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Urteil

23 O 383/18

LG Darmstadt 23. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2019:1107.23O383.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert: € 59.500,00 €
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert: € 59.500,00 € Die zulässige Klage ist unbegründet. Die mit der Klage verfolgten Ansprüche stehen dem Kläger auf der Grundlage des unstreitigen Parteivortrages und des streitigen Klagevortrages selbst bereits dem Grunde nach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Dabei kann dahinstehen, ob im Fahrzeug des Klägers tatsächlich eine „illegale“ Abschalteinrichtung verbaut war, welche einen Sachmangel begründen würde. Hierauf kommt es – wie noch ausgeführt wird – nicht an. Ebenso kann dahinstehen, ob der Vortrag zur illegalen Abschalteinrichtung und zu den negativen Folgen des Updates überhaupt hinreichend substanziiert ist. Im Einzelnen: I. Ansprüche gegen die Beklagte zu 1.) Die Beklagte zu 1.) haftet nicht auf gewährleistungsrechtliche Rückabwicklung (§§ 346 Abs. 1, 323, 440, 434 BGB). Selbst unterstellt, das Fahrzeug sei mit einem Sachmangel behaftet, stünden der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) auf der Grundlage des geschlossenen Kaufvertrags Gewährleistungsansprüche nach §§ 437 Nr.2. und Nr.3. BGB erst und nur dann zu, wenn der Kläger der Beklagten zunächst ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, nämlich nach Wahl der Klägerin entweder Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ersatzsache, die mit der Kaufsache nicht völlig identisch sein und insbesondere nicht notwendig der betreffenden Modellreihe entstammen muss.1) BGH Hinweisbeschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17, zitiert nach juris, dort Rn.33 ff.) BGH Hinweisbeschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17, zitiert nach juris, dort Rn.33 ff. Weder hat der Kläger an die Beklagte zu 1) ein entsprechendes Nacherfüllungsverlangen herangetragen, noch wurde eine Nachfrist gesetzt. Dies ist auch nicht entbehrlich. Vertrauensverlust im Sinne von § 440 S.2 BGB (sonstige Umstände) lässt sich aus dem der Kammer zur Entscheidung vorgetragenen Sachverhalt nicht herleiten. Der Kläger legt nicht ansatzweise dar, wie, auf welche Weise und durch wen die Beklagte zu 1) im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrages arglistig gehandelt haben sollte, weshalb der Kläger auch nicht auf die Grundsätze des vorvertraglichen Verschuldens zurückgreifen kann, sondern auf die in allen anderen Fällen vorrangigen Bestimmungen des Gewährleistungsrechts zu verweisen ist.2) Grundlegend BGH Urteil vom 27.03.2009, V ZR 30/08, zitiert nach juris, dort Rn.22 ff. [24].) Grundlegend BGH Urteil vom 27.03.2009, V ZR 30/08, zitiert nach juris, dort Rn.22 ff. [24]. Bloß vage Vermutungen des Klägers hinsichtlich möglicher Folgeschäden nach Nachbesserung sind unbeachtlich.3) OLG Frankfurt am Main Urteil vom 31.08.2018, 25 U 17/18, zitiert nach juris, dort Rn.59, 67 f.) OLG Frankfurt am Main Urteil vom 31.08.2018, 25 U 17/18, zitiert nach juris, dort Rn.59, 67 f. Überdies verkennt der Kläger, dass er mindestens einen Versuch der Nacherfüllung zulassen muss (arg. § 440 S.2 BGB) und nicht ein Scheitern der Nacherfüllung vorwegnehmen darf. Schließlich kann die Beklagte zu 2) auch nicht als Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 1) im Rahmen des Schuldverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) angesehen werden. Da § 278 BGB insoweit nicht greift, stellt sich im vorliegenden Zusammenhang mangels Zurechenbarkeit an die Beklagte zu 1) nicht die Frage, ob der Beklagten zu 2) Pflichtverletzungen zum Nachteil des Klägers vorzuhalten sind. 2. Deliktische oder sonstige Anspruchsgrundlagen, die der Klage gegen die Beklagte zu 1) zum Erfolg verhelfen können, sind nicht ersichtlich. II. Ansprüche gegen die Beklagte zu 2.) 1. Vertragliche und vertragsähnliche Ansprüche scheiden aus. Ein Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2.) besteht nicht, so dass unmittelbar vertragliche Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB ausscheiden. 2. Die Klage findet auch in §§ 280 I, 311 III, 241 II BGB keine Grundlage. Ein Schuldverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2.) wurde nicht über § 311 III BGB begründet. Danach entsteht ein Schuldverhältnis auch zu außerhalb einer sich anbahnenden Vertragsbindung stehenden Personen, wenn diese in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nehmen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflussen4) vgl. nur jurisPK-Lapp, BGB, derzeit aktuelle Aufl., § 311 Rn.83, 86) vgl. nur jurisPK-Lapp, BGB, derzeit aktuelle Aufl., § 311 Rn.83, 86. Diese Voraussetzungen liegen im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2.) als Herstellerin des Pkw nicht vor. Allein der Umstand, dass der Hersteller eine Übereinstimmungserklärung abgibt, genügt hierfür nicht. Wollte man dies anders sehen, würde schlussendlich jede auf ein Produkt Werbeaussage des Herstellers diesen in die eigentliche Vertragsbeziehung einbeziehen. Eine so weitgehende Auslegung des § 311 III BGB wäre mit der bereits herausgearbeiteten Trennung zwischen Produkthaftung einerseits und Gewährleistungshaftung andererseits nicht vereinbar. Auch hier ist überdies der Wille des Gesetzgebers zu berücksichtigen. Werbeaussagen und auch sonstige produktbezogene Angaben eines Herstellers werden nämlich, wenn überhaupt, allenfalls Bestandteil eines Vertrages zwischen Verkäufer und Käufer des Produkts, wenn hierfür die weiteren Voraussetzungen des § 434 I 3 BGB vorliegen. Die Zuweisung derartiger Herstellerangaben zum Synallagma des Kaufvertrages zeigt einmal mehr, dass der Gesetzgeber unter diesem Gesichtspunkt eine schlussendlich wie auch immer begründbare unmittelbare Haftung des Herstellers nicht will. Sonstige unmittelbar auf den Abschluss des Kaufvertrages zwischen dem Kläger und dem Händler abzielende Handlungen der Beklagten zu 2.) sind weder konkret dargelegt, noch sonst aus den Gesamtumständen ersichtlich. Dass die Beklagte ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Verkauf ihrer Produkte hat, führt ebenfalls nicht zur Anwendbarkeit des § 311 III BGB. Dieses Interesse teilt die Beklagte mit einem jeden anderen Hersteller, der eigene Produkte vermarktet. Auch hier ist eine künstliche Ausweitung des Anwendungsbereichs von § 311 III BGB in die der Produkts- und Produzentenhaftung zugewiesenen Tatbestände nicht zulässig, da vom Gesetzgeber offenkundig nicht gewollt. 3. Ansprüche des Klägers ergeben sich schon dem Grunde nach auch nicht aus § 823 II BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz oder aus § 826 BGB. Die Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruches sind vom Kläger nicht dargelegt worden. Dabei kann es offen bleiben, ob die von der Beklagten verwendete Steuerungssoftware tatsächlich um eine „illegale Abschalteinrichtung“ handelt oder nicht, wovon die Kammer allerdings nicht ausgeht. Es fehlt jedoch an dem für beide deliktischen Ansprüche erforderlichen Schädigungsvorsatz. Ein derartiger Schädigungsvorsatz setzt voraus, dass der Schädiger die Schädigung erkannt bzw. vorausgesehen, in seinen Willen aufgenommen und sie billigend in Kauf genommen hat. Das lässt sich vorliegend nicht feststellen. Bei der Beklagten zu 2.) handelt es sich unstreitig nicht um die Motorenherstellerin, vielmehr wurde nur der von der […] entwickelte und gebaute Motor mechanisch in das von der Beklagten hergestellte streitgegenständliche Fahrzeug eingebaut. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwiefern und auf welcher Grundlage verfassungsmäßig berufene Vertreter und/oder Verrichtungsgehilfen der Beklagten zu 2.) vorsatzrelevante Kenntnis von einer möglicherweise illegalen Steuerungssoftware gehabt haben sollen. Der Vortrag der Klägerseite, es „muss davon ausgegangen werden, dass der Fahrzeughersteller, der den Motor eines anderen Herstellers für seine Fahrzeuge verwendet, sich hinreichende Kenntnis davon verschafft, wie der Motor im Einzelnen funktioniert und ob er den gesetzlichen Vorgaben gerecht wird“ ist eine reine Mutmaßung. Die Beklagte zu 2.) hat unbestritten vorgetragen, selbst keine Dieselmotoren zu bauen und auch substantiiert dargelegt, dass sie insoweit keine Kenntnis hatte. Vor diesem Hintergrund reicht der allgemeine Vortrag der darlegungsbelasteten Klägerseite nicht aus, um Anhaltspunkte für eine Kenntnis der Beklagten im relevanten Zeitraum zu erkennen5) so beispielsweise auch LG Stuttgart, Urteil vom 18.01.2019, Az. 28 O 125/18, vorgelegt als Anlage B1, Bl. 122 der Akte) so beispielsweise auch LG Stuttgart, Urteil vom 18.01.2019, Az. 28 O 125/18, vorgelegt als Anlage B1, Bl. 122 der Akte . Dies gilt umso mehr, als es bei der Kenntnis nicht auf den Zeitpunkt des Erwerbes durch den Kläger ankommt, sondern auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Sache durch die Beklagte zu 2.). III. Auf den weiteren Vortrag der Parteien nebst Beweisangeboten dazu kommt es aus den hier gefundenen materiellrechtlichen Gründen nicht an. Insbesondere war die Gewährung rechtlichen Gehörs für die Beklagten im Hinblick auf den Schriftsatz vom 23.10.2019 nicht erforderlich. Die gegen die Beklagten geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderungen. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 709 S.2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 39 ff. GKG Der Kläger sieht sich als Verbraucher vom sogenannten „Diesel-Abgasskandal betroffen und verlangt von der Beklagten zu 1.) als Verkäuferin und von der Beklagten zu 2.) als Fahrzeugherstellerin die gesamtschuldnerische Rückabwicklung des Kaufvertrages. Der Kläger erwarb am 14.09.2017 bei der Beklagten zu 1.) ein Fahrzeug der Marke [Fahrzeugtyp] als Gebrauchtfahrzeug. Dieses Fahrzeug verfügt über einen Dieselmotor, der nicht von der Beklagten zu 2.), sondern von der […] hergestellt wurde und ein Motor des Typs EA 897 ist. Für den Fahrzeugtyp des klägerischen Pkw hatte das Kraftfahrtbundesamt eine EG-Typengenehmigung unter Einstufung in die Abgasnorm 6 erteilt. Die Beklagte zu 2.) stellte daher für das Fahrzeug des Klägers eine entsprechende Übereinstimmungsbescheinigung aus. Bereits im Jahr 2016 führte die Beklagte zu 2.) für den Fahrzeugtyp des Klägers eine mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmte freiwillige Servicemaßnahme zur Verbesserung des Emissionsminderungskonzeptes (Update) durch. Auf das klägerische Fahrzeug wurde dieses Update am 25.11.2016 aufgespielt. Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Kraftfahrbundesamtes hat dieses im Jahr 2018 für bestimmte Fahrzeugmodelle, unter welchen auch das klägerische Fahrzeug ist, nachträgliche Nebenbestimmungen zur Typengenehmigung erlassen, welche Teile der bereits im Jahr 2016 bei dem klägerischen Fahrzeug durchgeführten Servicemaßnahme als verbindliche angeordnet haben. Das für das streitgegenständliche Fahrzeug maßgebliche Update wurde von der Beklagten bereits entwickelt und vom Kraftfahrbundesamt freigegeben. Die Beklagte zu 1.) hat den mit Schreiben vom 08.05.2018 (Anlage K 2, Bl. 38ff. der Akte) geltend gemachten Rücktritt des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger behauptet, das Fahrzeug verfüge über eine illegale Motorsteuerungssoftware, die die Prüfsituation erkenne und dann den NOX-Ausstoß verringere. Das von der Beklagten zu 2.) durchgeführte Update führe zu erheblich nachteiligen Folgen. Der Kläger meint, der Einbau dieser von ihm als illegale Abschalteinrichtung bezeichneten Steuerungssoftware berechtige ihn im Wege des Schadensersatzes zur Rückabwicklung des mit dem Händler geschlossenen Kaufvertrages. Der Kläger beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 59.500,00 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit dem 21.05.2018 Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs [Fahrzeugtyp] amtliches Kennzeichen […], Fahrzeugidentifikationsnummer […] sowie weitere 989,13€ vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu bezahlen. Die Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei nicht schlüssig und gehe hinsichtlich der behaupteten illegalen Abschalteinrichtung nicht über Mutmaßungen ins Blaue hinein hinaus. Die Beklagte habe weder eine illegale Abschalteinrichtung verwendet. Die Beklagte zu 1.) beruft sich weiterhin darauf, dass der Kläger vor dem Rücktritt keine Nachbesserung verlangt hat, wozu sie willens und in der Lage sei. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die nachfolgenden Entscheidungsgründe Bezug genommen.