Urteil
19 O 160/11
LG Darmstadt 19. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2017:0222.19O160.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Die Kosten des Rechtstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen Die Kosten des Rechtstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann vom Beklagten Schadensersatz nicht fordern. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches gem. §§ 280 ff. BGB, 823 ff. BGB liegen nicht vor. Nach der Beweisaufnahme und den Aussagen der Zeugen D, Dr. B, E und F, auf deren Aussage Bezug genommen wird, sowie nach Anhörung der Mutter der Klägerin, auf deren Schilderung der Geschehnisse Bezug genommen wird, steht fest, dass sich der Hergang der streitgegenständlichen Geschehnisse so zugetragen hat, wie sie der Sachverständige G, der bei der Beweisaufnahme zwecks etwaiger gutachterlicher Fragen anwesend war, zutreffend und richtig in seinem Gutachten vom 23.12.2012 unter „Sachverhalt“ dargestellt hat. Hierauf wird Bezug genommen. Nach der Beweisaufnahme steht weiter fest, dass der Beklagte, der sich als Träger des bodengebundenen Notfallversorgung, dass Verhalten des hierzu eingesetzten Notarztes und der Rettungssanitäter zurechnen lassen muss, eindeutig gegen bewährte ärztliche und rettungsdienstliche Regeln verstoßen hat und einen groben Befunderhebungs- und Behandlungsfehler begangen hat, in dem es der Notarzt unterließ eine sorgfältige Untersuchung (z.B. auf einer Unterlage) durchzuführen und wichtige Befunde (Cynose, Muskeltonus, Hautfeuchtigkeit, Temperatur) zu erheben, weshalb von daher auch weiterführende differentialdiagnostische Überlegungen nicht angestellt wurden. Dies obwohl die Temperaturmessung zur Standarduntersuchung bei Kleinkindern gehört und insbesondere die Messung des Blutzuckers bei allen Notfallpatienten Standard ist, wie dies der Sachverständige G in seinem von Fach- und Sachkunde getragenen Gutachten vom 23.12.2012, auf das verwiesen wird, überzeugend dargelegt hat. Dieser grobe Befunderhebungs- und Behandlungsfehler seitens des Notarztes und der beteiligten Rettungssanitäter, die sich der Beklagte zurechnen lassen muss, reicht allerdings nicht hin, die Beklagte für die im späteren Verlauf der Behandlung der Klägerin eingetretenen Gesundheitsschäden haftbar zu machen. Erforderlich und von entscheidender Bedeutung für die streitgegenständliche Schadensersatzforderung ist es vorliegend, dass die seitens der Klägerin geltend gemachte Beschädigung an ihrer Gesundheit (Rechtsgutverletzung) durch ein zum Schadensersatz verpflichtendes Ereignis (hier: Fehlerhafte Befunderhebung und fehlerhafte Notfallbehandlung) verursacht worden sein muss. D.h. die unterlassene Befunderhebung- und fehlerhafte Notfallbehandlung des Beklagten am XX.XX.2008 muss für die geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigungen (Rechtsgutsverletzung), hier in Form hypoxischer Hirnschäden und daraus folgend Tetraspastik, Sprachstörungen und Bewußtseinsstörungen und den daraus entstandenen Schaden (hier immaterieller Natur in Form von Beeinträchtigung im täglichen Leben) kausal, d.h. ursächlich geworden sein (sog. haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität). Es entspricht hierbei ständiger obergerichtlichen Rechtsprechung, dass bereits ein einfacher Befunderhebungsfehler zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich dessen Kausalität für den eingetretenen Gesundheitsschaden führen kann, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde und dieser Fehler generell geeignet ist, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26.1.2016, VI ZR 146/14 m.w.N. zitiert nach juris). Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen, denn nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen G gehört es zum einfachsten Mindeststandard notfallmäßiger Befunderhebungen, den Blutzuckerspiegel festzustellen, was auch keiner aufwändigen Diagnosemaßnahmen bedarf, vielmehr -wie allgemein bekannt- bereits mittels eines kleinen Blutstropfens und eines entsprechenden Messgerätes unschwer festgestellt werden kann. Wäre der Blutzuckerspiegel der Klägerin vor Ort gemessen worden, so wäre die Unterzuckerung festgestellt worden und hätte unschwer vor Ort behoben werden können und nicht erst ca. 40-60 min später im Universitätsklinikum Stadt1. Erst dort war die Unterzuckerung als Ursache der klägerischen Beschwerden am Morgen des XX.XX.2008 erkannt worden. Bei der gebotenen hinreichenden Abklärung der Symptome unter Einsatz der standardmäßigen Befunderhebungen wäre hier vorliegend mit höchster Wahrscheinlichkeit die Unterzuckerung als ein so deutlicher und gravierender Befund festgestellt worden. Dies zu verkennen stellt sich mithin als fundamental und die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft dar. Es steht auch fest, dass dieser Befunderhebungsfehler sowie die daraus folgende fehlerhafte notärztlich Behandlung generell geeignet ist, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen. Wie der Sachverständige H in seine Gutachten vom 20.5.2016 darlegt, kann es bei einem Status epilepticus -wie hier vorliegend- und dessen fehlender Durchbrechbarkeit zu einer Hirnschädigung kommen. Aufgrund der hier damit wegen des groben Befunderhebungsfehlers anzunehmenden Beweislastumkehr obliegt es deshalb dem Beklagten, nachzuweisen, dass der Befunderhebungsfehler und die fehlerhafte notärztliche Behandlung nicht ursächlich für die bei der Klägerin eingetretenen hypoxischen Hirnschädigungen sind (vgl. BGH, a.a.O.). Hiervon muss allerdings nach der Beweisaufnahme ausgegangen werden. Wie der Sachverständige H in seinem Gutachten überzeugend aufgrund der zeitnah in der Uniklinik Stadt1 erhobenen Messwerte und weiteren Diagnosemaßnahmen ausgeführt hat, gibt es schon in der initialen Kernspintomographie und in dem neurologischen Verlauf keine Hinweise darauf, dass die fehlerhafte Notfallbehandlung alleine für den schweren hypoxischen Hirnschaden verantwortlich ist. Vielmehr konstatiert der Sachverständige ausdrücklich, dass zwar der vorliegende Status epilepticus generell geeignet ist, bei fehlender Durchbrechbarkeit Hirnschäden zu verursachen, aber dies hier im vorliegenden Fall so nicht eingetreten ist. Vielmehr zeigt die gutachterliche Auswertung der erhobenen kardiotropen Parameter, insbesondere der Kreatinkinase (CK) und Troponinwerte (T), dass die CK-Werte zum Zeitpunkt der Aufnahme in Stadt1 im Normbereich lagen und erst am 4.12. weit erhöht waren. Unter Berücksichtigung des Verlaufs dieser Werte kommt der Sachverständige zu dem überzeugen medizinisch-naturwissenschaftlich anschaulich nachvollziehbaren Schluss, dass dies ein Hinweis darauf ist, dass die Klägerin nicht mit einer kardial beginnenden Dekompensation in die Kinderklinik eingeliefert wurde, was heißt, dass der hypogykämische Anfall zu keiner laborchemisch belegten Störung der kardialen Funktion geführt hat. Diese war vielmehr zum Aufnahmezeitpunkt stabil. Auch die sofortige Echokardiographie zeigt stabile Verhältnisse, weshalb der Sachverständige zu dem Schluß kommt, dass die fehlerhafte Notfallbehandlung nicht direkt in die kardiopulmonale Krise geführt hat. Es ist nach den Ausführungen des Sachverständigen mithin naheliegend und wahrscheinlich, dass die Unterzuckerung keinen mittelbaren Einfluss auf die nach Einlieferung der Klägerin am XX.XX.2008 aufgetretene, kardiopulmonale Krise hatte. Ein unmittelbarer Einfluss ist zudem ganz ausgeschlossen, denn der Sachverständige H hat dargelegt, dass die Klägerin durch den prolongierten hypoglykämischen Anfall keinen Schaden erlitten hat, wie dies anhand der klinischen Situation nach Extubation und dem MRT (in Stadt1) dokumentiert ist. Die sachverständigen Feststellungen und Darlegungen des Sachverständigen G stehen den neuropädiatrischen Ausführungen des Sachverständigen H nicht entgegen, stützen dies vielmehr aus notfallmedizinischer Sicht, denn auch der Sachverständige G, der die Behandlung der Klägerin in Details anders bewertet als der neurologische Gutachter Prof. H, kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass kein eindeutiger kausaler Zusammenhang zwischen dem Herz-Kreislaufstillstand im Rahmen der Narkoseeinleitung zu der zunächst unerkannten Hypoglykämie hergestellt werden kann, vielmehr der Zustand der Klägerin bereits durch die bekannte Grunderkrankung hinreichend zu erklären ist. Auch soweit der Sachverständige H zunächst ausgeführt hat, die fehlerhafte Notfallbehandlung habe das Risiko des späteren reanimationspflichtigen Zustandes wahrscheinlich erhöht, so vermag dies nichts zu ändern, denn wie im weiteren folgend vom Gutachter anhand der erhobenen Befunde und Messwerte in Stadt1 dargelegt, hat sich dieses Risiko gerade nicht realisiert, da der Verlauf dieser Werte darauf hinweist, dass die Klägerin nicht mit einer kardial beginnenden Dekompensation in die Kinderklinik eingeliefert wurden, was bedeutet, dass der hypoglykämische Anfall zu keiner laborchemisch belegten Störung der kardialen Funktionen geführt hat. Selbst nach dem strengen Maßstab des § 286 ZPO, der für den Beweis der haftungsbegründenden Kausalität anzuwenden ist und mithin auch für dessen Widerlegung im Falle der Beweislastumkehr, wie hier, bedarf es keines naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweises bzw. hier der -widerlegung. Auch eine "mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" ist nicht erforderlich, um den hier dem Beklagten obliegenden Gegenbeweis zu erbringen. Es genügt vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.2010, Az: VI ZR 241/09 m.w.N.). Gemessen an diesen Vorgaben hat die Beklagte mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen, dass die fehlerhafte Befunderhebung und notärztliche Behandlung für die nach Einlieferung in das Klinikum Stadt1 aufgetretene kardiopulmonale Krise mit Reanimationspflichtigkeit nicht ursächlich war, auch nicht für die später im Klinikum Stadt2 erneut aufgetretene Reanimationspflichtigkeit, weshalb Schadensersatzansprüche der Klägerin mangels Kausalität nicht erkannt werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Träger des Notfallrettungsdienstes auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Die am XX.XX.2007 geborene Klägerin leidet seit ihrer Geburt an einer schweren Herzerkrankung, einem hypoplastischen Linksherzsyndrom, mit Rechtsverlagerung und einer rechtsseitigen Lungenhypoplasie. Am Morgen des XX.XX.2008 war die Klägerin somnolent und leicht zyanotisch. Nach telefonischem Notruf erschien zunächst ein Rettungswagen der A GmbH mit zwei Rettungssanitätern, die bei der Klägerin ein EKG anlegten und Blutdruck maßen. Es folgte kurze Zeit später der im Notarztdienst des Beklagten eingesetzte Notarzt, der Zeuge Dr. B, der eine Verdachtsdiagnose stellte und in der Folge die Einlieferung der Klägerin in die Universitätsklinik Stadt1 anordnete. Anlässlich der Untersuchung wurden Blutzuckerwerte nicht gemessen. Die Klägerin wurde sodann mit Sondersignal (Blaulicht) ohne Begleitung des Notarztes von den Rettungssanitätern in das Universitätsklinikum Stadt1 transportiert. Auch während des Transportes wurden Blutzuckerwerte nicht erhoben. Weitere Einzelheiten des Notfalleinsatzes, sowie des klägerischen Gesundheitszustandes sind streitig. Im Universitätsklinikum Stadt1 wurde die Klägerin zunächst notfallmäßig medikamentös behandelt und Laborwerte abgenommen. Diese zeigten eine starke Unterzuckerung, welche durch Glukosegabe rasch therapiert werden konnte. Weitere Untersuchungen (MRT unter Intubation) am gleichen Tage folgten. Im weiteren Verlauf der pädiatrischen Intensivbehandlung kam es bei der Klägerin zu Sauerstoffsättigungsabfällen, weshalb die Klägerin am XX.XX.2008 von Stadt1 aus zu einer Herzkathederuntersuchung in die Kinderklinik Stadt2 verlegt werden sollte, wo sie bereits in der Vergangenheit behandelt worden war. Noch im Universitätsklinikum Stadt1 entschloss man sich zur Narkose und Intubation der Klägerin. Bei dieser Narkoseeinleitung trat bei der Klägerin ein Herz- Kreislaufstillstand ein, der zu ca. 30-minütigen Reanimationsmaßnahmen führte. Die Reanimation der Klägerin gelang, hatte indes hypoxische Hirnschäden zur Folge. In der weiteren Folge wurde die Klägerin dann erst am XX.XX.2008 in die Klinik nach Stadt2 gebracht. Dort wurde ihr am XX.XX.2009 ein Herzschrittmacher implantiert. Am XX.XX.2009 wurde die Klägerin in Stadt2 erneut reanimationspflichtig, mit der Folge weiterer hypoxischer Hirnschädigungen. Die Klägerin leidet infolge der eingetretenen schweren hypoxischen Hirnschäden an einer Tetraspastik, Sprachverlust und anhaltenden Bewusstseinsstörungen. Die Kontrolle ist kaum noch vorhanden, weswegen die Klägerin auch nicht sitzen kann. Sie muss über eine Magensonde ernährt werden und ist insgesamt pflegebedürftig und auf ständige Hilfe angewiesen. Eine Verbesserung dieses Zustandes ist nicht zu erwarten. Die Klägerin behauptet, am Morgen des XX.XX.2008 sei sie von ihrer Mutter nur schwer erweckbar gewesen, verschwitzt und habe gekrampft. Der Körper sei angespannt und überstreckt gewesen, die Hände zu Fäustchen verkrampft und der Kopf habe sich schief gelegt. Auch nach Eintreffen der Sanitäter, habe sie weiter gekrampft. Der Notarzt und die Rettungssanitäter hätten die Ursache des Krampfanfalles (Unterzuckerung) mangels hinreichender Diagnosemaßnahmen nicht erkannt und die Klägerin nicht den Regeln ärztlicher Heilkunst entsprechend behandelt, weshalb eine richtige Diagnose und Behandlung der Klägerin erst nach Einlieferung in die Klinik Stadt1 erfolgt sei. Diese aufgrund fehlerhafter Diagnose der Beklagten zeitlich verzögerte Behandlung der Klägerin sei (mit)ursächlich für den am XX.XX.2008 erlittenen Herz- Kreislaufstillstand (Reanimationspflichtigkeit) und die hierbei erlittenen Schädigungen, als auch (mit)ursächlich für den weiteren Herz- Kreislaufstillstand am XX.XX.2009 in Stadt2 und die hierbei erlittenen Schädigungen. Nachdem die zunächst gegen die A GmbH und den Zeugen B erhobene Klage im Verlauf des Verfahrens auf die jetzige Beklagte erweitert worden ist und die zunächst erhobenen Klagen gegen die A GmbH und den Zeugen B zurückgenommen wurden, beantragt die Klägerin, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 500.000,-€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem XX.XX.2008 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Beitrag in Höhe von 8.582,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 7.10.2011 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle künftigen, noch nicht absehbaren immateriellen sowie alle weiteren materiellen Schäden, die aus der Behandlung vom XX.XX.2008 entstanden sind oder noch entstehen werden und nicht mit den Klageanträgen zu 1 und 2 abgegolten sind oder kraft Gesetzes auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden, zu ersetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin noch zum oder nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Sanitäter und des Notarztes gekrampft habe. Es sei zutreffender Weise von einem Zustand nach einem Krampfanfall ausgegangen worden, weshalb eine medikamentöse Krampfbehandlung nicht erforderlich gewesen sei. Der Zustand der Klägerin sei so stabil gewesen, dass der Transport ohne persönliche Begleitung des Notarztes ins Klinikum Stadt1 -wie von der Mutter gewünscht- habe erfolgen können. Angesichts der geschilderten Vorerkrankungen habe man von einer akuten Verschlechterung aufgrund der Vorerkrankung ausgehen müssen. Für eine Hypoglykämie (Unterzuckerung) hätten sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Vorwerfbare Behandlungs- oder Diagnosefehler hätten weder der Notarzt noch die Rettungssanitäter begangen. Zudem seien die Schädigungen der Klägerin nicht ursächlich auf die Notfallbehandlung zurück zu führen, sondern vielmehr auf die schwere Vorerkrankung der Klägerin. Weiter erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D, Dr. B, E und F. Die Mutter der Klägerin wurde persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 6.11.2013 Bezug genommen. Weiter ist Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen G, datierend auf 23.12.2012, eingegangen 2.1.2014, sowie dessen Ergänzung vom 26.3.2014 und 6.10.2014 Bezug genommen. Der Sachverständige war bei der Beweisaufnahme zugegen. Ihm war das Stellen von Fragen gestattet. Weiter wird wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H vom 20.5.2016 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die diesen beigefügten Anlagen verwiesen.