Urteil
13 O 387/19
LG Darmstadt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2020:1027.13O387.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 115% des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 115% des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, letztlich aber unbegründet. Der Klagepartei ist darin zu folgen, dass vorliegend klar ein Fall von Kilometerleasing gegeben ist. Nichts anderes ergibt sich auch aus der Überschrift „Privatkunden-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung“. Daran ändert sich auch nichts, dass sich der Kfz-Händler zur Übernahme des Kraftfahrzeuges nach Laufzeitende verpflichtet hat. Es hat sich eben nicht der Kunde, mithin der Kläger verpflichtet, nach Ende der Leasinglaufzeit das Fahrzeug zu einem garantierten Wert zu übernehmen. Gerade dies wäre allerdings Voraussetzung dafür, die vom Kläger gewünschte Normierung überhaupt anzuwenden. Die EU-Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) verlangt keinesfalls, dass eine bloße Gebrauchsüberlassung gegen „Mietentgelt“ als Finanzierungsinstrument anzusehen wäre. Die seitens der Klägerin reklamierten Vorschriften sind hier nicht einschlägig. Leasingverträge sind eben nicht automatisch mit Darlehensverträgen gleichzusetzen. Eine solche Gleichsetzung ergibt sich auch nicht aus Vorgaben des EU-Rechts. In der entsprechenden Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) ist in Artikel 2 (2) d) geregelt, dass diese nicht für Miet- oder Leasingverträge gilt, bei denen weder in dem Vertrag selbst noch in einem gesonderten Vertrag eine Verpflichtung zum Erwerb des Miet- bzw. Leasinggegenstandes vorgesehen ist; von einer solchen Verpflichtung ist auszugehen, wenn der Kreditgeber darüber „einseitig entscheidet“. Teilweise hat der deutsche Gesetzgeber diese Richtlinie überschießend umgesetzt und in § 506 BGB angeordnet, dass Leasingverträge unter den Voraussetzungen des § 506 Abs. 2 BGB als entgeltliche Finanzierungshilfe gelten, auf die die für Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften einschließlich des Widerrufsrechtes gemäß § 495 BGB anwendbar sind. § 506 Abs. 2 BGB setzt aber voraus, dass entweder der Verbraucher zum Erwerb des geleasten Gegenstandes verpflichtet ist, der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder der Verbraucher bei Beendigung des Vertrages für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat. Vorliegend ist keine dieser Voraussetzungen gegeben. Die Klägerin war schon nicht zum Erwerb des Fahrzeuges verpflichtet und hatte auch keinen bestimmten Restwert zu garantieren. Der Vortrag in der Klageschrift, den Differenzbetrag zum Kaufvertrag habe die Klägerin direkt dem Verkäufer gutgebracht, wird durch nichts im Sachverhalt getragen und dürfte einfach einen „Lapsus“ darstellen. Es liegt eindeutig ein Fall des „Kilometerleasing“ vor, bei dem die Klägerin das Fahrzeug lediglich in einem im Voraus festgelegten, dem Kilometerleistungsbereich entsprechenden Zustand bei Vertragsende zurückgeben musste und im Übrigen bei erheblicher Mehr- oder Minderfahrleistung ein finanzieller Ausgleich nach im Voraus festgelegten Kriterien zu erfolgen hatte. Damit fällt der vorliegend zu entscheidende Nebensachverhalt eindeutig nicht unter den Wortlaut des § 506 Abs. 2 BGB. Nicht nur das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen: 24 U 80/2019 auf eine Entscheidung der angerufenen Kammer hin – 13 O 140/2018) sieht dies so, diese Auffassung wird vom Oberlandesgericht Stuttgart (NJW-RR 2020, 299) und München (Beschluss vom 30.03.2020, 32 U 5462/2019; Beck RS 2020, 5137) geteilt. Auch die angerufene Kammer des Landgerichts Darmstadt sieht keinesfalls ein Bedürfnis, nicht einmal die Möglichkeit, entsprechend § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB anwenden zu wollen, denn der Gesetzeswortlaut ist mehr als eindeutig und es gibt auch keine planwidrige Regelungslücke, die Voraussetzung für eine analoge Anwendung sein könnte. Hier wurde lediglich zwischen den Parteien ein zum Gesetzesstand überschüssiges Widerrufsrecht vertraglich vereinbart. Diese vertraglich eingeräumte Zeit von 14 Tagen nach Vertragsschluss ist allerdings längstens vorbei, zumal der Klägerin auch eine Annahmeerklärung der Beklagtenseite zugegangen ist. Es ist darüber hinaus auch nicht auf den am amtlichen Muster der Widerrufsbelehrung orientierten Hinweis zu den „Pflichtangaben“ abzustellen, denn § 492 Abs. 2 BGB gilt ebenfalls nicht für den vorliegenden Leasingvertrag, so dass schon von Gesetzes wegen eben keine weitergehenden Pflichtangaben zu machen sind. Darüber hinaus hat das Landgericht Darmstadt in einer Flut von Entscheidungen festgestellt, dass selbst dann, wenn man dem nicht folgen wollte, sämtliche Pflichtangaben im Vertragstext vorhanden sind. Dem hat sich auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 29.04.2020 umfassend für diese Form der Vertragsgestaltung angeschlossen (24 U 80/2019; 13 O 140/2018 des Landgerichts Darmstadt). Im Übrigen verweist die Kammer darauf, dass ein Hinweis auf BGH-Rechtsprechung und sonstige Rechtsprechung, die auf Sachverhalten, die auf der alten Rechtslage vor Einführung des § 506 Abs. 2 BGB beruhten, nicht hilfreich ist. Schlussendlich dürfte es allerdings auch hierauf nicht ankommen, denn die Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) schließt unter Artikel 2 (2) d) schon immer derlei Kilometer-Leasingverträge aus ihrem Regelungskreis aus. Schließlich verbietet sich auch, im Hinblick auf obige Feststellungen, eine Entscheidung in Erwartung divergierender Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes auszusetzen. Solche stehen nicht zu erwarten, dies umso mehr, als es vorliegend zwingend um Kilometerleasing geht, was per se nicht als Finanzierungshilfe anzusehen ist. Der Kläger als Unterlegener des Rechtsstreits hat die Kosten desselben zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich gemäß § 709 ZPO. Der Kläger beabsichtigte beim Autohaus A in […] einen [Fahrzeugtyp], für 27.849,00 EUR zu erwerben. Das Autohaus vermittelte einen Leasingvertrag mit der Beklagten über den Kaufpreis. Zunächst war eine Sonderzahlung in Höhe von 2.080,00 EUR, sodann waren 36 monatliche Leasingraten von (brutto) 246,72 EUR zu zahlen, dies bei einer vereinbarten Kilometergesamtfahrleistung von 36.000 in drei Jahren. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.02.2016 widerrief der Kläger die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung. Der Wagen wurde zwischenzeitlich zurückgegeben. Die 36 Leasingraten sind gezahlt und der Kläger zahlte an die Beklagte weitere 400,00 EUR nach Beendigung des Vertrages für einen geschätzten Minderwert. Die Klagepartei selbst geht von Kilometerleasing aus. Sie ist der Meinung, die Widerrufsinformation zum Leasingvertrag sei unzutreffend. Für die Zeit zwischen Erhalt und Rückgabe des Kraftfahrzeuges sei ein täglicher Zinsbetrag in Höhe von „0,00 EUR“ angegeben. Das sei irreführend, weil ja Zinsen von 1,99% pro Jahr vereinbart seien, wobei auf einen durchschnittlich begabten Verbraucher abzustellen sei. Der Vertrag enthalte im Übrigen auch nicht alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB. So reiche der eine Satz: „Der Verzugszinssatz beträgt gegenüber einem Verbraucher für das Jahr 5%-Punkte über dem Basiszins“. nicht aus, denn über den gesetzlichen Anpassungsmechanismus sei zu belehren. Es werde auch nicht über das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB belehrt und auch nicht darüber, dass die Kündigung schriftlich auf einem dauerhaften Datenträger (und wem gegenüber) erfolgen müsse. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten werde im Übrigen nur die Aufrechnung mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zugelassen. Zum Einen sei das so schon nicht zulässig, weil rechtswidrig, zum Anderen halte es allerdings auch den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts ab. Sämtliche Vertragsabreden seien zudem in viel zu kleiner Schrift, kaum lesbar, angebracht mithin also nicht „klar und verständlich“. Damit sei der Widerruf unter keinen Umständen verfristet erklärt worden, denn die Frist hierzu habe wirksam nicht zu laufen begonnen. Der Kläger ist der Meinung, er könne alle seine Leistungen zurückverlangen, schulde selbst aber keinen Nutzungsersatz, da solches eben absichtlich gesetzlich nicht geregelt worden sei. Er hält darüber hinaus eine „Kaskadenverweisung“ für unzulässig. Er verweist insoweit auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes. Er ist weitergehend der Meinung, die Verwendung des gesetzlichen Musters sei hier nicht vollumfänglich erfolgt, sodass die Beklagtenseite insoweit keine Schutzwirkung für sich reklamieren könne. Auch zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren werde nicht hinreichend vorgetragen. Im Übrigen meint er, insoweit würde sich die hilfsweise Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 148 ZPO aufdrängen, denn es gäbe entsprechende Vorlageverfahren beim Europäischen Gerichtshof. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.362,02 EUR nebst 5% Punkte Zinsen pro Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11.04.2019 aus 10.468,48 EUR bis zum 21.09.2020 sowie aus 11.362,02 EUR seit dem 22.09.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt sie hilfswiderklagend festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Kraftfahrzeuges der Marke [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Meinung, der Leasingvertrag enthalte sämtliche Pflichtangaben, was annähernd alle Gerichte, die jemals mit diesem Sachverhalt beschäftigt gewesen seien, genauso entschieden haben würden. Die Angabe von „0,00“ EUR sei als Verzicht auf eine Verzinsung keinesfalls angreifbar. Die Formulierung sei im Zweifel auch genau so zu wählen, um des Musterschutzes des gesetzlichen Musters nicht verlustig zu gehen. Über ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 314 BGB sei hier nicht zu belehren, denn schon die Verbraucherkreditrichtlinie verlange dies nicht. Im Übrigen habe die Beklagte zudem vollumfänglich und hierzu belehrt. Die Angabe einer bestimmten Norm (Nr. des §) sei ihm in jedem Falle nicht geschuldet. Was die Frage der Aufrechenbarkeit von Gegenforderungen anlangt, könne diese Allgemeine Geschäftsbedingung möglicherweise unwirksam sein, allerdings erschwere sie unter keinen Umständen die Ausübung des Widerrufsrechtes. Selbst die Nichtigkeit der gesamten Klausel führe nicht dazu, von einem verzögerten Fristlauf zum Widerruf ausgehen zu wollen, was letztlich auch der Bundesgerichtshof so sähe. Sämtliche vom Kläger unterzeichneten Formulare seien völlig lesbar gewesen, lediglich die Wiedergabe im Rechtsstreit (Kopien o.ä.) sei etwas schlechter. Es spiele letztlich auch keine Rolle, ob teilweise Pflichtangaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder vorformulierten Vertragsanteilen gemacht worden seien, denn insgesamt sei alles, dessen es bedürfe, in einem zusammenhängenden Vertragsformular enthalten und auch übergeben worden. Zudem habe der Kläger das Fahrzeug auch rechtsmissbräuchlich weitergenutzt. Die Beklagtenseite verweist im Übrigen darauf, dass hier Kilometerleasing vereinbart gewesen sei, wofür die vom Kläger reklamierten Normen überhaupt nicht anwendbar seien, da dieses Vertragsinstrument mietvertragsrechtlichen Regelungen angenähert sei. Sodann bringt die Beklagtenseite Vortrag zur Hilfswiderklage an. Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen Bezug genommen.