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Urteil

2 O 219/19

LG Darmstadt 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2020:0221.2O219.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, so dass über die Hilfswiderklage nicht mehr zu entscheiden war. Insbesondere der Klageantrag zu Ziff. 1) ist zulässig. Die mit dem Antrag begehrte Feststellung, dass der Kläger keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen nach Widerruf schuldet, ist ein zulässiges Feststellungsziel nach Darlehenswiderruf (vgl. BGH, Urt. v. 16.5.2017 - XI ZR 586/15, juris). Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO liegt hier vor, da sich die Beklagte berühmt, aufgrund des wirksamen Darlehensvertrages weiter Zins- und Tilgungsleistungen fordern zu können. Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet. Dem Kläger steht weder die Feststellung zu, er schulde aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehnsvertrag keine Zins- und Tilgungsleistungen (mehr), noch kann er die Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen verlangen. Bei Widerruf des Darlehens am 7.12.2018 war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen. Der Kläger ist weiterhin verpflichtet, der Beklagten vertragsgemäße Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen. Ihm steht gerade kein Anspruch auf vollständige Rückabwicklung des gesamten Verbundgeschäfts aus §§ 495, 356b, 358 BGB zu. Bei Bestehen eines Widerrufsrechts gemäß § 495 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung läuft dieses Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 2 BGB für 14 Tage ab Vertragsschluss. Die Widerrufsfrist beginnt nur dann nicht zu laufen, wenn der Verbraucher zum einen nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde und der Darlehensgeber sich zum anderen nicht auf den Schutz des gesetzlichen Musters der Anl. 7 zu Art. 247 EGBGB berufen kann. Außerdem beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher im Vertrag alle weiteren Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB mitgeteilt worden sind. Vorliegend war die Widerrufsfrist bereits Anfang Januar 2017 abgelaufen. Die Widerrufsbelehrung ist nicht zu beanstanden und die erforderlichen Pflichtangaben sind in ausreichender Art und Weise enthalten. Der Kläger ist in dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung (Bl. 35 d. A. „Widerrufsinformation“) ist in jeder Hinsicht ordnungsgemäß. Sie entspricht zweifelsfrei den gesetzlichen Anforderungen. Einen unzulässigen Kaskadenverweis kann die Kammer nicht erkennen. Insbesondere die Wendung, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB [...] erhalten hat“, ist klar und verständlich (OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 7.2.2019 - 17 U 209/18, BeckRS 2019, 3830). Weiter hat der Kläger die nach § 356b Abs. 1 BGB für den Fristbeginn erforderlichen Unterlagen erhalten. § 355 Abs. 2 S. 2 BGB bestimmt für alle Verbraucherverträge, dass die vierzehntägige Widerrufsfrist jedenfalls nicht vor Vertragsschluss beginnt. § 356b Abs. 1 BGB legt für Verbraucher darüber hinaus fest, dass der Beginn der Frist auch davon abhängt, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Vertragsurkunde, einen schriftlichen Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrages zur Verfügung gestellt hat. Die vorliegende Widerrufsinformation nimmt Bezug auf die konkrete Vertragserklärung des Klägers, indem sie den Fristablauf sowohl an den Abschluss des Vertrages, als auch an die Aushändigung der die jeweilige Vertragserklärung des Darlehensnehmers enthaltene Vertragsurkunde oder des Darlehensantrags in Originalabschrift knüpft. Erforderlich und gleichfalls ausreichend ist, dass die Abschrift Inhalte der Vertragserklärung richtig und vollständig wiedergibt. Eine Unterschrift muss die Abschrift des Darlehensangebots nicht aufweisen. Für den Schutz des Verbrauchers, der ihm mit dem Widerrufsrecht an die Hand gegeben werden soll, ist eine eigene Unterschrift unter der für ihn bestimmten Abschrift einer Vertragserklärung letztendlich ohne Bedeutung (OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 30.1.2012 – 19 W 4/12, juris; OLG Braunschweig, Beschl. v. 15.5.2017 - 9 U 105/16). Die Belehrung über die Voraussetzungen des Wertersatzes beim verbundenen Vertrag bei Rückgabe des Fahrzeugs (gesetzlich geregelt in §§ 358 Abs. 4 S. 1 i. V. m. § 357 Abs. 7 BGB) ist nicht zu beanstanden. Eine unvollständige oder verwirrende Formulierung kann die Kammer in diesem Zusammenhang nicht erkennen. Weiter greift der Einwand des Klägers betreffend die Formulierung innerhalb der Widerrufsfolgen (Hinweis, dass Darlehensnehmer zur Rückzahlung des Darlehens nach Widerruf verpflichtet sei) nicht durch, weil im letzten Spiegelstrich der Widerrufsbelehrung ausgeführt wird, dass, sofern der Darlehensbetrag bereits dem Vertragspartner aus dem Kfz-Kaufvertrag zugeflossen ist, der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag eintritt, was wiederum auch der Formulierung der Anl. 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2, 12 Abs. 1 EGBGB entspricht. Entgegen der Auffassung des Klägers wurde insbesondere mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin - (und darüber hinaus sogar entgegen den Ausführungen des Klägers auch der Europäische Zentralbank (EZB)) die zuständige Aufsichtsbehörde in dem Darlehensvertrag angegeben (vgl. Bl. 33 d. A.). Denn vorliegend ist gerade die BaFin zuständig. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus § 1 Abs. 5 Nr. 1 KWG i. V. m. Art. 4, 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15.10.2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (vgl. auch Schürnbrand, in: MüKo BGB, 7. Aufl. 2017, § 492 Rdnr. 26). Ohnehin wurde aber ja auch die EZB genannt. Ferner enthält der Darlehensvertrag alle notwendigen Angaben über den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode, so dass die Voraussetzungen des Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erfüllt werden. Ziff. 2 der Darlehensbedingungen (Bl. 32 d. A.) – auf die ausdrücklich Bezug genommen wird - enthält alle notwendigen Angaben über den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode. Die dortige Darstellung ist nicht zu bemängeln. Der Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift fordert nämlich nicht die Angabe einer mathematischen Berechnungsformel. Ausreichend ist vielmehr, dass der Darlehensgeber die nach Rechtsprechung des BGH entwickelten wesentlichen Parameter benennt, die dem Verbraucher bei Vertragsschluss eine Abschätzung der Risiken ermöglichen, was erfolgt ist. Die weitergehende Angabe einer genauen Berechnungsformel war hingegen nicht erforderlich, da diese so abstrakt und schwer verständlich ist, dass sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgewinn bietet. Ziel der Vorschrift ist es, wie auch bei anderen Pflichtangaben, dass der Verbraucher die Folgen einer Darlehensablösung abschätzen und einordnen kann (vgl. zum Ganzen LG Ravensburg, Urt. v. 22.8.2018 – 2 O 77/18 m. w. Nachw. aus d. Rspr.). Ausreichend und dem Informationsbedürfnis des Darlehensnehmers genügend ist daher die bloße Umschreibung der Grundsätze der Berechnung (Münsch, in: Schimansky u. a., Bankrechtshdb., 5. Aufl. 2017, § 81 Rdnr. 118). Dem Kreditgeber kann auch die Darlegung einer bestimmten Berechnungsmethode nicht abverlangt werden, was vorliegend aber ohnehin erfolgt ist („Aktiv-Passiv-Methode“; vgl. zum Ganzen auch LG Ravensburg, Urt. v. 22.8.2018 – 2 O 77/18 m. w. Nachw. aus d. Rspr.). Auch sind die Angaben zur Art des Darlehens in Ansehung des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB ausreichend. Denn auf der Vertragsurkunde findet sich der unzweideutige Hinweis, dass es sich um ein „Darlehensantrag“, mithin um ein Darlehen, handelt. Diese schlagwortartige Produktumschreibung ist jedenfalls im Zusammenspiel mit den weiteren Angaben im Vertragswerk („Darlehenssumme“, „Rate“, „Folgeraten“, „Schlussrate“ etc.) nicht zu beanstanden, da eine Abgrenzung zu anderen Vertragstypen, wie z. B. Leasing, problemlos möglich ist (vgl. hierzu auch Schürnbrand, in: MüKo BGB, 7. Aufl. 2017, § 491 Rdnr. 15; Weidenkaff, in: Palandt, 75. Aufl. 2016, Art. 247 § 3 EGBGB Rdnr. 2). Das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung – das im Übrigen an sich im Vertrag ohne Nennung der Norm § 314 BGB genannt wird, was ausreichend ist (vgl. OLG Köln, VuR 2019, 142; Rosenkranz, BKR 2019, 469, 473 f.) - ist auch in Ansehung der Rügen des Klägers ausreichend im Sinne des Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB beschrieben. Diese Regelung soll dem Darlehensnehmer nämlich verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann (Roth, in: Langenbucher u. a., Bankrechts-Hdb., 2. Aufl. 2016, Art. 247 § 6 EGBGB, Rdnr. 5). Eine umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen würde einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen. Denn eine solche Darstellung geht über das Erfordernis einer „Verdeutlichung“ hinaus. Der Gesetzgeber erwartet nämlich gerade nicht, dass der Verbraucher eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vornehmen kann, was ohne juristische Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen wäre. Wenn schon aber der BGH regelmäßig davon ausgeht, dass es für den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsinformation zumutbar ist, sich selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Widerrufsinformation Bezug genommen wird, darüber zu informieren, ob die für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag enthalten sind, so muss dies in gleicher Weise für die Formvorschriften einer Kündigungserklärung gelten (LG Heilbronn, NJW-RR 2018, 882). Es besteht daher auch keine Pflicht zur Darlegung der Formvoraussetzung des § 492 Abs. 5 BGB. Eine umfassende Aufklärung zu zivilrechtlichen Grundvoraussetzungen kann nicht erfolgen. Der Darlehensgeber kann z. B. nicht über die Grundsätze des Zugangs von Kündigungserklärungen oder die Abgabe mit Vertretungsmacht aufklären. Die konkrete Prüfung einer Kündigung kann nur im Einzelfall erfolgen. Die Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung kann daher nicht gefordert sein (so auch LG Ulm, Urt. v. 30.7.2018 – 4 O 399/17, juris). Die Nennung aller Voraussetzungen würde zu einer unübersichtlichen und unlesbaren Ansammlung an Pflichtangaben führen, die dem Gesetzeszweck entgegenstünden (vgl. auch BGH, Urt. v. 22.11.2016 - XI ZR 434/15, juris Rdnr. 22). Ferner wird der Kläger in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen darüber unterrichtet, dass er einen Tilgungsplan verlangen könne. Diese Formulierung ist in Ansehung des Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EGBGB auch vollkommen ausreichend, weil nicht einmal verlangt wird, den Inhalt des Tilgungsplans darzustellen (vgl. hierzu auch Schürnbrand, in: MüKo BGB, 7. Aufl. 2017, § 492 Rdnr. 26). Dass sich die Passage unter der Überschrift „Besondere Gebühren und Leistungen“ befindet, ist gerade nicht missverständlich. Schließlich handelt es sich aus Sicht des Verbrauchers beim Tilgungsplan um eine besondere Leistung. Das bloße Abstellen auf die Überschrift „Besondere Gebühren“, wie vom Kläger in der Klageschrift vorgenommen, stellt eine Verzerrung der tatsächlichen Überschrift dar, da sie diese nicht vollständig wiedergibt. Der Darlehensvermittler wird – entgegen der Rüge des Klägers - auf der letzten Seite des Darlehensantrags (ganz unten) als solcher bezeichnet und die ladungsfähige Anschrift wiedergegeben, was unzweifelhaft ausreichend ist. Es kann dahinstehen, ob die Regelung betreffend das Kündigungsrecht der Beklagten bei Nichterfüllung zusätzlicher Auszahlungsbedingungen materiell-rechtlich unwirksam ist oder nicht, da dies ohnehin nicht die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung tangiert (vgl. auch OLG Köln, VuR 2019, 142, 146 zu einem möglicherweise unzulässigen Aufrechnungsverbot). Der (zulässige) Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs und die geltend gemachten Nebenforderungen sind vor diesem Hintergrund ebenfalls unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, weil der Kläger vollumfänglich unterliegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihr Grundlage in §§ 704, 709 S. 1 u. 2 ZPO. Am 22.12.2016 schlossen die Parteien, der Kläger als Verbraucher und die Beklagte als Unternehmerin, einen Darlehensvertrag zur Finanzierung des Kaufpreises i. H. v. 26.895 € für den Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs des Herstellers [Fahrzeugtyp]. Der effektive Jahreszins betrug 3,99%, die Laufzeit 48 Monate, es waren 47 Raten i. H. v. jeweils 401,90 € vom Kläger an die Beklagte zu leisten, ferner war eine erhöhte Schlussrate i. H. v. 11.000 € vom Kläger an die Beklagte zu zahlen. Der Vertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung. Wegen des weiteren Inhalts des vorgenannten Darlehensvertrages wird auf die Kopie, vorgelegt als Anlage zur Klageschrift, Bl. 31 ff. d. A., Bezug genommen. Der Darlehensbetrag wurde sodann im Dezember 2016 vollständig an den Verkäufer des Fahrzeugs ausgekehrt. Der Kläger nahm im Januar 2017 die Ratenzahlungen auf. Mit Schreiben vom 7.12.2018 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung. Er forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 21.12.2018 und zur Rückabwicklung sowie zur Rückabtretung der bestellten Sicherheiten, insbesondere Rückabtretung des pfändbaren Teils seines Lohns und seiner Gehaltsansprüche, auf. Ergänzend wird auf den Inhalt des vorgenannten Schreibens des Klägers, vorgelegt als Anl. K2 zur Klageschrift (Bl. 39 f. d. A.), Bezug genommen. Die Beklagte kam diesem Begehren des Klägers nicht nach. Sodann forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte ebenfalls zur Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses auf. Insoweit wird ergänzend auf das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers, vorgelegt als Anl. K3 zur Klageschrift (Bl. 41 ff. d. A.), Bezug genommen. Auch dieses Ansinnen lehnte die Beklagte ab. Der Kläger ist der Ansicht, er habe den Darlehensvertrag noch widerrufen können, da die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Denn es mangele an einer ordnungsgemäß erteilten Widerrufsinformation und der Vertrag enthalte nicht alle Pflichtangaben gemäß § 492 BGB i. V. m. Art. 247 EGBGB. In der Widerrufsinformation befinde sich ein unzulässiger Kaskadenverweis. Weiter sei insbesondere die Art des Darlehens nicht ordnungsgemäß angegeben worden, der Hinweis auf einen Anspruch auf einen Tilgungsplan sei nicht klar und verständlich, der Vertrag beinhalte unzutreffende Angaben zu den Widerrufsfolgen (dem Wertverlust), die Angaben zu dem einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrags durch den Kreditnehmer seien nicht transparent und inhaltlich unzureichend, über die vertraglichen Kündigungsrechte werde fehlerhaft belehrt, die Angabe im Falle des Widerrufs zu zahlenden Zinssatzes sei irreführend, die zuständige Aufsichtsbehörde sei fehlerhaft benannt worden und der Beteiligte Kreditvermittler sei entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht angegeben. Die Klage ist der Beklagten am 3.7.2019 zugestellt worden. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 7.12.2018 die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 22.12.2016 mit der Darlehensnummer […] über ursprünglich 26.895 € zum Stichtag 1.1.2019 keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen (mehr) herleiten kann; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag i. H. v. 9.647,76 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 1.1.2019 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs [Fahrzeugtyp], Fahrgestellnummer […], zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen weiteren Betrag in Höhe von 4.823,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus jeweils 401,99 € seit dem 16.1.2019, seit dem 16.2.2019, seit dem 16.3.2019, seit dem 16.4.2019, seit dem 16.5.2019, seit dem 16.6.2019, seit dem 16.7.2019, seit dem 16.8.2019, seit dem 16.9.2019, seit dem 16.10.2019, seit dem 16.11.2019 sowie seit dem 16.12.2019 zu zahlen; 4. festzustellen, dass die Beklagte sich mit Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet; 5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag i. H. v. 1.358,86 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfswiderklagend beantragt die Beklagte, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die von ihr verwandte Widerrufsbelehrung dem Muster gemäß Anl. 7 zu Art. 247 EGBGB entspräche und der nachträgliche Widerruf des Klägers dementsprechend verfristet sei. Sie tritt den einzelnen Rügen des Klägers entgegen. Jedenfalls könne sie im o. g. Umfang Wertersatz verlangen, sofern dem Kläger doch ein Widerrufsrecht zustünde. Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.1.2020 Bezug genommen.