Urteil
13 O 172/18
LG Darmstadt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2019:0820.13O172.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung bereits geleisteter Zahlungen Zug-um-Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Bei Widerruf des Darlehens war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen, so dass kein Anspruch auf vollständige Rückabwicklung des gesamten Verbundgeschäfts aus §§ 495, 356b, 358 BGB besteht. Bei Bestehen eines Widerrufsrechts gemäß § 495 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung läuft dieses Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 2 BGB für 14 Tage ab Vertragsschluss. Die Widerrufsfrist beginnt nur dann nicht zu laufen, wenn der Verbraucher zum einen nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde und der Darlehensgeber sich zum anderen nicht auf den Schutz des gesetzlichen Musters der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB berufen kann. Außerdem beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher im Vertrag alle weiteren Pflichtangaben gemäß § 492 Abs.2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB mitgeteilt worden sind. Vorliegend war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen, da die Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden ist und die erforderlichen Pflichtangaben in ausreichender Art und Weise enthalten sind. Zunächst ist der Kläger in dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung (Seite 2 des Darlehensvertrages) ist in jeder Hinsicht ordnungsgemäß. Sie entspricht zweifelsfrei den gesetzlichen Anforderungen. Zunächst wurde der Kläger durch die Beklagte korrekt über den Bestand des Widerrufsrechts als solches belehrt. Darüber hinaus liegt doch eine korrekte Belehrung über die Rückzahlungsverpflichtung vor. Eine fehlerhafte Belehrung über den Bestand des Widerrufs als solches ist auch in Ansehung der Ausführungen des Klägers nicht gegeben. Die Belehrung über die Rückzahlungsverpflichtung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da diese dem gesetzlichen Muster für Widerrufsinformationen für Verbraucherdarlehensverträge (Anl. 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB) entspricht. Soweit in der Widerrufsinformation der im Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung der Partei zu zahlenden Zinsbetrag mit 0,00 € angegeben wird, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist hierin kein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) EGBGB zu sehen. Denn diese Regelung wirkt sich ausschließlich zu Gunsten des Klägers aus und ist unter keinem Gesichtspunkt unzutreffend oder irreführend. Vielmehr steht es der Beklagten in der Tat frei, im Falle eines wirksamen Widerrufs auf Soll-Zinsen zu verzichten. Damit ist die Angabe des Zinsbetrages mit 0 € weder unrichtig noch verwirrend (vgl. hierzu auch HansOLG Hamburg, Urt. v. 11.10.2017 – 13 U 334/16, OLG Köln, Urt. v. 6.12.2018 – 24 U 112/18, BeckRS 2018, 35784). Auch die vom Kläger angeführte Regelung zur Aufrechnung wird nicht dazu, dass aufgrund dessen ein Widerrufsrecht vorliegt, da es sich schon nicht um eine Pflichtangabe handelt. Eine etwaige Unwirksamkeit der Aufrechnungsregelung würde sich auf das Widerrufsrecht nicht auswirken bzw. würde die Belehrung selbst nicht fehlerhaft machen. Ferner enthält der Darlehensvertrag alle notwendigen Angaben über den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode, so dass die Voraussetzungen des Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erfüllt werden. Ziff. VIII Nr. 3 (Seite 2) des Vertrages – auf die ausdrücklich Bezug genommen wird - enthält alle notwendigen Angaben über den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode. Die dortige Darstellung ist nicht zu bemängeln. Der Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift fordert nämlich nicht die Angabe einer mathematischen Berechnungsformel. Ausreichend ist vielmehr, dass der Darlehensgeber die nach Rechtsprechung des BGH entwickelten wesentlichen Parameter benennt, die dem Verbraucher bei Vertragsschluss eine Abschätzung der Risiken zu ermöglichen, was erfolgt ist. Die weitergehende Angabe einer genauen Berechnungsformel war hingegen nicht erforderlich, da diese so abstrakt und schwer verständlich ist, dass sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgewinn bietet. Ziel der Vorschrift ist es, wie auch bei anderen Pflichtangaben, dass der Verbraucher die Folgen einer Darlehensablösung abschätzen und einordnen kann (vgl. zum Ganzen LG Ravensburg, Urt. v. 22.8.2018 – 2 O 77/18 m. w. Nachw. aus d. Rspr.). Ausreichend und dem Informationsbedürfnis des Darlehensnehmers genügend ist daher die bloße Umschreibung der Grundsätze der Berechnung (Münsch, in: Schimansky u. a., Bankrechtshdb., 5. Aufl. 2017, § 81 Rdnr. 118). Dem Kreditgeber kann auch die Darlegung einer bestimmten Berechnungsmethode nicht abverlangt werden. Die Beklagte musste sich daher auch nicht bei Vertragsschluss auf eine Methode festlegen. Die Vorschriften zur den Pflichtangaben können den Darlehensgeber nicht schon vor der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung verpflichten, sich auf eine Berechnungsmethode festzulegen, da diese die Bank in dem Zeitpunkt, in dem eine Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen ist, nach ihrer Wahl bestimmen kann. Eine materielle Regelung, dass diese Möglichkeit ausscheidet, treffen die Vorschriften zu Pflichtangaben gerade nicht (vgl. zum Ganzen LG Ravensburg, Urt. v. 22.8.2018 – 2 O 77/18 m. w. Nachw. aus d. Rspr.). Die Regelung in Ziffer IX des Vertrages (Bindung an Darlehensantrag für einen Monat, S. 2) bezieht sich erkennbar nicht auf das Widerrufsrecht/die Widerrufsfrist des Verbrauchers. Eine „Entwertung“ liegt im Rahmen dieser Formulierung nicht vor und führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung. Ebenfalls wurde mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die zuständige Aufsichtsbehörde in dem Darlehensvertrag auf Seite 2 angegeben. Denn vorliegend ist ausschließlich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständig. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus § 1 Abs. 5 Nr. 1 KWG i. V. m. Art. 4, 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15.10.2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (vgl. auch Schürnbrand, in: MüKo BGB, 7. Aufl. 2017, § 492 Rdnr. 26). Der Barzahlungspreis wurde ausdrücklich unter der Rubrik „Gesamtkaufpreis Kfz“ (Seite 1, Ziffer III des Vertrags) angegeben, was entgegen der Ausführungen des Klägers ausreichend ist. Darüber hinaus sind in dem Vertrag geregelten Auszahlungsbedingungen ebenfalls fehlerfrei. Die Nennung der Auszahlungsbedingungen soll dem Darlehensnehmer verdeutlichen, wie und wann er den Darlehensbetrag erhält. Nach der Gesetzesbegründung soll in diesem Zusammenhang insbesondere angegeben werden, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen nicht selbst ausgezahlt bekommt, sondern das Geld einem Dritten zufließt und der Darlehensnehmer dafür etwas anderes erhält, z. B. die Befreiung von einer Verbindlichkeit oder einen Gegenstand (vgl. Münsch, in: Schimansky u. a., Bankrechtshdb., 5. Aufl. 2017, § 81 Rdnr. 106). Unter Berücksichtigung der Regelung auf den Seiten 2 und 10 des Darlehensvertrages ergibt sich ohne weiteres, dass nicht der Kläger den Darlehensbetrag erhält, sondern der Vertragshändler, der das Fahrzeug liefert. Auch verfängt der Einwand des Klägers nicht, dass die Regelung, dass „sämtliche[r] der von der Bank angeforderten und von den DN eingereichten Unterlagen“ nicht hinreichend bestimmt sei. Denn einerseits zielt die Regelung des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB hierauf gar nicht ab und eine weitere Konkretisierung ist ohne Betrachtung des Einzelfalls schlicht ohnehin nicht möglich. Auch sind die Angaben zu Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes ausreichend. Dem Auch sind die Angaben zur Art des Darlehens in Ansehung des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB ausreichend. Denn auf der Vertragsurkunde findet sich der unzweideutige Hinweis, dass es sich um ein „Verbraucherdarlehen/Ratenkredit“ handelt. Diese schlagwortartige Produktumschreibung ist nicht zu beanstanden, da eine Abgrenzung zu anderen Vertragstypen, wie z.B. Leasing, problemlos möglich ist (vgl. hierzu auch Schürnbrand, in: MüKo BGB, 7. Aufl. 2017, § 491 Rdnr. 15; Weidenkaff, in. Palandt, 75. Aufl. 2016, Art. 247 § 3 EGBGB Rdnr. 2). Gleichfalls sind die Angaben in Ziff. VIII. 2 des Darlehensvertrages (Seite 2) als ausreichend anzusehen, um dem Kläger vor Augen zu führen, was ihm bei verspäteten oder ausbleibende Zahlungen drohen kann. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Verzugszinssatz und seine Änderungsmöglichkeiten in Deutschland ohnehin gesetzlich festgelegt sind (§§ 288 Abs. 1, 247 BGB; vgl. hierzu auch Münsch, in: Schimansky u. a., Bankrechtshdb., 5. Aufl. 2017, § 81 Rdnr. 108). Auch die Zugangsvoraussetzungen zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben dargelegt. Gemäß Art. 247 § 7 EGBGB muss der Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren angegeben werden. Der Darlehensvertrag enthält in Ziff. VIII. Nr. 8 (Seite 2) hinreichende Angaben betreffend den Zugang zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren. Die dortigen Angaben sind erschöpfend. Das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung ist ebenfalls ausreichend im Sinne des Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB benannt. Diese Regelung soll dem Darlehensnehmer nämlich verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann (Roth, in: Langenbucher u. a., Bankrechts-Hdb., 2. Aufl. 2016, Art. 247 § 6 EGBGB, Rdnr. 5). Eine umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen würde einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen. Denn eine solche Darstellung geht über das Erfordernis einer „Verdeutlichung“ hinaus. Der Gesetzgeber erwartet nämlich gerade nicht, dass der Verbraucher eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vornehmen kann, was ohne juristische Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen wäre. Wenn schon aber der BGH regelmäßig davon ausgeht, dass es für den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsinformation zumutbar ist, sich selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Widerrufsinformation Bezug genommen wird, darüber zu informieren, ob die für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag enthalten sind, so muss dies in gleicher Weise für die Formvorschriften einer Kündigungserklärung gelten (LG Heilbronn, NJW-RR 2018, 882). Es besteht daher auch keine Pflicht zur Darlegung der Formvoraussetzung des § 492 Abs. 5 BGB. Eine umfassende Aufklärung zu zivilrechtlichen Grundvoraussetzungen kann nicht erfolgen. Der Darlehensgeber kann z. B. nicht über die Grundsätze des Zugangs von Kündigungserklärungen oder die Abgabe mit Vertretungsmacht aufklären. Die konkrete Prüfung einer Kündigung kann nur im Einzelfall erfolgen. Die Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung kann daher nicht gefordert sein (so auch LG Ulm, Urt. v. 30.7.2018 – 4 O 399/17, juris). Die Nennung aller Voraussetzungen würde zu einer unübersichtlichen und unlesbaren Ansammlung an Pflichtangaben führen, die dem Gesetzeszweck entgegenstünde (vgl. auch BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, juris Rn. 22 u. OLG Köln, Urt. v. 6.12.2018 – 24 U 112/18, BeckRS 2018, 35784). Letztlich ist die Restkreditversicherung als auch die Differenzkaskoversicherung in der Widerrufsinformation erwähnt mit dem Hinweis, dass der Kläger als Darlehensnehmer bei einem Widerruf auch an diese Verträge nicht mehr gebunden ist. Die Versicherungen wurden im Rahmen des Vertrags mitfinanziert, so dass diese auch angegeben werden mussten. Soweit die Klägerseite die Auffassung vertritt, die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation sei deswegen fehlerhaft, weil hierin die zugleich mit dem Darlehensvertrag von der Klägerseite abgeschlossene Gruppenversicherung erwähnt sei, obwohl es sich hierbei nicht um einen verbundenen Vertrag handele, greift auch diese Argumentation nicht durch. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 BGB vorliegen oder nicht, braucht für die Frage der fehlerfreien Widerrufsinformation nämlich nicht entschieden werden. Denn dadurch, dass die Beklagte die von der Klägerseite abgeschlossene Gruppenversicherung in der Widerrufsinformation unter der Zwischenüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ erwähnt hat, hat sie der Klägerseite ein von diesem dann angenommenes Angebot unterbreitet, die von der Klägerseite abgeschlossene Gruppenversicherung als mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft einzuordnen. Diese vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien gestaltet zunächst die vertragliche Primärebene. Die daraus resultierende Rechtsfolge für den Fall des Widerrufs hat die Beklagte dann zu treffenden Widerrufsinformation dargestellt, weshalb rechtliche Bedenken gegen den diesbezüglichen Inhalt in der Widerrufsinformation nicht durchgreifen (vgl. LG Heilbronn, Urt. v. 30.1.2018 – 6 O 358/17, BeckRS 2018, 738). Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs und die geltend gemachten Nebenforderungen sind aufgrund dessen gleichfalls unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, weil der Kläger vollumfänglich unterliegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit den Widerruf eines Darlehensvertrages. Zwischen dem Kläger und der Beklagten wurde im April 2015 ein Darlehensvertrag zu privaten Zwecken über insgesamt 21.000,00 € (netto) mit der Darlehensvertragsnummer 630773 geschlossen. Dieses Darlehen diente zur Finanzierung für den Kauf eines privat genutzten [Fahrzeugtyp] (Fahrzeugidentifikationsnummer …) Verkäufer dieses Fahrzeugs war das Autohaus […], wobei es hierzu die von der Beklagten bereitgestellten Vertragsformulare verwendete. Dem Kläger wurde auch noch eine Anmeldung zu einer Restschuldgruppenversicherung angeboten, deren Prämie ebenfalls mit diesem Darlehen finanziert werden sollte. Bei dieser Versicherung handelt es sich um eine bereits bestehende Gruppenversicherung zwischen Darlehensgeber und Versicherer. Vereinbart wurde, dass die Klagepartei unmittelbar an das verkaufende Autohaus eine Anzahlung auf den Kaufpreis in Höhe von 13.000,00 € zahlt und dass die Darlehenssumme mittels 36 gleich bleibender Monatsraten in Höhe von jeweils 206,44 € und einer Schlussrate in Höhe von 15.165,80 € zurückzuzahlen ist. Die vereinbarte Anzahlung wurde durch den Kläger an das verkaufende Autohaus geleistet. Die Dar-lehenssumme zahlte die Beklagte direkt an das verkaufende Autohaus. Die Beklagte zog zwischenzeitlich alle Monatsraten einschließlich der vereinbarten Schlussrate vom Konto des Klägers ein, so dass insgesamt 25 Raten zu je 206,45 Euro, eine Rate zu 2.250,00 Euro, eine Rate zu 204,11 Euro, eine Rate zu 1.000,00 Euro, eine Rate zu 500,00 Euro, 11 Raten zu 204,05 Euro, eine Rate zu 16,80 Euro und eine Schlussrate zu 11.399,00 Euro gezahlt, mithin einen Gesamtbetrag i.H.v. 22.775,71 Euro geleistet wurden. Vorvertraglich hatte die Beklagte der Klagepartei noch die „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite") ausgehändigt, mit denen die Beklagte die Klagepartei über einige vorvertragliche Pflichtangaben unterrichtete. Der Kläger widerrief mit Schreiben vom 31.01.2018 den Darlehensvertrag und forderte die Beklagte auf, binnen zwei Wochen eine Rückabwicklung durchzuführen. Mit Schreiben vom 05.02.2018 wies die Beklagte den Widerruf als unwirksam zurück. Hierauf ließ der Kläger die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 26.03.2018 erneut auffordern, den Widerruf als wirksam anzuerkennen und der Rückabwicklung zuzustimmen. Auch diese Aufforderung wies die Beklagte mit Schreiben vom 06.04.2018 erneut zurück. Der Kläger ist der Ansicht, er habe den Darlehensvertrag noch widerrufen können, da dieser nicht alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB vollständig enthalte. Die Art des Darlehens sei nicht ausreichend im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB dargestellt worden, es sei nicht klar und verständlich über die Auszahlungsbedingungen gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB informiert worden, der Kläger sei nicht über die Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1, 11 EGBGB belehrt worden, der Hinweis auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn als zuständiger Aufsichtsbehörde (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) sei unvollständig, weil die Europäische Zentralbank in Frankfurt am Main nicht ebenfalls genannt werde, das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages werde nicht ausreichend gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB dargestellt, die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB) sei nicht hinreichend klar und verständlich angegeben, es seien keine ausreichenden Informationen zu den Zugangsvoraussetzungen zum außergerichtlichen Beschwerdeverfahren (Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB) erteilt worden, der Barzahlungspreis sei entgegen Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 a) EGBGB nicht genannt worden, ebenso sei entgegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und S. 2 sowie § 12 Abs. 1 Nr. 2 die EGBGB nicht auf die Rückabwicklung des Darlehensvertrages sowie die Rückabwicklung des verbundenen Vertrages, auf die Zinszahlung mit Angabe des täglichen Zinsbetrages und auf Aufwendungsersatzansprüche hingewiesen worden. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB könne sich die Beklagte nicht berufen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 35.775,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs [Fahrzeugtyp] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 807,36 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abweisen. Hilfswiderklagend beantragt die Beklagte, festzustellen, dass der Kläger im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu leisten, der auf einem Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Widerrufsfrist bereits am 28.10.2015 abgelaufen sei. Ohnehin enthalte der Darlehensvertrag alle Pflichtangaben; sie tritt den einzelnen Rügen des Klägers entgegen. Darüber hinaus stehe dem Kläger keinesfalls ein Widerrufsrecht zu, weil er dieses verwirkt habe, sich mithin sein Verhalten als rechtsmissbräuchlich darstelle.