Urteil
2 O 146/19
LG Darmstadt 2. Zivilkammer (Einzelrichter), Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2019:1213.2O146.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, so dass weder über die Hilfsanträge noch über die Hilfswiderklage zu entscheiden war. Der Klageantrag zu Ziff. 1) ist zunächst zulässig. Die mit dem Antrag begehrte Feststellung, dass der Kläger keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen nach Widerruf schuldet, ist ein zulässiges Feststellungsziel nach Darlehenswiderruf (vgl. BGH, Urt. v. 16.5.2017 - XI ZR 586/15, juris). Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs.1 ZPO liegt hier vor, da sich die Beklagte berühmt, aufgrund des wirksamen Darlehensvertrages weiter Zins- und Tilgungsleistungen fordern zu können. Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet. Der Klägerin steht die Feststellung, sie schulde aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehnsvertrages keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr, nicht zu. Bei Widerruf des Darlehens am 16.7.2018 war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen. Die Klägerin ist weiterhin verpflichtet, der Beklagten vertragsgemäße Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen. Ihr steht gerade kein Anspruch auf vollständige Rückabwicklung des gesamten Verbundgeschäfts aus §§ 495, 356b, 358 BGB zu. Bei Bestehen eines Widerrufsrechts gemäß § 495 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung läuft dieses Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 2 BGB für 14 Tage ab Vertragsschluss. Die Widerrufsfrist beginnt nur dann nicht zu laufen, wenn der Verbraucher zum einen nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde und der Darlehensgeber sich zum anderen nicht auf den Schutz des gesetzlichen Musters der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB berufen kann. Außerdem beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher im Vertrag alle weiteren Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB mitgeteilt worden sind. Vorliegend war die Widerrufsfrist Ende September 2017 bereits abgelaufen. Die Widerrufsbelehrung ist nicht zu beanstanden und die erforderlichen Pflichtangaben sind in ausreichender Art und Weise enthalten. Zunächst ist die Klägerin in dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung (S. 2 des Darlehensvertrages) ist in jeder Hinsicht ordnungsgemäß. Sie entspricht zweifelsfrei den gesetzlichen Anforderungen. Die in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 u. 2 EGBGB vorgesehene Widerrufsbelehrung ist bereits deshalb nicht zu beanstanden, weil sie dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und Art. 247 § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht. Die von der Klägerin gegen den Eintritt der Gesetzlichkeitsfiktion vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Der Einwand der Klägerin betreffend die Formulierung innerhalb der Widerrufsfolgen (Hinweis, dass Darlehensnehmer zur Rückzahlung des Darlehens nach Widerruf verpflichtet sei) greift nicht durch, weil im vorletzten Spiegelstrich der Widerrufsbelehrung deutlich ausgeführt wird, dass, sofern der Darlehensbetrag bereits dem Vertragspartner aus dem Kfz-Kaufvertrag zugeflossen ist, der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag eintritt, was wiederum exakt dem Gestaltungshinweis Nr. 5f zur Anl. 7 zu Art. 247 Abs. 2 EGBGB entspricht. Die Klägerin erhielt auch vollständige Vertragsunterlagen. In diesem Zusammenhang ist ohne Belang, ob die Klägerin zusätzlich zu dem an die Beklagte übermittelten Vertragsangebot auch die für sie bestimmte Abschrift des Vertragsangebotes unterzeichnete. Erforderlich und gleichfalls auch ausreichend ist, dass die Abschrift den Inhalt der Vertragserklärung richtig und vollständig wiedergibt; eine Unterschrift muss die Abschrift des Darlehensangebots nicht aufweisen. Für die Erfüllung der Aufklärungs-, Beweis- und Warnfunktion für den Verbraucher, die dem gesetzlichen Schriftformerfordernis zugrunde liegt (vgl. BGH, NJW 2006, 681), und für den Schutz des Verbrauchers, der ihm mit dem Widerrufsrecht an die Hand gegeben werden soll, ist seine eigene Unterschrift unter der für ihn bestimmten Abschrift seiner Vertragserklärung ebenso wie für den Vertragsschluss selbst ohne Bedeutung (OLG Frankfurt/M., BKR 2012, 243, 244). Der Darlehensvertrag enthält alle notwendigen Angaben über den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode, so dass die Voraussetzungen des Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erfüllt werden. Ziff. III der Darlehensbedingungen (S. 3 des Vertrages) – auf die ausdrücklich Bezug genommen wird - enthält jedenfalls alle notwendigen Angaben über den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode. Die dortige Darstellung ist auch in Ansehung der Rügen der Klägerin nicht zu bemängeln. Der Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift fordert nämlich nicht die Angabe einer mathematischen Berechnungsformel. Ausreichend ist vielmehr, dass der Darlehensgeber die nach Rechtsprechung des BGH entwickelten wesentlichen Parameter benennt, die dem Verbraucher bei Vertragsschluss eine Abschätzung der Risiken ermöglichen, was erfolgt ist. Die weitergehende Angabe einer genaue(re)n Berechnungsformel war hingegen ohnehin nicht erforderlich, da diese so abstrakt und schwer verständlich ist, dass sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgewinn bietet. Ziel der Vorschrift ist es, wie auch bei anderen Pflichtangaben, dass der Verbraucher die Folgen einer Darlehensablösung abschätzen und einordnen kann (vgl. zum Ganzen LG Ravensburg, Urt. v. 22.8.2018 – 2 O 77/18 m. w. Nachw. aus d. Rspr.). Ausreichend und dem Informationsbedürfnis des Darlehensnehmers genügend ist daher die bloße Umschreibung der Grundsätze der Berechnung (Münsch, in: Schimansky u. a., Bankrechtshdb., 5. Aufl. 2017, § 81 Rdnr. 118). Dem Kreditgeber kann auch die Darlegung einer bestimmten Berechnungsmethode nicht abverlangt werden. Die Beklagte musste sich daher auch nicht bei Vertragsschluss auf eine Methode festlegen. Die Vorschriften zu den Pflichtangaben können den Darlehensgeber nicht schon vor der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung verpflichten, sich auf eine Berechnungsmethode festzulegen, da diese die Bank in dem Zeitpunkt, in dem eine Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen ist, nach ihrer Wahl bestimmen kann. Eine materielle Regelung, dass diese Möglichkeit ausscheidet, treffen die Vorschriften zu Pflichtangaben gerade nicht (vgl. zum Ganzen LG Ravensburg, Urt. v. 22.8.2018 – 2 O 77/18 m. w. Nachw. aus d. Rspr. u. neuerdings OLG Köln, ZIP 2019, 110). Das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung ist auch in Ansehung der Rügen der Klägerin ausreichend im Sinne des Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB beschrieben. Diese Regelung soll dem Darlehensnehmer nämlich verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann (Roth, in: Langenbucher u. a., Bankrechts-Hdb., 2. Aufl. 2016, Art. 247 § 6 EGBGB, Rdnr. 5). Eine umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen würde einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen. Denn eine solche Darstellung geht über das Erfordernis einer „Verdeutlichung“ hinaus. Der Gesetzgeber erwartet nämlich gerade nicht, dass der Verbraucher eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vornehmen kann, was ohne juristische Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen wäre. Wenn schon aber der BGH regelmäßig davon ausgeht, dass es für den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsinformation zumutbar ist, sich selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Widerrufsinformation Bezug genommen wird, darüber zu informieren, ob die für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag enthalten sind, so muss dies in gleicher Weise für die Formvorschriften einer Kündigungserklärung gelten (LG Heilbronn, NJW-RR 2018, 882). Es besteht daher auch keine Pflicht zur Darlegung der Formvoraussetzung des § 492 Abs. 5 BGB. Eine umfassende Aufklärung zu zivilrechtlichen Grundvoraussetzungen kann nicht erfolgen. Der Darlehensgeber kann z. B. nicht über die Grundsätze des Zugangs von Kündigungserklärungen oder die Abgabe mit Vertretungsmacht aufklären. Die konkrete Prüfung einer Kündigung kann nur im Einzelfall erfolgen. Die Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung kann daher nicht gefordert sein (so auch LG Ulm, Urt. v. 30.7.2018 – 4 O 399/17, juris). Die Nennung aller Voraussetzungen würde vielmehr zu einer unübersichtlichen und unlesbaren Ansammlung an Pflichtangaben führen, die dem Gesetzeszweck vielmehr entgegenstünden (vgl. auch BGH, Urt. v. 22.11.2016 - XI ZR 434/15, juris Rdnr. 22). Ferner wird die Klägerin auf Seite 2 unter Ziff. I. des Darlehensvertrages in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen darüber unterrichtet, dass sie einen Tilgungsplan verlangen könne. Diese Formulierung ist in Ansehung des Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EGBGB auch vollkommen ausreichend, weil nicht einmal verlangt wird den Inhalt des Tilgungsplans darzustellen (vgl. hierzu auch Schürnbrand, in: MüKo BGB, 7. Aufl. 2017, § 492 Rdnr. 26), so dass ein Hinweis auf Kostenfreiheit hier ebenfalls nicht notwendig ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird in den Darlehensbedingungen des Vertrages unter Ziffer III.1. (S. 3 des Vertrages) zutreffend darauf hingewiesen, dass der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus dem Vertrag „jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen“ kann, was nicht ansatzweise zu beanstanden ist (so auch LG Darmstadt, Urt. v. 18.1.2019 –2 O 140/18). Einen zusätzlichen Hinweis auf die infolgedessen gemäß § 501 BGB eintretende Ermäßigung der Gesamtkosten verlangt das Gesetz gerade nicht (LG Landshut, Urt. v. 8.5.2019 – 22 O 3208/18 Rdnr. 52; Knops, in: BeckOGK Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand 1.8.2019, § 500 Rdnr. 15). Die Belehrung über die Rückzahlungsverpflichtung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da diese dem gesetzlichen Muster für Widerrufsinformationen für Verbraucherdarlehensverträge (Anl. 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB) entspricht. Dem steht im Übrigen nicht entgegen, dass in der Widerrufsinformation der im Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung der Partei zu zahlenden Zinsbetrag mit 0,00 € angegeben wird. Insbesondere ist hierin kein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) EGBGB zu sehen. Denn diese Regelung wirkt sich ausschließlich zu Gunsten der Klägerin aus und ist unter keinem Gesichtspunkt unzutreffend oder irreführend. Vielmehr steht es der Beklagten der Tat frei, im Falle eines wirksamen Widerrufs auf Soll-Zinsen zu verzichten. Damit ist die Angabe des Zinsbetrages mit 0 € weder unrichtig noch verwirrend (vgl. hierzu auch OLG Köln, ZIP 2019, 110; HansOLG Hamburg, Urt. v. 11.10.2017 – 13 U 334/16 und neuerdings wohl auch BGH, Urt. v. 5.11.2019 – XI ZR 650/18; Urt. v. 5.11.2019 - XI ZR 11/19 [bislang nicht im Volltext abrufbar]). Weiterhin ist die Restkreditversicherung als auch die Differenzkaskoversicherung in der Widerrufsinformation erwähnt mit dem Hinweis, dass die Klägerin als Darlehensnehmerin bei einem Widerruf auch an diese Verträge nicht mehr gebunden ist. Die Versicherungen wurden im Rahmen des Vertrags mitfinanziert, so dass diese auch angegeben werden mussten. Soweit die Klägerseite die Auffassung vertritt, die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation sei deswegen fehlerhaft, weil hierin die zugleich mit dem Darlehensvertrag von der Klägerseite abgeschlossene Gruppenversicherung etc. erwähnt sei, obwohl es sich hierbei nicht um einen verbundenen Vertrag handele, greift auch diese Argumentation nicht durch. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 BGB vorliegen oder nicht, braucht für die Frage der fehlerfreien Widerrufsinformation nämlich nicht entschieden werden. Denn dadurch, dass die Beklagte die von der Klägerseite abgeschlossenen Versicherungen in der Widerrufsinformation unter der Zwischenüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ erwähnt hat, hat sie der Klägerseite ein von dieser dann angenommenes Angebot unterbreitet, die von der Klägerseite abgeschlossene Gruppenversicherung als mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft einzuordnen. Diese vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien gestaltet zunächst die vertragliche Primärebene. Die daraus resultierende Rechtsfolge für den Fall des Widerrufs hat die Beklagte dann zutreffend in der Widerrufsinformation dargestellt, weshalb rechtliche Bedenken gegen den diesbezüglichen Inhalt in der Widerrufsinformation nicht durchgreifen (vgl. LG Heilbronn, Urt. v. 30.1.2018 – 6 O 358/17, BeckRS 2018, 738). Das in den Darlehensbedingungen enthaltene Aufrechnungsverbot macht die Widerrufsbelehrung nicht intransparent. Die Bestimmung mag im Verkehr mit Verbrauchern zwar unwirksam sein (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2018, XI ZR 309/16), was indes vorliegend keiner Entscheidung der Kammer bedarf. Die Klausel steht nämlich mit der der Klägerin erteilten Widerrufsbelehrung allenfalls in einem mittelbaren Zusammenhang. Eine Erschwerung des Widerrufsrechts ergibt sich deshalb nicht aus dem Inhalt der Widerrufsbelehrung, sondern allenfalls aus der an anderer Stelle befindlichen Klausel zum Aufrechnungsverbot. Dies mag zur Unwirksamkeit des Aufrechnungsverbots führen, lässt aber die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung unberührt (vgl. hierzu auch OLG Köln, ZIP 2019, 110). Der Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung (§ 151 BGB) vermag der Klägerin ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn schließlich hat die Beklagte schriftlich die Annahme des Vertrages erklärt und die Klägerin den Zugang der Annahmeerklärung eigenhändig quittiert (vgl. auch die Anl. zum Prot. der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2019). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, weil die Klägerin vollumfänglich unterliegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 704, 709 S. 1 u. 2 ZPO. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines erklärten Widerrufs bzw. über die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation betreffend ein Darlehen zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs. Die Klägerin schloss als Verbraucherin mit der Beklagten am 7.9.2017 einen Darlehensvertrag mit einer Valuta i. H. v. 22.430,55 € zur Finanzierung des Kaufpreises für das Fahrzeug [Fahrzeugtyp] i. H. v. 21.490 €, wobei 36 monatliche Raten i. H. v. jeweils 261,48 € und eine Schlussrate i. H. v. 14.079 € vereinbart wurden. Eine Anzahlung war nicht vorgesehen. Ergänzend wird inhaltlich auf den in Kopie vorgelegten Darlehensvertrag, Anl. K1 im Anlagenband, Bezug genommen. Das Darlehen wurde im September 2017 vollständig an den Verkäufer des Fahrzeugs aus-gekehrt. Die Klägerin nahm im November 2017 die Ratenzahlung auf. Zur Sicherung des Darlehens trat die Klägerin unter anderem Lohn- und Gehaltsansprüche an die Beklagte ab. Mit Schreiben vom 16.7.2018 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer Vertragserklärung. Sie forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30.7.2018 zur Rückabwicklung und Rückabtretung der bestellten Sicherheiten, insbesondere der Rückabtretung des pfändbaren Teils ihrer Lohn- und Gehaltsansprüche, auf. Ergänzend wird wiederum auf das vorgenannte Schreiben, vorgelegt als Anl. 2 im Anlagenband, Bezug genommen. Insgesamt zahlte die Klägerin in der Zeit zwischen Auskehr der Valuta und dem Stichtag des Widerrufs 2.614,80 € auf das Darlehen. Die Beklagte kam dem Rückabwicklungsbegehren nicht nach. In der Folge forderte auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte erneut zur Rückabwicklung auf. Insoweit wird wiederum auf das entsprechende Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerseite, vorgelegt als Anl. K3 im Anlagenband, Bezug genommen. Erneut lehnte die Beklagte eine Rückabwicklung ab. Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne ihre Vertragserklärungen wirksam widerrufen, so dass der Darlehensvertrag und die mit ihm verbundenen Verträge in ein Rückgewähr-schuldverhältnis umgewandelt würden. Denn schließlich habe die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen. Die Widerrufsinformation sei fehlerhaft und es seien nicht alle Pflichtangaben nach § 492 BGB i. V. m. Art. 247 EGBGB erteilt worden. Insbesondere habe die Beklagte der Klägerin nicht nach Vertragsschluss die erforderlichen Unterlagen gemäß § 492 Abs. 3 S. 1 BGB i. V. m. § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt, das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrags durch den Kreditnehmer sei nicht transparent und inhaltlich ausreichend dargestellt, die Berechnungsmethode zur Vorfälligkeits-entschädigung sei nicht angegeben worden, die Angaben zum Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzahlen zu können, sei inhaltlich fehlerhaft, der Tageszins mit 0,0% sei unzutreffend und irreführend angegeben, das im Darlehensvertrag enthaltene Aufrechnungsverbot mache die Widerrufsinformation intransparent und die Beklagte könne sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters der Widerrufsbelehrung nicht berufen, da dieses nicht vollständig übernommen worden sei. Die Klage ist der Beklagten am 7.6.2019 zugestellt worden. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 16.7.2018 die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 7.9.2017 mit der Darlehensnummer … über ursprünglich 22.430,57 € zum Stichtag 1.8.2018 keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen (mehr) herleiten kann; im Wege der innerprozessualen Bedingung für den Fall, dass der Klageantrag zu 1) zulässig und begründet ist, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag i. H. v. 2.353,32 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 1.8.2018 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs [Fahrzeugtyp], Fahrgestellnummer …, zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag i. H. v. 4.183,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 13.11.2019 zu zahlen; 4. festzustellen, dass die Beklagte sich mit Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet; 5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag i. H. v. 1.242,40 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt die Beklagte, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Kfz [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer … zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Feststellungsklage betreffend den behaupteten Annahmeverzug bereits mangels Feststellungsinteresses unzulässig sei. Die Widerrufsfrist sei zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung am 16.7.2018 bereits abgelaufen gewesen, da die Klägerin ausreichend informiert worden sei und der Darlehensvertrag alle notwendigen Pflichtangaben enthalte. Die Klägerin verhalte sich rechtsmissbräuchlich, da sie das streitgegenständliche Fahrzeug trotz Widerrufs weiterhin nutze. Im Falle eines wirksamen Widerrufs stünde der Beklagten ohnehin ein Wertersatzanspruch zu. Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2019 (Bl. 184 ff. d. A.) Bezug genommen.