Urteil
13 O 407/20
LG Darmstadt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2021:0223.13O407.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 115% des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 115% des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, letztlich allerdings unbegründet. Die seitens des Klägers reklamierten Vorschriften sind nicht einschlägig. Eine solche Gleichsetzung ergibt sich auch nicht aus Vorgaben des EU-Rechts. In der entsprechenden Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) ist in Artikel 2 (2) d) geregelt, dass diese nicht für Miet- oder Leasingverträge gilt, bei denen weder in dem Vertrag selbst noch in einem gesonderten Vertrag eine Verpflichtung zum Erwerb des Miet- bzw. Leasinggegenstandes vorgesehen ist; von einer solchen Verpflichtung ist auszugehen, wenn der Kreditgeber darüber „einseitig entscheidet“. Teilweise hat der deutsche Gesetzgeber diese Richtlinie überschießend umgesetzt und in § 506 BGB angeordnet, dass Leasingverträge unter den Voraussetzungen des § 506 Abs. 2 BGB als entgeltliche Finanzierungshilfe gelten, auf die die für Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften einschließlich des Widerrufsrechtes gemäß § 495 BGB anwendbar sind. § 506 Abs. 2 BGB setzt aber voraus, dass entweder der Verbraucher zum Erwerb des geleasten Gegenstandes verpflichtet ist, der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder der Verbraucher bei Beendigung des Vertrages für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat. Es liegt eindeutig ein Fall des Kilometerleasing vor, bei dem der Kunde das Fahrzeug lediglich in einem im Voraus festgelegten, dem Kilometerleistungsbereich entsprechenden Zustand bei Vertragsende zurückzugeben hatte und im Übrigen bei erheblicher Mehr- oder Minderfahrleistung ein finanzieller Ausgleich nach im Voraus festgelegten Kriterien zu erfolgen hatte. Nicht nur das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen: 24 U 80/2019 auf eine Entscheidung der angerufenen Kammer hin – 13 O 140/2018) sieht dies so, diese Auffassung wird vom Oberlandesgericht Stuttgart (NJW-RR 2020, 299) und München (Beschluss vom 30.03.2020, 32 U 5462/2019; Beck RS 2020, 5137) geteilt. Auch die angerufene Kammer des Landgerichts Darmstadt sieht keinesfalls ein Bedürfnis, nicht einmal die Möglichkeit, entsprechend § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB anwenden zu wollen, denn der Gesetzeswortlaut ist mehr als eindeutig und es gibt auch keine planwidrige Regelungslücke, die Voraussetzung für eine analoge Anwendung sein könnte. Hier wurde lediglich zwischen den Parteien ein zum Gesetzesstand überschüssiges Widerrufsrecht vertraglich vereinbart. Diese vertraglich eingeräumte Zeit von 14 Tagen nach Vertragsschluss ist allerdings längstens vorbei, zumal der Klägerin auch eine Annahmeerklärung der Beklagtenseite zugegangen ist. Es ist darüber hinaus auch nicht auf den am amtlichen Muster der Widerrufsbelehrung orientierten Hinweis zu den „Pflichtangaben“ abzustellen, denn § 492 Abs. 2 BGB gilt ebenfalls nicht für den vorliegenden Leasingvertrag, so dass schon von Gesetzes wegen eben keine weitergehenden Pflichtangaben zu machen sind. Darüber hinaus hat das Landgericht Darmstadt in einer Flut von Entscheidungen festgestellt, dass selbst dann, wenn man dem nicht folgen wollte, sämtliche Pflichtangaben im Vertragstext vorhanden sind. Dem hat sich auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 29.04.2020 umfassend für diese Form der Vertragsgestaltung angeschlossen (24 U 80/2019; 13 O 140/2018 des Landgerichts Darmstadt). Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass hier das gesetzliche Widerrufsrecht für Finanzierungshilfen Geltung haben würde, wäre dieses mittlerweile entfallen. Es gibt kein „ewiges“ Widerrufsrecht. Auch die EU-Richtlinie geht nicht davon aus, dass ein Widerrufsrecht eines Verbrauchers noch vorliegen könnte, wenn ein Vertragsverhältnis auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt wurde, bevor das Widerrufsrecht ausgeübt wird. Der Europäische Gerichtshof geht davon aus, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, das gesamte innerstaatliche Recht zu berücksichtigen und die darin angelegten Auslegungsmethoden anzuwenden, um zu einer mit dieser Vorschrift im Einklang stehenden Lösung zu gelangen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und auch der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte kommt ein Widerruf dann nicht in Betracht, wenn er gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Davon ist vorliegend auszugehen, denn auf Ansinnen des Klägers wurde das Vertragsverhältnis vorzeitig abgerechnet, das Fahrzeug zurückgegeben. Sich danach dann noch auf ein danach auszuübendes Widerrufsrecht berufen zu wollen, verstößt eindeutig gegen Treu und Glauben, zumal – wollte man ein Widerrufsrecht überhaupt noch zubilligen – dies auch der EU-Richtlinie nicht entspricht (vgl. Europäischer Gerichtshof, 1. Kammer, C-143/2018, Urteil vom 11.09.2019, zitiert nach Juris). Darüber hinaus erlaubt sich das Landgericht den Hinweis, dass an der Vertragsgestaltung der Beklagten auch nichts zu kritisieren ist. Sämtliche dortigen – in einem fortlaufend nummerierten Vertragstext mitgeteilt – Angaben sind beachtlich. Es gilt eben nicht nur das, was als Vertragstext vor den Unterschriften zu finden ist (ganz herrschende Meinung). Darüber hinaus würde die Beklagte den gesetzlichen Text zur Widerrufsbelehrung auch 1:1 umgesetzt haben, wenn es darauf noch ankäme. Auch die gerügte „Kaskadenverweisung“ würde der Klage nicht zum Erfolg verhelfen können. Auch die jüngste Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil v. 26.03.2020 – C-66/19) rechtfertigt keine anderweitige Beurteilung. Im genannten Urteil hat der Europäische Gerichtshof (nachfolgend: EuGH) entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 lit. p der Richtlinie 2008/48 dahingehend auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 der Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedsstaats verweist. Nach Ansicht des EuGH führt die sog. „Kaskadenverweisung“ nicht zu einer klaren, prägnanten Information des Verbrauchers über den Beginn der Widerrufsfrist, da der Verbraucher nicht überprüfen kann, ob die Widerrufsfrist für ihn zu laufen begonnen hat. Art. 10 Abs. 2 lit. p der Richtlinie 2008/48 findet auf das Rechtsverhältnis der Parteien keine direkte Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind Richtlinienbestimmungen, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, nicht als solche anzuwenden. Der Richtlinie kann in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nur in der Weise Geltung verschafft werden, dass die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie ausgelegt werden, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (EuGH, Urteil v. 15.01.2014 – C-176/12; EuGH, Urteil v. 14.07.1994 – C-91/92). Die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts wird durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt. Eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts ist nicht möglich (EuGH, Urteil v. 04.07.2006 – C-212/04; EuGH, Urteil v. 24.01.2012 – C-282/10; BGH, Urteil v. 15.10.2019 – XI ZR 759/17; BGH, Beschluss v. 19.03.2019 – XI ZR 44/18; BGH, Urteil v. 03.07.2018 – XI ZR 702/16 = NJW-RR 2018, 1204; OLG München, Beschluss v. 30.03.2020 - 31 U 5462/19). Eine Auslegung, die aber das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre eine solche Auslegung contra legem (OLG Stuttgart, Beschluss v. 05.04.2020 – 6 U 182/19; OLG Stuttgart, Beschluss v. 04.02.2019 – 6 U 88/18). Eine richtlinienkonforme Auslegung kommt nur in Betracht, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht (BGH, Urteil v. 03.07.2018 – XI ZR 702/16). Die Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB, wonach eine Widerrufsinformation, die den Text des Musters verwendet, dem Gesetz entspricht, ist eindeutig und bietet keinen Auslegungsspielraum. Jede einschränkende Auslegung, die dahin gehen würde, der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB sei unzureichend klar und verständlich, würde die Zweck- und Zielrichtung verfehlen, die der Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgt hat. Der nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm würde ein entgegengesetzter Sinn gegeben (BGH, Beschluss v. 19.03.2019 – XI ZR 44/18). Wegen der oben mitgeteilten Erwägungen ist letztlich auch der Antrag Ziffer 2. der Klage unbegründet. Die Klage war zur Hauptsache nicht erfolgreich, sodass auch die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten nicht zu erstatten sind. Damit war allerdings über die Hilfswiderklage nicht zu erkennen. Der Kläger als Unterlegener des Rechtsstreits hat die Kosten desselben zu tragen (§ 91 ZPO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich gemäß § 709 ZPO. Die Parteien schlossen unter dem 03.07.2017 einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug der Marke [Fahrzeugtyp], FIN-Nr. […]. Die Vertragslaufzeit betrug vereinbarungsgemäß 36 Monate, wobei eine für die 36 Monate vereinbarte Gesamtfahrleistung von 36.000 km Vertragsgrundlage war. Ebenfalls vereinbart war eine Nachberechnung je gefahrenen Mehrkilometers sowie eine Rückvergütung für nicht gefahrene Minderkilometer (Anlage K1, Leasingvertrag). Tatsächlich erhielt der Kläger den Wagen erst am 01.10.2017. Infolge erbrachte er die vereinbarten monatlichen Leasingraten. Der Leasingvertrag wurde mittlerweile vollständig beendet. Der Kläger hat das Fahrzeug im April 2020 vorzeitig an die Beklagte zurückgegeben. Mit Email vom 13.05.2020 widerrief er allerdings die auf Abschluss des Leasingvertrages gerichtete Willenserklärung und forderte unter Fristsetzung von fünf Tagen dazu auf, die Wirksamkeit des Widerrufs zu bestätigen und bislang gezahlte Raten an ihn zurückzuzahlen. Die Beklagte hat dies zurückgewiesen. Mit der Klage begehrt der Kläger diese Beträge zurück und auch Vergütung der vorgerichtlich bei ihm angefallenen Kosten seiner anwaltlichen Verbeistandung. Der Kläger geht davon aus, ihm stünde ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Dieses sei ein „ewiges“ Widerrufsrecht. Es sei ihm schon kein entsprechendes Exemplar eines Vertrages ausgehändigt worden, das sämtliche Pflichtangaben, die gesetzlich vorgeschrieben seien, enthielte. Er ist der Meinung, es handele sich vorliegend um eine entgeltliche Finanzierungshilfe. Er rügt insbesondere unzutreffende Angaben zu den Widerrufsfolgen, ist der Auffassung, die Gesetzlichkeitsfiktion zur Erklärung komme der Beklagten nicht zu und meint, die Kaskadenverweisung sei gesetzeswidrig, was auch der Europäische Gerichtshof so festgestellt habe. Der Beklagten komme auch nicht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Wertersatz zu. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.684,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.10.2020 zu zahlen. 2. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Herrn Rechtsanwalts X, in Höhe von 1.003,40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.10.2020 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt sie, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufes verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Kfz [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte geht davon aus, dass die dem Kläger eingeräumte Widerrufsfrist längstens abgelaufen ist. Bei Ausübung des vermeintlichen Widerrufsrechtes sei diese Frist in jedem Falle abgelaufen gewesen. Im Übrigen falle der streitgegenständliche Leasingvertrag schon nicht in den Schutzbereich des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB. So hätten dies unter anderem einige Instanzgerichte und auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (dies in dem Hinweisbeschluss ergangen unter Az. 24 U 80/19) festgestellt. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, käme dem Kläger ein Widerrufsrecht nicht mehr zu, denn dieses wäre verwirkt. So gehe auch der Europäische Gerichtshof davon aus, dass dann, wenn ein Vertrag vollständig erfüllt wäre – wie vorliegend – ein Widerrufsrecht nicht mehr bestünde. In jedem Falle würde es Treu und Glauben widersprechen, wenn nach Freigabe aller Sicherheiten ein Widerrufsrecht noch zur Ausübung kommen sollte. Darüber hinaus hätten die bisher damit befassten Gerichte alle festgestellt, dass an der Vertragsgestaltung durch die Beklagte nichts zu monieren wäre. Der Kläger habe auch vollständige Vertragsunterlagen erhalten, zumal er diese als Anlage K1 selbst in den Prozess eingeführt habe. Die Verträge der Beklagten enthielten sämtliche Pflichtangaben für Darlehensverträge (worauf es vorliegend allerdings im Hinblick darauf, dass es sich nicht um ein Finanzierungsinstrument gehandelt habe, nicht abzustellen sei). Auch griffe die Gesetzlichkeitsfiktion, denn die Beklagte habe die gesetzliche Widerrufsbelehrung 1:1 umgesetzt. Auch eine Angabe von „0,00“ EUR in der Widerrufsinformation sei unbeachtlich, da sie letztlich den Verbraucher nur privilegiere. Sodann folgt Vortrag zur hilfsweise erhobenen Widerklage. Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.