Beschluss
24 U 78/20
OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:1008.24U78.20.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.02.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Berufung wird auf 15.677,61 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.02.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Berufung wird auf 15.677,61 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufes gerichteten Willenserklärung des Klägers. Am 22.12.2016 schlossen die Parteien, der Kläger als Verbraucher und die Beklagte als Unternehmerin, den streitgegenständlichen Darlehensvertrag mit der Nummer … ab. Vermittelt worden war das Darlehen über ein Autohaus in Stadt1 zur Finanzierung des Erwerbs eines Gebrauchtwagens Marke1 Typ1. Ausweislich des streitgegenständlichen Darlehensvertrages (Bl. 30f. der Akten) diente der Vertrag der vollständigen Finanzierung des Kaufpreises des Gebrauchtwagens in Höhe von 26.895,00 €. Der effektive Jahreszins betrug 3,99%; die Laufzeit des Vertrages sollte 48 Monate, bei 47 gleichbleibenden monatlichen Raten in Höhe von 401,99 € und einer erhöhten Schlussrate in Höhe von 11.000 €, betragen. Dem Kläger wurde mit dem Vertrag eine Widerrufserklärung erteilt, auf deren Inhalt gemäß Bl. 35 der Akten Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 07.12.2018 (Bl. 39f. der Akten) erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung zum Abschluss des Darlehens. Die Beklagte wies den Widerruf zurück. Der Kläger hat mit seiner Klage von der Beklagten Rückzahlung der von ihm geleisteten Darlehensraten nach Rückgabe des erworbenen Fahrzeuges beantragt. Weiter hat er die Feststellung beantragt, dass der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag ab dem Zeitpunkt des Widerrufs keine Ansprüche auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen gegen den Kläger zustehen. Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, er habe den Darlehensvertrag wirksam widerrufen können, da die Widerrufsbelehrung aus mehreren Gründen fehlerhaft sei und erforderliche Pflichtangaben im Vertrag fehlten. Hinsichtlich des weiteren Vortrages des Klägers, hinsichtlich des Vortrages der Beklagten und hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Tatbestandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dargelegt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Rückabwicklung des Verbundgeschäftes zustehe, da zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung durch den Kläger die Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Die Widerrufsbelehrung sei nicht zu beanstanden und die erforderlichen Pflichtangaben in ausreichender Art und Weise im Vertragstext enthalten. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 399Rf. der Akten) Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er rügt, dass das Landgericht den Sachverhalt sowohl unter tatsächlichen als auch unter rechtlichen Gesichtspunkten unzutreffend beurteilt habe. Hinsichtlich der Einzelheiten seiner Angriffe wird auf die Berufungsbegründung vom 24.04.2020 (Bl. 421f. der Akten) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des am 21.02.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Darmstadt zum Az. 2 O 219/19: 1. Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 07.12.2018 die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 22.12.2016 mit der Darlehensnummer … über ursprünglich 26.895,00 € zum Stichtag 01.01.2019 keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen (mehr) herleiten kann. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 9.245,77 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.01.2019 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs Marke1 Typ1, Fahrgestellnummer … zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite weitere 6.431,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus € 401,99 seit dem 16.01.2019, € 401,99 seit dem 16.02.2019, € 401,99 seit dem 16.03.2019, € 401,99 seit dem 16.04.2019, € 401,99 seit dem 16.05.2019, € 401,99 seit dem 16.06.2019, € 401,99 seit dem 16.07.2019, € 401,99 seit dem 16.08.2019, € 401,99 seit dem 16.09.2019, € 401,99 seit dem 16.10.2019, € 401,99 seit dem 16.11.2019, € 401,99 seit dem 16.12.2019, € 401,99 seit dem 16.01.2020, € 401,99 seit dem 16.02.2020, € 401,99 seit dem 16.03.2020, € 401,99 seit dem 16.04.2020 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs entsprechend dem Antrag zu 2. zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2. in Annahmeverzug befindet. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 31.08.2020 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen (Bl. 531f. der Akten). II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache aus den im Beschluss des Senats vom 31.08.2020 (Bl. 531f. der Akten) mitgeteilten Gründen, auf die gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO verwiesen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auch die Stellungnahme des Klägers vom 05.10.2020 (Bl. 569f. der Akte) enthält keine Tatsachen oder Argumente, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Der Senat hält an der mitgeteilten Auffassung fest. Lediglich ergänzend gilt Folgendes: Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme vom 05.10.2020 (dort auf Seite 3f., Bl. 571f. der Akten) die Frage aufwirft, „Hat der Gesetzgeber unzweideutig skaliert, dass die lediglich beispielhafte Benennung von Pflichtangaben dem Musterschutz des Art. 247 § 6 II S. 3 EGBGB unterfällt?“, möchte der Senat diese Frage bejahend beantworten. Anderes lässt sich gerade nicht aus der vom Kläger zitierten Passage der Gesetzesbegründung (Seite 4f. der Stellungnahme vom 05.10.2020, Bl. 572f. der Akten) entnehmen. Vielmehr spricht die folgende vom Kläger aus der BT-Drucksache 17/1394, S. 25f. zitierte Passage gerade dafür, dass es dem Gesetzgeber auf eine lediglich beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben ankam, soweit es dort heißt: „Was Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB-E sind, wird mit dem Klammerzusatz beispielhaft erläutert. Herausgegriffen wurden aus dem Angabenkatalog, dessen Umfang vom konkreten Vertrag abhängt, solche Beispiele, die stets relevant sind.“ Andernfalls hätte der Gesetzgeber bei der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nicht gerade solche wählen müssen, die für sämtliche der einbezogenen Vertragstypen relevant sind. Mit Blick auf die weiteren Ausführungen des Klägers zur Pflichtangabe „Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung“ (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) und zur Pflichtangabe „Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren“ (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB) verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Hinweisbeschluss vom 31.08.2020 und die dortigen Ausführungen (zu Ziffer 4. und zu Ziffer 12., Seiten 6f. und 14f. des Beschlusses, Bl. 536f. der Akten). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die streitgegenständlichen Rechtsfragen sind - wie bereits im Hinweisbeschluss vom 31.08.2020 (Bl. 531f. der Akten) erläutert - durch den XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs höchstrichterlich geklärt. Die Berufung wird daher gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig ergehenden Beschluss zurückgewiesen. Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. Die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts sind angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.07.2020 - XI ZR 288/19, BeckRS 2020, 19736, Rn. 31 m. w. Nachw. und BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755, beck-online). Da der Kläger mit seiner Berufung keinen Erfolg hat, hat er gemäß § 97 Abs. 1 ZPO deren Kosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Berufungsstreitwert ergibt sich aus § 47 GKG, § 3 ZPO. Für die Bemessung des Streitwertes waren die Zahlungsanträge des Klägers (Ziffern 2. und 3.) mit ihrem Nominalwert anzusetzen. Der Streitwert erhöht sich nicht durch den weiter geltend gemachten Feststellungsantrag, dass die Beklagte aufgrund des Widerrufs des Klägers aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen (mehr) herleiten könne (vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2019 - XI ZR 538/18, BeckRS 2019, 16462, Rn. 5 - 9 m. w. Nachw.; BGH, Beschluss vom 04.12.2018 - XI ZR 196/18, BeckRS 2018, 33906, beck-online; Beschluss des Senats vom 21.02.2020 - 24 W 41/19). --- (Vorausgegangen ist unter dem 31.8.2020 folgender Hinweis - die Red.): In dem Rechtsstreit (…) weist der Senat den Kläger darauf hin, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses hierzu Stellung zu nehmen. Gründe Der Senat ist nach derzeitigem Sachstand davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung, die angegriffen wird, auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Zur Überzeugung des Senats liegen solche Berufungsgründe nicht vor. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Ansprüche aus dem von ihm mit Schreiben vom 07.12.2018 (Bl. 39 der Akten) erklärten Widerruf seiner auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung zustehen. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen (gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) war zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs am 07.12.2018 bereits abgelaufen. Die Voraussetzungen für die Ingangsetzung dieser Frist waren erfüllt. Auf die zutreffenden Erwägungen in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils (Bl. 399Rf. der Akte) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die Ausführungen im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 24.04.2020 (Bl. 421f. der Akten) geben keinen Anlass zur Abänderung des angegriffenen Urteils. Der Senat folgt bei seinen Ausführungen der Gliederung der Berufungsbegründung: 1. Zu Rüge B.II.: Benennung der Aufsichtsbehörde (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB) Die Beklagte hat die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB vorgesehene Pflichtangabe der Benennung der zuständigen Aufsichtsbehörde ausreichend umgesetzt. Die Beklagte hat in Ziffer 13. ihrer Darlehensbedingungen sowohl die Europäische Zentralbank (EZB) als auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) benannt. Auch wenn die Benennung der EZB in ihrer Funktion unvollständig (nämlich als lediglich für die Zulassung der Bank zuständig) erfolgt sein sollte, wie der Kläger rügt, stünde dies dem Ingangsetzen der zweiwöchigen Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB nicht entgegen. Denn § 356b Abs. 2 Satz 1 BGB knüpft für den Fristbeginn ausdrücklich an den Umstand an, dass die Pflichtangabe „nicht“ im Vertrag enthalten ist bzw. dass der Darlehensnehmer die Pflichtangabe „nicht“ erhält. Hier waren sowohl die BaFin als auch die EZB im Vertrag benannt, wenn auch nach Auffassung des Klägers die EZB mit Blick auf ihre Funktion bzw. Zuständigkeit unvollständig bzw. fehlerhaft. Eine fehlerhafte Pflichtangabe kann einer fehlenden Pflichtangabe allenfalls dann gleichgestellt werden, wenn der Fehler so gewichtig ist, einen verständigen Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, wonach auch fehlerhafte Vertragsbedingungen nicht zur Erweiterung der Widerrufsmöglichkeiten führen, sondern gegebenenfalls bei der Abwicklung des Vertrages zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Senats vom 26.07.2019 - 24 U 230/18, BeckRS 2019, 20121, Rn. 14 m. w. Nachw. und Senatsbeschluss vom 05.12.2019 - 24 U 107/19; vgl. auch BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461, Rn. 53 m. w. Nachw. beck-online). Auch eingedenk einer etwaigen unvollständigen Benennung der Zuständigkeiten der EZB, schließt der Senat angesichts der uneingeschränkt richtigen Benennung der BaFin aus, dass sich ein verständiger Verbraucher hierdurch von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten lassen würde. Der Darlehensnehmer ist durch die Angaben in Ziffer 13. der Darlehensbedingungen hinreichend informiert, wohin er sich gegebenenfalls als Aufsichtsbehörde wenden kann. 2. Zu Rüge B.III.: Vertragliche Wertersatzpflicht (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b) EGBGB) Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die von der Beklagten verwendete Belehrung über die Voraussetzungen des Wertersatzes beim verbundenen Vertrag bei Rückgabe des Fahrzeuges (gesetzlich geregelt in § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB) nicht zu beanstanden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte keine unzutreffenden Angaben hinsichtlich des zu leistenden Wertersatzes im Falle des Widerrufs gemacht. Die von der Beklagten in der Widerrufsinformation unter Spiegelstrich 5 gewählte Formulierung enthält die über § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB anwendbare gesetzliche Regelung des § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB (in der hier maßgeblichen seit dem 13.06.2014 geltenden Fassung) und entspricht wörtlich dem Gestaltungshinweis des Unterabsatzes zu Ziffer 5c der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB (in der hier maßgeblichen seit dem 21.03.2016 geltenden Fassung). Denn sie lautet: „Wenn der Darlehensnehmer die auf Grund des Fahrzeug-Kaufvertrags überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.“ Diese inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Klausel, die den Schutz der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB genießt, wird nicht durch den Inhalt der in Ziffer 6.a) der Darlehensbedingungen der Beklagten enthaltenen Regelung undeutlich. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Klausel nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. Senatsurteil vom 26. Juli 2019, Az. 24 U 230/18, BeckRS 2019, 20121, Rn. 14; BGH, Urteil vom 5. November 2019, Az. XI ZR 650/18, NJW 2020, Seiten 461 f., Rn. 53, m. w. N., beck-online). Hinzu kommt, dass die Regelung in Ziffer 6.a) der Darlehensbedingungen der Beklagten zwar ungenau formuliert sein mag, von ihrem Sinngehalt her aber der gesetzlichen Regelung des § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB weitestgehend entspricht. Denn die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eines Fahrzeuges dürfte keinen Umgang darstellen, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Fahrzeuges notwendig ist. Insbesondere die Zulassung eines Fahrzeuges auf den Verbraucher ist hierfür nicht erforderlich (vgl. hierzu u.a. Rosenkranz: Der Widerruf von Kfz-finanzierenden Verbraucherdarlehensverträgen - Teil 2, BKR 2019, 521 (523 und 524) m. w. Nachw., beck-online). In Zusammenschau mit der in der Widerrufsinformation enthaltenen Regelung dürfte die Irreführung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers ausgeschlossen sein. Die Regelung in Ziffer 6.a) der Darlehensbedingungen der Beklagten ist jedenfalls nicht geeignet, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Die von der Klägerseite zitierte Rechtsauffassung des Landgerichts Ravensburg überzeugt den Senat nicht. Für den Wertersatzanspruch nach § 358 Abs. 4 Satz 1 iVm § 357 Abs. 7 BGB muss ordnungsgemäß im Umfang von Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b) EGBGB informiert worden sein. Dem ist die Beklagte nachgekommen. Weitere oder andere Informationen sind nicht Voraussetzung für diesen Anspruch (überzeugend hierzu Rosenkranz: Der Widerruf von Kfz-finanzierenden Verbraucherdarlehensverträgen - Teil 2, BKR 2019, 521 (525f.), beck-online). 3. Zu Rüge B.IV.: Kündigungsverfahren (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB) Die Beklagte hat auch die Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB ausreichend umgesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts in seinem angegriffenen Urteil (Seite 6 UA, Bl. 400R der Akten) Bezug genommen. Über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB muss nicht informiert werden (BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461f., Rn. 26f., beck-online). Dies gehört nicht zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB. Vielmehr bezieht sich diese Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461f., Rn. 26 - 33 und Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755, Rn. 20f., beck-online). Die Argumentation des XI. Zivilsenats überzeugt. Der Senat schließt sich ihr an. Der Argumentation des XI. Zivilsenats in der vorgenannten Entscheidung folgend (dort unter Rn. 33 und 39), ist es unschädlich, dass die Beklagte nicht explizit die Anforderungen an die Ausübung eines etwaigen Kündigungsrechts erläutert hat und insbesondere nicht auf das Formerfordernis des § 492 Abs. 5 BGB hingewiesen hat. Denn die Informationspflicht des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB hinsichtlich der dem Darlehensnehmer zustehenden Kündigungsrechte beschränkt sich nach Systematik, Sinn und Zweck auf das nur bei unbefristeten Darlehensverträgen anwendbare verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 BGB. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Senats fehlerhafte Vertragsbedingungen nicht zur Erweiterung der Widerrufsmöglichkeiten führen, sondern gegebenenfalls bei der Abwicklung des Vertrages zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 26.07.2019 - 24 U 230/18, BeckRS 2019, 20121, Rn. 14 m.w.N., beck-online). Dies gilt umso mehr angesichts der im Gesetz vorgesehenen Sanktion des § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB (vgl. zu diesem Rechtsgedanken, BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461f., Rn. 35f., beck-online). Darüber hinaus enthält der streitgegenständliche Vertrag im vorletzten Satz der Ziffer 7. der Darlehensbedingungen einen eindeutigen Hinweis auf ein außerordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers. Dass die Vorschrift des § 314 BGB dort nicht explizit genannt ist, macht die Belehrung nicht fehlerhaft. Ausreichend ist nach Maßgabe des Gebots von Transparenz und Nachvollziehbarkeit die Benennung des Rechts als solches. 4. Zu Rügen B.V. und B.VI.: Vorfälligkeitszinsentschädigung (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) In nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht festgestellt, dass der Darlehensvertrag alle notwendigen Angaben gemäß Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung enthält. Zutreffend hat das Landgericht dargelegt, dass die Angaben in Ziffer 2.c) der Darlehensbedingungen der Beklagten die gesetzlichen Anforderungen ausreichend umsetzen. Insoweit hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 entschieden, dass die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderlichen Informationen zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ordnungsgemäß erteilt worden waren. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genüge es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benenne. Demgegenüber bedürfe es nicht der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel, weil eine solche zu Klarheit und Verständlichkeit nichts beitrüge (BGH, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18, NJW 2020, 461f., Rn. 40 - 46, beck-online). Die der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegende Vertragsklausel entspricht fast wörtlich der angegriffenen Klausel der Beklagten. Die Argumentation des Bundesgerichtshofs überzeugt. Soweit der Kläger rügt, dass Ziffer 2.c) der Darlehensbedingungen der Beklagten fälschlicherweise auf die Aktiv-Passiv-Methode statt auf die Aktiv-Aktiv-Methode verweist, hinderte dies jedenfalls nicht das Anlaufen der Widerrufsfrist. Zum einen hat der XI. Zivilsenat in der vorgenannten Entscheidung entschieden, dass es ohnehin nicht der finanzmathematischen Bezeichnung „Aktiv-Aktiv-Methode“ (oder „Aktiv-Passiv-Methode“ - Ergänzung durch den Senat) bedürfe, weil diese für den Verbraucher keinen Informationsmehrwert habe (vgl. BGH, aaO, Rn. 47, beck-online). Zum anderen hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer kürzlich ergangenen Entscheidung vom 28.07.2020 klargestellt, dass das Anlaufen der Widerrufsfrist selbst von fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unberührt bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2020 - XI ZR 288/19, BeckRS 2020, 19736, Rn. 23 - 30). Dieser Auffassung schließt sich der Senat ausdrücklich an. 5. Zu Rüge B.VII.: Tilgungsplan (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB) Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass auch die Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB im streitgegenständlichen Darlehensvertrag enthalten ist. Der Hinweis im letzten Satz der Ziffer 4. der Darlehensbedingungen der Beklagten ist ausreichend. Die Einwände des Klägers greifen nicht durch. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (S. 6 UA, Bl. 400R der Akten) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass die Beklagte ausdrücklich auf die Unentgeltlichkeit des Verlangens hinweist. Soweit Ziffer 4. der Darlehensbedingungen mit der Überschrift „Besondere Gebühren und Leistungen“ versehen ist, ist dies unschädlich. Das Landgericht stellt insoweit richtig fest, dass es sich bei der Aushändigung eines Tilgungsplans aus Sicht des Verbrauchers tatsächlich um eine „besondere“ Leistung handelt. Bereits das Gesetz regelt in § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB und in Art. 247 § 14 Abs. 1 EGBGB, dass der Tilgungsplan lediglich auf Verlangen des Darlehensnehmers zu erteilen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Hinweis auf den Anspruch auf einen Tilgungsplan klar und prägnant formuliert. Hieran ändert auch die Überschrift der Klausel nichts. Soweit der Kläger moniert, dass der Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan nicht hervorgehoben sei, kann dieses Erfordernis weder der gesetzlichen Regelung des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB noch Art. 10 Abs. 2 lit. i) der Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) entnommen werden. Zudem kann von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher schon aufgrund der mit einem solchen Vertrag regelmäßig verbundenen längerfristigen Festlegungswirkung erwartet werden, dass er den Text eines Darlehensvertrages sorgfältig durchliest (BGH, Urteil vom 17.09.2019 - XI ZR 662/18, NJW 2020, 334f., Rn. 23, beck-online). Tut er dies, erlangt er ohne Weiteres Kenntnis von seinem Anspruch auf Aushändigung eines Tilgungsplans. 6. Zu Rüge B.VIII.: Auszahlungsbedingungen (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB) Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte auch das Erfordernis der Pflichtangabe der Auszahlungsbedingungen ausreichend umgesetzt. In Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 UAbs. 2 lit. c) Verbraucherkreditrichtlinie sind die Auszahlungsbedingungen anzugeben. Das schließt gegebenenfalls insbesondere den Hinweis darauf ein, dass die Valuta nicht an den Darlehensnehmer selbst, sondern vereinbarungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt wird (Schürnbrand/Weber in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 491a BGB Rn. 28, beck-online). Diesen Hinweis hat die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag den gesetzlichen Vorgaben genügend erteilt. Der Kläger bemängelt, der Hinweis „Bei Annahme des Darlehensantrags soll das Darlehen an den Verkäufer-/Vermittler-/Reparaturfirma überwiesen werden.“ belehre den Darlehensnehmer nicht hinreichend darüber, dass er statt der Valuta den Anspruch gegen den Dritten auf Befreiung von der Verbindlichkeit, also der Zahlung des Kaufpreises in Höhe der auszukehrenden Valuta, und im Gegenzug bei vollständiger Bezahlung des Kaufpreises einen Anspruch auf Aushändigung des Kaufgegenstandes erhalte. Dabei verkennt der Kläger, dass die Beklagte den Kläger bereits im Produkterläuterungsblatt - Individualkredit, dessen Erhalt der Kläger mit seiner Unterschrift ausdrücklich bestätigt hat, ausdrücklich auf den Zweck des Darlehensvertrages hingewiesen und erläutert hat, dass die Beklagte in Erfüllung des Vertrages den finanzierten Teil des Kaufpreises an den Vertragspartner überweisen werde. Pflichtangaben müssen nicht in einer einheitlichen Vertragsurkunde enthalten sein, sofern sich die Einheit der einzelnen Unterlagen aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt (BGH, Urteil vom 17.09.2019 - XI ZR 662/18, NJW 2020, 334f., Rn. 19; BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461f., Rn. 51 und BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755, Rn. 33f., beck-online). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Auf dem Rand des Produkterläuterungsblatts ist der Kläger als Darlehensnehmer, das Vertragsdatum und der Vertragshändler aufgeführt. Der Kläger hat mit seiner Unterschrift unter dem Darlehensvertrag bestätigt, dieses Produkterläuterungsblatt erhalten zu haben. Der ausreichende Hinweis der Beklagten auf die Auszahlungsbedingungen erfährt auch nicht etwa durch die auf Seite 3 (unten) des Darlehensvertrages enthaltene Regelung, durch die sich die Beklagte die Bestimmung weiterer Auszahlungsvoraussetzungen vorbehält, Einschränkungen. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass dahinstehen kann, ob diese Regelung mit Blick auf das von der Beklagten statuierte zusätzliche Kündigungsrecht materiell-rechtlich unwirksam ist oder nicht. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichthofs, der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, dass eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsinformation nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019, Az. XI ZR 650/18, NJW 2020, Seiten 461 f., Rn. 53, m. w. N.; Senatsurteil vom 26. Juli 2019, Az. 24 U 230/18, BeckRS 2019, 20121, Rn. 14, beck-online). Da sich die vom Kläger bemängelte Regelung außerhalb der Widerrufsbelehrung befindet, ist die Art ihrer Gestaltung (hier die Hervorhebung durch einen Kasten) unschädlich (BGH, Urteil vom 17.09.2019 – XI ZR 662/18, NJW 2020, 334f., Rn. 31, beck-online). Auf die richtige Umsetzung von § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB hat die Klausel zudem keinen Einfluss. Denn insbesondere hat die Beklagte deutlich darauf hingewiesen, dass die Darlehensvaluta in Erfüllung der Verpflichtung der Kaufpreiszahlung nicht an den Darlehensnehmer, sondern an dessen Vertragspartner ausgezahlt wird. Mit Blick auf die von dem Kläger gerügte Klausel am Ende der Darlehensbedingungen, mit der sich die Beklagte weitere Auszahlungsvoraussetzungen vorbehält, läge allenfalls eine unvollständige und damit fehlerhafte, aber keine fehlende Pflichtangabe vor. Wie bereits unter Ziffer 1. dargestellt, kann eine fehlerhafte Pflichtangabe einer fehlenden Pflichtangabe allenfalls dann gleichgestellt werden, wenn der Fehler so gewichtig ist, einen verständigen Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. Dies entspricht - wie bereits dargelegt - der gefestigten Rechtsprechung des Senats, wonach auch fehlerhafte Vertragsbedingungen nicht zur Erweiterung der Widerrufsmöglichkeiten führen, sondern gegebenenfalls bei der Abwicklung des Vertrages zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Senats vom 26.07.2019 - 24 U 230/18, BeckRS 2019, 20121, Rn. 14 m. w. Nachw. und Senatsbeschluss vom 05.12.2019 - 24 U 107/19; vgl. auch BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461, Rn. 53 m. w. Nachw. beck-online). Auch angesichts einer etwaigen unvollständigen Benennung der Auszahlungsbedingungen, schließt der Senat aus, dass sich ein verständiger Verbraucher hierdurch von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten lassen würde. 7. Zu Rüge B.IX.: Kaskadenverweisung (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB) Die von der Beklagten verwendete Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist in Form der Kaskadenverweisung entspricht wörtlich dem Text des bundesgesetzlichen Musters (Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB). Die Beklagte hat den Kläger klar und verständlich über das ihm zustehende Widerrufsrecht informiert. Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB steht das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.03.2020 (Az. C-66/19, NJW 2020, 1423f., beck-online) nicht entgegen. Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion kommt grundsätzlich nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - Az. XI ZR 198/18, BeckRS 2020, 6259, Rn. 10, 12, 13 m. w. Nachw., beck-online). Daher bleibt es entgegen der Auffassung des Klägers auch bei dem Grundsatz, dass sich der Unternehmer bei der Gestaltung einer Widerrufsbelehrung am Wortlaut des Gesetzes orientieren darf und nicht genauer formulieren muss als der Gesetzgeber selbst (BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, NJW 2017, 1306f., Rn. 17 m. w. Nachw., beck-online). 8. Zu Rüge B.X.: Art des Darlehens (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) In nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte auch ausreichende Angaben zur Art des Darlehens in Ansehung des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gemacht hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (S. 6 UA, Bl. 400R der Akten) Bezug genommen. Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass auch das dem Kläger ausgehändigte Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ einen klaren Hinweis auf die Kreditart enthält, indem es dort heißt „Annuitätendarlehen (gleichbleibende Monatsraten und erhöhte Schlussrate)“. Wie bereits unter Ziffer 6. dieses Beschlusses dargelegt, sind Verweisungen im Vertragstext auf konkrete Informationsangaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem Europäischen Standardisierten Merkblatt oder den vorvertraglichen Informationen zulässig, wenn die Verweistechnik im konkreten Fall nicht erfordert, dass der Verbraucher sich die relevanten Angaben selbst zusammensucht, und die Unterlagen in Papierform oder auf einem dauerhaften Datenträger (iSv Art. 3 lit. m) VerbrKrRL) zur Verfügung gestellt werden (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755, Rn. 33 - 35 und 41f.; Rosenkranz: Der Widerruf von Kfz-finanzierenden Verbraucherdarlehensverträgen - Teil 1, BKR 2019, 469 (472), beck-online). Zudem konnte der Kläger auch dem Darlehensvertrag selbst ohne weiteres entnehmen, dass es sich um ein befristetes Verbraucherdarlehen handelt, das binnen 48 Monaten mit einer Schlussrate zurückzuzahlen ist (Seite 1 des Darlehensvertrages, Bl. 31 der Akten). Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es nicht der konkreten Bezeichnung des Vertrages als „verbundener Darlehensvertrag“ (siehe hierzu BGH, aaO, Rn. 41f., beck-online). Angesichts der ausführlichen Hinweise der Beklagten zu Sinn und Zweck des Vertrages im Produkterläuterungsblatt, im Darlehensvertrag und im Europäischen Standardisierten Merkblatt hätte dieses Schlagwort für den Kläger keinen Informationsmehrwert gehabt. 9. Zu Rüge C.I.: Tageszins (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EGBGB) Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte auch den vom Kläger zu zahlenden Tageszins korrekt angegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers wäre der Zinssatz nicht qua Gesetz mit 0,00 € anzugeben gewesen. Für die Zeit von der Auszahlung der Valuta bis zum Wirksamwerden des Widerrufs ist gemäß § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB der vertraglich vereinbarte Sollzins zu entrichten. Der Zinsanspruch ist auch nicht nach § 358 Abs. 4 Satz 4 BGB ausgeschlossen, weil diese Regelung nur für § 358 Abs. 1 BGB gilt (überzeugend OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2019 - 6 U 78/18, NJW-RR 2019, 1197f., Rn. 43 - 49 m. w. Nachw. und Urteil vom 15.10.2019 - 6 U 148/18, BeckRS 2019, 24593, Rn. 22 - 26 m. w. Nachw.; Rosenkranz: Der Widerruf von Kfz-finanzierenden Verbraucherdarlehensverträgen - Teil 2, BKR 2019, 521 (522), beck-online). Dies sieht der Bundesgerichtshof entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht anders, sondern auch der BGH geht von einer entsprechenden Gesetzesfolge gemäß § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB aus, wenn es heißt: „Wie der Senat bereits entschieden hat, versteht ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher, auf den abzustellen ist, die konkrete Angabe des zu zahlenden Zinsbetrags mit 0,00 € dahin, dass die finanzierende Bank auf einen etwaigen ihr nach § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB zustehenden Zinsanspruch verzichtet (BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19, BeckRS 2020, 6259, Rn. 9 m. w. Nachw.; BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755, Rn. 12 und 13; BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 11/19, BeckRS 2019, 33010, Rn. 18f., beck-online). Entgegen der Auffassung des Klägers ist die gesetzliche Folge der grundsätzlichen Zinszahlungspflicht auch nicht etwa durch die Wortwahl „etwaiger Zinsanspruch“ in den vorgenannten Entscheidungen unklar (siehe auch BGH, Urteil vom 28.07.2020 - XI ZR 288/19, BeckRS 2020, 19736, beck-online). Auf einen etwaig bestehenden Zinsanspruch hätte der Bundesgerichtshof schon nicht eingehen müssen, wenn ein solcher von Gesetzes wegen ohnehin ausgeschlossen wäre. In dem Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19 hat der XI. Zivilsenat zudem klargestellt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen verbundenen Darlehensvertrag handelte (Rn. 3 der vorgenannten Entscheidung). Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Beklagte sich daher auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters berufen. 10. Zu Rüge C.II.: Rechtsfolgen in der Widerrufsinformation (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB) Die Beklagte hat den Kläger auch nicht fehlerhaft über die Folgen des Widerrufs belehrt. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass der Einwand des Klägers betreffend die Formulierung innerhalb der Widerrufsfolgen (Hinweis, dass der Darlehensnehmer zur Rückzahlung des Darlehens nach Widerruf verpflichtet sei) nicht durchgreife, da im letzten Spiegelstrich der Widerrufsbelehrung zutreffend auf die Regelung gemäß § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB hingewiesen werde. Das Landgericht stellt richtig fest, dass der gesamte Text dem Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht. Die Beklagte trägt in ihrer Berufungserwiderung zutreffend vor, dass es auch bei Abschluss eines verbundenen Geschäftes bei der grundsätzlichen Belehrung zu den Widerrufsfolgen gemäß dem ersten Satz des Musters des Unterabschnitts „Widerrufsfolgen“ der Anlage 7 bleibt (siehe hierzu auch BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461f., Rn. 22f. und Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 11/19, BeckRS 2019, 33010, Rn. 20f., beck-online). 11. Zu Rüge C.III.: Verzugszins (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB) Entgegen der Auffassung des Klägers entspricht die in Ziffer 5. der Allgemeinen Darlehensbedingungen enthaltene Definition des Verzugszinssatzes den gesetzlichen Anforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755f., Rn. 23; BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461f., Rn. 52, m. w. Nachw., beck-online). Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bedarf es bei Vertragsschluss keiner Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755, Rn. 23; BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461f., Rn. 52 und Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 11/19, BeckRS 2019, 33010f., Rn. 18, beck-online). 12. Zu Rüge C.IV.: Zur Streitbeilegung (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB) Die Beklagte hat auch die gemäß Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB vorgesehene Pflichtangabe des Zugangs des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und die Voraussetzungen für diesen Zugang durch die Ziffer 14. ihrer Darlehensbedingungen ausreichend umgesetzt. Die Ausführungen des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18 sind auf die streitgegenständliche Vertragsklausel ohne weiteres übertragbar. Einer Angabe der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen bedarf es im Darlehensvertrag nicht, weil diese für den Verbraucher ohne Bedeutung sind. Maßgebend sind nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen vielmehr die zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs jeweils geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen. Diese sind bei Vertragsschluss allerdings noch nicht bekannt, so dass die Beklagte durch die dynamische Verweisung auf ein der Änderung unterliegendes Regelwerk, wie das der „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“, das für jedermann und damit auch für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, im Internet in der jeweils aktuellen Fassung abrufbar ist, hinreichend klar und prägnant über die Voraussetzungen über den Zugang zu einer außergerichtlichen Beschwerde informiert (BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755f., Rn. 37 - 40, m. w. Nachw., beck-online). 13. Zu Rüge C.V.: Keine ausreichende Widerrufsbelehrung mangels Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu Art. 246a EGBGB Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte auch ausreichend über ihren Anspruch auf Wertersatz belehrt. Einer Belehrung unter Verwendung eines Musters gemäß Anlage 2 zu Art. 246a EGBGB bedurfte es nicht. Wie bereits unter Ziffer 2. dargelegt, enthält die von der Beklagten in der Widerrufsinformation unter Spiegelstrich 5 gewählte Formulierung die über § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB anwendbare gesetzliche Regelung des § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB (in der hier maßgeblichen seit dem 13.06.2014 geltenden Fassung) und entspricht wörtlich dem Gestaltungshinweis des Unterabsatzes zu Ziffer 5c der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB (in der hier maßgeblichen seit dem 21.03.2016 geltenden Fassung). Wie bereits unter Ziffer 2. dieses Beschlusses dargelegt, muss für den Wertersatzanspruch nach § 358 Abs. 4 Satz 1 iVm § 357 Abs. 7 BGB lediglich ordnungsgemäß im Umfang von Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b) EGBGB informiert worden sein. Dem ist die Beklagte nachgekommen. Weitere oder andere Informationen sind nicht Voraussetzung für diesen Anspruch (überzeugend hierzu Rosenkranz: Der Widerruf von Kfz-finanzierenden Verbraucherdarlehensverträgen - Teil 2, BKR 2019, 521 (525f.), beck-online). Insgesamt gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils daher keine Veranlassung. Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. Die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts sind angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.07.2020 - XI ZR 288/19, BeckRS 2020, 19736, Rn. 31 m. w. Nachw. und BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755, beck-online). Vor diesem Hintergrund sieht der Senat auch keinen Anlass für die Aussetzung des Verfahrens. Aus diesem Grunde möge innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist aus Kostengründen auch eine Rücknahme der Berufung erwogen werden.