Urteil
19 O 73/24
LG Darmstadt 19. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2024:1108.19O73.24.00
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Leitsätze
Wird die Kapazität eines Energiespeichers per Fernwartung auf 70% der Maximalkapazität heruntergefahren, so liegt darin ein Mangel der Werkleistung bzw. Sache.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite EUR 11.796,75 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2024 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des […]-Batteriespeichers mit der Seriennummer […] zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug hinsichtlich des unter Antrag zu Ziffer 1 genannten Batteriespeichers befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 527,05 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.03.2024 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 11% und die Beklagte 89% zu tragen. Der Kläger hat 11% der Kosten der Nebenintervention zu tragen.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 13.328,00.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird die Kapazität eines Energiespeichers per Fernwartung auf 70% der Maximalkapazität heruntergefahren, so liegt darin ein Mangel der Werkleistung bzw. Sache. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite EUR 11.796,75 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2024 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des […]-Batteriespeichers mit der Seriennummer […] zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug hinsichtlich des unter Antrag zu Ziffer 1 genannten Batteriespeichers befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 527,05 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.03.2024 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 11% und die Beklagte 89% zu tragen. Der Kläger hat 11% der Kosten der Nebenintervention zu tragen. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 13.328,00. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger ist wirksam von dem den Speicher betreffenden Teil des mit der Beklagten geschlossenen Vertrages zurückgetreten, §§ 631, 634 Nr. 3, 633, 323 ff. BGB. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass es sich bei dem Vertrag, den die Parteien geschlossen haben, um einen Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB handelt. Maßgeblich für die Einordnung ist das Interesse der Parteien. Hier ist das Interesse des Erwerbers, eine funktionsfähige Photovoltaikanlage mit einem Speicher zu erlangen. Der wesentliche Schritt zur Erreichung dieses Ziels ist einerseits der Erwerb der einzelnen Module, andererseits aber vor allem deren fachgerechte Installation und ihr Anschluss an das Netz. Ein Indiz für das jeweilige Gewicht der Elemente kann zwar die Höhe der in dem Auftrag bzw. der Rechnung ausgewiesenen Montage- und Inbetriebnahmekosten sein. Der Kläger behauptet insoweit unwidersprochen 10%-20%, auch wenn sich aus der Rechnung tatsächlich hierzu nichts ergibt. Selbst wenn sich diese konkret ausgewiesenen Kosten in der Rechnung finden würden, ist aber davon auszugehen, dass der wesentliche Wert der Photovoltaikanlage in deren Installation liegt, wobei sich dieser Wert regelmäßig darin ausdrückt, dass die eigentlich sehr billigen Einzelelemente mit einem Preis beziffert werden, der weit über ihrem Marktwert beim separaten Kauf liegt. Die Leistung der Beklagten ist mangelhaft im Sinne von § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB, weil der Speicher nur 70% seiner vereinbarten Leistung bringt. Es kommt dabei nicht darauf an, dass die Beklagte behauptet, aus der Dokumentation ergäbe sich die 100%-Leistung nur als Maximalleistung. Wer einen Speicher mit 7,5 kwH-Kapazität vertreibt, leistet mangelhaft, wenn der Speicher nur 5,25 kwH-Kapazität leistet. Im Falle eines Kfz, das mit einer Maximalgeschwindigkeit von 250 km/h angeboten wird, würde niemand einen Mangel anzweifeln, wenn das Fahrzeug nur höchstens auf 170 km/h beschleunigt werden kann. Auf die semantischen Einwände der Beklagten kommt es nicht an. Die Beklagte kann auch mit ihrem Vortrag dazu, dass die Speicher technisch zwingend ein Brandrisiko mit sich brächten, nicht durchdringen. Denn das Brandrisiko ist nicht der für die hiesige Entscheidung interessierende Mangel, sondern der Umstand, dass der Speicher auf 70% herabgeregelt wurde. Dieser Mangel bestand auch bei Abnahme bereits. Der Kläger hat die Anlage konkludent durch die Inbetriebnahme am 27.04.2022 abgenommen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Reduktion der Speicherleistung bereits stattgefunden. Die von dem Kläger gesetzte Frist zur Nacherfüllung war zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 04.01.2024 auch bereits abgelaufen. Die gesetzte Frist von zwei Wochen war entgegen der Auffassung der Beklagten auch angemessen. Zur Nacherfüllung hätte es genügt, dem Kläger Speicher zur Verfügung zu stellen, die auch ohne das Herunterfahren der Speicherkapazität sicher betrieben werden können. Die zeitlichen Vorstellungen der Beklagten, wonach mit einer Frist von drei bis sechs Monaten zu arbeiten sei, ist überzogen und grenzt schon an eine Unmöglichkeit der Nachbesserung, bei der der Kläger nicht einmal eine Frist hätte setzen müssen, § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Ein anderes Ergebnis ergäbe sich freilich auch dann nicht, wenn man von einem Verbrauchsgüterkauf ausgehen würde. Dann stellte sich die Frage der angemessenen Fristsetzung zur Mangelbeseitigung nicht einmal mehr, da der Verbraucher seit 01.01.2022 keine solche Frist mehr setzen muss, wenn er den Verkäufer über den Mangel unterrichtet hat § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB. Auch bei der Annahme eines Kaufvertrages wäre vom Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang auszugehen, da es insoweit nicht auf die Lieferung der einzelnen Elemente ankommt, sondern in Anbetracht der Montage- und Inbetriebnahmeverpflichtung auf die finale Inbetriebnahme am 27.04.2022. Der Kläger kann von der Beklagten Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Speichers die Rückzahlung des auf den Speicher entfallenden Kaufpreises verlangen. Dessen Höhe folgt aus der Rechnung. Der Beklagten kann nicht gefolgt werden, wenn sie meint, es sei noch ein prozentualer Abschlag zu berücksichtigen, den sie auch nicht genau beziffert. Denn aus der Rechnung folgt nicht, worauf sich dieser Abschlag bezieht. Es hätte der Beklagten oblegen, hier bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung konkret vorzutragen. Einen Nutzungsvorteil muss der Kläger sich indes anrechnen lassen. Hinsichtlich der Quantifizierung muss die Beklagte sich an ihrem eigenen Vortrag festhalten lassen, wonach die 30% des Speichers, die nicht nutzbar sind, mit EUR 25,00 pro Monat angemessen entgolten seien. Das heißt, dass die 70% des Speichers, die nutzbar sind, einen Nutzungsgegenwert von EUR 58,33/Monat haben. Nach dem unstreitigen Sachverhalt kann – im Rahmen der Schätzung des § 287 ZPO – davon ausgegangen werden, dass der Kläger seinen Speicher erstmals im Juli 2022 zu 70% nutzen konnte. Die zwischenzeitliche vollständige Freischaltung und die zwischenzeitliche Abregelung unter 50% dürften sich überschlägig die Waage halten. Somit ist von einer Nutzungszeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung von sechs Monaten im Jahr 2022, 12 Monaten im Jahr 2023 und acht Monaten und 6 Tagen im Jahr 2024 auszugehen. Das macht 26,2 Monate á EUR 58,33 = EUR 1.528,25. Der so zu zahlende Betrag ist wie begehrt zu verzinsen, §§ 286, 288 BGB. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs, §§ 293, 295 BGB, da er der Beklagten die Rückgabe des Speichers angeboten hat und diese das Angebot zurückgewiesen hat. Ein physisches Angebot wäre in einem solchen Fall eine reine Förmelei. Der Kläger hat schließlich gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren aus §§ 280, 286 BGB nebst der hierfür begehrten Zinsen, §§ 286, 291 BGB. Die Anwaltsgebühren berechnen sich indes nur aus dem Obsiegensbetrag, also EUR 11.796,75. Das bedeutet 1,3 Gebühren aus dem Streitwert bis 13.000 (EUR 666) zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer (insg. somit EUR 1.054,10). Aufgrund der Anrechnung auf die Verfahrensgebühr, kann der Kläger hiervon die Hälfte begehren. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 101, 709 ZPO. Die Parteien streiten um Rückabwicklungsansprüche hinsichtlich eines Speichers für Photovoltaikenergie. Der Kläger hat von der Beklagten eine Photovoltaikanlage sowie einen Batterieheimspeicher zur Einspeicherung des erzeugten Solarstroms erworben (Rechnung vom 02.02.2022, Bl. 394 d. A.). Die Rechnung lautet auf eine Endsumme von EUR 33.320 brutto. In einer der Rechnung beigefügten UVP-Liste wird der bei dem Kläger verbaute Speicher […] mit einem Bruttopreis von EUR 13.328,00 ausgewiesen. Herstellerin des Speichers ist die Nebenintervenientin. Der erworbene Speicher mit der Seriennummer […] und einer Gesamtspeicherkapazität von 7,5 kWh wurde am 21.01.2022 von der Beklagten geliefert und montiert. Die finale Inbetriebnahme der Anlage erfolgte in Zusammenarbeit mit dem Netzbetreiber am 27.04.2022. In den ersten Monaten des Jahres 2022 kam es zu mehreren Bränden und Explosionen von Speichersystemen der Nebenintervenientin […] GmbH, die durch Kurzschlüsse der darin verwendeten Nickel-Cobalt-Lithium-Zellen ausgelöst wurden. Am 09.03.2022 reagierte die Nebenintervenientin auf diese Vorfälle und deaktivierte ca. 66.000 der bundesweit betriebenen Speichersysteme mittels internetgesteuertem Wartungszugriff – die Beklagte und die Nebenintervenientin bezeichnen diese Abschaltung als „geregelten Standby-Modus“. Ab Juni 2022 versetzte die Herstellerin die meisten Speicher wieder in Betrieb, nachdem sie die Speicher im Rahmen eines Firmware-Updates mit einer Diagnosesoftware namens „SmartGuard“ ausgestattet hatte, die die Speicherfunktionen überwachen und Defekte auf Zellebene vorbeugend erkennen können soll. Dies geschah auch mit dem Speicher der Klägerseite. Die Monitoring-Software soll brandursächliche Kurzschlüsse künftig verhindern, indem sie SmartGuard Akkumulatoren mit auffälligen, kurzschlussgefährdeten Zellen automatisch komplett fernabschaltet. Der Speicher ist in dem Zustand dann vom Leistungsfluss galvanisch getrennt und steht weder für Lade-noch Entladevorgänge zur Verfügung. Im Mai 2023 stellte die Nebenintervenientin wieder die volle Ladekapazität mittels eines Software-Updates her. Es kam dennoch zu weiteren Bränden von Speichern der Nebenintervenientin. Diese versetzte daher erneut ausgewählte Speicher, darunter auch den streitgegenständlichen Speicher mittels internetgesteuerter Fernabschaltung in den sog. „Standby-Modus“ bzw. in einen beschränkten Leistungsbetrieb. Anstatt der vertraglich zugesicherten verfügbaren Ladekapazität von insgesamt 7,5 kWh wurde hiervon zunächst nur 50% und später nur 70% der Ladekapazität zur Verfügung gestellt. Ferner wurde aus Sicherheitsgründen die Ladegeschwindigkeit des Speichers um 50% reduziert. In einem Interview für das PV-Magazin teilte die Nebenintervenientin mit, dass die Ladekapazität der Module bei 70% bleiben solle, wenn die Kunden diese nicht austauschten. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 07.11.2023 unter Fristsetzung auf, den Speicher wieder uneingeschränkt und sicher in Betrieb zu nehmen. Mit Schreiben vom 04.01.2024 erklärte die Prozessbevollmächtigte des Klägers den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den bezahlten Kaufpreis gegen Rücknahme des Batteriespeichers mit Fristsetzung von 14 Tagen zurück. Die Klägerseite bot hierbei ausdrücklich an, dass die Beklagte den Batteriespeicher abholen kann. Der Kläger meint, bei dem Vertrag, den er mit der Beklagten geschlossen hat, handle es sich um einen Verbrauchsgüterkauf mit Montageverpflichtung. Der Hauptbestandteil und wirtschaftliche Schwerpunkt des Vertrages liege in der Lieferung der Photovoltaikmodule nebst Batteriespeicher. Montage- und Inbetriebnahmekosten beliefen sich auf niedrige Beträge in Höhe von üblicherweise 10% bis 20% des Gesamtrechnungsbetrages. Der Kläger behauptet, von der ersten Abschaltung am 09.03.2022 sei auch sein Speicher betroffen gewesen. Der Kläger behauptet, die Drosselung sei von der Produktsicherheitsbehörde auf Grundlage von § 6 Abs. 2 ProdSG angeordnet worden. Daher liege auch ein Produktfehler im streitgegenständlichen Speicher vor. Um den Speicher wieder sicher dauerhaft in Betrieb zu nehmen, müssten die Module mit den schadhaften Zellen durch neue Zellmodule ausgetauscht werden. Der Kläger beantragt (angekündigt in der Klageschrift vom 26.01.2024, die der Beklagten am 25.03.2024 zugestellt wurde), 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 13.328,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2024 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des […]-Batteriespeichers mit der Seriennummer […] zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug hinsichtlich des unter Antrag zu Ziffer 1 genannten Batteriespeichers befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 567,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, dass die Reduzierung der Ladekapazität nur vorsorgliche erfolgt sei. In ihr sei auch kein Sachmangel zu sehen, da die reduzierte Ladekapazität dem Speicher nicht anhafte. Der Speicher habe zudem keine pauschale Systemleistung. Die 7,5kwH-Speicherkapazität sei in den technischen Datenblättern des Speichers nur als Maximalwert angegeben. Gegen das Vorliegen eines Mangels spreche auch, dass ein gewisses – sehr geringes – Brandrisiko allen Energiespeichern immanent sei. Da Lithium-Ionen-Batterien heutzutage in nahezu jedem technischen Gerät (seien es Handys, Laptops, Akku-Haushaltsgeräte aller Art, Digitalkameras, E-Bikes und Elektrofahrzeuge) verbaut würden, werde dieses Technologierisiko im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos gemeinhin hingenommen. Dieses Brandrisiko könne nach dem aktuellen Stand der Technik nicht vollständig ausgeschlossen werden. Eine Sache, die dem Stand der Technik entspricht, sei nicht deshalb mangelhaft, weil diese hinter der Käufererwartung zurückbleibe (BGH NJW 2009, 2056 Rn. 11). Der reduzierte Speicherstand der Speicher führe dazu, dass Zellkurzschlüsse definitiv verhindert werden können, bis die Untersuchungen des Vorfalles abgeschlossen sind. Es handle sich bei der Leistungsreduzierung also um eine bei zehntausenden Speichern durchgeführte, automatisierte Sicherheitsmaßnahme. Diese erfolgte schnell und ohne Prüfung der einzelnen Speicher. Die Leistungsreduzierung erfolge also nicht auf der Grundlage technischer Messdaten. Eine vollständige Wiederinbetriebnahme werde aus Sicherheitsgründen erst dann erfolgen, wenn die Untersuchungen abgeschlossen seien und unabhängig bestätigt wurde, dass die Speicher für den Regelbetrieb sicher betrieben werden können. Die Beklagte meint, ihr sei keine angemessene Nacherfüllungsfrist gesetzt worden. Am 01.01.2024 sei der Kläger noch nicht zum Rücktritt berechtigt gewesen, da die von ihm gesetzte Frist noch nicht abgelaufen gewesen sei. Ein Rücktritt sei jedenfalls nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil die Pflichtverletzung unerheblich sei. Lediglich der Speicher (ein Bauteil dieser Anlage) sei um 30 % seiner maximalen Speicherkapazität gedrosselt. Und den hierdurch entstehenden Schaden von wenigen Euro pro Woche kompensiere die Nebenintervenientin umfassend. Von einer erheblichen Pflichtverletzung könne daher nicht ansatzweise die Rede sein. Die Beklagte trägt schließlich vor, dass der Kläger sich für den Fall des wirksamen Rücktritts jedenfalls den Nutzungsvorteil des Speichers anrechnen lassen müsse. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass durch die „Kulanzregelung“ der Nebenintervenientin ein Schaden nicht gesehen werden könne bzw. ein Rücktritt ausscheide. Die Nebenintervenientin zahle hierfür ca. EUR 7,50 pro Woche bzw. EUR 25,00 pro Monat. Die Beklagte hat der Nebenintervenientin am 04.04.2024 den Streit verkündet. Die Nebenintervenientin aus dem Rechtsstreit am 22.05.2024 auf Seiten der Beklagten beigetreten. Die Nebenintervenientin hat – teils wortlautgleich – den Vortrag der Beklagten wiederholt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.09.2024 wurde der Kläger informatorisch angehört. Zum Ergebnis wird verwiesen auf das Protokoll bei Bl. 478 ff. d. A.