OffeneUrteileSuche
Urteil

13 O 142/19

LG Darmstadt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2019:0913.13O142.19.00
7Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, so dass über die Hilfswiderklage nicht mehr zu entscheiden war. Insbesondere der Feststellungsantrag ist zulässig. Die mit dem Antrag begehrte Feststellung, dass der Kläger keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen nach Widerruf schuldet, ist ein zulässiges Feststellungsziel nach Darlehenswiderruf (vgl. BGH, Urt. v. 16.5.2017 – XI ZR 586/15, juris). Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO liegt hier vor, da sich die Beklagte berühmt, aufgrund des wirksamen Darlehensvertrages weiter Zins- und Tilgungsleistungen vom Kläger fordern zu können. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Dem Kläger steht weder die Feststellung zu, er schulde aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehnsvertrages keine Zins- und Tilgungsleistungen, noch ein Anspruch auf Zahlung bereits geleisteter Zahlungen Zug-um-Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Bei Widerruf des Darlehens war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen. Den Kläger steht kein Anspruch auf vollständige Rückabwicklung des gesamten Verbundgeschäfts aus §§ 495, 356b, 358 BGB zu. Bei Bestehen eines Widerrufsrechts gemäß § 495 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung läuft dieses Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 2 BGB für 14 Tage ab Vertragsschluss. Die Widerrufsfrist beginnt nur dann nicht zu laufen, wenn der Verbraucher zum einen nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde und der Darlehensgeber sich zum anderen nicht auf den Schutz des gesetzlichen Musters der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB berufen kann. Außerdem beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher im Vertrag alle weiteren Pflichtangaben gemäß § 492 Abs.2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB mitgeteilt worden sind. Vorliegend war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen, da die Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden ist und die erforderlichen Pflichtangaben in ausreichender Art und Weise enthalten sind. Zunächst ist der Kläger in dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung (Seite 2 des Darlehensvertrages) ist in jeder Hinsicht ordnungsgemäß. Sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Zunächst wurde der Kläger durch die Beklagte korrekt über den Bestand des Widerrufsrechts als solches belehrt. Darüber hinaus liegt auch eine korrekte Belehrung über die Rückzahlungsverpflichtung vor. Eine fehlerhafte Belehrung über den Bestand des Widerrufs als solches ist auch in Ansehung der Ausführungen des Klägers nicht gegeben. Die Belehrung über die Rückzahlungsverpflichtung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da diese dem gesetzlichen Muster für Widerrufsinformationen für Verbraucherdarlehensverträge (Anl. 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB) entspricht. Soweit in der Widerrufsinformation der im Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung der Partei zu zahlenden Zinsbetrag mit 0,00 € angegeben wird, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist hierin kein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) EGBGB zu sehen. Denn diese Regelung wirkt sich ausschließlich zu Gunsten des Klägers aus und ist unter keinem Gesichtspunkt unzutreffend oder irreführend. Vielmehr steht es der Beklagten in der Tat frei, im Falle eines wirksamen Widerrufs auf Soll-Zinsen zu verzichten. Damit ist die Angabe des Zinsbetrages mit 0 € weder unrichtig noch verwirrend (vgl. hierzu auch HansOLG Hamburg, Urt. v. 11.10.2017 – 13 U 334/16, OLG Köln, Urt. v. 6.12.2018 – 24 U 112/18, BeckRS 2018, 35784). Auch die vom Kläger angeführte Regelung zur Aufrechnung wird nicht dazu, dass aufgrund dessen ein Widerrufsrecht vorliegt, da es sich schon nicht um eine Pflichtangabe handelt. Eine etwaige Unwirksamkeit der Aufrechnungsregelung würde sich auf das Widerrufsrecht nicht auswirken bzw. würde die Belehrung selbst nicht fehlerhaft machen. Ferner enthält der Darlehensvertrag alle notwendigen Angaben über den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode, so dass die Voraussetzungen des Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erfüllt werden. Ziff. VIII Nr. 3 (Seite 2) des Vertrages – auf die ausdrücklich Bezug genommen wird - enthält alle notwendigen Angaben über den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode. Die dortige Darstellung ist nicht zu bemängeln. Der Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift fordert nämlich nicht die Angabe einer mathematischen Berechnungsformel. Ausreichend ist vielmehr, dass der Darlehensgeber die nach Rechtsprechung des BGH entwickelten wesentlichen Parameter benennt, die dem Verbraucher bei Vertragsschluss eine Abschätzung der Risiken zu ermöglichen, was erfolgt ist. Die weitergehende Angabe einer genauen Berechnungsformel war hingegen nicht erforderlich, da diese so abstrakt und schwer verständlich ist, dass sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgewinn bietet. Ziel der Vorschrift ist es, wie auch bei anderen Pflichtangaben, dass der Verbraucher die Folgen einer Darlehensablösung abschätzen und einordnen kann (vgl. zum Ganzen LG Ravensburg, Urt. v. 22.8.2018 – 2 O 77/18 m. w. Nachw. aus d. Rspr.). Ausreichend und dem Informationsbedürfnis des Darlehensnehmers genügend ist daher die bloße Umschreibung der Grundsätze der Berechnung (Münsch, in: Schimansky u. a., Bankrechtshdb., 5. Aufl. 2017, § 81 Rdnr. 118). Dem Kreditgeber kann auch die Darlegung einer bestimmten Berechnungsmethode nicht abverlangt werden. Die Beklagte musste sich daher auch nicht bei Vertragsschluss auf eine Methode festlegen. Die Vorschriften zur den Pflichtangaben können den Darlehensgeber nicht schon vor der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung verpflichten, sich auf eine Berechnungsmethode festzulegen, da diese die Bank in dem Zeitpunkt, in dem eine Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen ist, nach ihrer Wahl bestimmen kann. Eine materielle Regelung, dass diese Möglichkeit ausscheidet, treffen die Vorschriften zu Pflichtangaben gerade nicht (vgl. zum Ganzen LG Ravensburg, Urt. v. 22.8.2018 – 2 O 77/18 m. w. Nachw. aus d. Rspr.). Die Regelung in Ziffer IX des Vertrages (Bindung an Darlehensantrag für einen Monat) bezieht sich erkennbar nicht auf das Widerrufsrecht/die Widerrufsfrist des Verbrauchers. Eine „Entwertung“ liegt im Rahmen dieser Formulierung nicht vor und führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung. Ebenfalls wurde mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die zuständige Aufsichtsbehörde in dem Darlehensvertrag auf Seite 2 angegeben. Denn vorliegend ist ausschließlich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständig. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus § 1 Abs. 5 Nr. 1 KWG i. V. m. Art. 4, 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15.10.2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die €opäische Zentralbank (vgl. auch Schürnbrand, in: MüKo BGB, 7. Aufl. 2017, § 492 Rdnr. 26). Der Barzahlungspreis wurde ausdrücklich unter der Rubrik „Gesamtkaufpreis Kfz“ angegeben, was entgegen der Ausführungen des Klägers ausreichend ist. Darüber hinaus sind in dem Vertrag geregelten Auszahlungsbedingungen ebenfalls fehlerfrei. Die Nennung der Auszahlungsbedingungen soll dem Darlehensnehmer verdeutlichen, wie und wann er den Darlehensbetrag erhält. Nach der Gesetzesbegründung soll in diesem Zusammenhang insbesondere angegeben werden, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen nicht selbst ausgezahlt bekommt, sondern das Geld einem Dritten zufließt und der Darlehensnehmer dafür etwas anderes erhält, z. B. die Befreiung von einer Verbindlichkeit oder einen Gegenstand (vgl. Münsch, in: Schimansky u. a., Bankrechtshdb., 5. Aufl. 2017, § 81 Rdnr. 106). Unter Berücksichtigung der Regelung auf den Seiten 2 und 10 des Darlehensvertrages ergibt sich ohne weiteres, dass nicht der Kläger den Darlehensbetrag erhält, sondern der Vertragshändler, der das Fahrzeug liefert. Auch verfängt der Einwand des Klägers nicht, dass die Regelung, dass „sämtliche[r] der von der Bank angeforderten und von den DN eingereichten Unterlagen“ nicht hinreichend bestimmt sei. Denn einerseits zielt die Regelung des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB hierauf gar nicht ab und eine weitere Konkretisierung ist ohne Betrachtung des Einzelfalls schlicht ohnehin nicht möglich. Auch sind die Angaben zu Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes ausreichend. Dem Auch sind die Angaben zur Art des Darlehens in Ansehung des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB ausreichend. Denn auf der Vertragsurkunde findet sich der unzweideutige Hinweis, dass es sich um ein „Verbraucherdarlehen/Ratenkredit“ handelt. Diese schlagwortartige Produktumschreibung ist nicht zu beanstanden, da eine Abgrenzung zu anderen Vertragstypen, wie z.B. Leasing, problemlos möglich ist (vgl. hierzu auch Schürnbrand, in: MüKo BGB, 7. Aufl. 2017, § 491 Rdnr. 15; Weidenkaff, in. Palandt, 75. Aufl. 2016, Art. 247 § 3 EGBGB Rdnr. 2). Gleichfalls sind die Angaben in Ziff. VIII. 2 des Darlehensvertrages (Seite 2) als ausreichend anzusehen, um dem Kläger vor Augen zu führen, was ihm bei verspäteten oder ausbleibende Zahlungen drohen kann. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Verzugszinssatz und seine Änderungsmöglichkeiten in Deutschland ohnehin gesetzlich festgelegt sind (§§ 288 Abs. 1, 247 BGB; vgl. hierzu auch Münsch, in: Schimansky u. a., Bankrechtshdb., 5. Aufl. 2017, § 81 Rdnr. 108). Auch die Zugangsvoraussetzungen zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben dargelegt. Gemäß Art. 247 § 7 EGBGB muss der Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren angegeben werden. Der Darlehensvertrag enthält in Ziff. VIII. Nr. 8 (Seite 2) hinreichende Angaben betreffend den Zugang zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren. Die dortigen Angaben sind erschöpfend. Das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung ist ebenfalls ausreichend im Sinne des Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB benannt. Diese Regelung soll dem Darlehensnehmer nämlich verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann (Roth, in: Langenbucher u. a., Bankrechts-Hdb., 2. Aufl. 2016, Art. 247 § 6 EGBGB, Rdnr. 5). Eine umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen würde einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen. Denn eine solche Darstellung geht über das Erfordernis einer „Verdeutlichung“ hinaus. Der Gesetzgeber erwartet nämlich gerade nicht, dass der Verbraucher eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vornehmen kann, was ohne juristische Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen wäre. Wenn schon aber der BGH regelmäßig davon ausgeht, dass es für den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsinformation zumutbar ist, sich selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Widerrufsinformation Bezug genommen wird, darüber zu informieren, ob die für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag enthalten sind, so muss dies in gleicher Weise für die Formvorschriften einer Kündigungserklärung gelten (LG Heilbronn, NJW-RR 2018, 882). Es besteht daher weder eine Pflicht zur ausdrücklichen Nennung des § 314 BGB noch zur Darlegung der Formvoraussetzung des § 492 Abs. 5 BGB. Eine umfassende Aufklärung zu zivilrechtlichen Grundvoraussetzungen kann nicht erfolgen. Der Darlehensgeber kann z. B. nicht über die Grundsätze des Zugangs von Kündigungserklärungen oder die Abgabe mit Vertretungsmacht aufklären. Die konkrete Prüfung einer Kündigung kann nur im Einzelfall erfolgen. Die Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung kann daher nicht gefordert sein (so auch LG Ulm, Urt. v. 30.7.2018 – 4 O 399/17, juris). Die Nennung aller Voraussetzungen würde zu einer unübersichtlichen und unlesbaren Ansammlung an Pflichtangaben führen, die dem Gesetzeszweck entgegenstünde (vgl. auch BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, juris Rn. 22 u. OLG Köln, Urt. v. 6.12.2018 – 24 U 112/18, BeckRS 2018, 35784). Weiterhin ist die Restkreditversicherung als auch die Differenzkaskoversicherung in der Widerrufsinformation erwähnt mit dem Hinweis, dass der Kläger als Darlehensnehmer bei einem Widerruf auch an diese Verträge nicht mehr gebunden ist. Die Versicherungen wurden im Rahmen des Vertrags mitfinanziert, so dass diese auch angegeben werden mussten. Soweit die Klägerseite die Auffassung vertritt, die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation sei deswegen fehlerhaft, weil hierin die zugleich mit dem Darlehensvertrag von der Klägerseite abgeschlossene Gruppenversicherung erwähnt sei, obwohl es sich hierbei nicht um einen verbundenen Vertrag handele, greift auch diese Argumentation nicht durch. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 BGB vorliegen oder nicht, braucht für die Frage der fehlerfreien Widerrufsinformation nämlich nicht entschieden werden. Denn dadurch, dass die Beklagte die von der Klägerseite abgeschlossene Gruppenversicherung in der Widerrufsinformation unter der Zwischenüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ erwähnt hat, hat sie der Klägerseite ein von diesem dann angenommenes Angebot unterbreitet, die von der Klägerseite abgeschlossene Gruppenversicherung als mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft einzuordnen. Diese vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien gestaltet zunächst die vertragliche Primärebene. Die daraus resultierende Rechtsfolge für den Fall des Widerrufs hat die Beklagte dann zu treffenden Widerrufsinformation dargestellt, weshalb rechtliche Bedenken gegen den diesbezüglichen Inhalt in der Widerrufsinformation nicht durchgreifen (vgl. LG Heilbronn, Urt. v. 30.1.2018 – 6 O 358/17, BeckRS 2018, 738). Gleichfalls liegt auch keine Fehlerhaftigkeit im Hinblick auf die Angaben zum Darlehensvermittler, dessen Vermittlungsvertrag und etwaiger Vergütungen vor, da diese Angaben auf Seite 1 des Darlehensvertrages direkt unter der Antragsnummer vorhanden sind. Darüber hinaus war dem Kläger, was unstreitig ist, bekannt, dass der Händler zugleich der Darlehensvermittler war, so dass ein etwaiges berufen darauf rechtsmissbräuchlich wäre. Ebenfalls ist nach dem weiteren Vortrag der Beklagten, dass keine Vermittlungsprovision gezahlt wurde, die ursprünglich gegenteilige Behauptung des Klägers nicht weiter aufrechterhalten worden bzw. dies weiter behauptet worden. Darüber hinaus hätte eine Fehlerhaftigkeit des Verhaltens des Darlehensvermittlers keine Auswirkung auf den Darlehensvertrag selbst bzw. auf die Ingangsetzung der Widerrufsfrist (Palandt, Einf. V. Art. 238 EGBGB, Rn. 2). Auch die Art des Darlehens ist gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. deutlich beschrieben. Es heißt auf Seite 1 des Darlehensvertrages „Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs“. Unter Ziffer 5 wird zudem als Darlehensart „Verbraucherdarlehen/ Ratenkredit“ angegeben. Ausreichend ist zur klaren und verständlichen Angabe der Art des Darlehens eine schlagwortartige Produktumschreibung (vgl. Münchener Kommentar /Schürnbrand, BGB, 7. Aufl. § 491 a, abgedruckt in beck-online, dort Rn. 18), die möglichst knapp und verständlich ist. Insbesondere geht es um eine erkennbare Unterscheidung von Geld, Darlehen und sonstigen Finanzierungshilfen. Das Darlehen ist vorliegend konkret und eindeutig als Verbraucherdarlehen bezeichnet. Überdies ist der Zweck des Darlehens zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs angegeben. Es ergibt sich zudem, dass es sich um einen Ratenkredit bei gleichbleibenden monatlichen Raten und einer erhöhten Schlussrate handelt. Letztlich sind die erteilten Informationen bzw. die Widerrufsbelehrung ausreichend verständlich, übersichtlich und klar dargestellt bzw. formuliert, da sie weder optisch schwer lesbar noch inhaltlich schwer nachvollziehbar sind. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs und die geltend gemachten Nebenforderungen sind aufgrund dessen gleichfalls unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, weil der Kläger vollumfänglich unterliegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO. Die Parteien streiten sich um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Darlehensvertrages. Am 23.04.2016 schloss der Kläger den gegenständlichen Darlehensvertrag mit der Nummer … bei der Beklagten ab. Vermittelt wurde das Darlehen über das A GmbH & Co. KG. Das Darlehen diente der Finanzierung eines Gebrauchtwagens [Fahrzeugtyp], Erstzulassungsdatum, 08.09.2014 mit der Fahrgestellnummer […] und einem KM-Stand beim Kauf von 32.145 Km. Der Kaufpreis des Neuwagens betrug insgesamt € 17.200,00. Hinsichtlich des Darlehens wurden ein Bruttodarlehensbetrag in Höhe von € 20.281,44 vereinbart. Die Nettodarlehenssumme beträgt € 18.391,24. Die Kreditkosten betragen € 1.930,20 und die Kosten für die Differenzkaskoversicherung (GAP) € 1.191,24. Der vereinbarte Zahlungsplan umfasste 48 Monatsraten zu je € 422,53 und eine Abschlusszahlung in Höhe von € 1.139,91. Die Ratenzahlung erfolgte regelmäßig. Der Kilometerstand bei Kauf wies mit Datum des Vertragsabschlusses insgesamt 32.145 km und weist aktuell insgesamt ca. 72.000 km auf. Mit Schreiben vom 25.09.2018 erklärte der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten den Widerruf seiner auf den Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung und forderte die Beklagte auf, das Darlehen entsprechend abzurechnen. Die Übergabe des Fahrzeugs wurde der Beklagten ausdrücklich angeboten. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 27.09.2018 den Widerruf zurück. Der Kläger ist der Ansicht, die Widerrufsinformation sowie die in dem Darlehensvertrag stehenden Angaben würden den vom Gesetzgeber gestellten Anforderungen nicht genügen, so dass er aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Angaben den Darlehensfreund habe noch wirksam widerrufen können. So sei die Angabe des Tageszinssatzes fehlerhaft bzw. irreführend. Auch liege eine fehlerhafte fehlerhafte Widerrufsinformation in der Ergänzung zur Anmeldeerklärung zum KSB/KSB Plus vor, da diese irreführend sei. Es erweckte den Anschein, als handele es sich bei dem Kreditsicherungsversicherung um einen verbundenen Vertrag gemäß § 358 BGB. Tatsächlich handele es sich aber lediglich um einen Vertrag im Sinne des § 360 BGB. Insoweit könne sich die Beklagte auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da sie von der Muster abgewichen sei. Ebenfalls sei nicht angegeben worden, welcher Darlehensvermittler tätig geworden sei und welche Provisionen bzw. Zahlungen erhalten habe. Auch sei die Art des Darlehens nicht ausreichend angegeben worden. Zudem würden die Angaben zur Vertragslaufzeit, Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlung fehlen, da der Kläger die erste Seite des Vertrags nicht übergeben bekommen habe. Weiterhin sei auch die Angabe der Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung fehlerhaft erfolgt. Darüber hinaus fehle es an der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde. Weiterhin vieles im Hinblick auf die Auszahlungsbedingungen an der Angabe, an wen das Darlehen ausgezahlt werde. Darüber hinaus verstoße die Klausel zur Aufrechnungsmöglichkeit gegen gesetzliche Wertung, so dass die Widerrufsbelehrung, so dass der Kläger auch dadurch von den Widerruf abgehalten werden könne. Letztlich fehle es an der notwendigen Klarheit und Verständlichkeit des Darlehensvertrags. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 13.943,49 nebst 5,0 %-Punkte Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] von dem Kläger an die Beklagte, festzustellen, dass der Beklagten gegen den Kläger ab dem 25.09.2018 keine Ansprüche aus dem Darlehen Nr. … über einen Gesamtbetrag von ursprünglich € 20.281,44 zustehen, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] in Verzug befindet, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.348,27 nebst 5,0 % Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt sie, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des KFZ [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Widerrufsfrist bereits vor dem Widerruf des Klägers abgelaufen sei. Ohnehin enthalte der Darlehensvertrag alle Pflichtangaben; sie tritt den einzelnen Rügen des Klägers entgegen. Darüber hinaus stehe dem Kläger keinesfalls ein Widerrufsrecht zu, weil er dieses verwirkt habe, sich mithin sein Verhalten als rechtsmissbräuchlich darstelle. Letztlich habe sie auch ein Anspruch auf Nutzungsersatz.