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Urteil

6 O 358/17 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2017:1123.6O358.17.00
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Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus dem zwischen den Parteien am 29.06.2017 vor dem Landgericht Essen unter der Geschäftsnummer 6 O 76/17 geschlossenen Prozessvergleich wird für die Beklagte für unzulässig erklärt.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die vollstreckbare Ausfertigung des vor dem Landgericht Essen unter der Geschäftsnummer 6 O 76/17 geschlossenen Prozessvergleichs herauszugeben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Zwangsvollstreckung aus dem zwischen den Parteien am 29.06.2017 vor dem Landgericht Essen unter der Geschäftsnummer 6 O 76/17 geschlossenen Prozessvergleich wird für die Beklagte für unzulässig erklärt. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die vollstreckbare Ausfertigung des vor dem Landgericht Essen unter der Geschäftsnummer 6 O 76/17 geschlossenen Prozessvergleichs herauszugeben. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Mit vorliegender Vollstreckungsgegenklage wendet sich die Klägerin gegen die Zulässigkeit einer etwaigen Zwangsvollstreckung aus einem vor dem Landgericht Essen am 29.06.2017 unter dem Az. 6 O 76/17 geschlossenen Prozessvergleich. Die Beklagte hat die Klägerin im Rechtsstreit Az. 6 O 76/17 wegen einer vermeintlich fehlerhaften Anlageberatung unter anderem auf Schadensersatz in Höhe von 8.407,00 €, Nutzungsersatz in Höhe von 10.500,00 € und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.461,32 (vgl. Bl. 2 GA, Az. 6 O 76/17) in Anspruch genommen. Gegenstand der Schadensersatzforderung war die durch die Klägerin vermittelte Beteiligung der Beklagten an der PORT MELBOURNE GmbH & Co. KG und der PORT MORESBY GmbH & Co. KG (IdeenKapital Schiffsfonds Treuhand GmbH, Navalia 9) vom 07.02.2007. Der Prozessvergleich sah vor, dass die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.000,00 € an die Beklagte zahlen sollte. Mit dem Prozessvergleich sollten sich alle Ansprüche der Beklagten aus der streitgegenständlichen Beteiligung an dem oben benannten Schiffsfond gegenüber der Klägerin erledigen. Die genannten Beteiligungen sollten bei der Beklagten verbleiben. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben (vgl. Bl. 148-150 GA, Az. 6 O 76/17). Mit Überweisung vom 18.07.2017 zahlte die Klägerin an die Beklagte die Vergleichssumme in Höhe von 4.000,00 € abzüglich von ihr übermittelten Kapitalertragssteuer (656,64 €), Kirchensteuer (59,09 €) und des Solidaritätszuschlags (36,11 €), mithin einen Betrag von 3.248,16 € (Anlage K 1, Bl. 7 GA). Den restliche Betrag in Höhe von 751,84 € leitete die Klägerin an die Finanzbehörden weiter. Hierzu führte sie am 09.08.2017 eine Kapitalertragssteueranmeldung für den Monat Juli 2017 an das Finanzamt Essen-NordOst unter der Steuernummer 111/5728/0015 durch. Im Rahmen einer Sammelüberweisung übermittelte die Klägerin den einbehaltenen Betrag in Höhe von 751,84 € am 10.08.2017 an das Finanzamt Essen-NordOst. Mit Schreiben vom 16.08.2017 und 21.09.2017 forderte die Klägerin die Prozessbevollmächtigten der Beklagte auf, die vollstreckbare Ausfertigung herauszugeben (Anlage K 2, Bl. 8 d. A., K 5 d. A., Bl. 13-14 GA). Dies lehnte die Beklagtenseite mit der Begründung ab, dass der Vergleichsbetrag in Höhe von 4.000,00 € noch nicht vollständig seitens der Klägerin gezahlt worden sei (Anlage K 3, Bl. 10 GA). Die Klägerin ist der Auffassung, dass die im streitgegenständlichen Vergleich titulierte Zahlungspflicht durch die Überweisung des Betrages in Höhe von 3.248,16 € erfüllt worden sei. Sie sei als Kreditinstitut zur Abführung der Kapitalsteuer als Quellensteuer gesetzlich verpflichtet. § 20 Abs. 3 EStG erfasse als steuerpflichtige Einkünfte auch Vergleichszahlungen wegen angeblicher Beratungsfehler. Die gefestigte Praxis der Finanzbehörden sehe vor, dass sie - die Klägerin - die oben genannten Steuern abzuführen habe. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 09.10.2012, wonach Vergleichszahlungen als Einkünfte im Sinne von § 20 Abs. 3 EStG zu versteuern seien. Des Weiteren könne die Beklagte den streitgegenständlichen Betrag ohnehin unproblematisch nach Abgabe einer entsprechenden Steuererklärung zurückverlangen. Die Klägerin beantragt, Die Zwangsvollstreckung aus dem zwischen den Parteien am 29.06.2017 vor dem Landgericht Essen unter Geschäftsnummer 6 O 76/17 geschlossenen Prozessvergleich für die Beklagte für unzulässig zu erklären; Ferner die Beklagte zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung des vorgenannten Titels an sie herauszugeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der streitgegenständliche Vergleich nicht durch die Zahlung von einem Betrag in Höhe von 3.248,16 € durch die Klägerin erfüllt worden sei. Ihr - von der Beklagten - geltend gemachter Schadensersatzanspruch unterliege nicht der Abgeltungssteuer des § 20 Abs. 3 EStG. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Kapitalanlage bei ihr verblieben sei und es sich somit nicht um einen Veräußerungsgewinn handele. Eine Verpflichtung zur Versteuerung der Vergleichszahlung ergebe sich ferner nicht aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 09.10.2012, denn danach seien solche Leistungen nur zu versteuern, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer konkreten einzelnen Transaktion bestehe, bei der ein konkreter Verlust entstanden sei. Es sei vorliegend durch den Vergleich nicht klargestellt, wie sich die konkrete Vergleichssumme zusammensetze, da sie - die Beklagte - ursprünglich sowohl Schadensersatz und Nutzungsersatz als auch außergerichtliche Rechtsanwaltskosten ursprünglich eingeklagt habe, so dass kein konkreter Verlust angeben werden könne. Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, dass die Klägerin mit ihrer Einwendung präkludiert sei. Der Klägerin sei bereits zum Zeitpunkt des Vergleichs bekannt gewesen, dass sie gegebenenfalls die Kapitalertragssteuer an das Finanzamt abführen müsse, so dass ein etwaiger Zusatz „…abzüglich der abzuführenden Kapitalertragssteuer… “ in den Prozessvergleich habe aufgenommen werden können. Ohne diesen Zusatz sei die Klägerin verpflichtet 4.000,00 € an sie -die Beklagte - zu zahlen. Abschließend ist sie der Ansicht, dass es an einem Rechtschutzbedürfnis für die Klage fehle, da sie die Zwangsvollstreckung gegenüber der Klägerin nicht angedroht habe und - unstreitig - derzeit auch nicht betreibe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. I. Zulässigkeit der Klage Die Klage ist zulässig. 1. Antrag zu 1. Der Antrag zu 1. ist zulässig. a) Statthaftigkeit Die Vollstreckungsgegenklage gemäß §§ 767, 795 S. 1 ZPO ist der statthafte Rechtsbehelf. Die Klägerin macht vorliegend materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend, in dem sie den Erfüllungseinwand nach § 362 BGB erhebt. b) Zuständigkeit Die Zuständigkeit des Landgerichts Essen ergibt sich daraus, dass bei diesem der durch Vergleich beendete Rechtsstreit in der 1. Instanz anhängig war, vgl. §§ 767 Abs.1, 795 S. 1 ZPO. c) Rechtschutzbedürfnis Die Klägerin hat ferner ein Rechtsschutzbedürfnis, da es sich zum einen bei dem von ihr vorgetragenen Erfüllungseinwand um eine Einwendung aus einer nachträglichen Tatsache handelt, so dass eine Fortsetzung des alten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Zum anderen ist die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte bereits mit Erlass der vollstreckbaren Ausfertigung möglich, so dass der Einwand der Beklagten, sie habe die Zwangsvollstreckung nicht konkret angedroht, ins Leere läuft. Darüber hinaus ist anzuführen, dass die Beklagte trotz mehrmaliger Aufforderung der Klägerin der Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung nicht nachgekommen ist; eine Vollstreckung aus dem Titel des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist momentan jederzeit denkbar. 2. Antrag zu 2. Der Antrag zu 2. ist zulässig. Um eine Umgehung der strengen Voraussetzungen von § 767 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO zu verhindern, ist ein Antrag auf „Titelherausgabe“ nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls dann zulässig, wenn entweder über eine Vollstreckungsgegenklage bereits rechtskräftig zugunsten des Herausgabeklägers entschieden worden ist oder wenn die Erfüllung der dem Titel zugrunde liegenden Forderung zwischen den Parteien unstreitig ist. Nichts anderes gilt, wenn die Herausgabeklage - wie hier - mit der Vollstreckungsgegenklage verbunden wird (BGH Urteil v. 19.12.2014 – V ZR 82/13; Grüneberg in: Palandt, 76. Auflage, § 371 BGB, Rn. 4; Olzen in: Staudinger, § 371 BGB, Rn. 7) Denn auch in diesem Fall ist eine Umgehung der Voraussetzungen von § 767 ZPO nicht zu befürchten. b) Zuständigkeit Das Landgericht Essen ist kraft Annexkompetenz auch für den Herausgabeanspruch über die vollstreckbare Ausfertigung des Prozessvergleichs aus prozessökonomischen Gründen zuständig. c) Rechtschutzbedürfnis Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin folgt in diesem Zusammenhang daraus, dass sonst die Gefahr bestünde, dass die Beklagte trotz einer erfolgreichen Vollstreckungsgegenklage die vollstreckbare Ausfertigung des Prozessvergleiches behalten könnte und weitere Vollstreckungsanträge stellen könnte, zumal Vollstreckungsverfahren ausgesprochen formalisiert ausgestaltet sind. II. Begründetheit der Klage Die Klage ist begründet. 1. Antrag zu 1. a) Sachbefugnis Die Sachbefugnis folgt daraus, dass sowohl die Klägerin als Vollstreckungsschuldnerin als auch die Beklagte als Vollstreckungsgläubigerin im streitgegenständlichen Titel dem Prozessvergleich nach § 794 Abs. 1 Nr.1 ZPO genannt sind. b) materielle-rechtliche Einwendung Der Klägerin steht vorliegend eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch zu. Durch die -unstreitige- Zahlung in Höhe von 3.248,16 € unter in Abzug bringen der Kapitalertragssteuer (656,64 €), der Kirchensteuer (59,09 €) und des Solidaritätszuschlags (36,11 €) (d.h. in Gesamthöhe von 751,84 €), wurde der streitgegenständliche Vergleich über 4.000,00 € gemäß §§ 362 Abs. 1, Abs. 2, 185 BGB durch die Klägerin erfüllt. Die Klägerin ist gesetzlich zur Abführung der Kapitalertragssteuer, der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages verpflichtet, so dass der Einbehalt und die Weiterleitung dieser im Verhältnis der Parteien Erfüllungswirkung nach § 362 Abs.1 und Abs. 2, § 185 BGB hat. Gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird, wobei über § 362 Abs. 2 BGB die Vorschrift des § 185 BGB Anwendung findet, wenn an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis durch die gesetzliche Abzugsverpflichtung abgabenrechtlich dergestalt überlagert, dass dann, wenn ein Leistungsempfänger seiner gegenüber dem Finanzamt bestehenden Zahlungspflicht nachkommt, in Höhe des Abzugsbetrages auch seine zivilrechtliche Leistungspflicht gegenüber dem Schuldner erfüllt wird, weil er der ihm abgabenrechtlich auferlegten Abzugsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt des Leistenden nachkommt (vgl. BGH, Urteile vom 17.07.2001 - X ZR 13/99; BGH Urteil vom 12.05.2005 - VII ZR 97/04; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. April 2015 – 17 U 251/13). So ist es vorliegend der Fall: Bei der Klägerin handelt es sich um ein inländisches Kreditinstitut, im Sinne des Kreditwesengesetzes, die gemäß §§ 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 lit. a), § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 1 Satz 2 EStG zur Abführung von einer Kapitalertragssteuer verpflichtet ist. Der Einwand der Beklagten, dass jedenfalls nicht pauschal die gesamte Vergleichssumme in Höhe von 4.000,00 € im Rahmen der Kapitalertragssteuer in Ansatz gebracht habe werden können, da im Vergleich nicht konkretisiert wurde, auf welche eingeklagten Posten die Zahlung erfolge, verfängt nicht. Zwar hat die Beklagte klageweise sowohl im Wege der Naturalrestitution nach § 249 BGB ihre gezahlte Einlagesumme nebst Agio abzüglich etwaiger Ausschüttungen als auch einen Nutzungsausfallschadensersatz und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangt. Sämtliche im gerichtlichen Verfahren unter dem Az. 6 O 76/17 begehrten Zahlungen unterliegen jedoch der Kapitalertragssteuerpflicht. Im Einzelnen: Die im gerichtlichen Verfahren unter dem Az. 6 O 76/17 von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche stellen allesamt Schadensersatzansprüche und keine Zinsansprüche dar, mit der Folge, dass lediglich § 20 Abs. 3 EStG i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 2, 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 lit. a) EStG maßgeblich ist. Nach § 20 Abs. 3 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden. Vorliegend fällt nach Auffassung der Kammer ein etwaiger Schadensersatz nach §§ 280 ff., 249 ff. BGB unter die Steuerpflicht des § 20 Abs. 3 EStG. Ein solcher Schadensersatz stellt ein Surrogat der Einkünfte aus dem Kapitalvermögen, vorliegend des Immobilienfonds in Form eines besonderen Entgeltes dar. Dies folgt daraus, dass die Beklagte als Anlegerin aufgrund einer etwaigen fehlerhaften Anlageberatung unter anderem geltend gemacht hat, dass sie im Falle der ordnungsgemäßen Aufklärung die damals streitgegenständliche Fondsbeteiligung nicht erworben hätte und stattdessen über eine alternative Anlage ab dem Erwerbszeitpunkt anderweitige Kapitalerträge in Höhe von 3,5 % p. a. generiert hätte (vgl. Bl. 2 und 26 d.A., Az. 6 O 76/17). Hätte die Beklagte diese Zinsen tatsächlich erzielt, unterlägen sie der Kapitalertragsteuer. Nichts anderes kann gelten, wenn sie derartige Zinsen wegen der Fehlberatung nicht selbst erzielt, sondern sie im Wege des Schadensersatzes gegenüber der nicht anleger- oder anlagegerecht beratenden Bank, der heutigen Klägerin, geltend macht. Wirtschaftlich betrachtet wird damit das Vermögen des Anlegers auf den Stand gebracht, den es hätte, wenn der Anleger ordnungsgemäß beraten worden wäre. In diesem Fall hätte die Beklagte aber auch Steuern auf die Kapitalerträge bezahlen müssen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. April 2015 – 17 U 251/13). Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei dem im Verfahren Az. 6 O 76/17 geltend gemachten Schadensersatzanspruch, um ein Surrogat der Einkünfte aus der Fondsbeteiligung. Daher stellt eine Zahlung der Klägerin im Rahmen des Vergleichs ein Surrogat für ein besonderes Entgelt aus dem Kapitalvermögen dar. Des Weiteren ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Fondsbeteiligung aufgrund des Vergleiches bei der Beklagten verblieben ist und diese nicht Zug-um-Zug gegen Zahlung des Betrages von 4.000,00 € an die Klägerin zurückgegeben wurde. Dadurch, dass diese im Vermögen der Beklagten verblieben ist und sie zusätzlich noch eine Zahlung in Höhe von 4.000,00 € auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch in Form der Naturalrestitution nach § 249 BGB erhielt, ist ebenfalls davon auszugehen, dass die Zahlungen der Klägerin besondere Entgelte oder Vorteile aus dem Kapitalvermögen neben den laufenden Einkünften darstellen, welche der Kapitalertragssteuerpflicht gemäß § 20 Abs. 3 EStG unterfallen (vgl. hierzu auch DStR 2014, 2160, 2163). Denn gerade dadurch, dass die Fondsbeteiligung bei der Beklagten verblieb und sie darüber hinaus eine Zahlung von der Klägerin erhielt, wurde die Beklagte gerade nicht so gestellt, als habe sie die Fondsbeteiligung nicht erworben; sie wurde vielmehr besser gestellt. Das führt dazu, dass auch eine Zahlung der Klägerin auf diesen damals geltend gemachten Anspruch auf Naturalrestitution einen besonderen Vorteil oder ein besonderes Entgelt i.S.v. § 20 Abs. 3 EStG darstellt. Dem Steuerabzug kommt jedoch nur eine Erfüllungswirkung zu, wenn er im richtigen Umfang vorgenommen wurde (BGH, Urteil vom 17 Juli 2001 - X ZR 13/99; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2017 – I-7 U 119/15). So liegt es hier: Die Kapitalertragssteuer beträgt gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 25 %, die Hauptforderung beläuft vorliegend 4.000,00 €, die geschuldete Kapitalsteuer würde somit danach 1.000,00 € ausmachen. Unter Abzug des von der Klägerin vorgetragenen Freibetrag in Höhe von 1.314,37 € (Bl. 11 d. A., Anlage K 4), läge die Kapitalertragssteuer bei 656,63 €: Kenndaten Kapitaleinkünfte vor Steuern: 4.000,00 Euro Freibetrag: 1.314,37 Euro Kirchensteuer: 9 % Ausländische Steuer: 0,00 Euro Kapitaleinkünfte nach Steuern: 3.248,17 Euro Ergebnis Steuerbetrag Durchschnitts-steuersatz Grenzsteuersatz Abgeltungssteuer: 656,63 Euro 16,416 % 24,450 % Solidaritätszuschlag: 36,11 Euro 0,903 % 1,345 % Kirchensteuer: 59,09 Euro 1,477 % 2,200 % Gesamtbelastung: 751,83 Euro 18,796 % 27,995 % Abgeführt wurden nach Angaben der Klägerin 656,64 €, von denen wiederum der Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5 % (36,11 €) und die Kirchensteuer i. H.v. 9 % (59,09 €) abgezogen wurde. Es ist auf den von der Klägerin abgeführten minimal höheren Betrag von 656,64 € abzustellen, da eine Abweichung im Rahmen von lediglich einem Cent keinerlei Auswirkung zum Nachteil der Beklagten hat, sondern diese vielmehr unter Umständen einen minimalen Steuererstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt hätte. c) Keine Präklusion der Einwendung gemäß § 767 Abs. 2 ZPO Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin mit ihrer Einwendung der Erfüllung nicht präkludiert gemäß §§ 767 Abs. 2, 795 S. 1 ZPO. Die Präklusionsregelung des § 767 Abs. 2 greift bei Prozessvergleichen nicht ein (BGH MDR 1987, 933 m.w.N.; Herget in: Zöller, § 767 ZPO, Rn. 20), da diese nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind und daher der Zweck des § 767 Abs. 2 ZPO der mitunter die Wirkung der Rechtskraft schützen soll, ohnehin nicht erreicht werden kann. Dementsprechend kann es vorliegend dahinstehen, ob der Einwand der Klägerin überhaupt verfängt, dass der Klägerin bereits zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses bekannt gewesen sei, dass sie die Kapitalertragssteuer an das Finanzamt abführen müsse und ein etwaiger Zusatz „…abzüglich der abzuführenden Kapitalertragssteuer… “ in den Prozessvergleich habe aufgenommen werden müssen. Ungeachtet dessen könnte die Beklagte höchstens eine Präklusion des Erfüllungseinwandes und nicht eine etwaige Kenntnis von der Pflicht zur Abführung der Kapitalertragssteuer geltend machen. Die Zahlung der Klägerin fand vorliegend unstreitig nach dem Vergleichsschluss statt, so dass eine erfolgte Zahlung nicht früher von der ihr im Rahmen eines materiell-rechtlichen Einwands hätte geltend gemacht werden können. 2. Antrag zu 2. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten analog § 371 BGB einen Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Prozessvergleichs vom 29.06.2017, Az. 6 O 76/17, da der titulierte Anspruch, wie festgestellt, durch Erfüllung erloschen ist und somit aus dem Vergleich nicht mehr vollstreckt werden darf. III. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt, mit Blick auf die in § 775 Nr. 1 ZPO enthaltenen Regelungen aus § 709 S. 1 ZPO .