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Urteil

13 O 162/19

LG Darmstadt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2019:0924.13O162.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, so dass über die Hilfswiderklage nicht mehr zu entscheiden war. Insbesondere der Klageantrag zu Ziff. 1) ist zulässig. Die mit dem Antrag begehrte Feststellung, dass der Kläger keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen nach Widerruf schuldet, ist ein zulässiges Feststellungsziel nach Darlehenswiderruf (vgl. BGH, Urt. v. 16.5.2017 – XI ZR 586/15, juris). Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO liegt hier vor, da sich die Beklagte berühmt, aufgrund des wirksamen Darlehensvertrages weiter Zins- und Tilgungsleistungen vom Kläger fordern zu können. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Dem Kläger steht weder die Feststellung zu, er schulde aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehnsvertrages keine Zins- und Tilgungsleistungen, noch ein Anspruch auf Zahlung bereits geleisteter Zahlungen Zug-um-Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Bei Widerruf des Darlehens war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen. Den Kläger steht kein Anspruch auf vollständige Rückabwicklung des gesamten Verbundgeschäfts aus §§ 495, 356b, 358 BGB zu. Bei Bestehen eines Widerrufsrechts gemäß § 495 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung läuft dieses Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 2 BGB für 14 Tage ab Vertragsschluss. Die Widerrufsfrist beginnt nur dann nicht zu laufen, wenn der Verbraucher zum einen nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde und der Darlehensgeber sich zum anderen nicht auf den Schutz des gesetzlichen Musters der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB berufen kann. Außerdem beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher im Vertrag alle weiteren Pflichtangaben gemäß § 492 Abs.2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB mitgeteilt worden sind. Vorliegend war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen, da die Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden ist und die erforderlichen Pflichtangaben in ausreichender Art und Weise enthalten sind. Zunächst ist der Kläger in dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung) ist in jeder Hinsicht ordnungsgemäß. Sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Zunächst wurde der Kläger durch die Beklagte korrekt über den Bestand des Widerrufsrechts als solches belehrt. Darüber hinaus liegt doch eine korrekte Belehrung über die Rückzahlungsverpflichtung vor. Eine fehlerhafte Belehrung über den Bestand des Widerrufs als solches ist auch in Ansehung der Ausführungen des Klägers nicht gegeben. Die Belehrung über die Rückzahlungsverpflichtung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da diese dem gesetzlichen Muster für Widerrufsinformationen für Verbraucherdarlehensverträge (Anl. 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB) entspricht. Soweit in der Widerrufsinformation der im Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung der Partei zu zahlenden Zinsbetrag mit 0,00 € angegeben wird, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist hierin kein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) EGBGB zu sehen. Denn diese Regelung wirkt sich ausschließlich zu Gunsten des Klägers aus und ist unter keinem Gesichtspunkt unzutreffend oder irreführend. Vielmehr steht es der Beklagten in der Tat frei, im Falle eines wirksamen Widerrufs auf Soll-Zinsen zu verzichten. Damit ist die Angabe des Zinsbetrages mit 0 € weder unrichtig noch verwirrend (vgl. hierzu auch HansOLG Hamburg, Urt. v. 11.10.2017 – 13 U 334/16, OLG Köln, Urt. v. 6.12.2018 – 24 U 112/18, BeckRS 2018, 35784). Auch die vom Kläger angeführte Regelung zur Aufrechnung wird nicht dazu, dass aufgrund dessen ein Widerrufsrecht vorliegt, da es sich schon nicht um eine Pflichtangabe handelt. Eine etwaige Unwirksamkeit der Aufrechnungsregelung würde sich auf das Widerrufsrecht nicht auswirken bzw. würde die Belehrung selbst nicht fehlerhaft machen. Ferner enthält der Darlehensvertrag alle notwendigen Angaben über den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode, so dass die Voraussetzungen des Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erfüllt werden. Ziff. VIII Nr. 3 des Vertrages – auf die ausdrücklich Bezug genommen wird - enthält alle notwendigen Angaben über den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode. Die dortige Darstellung ist nicht zu bemängeln. Der Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift fordert nämlich nicht die Angabe einer mathematischen Berechnungsformel. Ausreichend ist vielmehr, dass der Darlehensgeber die nach Rechtsprechung des BGH entwickelten wesentlichen Parameter benennt, die dem Verbraucher bei Vertragsschluss eine Abschätzung der Risiken zu ermöglichen, was erfolgt ist. Die weitergehende Angabe einer genauen Berechnungsformel war hingegen nicht erforderlich, da diese so abstrakt und schwer verständlich ist, dass sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgewinn bietet. Ziel der Vorschrift ist es, wie auch bei anderen Pflichtangaben, dass der Verbraucher die Folgen einer Darlehensablösung abschätzen und einordnen kann (vgl. zum Ganzen LG Ravensburg, Urt. v. 22.8.2018 – 2 O 77/18 m. w. Nachw. aus d. Rspr.). Ausreichend und dem Informationsbedürfnis des Darlehensnehmers genügend ist daher die bloße Umschreibung der Grundsätze der Berechnung (Münsch, in: Schimansky u. a., Bankrechtshdb., 5. Aufl. 2017, § 81 Rdnr. 118). Dem Kreditgeber kann auch die Darlegung einer bestimmten Berechnungsmethode nicht abverlangt werden. Die Beklagte musste sich daher auch nicht bei Vertragsschluss auf eine Methode festlegen. Die Vorschriften zur den Pflichtangaben können den Darlehensgeber nicht schon vor der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung verpflichten, sich auf eine Berechnungsmethode festzulegen, da diese die Bank in dem Zeitpunkt, in dem eine Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen ist, nach ihrer Wahl bestimmen kann. Eine materielle Regelung, dass diese Möglichkeit ausscheidet, treffen die Vorschriften zu Pflichtangaben gerade nicht (vgl. zum Ganzen LG Ravensburg, Urt. v. 22.8.2018 – 2 O 77/18 m. w. Nachw. aus d. Rspr.). Auch sind die Angaben zum Verzugszins als auch der Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes ausreichend. Dem Auch sind die Angaben zur Art des Darlehens in Ansehung des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB ausreichend. Denn auf der Vertragsurkunde findet sich der unzweideutige Hinweis, dass es sich um ein „Verbraucherdarlehen/Ratenkredit“ handelt. Diese schlagwortartige Produktumschreibung ist nicht zu beanstanden, da eine Abgrenzung zu anderen Vertragstypen, wie z.B. Leasing, problemlos möglich ist (vgl. hierzu auch Schürnbrand, in: MüKo BGB, 7. Aufl. 2017, § 491 Rdnr. 15; Weidenkaff, in. Palandt, 75. Aufl. 2016, Art. 247 § 3 EGBGB Rdnr. 2). Gleichfalls sind die Angaben in Ziff. VIII. 2 des Darlehensvertrages als ausreichend anzusehen, um dem Kläger vor Augen zu führen, was ihm bei verspäteten oder ausbleibende Zahlungen drohen kann. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Verzugszinssatz und seine Änderungsmöglichkeiten in Deutschland ohnehin gesetzlich festgelegt sind (§§ 288 Abs. 1, 247 BGB; vgl. hierzu auch Münsch, in: Schimansky u. a., Bankrechtshdb., 5. Aufl. 2017, § 81 Rdnr. 108). Das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung ist ebenfalls ausreichend im Sinne des Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB benannt. Diese Regelung soll dem Darlehensnehmer nämlich verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann (Roth, in: Langenbucher u. a., Bankrechts-Hdb., 2. Aufl. 2016, Art. 247 § 6 EGBGB, Rdnr. 5). Eine umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen würde einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen. Denn eine solche Darstellung geht über das Erfordernis einer „Verdeutlichung“ hinaus. Der Gesetzgeber erwartet nämlich gerade nicht, dass der Verbraucher eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vornehmen kann, was ohne juristische Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen wäre. Wenn schon aber der BGH regelmäßig davon ausgeht, dass es für den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsinformation zumutbar ist, sich selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Widerrufsinformation Bezug genommen wird, darüber zu informieren, ob die für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag enthalten sind, so muss dies in gleicher Weise für die Formvorschriften einer Kündigungserklärung gelten (LG Heilbronn, NJW-RR 2018, 882). Es besteht daher auch keine Pflicht zur Darlegung der Formvoraussetzung des § 492 Abs. 5 BGB. Eine umfassende Aufklärung zu zivilrechtlichen Grundvoraussetzungen kann nicht erfolgen. Der Darlehensgeber kann z. B. nicht über die Grundsätze des Zugangs von Kündigungserklärungen oder die Abgabe mit Vertretungsmacht aufklären. Die konkrete Prüfung einer Kündigung kann nur im Einzelfall erfolgen. Die Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung kann daher nicht gefordert sein (so auch LG Ulm, Urt. v. 30.7.2018 – 4 O 399/17, juris). Die Nennung aller Voraussetzungen würde zu einer unübersichtlichen und unlesbaren Ansammlung an Pflichtangaben führen, die dem Gesetzeszweck entgegenstünde (vgl. auch BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, juris Rn. 22 u. OLG Köln, Urt. v. 6.12.2018 – 24 U 112/18, BeckRS 2018, 35784). Darüber hinaus ist auch die Nennung des § 314 BGB selbst nicht nötig, sofern grundsätzlich auf die bestehenden Kündigungsrechte des Darlehensnehmers hingewiesen wird, was vorliegend in ausreichendem Maße der Fall ist. Weiterhin ist die Restschuldversicherung als auch die Differenzkaskoversicherung in der Widerrufsinformation erwähnt mit dem Hinweis, dass der Kläger als Darlehensnehmer bei einem Widerruf auch an diese Verträge nicht mehr gebunden ist. Die Versicherungen wurden im Rahmen des Vertrags mitfinanziert, so dass diese auch angegeben werden mussten. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 BGB vorliegen oder nicht, braucht für die Frage der fehlerfreien Widerrufsinformation nämlich nicht entschieden werden. Denn dadurch, dass die Beklagte die von der Klägerseite abgeschlossene Gruppenversicherung in der Widerrufsinformation unter der Zwischenüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ erwähnt hat, hat sie der Klägerseite ein von diesem dann angenommenes Angebot unterbreitet, die von der Klägerseite abgeschlossene Gruppenversicherung als mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft einzuordnen. Diese vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien gestaltet zunächst die vertragliche Primärebene. Die daraus resultierende Rechtsfolge für den Fall des Widerrufs hat die Beklagte dann zu treffenden Widerrufsinformation dargestellt, weshalb rechtliche Bedenken gegen den diesbezüglichen Inhalt in der Widerrufsinformation nicht durchgreifen (vgl. LG Heilbronn, Urt. v. 30.1.2018 – 6 O 358/17, BeckRS 2018, 738). Gleichfalls liegt auch keine Fehlerhaftigkeit im Hinblick auf die Angaben zum Darlehensvermittler, dessen Vermittlungsvertrag und etwaiger Vergütungen vor, da diese Angaben auf Seite 1 des Darlehensvertrages direkt unter der Antragsnummer vorhanden sind. Darüber hinaus war dem Kläger, was unstreitig ist, bekannt, dass der Händler zugleich der Darlehensvermittler war, so dass ein etwaiges berufen darauf rechtsmissbräuchlich wäre. Ebenfalls ist nach dem weiteren Vortrag der Beklagten, dass keine Vermittlungsprovision gezahlt wurde, die ursprünglich gegenteilige Behauptung des Klägers nicht weiter aufrechterhalten worden bzw. dies weiter behauptet worden. Darüber hinaus hätte eine Fehlerhaftigkeit des Verhaltens des Darlehensvermittlers keine Auswirkung auf den Darlehensvertrag selbst bzw. auf die Ingangsetzung der Widerrufsfrist (Palandt, Einf. V. Art. 238 EGBGB, Rn. 2). Soweit der Kläger anführt, dass er keine Abschrift erhalten habe, die die Unterschrift beider Seiten aufweise, ist dies unerheblich, da die Unterschrift des Vertragspartners des Klägers bei der zu erhaltenden Abschrift nicht erforderlich ist (OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.01.2012, Az.: 19 W 4/12) Es liegt auch keine fehlerhafte Belehrung im Hinblick die Wertersatzverpflichtung vor, da im Rahmen der Widerrufsbelehrung ausdrücklich formuliert ist, dass ein Wertersatz nur in Betracht kommt, „wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Wagen zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionalität nicht notwendig war“, was der gesetzlichen Verpflichtung gem. § 357 Abs. 7 BGB entspricht und keine erweiternde Wertersatzpflicht auferlegt. Letztlich sind die erteilten Informationen bzw. die Widerrufsbelehrung ausreichend verständlich, übersichtlich und klar dargestellt bzw. formuliert, da sie weder optisch schwer lesbar noch inhaltlich schwer nachvollziehbar sind. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs und die geltend gemachten Nebenforderungen sind aufgrund dessen gleichfalls unbegründet. Der Beklagten war kein Schriftsatznachlass zu gewähren, da der Rechtsstreit bereits nach dem Vorbringen des Klägers entscheidungsreif war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, weil der Kläger vollumfänglich unterliegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO. Die Parteien streiten sich um Ansprüche nach dem erklärten Widerruf eines zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufes abgeschlossenen Darlehensvertrages. Der Kläger kaufte einen [Fahrzeugtyp] für einen Kaufpreis von 21.000,00 EUR. Für die Finanzierung des Kaufpreises schloss der Kläger mit der Beklagten am 02.04.2015 einen Darlehensvertrag über 25.726,39 Euro ab, wobei 48 monatliche Darlehensraten a 192,63 € und eine erhöhte Schlussrate in Höhe von 16.480,63 € zu zahlen war. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Vertrages und der einzelnen Klauseln wird auf Bl. 13ff. der Akte verwiesen. Der Kläger zahlt seit dem 15.05.2015 monatliche Raten in Höhe von 192,63 EUR an die Beklagte. Der Betrag enthält Zins und Tilgung. Mit Schreiben vom 13.03.2019 widerrief der Kläger seine auf den Abschuss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung gegenüber der Beklagten. Nachdem die Beklagte den Widerruf zurückgewiesen hatte, forderte der Kläger sie mit anwaltlichem Schreiben vom 07.05.2019 unter Fristsetzung auf, den Vertrag rückabzuwickeln. Gleichzeitig bot der die Rückgabe des Fahrzeugs an. Inzwischen wurde das Darlehen vollständig abgelöst. Die Rückzahlung erfolgte unter dem Vorbehalt der Rechte aus dem Widerruf. Der Kläger behauptet, er sei nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert worden, so dass die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die übergebenen Unterlagen entsprächen nicht dem Deutlichkeitsgebot, da sie aufgrund der kleinen Schriftgröße nicht deutlich lesbar seien. In den Widerrufsinformationen würden zudem die Angaben über das Verfahren bei Kündigung des Kreditvertrags durch den Kreditnehmer und der Hinweis auf das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nach § 314 BGB fehlen. Es würden ebenfalls Pflichtangaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung fehlen. Der Vertrag enthalte auch unzutreffende und irreführende Angaben zum Tageszins. Auch die Angaben zu den Widerrufsfolgen und die Frage des Wertverlusts sein unzureichend. Zudem würden die Angaben zu Vermittlungsprovisionen für den Kreditvertrag fehlen. Die Informationen im Zusammenhang mit der üblichen Restschuldversicherung seien ebenfalls fehlerhaft. Auch habe er kein Dokument erhalten, welches Unterschriften beider Vertragsparteien tragen würde, was aber notwendig sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 25.726,39 EUR zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe des [Fahrzeugtyp] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer […] nebst Fahrzeugschlüsseln und - papieren durch den Kläger an die Beklagte, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des [Fahrzeugtyp] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer […] in Verzug befindet, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.242,84 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt sie widerklagend, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des KFZ [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Widerrufsfrist bereits vor dem Widerruf des Klägers abgelaufen sei. Ohnehin enthalte der Darlehensvertrag alle Pflichtangaben; sie tritt den einzelnen Rügen des Klägers entgegen. Darüber hinaus stehe dem Kläger keinesfalls ein Widerrufsrecht zu, weil er dieses verwirkt habe, sich sein Verhalten jedenfalls aber als rechtsmissbräuchlich darstelle, da er den Wagen weitergenutzt habe. Letztlich habe sie auch ein Anspruch auf Nutzungsersatz.