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Urteil

13 O 140/18

LG Darmstadt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2019:0319.13O140.18.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 115 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 115 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, letztlich allerdings unbegründet. Vorliegend hat die Beklagte der Klägerin durchaus die Durchschrift ihres schriftlichen Antrages (des Antrages der Klägerin) zur Verfügung gestellt, dies ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin diese Anlage (K 1) in den Prozess auch entsprechend eingeführt hat. Keinesfalls ist hierbei erforderlich, dass eine durchgedrückte Unterschrift oder ähnliches vorhanden gewesen wäre. Dies ergibt sich schon aus der Absicht des Gesetzgebers, dies umso mehr, als die Klägerin ja wusste, dass sie den entsprechenden Antrag unterschrieben hatte. In der gesetzlichen Begründung zu § 492 BGB ist dies auch hinreichend deutlich vom Gesetzgeber klargestellt. Das Gericht ist auch der Auffassung, dass die Art des Leasings hinreichend angegeben wurde. Der Vermerk „Privatkunden-Leasingvertrag-Neuwagen mit Kilometerabrechnung“ wird dem ebenso gerecht wie ein späterer Vermerk im Leasingvertrag „Leasingart: Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung“. Diese Bezeichnung des Vertrages ist hinreichend. Ob es sich dabei um eine entgeltliche Finanzierungshilfe oder ein Verbrauchervertrag handelt, war dem Verbraucher keinesfalls nochmals zwingend mitzuteilen. Auch der Anschaffungspreis ist mitgeteilt worden, denn die Klägerin hat erkannt, dass der Barzahlungspreis eben dem Kaufpreis des Wagens entsprach. Es liegt auf der Hand, dass der Leasinggeber eben zu diesem Betrag, wie ihn der Kunde verwendet haben würde, hätte er das Geld flüssig gehabt, den Wagen ankauft und dann dem Leasingnehmer zur Verfügung stellt. Darüber hinaus ist darauf im Leasingvertrag auch entsprechend hingewiesen worden: „Anschaffungspreis des Fahrzeuges / entspricht dem Gesamtkreditbetrag (inklusive Mehrwertsteuer) € 27.975,00“ Demnach sind die Pflichtangaben insoweit jedenfalls enthalten. Dies ergibt sich schon daraus, dass auch der Sollzinssatz für die gesamte Vertragslaufzeit mit 1,99 % angegeben wurde. Bei einem durchgehend gebundenen Sollzinssatz bis zum Ablauf der Vertragsdauer ist darüber hinaus nichts weiteres anzugeben. Es ist auch nicht erkennbar, was noch hätte angegeben werden können, wenn eben keine Anpassungen erfolgen dürfen. Sämtliche monatlichen Leasingraten sind sowohl brutto und netto und auch in ihrer Gesamtanzahl angegeben. Darüber hinaus sind nur im Vertrag bereits angelegte Kosten anzugeben und nicht solche Kosten, die bei einem möglichen vertragswidrigen Verhalten des Kunden entstehen (ganzherrschende Meinung in der Rechtsprechung). Wenn darüber hinaus Vermittlungsgebühren nicht geflossen sind, wovon im Übrigen auch auszugehen ist, weil der Fahrzeugverkäufer ein eigenes Interesse an seiner Marge hat, dann ist auch insoweit nichts mitzuteilen (weil es eben nichts mitzuteilen gibt). Wenn – wie hier – als begehrter Verzugszins die gesetzlichen Verzugszinssätze mitgeteilt sind, ist auch nicht ersichtlich, was mehr hätte mitgeteilt werden können. Auch wurde darauf hingewiesen, welche negativen Folgen bei ausbleibenden Zahlungen drohen (Ziffer V Nr. 6 des Vertrages). Der Vortrag der Klagepartei dazu, dass im Vertragstext die entsprechen Mitteilungen enthalten sein müssen, ist im Übrigen bereits dadurch entwertet, dass sämtliche AGB hier im vorliegenden Fall mit Vertragsinhalt wurden und das Formular erst auf einem Folgeblatt unterzeichnet wurde. Insoweit ist nicht erkennbar, wie und warum die Beklagtenseite noch weitere Hinweise hierauf hätte erteilen müssen, waren diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen doch Inhalt des Vertragsformulars. Darüber hinaus verweist der Vertragstext auch auf eine beigefügte Widerrufsinformation, die ebenfalls Vertragsinhalt wurde. Die Übergabe des einheitlichen Formulares hat die Klägerin mehrfach im Vertragsformular, insbesondere auch auf der Schlussseite (Seite 9 von 9) bekannt. Auch die zuständige Aufsichtsbehörde (BaFin) wurde benannt. Dies anhand deren Adresse, Postanschrift, Telefonnummer und auch des Internetauftritts. Dies gilt im Übrigen auch für die entsprechende Schlichtungsstelle (vgl. Bl. 120 d. GA). Im Übrigen ist auch das Verfahren bei Kündigung des Vertrages mitgeteilt worden. So findet sich auch die Kündigungsmöglichkeit des Leasingnehmers gemäß §314 BGB in wörtlicher Form mitgeteilt (Bl. 124 d. GA/ S. 6 des Vertragsformulars oben rechts). Auch die Widerrufsinformation zum Leasingvertrag ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, wenn in der Widerrufsinformation für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag mit „0,00 €“ angegeben wird. Schon von Gesetzes wegen (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB) ist nämlich der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben. Findet sich dies im Gesetz, dann muss der Leasinggeber es eben auch so formulieren dürfen. Ansonsten liefe er Gefahr, den Schutz der Gesetzlichkeitsfikton des Artikel 247 Abs. 2 Satz 3 EGBGB zu verlieren. Das wäre völlig unzumutbar. Auch die entsprechenden Sicherheiten sind unter VIII des Vertrages hinreichend mitgeteilt. Wurde – wie hier – auch kein Eigentumsvorbehalt vereinbart, kann dieser auch nicht mitgeteilt werden. Die Beklagte blieb nämlich sowieso Eigentümerin des Fahrzeuges. Verlangt eine Klägerin keine Vorfälligkeitsentschädigung oder ähnliches, dann muss naturgemäß diese Information sich auch nicht im Vertragstext finden. Außergerichtliche Beschwerde und Rechtsbehelfsverfahren wurden ebenfalls mitgeteilt, wie auch schon mit der Beantragung des Leasingvertrages die Klägerin eine Vertragsabschrift (ohne ihre eigene Unterschrift) ausgehändigt erhielt. Nach Erhalt dieser Belehrung und Ablauf von zwei Wochen, lief die Widerrufsfrist ab. Unerheblich ist auch, dass nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasingnehmer auf den Zugang einer Annahmeerklärung verzichtete. Hierauf kommt es vorliegend auch nicht an, denn die Beklagte hat den Vertrag schriftlich angenommen. Irgendeinen Grund, weshalb beide Parteien auf demselben Vertragsformular hätten zeichnen müssen, ist auch nicht ersichtlich. Das Gesetz sieht dies auch nicht zwingend vor. Der Vortrag im Schriftsatz der Klagepartei vom 28.02.2019 (Bl. 264 ff. d. GA) ist zudem unzutreffend, dass nicht auf Schriftformerfordernisse hingewiesen wurde. Insbesondere zur Frage von Kündigungsmöglichkeiten ist eben mitgeteilt worden, dass jede Kündigung „schriftlich“ zu erfolgen hat (Bl. 124 d. GA). Es ist auch nicht so, dass hier ein Verbraucher nicht die Möglichkeit hätte, außerordentliche Kündigungsrechte des Leasinggebers zu prüfen. Diese sind nämlich vollumfänglich angegeben (XIV des Vertrages). Demgemäß war die Klage letztlich abzuweisen. In Ermangelung eines wirksamen Widerrufes kommt auch ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der verauslagten vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht in Betracht. Die Klägerin als Unterlegene des Rechtsstreits hat die Kosten desselben zu tragen. Das Urteil war für die Beklagte gemäß § 709 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Unter dem 19.05.2016 vereinbarten die Parteien einen Leasingvertrag über einen PKW Typ […]. Wegen Auslieferungshindernissen des PKW und Verzögerungen dabei wurde unter dem 23.09.2016 (gleiche Antragsnummer) ein neuer Antrag gestellt. Mit Schreiben vom 18.12.2017 widerrief die Klägerin ihre Erklärung zur Vertragsannahme und bot die Rückgabe des Fahrzeugs an. Dem widersprach die Beklagte mit Schreiben vom 27.12.2017 wie sie auch der späteren anwaltlichen Note vom 06.02.2018 mit Schreiben vom 8. Februar 2018 widersprach und sich auf Ablauf der Widerrufsfrist (2 Wochen) berief. Die Klägerin begehrt die bis zum Widerruf und später erbrachten Zahlungen zurück, Feststellung des Annahmeverzugs und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Sie führt aus, der Leasingvertrag enthalte schon nicht die erforderlichen Pflichtangaben. Dort findet sich nur „Privatkunden-Leasingvertrag-Neuwagen mit Kilometerabrechnung“. Nirgends ergebe sich, dass es sich hier um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne der §§ 491 ff. BGB handele, wie auch um eine Finanzierungshilfe gemäß § 506 BGB. Auch sei der Brutto-Anschaffungspreis nicht angegeben. Das entsprechende Feld sei schon nicht ausgefüllt. Zudem könnte ein angegebener Gesamtkreditbetrag hier auch noch Nebenkosten oder ähnliches enthalten. Im Übrigen sei zwar ein Sollzinssatz angegeben, aber nicht der Zeitraum und wie eventuelle Anpassungen erfolgten. Zwar finde sich hierzu etwas in den Allgemeinen Leasingbedingungen unter Nr. 5 c, diese seien jedoch nur AGB und es sei dann zwingend im eigentlichen Vertragsformular auf diese Ziffer hinzuweisen. Bereits deshalb sei der Lauf der Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt worden. Auch Anzahlung, Fälligkeit der Leasingraten seien nicht im Vertrag hinreichend benannt. Sonstige Kosten zu Mahn- und Verzugsgebühren seien ebenfalls nicht im Vertrag angegeben, lediglich in den AGB, auf die im Vertrag nicht hingewiesen werde, würden diese in Bezug genommen. Es sei auch eine Vermittlungsgebühr an das Autohaus geflossen, so dass auch diese als absoluter Wert habe im Vertrag angeführt werden müssen. Auch gewünschte Verzugszinssätze und Verzugskosten (Mahnkosten) seien lediglich in den AGB (dies ohne entsprechenden Hinweis im Vertrag) angegeben. Auf die Folgen ausbleibender Zahlungen sei auch nicht hinreichend warnend hingewiesen worden. Auch auf das Widerrufsrecht sei nicht im eigentlichen Vertrag sondern lediglich in einer „Widerrufsinformation“ hingewiesen worden. Zudem sei die zuständige Aufsichtsbehörde nur in den AGB benannt. Dies gelte auch für die Möglichkeit, einen Tilgungsplan zu erhalten. Ebensolches gelte auch hinsichtlich eines Kündigungsrechtes und das Recht zur außerordentlichen Kündigung werde überhaupt nicht abgehandelt, was nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main unzureichend sei. Vielmehr würden nur Sonderkündigungsrechte des Leasinggebers mitgeteilt werden, als würde es solche des Leasingnehmers nicht geben. Auf das Erfordernis der Abgabe der Kündigungserklärung auf einem dauerhaften Datenträger sei überhaupt nicht hingewiesen worden. Darüber hinaus habe die Beklagte durch die Angabe einer Telefonnummer den Eindruck erweckt, man könne den Widerruf telefonisch erklären, was schlicht falsch sei. Die Angabe zum Zinsbetrag „0,00 €“ für die Dauer der Inanspruchnahme des Geldes bis zu dessen Rückzahlung sei auch fehlerhaft, weil irreführend. Zumindest hilfsweise mache die Beklagte ja Wertersatz geltend, womit man nicht von einem Verzicht insoweit auszugehen habe. Auf zu stellende Sicherheiten sei auch nur in dem AGB (XVIII) hingewiesen, nicht allerdings im eigentlichen Vertragstext. Die Vorfälligkeitsentschädigung und deren Berechnung werde überhaupt nicht erwähnt. Auf außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren werde wieder nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufmerksam gemacht. Darüber hinaus habe die Klägerin nie eine Vertragsurkunde oder Durchschrift derselben oder ihres Antrages erhalten. Nirgends findet sich dort eine entsprechende Unterschrift. Es wäre nicht einmal das Datum der Abgabe der Vertragserklärungen erkennbar und da gemäß Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Zugang der Annahmeerklärung der Beklagten verzichtet worden sei, wisse ein Verbraucher nicht einmal, wann der Fristablauf für den Widerruf begonnen habe. Die Klägerin beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft einen Betrag in Höhe von 13.687,85 € (Leasingraten und eventuelle Leasingsonderzahlungen) für den Zeitraum vom 19.05.2016 (Vertragsbeginn) bis zum 18.12.2017 (Widerruf) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen, hilfsweise nach Herausgabe des Kraftfahrzeugs […] nebst Fahrzeugschlüsseln und sonstigen überlassenen Unterlagen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerschaft die gezahlten monatlichen Raten in Höhe von jeweils 379,19 € seit dem Widerruf vom 18.12.2017 bis zum 30.10.2018, mithin insgesamt einen Betrag von 3.791,90 € zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 02.01.2018 mit der Annahme des im Antrag zu Ziffer 1) genannten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet und sich mit der Zahlung aus dem Antrag zu 1) im Schuldnerverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerschaft von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.872,35 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt die Beklagte festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW […] mit der Vertragsnummer……………………….. zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte hat zunächst die tatsächlich geflossenen Zahlungen bestritten, was mittlerweile allerdings unstreitig geworden sein dürfte. Sie ist der Meinung, der Vertrag habe alle Pflichtangaben enthalten und eine übergebene Abschrift desselben habe keine Unterschrift der Klägerin ausweisen müssen. Mit der Angabe der Leasingrate sei die Beklagte allen Erfordernissen gerecht geworden. Im Übrigen habe der Anschaffungspreis des Kraftfahrzeuges auch dem Gesamtkreditbetrag entsprochen, was sich so mit Angabe des absoluten Wertes (27.975,00 €) auch aus dem Vertrag ergebe und was im Übrigen auch hinreiche. Wenn es – wie hier – keinen variablen, sondern einen für die komplette Laufzeit fest vereinbarten Zinssatz gebe, so sei dieser wie hier eben auch nur betragsmäßig (1,99 %) zu benennen. Das reiche völlig aus, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Auch die Fälligkeiten seien völlig hinreichend angegeben und die Ausführungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprächen dem auch. Verzugs- und Mahnkosten seien ebenfalls nicht anzugeben, da sie grundsätzlich auf vertragswidrigem Verhalten der Gegenseite beruhten. Da die Klägerin keinerlei Vermittlungsgebühr zu zahlen gehabt habe, sei auch insoweit nichts mitzuteilen gewesen (Zahlung an den Lieferanten des Wagens). Ein Verzugszins werde hinreichend angegeben. Auch seien alle Warnhinweise erfolgt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien Vertragsinhalt geworden und mit unterzeichnet worden, so dass hier nichts zu monieren sei. Auch das Widerrufsrecht sei besonders hervorgehoben worden und auf dieses sei auch hinreichend hingewiesen worden. Zudem sei auch die zuständige Behörde in der Widerrufsbelehrung hinreichend benannt. Im Übrigen, die gesamten Zahlungen seien ja mitgeteilt worden, sei die Mitteilung unter X Nr. 2 völlig hinreichend. Die Kündigungsmöglichkeiten des Leasingvertrages seien hinreichend dargestellt und ein ordentliches Kündigungsrecht habe es nicht gegeben. Die Möglichkeit der Kündigung des Leasingnehmers bei Totalschaden oder Verlust sei unter Ziffer X Nr. 7 dargestellt, womit zudem auch noch ein weitergehender Hinweis nicht mehr zu erteilen gewesen sei. Soweit die Beklagtenseite auf Sollzinsen für die Dauer der Kapitalgewährung verzichtet habe, privilegiere dies in dem Punkt nur und es könne in sich dann auch nicht unrichtig sein. Darüber hinaus seien die Sicherheiten sämtlichst angegeben worden und in Ermangelung vereinbarter Vorfälligkeitsentschädigung gebe es naturgemäß auch keinen Vortrag hierzu im Vertrag. Schlichtungsstelle etc. seien angegeben und eine erteilte Abschrift der Erklärung des Kunden oder des Vertragsformulars müsse eben keine Unterschrift enthalten. Hinsichtlich des hilfsweisen Vortrages für den Fall der Annahme eines wirksamen Widerrufes durch das Gericht wird ebenso, wie für weitergehenden Vortrag der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.