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Urteil

13 O 140/20

LG Darmstadt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2020:1006.13O140.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 115 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 115 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, letztlich allerdings unbegründet. Das Landgericht geht davon aus, dass sämtliche erforderlichen Pflichtangaben zu dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis seitens der Beklagten erfolgten. Zu den Pflichtangaben gehört im Übrigen auch die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation. Diese Widerrufsinformation ist jedenfalls nicht deshalb falsch, weil dort formuliert ist, dass für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung pro Tag „0,00 EUR“ zu zahlen sind. Damit kommt lediglich unmissverständlich zum Ausdruck, dass Entsprechendes vom Leasingnehmer eben nicht geschuldet ist. Für einen hinreichend aufmerksamen und verständigen Verbraucher ist klar, dass er im Fall des Widerrufs eben keine solchen Beträge zu entrichten hat (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 11/19; XI ZR 650/18; Beschluss vom 31.03.2020 – XI ZR 198/19; OLG Frankfurt/M., Urteil vom 26.07.2019, 24 U 230/18). Es ist auch nicht so, dass möglicherweise wegen eines geringen Schreibfehlers, hier nicht alle erforderlichen Angaben angebracht worden wären. Der Klagepartei ist zuzugeben, dass der „Gesamtbetrag“ sich mit 24.357,20 EUR errechnet und nicht nur lediglich mit 24.357,02 EUR. Allerdings ist hierbei auch nur ein minimaler Fehler zu sehen, der unter keinen Umständen geeignet wäre, einen Verbraucher von der Ausübung des Widerrufes abzuhalten oder überhaupt nur irgendeine Entscheidung hierauf zu stützen. Auch die Gesetzesbegründung insoweit spricht nur vom gänzlichen Fehlen einer Pflichtangabe. Ein geringer Schreibfehler kann nicht dazu führen, dass eine Widerrufsfrist unabhängig von der Frage, ob dieser Mangel überhaupt später sich niederschlagen könnte, bzw. durch die Angabe der zu zahlenden Einzelraten sowieso geheilt ist, nicht beginnen würde. Im Übrigen ist eben darauf hinzuweisen, dass die zu erbringende Gesamtleistung ja auch als Ratenhöhe und in Höhe des angenommenen Wertes des Fahrzeuges nach Ablauf der Leasingfrist, nochmals angegeben ist. Eine dergestalt fehlerhafte Pflichtangabe kann überhaupt einer fehlenden nur dann gleichzustellen sein, wenn der Fehler so gewichtig ist, dass ein verständiger Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechtes abgehalten werden würde (vgl. OLG Frankfurt/M., Urteil vom 26.07.2019, Az: 24 U 230/18 = Beck RS 2019, 20121). Im vorliegenden Fall würde sich ein verständiger Verbraucher keinesfalls hiervon von der Ausübung eines Widerrufes abhalten lassen. Eine dergestaltige fehlerhafte Bezifferung wäre für ihn vielmehr klar als reiner Schreibfehler zu erkennen. Die Beklagte hat im Übrigen insgesamt ordentlich auch über die „Art des Darlehens“ mithin also über die Art des Leasingvertrages hinreichend mitgeteilt, was sich schon der Überschrift des Vertragsverhältnisses „Privatkunden-Leasingvertrag mit Restwertabrechnung“ gut entnehmen lässt. Dies genügt den Anforderungen, die Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. EGBGB seinerzeit stellte. Auch die seitens der Klagepartei monierte „Kaskadenverweisung“ führt nicht dazu, von einem fortlaufenden und immerwährenden Widerrufsrecht ausgehen zu wollen. Auch die jüngste Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil v. 26.03.2020 – C-66/19) rechtfertigt keine anderweitige Beurteilung. Im genannten Urteil hat der Europäische Gerichtshof (nachfolgend: EuGH) entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 lit. p der Richtlinie 2008/48 dahingehend auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 der Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedsstaats verweist. Nach Ansicht des EuGH führt die sog. „Kaskadenverweisung“ nicht zu einer klaren, prägnanten Information des Verbrauchers über den Beginn der Widerrufsfrist, da der Verbraucher nicht überprüfen kann, ob die Widerrufsfrist für ihn zu laufen begonnen hat. Art. 10 Abs. 2 lit. p der Richtlinie 2008/48 findet auf das Rechtsverhältnis der Parteien keine direkte Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind Richtlinienbestimmungen, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, nicht als solche anzuwenden. Der Richtlinie kann in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nur in der Weise Geltung verschafft werden, dass die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie ausgelegt werden, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (EuGH, Urteil v. 15.01.2014 – C-176/12; EuGH, Urteil v. 14.07.1994 – C-91/92). Die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts wird durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt. Eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts ist nicht möglich (EuGH, Urteil v. 04.07.2006 – C-212/04; EuGH, Urteil v. 24.01.2012 – C-282/10; BGH, Urteil v. 15.10.2019 – XI ZR 759/17; BGH, Beschluss v. 19.03.2019 – XI ZR 44/18; BGH, Urteil v. 03.07.2018 – XI ZR 702/16 = NJW-RR 2018, 1204; OLG München, Beschluss v. 30.03.2020 - 31 U 5462/19). Eine Auslegung, die aber das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre eine solche Auslegung contra legem (OLG Stuttgart, Beschluss v. 05.04.2020 – 6 U 182/19; OLG Stuttgart, Beschluss v. 04.02.2019 – 6 U 88/18). Eine richtlinienkonforme Auslegung kommt nur in Betracht, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht (BGH, Urteil v. 03.07.2018 – XI ZR 702/16). Die Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB, wonach eine Widerrufsinformation, die den Text des Musters verwendet, dem Gesetz entspricht, ist eindeutig und bietet keinen Auslegungsspielraum. Jede einschränkende Auslegung, die dahin gehen würde, der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB sei unzureichend klar und verständlich, würde die Zweck- und Zielrichtung verfehlen, die der Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgt hat. Der nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm würde ein entgegengesetzter Sinn gegeben (BGH, Beschluss v. 19.03.2019 – XI ZR 44/18). Im Übrigen ist auch unzutreffend, dass das Vertragsformular nicht den „Leasingvermittler“ angegeben haben würde. Auf dem Formular ist nämlich der Händler, der das Leasingverhältnis vermittelt hat, durchaus angegeben (vgl. Blatt 59 d. A.). Der Umstand, dass der Händler das Formular ausgedruckt hat, dieses Formular vor Ort bei ihm vom Kläger unterschrieben wurde ergibt sich bereits gemäß der Mitteilung am Vertragsende (Blatt 70 d. A.). Es erschließt sich nicht, was der Kläger meint, mehr wissen zu müssen oder weshalb nicht klar sein sollte, dass hier als quasi Leasingvermittler der Händler A in […] aufgetreten ist, der sich oben links auf dem Privatkunden-Leasingvertrag mit Restwertabrechnung auch findet. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie der Kläger der Meinung sein kann, es sei nicht hinreichend der effektive Zinssatz angegeben. Wenn auf den Leasingkunden tatsächlich nur die Leasingraten und keinerlei weitergehende Kostenanteile zukommen, fragt sich, wie der effektive Jahreszins über dem vereinbarten Sollzinssatz liegen können soll. Dies erschließt sich nicht und ist auch einem weitergehenden Beweisantritt durch Sachverständigengutachten nicht zugänglich. Nicht nur dass die Beklagte auf Seite 3 des Vertragsverhältnisses unter Ziffer 5) aller erforderlichen Ausführungen zu einem Tilgungs- oder Zahlungsplan mitgeteilt hat (Blatt 61 d. A.), ist doch auch die Laufzeit des Vertrages hinreichend genau mitgeteilt. Nicht nur dass sich im Vertrag der Passus „festvereinbarte Leasingdauer in Monaten: 48 Monate“ findet, ergibt sich auch, wann das Vertragsverhältnis zu laufen beginnen sollte. Es ist eben nicht so, dass das Vertragsverhältnis zwingend auf einen ganz genau bestimmten Termin hätte ausgerichtet werden müssen. So ist dort auch nur „voraussichtlicher Liefertermin 16.02.2016“ angegeben. Zu dem tatsächlichen Beginn und zur Dauer des Leasingvertrages findet sich unter III. zu den allgemeinen Leasingbedingungen (Blatt 62 d. A.), dass die Leasingzeit mit der Aushändigung des Fahrzeuges beginnt. Im Vertragsformular auf Blatt 1 findet sich, dass die erste Leasingrate sofort mit Vertragsbeginn (also bei Fahrzeugübergabe, wie dort vermerkt) fällig wird und für den gesamten Monat abgebucht wird. Dort findet sich auch, dass der Kunde je nach Wunsch entweder immer am 1. oder am 15. der Folgemonate zahlen kann (vgl. Blatt 59 d. A.). Alle Angaben sind auf einem einheitlichen, insgesamt durchnummerierten und schlussendlich unterschriebenen Vertragsformular enthalten. Insoweit die Beklagten auch noch den Text des gesetzlichen Musters zur Widerrufsbelehrung quasi wörtlich umsetzt (angepasst an die Voraussetzungen des Leasingvertrages) ist nicht klar, was hier moniert werden könnte. Darüber hinaus entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass die den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsinformation nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. BGH Urteil v. 05.11.2019, Az. XI ZR 650/18, NJW 2020, Seite 461 ff. m.w.N. sowie Urteil des OLG Frankfurt/M. vom 26.07.2019, Az.: 24 U 230/18). Insgesamt ergibt sich aus der Gestaltung der Widerrufsinformation im Übrigen auch, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher auch absehen kann, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Auch eine vertraglich vereinbarte Bindungsfrist, die Kaskadenverweisung oder Ähnliches änderten hieran nichts. All dies führt für einen aufmerksamen und verständigen Verbraucher in keinem Falle zu einer Unklarheit. Die Beklagte hat auch hinreichend zu Kündigungsrechten im Sinne einer außerordentlichen Kündigung Mitteilung gemacht (vgl. X. Ziffer 7 und XIIII. der allgemeinen Leasingbedingungen). Damit war die Frist zum möglichen Widerruf des streitgegenständlichen Vertrages längstens bei der Erklärung des Widerrufes abgelaufen. Demgemäß war die Klage insgesamt auch mit der geltend gemachten Nebenforderung zurückzuweisen. Über die Hilfswiderklage war nicht zu entscheiden. Der Kläger als Unterlegener des Rechtsstreits hat die Kosten desselben zu tragen. Das Urteil war gemäß § 709 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Am 12.02.2016 schlossen die Parteien des Rechtsstreits einen Leasingvertrag über einen privat zu nutzenden [Fahrzeugtyp]. Im Vertrag war eine Laufzeit von 48 Monaten, zu einer monatlichen Leasingrate von 230,00 EUR (inkl. Differenzkaskoversicherung) vereinbart. Mit Schreiben vom 21.08.2019 widerrief der Kläger selbst die auf den Abschluss des Leasingvertrages gerichtete Willenserklärung. Dem widersprach die Beklagte mit Schreiben vom 13.09.2019, gerichtet an die jetzigen Bevollmächtigten. Der Kläger meint, die Vertragsausfertigung enthalte nicht sämtliche Pflichtangaben gem. § 492 BGB. So seien die Pflichtangaben zu einem einzufordernden Zahlungs- oder Tilgungsplan nicht hinreichend gewahrt. Auch sei die Laufzeit des Vertrages nicht hinreichend mitgeteilt. Ein „komplettes“ Vertragswerk, in dem dies dann gewahrt worden wäre, sei dem Kläger niemals in Folge zugegangen (§§ 492 Abs. 6 Satz 2 und 494 Abs. 7 BGB). Auch sei die Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Die täglichen Sollzinsbeträge seien nicht ordnungsgemäß angegeben. Dort müssten nämlich nach Auffassung des Klägers die täglich anfallenden Leasingzinsraten sich wiederfinden. Eine Kaskadenverweisung zur Ingangsetzung des Fristlaufes des Widerrufes sei unzulässig und verstoße im Übrigen gegen die EU-Verbraucherkreditlinie (EG-Richtlinie 2008/48). Im Übrigen gebe der Vertrag „Gesamtbetrag“ nicht korrekt mit 24.357,20 EUR wieder sondern lediglich mit 24.357,02 EUR. Auch der Leasingvermittler sei nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Im Übrigen könne nicht zutreffen, dass der effektive Zinssatz tatsächlich wie der vereinbarte Sollzinssatz lediglich 3,9 % betrage. Es sei vielmehr zwingend so, dass der effektive Zinssatz immer über dem vereinbarten Sollzinssatz zu liegen kommen müsse. Der Kläger beantragt: 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 11.040,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus diesem Betrag seit dem 13.05.2020 zu zahlen; 2. a) die Beklagte zu verurteilen, an ihn (hilfsweise an die … Rechtsschutzversicherungsgesellschaft …) 958,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.05.2020 zu zahlen; b) (hilfs-)hilfsweise hinsichtlich des Antrags zu 2. a): die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Kosten in Höhe von 958,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.05.2020 für die außergerichtliche Inanspruchnahme der anwaltlichen Bevollmächtigten freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt sie hilfswiderklagend, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Kfz [Fahrzeugtyp] mit Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt Abweisung der Hilfswiderklage. Die Beklagte trägt vor, der Leasingvertrag enthalte klar und prägnant sämtliche Pflichtangaben für Restwertleasingverträge. Ein Hinweis auf einen Zahlungsplan oder Tilgungsplan sei bestenfalls in für den Leasingvertrag angepasster Form zu erteilen. Insoweit sei hinreichend hierzu im Vertrag auf Blatt 3 mit der Geschäftsbedingung Ziffer 4 hingewiesen worden. Die Widerrufsbelehrung, insbesondere zu den Widerrufsfolgen, sei korrekt unter Wahrung aller Gestaltungshinweise und abgestimmt auf die Erfordernisse des Leasingvertrages erfolgt. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung (bei Widerruf) sei der täglich geschuldete Zins zu recht mit „0,00 EUR“ angegeben worden. Eine „Kaskadenverweisung“ sei nicht zu beanstanden, zumal sie dem vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Muster entspreche. Im Übrigen seien hier im Vertrag keine weitergehenden Kosten enthalten (lediglich Zinsen), insoweit auf den Kunden als effektiver Jahreszins nicht mehr als der vereinbarte Sollzinssatz zwingend zukommen könne. Letztlich sei dies allerdings zu vernachlässigen, weil auch eine Pflichtangabe, die fehlerhaft wäre, den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist nicht automatisch hemmte. Sodann folgt Vortrag zur Hilfswiderklage. Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.