Urteil
2 O 36/20
LG Darmstadt 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2020:0703.2O36.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, so dass über die Hilfswiderklage nicht mehr zu entscheiden war. Insbesondere auch der Klageantrag zu Ziff. 2) ist zulässig. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich sowohl aus § 274 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 756, 765 ZPO daraus, dass die Klägerin den Verzug bestreitet, als auch aus der günstigen Rechtsfolge für die Klägerin gemäß § 300 Abs. 1 BGB. Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung bereits geleisteter Zahlungen Zug-um-Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu und die Beklagte befindet sich deshalb auch nicht im Annahmeverzug mit dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug [Fahrzeugtyp]. Da der Widerruf jedenfalls verspätetet erklärt wurde, bedurfte es eines Eingehens auf ein etwaiges rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin nicht mehr. Bei Widerruf des Darlehens am 16.10.2019 war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen. Ihr steht gerade kein Anspruch auf vollständige Rückabwicklung des gesamten Verbundgeschäfts aus §§ 495, 356b, 358 BGB zu. Bei Bestehen eines Widerrufsrechts gemäß § 495 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung läuft dieses Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 2 BGB für 14 Tage ab Vertragsschluss. Die Widerrufsfrist beginnt nur dann nicht zu laufen, wenn der Verbraucher zum einen nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde und der Darlehensgeber sich zum anderen nicht auf den Schutz des gesetzlichen Musters der Anl. 7 zu Art. 247 EGBGB berufen kann. Außerdem beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher im Vertrag alle weiteren Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB mitgeteilt worden sind. Vorliegend war die Widerrufsfrist bereits Ende September 2016 abgelaufen. Die Widerrufsbelehrung ist nicht zu beanstanden und die erforderlichen Pflichtangaben sind in ausreichender Art und Weise enthalten. Zunächst ist die Klägerin in dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung (S. 2 des Darlehensvertrages = Bl. 26R d. A.) ist in jeder Hinsicht ordnungsgemäß. Sie entspricht zweifelsfrei den gesetzlichen Anforderungen, mithin kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Verträge über den Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag, der Restkreditversicherung, den Beitritt zum Gruppen-versicherungsvertrag, die Differenzkaskoversicherung und den Vertrag über FlexCare-Serviceleistungen als mit dem Darlehensvertrag verbundene Verträge qualifiziert und in der Widerrufsbelehrung genannt werden. Bei dem Darlehensvertrag und den Versicherungen sowie den Serviceleistungsvertrag handelt es sich um verbundene Verträge nach § 358 Abs. 3 S. 1 BGB. Das Darlehen diente (teilweise) der Finanzierung der vorgenannten Verträge. Sie bildeten auch eine wirtschaftliche Einheit. Das Darlehen war zweckgebunden, indem der Darlehensvertrag die Verwendung zur Bezahlung der Prämien der am selben Tag abgeschlossenen Versicherungen vorsah. Dadurch wurde der Klägerin die freie Verfügungsbefugnis über diesen Teil der Darlehensvaluta genommen. Im Darlehensvertrag wurden die Versicherungsbeiträge etc. selbstständig neben dem Nettokredit ausgewiesen (vgl. zum Ganzen BGH, BKR 2020, 253, 254). Die Beklagte setzte in der von ihr verwandten Widerrufsbelehrung schlicht die Gestaltungshinweise (Nrn. 2 ff.) zur Anl. 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 u. 12 Abs. 1 EGBGB um. Das von der Klägerin zitierte Urteil des EuGH, wonach eine Kaskadenverweisung in der Widerrufsbelehrung (vgl. S. 2 des Vertrages = Bl. 26R d. A.) den Anforderungen des Art. 10 Abs. 2 p) der RL 2008/48/EG nicht genüge, steht der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht entgegen. Eine richtlinienkonforme Auslegung scheitert nämlich am entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers (vgl. wiederum ausführlich BGH, BKR 2020, 253). Das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung ist auch in Ansehung der Rügen der Klägerin ausreichend im Sinne des Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB beschrieben. Diese Regelung soll dem Darlehensnehmer nämlich verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann (Roth, in: Langenbucher u. a., Bankrechts-Hdb., 2. Aufl. 2016, Art. 247 § 6 EGBGB, Rdnr. 5). Über die Kündigungsmöglichkeit nach § 314 BGB muss bei befristeten Verträgen ohnehin nicht unterrichtet werden (BGH, NJW 2020, 461, 462 m. w. Nachw. aus d. Rspr. u. Lit.). Eine umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen würde einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen. Denn eine solche Darstellung geht über das Erfordernis einer „Verdeutlichung“ hinaus. Der Gesetzgeber erwartet schließlich gerade nicht, dass der Verbraucher eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vornehmen kann, was ohne juristische Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen wäre. Wenn schon aber der BGH regelmäßig davon ausgeht, dass es für den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsinformation zumutbar ist, sich selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Widerrufsinformation Bezug genommen wird, darüber zu informieren, ob die für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag enthalten sind, so muss dies in gleicher Weise für die Formvorschriften einer Kündigungserklärung gelten (LG Heilbronn, NJW-RR 2018, 882). Es besteht daher auch keine Pflicht zur Darlegung der Formvoraussetzung des § 492 Abs. 5 BGB. Eine umfassende Aufklärung zu zivilrechtlichen Grundvoraussetzungen kann nicht erfolgen. Der Darlehensgeber kann z. B. nicht über die Grundsätze des Zugangs von Kündigungserklärungen oder die Abgabe mit Vertretungsmacht aufklären. Die konkrete Prüfung einer Kündigung kann nur im Einzelfall erfolgen. Die Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung kann daher nicht gefordert sein (so auch LG Ulm, Urt. v, 30.7.2018 – 4 O 399/17, juris). Die Nennung aller Voraussetzungen würde zu einer unübersichtlichen und unlesbaren Ansammlung an Pflichtangaben führen, die dem Gesetzeszweck entgegenstünden (vgl. auch BGH, Urt. v. 22.11.2016 - XI ZR 434/15, juris Rdnr. 22 u. (grundlegend) neuerdings BGH, NJW 2020, 461, 462 f.). Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang noch bemängelt, dass das Schriftformerfordernis im Rahmen der Regelungen betreffend die Kündigung durch den Verbraucher aufgrund einer unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei, ist dem schon entgegenzuhalten, dass die in Nr. 8.4 der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten enthaltene Anordnung der Schriftform für die Kündigungserklärung des Verbrauchers insoweit unschädlich ist. Diese Klausel bezieht sich lediglich auf die Kündigung aus wichtigem Grund, über deren Verfahren – wie dargelegt – nach Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB nicht informiert werden muss (vgl. BGH, NJW 2020, 461, 464). Ferner wird die Klägerin auf S. 2 unter Ziff. IX. des Darlehensvertrages in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen darüber unterrichtet, dass sie einen Tilgungsplan verlangen könne. Diese Formulierung ist in Ansehung des Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EGBGB auch vollkommen ausreichend, weil nicht einmal verlangt wird den Inhalt des Tilgungsplans darzustellen (vgl. hierzu auch Artz, in: Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl. 2019, § 492 Rdnr. 136; Schürnbrand, in: MüKo BGB, 7. Aufl. 2017, § 492 Rdnr. 26), so dass ein Hinweis auf Kostenfreiheit hier ebenfalls nicht notwendig ist. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs und die geltend gemachten Neben-forderungen (Zinsen) sind vor diesem Hintergrund ebenfalls unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, weil die Klägerin vollumfänglich unterliegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 704, 709 ZPO. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags und eines mit diesem verbundenen Kaufvertrag nach einem erklärten Widerruf. Der Unternehmensgegenstand der Beklagten ist das Betreiben von Bankgeschäften jeglicher Art. Mit Vertragsformular der Beklagten vom 9.9.2016 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag i. H. v. 18.000 €. Der Vertrag enthielt auch eine Widerrufsinformation. Wegen des konkreten Inhalts des Darlehensvertrages wird auf die Anl. K1 zur Klageschrift, Bl. 26 ff. d. A., Bezug genommen. Die Darlehensvaluta diente der Finanzierung eines privat zu nutzenden Fahrzeugs [Fahrzeugtyp] mit der FIN […]. Vermittelt wurde der Darlehensvertrag durch die A GmbH (jetzt Autohaus […]). Im Rahmen der Verhandlungen über den Kauf des Fahrzeugs bot diese der Klägerin an, eine Finanzierungsanfrage bei der Beklagten zu stellen. Dieses Angebot nahm die Klägerin an. Eine Vollmacht zum Vertragsabschluss erteilte die Klägerin nicht. Nach einer Prüfung der von dem Autohaus übermittelten Daten war die Beklagte zur Finanzierung i. H. v. 18.000 € bereit. Die Laufleistung des finanzierten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe betrug 10 km. Die Klägerin suchte weder zur Vorbereitung des Darlehensvertrags noch zur Unterzeichnung der Vertragsausfertigung einen Geschäftsraum der Beklagten auf. Sie saß auch nicht an anderer Stelle einem Mitarbeiter oder Vertreter der Beklagten gegenüber. Die Beklagte zahlte die Darlehensvaluta direkt an das Autohaus aus und zog vom Girokonto der Klägerin insgesamt 37 Raten i. H. v. jeweils 112,14 € ein. Überdies leistete die Klägerin eine Anzahlung i. H. v. 1.500 € und eine erhöhte Schlussrate i. H. v. 15.438,50 €, fällig am 21.11.2019. Am 16.10.2019 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten, sie widerrufe ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Erklärung; wegen des konkreten Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anl. K2 zur Klageschrift Bezug genommen. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 13.11.2019, dass ihrer Ansicht nach aufgrund eines unwirksamen Widerrufs keine Rückabwicklungsschuldverhältnis entstanden sei, weshalb sie die Ansprüche der Klägerin nicht erfüllen werde. Sodann beauftragte die Klägerin die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten. Am 6.12.2019 forderten die Bevollmächtigten der Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 16.12.2019 zur Erklärung auf, wann und wo die Übergabe des finanzierten Fahrzeugs stattfinden soll. Ergänzend wird auf das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, vorgelegt als Anl. K4 zur Klageschrift, Bezug genommen. Die Beklagte reagierte auf dieses Schreiben nicht. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen können. Denn schließlich enthalte die streitgegenständliche Vertragsausfertigung nicht sämtliche Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in der korrekten bzw. gesetzlich vorgegebenen Form bzw. Art und Weise. Schließlich seien die Widerrufsangaben nicht umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig. Dass die Widerrufsinformation fehlerhaft sei, ergebe sich nicht zuletzt aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26.3.2020 mit dem Az. C-66/19. Ferner sei in den Regelungen betreffend das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung davon die Rede, dass die Kündigung schriftlich zu erfolgen habe; eine solche Regelung benachteilige jedoch die Klägerin unangemessen. Bei den Pflichtangaben werde nicht berücksichtigt, dass die Klägerin einen Anspruch auf einen kostenlosen Tilgungsplan habe. Die Klage ist der Beklagten am 14.3.2020 zugestellt worden. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 20.975,54 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen (hilfsweise: nach) Herausgabe des finanzierten [Fahrzeugtyp] (FIN […]) nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1. genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beantragt hilfsweise widerklagend, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Kfz [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung am 16.10.2019 bereits abgelaufen sei. Die Klägerin habe mit dem Erhalt des Darlehensvertrages am 9.9.2016 alle Pflichtangaben erhalten. Die vertraglichen Angaben seien vollständig und korrekt. Sie tritt den einzelnen Rügen der Klägerin entgegen. Insbesondere habe die Darlehensgeberin der Darlehensnehmerin nach § 356b BGB eine für diese bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder ihres Antrags zur Verfügung gestellt. Das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung sei korrekt dargestellt und nach damaliger Rechtslage sei der Hinweis auf eine schriftliche Kündigung nicht zu bemängeln. Ohnehin könne sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Widerrufsinformation berufen. Ferner sei klar und verständlich auf den Anspruch der Klägerin auf einen Tilgungsplan hingewiesen worden. Auf eine Unentgeltlichkeit müsse in diesem Zusammenhang nicht hingewiesen werden. Letztendlich verhalte sich die Klägerin rechtsmissbräuchlich, da sie trotz erklärtem Widerrufs das streitgegenständliche Fahrzeug weiter nutze. Im Falle eines wirksamen Widerrufs schulde die Klägerin im Übrigen Wertersatz wegen Wertverlustes des Fahrzeugs. Der Feststellungsantrag (Ziff. 2) sei unzulässig. Mittlerweile sei das Widerrufsrecht der Klägerin verwirkt.