüche enthält oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, ohne dass sich die Widersprüche oder fehlerhaften tatrichterlichen Annahmen durch ein weiteres schriftliches oder mündliches Gutachten der Sachverständigen ausräumen lässt. Dass ein als sogenannter Obergutachter in Betracht kommende neuer Sachverständiger über Erkenntnismöglichkeiten verfüge, die denen des zunächst beauftragten Sachverständigen überlegen erscheinen, ist nicht ersichtlich (OLG Saarbrücken, Urteil v. 29.10.2003, zitiert nach juris, Rn. 27 m. w. N.). Indem die Klägerin keine konkreten Umstände aufzuzeigen vermocht hat, welche auch nur ansatzweise Zweifel an den tatrichterlichen Feststellungen des Landgerichts aufgrund der umfassend erhoben und sachgerecht gewürdigten Beweise rechtfertigen könnten, besteht danach weder Anlass zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme noch zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Dass die von der Klägerin behaupteten Unfallfolgen nicht mit der tatsächlich feststellbaren Situation in Einklang zu bringen sind, zeigt besonders deutlich unter anderem das Gutachten des Sachverständigen für Dermatologie F hinsichtlich des auszuschließenden unfallbedingten Haarverlustes. Der Widerspruch zwischen der Beschreibung angeblicher Unfallfolgen und der tatsächlich bestehenden Situation spiegelt sich ebenso in dem durch das eigene Verhalten der Klägerin bei dem Sachverständigen B widerlegte Vorbringen, sich unfallbedingt nicht mehr bücken zu können. Zuletzt kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf die Berechtigung der von ihr geltend gemachten Kosten für eine Begleitperson berufen. Nach dem überzeugend begründeten Gutachten des Sachverständigen B verbleiben bei der Klägerin belastungsabhängige Beschwerden im Bereich des linken Knies, die mit einer geringgeradigen Bewegungseinschränkung einher gehen und bei einer maximalen Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 % keinesfalls die Notwendigkeit einer Begleitperson rechtfertigen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen B keine ständigen Schmerzmittel, keine Knieschiene oder sonstige Gehhilfe benötigt und diesem gegenüber "stolz ihre gute Fitness und Beweglichkeit" demonstrierte. Insoweit hat der Sachverständige einleuchtend die Notwendigkeit einer Begleitperson verneint, indem er plausibel erklärt hat, dass die Klägerin noch nicht einmal Gehhilfen benötige. Soweit das angefochtene Urteil insgesamt keine Fehler zum Nachteil der Klägerin erkennen lässt, war sie gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO. Der Streitwert entspricht dem in der Hauptsache geltend gemachten Anspruch. --- Vorausgegangen ist unter dem 19.11.2014 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (...) wird die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist. Gründe I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf weiteren Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom ...11.2001 in Anspruch, bei dem sie als Fußgängerin von dem von der Beklagten zu 1. gesteuerten PKW ... angefahren und verletzt wurde, indem sie eine laterale Tibiaplateau-Impressionsfraktur links, eine distale, nicht dislozierte Fibolafraktur Typ Weber B mit knöchernem Innenbandanriss links und eine Thorax-Prellung links erlitt. Während die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach nicht im Streit steht, hat die Klägerin die Beklagten unter Berücksichtigung der von der Beklagten zu 2. bereits vorgerichtlich geleisteten Zahlungen in Höhe von 40.000 € auf den Schmerzensgeldanspruch sowie 12.000 € auf den Haushaltsführungsschaden und weitere 1.800 € sowie 3.720,40 € auf die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes auf der Grundlage einer insgesamt von ihr als angemessen erachteten Größenordnung von 75.000 € sowie die Erstattung eines Haushaltsführungsschadens, einer monatlichen Haushaltsführungsrente sowie die Erstattung weiterer Schäden in Anspruch genommen. Wegen der Einzelheiten der erlittenen Verletzungen sowie des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in vollem Umfang Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, indem es die Beklagten zur Erstattung weiterer materieller Schäden in Höhe von 6.057,18 € sowie zur Zahlung einer monatlichen Haushaltsführungsrente in Höhe von monatlich 129,60 € für die Zeit ab dem 1. April 2011 bis einschließlich Februar 2019 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen hat. Auf der Grundlage der eingeholten Gutachten der Sachverständigen B (Orthopädie), A (Neurologie) und F (Dermatologie), welche hinsichtlich der Sachverständigen B und A jeweils mündlich erläutert worden sind, hat das Landgericht ausgeführt, die feststellbaren unfallbedingten Beeinträchtigungen und Schädigungen der Klägerin rechtfertigten insgesamt kein über 40.000 € hinausgehendes Schmerzensgeld. Neben unstreitig zu berücksichtigenden unfallbedingten Kosten in Höhe von 393,71 € für Behandlungen durch den Arzt C und einer Rechnung vom 16.03.2007 (D) in Höhe von 126,60 € sei einschließlich des Haushaltsführungsschadens bis 11.01.2008 ein materieller Schaden in Höhe von 16.331,51 € anzuerkennen, welcher vollständig durch vorgerichtlich geleistete Zahlungen in Höhe von 17.520,46 € ausgeglichen sei. Als materiellen Schaden ab Februar 2008 sei noch der restliche Betrag von 6.057,80 € offen, während die Beklagte der Klägerin darüber hinaus ab dem 01.04.2011 die Zahlung einer Haushaltsführungsrente unter Berücksichtigung einer unfallbedingten Beeinträchtigung um 20 % schulde. Bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge unter Berücksichtigung der sich in gutem körperlichen Zustand befindlichen Klägerin sei davon auszugehen, dass diese noch bis zum 80. Lebensjahr zur Haushaltsführung in der Lage sein werde, während weitergehende Ansprüche gegebenenfalls im Wege einer Feststellungsklage geltend zu machen seien. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, während die Beklagten ihrerseits Anschlussberufung mit dem Ziel der völligen Abweisung der Klage eingelegt haben. Zur Begründung ihrer Berufung hat sie geltend gemacht, die Beurteilung der Unfallfolgen aus neurologischer Sicht auf der Grundlage des Gutachtens A sei nicht ausreichend, weil diese die grundlegende unfallbedingte Schädigung der Kläger in Form der Störung der Propriozeption nicht untersucht habe. Diese sich auf die Tiefensensibilität auswirkende und von den Rezeptoren in Muskeln, Sehnen, Bändern und Gelenken ausgehende Störung sei Folge der mehrfach operierten Knieverletzung und habe bei der Klägerin zu einer Herabsetzung der Erregbarkeit der Dehnungsrezeptoren in der Muskulatur mit der Folge einer Unsicherheit beim Gehen und einer dadurch bedingten gehäuften Sturzneigung geführt. Während die Gutachterin A in ihrem Gutachten Anhaltspunkte für eine Störung der Tiefensensibilität erkennen lasse, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Zusammenhang der späteren Stürze mit den unfallbedingten Verletzungen festzustellen. Das Landgericht habe fehlerhaft die Vernehmung des behandelnden Arztes C als sachverständigen Zeugen unterlassen, welcher die Behandlung der Klägerin über einen mehrjährigen Zeitraum bekleidet und damit über den bestmöglichen Überblick über die unfallbedingten Verletzungen verfüge. Soweit der Sachverständige B in Bezug auf eine mögliche Störung der Propriozeption darauf hingewiesen habe, bei dem Unfall seien nur knöcherne Verletzungen aufgetreten, habe dieser die mit der dislozierten Fibolafraktur Typ Weber B als Trümmerbruch verbundene Beeinträchtigung des umliegenden Gewebes in Form von Verletzungen der Bänder, Sehnen und Muskeln verkannt. Der von dem Sachverständigen B verwendete Argumentation, die Klägerin sei nur zweimal gestürzt, stehe der Annahme einer unfallbedingten Störung der Propriozeption mit einer daraus resultierenden Sturzneigung schon deshalb nicht entgegen, weil die Klägerin ihrerseits im Rahmen der Anhörung deutlich gemacht habe, durchaus häufiger das durch den Unfall verletzte Bein plötzlich nicht mehr steuern zu können, wobei sie sich zu Hause ohne große Probleme an der Wand und an den Möbeln festhalten könne. Unter Heranziehung vergleichbarer Entscheidungen sei die Schmerzensgeldbemessung unangemessen niedrig, indem das geltend gemachte Schmerzensgeld in Höhe von 75.000 € angemessen sei, zumindest jedoch ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 € zuzusprechen sei. Bezüglich des Haushaltsführungsschadens sei nicht nachvollziehbar, warum für die Zeit ab November 2003 lediglich eine MDH von 20 % zugrunde zu legen sei, obwohl die Beklagte in erster Instanz noch nicht einmal in Abrede gestellt habe, dass ab November 2003 auf Dauer eine 30-prozentige Hausarbeitsunfähigkeit bestehe. Auch der Stundensatz von 7 € in den Jahren 2001 bis 2006 bzw. 8 € ab dem Jahr 2007 sei unangemessen niedrig, indem ein Stundensatz von 9,51 € anzusetzen sei, welcher der Bemessung nach dem früheren BAT X für eine ungelernte Kraft entspreche. Schließlich seien zu Unrecht die Erstattungsfähigkeit der angefallenen Behandlungs- und Fahrtkosten sowie der Kosten für die Begleitperson abgelehnt worden. Auch eine Begrenzung der Rentenzahlungspflicht der Beklagten bezüglich der Haushaltsführungsrente bis Februar 2019 sei nicht nachvollziehbar, da es keinen gültigen Erfahrungssatz gäbe, das Menschen mit einem darüber hinausgehenden Alter nicht in der Lage seien, ihren Haushalt allein zu führen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin den Antrag weiter, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 04.07.2014 - 2 O 128/11, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein durch richterliches Ermessen festzusetzendes, angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2008 abzüglich gezahlter 40.000,00 EUR zu zahlen: an die Klägerin weitere 28.551,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.142,77 EUR seit dem 11.08.2008, aus 8.567,57 EUR seit Rechtshängigkeit und aus jeweils weiteren 88,66 EUR seit dem 01.09.2008, 01.10.2008, 01.11.2008, 01.12.2008, 01.01.2009, 01.02.2009, 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 01.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009, 01.11.2009, 01.12.2009, 01.01.2010, 01.02.2010, 01.03.2010, 01.04.2010, 01.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 01.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010, 01.01.2011, 01.02.2011 und 01.03.2011abzüglich eines am 28.05.2002 gezahlten Betrages in Höhe von 1.800,00 EUR und eines am 11.01.2008 gezahlten Betrages in Höhe von 3.720,46 EUR zu zahlen; an die Klägerin ab dem 01.04.2011 eine monatliche Haushaltsführungsrente in Höhe von weiteren 88,66 EUR sowie ab März 2019 eine monatliche Haushaltsführungsrente in Höhe von 218,26 EUR, jeweils fällig zum Monatsersten, zu zahlen; an die Klägerin ab 01.04.2011 eine monatliche Rente für erforderliche Krankengymnastik in Höhe von 510,00 EUR zu zahlen, jeweils fällig zum Monatsersten. Die Beklagten haben zur Anschlussberufung den Antrag angekündigt, das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 4. Juli 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin führt nach Auffassung des Senats unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Erfolg. Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf eine Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (3 513 Abs.1 ZPO). Das Landgericht hat zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung sowohl den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes als auch die über die berücksichtigenden Schadensbeträge von insgesamt 6.057,18 € und die monatliche Haushaltsführungsrente von 129,60 € hinausgehenden Klageansprüche verneint. Die von der Klägerin gegenüber den der landgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen über den Umfang der unfallbedingten Verletzungen und deren Auswirkungen erhobenen Einwendungen sind insgesamt nicht geeignet, die von dem Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Vielmehr beruht die Beweiswürdigung des Landgerichts auf der Grundlage einer eingehend durchgeführten und in plausibler Weise gewürdigten Beweisaufnahme. Das Landgericht hat dabei seine richterliche Überzeugungsbildung nachvollziehbar und im Einzelnen anhand der erhobenen Beweise dargestellt, ohne dass Anhaltspunkte für Verfahrensfehler ersichtlich sind oder in sonstiger Weise Zweifel an der Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen gerechtfertigt wären. Grundsätzlich gilt für die Bewertung des Landgerichts auf Grund richterlicher Überzeugungsbildung der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO. Das bedeutet, dass der Richter lediglich an Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. Der Vorgang der Überzeugungsbildung beruht insoweit auf Erfahrungswissen und Judiz des erkennenden Richters, der als Beweismaß, das heißt als Kriterium für das Bewiesensein der streitigen Behauptungen ausschließlich auf die persönlichen richterliche Gewissheit abzustellen hat, welche etwaigen Zweifeln zu schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil v. 08.05.2012, XII ZR 262/10, zitiert nach juris, Rn. 78 m. w. N.). Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO ist das Berufungsgericht dabei grundsätzlich an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Soweit es danach konkreter Anhaltspunkte bedarf, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen könnten, fehlt es auch im Rahmen der Berufungsbegründung an durchgreifenden Gesichtspunkten. In dieser Hinsicht hat die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung eine rechtsfehlerhafte, weil unvollständige oder in sich widersprüchliche oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßende Beweiswürdigung durch das Landgericht nicht dargetan, sondern vor allem die Beweiswürdigung des Landgerichts durch ihre eigene ersetzt, was allein noch keine verfahrensfehlerhafte Beweiswürdigung durch das Landgericht begründen kann. Insbesondere kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, die landgerichtliche Entscheidung beruhe auf der fehlerhaften Verkennung der unfallbedingt verursachten Störung der Propriozeption, indem auf der Grundlage der nicht überzeugenden Gutachten der Sachverständigen A & Geiger die Störung der Tiefensensibilität und die damit verbundene Absenkung der Erregbarkeit der Dehnungsrezeptoren in der Muskulatur, die das Knie stabilisierten, nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Dieser Vorwurf vermag ebenso wenig zu überzeugen wie der Hinweis darauf, die Sachverständige A habe die grundlegende unfallbedingte Schädigung der Klägerin nicht untersucht und nicht erfasst. Im Gegensatz zu dem Vorbringen der Klägerin hat sich die Sachverständige A in jeder Hinsicht nachvollziehbar und überzeugend mit den bereits erstinstanzlich in gleicher Weise erhobenen Beanstandungen der Klägerin gegen die Ausführungen im schriftlichen Gutachten auseinandergesetzt. Dabei hat die Sachverständige auch das ärztliche Attest des C vom 08.07.2013 (Bl. 452 d. Akte) zugrunde gelegt und in ausreichender Weise gewürdigt. Indem die Sachverständige in ihrem Gutachten der Frage einer Störung der Tiefensensibilität ausweislich der eigenen Darstellung der Klägerin im Rahmen der Berufungsbegründung in der Weise nachgegangen ist, dass sie unterschiedliche Werte für das Vibrationsempfinden des gesunden rechten Beines gegenüber dem unfallverletzten linken Bein festgestellt hat, lässt sich aus dem Gutachten jedoch auch nachvollziehbar entnehmen, dass es keine Untersuchungsmethode gibt, mit der eine Beeinträchtigung der Rezeptoren im Kniegelenk messbar wäre. Die Sachverständige hat in diesem Zusammenhang auch überzeugend darauf hingewiesen, dass für die maßgebliche Fragestellung, ob sich bei der Klägerin durch eine Schädigung dieser Rezeptoren neurologische Defizite gebildet haben könnten, Lähmungserscheinungen, Reflexausfallfälle oder dergleichen bestehen müssten, welche jedoch im Rahmen der Untersuchung auf neurologische Ausfälle mit Ausnahme einer beschriebenen Sensibilitätsstörung im Bereich eines kleinen Areals nicht festgestellt werden konnten. Soweit die Klägerin dem Landgericht vorwirft, nicht genügend berücksichtigt zu haben, dass die unfallbedingte Schädigung der Rezeptoren über die Herabsetzung der Erregbarkeit der Dehnungsrezeptoren in der Muskulatur zu einer Unsicherheit beim Gehen mit dem Wegknicken des Beines führe, hat die Sachverständige A im Übrigen nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die Klägerin im Rahmen der Befunderhebung den Unfall ihr gegenüber in der Weise abweichend dargestellt habe, sie habe damals das Gefühl gehabt, sie könne das eine Bein nicht mehr nach vorne setzen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf das Zeugnis einer Sportmedizinerin bei der Sporthochschule Köln Bezug nimmt, ist dieses Beweisangebot schon deshalb nicht geeignet, weil die als Zeugin benannte G ersichtlich keine Untersuchung bei der Klägerin vorgenommen hat. Auf den Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens war in diesem Zusammenhang nicht nachzugehen. Gemäß § 412 Abs. 1 kann eine neue Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen angeordnet werden, wenn das Gericht das bisher erstattete Gutachten für ungenügend erachtet. Demgegenüber lassen die erstinstanzlich erstatteten Sachverständigengutachten auch aufgrund der mündlichen Erläuterung keinerlei Anhaltspunkte erkennen, welche darauf schließen lassen könnten, dass die Sachverständigen entweder von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen seien oder nicht die erforderliche Sachkunde auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse besessen haben könnten. Auch die Angriffe gegen die auf der Grundlage des Sachverständigen B beruhenden Feststellungen vermögen inhaltlich nicht zu überzeugen. Der Sachverständige hat vielmehr in nachvollziehbarer Weise auf der Grundlage der durchgeführten Untersuchungen darauf hingewiesen, dass unfallbedingt als Folge der Zerstörung des Knorpels bei der Klägerin eine Arthrose aufgetreten sei, wodurch belastungsabhängig vermehrt mit Schmerzen zu rechnen sei. Während dieser im Einzelnen nachvollziehbar die Grundlage für die Bemessung der Beeinträchtigung der Haushaltsführung mitgeteilt hat, hat er in gleicher Weise überzeugend ausgeführt, dass als Folge der Behandlung mittels eine Krankengymnastik nicht angezeigt sei. Schließlich bedurfte es auch nicht der Ladung und Vernehmung des behandelnden Arztes C als sachverständiger Zeuge. Abgesehen davon, dass die Benennung zu einer beweiserheblichen Tatsache nicht ersichtlich ist, haben sich insbesondere die Sachverständigen A und B in den jeweils von ihnen erstatteten und mündlich erläuterten Gutachten ausführlich mit dem Inhalt des ärztlichen Attestes auseinander gesetzt. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang weder zu erkennen gegeben, dass seitens der Sachverständigen entweder tatsächliche Umstände oder sonstige für die Beurteilung aus dem Gutachten des C zu entnehmende Gesichtspunkte unbeachtet geblieben oder unzutreffend gewertet worden wären. Während das ärztliche Attest hinreichend zu erkennen gibt, auf den von der Klägerin selbst angegebenen Beschwerden zu beruhen, welche der als Zeuge benannte Facharzt für Orthopädie seinerseits für glaubhaft und nachvollziehbar gehalten hat, hat die Klägerin weder in erster Instanz noch mit der Berufung zu erkennen gegeben, welche nicht zugunsten der Klägerin berücksichtigten und darüber hinausgehenden tatsächlichen Feststellungen in sein Wissen gestellt sein sollten. Der allgemeine Hinweis, dieser habe als behandelnder Arzt über einen mehrjährigen Zeitraum die Patientin begleitet und dadurch einen bestmöglichen Überblick über die unfallbedingten Verletzungen und folgen besessen, veranlasst nicht zu einer Vernehmung als sachverständiger Zeuge. Soweit das Landgericht auf der Grundlage der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen getroffenen Feststellungen ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 40.000€ für angemessen und ausreichend gehalten hat, vermag das Berufungsvorbringen kein höheres Schmerzensgeld zu rechtfertigen. Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigung des jeweils Geschädigten ab, wobei neben Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen ein besonderes Gewicht etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zukommt (OLG München, Urteil vom 21.03.2014, 10 U 1750/13, zitiert nach Juris, Randnummer 17 mit weiteren Nachweisen). Der Hinweis auf vermeintlich vergleichbare Fälle ist demgegenüber nicht geeignet das zuzubilligende Schmerzensgeld zu erhöhen. Vielmehr können aus der Existenz bestimmter ausgeurteilter Schmerzensgeldbeträge keine unmittelbaren Folgerungen hergeleitet werden, indem diesen selbst bei einer zu unterstellenden Fallähnlichkeit allenfalls vage Anhaltspunkte für die Bemessung des Schmerzensgeldes unter dem Gesichtspunkt der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion zukommt. Die Bemessung des Landgerichts wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass im Gegensatz zur früheren Zeit inzwischen die regelmäßige Dauer der stationären Behandlung im Zweifel deutlich kürzer ist, während im Übrigen auch ausreichend berücksichtigt ist, dass gerade der Vergleich mit älteren Entscheidungen zu einem mit der Steigerung der Lebenshaltungskosten in Verbindung stehenden höheren Betrag zu bemessen ist. Soweit die Klägerin die Bemessung des Haushaltsführungsschadens für zu gering erachtet, beruht die landgerichtliche Bemessung einer MDH von 20 % ab Dezember 2003 einerseits auf dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere den Feststellungen der Sachverständigen B und A und wird dem gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung in ausreichender Weise gerecht. Während die vom Landgericht für die Bemessung des Haushaltsführungsschadens zugrunde gelegte Zeit an Wochenstunden nicht angegriffen wird, erscheint auch die vom Landgericht vorgenommene Bemessung des Stundensatzes durchaus als angemessen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang eingewendet hat, für die gestaffelten Beträge von 7 € bzw. später 8 € könne keine Haushaltshilfe eingestellt werden, weil entsprechend dem früheren BAT X für eine ungelernte Kraft bereits ein Stundensatz in Höhe von 9,51 € anzusetzen sei, greift dieser Betrag bereits unter dem Gesichtspunkt nicht ein, weil keine Haushaltshilfe eingestellt wurde und deshalb gegenüber dem Bruttostundenlohn ein reduzierter Nettobetrag als Anhaltspunkt zugrunde zu legen ist (vgl. OLG München, a.a.O., Randnummer 39). Schließlich vermag die Klägerin auch nicht mit ihren Einwendungen gegen die Begrenzung des Haushaltsführungsschadens auf den Zeitraum bis einschließlich Februar 2019 durchzudringen. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar darauf hingewiesen, dabei den derzeitigen guten körperlichen Zustand der Klägerin in der Weise berücksichtigt zu haben, dass bei gewöhnlichem Verlauf mit einer Erledigung der Haushaltsführung jedenfalls noch über einen Zeitraum von 6 Jahren zu rechnen sei. Soweit danach im Rahmen der gemäß § 287 ZPO durchzuführenden Schätzung regelmäßig davon auszugehen ist, dass im Anschluss daran altersbedingt regelmäßig nicht damit zu rechnen ist, die notwendigen Arbeiten zur Haushaltsführung noch eigenständig zu übernehmen, ist auch nicht zu beanstanden, dass im Falle einer gegebenenfalls danach bestehenden individuellen Fähigkeit zur Ausführung von Haushaltstätigkeiten etwaige sich daraus ergebenden weitergehende Ansprüche auf den Weg der Erhebung einer Feststellungsklage zu verweisen sind. Da der Senat dem Rechtsmittel der Klägerin aus den vorgenannten Gründen keinerlei Aussicht auf Erfolg beimisst, wird aus Kostengründen angeregt, eine mögliche Rücknahme der Berufung zu überdenken. Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Binnen gleicher Frist können beide Parteien zur Frage des Gebührenstreitwerts in zweiter Instanz Stellung nehmen.