Entscheidung
XI ZR 198/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:310320BXIZR198
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:310320BXIZR198.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 198/19 vom 31. März 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Be- schluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. März 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts so- wie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000 €. Gründe: I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Ab- schluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers. 1 - 3 - Der Kläger erwarb im Jahr 2014 einen BMW 520d zum Kaufpreis von 27.900 €. Zur Finanzierung des über die geleistete Anzahlung von 8.500 € hin- ausgehenden Kaufpreises und zweier Zahlungen von 1.059,20 € für eine Ra- tenschutzversicherung "Tod und Arbeitsunfähigkeit" und von 623,94 € für eine Ratenschutzversicherung "Arbeitslosigkeit und Schwere Krankheiten" schlos- sen die Parteien am 12. Dezember 2014 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 21.083,14 € mit einem gebundenen Sollzinssatz von 2,95% p.a. und einer Laufzeit von 60 Monaten. Zins- und Tilgungsleistungen sollten in 59 Monatsraten zu jeweils 280 € und einer Abschlussrate von 6.631,11 € erbracht werden. Über sein Widerrufsrecht informierte die Beklagte den Kläger im Darlehensvertrag wie folgt: 2 - 4 - Weiter heißt es in den fortlaufend paginierten und dem Kläger zur Verfü- gung gestellten Vertragsunterlagen auf Seite 1 in der Rubrik "Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits" unter anderem: 3 - 5 - "Der Darlehensvertrag ist mit dem Kaufvertrag über das Fahrzeug BMW/520D und mit einem von Ihnen abgeschlossenen Vertrag für die freiwillige Ratenschutzversicherung Tod und Arbeitslosigkeit (AU) und mit einem von Ihnen abgeschlossenen Vertrag für die freiwillige Raten- schutzversicherung Arbeitslosigkeit (AL)/Schwere Krankheiten (SK) ver- bunden." Mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Seine auf Rückabwicklung des Darlehensvertrags gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision, mit der er sein Klagebegehen weiterver- folgen möchte. II. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Es besteht keine Veranlassung, das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen. 1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, die Be- klagte habe den Kläger klar und verständlich über das ihm nach § 495 BGB zukommende Widerrufsrecht unterrichtet. Insoweit kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung 4 5 6 - 6 - (im Folgenden: aF) berufen, weil die in dem Darlehensvertrag in hervorgehobe- ner und deutlich gestalteter Form enthaltene Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entspricht. a) In den fortlaufend paginierten und dem Kläger zur Verfügung gestell- ten Vertragsunterlagen wird er sowohl auf Seite 3 unter der Rubrik "Andere wichtige rechtliche Aspekte" als auch auf Seite 4 deutlich auf das ihm nach § 495 BGB zustehende Widerrufsrecht hingewiesen. Die Widerrufsinformation selbst befindet sich auf Seite 7 der Vertragsunterlagen und ist durch die Über- schrift "Widerrufsinformation" und weitere - in Fettdruck gehaltene - Zwischen- überschriften hervorgehoben und deutlich gestaltet. Sie entspricht, was der Se- nat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26), dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF. Dass die Beklagte den Verbraucher direkt angesprochen hat, ist ausweislich der ersten Sternchen- fußnote zum gesetzlichen Muster ebenso zulässig wie die vorgenommenen Abweichungen hinsichtlich Format und Schriftgröße (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB). Dies gilt auch für die Anwendung der Gestaltungshinweise 2, 2a, 6, 6a, 6b, 6c, 6f und 6g. Dass es sich bei dem Darlehensvertrag, dem Kaufvertrag und den beiden Ratenschutzversicherungen um verbundene Verträge nach § 358 BGB gehandelt hat, hat die Beklagte genau bezeichnet, so dass eine Wiederholung in der Widerrufsinformation nach dem dritten Sternchenhinweis in dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF ent- behrlich war. Bei dem Darlehensvertrag und den beiden Ratenschutzversicherungen handelt es sich um verbundene Verträge nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 17 ff. und vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09, WM 2011, 451 Rn. 19 ff.). Das Darle- 7 8 - 7 - hen diente (teilweise) der Finanzierung der beiden Ratenschutzversicherungen. Sie bildeten auch eine wirtschaftliche Einheit. Das Darlehen war zweckgebun- den, indem der Darlehensvertrag seine Verwendung zur Bezahlung der Prä- mien der am selben Tag abgeschlossenen Ratenschutzversicherungen vorsah. Dadurch wurde dem Kläger die freie Verfügungsbefugnis über diesen Teil der Darlehensvaluta genommen. Im Darlehensvertrag wurden die Versicherungs- beiträge selbständig neben dem Nettokredit ausgewiesen. b) Für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion ist es auch unschädlich, dass die Beklagte in der Widerrufsinformation den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag mit "0,00 Euro" angegeben hat. Wie der Senat bereits entschieden hat, versteht ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbrau- cher, auf den abzustellen ist (vgl. nur Senatsurteile vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 32 ff. und vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, WM 2019, 2353 Rn. 21 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese- hen; EuGH, Urteil vom 11. September 2019 - C-143/18, "Romano", WM 2019, 1919 Rn. 54), die konkrete Angabe des zu zahlenden Zinsbetrags mit 0,00 € dahin, dass die finanzierende Bank auf einen etwaigen ihr nach § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB zustehenden Zinsanspruch verzichtet (Senatsurteil vom 5. November 2019, aaO Rn. 23). Dieses - weil ihm günstig unbedenkliche - An- gebot hat der Kläger durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenom- men. Nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB darf von den halbzwingenden gesetzlichen Regelungen über die Widerrufsfolgen zu Gunsten des Verbrauchers abgewi- chen werden (Senatsurteil vom 5. November 2019, aaO Rn. 25). Diese Abwei- chung lässt sowohl die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation als auch die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF unberührt, weil sie den Verbraucher lediglich begünstigt und das vom Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgte Ziel der Schaffung von Rechtsklarheit und 9 - 8 - Rechtssicherheit bei den Anwendern (vgl. BT-Drucks. 16/13669, S. 3 und BT- Drucks. 17/1394, S. 1, 21 f.) nicht beeinträchtigt. c) Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion steht das Urteil des Ge- richtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2020 (C-66/19, juris - "Kreis- sparkasse Saarlouis") nicht entgegen, in dem der Gerichtshof entschieden hat, Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46) sei dahin auszulegen, dass er dem entgegenstehe, dass ein Kre- ditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweise, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweise. Dies betrifft den in dem Muster in Anla- ge 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF enthaltenen Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflicht- angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB, der auf der Grundlage des Urteils des Gerichtshofs (aaO Rn. 48) nicht "in klarer, prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts" informieren würde. Der Senat müsste sich aber, um dem Geltung zu verschaffen, gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF stellen, wonach - wie hier - eine in dem Darlehensvertrag in hervor- gehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene und dem Muster in Anla- ge 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entsprechende Wider- rufsinformation den Anforderungen an eine klare und verständliche Information des Darlehensnehmers über das ihm nach § 495 BGB zukommende Widerrufs- recht genügt. Das verbietet dem Senat das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte 10 11 - 9 - Rechtsstaatsprinzip. Die Beachtung des klar erkennbaren Willens des Gesetz- gebers ist Ausdruck demokratischer Verfassungsstaatlichkeit. Dies trägt dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) Rechnung. Das Ge- setz bezieht seine Geltungskraft aus der demokratischen Legitimation des Ge- setzgebers, dessen artikulierter Wille den Inhalt des Gesetzes daher mitbe- stimmt. Der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers darf nicht übergangen oder verfälscht werden. So verwirklicht sich die in Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG vorgegebene Bindung der Gerichte an das Gesetz, weil dies eine Bindung an die im Normtext zum Ausdruck gebrachte demokratische Entschei- dung des Gesetzgebers ist (BVerfGE 149, 126 Rn. 75). Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2020 (C-66/19, juris - "Kreissparkasse Saarlouis") ändert daran nichts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs darf die Verpflichtung zur unions- rechtskonformen Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung contra le- gem des nationalen Rechts dienen (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2005 [Große Kammer] - C-105/03, "Pupino", Slg. 2005, I-5285 Rn. 47; Urteil vom 4. Juli 2006 [Große Kammer] - C-212/04, "Adeneler", Slg. 2006, I-6057 Rn. 110; Urteil vom 15. April 2008 [Große Kammer] - C-268/06, "Impact", Slg. 2008, I-2483 Rn. 100, 103; Urteil vom 24. Januar 2012 [Große Kammer] - C-282/10, "Dominguez", NJW 2012, 509 Rn. 25; Urteil vom 22. Januar 2019 [Große Kammer] - C-193/17, "Cresco Investigation", NZA 2019, 297 Rn. 74; Urteil vom 8. Mai 2019 - C-486/18, "Praxair MRC", NZA 2019, 1131 Rn. 38; Urteil vom 11. September 2019 - C-143/18, "Romano", WM 2019, 1919 Rn. 38; BVerfG, WM 2012, 1179, 1181; Senatsurteil vom 15. Oktober 2019 - XI ZR 759/17, WM 2019, 2164 Rn. 22 mwN). 12 - 10 - Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion scheidet aus. Die Auslegung des nationalen Rechts darf nicht dazu führen, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normati- ve Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird. Richterliche Rechtsfortbil- dung berechtigt den Richter nicht dazu, seine eigene materielle Gerechtigkeits- vorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen (BVerfG, WM 2012, 1179, 1181). Demgemäß kommt eine richtlinienkonforme Auslegung nur in Frage, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkei- ten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Ziel- setzung entspricht. Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Ausle- gungswege findet ihre Grenzen an dem nach der innerstaatlichen Rechtstraditi- on methodisch Erlaubten (BGH, Urteile vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 20, vom 28. Juni 2017 - IV ZR 440/14, BGHZ 215, 126 Rn. 24, vom 26. März 2019 - II ZR 244/17, WM 2019, 925 Rn. 21 und vom 15. Oktober 2019 - XI ZR 759/17, WM 2019, 2164 Rn. 24 mwN; BVerfG, aaO). Eine richtlinienkonforme Auslegung des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF überschritte indes entgegen seinem eindeutigen Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und der Gesetzgebungsgeschichte die Befugnis der Gerichte. Die durch das Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Ver- braucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufs- recht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensver- mittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977) in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB eingefügte Gesetzlichkeitsfiktion trug der Entschließung des Deutschen Bundestages im Rahmen der Beschlussfassung zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdienste- richtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rück- gaberecht (BT-Drucks. 16/13669, S. 5) Rechnung. Mit dieser Entschließung 13 14 - 11 - hatte der Deutsche Bundestag die Bundesregierung unter anderem aufgefor- dert, zu Beginn der 17. Legislaturperiode einen Gesetzentwurf mit einem Mus- ter für eine Information über das Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen mit Gesetzlichkeitsfiktion in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Durch die gesetzliche Regelung im EGBGB und die Schaffung eines (fakultativen) Musters sollte Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Anwendern erzeugt und der Rechtsverkehr vereinfacht werden (vgl. BT-Drucks. 16/13669, S. 3 und BT-Drucks. 17/1394, S. 1, 21 f.). Dieses gesetzgeberische Ziel würde verfehlt, würde man der Verwendung des Musters die Gesetzlichkeitsfiktion absprechen, weil etwa der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 EGBGB nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 26. März 2020 (C-66/19, juris - "Kreissparkasse Saarlouis") nicht richtlinienkonform ist. 2. Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf seine Urteile vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, WM 2019, 2353, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese- hen, und XI ZR 11/19, juris) sowie auf seinen Beschluss vom 11. Februar 2020 in der Sache XI ZR 648/18 (juris). Das erneute Vorabentscheidungsgesuch des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg (Beschluss vom 5. März 2020 - 2 O 328/19, 2 O 280/19, 2 O 334/19, juris) vermag eine Aussetzung nicht zu rechtfertigen, weil die von dem Einzelrichter in seinem Vorabentscheidungsge- such (aaO) wie auch bereits in dem vorangegangenen Vorabentscheidungsge- such des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg (Beschluss vom 7. Januar 2020 - 2 O 315/19, juris) aufgeworfenen Fragen angesichts des Wort- lauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucher- kreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten sind, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - "C.I.L.F.I.T."; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - "Intermodal Transports"; BVerfG, WM 2015, 525, 526; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ 15 - 12 - 215, 359 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, WM 2019, 2153 Rn. 69). Die von dem Einzelrichter in seinem Vorabentscheidungsersuchen vom 5. März 2020 (aaO) aufgeworfenen Fragen zum Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers stellen sich vorliegend nicht. Entgegen der Ansicht des Einzel- richters des Landgerichts Ravensburg in diesem (erneuten) Vorabentschei- dungsersuchen, bei dem er nach § 348a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO verfahren muss, besteht ein zulassungsrelevanter Meinungsstreit zum Einwand der Ver- wirkung und des Rechtsmissbrauchs beim Widerruf von Verbraucherdarlehens- verträgen jedenfalls seit den grundlegenden Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2016 (XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 38 ff. und XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 31 ff.) nicht mehr (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, BGH, Beschlüs- se vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 und vom 7. März 2018 - XI ZR 298/17, juris; zum Unionsrecht auch BGH, Beschluss vom 21. Januar 2020 - XI ZR 189/19, juris). Im Übrigen ist insoweit darauf hinzuweisen, dass sich aus § 242 BGB der das gesamte Rechtsleben beherrschende Grundsatz ableitet, dass jedermann in Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glau- ben zu handeln hat (vgl. nur BVerfG, WM 2015, 514, 518 mwN; BGH, Urteil vom 23. September 1982 - VII ZR 183/80, BGHZ 85, 39, 48). Die Frage, ob verbraucherschützende Widerrufsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürfen, berührt zwar das Gebot der prak- tischen Wirksamkeit. Der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung (§ 242 BGB) steht dies aber nicht entgegen, weil zum einen die Ausübung dieser Rechte in das natio- nale Zivilrecht eingebettet bleibt und weil zum anderen die nationalen Gerichte ein missbräuchliches oder betrügerisches Verhalten auch nach der Rechtspre- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (vgl. 16 - 13 - nur EuGH, Urteil vom 2. Mai 1996, "Paletta", C-206/94, Slg. 1996, I-2357 Rn. 25; Urteil vom 21. Juli 2011, "Oguz", C-186/10, Slg. 2011, I-6957 Rn. 25 mwN; BVerfG aaO). 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 04.12.2018 - 34 O 10219/18 - OLG München, Entscheidung vom 21.03.2019 - 19 U 80/19 - 17